{"id":"bgbl1-2018-26-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":26,"date":"2018-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_26.pdf#page=27","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage","law_date":"2018-07-12T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018               1151\nGesetz\nzur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage\nVom 12. Juli 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       „(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die\nsen:                                                                  bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begrün-\ndung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend\nArtikel 1                                  im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen\nÄnderung des                                   beruflichen Tätigkeit handelt.“\nGerichtsverfassungsgesetzes                         b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nDem § 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der                   sätze 3 und 4.\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I           3. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des                                        „§ 32c\nGesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                                  Ausschließlicher Gerichtsstand\nbei Musterfeststellungsverfahren\n„(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner\nzuständig für die Verhandlung und Entscheidung von                   Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach\nMusterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilpro-           Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichts-\nzessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem                stands des Beklagten ausschließlich zuständig, so-\nmehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch            fern sich dieser im Inland befindet.“\nRechtsverordnung der Landesregierung einem Ober-              4. § 148 wird wie folgt geändert:\nlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für               a) Der Worlaut wird Absatz 1.\ndie Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nObersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung\nfür eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledi-                 „(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Ent-\ngung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-                scheidung des Rechtsstreits von Feststellungs-\ngen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                    zielen abhängt, die den Gegenstand eines anhän-\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“                         gigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf\nAntrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, an-\nArtikel 2                                  ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung\nÄnderung der                                  des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen\nZivilprozessordnung                               sei.“\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-             5. Buch 6 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                                       „Buch 6\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\nMusterfeststellungsverfahren\nkel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt                                       § 606\ngeändert:                                                                         Musterfeststellungsklage\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 6                 (1) Mit der Musterfeststellungsklage können qua-\nwie folgt gefasst:                                            lifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorlie-\n„Buch 6                              gens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und\nMusterfeststellungsverfahren                    rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder\nNichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhält-\n§ 606 Musterfeststellungsklage\nnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern\n§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungs-                 und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Ein-\nklage                                                 richtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Ab-\n§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsver-                satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagen-\nhältnissen                                            gesetzes bezeichneten Stellen, die\n§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung                  1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im\ngleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder min-\n§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage\ndestens 350 natürliche Personen haben,\n§ 611 Vergleich\n2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des\n§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungs-                    Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeich-\nurteil                                                     nis der Europäischen Kommission nach Artikel 4\n§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungs-                     der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Par-\nurteils; Aussetzung                                        laments und des Rates vom 23. April 2009 über\n§ 614 Rechtsmittel                                                 Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-\ncherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30)\n§ 615 bis 687 (weggefallen)“.                                      eingetragen sind,\n2. § 29c wird wie folgt geändert:                                3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Ver-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                braucherinteressen weitgehend durch nicht ge-","1152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nwerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätig-            8. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach\nkeiten wahrnehmen,                                           rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststel-\n4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der                lungsverfahrens jedem angemeldeten Verbrau-\nGewinnerzielung erheben und                                  cher auf dessen Verlangen einen schriftlichen\nAuszug über die Angaben zu überlassen, die im\n5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel            Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung er-\ndurch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.                  fasst sind.\nBestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraus-             (2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen\nsetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen,             nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren\nverlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung              öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift\nseiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich ver-      die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen\nmutet, dass Verbraucherzentralen und andere Ver-             Anforderungen erfüllt.\nbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen\n(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffent-\nMitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des\nliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen,\nSatzes 2 erfüllen.\nHinweise und Zwischenentscheidungen im Klage-\n(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nach-               register, wenn dies zur Information der Verbraucher\nweise darüber enthalten, dass                                über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist.\n1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzun-            Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss\ngen vorliegen;                                           spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Termins-\ntag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unver-\n2. von den Feststellungszielen die Ansprüche oder            züglich die öffentliche Bekanntmachung einer Been-\nRechtsverhältnisse von mindestens zehn Ver-              digung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vor-\nbrauchern abhängen.                                      schriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.\nDie Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck\nder Bekanntmachung im Klageregister eine kurze                                        § 608\nDarstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes                                Anmeldung von\nenthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.                          Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen\n(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig,           (1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ers-\nwenn                                                         ten Termins können Verbraucher Ansprüche oder\n1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne         Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen\ndes Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,                      abhängen, zur Eintragung in das Klageregister an-\nmelden.\n2. glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststel-\nlungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhält-               (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist-\nnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhän-            und formgerecht erfolgt und folgende Angaben ent-\ngen und                                                  hält:\n3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung              1. Name und Anschrift des Verbrauchers,\nder Musterfeststellungsklage mindestens 50 Ver-          2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der\nbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse              Musterfeststellungsklage,\nzur Eintragung in das Klageregister wirksam an-\n3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststel-\ngemeldet haben.\nlungsklage,\n§ 607                               4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des\nBekanntmachung der Musterfeststellungsklage                   Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,\n(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregis-       5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit\nter mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu                  der Angaben.\nmachen:                                                      Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der\n1. Bezeichnung der Parteien,                                 Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung\nwerden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister\n2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzei-                eingetragen.\nchens der Musterfeststellungsklage,\n(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Ta-\n3. Feststellungsziele,                                       ges des Beginns der mündlichen Verhandlung in der\n4. kurze Darstellung des vorgetragenen Lebens-               ersten Instanz zurückgenommen werden.\nsachverhaltes,                                              (4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform\n5. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,            gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.\n6. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechts-                                   § 609\nverhältnisse, die von den Feststellungszielen ab-\nhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzu-               Klageregister; Verordnungsermächtigung\nmelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung               (1) Klageregister ist das Register für Musterfest-\nsowie ihrer Rücknahme,                                   stellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz\n7. Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemel-           geführt und kann elektronisch betrieben werden.\ndeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich            (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach\nsowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,             den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzuneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018             1153\nmen. Die im Klageregister zu einer Musterfeststel-              (4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin\nlungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss            zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klage-\ndes dritten Jahres nach rechtskräftigem Abschluss            anträge hinzuwirken.\ndes Verfahrens aufzubewahren.                                   (5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im\n(3) Öffentliche Bekanntmachungen können von               ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Land-\njedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen          gerichten geltenden Vorschriften entsprechend an-\nwerden.                                                      zuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses\nBuches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzu-\n(4) Nach § 608 angemeldete Verbraucher können\nwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5\nvom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer\nsowie die §§ 306 und 348 bis 350.\nAnmeldung im Klageregister erfassten Angaben ver-\nlangen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Mus-                 (6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im\nterfeststellungsverfahrens hat das Bundesamt für             Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststel-\nJustiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen             lungsklage und Verbrauchern, die\nVerlangen einen schriftlichen Auszug über die Anga-          1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis ange-\nben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und               meldet haben oder\nseiner Anmeldung erfasst sind.\n2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den\n(5) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der              Beklagten zu haben oder vom Beklagten in An-\nMusterfeststellungsklage auf dessen Anforderung                  spruch genommen zu werden oder in einem\neinen Auszug aller im Klageregister zu der Muster-               Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.\nfeststellungsklage erfassten Angaben über die Per-\nsonen zu übersenden, die bis zum Ablauf des in                                        § 611\n§ 606 Absatz 3 Nummer 3 genannten Tages zur Ein-\nVergleich\ntragung in das Klageregister angemeldet sind. Das\nGericht übermittelt den Parteien formlos eine Ab-               (1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wir-\nschrift des Auszugs.                                         kung für und gegen die angemeldeten Verbraucher\ngeschlossen werden.\n(6) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf\nderen Anforderung einen schriftlichen Auszug aller              (2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über\nim Klageregister zu der Musterfeststellungsklage er-         1. die auf die angemeldeten Verbraucher entfallen-\nfassten Angaben über die Personen zu überlassen,                 den Leistungen,\ndie sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag\nzur Eintragung in das Klageregister angemeldet ha-           2. den von den angemeldeten Verbrauchern zu er-\nben.                                                             bringenden Nachweis der Leistungsberechti-\ngung,\n(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n3. die Fälligkeit der Leistungen und\nbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                  4. die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.\nnäheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und                    (3) Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch\nFührung des Klageregisters, die Einreichung, Eintra-         das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich,\ngung, Änderung und Vernichtung der im Klageregis-            wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen\nter erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen            Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche\naus dem Klageregister sowie die Datensicherheit              Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die\nund Barrierefreiheit zu treffen.                             angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse\nerachtet. Die Genehmigung ergeht durch unanfecht-\n§ 610                              baren Beschluss.\nBesonderheiten der Musterfeststellungsklage                 (4) Den zum Zeitpunkt der Genehmigung ange-\nmeldeten Verbrauchern wird der genehmigte Ver-\n(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Muster-\ngleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung,\nfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine\nüber ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie\nandere Musterfeststellungsklage erhoben werden,\nüber die einzuhaltende Form und Frist zugestellt.\nsoweit deren Streitgegenstand denselben Lebens-\nJeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von\nsachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.\neinem Monat nach Zustellung des genehmigten Ver-\nDie Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Muster-\ngleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären.\nfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache\nDer Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu\nbeendet wird.\nProtokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch\n(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfest-              den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung\nstellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben            nicht berührt.\nLebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele\n(5) Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn\nbetrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwen-\nweniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbrau-\ndung.\ncher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben.\n(3) Während der Rechtshängigkeit der Muster-              Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss\nfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbrau-            den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten\ncher gegen den Beklagten keine Klage erheben, de-            Vergleichs fest. Der Beschluss ist im Klageregister\nren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt             öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntma-\nund dieselben Feststellungsziele betrifft.                   chung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und","1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\ngegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die           satz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)\nnicht ihren Austritt erklärt haben.                      geändert worden ist, werden nach dem Wort „In“ die\n(6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs      Wörter „Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der\nvor dem ersten Termin ist unzulässig.                    Zivilprozessordnung und in“ eingefügt.\n§ 612                                                    Artikel 5\nBekanntmachungen                                             Änderung des\nzum Musterfeststellungsurteil                           Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner        In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Rechtsan-\nVerkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu        waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nmachen.                                                  S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des\n(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das       Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert\nMusterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffent-   worden ist, werden nach dem Wort „Schutzschriften“\nlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt   die Wörter „und die Anmeldung von Ansprüchen oder\nder Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.          Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfest-\nstellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung“\n§ 613                           eingefügt.\nBindungswirkung des\nMusterfeststellungsurteils; Aussetzung                                    Artikel 6\n(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil                            Änderung des\nbindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits                          Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzwischen einem angemeldeten Verbraucher und                 § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung\ndem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Ent-       der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\nscheidung die Feststellungsziele und den Lebens-         S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1\nsachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.       des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)\nDies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nseine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.\n1. Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\n(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung            eingefügt:\nder Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klage-\n„1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für\nregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben,\neinen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu\ndie die Feststellungsziele und den Lebenssachver-\nder Klage geführten Klageregister wirksam an-\nhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und mel-\ngemeldet hat, wenn dem angemeldeten An-\ndet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis\nspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde\nzum Klageregister an, so setzt das Gericht das Ver-\nliegt wie den Feststellungszielen der Musterfest-\nfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder\nstellungsklage,“.\nsonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage\noder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.              2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 614                               „Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet\nauch sechs Monate nach der Rücknahme der An-\nRechtsmittel                           meldung zum Klageregister.“\nGegen Musterfeststellungsurteile findet die Revi-\nsion statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Be-                                Artikel 7\ndeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.“                                 Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung\nArtikel 3\nIn § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nÄnderung des                          der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nArbeitsgerichtsgesetzes                     (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nIn § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes       zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979           worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein\n(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-      Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessord-\nsatz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I             nung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.\nS. 3546) geändert worden ist, werden nach den Wör-\ntern „über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592                                   Artikel 8\nbis 605a der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die                               Änderung der\nWörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606                              Finanzgerichtsordnung\nbis 613 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.\nIn § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der\nArtikel 4                          Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001\n(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch\nÄnderung des                          Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017\nGerichtskostengesetzes                      (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden nach\nIn § 48 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes        dem Wort „anzuwenden“ ein Semikolon und die Wörter\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar            „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“\n2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-       eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018              1155\nArtikel 9                             machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),\nÄnderung des                             das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom\nSozialgerichtsgesetzes                        30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-\nIn § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nsetzbuchs“ durch die Wörter „Satz 3 und 4 des Bürger-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September\nlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nsatz 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I\nS. 3546) geändert worden ist, werden nach dem Wort                                   Artikel 11\n„ausschließen“ ein Semikolon und die Wörter „Buch 6                                Inkrafttreten\nder Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ einge-\nfügt.                                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. November 2018 in Kraft.\nArtikel 10\n(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                     1. Artikel 1,\nIn § 33h Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-         2. in Artikel 2 Nummer 5 § 609 Absatz 7 der Zivilpro-\nbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-                zessordnung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}