{"id":"bgbl1-2018-25-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":25,"date":"2018-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_25.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen","law_date":"2018-07-10T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018                  1117\nGesetz\nzur Verlängerung befristeter Regelungen\nim Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung\nder Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang\nzu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen*\nVom 10. Juli 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       Artikel 2\nÄnderung des\nArtikel 1                                         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des                                   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                   vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des               den ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert               1. § 46a wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „2018“\n„4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejah-\ndurch die Angabe „2020“ ersetzt.\nres“.\n2. In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1                       b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nund 2 wird jeweils die Angabe „2018“ durch die An-\ngabe „2019“ ersetzt.                                                  „Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume\nnach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem\n3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2018“ durch die                      Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch\nAngabe „2021“ ersetzt.                                                die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20.\n4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“                         der Monate Mai, August und November für das\ndurch die Angabe „2021“ ersetzt.                                      jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für\nden Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Num-\nArtikel 1a                                     mer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folge-\njahres.“\nÄnderung des\n2. § 136 wird wie folgt geändert:\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nIn § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-                         aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  gabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-                    bb) In Nummer 4 wird die Angabe „10.“ durch die\ntikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017                            Angabe „16.“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „§ 203 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203                      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 und 4“ ersetzt.                                                      „(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag\n* Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)\n1. zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum\n2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ok-             Januar bis Juni 2017,\ntober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mo-\nbilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016,        2. zum 15. November 2018 für den Meldezeit-\nS. 1).                                                                      raum Juli 2017 bis Juni 2018,","1118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\n3. zum 15. November 2019 für den Meldezeit-                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nraum Juli 2018 bis Juni 2019,                              aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des\n4. zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli                    Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.\n2019 bis Dezember 2019.“                                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des\nAbsatzes 2 Satz 1“ gestrichen.\nArtikel 3\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nBehindertengleichstellungsgesetzes\ndes § 1 Absatz 2“ gestrichen.\nDas Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 1\n2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-\nAbsatz 2“ gestrichen.\nkel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, dieses wiederum        4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\ngeändert durch Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe a des               des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird wie        5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im\nfolgt geändert:                                                  Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\neingefügt:                                                   des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\n„Abschnitt 2a                         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\ndes § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\nBarrierefreie Informationstechnik\nöffentlicher Stellen des Bundes“.                c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Satzteil\nvor dem Punkt „nach Absatz 1“ gestrichen.\nb) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 12    Öffentliche Stellen des Bundes“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des\nc) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                     § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\neingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in Satz 1 ge-\n„§ 12a Barrierefreie Informationstechnik“.                       nannten“ gestrichen.\nd) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende An-             7. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:\ngabe eingefügt:\n„Abschnitt 2a\n„§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit“.\nBarrierefreie Informationstechnik\ne) Nach der Angabe zu § 12b wird folgende An-                          öffentlicher Stellen des Bundes“.\ngabe eingefügt:\n8. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12c Berichterstattung über den Stand der\n„§ 12\nBarrierefreiheit“.\nÖffentliche Stellen des Bundes\nf) Nach der Angabe zu § 12c wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                              Öffentliche Stellen des Bundes sind\n„§ 12d Verordnungsermächtigung“.                          1. die Träger öffentlicher Gewalt,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts,\ndie als juristische Personen des öffentlichen\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                oder des privaten Rechts zu dem besonderen\nfügt:                                                        Zweck gegründet worden sind, im Allgemeinin-\n„(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne die-            teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher\nses Gesetzes sind                                            Art zu erfüllen, wenn sie\na) überwiegend vom Bund finanziert werden,\n1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der\nBundesverwaltung einschließlich der bundes-               b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem\nunmittelbaren Körperschaften, bundesunmit-                   Bund unterstehen oder\ntelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren                c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor-\nStiftungen des öffentlichen Rechts,                          gan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern\n2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes                 besteht, die durch den Bund ernannt worden\nstehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Ver-                sind, und\nwaltungsaufgaben wahrnehmen, und                       3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öf-\n3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-             fentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2\nrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrneh-                   beteiligt ist, wenn\nmen.“                                                     a) die Vereinigung überwiegend vom Bund fi-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         nanziert wird,\n„Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im                b) die Vereinigung über den Bereich eines Lan-\nRahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die                    des hinaus tätig wird,\nin Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und                c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile\nbei der Planung von Maßnahmen beachten.“                        an der Vereinigung gehört oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018               1119\nd) dem Bund die absolute Mehrheit der Stim-                 (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält\nmen an der Vereinigung zusteht.                       1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine voll-\nEine überwiegende Finanzierung durch den Bund                    ständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,\nwird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent                     a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht\nder Gesamtheit der Mittel aufbringt.“                                vollständig barrierefrei gestaltet sind,\n9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                        b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestal-\n„§ 12a                                      tung sowie\nBarrierefreie Informationstechnik                     c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei\n(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre                 gestaltete Alternativen,\nWebsites und mobilen Anwendungen, einschließ-                2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestal-\nlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote               tete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzuneh-\nim Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens              men, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen\nbis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektro-               und um Informationen zur Umsetzung der Bar-\nnisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließ-              rierefreiheit zu erfragen,\nlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangs-            3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren\nbearbeitung und elektronischen Aktenführung, bar-                nach § 16, der\nrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind\na) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsver-\nvon der barrierefreien Gestaltung umfasst.\nfahren durchzuführen, erläutert und\n(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach\nb) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.\nMaßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden\nVerordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorga-                (3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Bar-\nben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung            rierefreiheit\nnach den anerkannten Regeln der Technik.                     1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,\n(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erwei-                 die nicht vor dem 23. September 2018 veröffent-\nterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie               licht wurden: ab dem 23. September 2019,\nGestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung,             2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,\nAusschreibung und Beschaffung zu berücksichti-                   die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. Sep-\ngen.                                                             tember 2020,\n(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behin-           3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen\nderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung                    des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.\nder Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit\n(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet\nBehinderungen in anderen Rechtsvorschriften, ins-\nauf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund\nbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.\nder Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt wer-\n(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für       den, spätestens innerhalb eines Monats.“\nWebsites und mobile Anwendungen jener öffent-\n11. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:\nlichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Num-\nmer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesent-                                  „§ 12c\nlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Be-                             Berichterstattung über\ndürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausge-                            den Stand der Barrierefreiheit\nrichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen\n(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle\nanbieten.\ndrei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Über-\n(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öf-          wachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von\nfentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise abse-             Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über\nhen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung          den Stand der Barrierefreiheit\nunverhältnismäßig belastet würden.                           1. der Websites und mobilen Anwendungen, ein-\n(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmä-                schließlich der Intranetangebote, der obersten\nßige Anbieter von Websites sowie von grafischen                  Bundesbehörden,\nProgrammoberflächen und mobilen Anwendungen,                 2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsab-\ndie mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt              läufe.\nwerden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach\n§ 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie            Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maß-\nbarrierefrei genutzt werden können.                          nahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von\nBarrieren ihrer Informationstechnik.\n(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die\nauf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind so-            (2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals\nweit möglich barrierefrei zu gestalten.“                     zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des\nBundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik\n10. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:                   (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrie-\n„§ 12b                              refreiheit\nErklärung zur Barrierefreiheit                  1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder\n(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröf-                und\nfentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer         2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stel-\nWebsites oder mobilen Anwendungen.                               len der Länder.","1120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nZu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse        14. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1“\nihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der           durch die Wörter „§ 12a, soweit die Verpflichtung\nRichtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Be-               von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien\nrichts richten sich nach den Anforderungen, die               Gestaltung von Websites und mobilen Anwendun-\nauf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der                 gen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betrof-\nRichtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.“                 fen ist,“ ersetzt.\n12. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:               15. § 15 wird wie folgt geändert:\n„§ 12d                                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung                            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1,\n§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1“\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndurch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1\nwird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht\nund § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a,\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestim-\nsoweit die Verpflichtung von Trägern öffent-\nmungen zu erlassen über\nlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung\n1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen                        von Websites und mobilen Anwendungen,\nsowie Inhalte von Websites und mobilen Anwen-                      die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, be-\ndungen, auf die sich der Geltungsbereich der                       troffen ist“ ersetzt.\nVerordnung bezieht,\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57“ durch\n2. die technischen Standards, die öffentliche Stel-                   die Wörter „§ 78 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nlen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung\nb) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 1\nanzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem\nAbsatz 2 Satz 1“ gestrichen.\ndiese Standards anzuwenden sind,\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch\n3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen,\ndie Angabe „§ 86“ ersetzt.\ndie barrierefrei zu gestalten sind,\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\n4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur\nBarrierefreiheit,                                          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. die konkreten Anforderungen der Berichterstat-                   „(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach\ntung über den Stand der Barrierefreiheit und                  diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des\nBundes verletzt worden zu sein, kann bei der\n6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens                   Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag\nnach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.“                          auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stel-\n13. § 13 wird wie folgt geändert:                                    len. Kommt wegen der behaupteten Rechtsver-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne                letzung auch die Einlegung eines fristgebunde-\ndes § 1 Absatz 2“ gestrichen.                                 nen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die\nRechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                       Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den\n„auch“ die Wörter „die übrigen öffentlichen Stel-             Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag\nlen des Bundes,“ eingefügt.                                   innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                  wegen der behaupteten Rechtsverletzung be-\nfügt:                                                         reits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses\nVerfahren bis zur Beendigung des Schlichtungs-\n„(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit             verfahrens nach Absatz 7 unterbrochen.“\nwird eine Überwachungsstelle des Bundes für\nBarrierefreiheit von Informationstechnik einge-            b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 1 Ab-\nrichtet. Ihre Aufgaben sind,                                  satz 2 Satz 1“ gestrichen.\n1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern\nArtikel 4\nWebsites und mobile Anwendungen öffent-\nlicher Stellen des Bundes den Anforderungen                               Änderung der\nan die Barrierefreiheit genügen,                                      Vergabeverordnung\n2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüf-         In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Vergabeverordnung vom\nergebnisse zu beraten,                            12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert\n3. die Berichte der obersten Bundesbehörden           worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch die\nund der Länder auszuwerten,                       Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.\n4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland\nan die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4                                    Artikel 5\nbis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzube-\nÄnderung der\nreiten und                                                            Sektorenverordnung\n5. als sachverständige Stelle die Schlichtungs-          In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sektorenverordnung vom\nstelle nach § 16 zu unterstützen.“                12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 9\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die          des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-\nAngabe „Absatz 2“ wird durch die Wörter „den          ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch\nAbsätzen 2 und 3“ ersetzt.                            die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018           1121\nArtikel 6                             „§§ 4 und 12“ durch die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“\nÄnderung der                             ersetzt.\nKonzessionsvergabeverordnung\nArtikel 7\nIn § 9 Absatz 1 Satz 3 der Konzessionsvergabe-\nverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683),                              Inkrafttreten\ndie durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}