{"id":"bgbl1-2018-26-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":26,"date":"2018-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/26#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_26.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)","law_date":"2018-07-12T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018            1147\nGesetz\nzur Neuregelung des\nFamiliennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten\n(Familiennachzugsneuregelungsgesetz)\nVom 12. Juli 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 mus unterstützt oder er eine derartige Verei-\nnigung unterstützt oder unterstützt hat oder\nArtikel 1                                    er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetz-\nÄnderung des                                    buches bezeichnete schwere staatsgefähr-\nAufenthaltsgesetzes                                 dende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des\nStrafgesetzbuches vorbereitet oder vorbe-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  reitet hat,\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\n2. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der un-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018\nanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwe-\n(BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ncke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen\nändert:\nzuwiderlaufen oder er sich gegen die verfas-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   sungsmäßige Ordnung oder den Gedanken\n§ 36 folgende Angabe eingefügt:                                  der Völkerverständigung richtet,\n„§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzbe-                 3. sich zur Verfolgung politischer oder religiö-\nrechtigten“.                                            ser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder\n1a. § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                       öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder\nmit Gewaltanwendung droht oder\n2. § 27 wird wie folgt geändert:\n4. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;\na) In Absatz 2 wird nach der Angabe „31,“ die An-\nhiervon ist auszugehen, wenn er auf eine an-\ngabe „36a,“ eingefügt.\ndere Person gezielt und andauernd einwirkt,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 um Hass auf Angehörige bestimmter ethni-\nfügt:                                                         scher Gruppen oder Religionen zu erzeugen\n„(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis               oder zu verstärken oder öffentlich, in einer\nzum Zweck des Familiennachzugs ist zu ver-                    Versammlung oder durch Verbreiten von\nsagen, wenn derjenige, zu dem der Familien-                   Schriften in einer Weise, die geeignet ist,\nnachzug stattfinden soll,                                     die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu\nstören,\n1. die freiheitliche demokratische Grundord-\nnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik                a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkür-\nDeutschland gefährdet; hiervon ist auszuge-                    maßnahmen aufstachelt,\nhen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung                   b) Teile der Bevölkerung böswillig verächt-\nrechtfertigen, dass er einer Vereinigung an-                   lich macht und dadurch die Menschen-\ngehört oder angehört hat, die den Terroris-                    würde anderer angreift oder","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nc) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die            für die Eltern eines minderjährigen Ausländers,\nMenschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder          der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2\nterroristische Taten von vergleichbarem            Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein\nGewicht billigt oder dafür wirbt.“                 personensorgeberechtigter Elternteil im Bundes-\n3. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-              gebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29\nändert:                                                       Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein\nAnspruch auf Familiennachzug besteht für den ge-\na) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 25 Abs. 1                nannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben\noder Abs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1              unberührt.\noder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“ ersetzt.\n(2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vor-\nb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende\nschrift liegen insbesondere vor, wenn\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden die\nWörter „dies gilt nicht für eine Aufenthaltser-           1. die Herstellung der familiären Lebensgemein-\nlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter-               schaft seit langer Zeit nicht möglich ist,\nnative,“ angefügt.                                        2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,\nc) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Aufent-               3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des\nhaltserlaubnis“ die Wörter „nach § 7 Absatz 1                 minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern\nSatz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6               eines minderjährigen Ausländers im Aufent-\noder § 37 oder § 38“ eingefügt, wird das Komma                haltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-\nden die Wörter „dies gilt nicht für eine Aufent-          4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minder-\nhaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite               jährige ledige Kind oder ein Elternteil eines\nAlternative,“ angefügt.                                       minderjährigen Ausländers schwerwiegend er-\nkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer\n4. § 32 wird wie folgt geändert:\nBeeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinde-\n„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines                 rung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftig-\nAusländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-               keit oder die Behinderung sind durch eine qua-\nteilen, wenn beide Eltern oder der allein perso-              lifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen,\nnensorgeberechtigte Elternteil einen der folgen-              es sei denn, beim Familienangehörigen im Aus-\nden Aufenthaltstitel besitzt:                                 land liegen anderweitige Anhaltspunkte für das\nVorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftig-\n1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3\nkeit oder der Behinderung vor.\noder nach Abschnitt 3 oder 4,\n2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder           Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine\nAbsatz 2 Satz 1 erste Alternative,                    Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nerteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu\n3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31,            berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären\n§ 36 oder § 36a,                                      Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu\n4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vor-             berücksichtigen.\nschriften mit Ausnahme einer Aufenthalts-\n(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\nerlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel aus-\nAlternative,\ngeschlossen, wenn\n5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-\n1. im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1\nKarte,\nSatz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor\n6. Niederlassungserlaubnis oder                               der Flucht geschlossen wurde,\n7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.“                   2. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                     stattfinden soll,\n„Für minderjährige ledige Kinder von Auslän-                  a) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher\ndern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25                      Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-\nAbsatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt                  strafe von mindestens einem Jahr verurteilt\n§ 36a.“                                                            worden ist,\n5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „oder 2“ durch                   b) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher\ndie Wörter „oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“                    Straftaten gegen das Leben, die körperliche\nersetzt.                                                               Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-\n6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                              mung, das Eigentum oder wegen Wider-\n„§ 36a                                        stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-\nkräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe\nFamiliennachzug                                   verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit\nzu subsidiär Schutzberechtigten                            Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit\n(1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen le-                       Gefahr für Leib oder Leben oder mit List be-\ndigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthalts-                     gangen worden ist oder eine Straftat nach\nerlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter-                      § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-\nnative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine                      mäßiger Begehung von Straftaten gegen das\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt                     Eigentum gilt dies auch, wenn der Täter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018              1149\nkeine Gewalt, Drohung oder List angewen-               2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder\ndet hat,                                                   mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 ge-\nnannten Straftaten eingeleitet wurde, oder\nc) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher\nStraftaten rechtskräftig zu einer Jugend-              3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Ab-\nstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt                satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rück-\nund die Vollstreckung der Strafe nicht zur                 nahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asyl-\nBewährung ausgesetzt worden ist, oder                      gesetzes eingeleitet wurde,\nd) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher                 ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufent-\nStraftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1                   haltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Ab-\nNummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes                  schluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer\nrechtskräftig verurteilt worden ist,                   gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechts-\nkraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufent-\n3. hinsichtlich des Ausländers, zu dem der Famili-             haltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rück-\nennachzug stattfinden soll, die Verlängerung               sicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden\nder Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines           werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem\nanderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist,           Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung\noder                                                       des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur\n4. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug                   Entscheidung über den Widerruf des Aufenthalts-\nstattfinden soll, eine Grenzübertrittsbescheini-           titels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1\ngung beantragt hat.                                        Nummer 4 abzustellen.“\n(4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2           11. § 96 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten                 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nentsprechend.                                                      „Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des\n(5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2                      Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten\nSatz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.“                           eines minderjährigen ledigen Ausländers han-\ndelt, der ohne Begleitung einer personensorge-\n7. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                       berechtigten Person oder einer dritten Person,\nwird nach der Angabe „36“ ein Komma und die                        die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernom-\nAngabe „36a“ eingefügt.                                            men hat, in das Bundesgebiet einreist.“\n8. In § 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die                b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“\nAngabe „oder § 30“ durch die Wörter „, § 30 oder                   durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“\n§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative“ eingefügt.                ersetzt.\n9. § 73 wird wie folgt geändert:                            12. § 104 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“                 „(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a“            in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung\nersetzt.                                                   finden weiter Anwendung auf den Familiennach-\nzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2\ngefügt:\nSatz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn\n„(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheits-            der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufent-\nbehörden und Nachrichtendienste teilen dem                 haltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu\nBundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob                  dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt wor-\nVersagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorlie-               den ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.“\ngen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden\nwährend des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten                                  Artikel 2\nGültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Ver-                             Änderung des\nsagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt,                    Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nteilen sie dies der zuständigen Ausländerbe-\nhörde oder der zuständigen Auslandsvertretung           In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-\nunverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Be-        förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nhörden dürfen die übermittelten Daten verarbei-      chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I\nten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen    S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom\nAufgaben erforderlich ist. Übermittlungsrege-        29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nlungen nach anderen Gesetzen bleiben unbe-           werden die Wörter „§ 30 oder den §§ 32 bis 34“ durch\nrührt.“                                              die Wörter „§ 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a“\nersetzt.\n10. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Ab-                                  Artikel 3\nsatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu ei-                                   Änderung des\nnem Ausländer beantragt,                                              Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. gegen den ein Strafverfahren oder behördliches           In § 132 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nVerfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a          buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ngenannten Tatbestände eingeleitet wurde,             24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch","1150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nArtikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I                                     Artikel 5\nS. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30                   Einschränkungen von Grundrechten\noder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den\n§§ 32 bis 34 oder nach § 36a“ ersetzt.                           Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das\nGrundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 2 des\nArtikel 4                             Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-\nmer 10 wird das Grundrecht des Post- und Fernmelde-\nÄnderung des\ngeheimnisses (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundge-\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nsetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nIn § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Aufstiegsfortbildungs-        Wohnung (Artikel 13 Absatz 2 bis 5 des Grundgesetzes)\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-              eingeschränkt.\nchung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das durch\nArtikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I                                    Artikel 6\nS. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30\noder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den                                  Inkrafttreten\n§§ 32 bis 34 oder § 36a“ ersetzt.                                Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}