{"id":"bgbl1-2018-27-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":27,"date":"2018-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_27.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung","law_date":"2018-07-18T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":9,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018 1189\nBekanntmachung\nder Neufassung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung\nVom 18. Juli 2018\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BGBl. I S. 1179)\nwird nachstehend der Wortlaut der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungs-\nverordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 2018 in Kraft tretende Verordnung vom 3. April 2018 (BGBl. I\nS. 414),\n2. den am 18. Juli 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 18. Juli 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","1190                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin\n(Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung – PWMAusbV)*\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                           Weitere Berufsausbildung\nGegenstand, Dauer und                            § 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten\nGliederung der Berufsausbildung\nAbschnitt 5\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                        Schlussvorschriften\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmen-         § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nplan                                                        Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                      Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisions-\n§ 5 Ausbildungsplan                                                           werkzeugmechanikerin\nAnlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation\nMesser schmieden\nAbschnitt 2\nGesellenprüfung\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nAllgemeines                                      Gliederung der Berufsausbildung\n§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§1\nUnterabschnitt 2\nStaatliche\nTeil 1 der Gesellenprüfung                             Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 7 Inhalt von Teil 1                                                 Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugmecha-\n§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1                                     nikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin wird\nnach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\nUnterabschnitt 3                        das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10\nTeil 2 der Gesellenprüfung                    „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung\nin der Fachrichtung Schneidwerkzeuge                 staatlich anerkannt.\n§   9  Inhalt von Teil 2\n§  10  Prüfungsbereiche von Teil 2                                                                §2\n§  11  Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen                        Dauer der Berufsausbildung\n§  12  Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§  13  Prüfungsbereich Arbeitsplanung\n§  14  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§3\n§  15  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                                                  Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nUnterabschnitt 4                           (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                    tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-\nin der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge                 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  16  Inhalt von Teil 2                                           Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-\n§  17  Prüfungsbereiche von Teil 2                                 bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  18  Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen         werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§  19  Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen            derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§  20  Prüfungsbereich Arbeitsplanung                              Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§  21  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                   (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§  22  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                            werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\nAbschnitt 3\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nZusatzqualifikation                           schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-\nMesser schmieden                             führen und Kontrollieren ein.\n§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation\n§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation                                                              §4\nStruktur der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                  tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018             1191\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                                  Abschnitt 2\nFähigkeiten in der Fachrichtung\nGesellenprüfung\na) Schneidwerkzeuge oder\nb) Zerspanwerkzeuge sowie                                                   Unterabschnitt 1\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-                              Allgemeines\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§6\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                               Ziel, Aufteilung\nbildes gebündelt.                                                            in zwei Teile und Zeitpunkt\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-          (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-         der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nnisse und Fähigkeiten sind:                                  hat.\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                  (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\nund 2.\n2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kom-\n(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungs-\nmunikation,\njahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.\n3. Auswählen und Behandeln von Materialien,\n4. Einrichten von Werkzeugmaschinen,                                            Unterabschnitt 2\n5. Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,                    Teil 1 der Gesellenprüfung\n6. Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und                                     §7\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                                 Inhalt von Teil 1\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-          Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Schneidwerkzeuge sind:                          1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Aus-\nbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n1. Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,                     und Fähigkeiten sowie\n2. Schleifen,                                                2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n3. Prüfen und Nachbereiten,                                      stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n4. Auswählen von Materialien zur Herstellung von\nentspricht.\nSchneidwerkzeugen und\n5. Herstellen von Schneidwerkzeugen.                                                      §8\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                       Prüfungsbereich von Teil 1\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der             (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-\nFachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:                          bereich Fertigen einer Baugruppe statt.\n1. Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Mess-            (2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe\ngeräten,                                                 soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und            1. technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen an-\nMessgeräten,                                                 zufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,\n3. Schleifen,                                                2. den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeits-\n4. Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten              sicherheit und Umweltschutz einzurichten,\nund                                                      3. Halbzeuge zu bearbeiten,\n5. Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.                      4. Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und\n(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-       5. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,            einzuhalten.\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                                (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,              Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         1. Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell\nschleifen und durch Verschrauben zu einer Bau-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\ngruppe fügen sowie\nsowie\n2. ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Ober-\n4. Umweltschutz.\nflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften\nspannen und ausrichten sowie außen rund und plan\n§5                                    schleifen.\nAusbildungsplan                            (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-          und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-        Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. Während der Durchfüh-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                    rung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives","1192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nFachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch                (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nkann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiter-          Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeits-    1. Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs\nproben beziehen, schriftlich bearbeiten.                         und\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.      2. Instandsetzen eines Maschinenmessers.\nDavon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeits-\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. Inner-\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-\nhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen\nren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genann-\nFachgespräche höchstens 5 Minuten. Auf die schrift-\nten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der Durch-\nliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.\nführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe\nein situatives Fachgespräch geführt. Das situative\nUnterabschnitt 3\nFachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen\nTeil 2 der Gesellenprüfung                        bestehen.\nin der Fachrichtung Schneidwerkzeuge\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\nJedes der beiden situativen Fachgespräche dauert\n§9                               höchstens 10 Minuten.\nInhalt von Teil 2\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der                                 § 12\nFachrichtung Schneidwerkzeuge auf                                                Prüfungsbereich\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-                       Herstellen von Schneidwerkzeugen\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerk-\nzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nLage ist,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder tech-\nentspricht.                                                  nische Zeichnungen zu erstellen,\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,    2. vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand               zu richten,\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-      3. Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-           deren Qualitäten zu beurteilen,\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                  4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,\n§ 10                              5. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu doku-\nmentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforde-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                       rungen sicherzustellen sowie\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden        6. Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.\nPrüfungsbereichen statt:\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\n1. Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,                      Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n2. Herstellen von Schneidwerkzeugen,                         1. Herstellen eines Messers oder Herstellen eines\n3. Arbeitsplanung sowie                                          Maschinenmessers und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             2. Herstellen einer Schere aus Rohware.\n(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen\n§ 11                              und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,\nPrüfungsbereich                         und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten\nInstandsetzen von Schneidwerkzeugen                  Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung\nbeider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden\n(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneid-         Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der      geführt.\nLage ist,\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.\n1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art           Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\nund Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu-           20 Minuten.\nlegen,\n2. Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Span-                                    § 13\nnungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu                            Prüfungsbereich\nsetzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerk-                            Arbeitsplanung\nzeuge einzustellen,\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-\n3. Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren,            ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\ndabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,           1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-\n4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu                 nische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nsuchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu-                zu prüfen sowie zu ergänzen,\nzeigen sowie                                             2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-\n5. das Lichtspaltverfahren anzuwenden.                           licher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018             1193\n3. technische Zeichnungen zu ergänzen,                       Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie           fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nSchleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck          gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nauszuwählen und die Auswahl zu begründen,                nis 2:1 zu gewichten.\n5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten,                              Unterabschnitt 4\nTechnologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln\nund Berechnungen durchzuführen sowie                                Teil 2 der Gesellenprüfung\nin der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge\n6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.                                § 16\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                                      Inhalt von Teil 2\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der\n§ 14\nFachrichtung Zerspanwerkzeuge auf\nPrüfungsbereich\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nWirtschafts- und Sozialkunde\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nentspricht.\nund zu beurteilen.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-    Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit\nten.\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n§ 15                                                          § 17\nGewichtung der                                          Prüfungsbereiche von Teil 2\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                   Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\nPrüfungsbereichen statt:\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt          1. Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,\nzu gewichten:                                                2. Herstellen von Zerspanwerkzeugen,\n1. Fertigen einer Baugruppe mit               20 Prozent,    3. Arbeitsplanung sowie\n2. Instandsetzen von Schneid-                                4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nwerkzeugen mit                            25 Prozent,\n3. Herstellen von Schneidwerk-                                                           § 18\nzeugen mit                                25 Prozent,                         Prüfungsbereich\n4. Arbeitsplanung mit                  20 Prozent sowie              Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.       (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspan-\nwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nLage ist,\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-       1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art\ntens „ausreichend“,                                          und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu-\nlegen,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2. Schleifparameter festzulegen,\n3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens\n„ausreichend“,                                           3. Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und\ninstand zu setzen sowie\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                  4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu\nsuchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu-\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-             zeigen.\ngend“.\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.\nder Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt-            Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-          Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                   situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächs-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“      phasen bestehen.\nbewertet worden ist und                                     (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen          Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu-\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.            ten.","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\n§ 19                                  (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereich                             (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nHerstellen von Zerspanwerkzeugen\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerk-                                   § 21\nzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der                              Prüfungsbereich\nLage ist,                                                                  Wirtschafts- und Sozialkunde\n1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder tech-               (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nnische Zeichnungen zu erstellen,                         kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n2. Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu               ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nschleifen,                                               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.\n3. Schneidkanten zu präparieren,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,                 sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n5. Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,                      ten.\n6. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu doku-         (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nmentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforde-\nrungen sicherzustellen,                                                             § 22\n7. Messprotokolle anzufertigen sowie                                             Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n8. Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.                     für das Bestehen der Gesellenprüfung\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende             (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                               sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt\n1. Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Be-            zu gewichten:\narbeitung eines vorgegebenen Bauteils und                1. Fertigen einer Baugruppe mit               20 Prozent,\n2. manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach         2. Instandsetzen von Zerspanwerk-\neiner vorgegebenen Zeichnung.                                zeugen mit                                25 Prozent,\n(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen      3. Herstellen von Zerspanwerk-\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,                zeugen mit                                25 Prozent,\nund zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten\nTätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung          4. Arbeitsplanung mit                  20 Prozent sowie\nbeider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\nPrüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch\ngeführt.                                                        (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.        Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n20 Minuten.                                                      tens „ausreichend“,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n§ 20\n3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens\nPrüfungsbereich\n„ausreichend“,\nArbeitsplanung\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-\ngend“.\nnische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nzu prüfen sowie zu ergänzen,                                (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt-\n2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-\nlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n3. technische Zeichnungen zu ergänzen,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\n4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie               bewertet worden ist und\nSchleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nauszuwählen und die Auswahl zu begründen,\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\n5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nTechnologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nund Berechnungen durchzuführen sowie\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.              hältnis 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018              1195\nAbschnitt 3                              (4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messer-\nrohling herzustellen.\nZusatzqualifikation Messer schmieden\n(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und\n§ 23                              mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach\nInhalt der Zusatzqualifikation                 der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüf-\nling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fach-\n(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs-      gespräch geführt.\nbild hinaus kann während der Berufsausbildung die\nAusbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden         (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\nvereinbart werden.                                          Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\n20 Minuten.\n(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in\nAnlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-         (7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden,\nkeiten.                                                     wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“\nbewertet worden ist.\n§ 24\nPrüfung der Zusatzqualifikation                                         Abschnitt 4\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder                    Weitere Berufsausbildung\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-\nbildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die                                   § 25\nerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nvermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen                  Anrechnung von Ausbildungszeiten\nvon Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung          Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nstatt.                                                      zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung\n(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich   Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Ver-\nauf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse      ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für\nund Fähigkeiten.                                            Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf\n(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der      die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,               nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die\n1. eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,                   Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. ein Schmiedefeuer zu führen,\n3. freie Formen zu schmieden,                                                       Abschnitt 5\n4. Absetzungen herzustellen,                                                  Schlussvorschriften\n5. Härteverfahren Stählen zuzuordnen,\n6. Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und                                             § 26\n7. Schmiedestücke zu härten und anzulassen.                              (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1   Planen und Vorbereiten        a) Instrumente zur Auftragsabwicklung             sowie zur\nvon Arbeitsabläufen              Terminverfolgung anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung\nvon Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorga-\nben und ergonomischen Anforderungen einrichten,\nunterhalten und räumen\nc) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln\nsowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen\nd) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze\ndokumentieren\ne) Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbar-\nkeit prüfen\nf) eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungs-\numfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie\nZeitaufwand und personelle Unterstützung berück-\nsichtigen                                                     8\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,\nwirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und\nterminlicher Vorgaben auch im Team planen\nh) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere\nvon Materialbedarfen und Technologiedaten, durch-\nführen\ni) Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisions-\nwerkzeugen durchführen\nj) Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre\nBetriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung\nder einschlägigen Vorschriften einsetzen\nk) Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und\nfür den Versand vorbereiten\nl) Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und\nUmfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen\nm) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit\nvergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante\nauswählen\nn) Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln\n5\nund Teile disponieren\no) Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie\nBetriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswäh-\nlen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit\nprüfen und bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018                1197\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                        4\n2   Einsetzen von betrieblicher   a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen\nund technischer Kommuni-         aus analogen und digitalen Medien beschaffen, be-\nkation                           werten und nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhal-\ntungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme,\nMess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter\nund berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\nergänzen, auswerten und anwenden\nc) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nund anwenden sowie Skizzen anfertigen\nd) auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen          16\nund umsetzen\ne) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nf) technische Sachverhalte darstellen und Protokolle\nanfertigen\ng) fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation\nanwenden\nh) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-\ngen\ni) normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnun-\ngen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lage-\ntoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen\nj) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, be-\nwerten und dokumentieren\nk) Informationen auch aus fremdsprachigen techni-\nschen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-\nwenden\nl) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituations- und adressatengerecht führen\n6\nm) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\nn) Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung\nvon Präzisionswerkzeugen beraten\no) geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden überge-\nben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeits-\nergebnisse informieren\np) Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen so-\nwie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungs-\nmöglichkeiten darstellen\n3   Auswählen und Behandeln       a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie\nvon Materialien                  deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)          triebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwen-\ndung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen\nb) Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren un-\nterscheiden\nc) Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Ober-             8\nflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen\nd) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-\ndere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten\ne) Korrosionsschutzmittel        und    Konservierungsstoffe\nauftragen","1198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                            Zu vermittelnde                                in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                     2                                                     3                                              4\nf) Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legie-\nrungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigen-\nschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeug-\nstählen berücksichtigen                                                             2\ng) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für\ndie Verwendung als Schneidstoff beurteilen\n4    Einrichten von Werkzeug-               a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und\nmaschinen                                 von Werkzeugen sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Be-\ntrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicher-\nheitseinrichtungen nutzen                                              6\nc) Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung\nvon Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoff-\neigenschaften spannen und ausrichten\nd) Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten\nMaschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln\nund einstellen\ne) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-\nmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und                                   6\noptimieren\nf) Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrektur-\nwerte bestimmen und einstellen\n5    Schärfen und Herstellen                a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-\nvon Präzisionswerkzeugen                  beitungsrichtlinien einhalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und\nFräsen bearbeiten\nc) Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vor-\nschub bearbeiten\nd) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stäh-\nlen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen,\ndurch Innenrundschleifen und durch Planschleifen\nbearbeiten                                                            24\ne) Passungen normgerecht herstellen\nf) beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und\nLagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7\n(IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286\nTeil 1 und 2)1 einhalten\ng) Fügeverbindungen aus gleichen und unterschied-\nlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nie-\nten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen\nherstellen\nh) Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben\nherstellen und nachbehandeln                                                        2\ni) Halbzeuge umformen, insbesondere richten\n6    Instandhalten von Arbeits-             a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von\nund Betriebsmitteln                       Instandhaltungsarbeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Wartungsarbeiten          gemäß        Wartungsanleitungen\ndurchführen und dokumentieren\n1\nDie DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt\nbeim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018             1199\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nc) Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergeb-\nnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen er-\ngreifen\nd) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs-\nund Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und\nlagern\n11\ne) geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleif-\nkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen\nf) Schleifkörper abrichten und schärfen\ng) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nfeststellen\nh) Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen\nund Messen systematisch eingrenzen und bestim-\nmen\ni) Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie\nMaßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und doku-\nmentieren\n7   Durchführen von qualitäts-    a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie\nsichernden Maßnahmen             Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüf-\nmitteln gewährleisten\nc) digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüf-\nergebnisse analysieren und dokumentieren\nd) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen\nMessfehlern berücksichtigen\ne) Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisions-\nwerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen\nf) Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen\nund Abweichungen messen\ng) Längen mit Strichmaßstab,            Messschieber und       5\nBügelmessschraube messen\nh) Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen\ni) Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigun-\ngen und Risse sichtprüfen\nj) Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch\nprüfen\nk) Härteprüfprotokolle beurteilen\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nm) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\nn) Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maß-\ngenauigkeit prüfen\no) Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer\nFunktion beurteilen\np) Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie                        5\nWuchtgüte prüfen\nq) Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch\nprüfen\nr) Prüfergebnisse bewerten","1200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerk-\nzeuge\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Vorbereiten von Instand-      a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter\nhaltungsmaßnahmen                Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demon-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          tieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit\nprüfen\nb) Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und\ntemperaturempfindlichen Bauteilen demontieren,\nmontieren und justieren\nc) Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren\nd) Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-\nstückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnah-\nmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und\n12\nspannen\ne) Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand\nprüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspann-\nflanschen ausrichten, spannen und auswuchten\nf) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und\nDiamant sowie nach Schleifkörperform auswählen\ng) Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und\nBindung auswählen\nh) Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneid-\nwerkzeugen festlegen\n2   Schleifen                     a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          stellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten,\ndie Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der\nSchneidwerkzeuge berücksichtigen\nb) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,\nBallig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichti-\ngung definierter Übergänge bearbeiten\n24\nc) Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs-\nund Drallerfordernissen hohlschleifen\nd) definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerk-\nzeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schlei-\nfen und Freiformschleifen bearbeiten\ne) Schleifprozesse überwachen\n3   Prüfen und Nachbereiten       a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          deelementen prüfen\nb) Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen\nund nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung\nunterschiedlicher Füllstoffe eingießen\nc) Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabi-\nlisierung prüfen\nd) Werkstücke mattieren\ne) handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen\nf) Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächen-\ngüte und der Funktion stabilisieren und präparieren\ng) Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanz-                       14\nqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren\nh) Lichtspaltverfahren anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018               1201\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                       4\ni) gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbund-\nstähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten\nj) handgeführte       Schneidwerkzeuge,        insbesondere\nScheren, manuell kalt und warm richten\nk) Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und\nSchneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit\nvon Baugruppen einstellen\n4   Auswählen von Materialien      a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften\nzur Herstellung von Schneid-      unterscheiden und für die Anforderung für Schneid-\nwerkzeugen                        werkzeuge auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden\nWerkstoff und der Werkzeugart auswählen                                   4\nc) Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach\nEigenschaften unterscheiden und für die Anforderung\nfür Beschalungsteile auswählen\n5   Herstellen von Schneidwerk-    a) Feinbleche schneiden\nzeugen                         b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen\nc) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nd) Bohrungen und Senkungen an handgeführten\nSchneidwerkzeugen und an deren Komponenten her-\nstellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhal-                       24\nten\ne) feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung\nder Funktion durch Kaltnieten herstellen\nf) Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm\numformen\ng) Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten\nanbringen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerk-\nzeuge\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                       4\n1   Einrichten von Werkzeug-       a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und\nschleifmaschinen und Mess-        Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-,\ngeräten                           Drall- und Hinterschleifen, einrichten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) mechanische, hydraulische, pneumatische und mag-\nnetische Spannvorrichtungen und Teilapparate mon-\ntieren\nc) Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und\nZustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und\nFlanschen ausrichten, spannen und auswuchten\nd) Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-\nstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels\n12\nSpannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen\nund Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und\nstützen","1202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                            Zu vermittelnde                                in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                     2                                                     3                                              4\ne) Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten,\nspannen und stützen\nf) Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge\nnach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallstei-\ngung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen,\nSpan- und Freiwinkeln einstellen und fixieren\n2    Programmieren von Werk-                a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen,\nzeugschleifmaschinen und                  insbesondere mit Programmen zum computerge-\nMessgeräten                               stützten Konstruieren (CAD-Programmen)\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\nschleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulatio-\nnen durchführen sowie Programme optimieren                                         15\nc) Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestü-\ncken und programmieren\nd) digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte ein-\nrichten, programmieren und bedienen\n3    Schleifen                              a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge,\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)                   durch Freiformschleifen bearbeiten\nb) Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und\nohne numerischen Steuerungen bearbeiten\nc) Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-,\nPlan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbei-\nten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grund-                                 24\ntoleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach\nDIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)2 einhalten\nd) Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen\nherstellen\ne) Schleifprozesse überwachen\n4    Nachbereiten und Durch-                a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen\nführen von Finish-Arbeiten                mikrofinishen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nb) Schaftgeometrien herstellen\nc) Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, prä-                                   9\nparieren\nd) Zerspanwerkzeuge kennzeichnen\n5    Instandhalten von Zerspan-             a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch\nwerkzeugen                                ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)                   montieren\nb) Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Ver-\nschleißgrad messen\nc) Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren\n18\nd) Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge\nschärfen\ne) Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern\nund schleifen\nf) Zerspanwerkzeuge richten\n2\nDie DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt\nbeim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018             1203\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\nAusbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)          Vermeidung ergreifen                                   Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","1204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nAnlage 2\n(zu § 23 Absatz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Zusatzqualifikation Messer schmieden\nLfd.             Teil der                                    Zu vermittelnde                  Zeitliche Richtwerte\nNr.        Zusatzqualifikation                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            in Wochen\n1                 2                                               3                                   4\n1   Schmiedefeuerstelle             a) Schmiedefeuerarten unterscheiden\neinrichten                      b) Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswäh-\nlen und aufgabenbezogen bereitstellen\nc) Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft\nherstellen\nd) Lederschutzbekleidung anlegen\ne) Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen\n2   Freiformschmieden und           a) Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und\nWärmebehandlung                    Meißel, bereitstellen\nb) Schmiederohlängen berechnen\nc) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und\nhochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswäh-\nlen und im Schmiedefeuer erwärmen\nd) Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unter-                  6\nscheiden\ne) Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rund-\nschmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstel-\nlen\nf) Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden\nherstellen\ng) Härteverfahren Stählen zuordnen\nh) Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterschei-\nden\ni) Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten\nStählen glühen, härten und anlassen\nj) Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funken-\nprobe härteprüfen"]}