{"id":"bgbl1-2018-26-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":26,"date":"2018-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/26#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_26.pdf#page=32","order":4,"title":"Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung Lkw-MautV)","law_date":"2018-06-25T00:00:00Z","page":1156,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nVerordnung\nzur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut\n(Lkw-Maut-Verordnung – Lkw-MautV)\nVom 25. Juni 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2           (2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen\nund des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmaut-          nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der\ngesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5         Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Rich-\nSatz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5          tigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Anga-\nSatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom             ben verantwortlich.\n5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden\nsind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des                                        §4\nGesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt\nManuelles Mauterhebungssystem\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur:                                (1) Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-\nTerminals, die Internetseite oder eine für mobile Endge-\n§1                                räte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfol-\ngen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des\nAnwendungsbereich                          Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betrei-\nDiese Verordnung regelt                                   ber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung\nist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich,\n1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,\nwahlweise aber möglich.\n2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nut-\n(2) Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die\nzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhe-\nInternetseite oder die mobile Applikation, so hat er die\nbung,\nfür die Nutzung erforderlichen technischen Vorausset-\n3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen            zungen selbst zu schaffen. Die eventuell anfallenden\nMautentrichtung und                                      Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuld-\n4. das Verfahren zur Erstattung der Maut.                    ner. Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat\nder Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeb-\nlichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahr-\n§2\nheitsgemäß und vollständig anzugeben.\nMaßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung\n(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung\nDie für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen           maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1\nsind:                                                        bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Ein-\n1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahr-        buchung).\nzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfern-            (4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner\nstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationa-          eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchfüh-\nlitätskennzeichens,                                      rung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum)\n2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf         mitgeteilt.\nder eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen\nsoll,                                                                               §5\n3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der                  Automatisches Mauterhebungssystem\nmautpflichtigen Straßenbenutzung,                           (1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhe-\n4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der             bungssystem erfordert die Anmeldung des Maut-\nFahrzeugkombination,                                     schuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach\nden §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes\n5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in           (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die\nVerbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-           ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes\nZulassungs-Ordnung,                                      in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflich-\n6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhe-            tigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine\nbung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug            elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten\nangebrachten Fahrzeuggerätes.                            des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber\noder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des\n§3                                Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden.\nDer Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die\nMauterhebungssysteme                         Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2\n(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise             Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig\nüber ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein              anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät\nautomatisches Mauterhebungssystem entrichten.                zu speichern. Einem Fahrzeuggerät im Sinne des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018            1157\nSatzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16           Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklasse\nAbsatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.                      des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem\n(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4 und 5               Eintrag unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer\ngenannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem                14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter\nBetreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f         Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Falls un-\ndes Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines            ter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 22 der\nMonats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.            Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Buchstabe\nV.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere\n(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ord-          Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Parti-\nnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor je-          kelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges\nder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen,          ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 33 des Fahr-\nob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der              zeugscheins oder unter Ziffer 22 der Zulassungsbe-\nAchsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder         scheinigung Teil I.\nder Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder\nder die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt            (2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen\nwerden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen          werden durch Vorlage\nzu ändern, wenn die Angabe nicht mehr übereinstimmt.         1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder\n(4) Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder maut-         2. eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5\npflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahr-            Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über\nzeuggerät betriebsbereit ist. Stellt er fest, dass dies          die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für\nnicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen        das Kraftfahrzeug.\nStraßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand\nSorge zu tragen. Kann die Betriebsbereitschaft des              (3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen ent-\nFahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Stra-         scheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflicht-\nßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat          gemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse\nder Mautschuldner das manuelle Mauterhebungs-                des mautpflichtigen Fahrzeuges zweifelsfrei und damit\nsystem zu benutzen.                                          ordnungsgemäß nachgewiesen ist.\n(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung            (4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen\ndes mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht          Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so ent-\nmehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unver-       scheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflicht-\nzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es         gemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ord-\nsei denn, er kann vorher                                     nungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für\n1. den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes          die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den\nwiederherstellen oder                                    Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Dies gilt\nauch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder\n2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Stra-         fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder\nßennetzes über das manuelle Mauterhebungs-               Partikelminderungssystems schließen lassen. Absatz 5\nsystem entrichten.                                       Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§6                                 (5) Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises\nder Emissionsklasse eines Fahrzeuges werden die ver-\nNachweis der\nursachten Luftverschmutzungskosten nach dem\nordnungsgemäßen Entrichtung der Maut\nHöchstsatz in der Kategorie F der Anlage 1 zum Bun-\nDer Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des     desfernstraßenmautgesetz berechnet. Dem Maut-\nBundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für       schuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nach-\ndie Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vor-           weis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. Er-\nlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete           folgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des\nUnterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg,           Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach\nder Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulas-        Satz 1 berechneten Höchstsatz.\nsungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene\nNachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfern-                                      §8\nstraßenmautgesetzes. Statt des Einbuchungsbelegs ist\nbei der manuellen Einbuchung über die Internetseite                                Nachweis der\noder die mobile Applikation auch die Angabe der Ein-                          Emissionsklasse für im\nbuchungsnummer geeignet. Die Verpflichtung zum er-                       Ausland zugelassene Fahrzeuge\ngänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt             (1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland\nhiervon unberührt.                                           zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissions-\nklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten\n§7                              Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid\nNachweis der                           ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für\nEmissionsklasse für im                      die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.\nInland zugelassene Fahrzeuge                        (2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland\n(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines maut-          zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 ge-\npflichtigen Fahrzeuges nach § 2 Nummer 5 erfolgt für         nannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Un-\nin der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahr-          terlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der\nzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der             folgenden Emissionsklasse angehören:","1158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\n1. der Schadstoffklasse S 6 bei erstmaliger Zulassung        kation erfolgen, unabhängig davon, welches System für\nnach dem 31. Dezember 2013,                              die manuelle Einbuchung genutzt wurde.\n2. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung           (3) Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültig-\nnach dem 30. September 2009 und vor dem                  keitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minu-\n1. Januar 2014,                                          ten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstor-\n3. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung        nierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte\nnach dem 30. September 2006 und vor dem                  Strecke vornehmen. Während des Gültigkeitszeitraums\n1. Oktober 2009,                                         ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen\nStreckenanteil der gebuchten Strecke möglich.\n4. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung\n(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung\nnach dem 30. September 2001 und vor dem\nmaßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und voll-\n1. Oktober 2006,\nständig anzugeben.\n5. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung\nnach dem 30. September 1996 und vor dem                                              § 10\n1. Oktober 2001,\nMauterstattung\n6. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung           (1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9\nnach dem 30. September 1993 und vor dem                  ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine\n1. Oktober 1996,                                         Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstat-\n7. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung         tungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ab-\nvor dem 1. Oktober 1993.                                 lauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundes-\n(3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kon-     amt für Güterverkehr geltend gemacht hat und\ntrolle durch besonders hohe Geräusch- oder über-             1. für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist,\ndurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen             dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tat-\nzu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche               sächlichen Gründen nicht möglich war, oder\ngegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt            2. für eine vollständig nicht befahrene Strecke nach-\nfür Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner               weist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig\nauf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tat-              überhaupt nicht befahren hat.\nsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zuge-\nschrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines            (2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstat-\namtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden.          tungsverlangen nach Absatz 1 ein Muster im Bundes-\nDas Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass          anzeiger bekannt geben. Falls ein solches bekannt ge-\nder Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Spra-        geben ist, ist dieses zu verwenden.\nche vorzulegen hat. Die Kosten für die Übersetzung              (3) Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie\nsind vom Mautschuldner zu tragen.                            Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des\nBundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbei-\n(4) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.\ntungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. Die Bear-\nbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag ver-\n§9\nrechnet.\nStornierung\n(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornie-                                  § 11\nrung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teil-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach           in Kraft. Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung\nAbsatz 3 vorliegen.                                          vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch\n(2) Stornierungen können wahlweise an Mautstellen-        Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I\nTerminals, über die Internetseite oder die mobile Appli-     S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}