{"id":"bgbl1-2018-25-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":25,"date":"2018-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_25.pdf#page=22","order":4,"title":"Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)","law_date":"2018-07-10T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\n(16. AtGÄndG)\nVom 10. Juli 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen\nUnternehmen zustand, das Eigentümer oder Inhaber\nArtikel 1                               der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks\nwar, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet\nÄnderung des                               worden ist,\nAtomgesetzes\n4. an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das\nNach § 7d des Atomgesetzes in der Fassung der\nEigentümer des Kernkraftwerks oder Inhaber der\nBekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),\nGenehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war,\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\noder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden\n20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,\nist.\nwerden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt:\n„§ 7e                                                         § 7f\nAusgleich für Investitionen                               Ausgleich für Elektrizitätsmengen\n(1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung              (1) Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke\nvon Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung               Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich haben\nvon Elektrizität oder als Inhaber einer Genehmigung           einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld,\nzum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit       soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3\nvom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 im Ver-            Spalte 2 ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmen-\ntrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des        gen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht\nAtomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814)           erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk über-\ngeschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der            tragen werden. Der Ausgleich ist begrenzt für das Kern-\nfür das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich         kraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kern-\nzugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen            kraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmen-\nUmfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt zu         gen nach Satz 1. Der Ausgleich setzt voraus, dass der\nhaben, hat Anspruch auf einen angemessenen Aus-               Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unver-\ngleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund     züglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des\ndes Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen              31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung\ndurch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atom-            der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund\ngesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos          von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen be-\ngeworden sind.                                                müht hat.\n(2) Vermögensvorteile, die dem Ausgleichsberech-              (2) Die Ausgleichshöhe bestimmt sich nach dem\ntigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizi-        durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen\ntätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-           dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von\nwachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen.           dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten für die\nSolchen Vermögensvorteilen stehen Vermögensvorteile           Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung von Ge-\ngleich, die der Ausgleichsberechtigte bei gehöriger           meinkosten abzuziehen sind. Entfallene Betriebsrisiken,\nSorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können.             Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei\n§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.            der Bestimmung der Ausgleichshöhe angemessen zu\n(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Aus-          berücksichtigen. Hinsichtlich der erwartbaren Kosten\ngleich für wertlos gewordene Investitionen im Sinne           dürfen einschlägige öffentlich verfügbare Kosten-\nvon Absatz 1 angerechnet, der                                 schätzungen als Bewertungsgrundlage verwendet wer-\nden.\n1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unter-\nnehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens            (3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Aus-\ndie Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen     gleich für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2\nUnternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter           angerechnet, der\nist, geleistet worden ist,                                1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unter-\n2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-                nehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens\npunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die               die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen\nHälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen             Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter\nUnternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter               ist, geleistet worden ist,\nist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet wor-\n2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-\nden ist,\npunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die\n3. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-                Hälfte der Anteile an dem rechtlichen selbständigen\npunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die               Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018                 1123\nist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet wor-        und den Strahlenschutz zuständigen Bundes-\nden ist,                                                   ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundes-\n3. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-             ministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.\npunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die               (3) Das für die kerntechnische Sicherheit und den\nHälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen          Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann\nUnternehmen zustand, das Genehmigungsinhaber               einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung\ndes Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder               aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und\nMülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnach-            Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder\nfolger geleistet worden ist,                               § 7f wesentlich sind,\n4. an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Ge-         1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-\nnehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel,              zeichnen sowie\nKrümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen\n2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-\nRechtsnachfolger geleistet worden ist.\nlegen sowie elektronische Dokumente zu übermit-\nteln.\n§ 7g\nVerwaltungsverfahren                        § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im\nÜbrigen unberührt.“\n(1) Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines\nJahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die                                 Artikel 2\nkerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-\nständigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der                                 Änderung der\nAusgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt                  Verwaltungsgerichtsordnung\nder Anspruch. Der Ausgleichsberechtigte hat insbeson-             In § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-\ndere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen,              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen            19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch\nund Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärun-             Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017\ngen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. Ein Aus-          (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird nach\ngleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die           Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:\nkerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-\n„1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsan-\nständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit\nsprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atom-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ngesetzes,“.\nfestgesetzt.\n(2) Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. De-                              Artikel 3\nzember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem\nfür die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-                                  Inkrafttreten\nschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen.               Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nWird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist bean-          Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh-\ntragt, verfällt der Anspruch. In dem Antrag muss der           migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche\nUmfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich          Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kern-\nbeantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. Ein         technische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-\nAusgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schrift-          dige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens\nlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit          im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}