{"id":"bgbl1-2018-27-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":27,"date":"2018-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung (Vergleichswebsitesverordnung  VglWebV)","law_date":"2018-07-16T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nVerordnung\nüber die Anforderungen an Vergleichswebsites\nnach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung\n(Vergleichswebsitesverordnung – VglWebV)\nVom 16. Juli 2018\nAuf Grund des § 19 Absatz 1 bis 3 des Zahlungs-                                      §3\nkontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ver-              Anforderungen an Vergleichskriterien\nordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und             Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die An-\nfür Verbraucherschutz:                                      forderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungs-\nkontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für\n§1                               Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des\nZahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der re-\nBegriffsbestimmungen                       präsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen\n(1) Vergleichswebsite ist eine Website im Sinne des      Dienste verwendet.\n§ 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.\n(2) Akkreditierung ist die amtliche Bestätigung der                                  §4\nKompetenz und Unabhängigkeit einer Konformitäts-                          Vergleichskriterium Filialnetz\nbewertungsstelle durch die nationale Akkreditierungs-\nDer Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur\nstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verord-\nErfüllung der Anforderungen nach § 17 Nummer 2 des\nnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments\nZahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Ver-\nund des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften\ngleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inlän-\nfür die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu-\ndischen Zweigstellen ausweist, die ein Institut nach\nsammenhang mit der Vermarktung von Produkten und\n§ 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes\nzur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des\njährlich anzuzeigen hat.\nRates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).\n(3) Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Arti-                               §5\nkels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist\nVergleichskriterium Geldautomatennetz\ndie Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (Deutsche\nAkkreditierungsstelle) nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-       Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätz-\nBeleihungsverordnung.                                       lich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des\nZahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Ver-\n(4) Konformitätsbewertung ist das Verfahren im\ngleichsergebnis für das Geldautomatennetz\nSinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG)\nNr. 765/2008.                                               1. als Geldautomaten nur Selbstbedienungsgeräte aus-\nweist, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und\n(5) Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle im\nSinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG)          2. nur solche Geldautomaten ausweist, an denen der\nNr. 765/2008.                                                   Kunde die Geldausgabefunktion mit den zum Zah-\nlungskonto ausgestellten Zahlungskarten unentgelt-\n(6) Betreiber einer Vergleichswebsite ist, wer ent-\nlich nutzen kann.\ngeltfrei auf seiner Website den Zahlungskontenver-\ngleich nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes\ndurchführt und das Ergebnis des Zahlungskonten-                                         §6\nvergleichs dem Verbraucher unterbreitet.                                      Unabhängiger Betrieb\nDer Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die\n§2                               Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18\nHinweispflichten                        Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes, wenn er\ndes Betreibers einer Vergleichswebsite              1. sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich\n(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf           nur solche Daten von Verbrauchern und Zahlungs-\nder Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich            dienstleistern genutzt werden, die für die Vergleichs-\num eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskonten-              erstellung notwendig sind,\ngesetz handelt.                                             2. allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten\n(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der             führen und Zahlungskontendienste anbieten, dis-\nVergleichswebsite veröffentlichen.                              kriminierungsfreien Zugang zur Aufnahme ihrer Pro-\n(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich            dukte in den Vergleich gewährt,\nkeine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss      3. ein Verzeichnis der in den Vergleich einbezogenen\ndarauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewie-            Zahlungsdienstleister führt, auf dem neuesten Stand\nsen werden.                                                     hält und auf der Vergleichswebsite veröffentlicht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018               1183\n4. sicherstellt, dass Vergütungen, die zwischen ihm               (2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss\nund Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart        1. die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und\nsind, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen,               unverändert darstellen und\n5. auf der Vergleichswebsite darauf hinweist, wenn\n2. Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs\nsich Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet haben,\nsowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegen-\nbei einem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher\nden Daten enthalten.\neine Provision an den Betreiber der Vergleichs-\nwebsite zu zahlen,\n§9\n6. sicherstellt, dass die zertifizierte Vergleichswebsite\nWesentlicher Teil des Marktes\na) in sich abgeschlossen ist und von Vergleichs-\nangeboten des Betreibers für andere Produkte              (1) Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18\noder Dienstleistungen klar abgetrennt ist und         Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Be-\ntreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die\nb) nicht von anderen Websites oder Website-               Marktübersicht seiner Vergleichswebsite eine ausge-\nelementen teilweise oder ganz verdeckt wird,          wogene Anzahl von Angeboten aus jeder Banken-\n7. sicherstellt, dass Werbeanzeigen vom Auswahl- und          gruppe enthält. Die Bankengruppen sind den Erläute-\nVergleichsprozess deutlich abgegrenzt sind und            rungen zur jeweils aktuellen Fassung der Banken-\nweder in der Ergebnisaufstellung noch in der Aus-         statistik der Deutschen Bundesbank unter dem Stich-\nwahlmaske zur Einstellung der Vergleichskriterien         wort „Bankengruppen“ zu entnehmen.\nWerbeanzeigen enthalten sind, und                             (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer\n8. Links zu Anbietern von Zahlungskonten oder zu an-          gezielt\nderen externen Inhalten als solche eindeutig kennt-\n1. nur bestimmte Kreditinstitute oder Bankengruppen\nlich macht.\nfür den Vergleich ausgewählt oder von dem Ver-\ngleich ausgeschlossen hat oder\n§7\n2. die Anzahl der Angebote begrenzt hat.\nVerwendung\nklarer und objektiver Vergleichskriterien                 (3) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss sicher-\nstellen, dass für den Nutzer eine regionale Eingrenzung\n(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Num-\nder Vergleichsangebote durch die Eingabe einer Post-\nmer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objek-\nleitzahl ermöglicht wird.\ntive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betrei-\nber einer Vergleichswebsite\n§ 10\n1. alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf\nder Vergleichswebsite auflisten,                                                Meldeverfahren\n2. die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung             (1) Im Hinblick auf die Anforderung eines wirksamen\nder Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite,        Meldeverfahrens nach § 18 Nummer 7 des Zahlungs-\nsofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung        kontengesetzes muss der Betreiber der Vergleichs-\nverwendet, leicht verständlich darlegen und               website es dem Nutzer und dem Zahlungskonten-\nanbieter ermöglichen, dem Betreiber unrichtige Infor-\n3. alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen          mationen zu Entgelten, Kosten und Vertragsstrafen\nfür den Zeitraum der Zertifizierung speichern, begin-     direkt zu melden. Hierzu muss er eine angemessene\nnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.               Kontaktmöglichkeit anbieten.\n(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es              (2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss un-\ndem Nutzer ermöglichen,                                       richtige Informationen, die ihm der Nutzer über die\n1. die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichs-           angebotene Kontaktmöglichkeit direkt meldet, unver-\nkriterien zu verändern und                                züglich berichtigen.\n2. Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte ein-\ngegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.                                                § 11\nPflichten\n§8                                      gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle\nBereitstellung                             (1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitäts-\nkorrekter und aktueller Informationen               bewertungsstelle\n(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Num-         1. die Höhe und Art aller monetären und nichtmone-\nmer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und                     tären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm\naktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betrei-           und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart\nber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass                    sind, wobei die einzelnen Zahlungsdienstleister oder\n1. der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck                 Dritten jeweils zu benennen sind, und\ndes Vergleichsergebnisses einschließlich der Ver-         2. auf Verlangen die Historie der Gewichtung und\ngleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergeb-              Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Ab-\nnisaufstellung erstellen kann und                              satz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeit-\n2. seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber                 punkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben\nunterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden            nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes\nkann.                                                          unverzüglich zugänglich zu machen.","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\n(2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 ge-              2. die Vergleichswebsite und alle Software-Versionen\nhören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren             zu überprüfen.\nund Werbeeinnahmen.                                              (2) Zur Überprüfung der Vergleichsergebnisse auf\nihre Reproduzierbarkeit setzen die Konformitätsbewer-\n§ 12                              tungsstellen Testdatensätze ein. Die Tests müssen in\nAkkreditierung                          Abständen von mindestens 20 Stunden durchgeführt\nvon Konformitätsbewertungsstellen                   werden und wiederholt zu gleichen Ergebnissen führen.\nDie Konformitätsbewertungsstellen führen die Tests so\n(1) Konformitätsbewertungsstellen sind erst dann           lange durch, bis eine Aussage über die Stabilität und\nzur Zertifizierung von Betreibern einer Website mit den       Reproduzierbarkeit der Testergebnisse getroffen wer-\nFunktionen einer Vergleichswebsite nach dem Zah-              den kann. Der Betreiber einer Vergleichswebsite stellt\nlungskontengesetz berechtigt, wenn sie für diesen Be-         den Konformitätsbewertungsstellen hierfür den voll-\nreich bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß          ständigen Programmcode zur Verfügung, der sowohl\nISO/IEC 17065 akkreditiert sind.                              für die Berechnung der Inhalte der Vergleichsergeb-\n(2) Zum Akkreditierungsverfahren wird auf Artikel 5        nisse als auch für deren Anzeige eingesetzt wird.\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbin-             (3) Die Konformitätsbewertungsstellen dürfen alle\ndung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 des             Software-Versionen sowie ihre Historie beim Betreiber\nAkkreditierungsstellengesetzes verwiesen.                     einsehen. Sehen die Konformitätsbewertungsstellen\ndie Notwendigkeit, vormals eingesetzte Software-Ver-\n§ 13                              sionen auf deren Konformität mit der Vergleichswebsite\nZertifizierung von Vergleichswebsites                zu prüfen, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Soft-\nware-Versionen auf einem Testsystem zu installieren.\n(1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle         Er ist verpflichtet, alle Software-Versionen und deren\nerteilt das Zertifikat nach § 16 Absatz 1 des Zahlungs-       Historie zu dokumentieren.\nkontengesetzes für drei Jahre.\n(4) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen ge-\n(2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss die           genüber der Akkreditierungsstelle nachweisen, dass\nKonformitätsbewertungsstelle über alle an der Ver-            das Zertifizierungsprogramm für die Prüfungen nach\ngleichswebsite geplanten Änderungen informieren, die          den Absätzen 1 bis 3 geeignet ist. Der Nachweis erfolgt\ndie Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die       durch einen Validierungsbericht im Rahmen einer Pro-\nVergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zah-              grammprüfung gemäß ISO/IEC 17065 in Verbindung\nlungskontengesetzes und nach dieser Verordnung be-            mit ISO/IEC 17067 in der jeweils geltenden Fassung.\ntreffen. Die Information muss erfolgen, bevor er die             (5) Die Konformitätsbewertungsstellen haben mög-\nÄnderungen auf der Vergleichswebsite veröffentlicht.          lichst innerhalb einer Woche nach Eingang einer Infor-\n(3) Lagert der Betreiber einer Vergleichswebsite den       mation zu geplanten Änderungen nach § 13 Absatz 2\nBetrieb oder Teile des Betriebs der Vergleichswebsite         zu prüfen und zu bestätigen, dass die Konformität auch\nan Dritte aus, so stellt er sicher, dass diese Dritten        nach der Umsetzung der angezeigten Änderungen wei-\nterhin besteht.\n1. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen\nund\n§ 15\n2. von der Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert                 Verwendung des Zertifizierungssymbols\nwerden.\n(1) Auf der Vergleichswebsite ist das in Anlage 2\n(4) Das Zertifikat gilt nur für die Vergleichswebsite      abgedruckte Zertifizierungssymbol zu verwenden.\ndes Betreibers. Bindet der Betreiber die Vergleichs-\n(2) Die Konformitätsbewertungsstelle vergibt das\nwebsite bei dritten Websitebetreibern ein, so müssen\nZertifizierungssymbol als Teil des Zertifikats an den Be-\nauch diese die Anforderungen an den Betrieb einer\ntreiber der Vergleichswebsite. Erlischt das Zertifikat des\nVergleichswebsite erfüllen.\nBetreibers, so darf dieser das Zertifizierungssymbol\n(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist berechtigt,       nicht mehr verwenden.\ndem Betreiber einer Vergleichswebsite das Zertifikat             (3) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss das\nzu entziehen, wenn der Betreiber                              Zertifizierungssymbol nach den Nutzungsvorgaben der\n1. gegen die Anforderungen an die Erteilung des Zerti-        Anlage 3 verwenden. Er darf das Zertifizierungssymbol\nfikats verstößt oder                                      nur auf der Vergleichswebsite für Zahlungskonten ver-\nwenden. Das Zertifizierungssymbol muss auch bei\n2. nicht nach Absatz 2 im Vorfeld über wesentliche\neinem Ausdruck der Ergebnisaufstellung sichtbar sein.\nÄnderungen informiert hat.\n(4) Verwendet der Betreiber der Vergleichswebsite\n§ 14                              das Zertifizierungssymbol entgegen den Anforderun-\ngen dieser Verordnung, so muss er den Missstand\nPrüfpflichten                          unverzüglich beseitigen.\nder Konformitätsbewertungsstellen\n(5) Die Akkreditierungsstelle ist befugt, dem Betrei-\n(1) Die Konformitätsbewertungsstellen sind ver-            ber die missbräuchliche Verwendung des Zertifizie-\npflichtet und gegenüber dem Betreiber einer Ver-              rungssymbols zu untersagen.\ngleichswebsite berechtigt,\n(6) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet,\n1. die Vergleichsergebnisse einer Website auf ihre            auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkredi-\nReproduzierbarkeit zu überprüfen und                      tierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018                 1185\nrungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009                   (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\n(BGBl. I S. 3870) zu verwenden.                            sicht veröffentlicht ein Muster für die Bereitstellung\nder Informationen zu den Vergleichskriterien Filialnetz\n§ 16                             (§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes) und\nBereitstellung der                      Geldautomatennetz (§ 17 Nummer 3 des Zahlungs-\nVergleichskriterien durch die Zahlungsdienstleister       kontengesetzes).\n(1) Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskrite-     (3) Zahlungsdienstleister stellen die Informationen\nrien nach § 17 des Zahlungskontengesetzes in geeig-        nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengeset-\nneter Form auf ihrer Website bereit. Die Darstellung der   zes jeweils aktualisiert bereit. Für die Kriterien Filialnetz\nInformationen richtet sich nach den Anforderungen des      und Geldautomatennetz ist eine jährliche Aktualisierung\nstandardisierten Präsentationsformats, das von der         ausreichend.\nEuropäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 der\nRichtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments                                     § 17\nund des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleich-\nInkrafttreten\nbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von\nZahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom               in Kraft. § 16 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober\n28.8.2014, S. 214) festgelegt worden ist.                  2018 in Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","1186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nHinweistext\nDies ist eine Vergleichswebsite, die nach dem Zahlungskontengesetz zertifiziert\nist. Sie können sich hier entgeltfrei über die Konditionen für Zahlungskonten\n(z. B. Girokonten) verschiedener Banken und anderer Zahlungsdienstleister\ninformieren. Diese Vergleichswebsite ist unabhängig. Ihr Vergleich beruht auf\nklaren und objektiven Kriterien.\nDiese Vergleichswebsite wurde von einer Konformitätsbewertungsstelle ge-\nprüft und zertifiziert, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH\n(DAkkS) akkreditiert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018          1187\nAnlage 2\n(zu § 15 Absatz 1)\nZertifizierungssymbol","1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2018\nAnlage 3\n(zu § 15 Absatz 3)\nVerwendungsbestimmungen\nDas Zertifizierungssymbol ist beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der\nNummer 30 2017 034 233 seit dem 27.12.2017 als Marke registriert und gegen\nunberechtigten Gebrauch geschützt. Es ist außerdem als Gemeinschaftsmarke\nbeim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante\nmit der Nummer 30 2017 034 233.0 /36 angemeldet. Das Zertifizierungssymbol\nkann sowohl dreifarbig (schwarz, rot, gold) als auch in schwarz-weiß eingesetzt\nwerden."]}