{"id":"bgbl1-2018-28-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":28,"date":"2018-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2018-07-18T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*\nVom 18. Juli 2018\nAuf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch-\nstabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des\n§ 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von\ndenen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und\nNummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 26 zuletzt durch Artikel 372\nNummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung über das\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nIn Nummer 1.3.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird das Wort „Sareptasenf“ durch die Wörter „Sareptasenf,\naußer zur Nutzung als Blattgemüse“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1197 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durch-\nführungsbeschlusses 2012/340/EU über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,\n2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und\nZuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 30).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018           1215\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sortenecht“ durch die Wörter „ausreichend sortenecht und sortenrein“\nersetzt.\nb) In Absatz 3a Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter\n„Sortenreinheit nur dann als ausreichend“ ersetzt.\nc) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Sortenechtheit gilt nur als gegeben“ durch die Wörter „Sortenreinheit gilt\nnur dann als ausreichend“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter „Sortenreinheit nur dann\nals ausreichend“ ersetzt.\nd) In Absatz 3d Satz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter\n„Sortenreinheit nur dann als ausreichend“ ersetzt.\n3. § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sowie“ gestrichen und vor dem Wort „können“ die Wörter „sowie von\nSaatgut, das im Inland anerkannt worden ist,“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses\nAbschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten\nvon Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.“\n4. § 46 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit\neinem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.“\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„3      30. April\n3.1     Sommergetreide\n3.2     Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt\n3.3     Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich\n3.4     Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume\n3.5     Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-\nstecklingen)\n4       15. Mai\nSojabohne“.\nb) In Nummer 5.2 wird das Wort „Sojabohne,“ gestrichen.\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6      10. Juni\n6.1     Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt\n6.2     Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)“.\nd) In Nummer 7.1 werden die Wörter „, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommer-\nstecklingen)“ gestrichen.\ne) In Nummer 8 wird das Datum „15. Juli“ durch das Datum „1. Juli“ ersetzt.\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.4 wird in der das Zertifizierte Saatgut zweiter Generation (Z-2) betreffenden Zeile in Spalte 3\n(Mindestkeimfähigkeit) die Angabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt.\nb) In Nummer 3.1.14 wird in der das Basissaatgut (B) betreffenden Zeile in Spalte 3 (Mindestkeimfähigkeit) die\nAngabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt.\n7. In Anlage 4 Nummer 7.1 wird in Spalte 3 (Mindestgewicht einer Probe) die Angabe „750“ durch die Angabe\n„1 000“ ersetzt.\n8. In Anlage 5 wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:\n„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.","1216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\n9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In den Mustern 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„Sorte\nCultivar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nCultivar“\ndurch die Wörter\n„Sorte\nVariety . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVariété“\nersetzt.\nb) Folgendes Muster 3 wird angefügt:\n„M u s t e r 3\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen\nvon Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Mixtures of Herbage Seed\nMoving in International Trade\nCertificat\ndélivré conformément au système de l’OCDE pour la certification variétale\ndes semences de mélanges de plantes fourragères destinées au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNom de l’Autorité désignée délivrant le certificat\nReferenznummer der Mischung\nLot Reference Number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNuméro de référence\nBestandteile der Mischung\nConstituents of the lot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nComposants du mélange\nArt                              Sorte                                    Referenznummer der Partie                                                        Anteil vom Hundert des Gewichts\nSpecies                          Variety                                  Seed lot reference number                                                        Percentage by weight of mixture\nEspèce                           Variété                                  Numéro de référence du lot                                                       Pourcentage en poids du mélange\n1. …\n2. …\n3. …\n(…)\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNombre d’emballages et poids déclaré du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreide-\nsaatgut erzeugt und anerkannt.\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is\napproved.\nLe lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de\nl’OCDE pour les plantes fourragères.\nOrt und Staat                                                             Datum                                            Unterschrift (oder elektronische Signatur)\nPlace and country                                                         Date                                             Signature (or an equivalent electronic authorization)\nLieu et pays                                                              Date                                             Signature (ou signature électronique)“.\n10. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:\n„1.1.3         „Sortenbezeichnung“                                                                                                        (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)\n„Variety denomination“\n„Dénomination variétale““.\nb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.2.2         „Sortenbezeichnung“\n„Variety denomination“\n„Dénomination variétale““.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018             1217\nc) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.3.2    „Sortenbezeichnung“\n„Variety denomination“\n„Dénomination variétale““.\nd) Nach Nummer 1.4.3 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:\n„1.5      Mischungen\n1.5.1     „Bezeichnung der Mischung“ (gegebenenfalls)\n„Name of the mixture“ (if any)\n„Nom du mélange“ (le cas échéant)\n1.5.2     „Saatgutmischung für …“ (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide)\n„Seed mixture for ...“ (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture)\n„Mélange de semences destiné à …“ (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, …)\n1.5.3     „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“\n„Name and address of National Designated Authority“\n„Nom et adresse de l’Autorité nationale désignée“\n1.5.4     „Mischungsnummer“\n„Reference number of the lot“\n„Numéro de référence du lot“\n1.5.5     „Amtlich zugeteilte Seriennummer“\n„Officially assigned serial number“\n„Numéro d’ordre attribué officiellement“\n1.5.6     „Arten, die Bestandteil der Mischung sind“\n„Species of the constituents“\n„Espèces composantes“\n1.5.7     „Verschließung ... “ (Monat, Jahr)\n„Sealed …“ (month and year when officially sealed)\n„Scellé …“ (mois et année du scellement officiel)\n1.5.8     „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“\n„Declared net or gross weight or declared number of seeds“\n„Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures“\n1.5.9     Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:\n1.5.9.1   „Art der Behandlung“ oder „Art der Zusätze“\n„Nature of treatment“ or „nature of additives“\n„Nature du traitement“ ou „nature des additifs“\n1.5.9.2   „Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht“ (bei Angabe des Gewichtes)\n„Ratio of weight of pure grains to total weight“ (if weight is declared)\n„Rapport entre le poids des graines pures et le poids total“ (en cas d’indication d’un poids)\n1.5.9.3   „Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit“ (bei granuliertem Saatgut)\n„Number of germinable seeds per unit of weight“ (in case of granulated seed)\n„Nombre de graines pouvant germer par unité de poids“ (en cas des semences granulées)\n1.5.10    Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können\nauf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als\nzwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):\n1.5.10.1  „Art“ (botanische Bezeichnung)\n„Species“ (Latin name)\n„Espèce“ (dénomination botanique)\n1.5.10.2  „Sortenbezeichnung“\n„Variety denomination“\n„Dénomination variétale“\n1.5.10.3  „Anerkennungsnummer“\n„Reference number“\n„Numéro de référence du lot“\n1.5.10.4  „Anteil in vom Hundert des Gewichts“\n„Percentage by weight of the mixture“\n„Pourcentage en poids du mélange““.","1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}