{"id":"bgbl1-2018-26-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":26,"date":"2018-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/26#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_26.pdf#page=44","order":6,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung  BSHGebV)","law_date":"2018-07-06T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":44,"num_pages":11,"content":["1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\n(BSH-Gebührenverordnung – BSHGebV)\nVom 6. Juli 2018\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des                                         §2\nBundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                            Gebühren und Auslagen\nS. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur:                                     (1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständig-\nkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeich-\n§1                               nis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, so-\nAnwendungsbereich                          fern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder\nAuslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Ausla-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie         genbefreiung bestimmt ist.\nerhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\n(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Ab-\ngen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung\nsatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erho-\nauf den folgenden Gebieten:\nben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige\n1. Flaggenrecht,                                            sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im\nGebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.\n2. Ausbildungs- und Befähigungswesen,\n(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebüh-\n3. Schiffsvermessung,                                       rentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für\ndie Gebührenfestsetzung.\n4. Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Syste-\nme, Anlagen, Geräte und Instrumente,\n§3\n5. Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2                          Gebührenbemessung\nder Anlage zum Internationalen Übereinkommen\n(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erho-\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausge-\nauf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II\nwiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen\nS. 141, 142),\nBruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.\n6. Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,                     (2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\n7. schiffsbezogenes Umweltrecht,                            tungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, um-\nfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die\n8. Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüs-        Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verur-\ntung,                                                    sachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachberei-\ntung.\n9. Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Off-\nshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Ein-              (3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis\nrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirt-       1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist\nschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des          nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in\n§ 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes           Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310),            Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerech-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes       net. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert wor-        6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berech-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,               nung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes\nin Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des\n10. Bergrecht im Festlandsockel und                          in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.\n11. Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließ-              (4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebühren-\nlichen Wirtschaftszone.                                  verzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018             1169\n§4                                § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016\nÜbergangsregelung                         (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverord-\nnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für\n(1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen          Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt\nnach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung          und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642)\nvom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum         in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzu-\n1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind         wenden.\ndie Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu\n§ 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlun-\n§5\ngen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nanzuwenden.                                                in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung\n(2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangs-          vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch\nbestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf-          Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015\nSee-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des         (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 6. Juli 2018\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nLaufende\nGebührentatbestand                                    Gebühr Euro\nNummer\nI.\nFlaggenrecht\n1001   Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung,\nErsatzausstellung und Änderung                                                             88\n1002   Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen                                   67\n1003   Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge;\nDie Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch\nnicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt.\n1003.1  bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr                              1 665\n1003.2  mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr                                        12 225\n1003.3  bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr                              925\n1003.4  mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr                                       6 225\n1004   Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne\ngleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister                     67\n1005   Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister                                  106\n1006   Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit\nWiderruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Ände-\nrung des Zeitraums                                                                        257\nII.\nBescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen\n2001   Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der\nSchiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungs-\nnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigun-\ngen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner-\nkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und\nsonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2\nSeeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung)                                      25 bis 145\n2002   Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung                                    40 bis 115\n2003   Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3,\n§ 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch-\nstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46\nAbsatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4\nNummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4\nNummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5,\n§ 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungs-\nverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung                             1 500 bis 4 320\n2004   Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003               300 bis 1 300\n2005   Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung           12,50 bis 37,50\n2006   Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-\nBefähigungsverordnung                                                                      54\nIII.\nSchiffsvermessung\n3001   Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-\nvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten                                Grundgebühr 1 000\nzuzüglich 0,7 je\nBRZ/BRT,\n(höchstens 12 000)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018           1171\nLaufende\nGebührentatbestand                                     Gebühr Euro\nNummer\n3002    Nachbauten (erster Nachbau)                                                            50 Prozent\nder Gebühr nach\nNummer 3001\n3003    Nachbauten einer Serie                                                                 30 Prozent\nder Gebühr nach\nNummer 3001,\nmindestens 500\n3004    für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs)             234\n3004    Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten                                   125 Prozent\nder Gebühr nach\nNummer 3001\n3005    Nachbau (erster Nachbau)                                                               50 Prozent\nder Gebühr nach\nNummer 3001,\nmindestens 800\n3006    Nachbauten einer Serie                                                                 30 Prozent\nder Gebühr nach\nNummer 3001,\nmindestens 500\n3007    Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau)                       829\n3008    Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau)                       414\n3009    Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge\nvon weniger als 15 m                                                                      175\n3010    Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumver-\nmessung)                                                                                  530\n3011    Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließ-\nlich Längenvermessung)                                                                    117\n3012    Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-\ngung für die                                                                              175\n–    Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001)\n–    Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004)\n3013    Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung                             133\n–    für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Num-\nmer 3109)\n–    für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge\n(Nummer 3010 und 3011)\n–    für die Eintragung in das Schiffbauregister\n–    über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis\n3014    Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-\ngungen                                                                                    117\nIV.\nNautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung\nVorbemerkungen\n1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei\ngeeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen\nGebühr nicht enthalten.\n2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-\npositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.\n3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung.","1172           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nLaufende\nGebührentatbestand                                      Gebühr Euro\nNummer\n4001   Gerätekategorie A                                                                     100 bis 1 000\n4002   Gerätekategorie B                                                                    1 000 bis 2 500\n4003   Gerätekategorie C                                                                    2 500 bis 6 000\n4004   Gerätekategorie D                                                                  6 000 bis 10 000\n4005   Gerätekategorie E                                                                  8 000 bis 14 000\n4006   Gerätekategorie F                                                                  14 000 bis 40 000\n4007   Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen                                    353\n4008   Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten                                          nach Zeitaufwand\n4009   Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006:\nGeräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei                13 000\nmehreren Geräten)\n4010   Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,\nErteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang                         nach Zeitaufwand\n4011   Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-\nausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang\n(Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang)                nach Zeitaufwand\n4012   Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durch-\nführen                                                                             nach Zeitaufwand\nV.\nBallastwasserbehandlungssysteme\n5001   Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit\naktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-\nwasser-Übereinkommen)\n5001.1  mit Beteiligung anderer Behörden                                                        129 320\n5001.2  mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore              nach Zeitaufwand;\nDie Kosten für aner-\nkannte Einrichtungen\noder akkreditierte\nLabore werden als\nAuslagen gesondert\nerhoben.\n5002   Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-\ntotyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)\n5002.1  mit Beteiligung anderer Behörden                                                         83 875\n5002.2  mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore              nach Zeitaufwand;\nDie Kosten für aner-\nkannte Einrichtungen\noder akkreditierte\nLabore werden als\nAuslagen gesondert\nerhoben.\n5003   Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate                                4 100 bis 50 000\n5004   Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Be-\nhandlungssystem                                                                      500 bis 30 000\n5005   Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der\nAnlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens                         nach Zeitaufwand\n5006   Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungs-\nsystem                                                                                     538\n5007   Teilleistung einer Zulassung                                                       10 bis 90 Prozent\nder Gebühr nach\nNummer 5001 oder\nNummer 5002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018            1173\nLaufende\nGebührentatbestand                                     Gebühr Euro\nNummer\nVI.\nFestlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone\n6001   Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen                1 000 bis 4 000\n6002   Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen                620 bis 1 280\nFällen außer Sprengungen\n6003   Änderung der Genehmigung                                                                  164\n6004   Genehmigung der Errichtung einer Leitung                                          80 000 bis 160 000\n6005   Genehmigung des Betriebes einer Leitung                                            9 600 bis 19 900\n6006   Untersagung von Tätigkeiten                                                          515 bis 1 100\n6007   Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels                                 80 000 bis 160 000\n6008   Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels                                  9 600 bis 19 800\n6009   Änderung der Genehmigung                                                            1 235 bis 2 035\nDie Gebühr nach den\nNummern 6007\nbis 6009 erhöht sich\num 685 bis 1 025,\nwenn die\nGenehmigung mit\nNebenbestimmungen\nverbunden ist.\n6010   Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmun-\ngen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder geson-\ndert angeordnet sind                                                                 700 bis 1 500\n6011   Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels                           9 600 bis 19 800\nÖffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen\n6012   Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44\nWindenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 Seeanlagengesetz                                                     125 000 bis 259 000\n6012.1  Windenergieanlagen:\nFreigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-\nGesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz 192 970 + (L x 4 300 x\n25 x 0,035 x 0,002)\ninsgesamt höchstens\n5 192 970\nL = installierte\nLeistung der\nAnlage in Kilowatt\n(Zahl ohne Einheit\nauf ganze Kilo-\nwatt gerundet)\n4 300 = h Jahreslauf-\nleistung\n25 = Jahre Gesamt-\nlaufzeit\n0,035 = Ct/kWh\nStrompreis\n0,002 = davon\n0,2 Prozent\nÄquivalenzzuschlag","1174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nLaufende\nGebührentatbestand                                      Gebühr Euro\nNummer\n6012.2  Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-\nanbindungsleitungen):\nFreigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-\nGesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz 192 970 + (I x Z x 0,01)\ninsgesamt höchstens\n1 697 970\nI = Investitions-\nsumme des\nNetzanbindungs-\nsystems, sollte\nkein ausreichen-\nder Nachweis\nder Investitions-\nsumme erfolgen,\nkann das BSH\ndiese schätzen\nZ = geltender Eigen-\nkapitalzinssatz für\neine Neuanlage\ngemäß Fest-\nlegung BNetzA,\nmindestens aber\n(etwa im Falle\neiner nicht erfolg-\nten Festsetzung)\n4 Prozent\n6013   Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-\nauf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2\nSeeanlagengesetz                                                                   28 000 bis 58 000\n6014   Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags                                    10 Prozent bis\n100 Prozent\nder Gebühren\nnach den Nummern\n6012, 6012.1, 6012.2\n(erste Teilgebühr)\n6015   Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrich-\ntung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz                                      28 000 bis 58 000\n6016   Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses                                       9 000 bis 13 500\n6017   Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz\noder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagen-\ngesetz                                                                             9 000 bis 17 100\n6018   Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nSeeanlagengesetz                                                                   44 000 bis 90 000\n6019   Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nSeeanlagengesetz                                                                   7 800 bis 16 400\n6020   Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmi-\ngung                                                                               5 000 bis 11 900\n6021   Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz\n1 Nummer 3 Seeanlagengesetz                                                        5 000 bis 11 900\n6022   Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung\nvon Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz                            244\n6023   Änderung der Genehmigung                                                                  109\n6024   Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-\nmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber             510 bis 850\n6025   Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes                                     900 bis 2 400","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018             1175\nLaufende\nGebührentatbestand                                     Gebühr Euro\nNummer\nVII.\nHaftungsbescheinigungen\n7001    Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung                                   118\nVIII.\nGefahrenabwehr auf dem Schiff\n8001    Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem\nSchiff                                                                                 200 bis 600\n8002    Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf\ndem Schiff                                                                                1 011\n8003    Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff                              300 bis 2 600\n8004    Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff                               100 bis 1 000\n8005    Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im\nHinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31\nAbsatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf\nSeeschiffen                                                                                292\n8006    Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über\ndie Gefahrenabwehr an Bord                                                                 107\n8007    Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfun-\ngen für das ISSC                                                                            58\n8008    Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)                     94\n8009    Befreiung von der Meldepflicht                                                             357\n8010    Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr\n(RSO)                                                                               5 000 bis 10 240\n8011    Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit)         4 000 bis 8 000\n8012    Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit)        1 500 bis 4 000\n8013    Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS                120\n8014    Anlassbezogene Sonderbescheinigungen                                                   100 bis 600\n8015    PDOS Prüfung und Genehmigung                                                           200 bis 600\n8016    Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC);\nReisekosten werden gesondert als Auslage erhoben.                                     530 bis 2 525\nIX.\nMarktüberwachung\n9001    Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle              4 200 bis 12 200\nBei Vorliegen\neiner einschlägigen\nAkkreditierung\nkönnen die Gebühren\nentsprechend\ndes reduzierten\nPrüfaufwands\ngemindert werden.\n9002    Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle        2 000 bis 6 000\n(zuzüglich Auslagen)\nBei Vorliegen\neiner einschlägigen\nAkkreditierung\nkönnen die Gebühren\nentsprechend\ndes reduzierten\nPrüfaufwands\ngemindert werden.","1176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nLaufende\nGebührentatbestand                                      Gebühr Euro\nNummer\n9003    Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung)           75 bis 400\n(Anmerkung:\nGebühren werden\nnur erhoben, wenn\nNichtkonformitäten\nvorliegen.)\n9004    Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)\nund Bescheiderteilung ohne Laborleistungen                                            840 bis 1 740\n(Anmerkung:\nGebühren werden\nnur erhoben, wenn\nNichtkonformitäten\nvorliegen.)\n9005    Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)\nund Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger\nund Gutachter                                                                        1 200 bis 2 500\n(Leistungen externer\nPrüfllabore,\nSachverständiger,\nGutachter und Kosten\nfür die Beschaffung\nder geprüften\nGegenstände\nwerden als Auslagen\ngesondert in\ntatsächlicher Höhe\nerhoben.)\n(Anmerkung:\nGebühren werden\nnur erhoben, wenn\nNichtkonformitäten\nvorliegen.)\n9006    Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)\nund Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH                                      Gebühr nach\nNummer 9004\nzuzüglich Gebühr\nnach den Nummern\n4001 bis 4006\nentsprechend\nder jeweiligen\nGerätekategorie\n(Kosten für die\nBeschaffung der ge-\nprüften Gegenstände\nwerden gesondert\nin tatsächlicher Höhe\nerhoben.)\n(Anmerkung:\nGebühren werden\nnur erhoben, wenn\nNichtkonformitäten\nvorliegen.)\n9007    Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten                      70 bis 530\nX.\nSchiffsbezogenes Umweltrecht\n10001   Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung                            535\n10002   Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverord-\nnung                                                                                         403\n10003   Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13\nAbsatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung                                             nach Zeitaufwand\n10004   Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhal-\ntensverordnung                                                                          135 bis 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018           1177\nLaufende\nGebührentatbestand                                     Gebühr Euro\nNummer\n10005   Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18\nAbsatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung                                           nach Zeitaufwand\n10006   Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3\nSee-Umweltverhaltensverordnung                                                    6 340 bis 13 170\nXI. Besondere Fälle\n11001   Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren\nnach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten                                       50 bis 350","1178         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nAnhang\n(zu Nummer 4011 der Anlage)\nKatalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen\nGerätebezeichnung\nAutomatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)\nAnzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung\nBahnführungs- oder integriertes Navigationssystem\nCHAYKA-Ausrüstung\nDGLONASS-Ausrüstung\nDGPS-Ausrüstung\nEcholotanlage Klasse I oder III\nEcholotanlage Klasse II oder IV\nElektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)\nFahrtmessanlage\nFunkanlagen\nGerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz\nGLONASS-Ausrüstung\nGPS-Ausrüstung\nGPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert\nIntegriertes Brückensystem\nKreiselkompassanlage oder Kursgeber\nKursregelungssystem\nLORAN-C-Ausrüstung\nMagnetkompasse der Klasse A oder B\nNachtsichtgeräte\nNavigationslichter und Manövriersignalanlagen\nPeilfunkanlage\nPeilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz\nPlotthilfen\nRadaranlage\nRadarreflektor\nRadartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)\nRastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)\nRuderlagenanzeiger\nSchallsignalanlagen und -empfangsanlagen\nSchiffsdatenschreiber\nSeefunkstelle mit einer Funkanlage\nSelbststeueranlage\nSprechfunkanlage\nSteuerkurstransmitter\nSuchscheinwerfer\nSystem zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen\nWendeanzeiger"]}