{"id":"bgbl1-2018-26-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":26,"date":"2018-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)","law_date":"2018-07-12T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018\n(Haushaltsgesetz 2018)\nVom 12. Juli 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung\nAbschnitt 1                           von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe\nder Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-\nAllgemeine Ermächtigungen                      desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-\nnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der\n§1                                Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-\nFeststellung des Haushaltsplans                   dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-\nnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-\nAbsatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in\nEinnahmen und Ausgaben auf 343 600 000 000 Euro                 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfestgestellt.                                                mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans\njahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nfür das Haushaltsjahr 2018 als Anlage 3 beigefügte\nAbsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und\nKredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2018 in Einnahmen und\nHaushaltsjahres anzurechnen.\nAusgaben auf 6 007 359 000 Euro festgestellt.\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-\n§2                                ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-\nleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit-\nKreditermächtigungen                       ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes-\n(1) Im Haushaltsjahr 2018 nimmt der Bund keine            tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträ-\nKredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden          gen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.\nAbsätze bleiben hiervon unberührt.                              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nmächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr           zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-\n2018 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren            den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-\nHöhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-        schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanwei-\nrungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen            sungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der je-\nAusgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und             weils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Über-\nden sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-            sicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik\nmer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im            Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind\nFalle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in             die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018             1127\ngungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-           nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem\nden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird           Zweck über den Bund weiter geleiteten Beträge sind\nferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpa-        nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4\npierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäf-         anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den\nten zu verwenden oder sie im Rahmen der Kredit-             betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden.\nermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2              Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind\nSatz 1 zu verkaufen.                                        die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der          den sind.\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr           (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nergänzende Verträge abzuschließen                           mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-         Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-       Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie            desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-\ngust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von         Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen         (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.                         gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-          7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-\nmächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver-        ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von              Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nbundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts       aufgenommen worden sind.\nin alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver-\ntragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-                                       §3\nschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2                      Gewährleistungsermächtigungen\nwerden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die\nZinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngern oder ausschließen.                                     mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-\nwährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n487 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen          1. bis zu 153 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nder Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:             förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach\nden Ausfuhren,\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                   2. bis zu 65 000 000 000 Euro\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift           a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nbestimmten Umfang.                                             zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\npublik Deutschland,\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nHaushaltsjahres angerechnet.                                    b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-          c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-                  Schuldner außerhalb der Europäischen Union,\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des          3. bis zu 28 470 000 000 Euro\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht\na) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\ntisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 Finanziellen Zusammenarbeit,\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\n10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages          b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\naufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen                 tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\nVer- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal-                  Finanziellen Zusammenarbeit,\nten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur           c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten             bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\nBetrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                    Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassen-                  arbeit sowie\nverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des             d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\nin Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur                 Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-\nBesicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen.                    tionalen Klima- und Umweltschutzes,\nZur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur            4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nHöhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2             Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,\ngenannten Betrages aufgenommen werden. Das Bun-             5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\ndesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die         nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\nBesicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme-                gen im In- und Ausland,","1128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\n6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit                                          §4\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an                      Über- und außerplanmäßige\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-          Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nnen und Fonds,\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-\n7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-       deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro fest-\ntungen der Treuhandanstalt,                              gesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\n8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des            Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der\nZinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für      Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von\nden Bau von Schiffen auf deutschen Werften.              50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung\ndes Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-       ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.           tung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst-          eine Ausnahme geboten ist.\nbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frü-            (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\nherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleis-              deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-\ntungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-              gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-\nspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt          tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in\neine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom-           einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\nmen worden ist und für die erbrachten Leistungen kei-        5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach\nnen Ersatz erlangt hat.                                      Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können          über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;             gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses        keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag            planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä-\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-        ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.              gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1\nbleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflich-\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-       tungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilli-\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der             gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-          richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich          Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer          außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und            § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\nKosten festgelegt wird.                                      chend anzuwenden.\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-               mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz         des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-      an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-\nanzurechnen.                                                 stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten       anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                                       Abschnitt 2\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-                    Bewirtschaftung von Einnahmen,\nermächtigungen verwendet werden.                                Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1                                       §5\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1                             Flexibilisierte Ausgaben\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\n(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\naufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nsätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine\nandere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-\nschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus                  (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\nzwingenden Gründen gestattet.                                genseitig deckungsfähig:\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und         1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die             der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der\neine Übernahme einer Eventualverpflichtung von                   Titel 634 .3,\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-         2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-               519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine                532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und\nAusnahme geboten ist.                                            545 .1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018             1129\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,            pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\n681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                           tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\n4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                   sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                         schaftlich zweckmäßig erscheint.\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\ninnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\ngabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-\nund 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\nhörigkeit zuzuordnen.\nzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-            halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nbenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben               deckt werden.\nbis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-\nansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-          3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-\nrungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Aus-                rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51\ngabenbereichen geleistet werden.                                 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-            (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für\nbenbereiche sind übertragbar.                                Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Ein-\n(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln     heitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\n0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,        bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\n0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,        sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\n1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu            (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nden Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausga-           mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisier-     des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Ab-             plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nsatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans        der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-\ngeleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabe-        wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls\nreste des deckungsberechtigten Titels vollständig für        dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten\ndessen Zweck verfügt ist.                                    des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium             zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies\nder Finanzen.                                                mit der Einschränkung, dass nur die einseitige\nDeckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das\n§6                             Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen\nVerstärkungsmöglichkeiten,                    nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Aus-\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                  gaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird\ndarüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen        haltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                        halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-             gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-      Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar-         unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,\nbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-              um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er-      zu verbessern.\nstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\n(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\ndurch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017\nspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nund Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-          453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattun-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-      gen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im\nter und schwerbehinderter Menschen,                      Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-        Bonn und Berlin den Ausgaben zu.\ndenersatzleistungen Dritter.\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen        aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten     gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-\nAusgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-             beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.\nmer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den         Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nEinnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-          Finanzen.\ndelt.\n(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5      Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der\nAbsatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:                   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-                912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-        durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\n(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3                               §8\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar                           Bewilligung von Zuwendungen\n1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)                 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens            Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\ngebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische       ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-            eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.                richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nnelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-\n(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah-          oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei           nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde\nden Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur        und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nHöhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge-            (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\nbenden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei          stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\nKapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite      willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nzur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden                  Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare\nmüssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.\nund gesperrte Beträge sind auf die Minderausgaben            Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-\nnach Satz 1 anzurechnen. Die Mehrausgaben bei Kapi-          förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-\ntel 1405 Titel 919 01 sind auf 500 000 000 Euro be-          dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der\ngrenzt. Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres        öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-\ngegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darüber hinaus         ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-\neine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser         der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2\nBetrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel             gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung\n6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur          gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom\nDeckung von Ausgaben aufgenommen werden müs-                 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Arti-\nsen. Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel              kel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus-          S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten\nhaltsausschusses des Deutschen Bundestages.                  Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter\noder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder\n(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-\nunmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-\nrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung\nlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für\nbei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-\nsonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-\nrungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-\ntigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,\nnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-\nDurchführung, Auswertung oder Bewertung von For-\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel\nschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\nauszubringen.\n§9\n§7\nBaumaßnahmen der\nÜberlassung und                                  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                     Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\nsowie Verzicht auf Auslagenerstattung                ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs\nfür Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-        setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun-         vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch\ndesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ent-       Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffent-     (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-\nlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit           schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software,         veranschlagt werden, unberührt.\ndie von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für\nerworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jewei-\n§ 10\nlige Lizenzvereinbarung maßgebend.\nBezüge\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-       haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-       ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt        Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nwerden können.                                               werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur            fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\nBewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-        sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der\nmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß          Finanzen.\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-             (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für          § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nMehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-            der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\nmen im Rahmen der Amtshilfe.                                 S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018             1131\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden          ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu\nist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von              einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\n0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel            lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-\n422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403          tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\nund 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\nmächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben\nstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung\ndes Titels 423 01 geleistet werden.\nihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-         des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt          für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\nwerden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403       (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364\nund 1412 gegenseitig deckungsfähig.                          der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis\n§ 11                             zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu\nVerbriefung von Verpflichtungen                  leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang\nbereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,         Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-           und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Euro-\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904        päischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.\nTitel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303        Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurück-\nTitel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,          zuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuwei-\n687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-            sungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.\nhaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-\nnen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-\n§ 13\nscheine zu erbringen.\nRückzahlung, Titelverwechslung\n§ 12\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit                 kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nvon Zuschüssen und Leistungen                    den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\ndes Bundes an die Rentenversicherung                  abzusetzen.\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-       (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch          gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\nsind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-          § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen             Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nwerden.                                                      sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für         ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\nFinanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro        setzen.\nbegrenzt.\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-     den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine                                   Abschnitt 3\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-                            Bewirtschaftung\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten                      der Planstellen und Stellen\ngezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung                                       § 14\nvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der\nFinanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-                     Verbindlichkeit des Stellenplans\nderlich ist.                                                    (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach        sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro            den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-\ngeleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-          gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale\nderholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung             Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-\nvon Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des            zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die\nFünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-           Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-            destens 5 Prozent gemindert werden.\nzogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui-             (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-\nditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches          waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nSozialgesetzbuch erforderlich ist.                           des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer         Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen\nordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-           Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für","1132               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nProjektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außer-           (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs\ntariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden        bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-\nBesoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen                gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-\nvon den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein-          mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für             setzt werden.\ndie Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-\nweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-                                         § 17\ndesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die\nAusbringung von\nobersten Bundesbehörden übertragen.\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen\n(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\n§ 15\nDienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\nAusbringung von Planstellen und Stellen                die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\nkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses            des Dienstpostens\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen               1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-                Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-                (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,             setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-                worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen               kraft Auftrags verwendet werden soll oder\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den             2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.               tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-             bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                     wendung vorbereitet werden soll.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um             berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:             befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nder Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des           kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\nöffentlichen Rechts,                                       Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-               Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\nhaushaltsordnung,                                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nRichter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\n3. von Sondervermögen des Bundes oder                          merinnen und Arbeitnehmer.\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund\ninstitutionell gefördert werden.                                                       § 18\nDie Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt                         Ausbringung von Leerstellen\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen             (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein            gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen               dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu          und Beamte,\nbefriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der            1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer                Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nsichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten              5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\nzu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer                 Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I\nStelle führt.                                                      S. 1570) geändert worden ist, oder nach § 7 des\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\n§ 16                                  (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nAusbringung von Planstellen\nS. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge\nund Stellen für Überhangpersonal\nmindestens für sechs Monate beurlaubt werden,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\nmächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und                nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-\nStellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit                 letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar\nÜberhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-                   2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes-\nden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen               tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\ndie frei werdenden Planstellen und Stellen weg.                    Anspruch nehmen,\n(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-               3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nhaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit              nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nÜberhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen                  Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nnach der Versetzung des Überhangpersonals.                         den,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018              1133\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                                      § 19\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März               Umwandlung von Planstellen und Stellen\n2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, unter            Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit        Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nder Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-      gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nlandsvertretung beurlaubt werden,                        ein unabweisbarer Bedarf besteht.\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für                                   § 20\neine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:                 Sonderregelungen bei kw-Vermerken\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundestages oder eines Landtages,                    mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen        Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nRechts,                                              oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\ntig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder       dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\nüberstaatlichen Einrichtung,                         dungs- oder Entgeltgruppe weg.\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-             (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen         tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der          gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-      Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-      Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nlandshandelskammer,                                  handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-         quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\ndungen des Bundes institutionell geförderten         den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\nZuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-        reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-        Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\ngemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.         Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\ntigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\noder                                                         nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-          mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\ndialamt verwendet werden.                                Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\nStelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-          sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-          § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-          früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder\nbesetzung treffen.                                           als ausgebracht gelten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für              (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten           Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-\nsowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder             durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-         (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, ohne Vorliegen\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-          eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind,\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste           nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter            zeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-         Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im\nbringen.                                                     jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\ngender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1\naufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be-\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht\nschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ndie Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundes-                                       § 21\nbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1                          Überhangpersonal\nNummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in\nAbsatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-                  Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der         Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-        der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-            oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt\nfördert oder höhergruppiert worden ist.                      werden.","1134          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nAbschnitt 4                             des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nweiter.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 23\n§ 22\nInkrafttreten\nFortgeltung\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\n§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie          Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. § 20 Absatz 3 tritt\ndie §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1135\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2018\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","1136                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2017\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                             weniger (–)\n2018                2017\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                             2                                                     3                   4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 805               1 648               +157\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  56                  97                –41\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                2 885               2 885                  –\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     160 094             149 501           +10 593\n06     Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 135 503             620 433         +515 070\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              577 337             541 623           +35 714\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      281 080             308 471           –27 391\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                400 862             458 554           –57 692\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         61 700              67 079             –5 379\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             2 040 435           1 986 581           +53 854\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6 002 942           5 620 029         +382 913\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                        486 110             412 030           +74 080\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         93 643              99 166             –5 523\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     621 772             764 752          –142 980\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                216 105              76 150         +139 955\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3 753               4 189               –436\n21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             41                  11                +30\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    968 710             930 552           +38 158\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           36 276              36 276                  –\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 385 163           1 253 448         +131 715\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            329 123 495         315 766 292       +13 357 203\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          343 600 000         329 100 000       +14 500 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 321 307 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 22 293 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018                                                  1137\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                         Bezeichnung\n2018              2018             2018\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                           2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 805                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                36               20\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –             2 847               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           159 894              200\n06   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –           698 291          437 212\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           577 053              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           238 292           42 788\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           390 319           10 543\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –            52 840            8 860\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            51 125        1 989 310\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         5 572 236          430 706\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           394 575           91 535\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –            93 003              640\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –            43 760          578 012\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –            26 836          189 269\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                 9            3 744\n21   Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –                41                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –            30 004          938 706\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245            6 031\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           618 427          766 736\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   321 599 000          5 323 835        2 200 660\nSumme Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 321 599 000        14 305 516         7 695 484\nSumme Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 301 344 400        14 369 633       13 385 967\ngegenüber 2017 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                               +20 254 600            –64 117      –5 690 483","1138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2017\nmehr (+)\nEpl.                         Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2018                 2017\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                     3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                 41 851               36 535             +5 316\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         973 693              870 237          +103 456\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 444               28 494             +1 950\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                            3 038 050            2 798 010          +240 040\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5 450 625            5 232 408          +218 217\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14 133 574             8 977 588       +5 155 986\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              792 348              838 622           –46 274\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                    6 554 911            6 193 961          +360 950\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                              8 115 031            7 734 979          +380 052\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6 019 156            6 002 552           +16 604\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                          139 179 759          137 582 419        +1 597 340\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27 852 061           27 911 432            –59 371\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                    38 519 574           37 004 839        +1 514 735\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    15 207 134           15 159 227            +47 907\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1 978 824            5 621 259        –3 642 435\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 226 146             9 523 221          +702 925\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               30 812               31 564               –752\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          148 779              150 927             –2 148\n21  Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         17 773               15 395             +2 378\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  9 441 832            8 541 040          +900 792\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17 617 030           17 649 867            –32 837\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              19 414 052           19 991 040           –576 988\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             18 816 541           11 204 384        +7 612 157\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         343 600 000          329 100 000       +14 500 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018                                                   1139\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2018           2018            2018          2018\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                     6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                               22 325         11 792                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       655 878       148 139                 –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17 031         12 019                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                            301 000     1 091 198                 –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 053 912       401 620                 –             –\n06   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4 390 919     2 179 663                 –             –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            509 281       144 701                 –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                  3 471 846       930 094                 –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                  774 769       321 622                 –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      348 334       258 460                 –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                             225 730       142 010                 –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 641 002     2 503 449                 –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                  17 897 101      6 387 213      12 295 749               –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                      243 681       186 791                 –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       297 317       297 318                 –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     140 204         59 116                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             24 688          3 699                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        120 738         21 239                –             –\n21   Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           12 732          4 346                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                   93 164         54 568                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        118 895         72 654                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –         56 380                –   18 097 672\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1 036 845       378 100            20 000             –\nSumme Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         33 397 392     15 666 191      12 315 749     18 097 672\nSumme Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         31 988 280     15 165 071      11 258 090     18 461 969\ngegenüber 2017 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                       +1 409 112       +501 120      +1 057 659        –364 297","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                         Bezeichnung\n2018                2018                2018\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         4 337               3 397                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                138 745              30 931                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        474                 920                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                   1 279 327             371 525             –5 000\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3 792 609             232 003            –29 519\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3 179 610           4 402 759            –19 377\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     120 649              17 717                  –\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           1 875 315             279 245             –1 589\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     5 065 173           2 048 319            –94 852\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4 724 731             791 784           –104 153\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                138 797 753                14 266                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  7 096 201         16 770 594            –159 185\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 657 563             281 948                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           14 742 646               34 016                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            190 415           1 233 977            –40 203\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9 621 597             435 229            –30 000\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 791                 634                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   4 572               2 230                  –\n21  Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   323                 372                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2 964 329           6 422 122            –92 351\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15 207 854            2 577 091           –359 464\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          1 260 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    14 540 162            2 591 434            250 000\nSumme Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                225 006 176           39 802 513            –685 693\nSumme Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                219 095 354           36 071 287          –2 940 051\ngegenüber 2017 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +5 910 822          +3 731 226          +2 254 358","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018                                                 1141\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung        2019          2020        2021        Folgejahre      Haushalts-\n2018                                                                jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3           4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         35 482         9 779         7 402       4 319        13 982               –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2 260         565           565         565            565              –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    846 074      197 303      229 402      176 988        242 381               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 917 448      978 370      560 669      269 379        109 030               –\n06   Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 8 110 777    1 448 651    1 257 304    1 031 814     4 373 008                –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    143 385       20 004       22 606       18 512         82 263               –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     654 360      100 420       51 640       43 400        458 900               –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 315 166    1 109 968      969 402      709 961        330 635         195 200\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 509 853      459 755      362 415      244 130        443 553               –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3 516 364    1 989 211      953 748      343 305        230 100               –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                24 312 221    4 406 531    3 327 141    2 235 593     5 242 956       9 100 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    26 286 258    3 836 611    3 787 383    3 485 754    15 176 510                –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                     140 987       60 823       47 154       31 330           1 680              –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und nukleare Sicherheit . . .                                  1 138 076      388 911      294 669      297 030        157 466               –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  621 760      340 080      179 280       87 400         15 000               –\n21   Die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . .                                           40          20            20           –               –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     7 696 367      997 205      954 126      737 426        223 898      4 783 712\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 173 590    1 505 070    1 332 780    1 136 070     1 199 670                –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                366 300      224 100       38 100       13 100         91 000               –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         85 786 768   18 073 377   14 375 806   10 866 076    28 392 597      14 078 912","1142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2017\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2018           2017         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 30 690         25 908          +4 782\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16                                                    338 347        317 938        +20 409\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 23 118         21 446          +1 672\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,\n51, 52, 53, 54, 55                            331 841        320 218        +11 623\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13                                              1 353 871      1 266 259        +87 612\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n24, 25, 28, 29, 33, 34,\n35                                          5 551 957      5 167 979       +383 978\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                                492 186        465 288        +26 898\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                           3 468 940      3 268 095       +200 845\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        895 319        886 093          +9 226\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        457 758        435 806        +21 952\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                             242 975        236 847          +6 128\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n28                                          1 592 677      1 603 891         –11 214\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                             6 089 722      5 980 005       +109 717\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            320 914        319 003          +1 911\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                     359 679        420 509         –60 830\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15                                                          162 374        141 983        +20 391\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  24 728         24 888            –160\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                              99 401        103 151          –3 750\n21  Die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                         16 576         14 397          +2 179\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                           107 354        103 672          +3 682\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            158 327        149 745          +8 582\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22 118 754     21 273 121       +845 633","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018                                                                                                       1143\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2018\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        3 263 350\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   11 422\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     328\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 249)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 249\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       (921)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               921\n4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4 169\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20 347\n5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,205\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      6 925\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 892\n9a.      Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –8\n9b.      Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –400\n9c.      Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 100\n9d.      Finanzierungssaldo Digitalfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2 400\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –892\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            18 446\nDatengrundlage:       Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nZu 9.:                Die Mittelabflüsse der ausgewiesenen Sondervermögen basieren auf vorsichtigen Schätzungen.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","1144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2018      Betrag für 2017\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.    Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          341 666 812          322 050 574\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                321 307 000          301 029 400\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        20 359 812           21 021 174\n1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         343 600 000          329 100 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –1 933 188           –7 049 426\n2.    Finanzierungssaldo\n2.1   Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     292 000              315 000\n2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                            –                   –\n2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1 641 188            6 734 426\n2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –\n2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       (1 933 188)          (7 049 426)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018                                                                                       1145\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2018        Betrag für 2017\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                      3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (174 984 724)          (178 118 249)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         92 219 248           103 854 785\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    48 084 032             51 143 740\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          34 681 444             23 119 724\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  (12)                   (–)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             –                    –\n1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7                    –\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –                    –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  5                    –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        174 984 736            178 118 249\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       105 238 744              87 849 407\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    51 127 132             58 532 751\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          29 936 431             21 316 561\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       186 302 307            167 698 719\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           174 984 724            178 118 249\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             12                     –\n(174 984 736)          (178 118 249)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –186 302 307           –167 698 719\n(–11 317 571)            (10 419 530)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2 824 430              1 786 953\n(–8 493 141)           (12 206 482)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                                      –                    –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        –                    –\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 079 775                636 521\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 186 500                      –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 400 000                     –\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –280 000                     –\n3.8   Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –                    –\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –400 000            –1 000 000","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018\nBetrag für 2018      Betrag für 2017\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9    Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.9.1  Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.9.2  Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 100 000              –750 000\n3.10   Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –8 113          –1 471 000\n3.11   Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge\n3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage . . . . . . . .                                                                                 –                   –\n3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage . . .                                                                           –1 641 188           –6 734 426\n3.12   Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“\n3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2 400 000                    –\n3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.13   Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-\nheit für Rüstungsinvestitionen\n3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                               –                   –\n3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                                     –                   –\n3.14   Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9 229 167          –2 887 577\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                   –"]}