{"id":"bgbl1-2018-25-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":25,"date":"2018-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze","law_date":"2018-07-10T00:00:00Z","page":1102,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1102                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nGesetz\nzur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung\nund zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze*\nVom 10. Juli 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          e) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter „bei feh-\nsen:                                                                            lerhaftem Prospekt“ angefügt.\nArtikel 1                                      f) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende An-\ngabe eingefügt:\nÄnderung des\nWertpapierprospektgesetzes                                     „§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem\nDas Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005                                      Wertpapier-Informationsblatt“.\n(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-                    g) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende An-\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-                           gabe eingefügt:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Infor-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmationsblatt“.\na) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:                                              2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungs-                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nermächtigung\naa) Nummer 4 wird aufgehoben.\n§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informations-\nblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form                   bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort\nder Veröffentlichung                                              „Verkaufspreis“ wird durch das Wort „Ge-\n§ 3c    Einzelanlageschwellen für nicht qualifi-                          samtgegenwert“ ersetzt.\nzierte Anleger“.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch\nb) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das                           die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\n3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                             a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\n„Abschnitt 6                                     Komma ersetzt.\nProspekthaftung und                                b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nHaftung bei Wertpapier-Informationsblättern“.\n„5. die von CRR-Kreditinstituten oder von Emit-\nd) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende An-\ntenten, deren Aktien bereits zum Handel an\ngabe eingefügt:\neinem organisierten Markt zugelassen sind,\n„§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-In-                            ausgegeben werden, wenn der Gesamt-\nformationsblatt“.                                               gegenwert für alle im Europäischen Wirt-\nschaftsraum angebotenen Wertpapiere we-\n* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)                 niger als 5 Millionen Euro berechnet über\n2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-                   einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;\nzember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf\nden Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl.\n§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend; oder“.\nL 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie 2013/36/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über               c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nden Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung\nvon Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-            „6. deren Gesamtgegenwert im Europäischen\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und                 Wirtschaftsraum weniger als 8 Millionen\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,                 Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über\nS. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)\n2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,                 einen Zeitraum von zwölf Monaten zu be-\nS. 18) geändert worden ist.                                                       rechnen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018              1103\n4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c einge-               (3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht\nfügt:                                                        mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss\n„§ 3a                               mindestens die wesentlichen Informationen über\ndie Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und\nWertpapier-Informationsblatt;                   etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht\nVerordnungsermächtigung                        verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihen-\n(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Ab-           folge enthalten, so dass das Publikum\nsatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Anspruch nimmt, darf               1. die Art, die genaue Bezeichnung und die interna-\nWertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im Euro-                   tionale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)\npäischen Wirtschaftsraum von 100 000 Euro oder                   des Wertpapiers,\nmehr, wobei diese Untergrenze über einen Zeit-\nraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, im In-              2. die Funktionsweise des Wertpapiers einschließ-\nland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor                lich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,\nein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absät-             3. Angaben zur Identität des Anbieters, des Emit-\nzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4                   tenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit\nerstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröf-            und eines etwaigen Garantiegebers,\nfentlicht hat. Dies gilt nicht, wenn für die Wert-           4. die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und\npapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verord-              einem etwaigen Garantiegeber verbundenen\nnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-                  Risiken,\nments und des Rates vom 26. November 2014 über\nBasisinformationsblätter für verpackte Anlagepro-            5. den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jah-\ndukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage-                  resabschlusses berechneten Verschuldungsgrad\nprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1;                des Emittenten und eines etwaigen Garantiege-\nL 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord-              bers,\nnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,              6. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und\nS. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden                Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,\nmuss oder wesentliche Anlegerinformationen nach              7. die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten\n§ 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffent-                   und Provisionen,\nlicht werden müssen.\n8. die Angebotskonditionen       einschließlich  des\n(2) Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst                Emissionsvolumens sowie\nveröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die\nVeröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu er-        9. die geplante Verwendung des voraussichtlichen\nteilen, wenn                                                     Nettoemissionserlöses\n1. das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle         einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen\nAngaben, Hinweise und Anlagen enthält, die               anderer Wertpapiere vergleichen kann.\nnach den folgenden Absätzen, auch in Verbin-                (4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den\ndung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden                drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis\nRechtsverordnung, erforderlich sind, und diese           „Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen\nAngaben, Hinweise und Anlagen in der vorge-              Risiken verbunden und kann zum vollständigen\nschriebenen Reihenfolge erfolgen und                     Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ auf\n2. das Feststellungsdatum des letzten Jahresab-              der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten\nschlusses des Emittenten und im Falle eines Ga-          Überschrift enthalten.\nrantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum              (5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im\ndes letzten Jahresabschlusses des Garantiege-            Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser\nbers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger           Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:\nals 18 Monate zurückliegt.                               1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Rich-\nDie Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von                 tigkeit des Wertpapier-Informationsblatts nicht\nzehn Werktagen nach Eingang des Wertpapier-In-                   der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,\nformationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffent-          2. einen Hinweis darauf, dass für das Wertpapier\nlichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der              kein von der Bundesanstalt gebilligter Wertpa-\nAuffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte               pierprospekt hinterlegt wurde und der Anleger\nWertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder              weitergehende Informationen unmittelbar vom\ndie erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen                 Anbieter oder Emittenten des Wertpapiers erhält,\nnicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen,\nbeginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt          3. einen Hinweis auf den letzten Jahresabschluss\nzu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben,                des Emittenten und im Falle eines Garantiege-\nHinweise und Anlagen vollständig und in der vorge-               bers zusätzlich auf den letzten Jahresabschluss\nschriebenen Reihenfolge eingehen. Die Bundesan-                  des Garantiegebers sowie darauf, wo und wie\nstalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Werktagen             diese Jahresabschlüsse erhältlich sind,\nnach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts               4. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der\nunterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informa-              Grundlage einer in dem Wertpapier-Informati-\ntionen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn sie           onsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen\nzu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen                   können, wenn die Angabe irreführend oder un-\nAngaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorge-                richtig ist oder der Warnhinweis des Absatzes 4\nschriebenen Reihenfolge erfolgt sind.                            nicht enthalten ist und wenn das Erwerbsge-","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nschäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-In-           durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Ver-\nformationsblatts und während der Dauer des                öffentlichungssystem zu übermitteln.\nöffentlichen Angebots, spätestens jedoch inner-              (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpa-\nhalb von sechs Monaten nach dem ersten öf-                pier-Informationsblatts und der aktualisierten Fas-\nfentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland,             sungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.\nabgeschlossen wurde.\n(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt\n(6) Während der Dauer des öffentlichen Ange-               muss mindestens einen Werktag vor dem öffent-\nbots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten             lichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröf-\nden Anlegern auf Anforderung kostenlos in Text-                fentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen,\nform zur Verfügung zu stellen. Ist der Emittent nach           dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zu-\nden handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflich-           gangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.\ntet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der\nJahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt                                         § 3c\nals Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Ab-\nsatz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen.                            Einzelanlageschwellen\nIm Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1                            für nicht qualifizierte Anleger\nund 2 entsprechend.                                               Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b\n(7) Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vor-           ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-\nschrift aufgezählten Informationen verstehen kön-              samtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum\nnen, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranzie-              1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Un-\nhen zu müssen. Die Angaben in dem Wertpapier-                  tergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten\nInformationsblatt sind kurz zu halten und in all-              zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur\ngemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie                  Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2\nmüssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irre-            Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wert-\nführend sein. Das Wertpapier-Informationsblatt darf            papiere ausschließlich im Wege der Anlagebera-\nsich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier be-             tung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapier-\nziehen und keine werbenden oder sonstigen Infor-               dienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das\nmationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 ge-              rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamt-\nnannten Zweck dienen.                                          betrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifi-\nzierten Anleger erworben werden können, folgende\n(8) Tritt nach der Gestattung und vor dem endgül-          Beträge nicht übersteigt:\ntigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichti-\nger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche               1. 1 000 Euro,\nUnrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Infor-            2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-\nmationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die                 zierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden\ndie Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könn-                 Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermö-\nten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt               gen in Form von Bankguthaben und Finanz-\nenthaltenen Angaben während der Dauer des öffent-                  instrumenten von mindestens 100 000 Euro ver-\nlichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist              fügt, oder\nder Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des                3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen\nWertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hin-\nmonatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen\nterlegung unverzüglich zu übermitteln. Das Datum                   nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm\nder letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit                 zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch\nder erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informati-\n10 000 Euro.“\nonsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im\nWertpapier-Informationsblatt zu nennen. Das aktua-          5. § 4 wird wie folgt geändert:\nlisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüg-            a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort\nlich gemäß § 14 Absatz 2 zu veröffentlichen. § 3b                  „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nAbsatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n„(2) Hinsichtlich der Arten von Wertpapieren,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nfür deren Zulassung zum Handel an einem orga-\ndes Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem\nnisierten Markt keine Pflicht zur Veröffentlichung\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\neines Prospekts besteht, wird auf die Aufzählung\nschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau\nin Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a\nder Wertpapier-Informationsblätter erlassen. Das\nbis c und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\n2017/1129 des Europäischen Parlaments und\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\ndes Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt,\nstalt übertragen.\nder beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren\noder bei deren Zulassung zum Handel an einem\n§ 3b                                     geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur\nÜbermittlung des Wertpapier-                         Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168\nInformationsblatts an die Bundesanstalt;                   vom 30.6.2017, S. 12) verwiesen. Daneben gilt\nFrist und Form der Veröffentlichung                     die Ausnahme nach Satz 1 noch für:\n(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bun-              1. Aktien, die im Austausch für bereits an dem-\ndesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch                 selben organisierten Markt zum Handel zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018              1105\ngelassene Aktien derselben Gattung ausge-                        weils geltenden Fassung oder auf Grund\ngeben werden, ohne dass mit der Ausgabe                          der Richtlinie 2001/34/EG des Europä-\ndieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung                         ischen Parlaments und des Rates vom\nverbunden ist;                                                   28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-\n2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme                      papieren zur amtlichen Börsennotierung\nim Wege eines Tauschangebots angeboten                           und über die hinsichtlich dieser Wertpa-\nwerden, sofern ein Dokument verfügbar ist,                       piere zu veröffentlichenden Informationen\ndessen Angaben denen des Prospekts                               (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1; L 217 vom\ngleichwertig sind;                                               11.8.2001, S. 18), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom\n3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmel-                     24.3.2005, S. 9) geändert worden ist, in\nzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt                      der jeweils geltenden Fassung erlassen\nwerden oder zugeteilt werden sollen, sofern                      worden sind; wurden die Wertpapiere nach\nein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben                       dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum\ndenen des Prospekts gleichwertig sind;                           Handel an einem organisierten Markt zu-\n4. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus                       gelassen, muss die Zulassung zum Handel\nGesellschaftsmitteln den Inhabern an dem-                        an dem anderen organisierten Markt mit der\nselben organisierten Markt zum Handel zuge-                      Billigung eines Prospekts einhergegangen\nlassener Aktien derselben Gattung angeboten                      sein, der in einer in § 14 Absatz 2 genann-\noder zugeteilt werden oder zugeteilt werden                      ten Art und Weise veröffentlicht wurde,\nsollen, sowie Dividenden in Form von Aktien                   c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf\nderselben Gattung wie die Aktien, für die sol-                   Grund der Richtlinien der Europäischen\nche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern                      Gemeinschaft erlassenen Vorschriften be-\nein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das                    treffend die Zulassung zum Handel an dem\nInformationen über die Anzahl und die Art der                    anderen organisierten Markt und die hier-\nAktien enthält und in dem die Gründe und Ein-                    mit im Zusammenhang stehenden Infor-\nzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;                       mationspflichten erfüllt,\n5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen                  d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zu-\nMitgliedern von Geschäftsführungsorganen                         sammenfassendes Dokument in deutscher\noder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber                         Sprache,\noder von einem verbundenen Unternehmen\ne) das zusammenfassende Dokument nach\nim Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-\nBuchstabe d wird in einer in § 14 vorgese-\nboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt\nhenen Art und Weise veröffentlicht und\nwerden sollen, sofern es sich dabei um Wert-\npapiere derselben Gattung handelt wie die                     f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Do-\nWertpapiere, die bereits zum Handel an dem-                      kuments entspricht den Schlüsselinforma-\nselben organisierten Markt zugelassen sind,                      tionen gemäß § 5 Absatz 2a. Ferner ist in\nund ein Dokument zur Verfügung gestellt                          diesem Dokument anzugeben, wo der\nwird, das Informationen über die Anzahl und                      neueste Prospekt sowie Finanzinformatio-\nden Typ der Wertpapiere enthält und in dem                       nen, die vom Emittenten entsprechend\ndie Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot                       den für ihn geltenden Publizitätsvorschrif-\ndargelegt werden;                                                ten offengelegt werden, erhältlich sind.“\n6. Wertpapiere, die bereits zum Handel an ei-          6. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „oder auf einem\nnem anderen organisierten Markt zugelassen             Datenträger“ gestrichen.\nsind, sofern sie folgende Voraussetzungen           7. § 15 wird wie folgt geändert:\nerfüllen:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „pro-\na) die Wertpapiere oder Wertpapiere dersel-               spektpflichtig“ die Wörter „oder für das öffent-\nben Gattung sind bereits länger als 18 Mo-             liche Angebot von Wertpapieren ein Wertpapier-\nnate zum Handel an dem anderen organi-                 Informationsblatt zu veröffentlichen“ eingefügt.\nsierten Markt zugelassen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach                „(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzu-\ndem 30. Juni 1983 und bis einschließlich               weisen, dass ein Prospekt oder in den Fällen des\n31. Dezember 2003 erstmalig börsenno-                  § 3a ein Wertpapier-Informationsblatt veröffent-\ntiert wurden, ein Prospekt gebilligt nach              licht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht\nden Vorschriften des Börsengesetzes oder               und wo die Anleger den Prospekt oder das Wert-\nden Vorschriften anderer Staaten des                   papier-Informationsblatt erhalten können.“\nEuropäischen Wirtschaftsraums, die auf\nGrund der Richtlinie 80/390/EWG des Ra-             c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntes vom 17. März 1980 zur Koordinierung                „Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im\nder Bedingungen für die Erstellung, die                Widerspruch zu den Angaben stehen, die der\nKontrolle und die Verbreitung des Pro-                 Prospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt\nspekts, der für die Zulassung von Wertpa-              enthält oder die im Prospekt oder im Wertpapier-\npieren zur amtlichen Notierung an einer                Informationsblatt enthalten sein müssen, falls\nWertpapierbörse zu veröffentlichen ist                 die Veröffentlichung erst zu einem späteren Zeit-\n(ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1) in der je-            punkt erfolgt.“","1106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-\npapiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-\n„(4) Alle über das öffentliche Angebot oder\nbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser\ndie Zulassung zum Handel an einem organisier-\nden ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und\nten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn\ndem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der\nsie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit\nmit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen\nden im Prospekt oder im Fall öffentlicher Ange-\nüblichen Kosten verlangen.\nbote nach § 3a dem Wertpapier-Informations-\nblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.“                   (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit\nSitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-\ne) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder\nten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-\n§ 16“ durch die Angabe „den §§ 3a, 13 oder 16“\nsatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines\nersetzt.\nim Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                 ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-\npapierdienstleistung erworben wurden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter „bei feh-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird im\nlerhaftem Prospekt“ angefügt.\nInland die Zulassung zum Handel an einem\norganisierten Markt beantragt“ gestrichen.       12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall                                    „§ 23a\nunter Berücksichtigung der Art der Wert-\npapiere“ gestrichen.                                                 Haftungsausschluss bei\nfehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                        (1) Nach § 22a kann nicht in Anspruch genom-\nmen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-\n„(1a) Wird für Wertpapiere, für die der Her-\nkeit der Angaben des Wertpapier-Informations-\nkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik\nblatts oder die Irreführung durch diese Angaben\nDeutschland ist, im Inland ausschließlich die Zu-\nnicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht\nlassung zum Handel an einem organisierten\nauf grober Fahrlässigkeit beruht.\nMarkt beantragt, ist der Prospekt in deutscher\noder in einer in internationalen Finanzkreisen               (2) Ein Anspruch nach § 22a besteht nicht, so-\ngebräuchlichen Sprache zu erstellen. Ist der Pro-         fern\nspekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss\ner auch eine Übersetzung der Zusammenfas-                 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-\nsung in die deutsche Sprache enthalten.“                      Informationsblatts erworben wurden,\n9. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-             2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder irre-\nfasst:                                                            führende Angaben im Wertpapier-Informations-\nblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung\n„Abschnitt 6\ndes Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen\nProspekthaftung und Haftung                          hat,\nbei Wertpapier-Informationsblättern“.\n3. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des\n10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                         Wertpapier-Informationsblatts oder die Irrefüh-\nrung durch diese Angaben bei dem Erwerb\n„§ 22a\nkannte oder\nHaftung bei\n4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im\nfehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt\nRahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-\n(1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-In-              berichts des Emittenten, im Rahmen einer Ver-\nformationsblatt nach § 3a Absatz 1 Satz 1 für die                 öffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung\nBeurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben                   (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments\nunrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis               und des Rates vom 16. April 2014 über Markt-\nnach § 3a Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwer-               missbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und\nber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen                  zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des\nder Erlass des Wertpapier-Informationsblatts aus-                 Europäischen Parlaments und des Rates und\ngeht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die                   der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und\nÜbernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des                    2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom\nErwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabe-                 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;\npreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der                L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom\nmit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver-                   21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-\nlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröf-                    nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,\nfentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und                 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nwährend der Dauer des öffentlichen Angebots, spä-                 den Fassung oder einer vergleichbaren Bekannt-\ntestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach                   machung eine deutlich gestaltete Berichtigung\ndem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere                   der unrichtigen oder irreführenden Angaben im\nim Inland abgeschlossen wurde.                                    Inland veröffentlicht wurde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018                   1107\n13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                        5. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-\n„§ 24a                                       mationsblatt veröffentlicht wird oder\n6. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach\nHaftung bei\n§ 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“\nfehlendem Wertpapier-Informationsblatt\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen\n§ 3a Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden,                „Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot\nkann der Erwerber von Wertpapieren von dem                       zu untersagen, wenn\nEmittenten und dem Anbieter als Gesamtschuld-                    1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht\nnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstat-                     wurde,\ntung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten\n2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht\nErwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem\nwird,\nErwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,\nsofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung                  3. der Prospekt oder das Registrierungsformular\neines Wertpapier-Informationsblatts und während                      nicht mehr nach § 9 gültig ist,\nder Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens                  4. die Billigung des Prospekts nicht durch eine\njedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem                          Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1\nersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im In-                   nachgewiesen worden ist,\nland abgeschlossen wurde.\n5. der Prospekt nicht der Sprachenregelung des\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-                 § 19 genügt,\npapiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-\n6. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-\nbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser\nformationsblatt hinterlegt und veröffentlicht\nden ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und\nwurde,\ndem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der\nmit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen                   7. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-\nüblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entspre-                    mationsblatt veröffentlicht wird oder\nchend.                                                           8. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach\n(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit                       § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“\nSitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-        16. § 35 wird wie folgt geändert:\nten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-\na) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgen-\nsatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines\nden Nummern 1a bis 1f eingefügt:\nim Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer\nganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-                   „1a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wert-\npapierdienstleistung erworben wurden.                                   papier anbietet,\n(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3                    1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wert-\nbesteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein                     papier-Informationsblatt veröffentlicht,\nWertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen,                 1c. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1\nbeim Erwerb kannte.“\na) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht\n14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali-\n„(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche                             siert oder\nnach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus                          b) eine aktualisierte Fassung des Wertpa-\nermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.“                             pier-Informationsblatts nicht oder nicht\n15. § 26 wird wie folgt geändert:                                              rechtzeitig übermittelt,\na) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      1d. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort ge-\nnannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,\n„Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungs-\nantragsteller einem sofort vollziehbaren Verlan-             1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b\ngen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist                      Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informa-\nunberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforde-                    tionsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nrung innerhalb angemessener Frist unberechtigt                      dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnicht oder nur unvollständig nach, kann die Bun-                    oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,\ndesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internet-                1f.    entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-\nseite öffentlich bekannt machen, wenn Anhalts-                      bindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht\npunkte dafür vorliegen, dass                                        sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informa-\ntionsblatt zugänglich ist,“.\n1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht\nwurde,                                                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht                     „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nwird,                                                     len des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und\ndes Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße\n3. der Prospekt oder das Registrierungsformular              bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen\nnicht mehr nach § 9 gültig ist,                           des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Num-\n4. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-                mer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu\nformationsblatt veröffentlicht wurde,                     hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen","1108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro                   nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2\ngeahndet werden.“                                               an“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\ncc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „und 4“\nÄnderung der                                      gestrichen.\nWertpapierprospektgebührenverordnung\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDer Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-\nprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005                       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen\n(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67                Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betrei-\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                       bern inländischer multilateraler und organi-\ngeändert worden ist, werden die folgenden Nummern                       sierter Handelssysteme, an denen die betref-\n14 und 15 angefügt:                                                     fenden Finanzinstrumente gehandelt werden,\nmit.“ durch die Wörter „und der jeweiligen\nGebühr                Börsenaufsichtsbehörde mit.“ ersetzt.\nNr.              Gebührentatbestand            in Euro\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-\n„14    Gestattung der Veröffentlichung eines     500                 gefügt:\nWertpapier-Informationsblatts und für\ndessen Hinterlegung                                           „Sie ordnet gegenüber den Betreibern inlän-\n(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)                                    discher multilateraler und organisierter Han-\ndelssysteme sowie gegenüber systema-\n15     Für die Hinterlegung eines aktualisier-   55“.                tischen Internalisierern, die die betreffenden\nten Wertpapier-Informationsblatts                             Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maß-\n(§ 3a Absatz 8 WpPG)                                          nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2\nan. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nArtikel 3                                 cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ent-\nscheidungen der inländischen Handelsplätze\nÄnderung des                                      hinsichtlich solcher Maßnahmen, die diese\nHandelsgesetzbuches                                   nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                    haben“ durch die Wörter „Maßnahmen, die\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                    sie nach Satz 3 angeordnet hat“ ersetzt.\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Ab-              dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“\nsatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I                         durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.\nS. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“\n1. In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2               durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt.\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die\nAngabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter         6. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\n„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.                      ter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ durch die Wör-\nter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.\n2. In § 315e Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.                 7. § 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Ver-\nArtikel 4                              ordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen\nÄnderung des                              der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25\nWertpapierhandelsgesetzes                         Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU\nund Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der               nung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanz-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                   instrumente mit Sitz im Ausland, die keine organi-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes             sierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme\nvom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-             im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber\nden ist, wird wie folgt geändert:                               der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn\n1. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b              sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein\nund 37c“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.            elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren\n2. In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „Satz 2“            Marktzugang gewähren.“\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                        8. § 120 wird wie folgt geändert:\n3. In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe            a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                     Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter\n4. § 73 wird wie folgt geändert:                                   „§ 118 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gehandelt, so              aa) In Nummer 73 werden die Wörter „, auch in\nhat der Betreiber dieses Systems ebenfalls                   Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1,“ gestri-\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2                   chen.\nzu treffen“ durch die Wörter „oder durch ei-            bb) In Nummer 74 werden die Wörter „, auch in\nnen systematischen Internalisierer gehandelt,                Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3,“ gestri-\nso ordnet die Bundesanstalt ebenfalls Maß-                   chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018               1109\ncc) Nach Nummer 74 wird folgende Nummer 74a               b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „anstelle des\neingefügt:                                               Informationsblattes nach Satz 1“ die Angabe\n„Nummer 1“ eingefügt.\n„74a. einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 73 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3            c) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 zuwiderhandelt,“.                          aa) In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils das Wort\nc) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a einge-                   „und“ am Ende gestrichen.\nfügt:                                                         bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch\n„(15a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-                    ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\nlich oder leichtfertig entgegen Artikel 5 Absatz 5            cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nder Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der\n„10. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Num-\nKommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung\nmer 1 des Wertpapierprospektgesetzes\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-\ndas Wertpapier-Informationsblatt nach\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick\n§ 3a des Wertpapierprospektgesetzes,\nauf technische Regulierungsstandards für die ge-\nsoweit der Anbieter der Wertpapiere zur\neigneten Regelungen, Systeme und Verfahren so-\nErstellung eines solchen Wertpapier-In-\nwie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufde-\nformationsblatts verpflichtet ist.“\nckung und Meldung von Missbrauchspraktiken\noder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften            3. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:\n(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) eine Verdachts-                                   „§ 65a\nmeldung nicht richtig ausfüllt.“\nSelbstauskunft bei der Vermittlung\nd) Absatz 18 wird wie folgt geändert:                               des Vertragsschlusses über Wertpapiere\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie des Ab-            im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes\nsatzes 15 Nummer 3 bis 11“ durch die Wörter             (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\n„, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie             vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wert-\ndes Absatzes 15a“ ersetzt.                           papiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospekt-\nbb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-               gesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine\ntern „des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11“ die           Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen\nWörter „und des Absatzes 15a“ eingefügt.             Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies er-\nforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamt-\nbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifi-\nArtikel 5\nzierten Anleger erworben werden, folgende Beträge\nWeitere Änderungen                           nicht übersteigt:\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                       1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                   zierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                       ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bank-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes               guthaben und Finanzinstrumenten von mindes-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       tens 100 000 Euro verfügt, oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65         2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen\nfolgende Angabe eingefügt:                                       monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen\nnicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch\n„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-\n10 000 Euro.\ntragsabschlusses über Wertpapiere im Sinne\ndes § 3c des Wertpapierprospektgesetzes“.           Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wert-\npapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger er-\n2. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nworben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen\n„Im Falle einer Anlageberatung hat das Wert-              Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des\npapierdienstleistungsunternehmen einem Privat-            § 3c des Wertpapierprospektgesetzes nur vermit-\nkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines                teln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag\nGeschäfts über Finanzinstrumente, für die kein            der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten\nBasisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)           Anleger erworben werden, 1 000 Euro oder die in\nNr. 1286/2014 erstellt werden muss,                       Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt.\n1. über jedes Finanzinstrument, auf das sich eine            (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informatio-\nKaufempfehlung bezieht, ein kurzes und leicht         nen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers\nverständliches Informationsblatt,                     beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit\n2. in den Fällen des Satzes 3 ein in Nummer 1             der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers\ngenanntes Informationsblatt oder wahlweise            nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit\nein standardisiertes Informationsblatt oder           oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizier-\n3. in den Fällen des Satzes 4 ein dort genanntes          ten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober\nDokument anstelle des in Nummer 1 genann-             Fahrlässigkeit unbekannt.“\nten Informationsblatts                             4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nzur Verfügung zu stellen.“                                a) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:","1110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\n„38. entgegen § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                         „Die aktualisierte Fassung des Vermögens-\n§ 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ein dort                      anlagen-Informationsblatts ist der Bundes-\ngenanntes Dokument nicht, nicht richtig,                     anstalt unverzüglich zum Zweck der Hinter-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur                 legung zu übermitteln und gemäß § 13a zu\nVerfügung stellt,“.                                          veröffentlichen und bereitzuhalten.“\nb) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein-           2. § 13a wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„45a. entgegen § 65 Absatz 1 Satz 3 oder § 65a\nAbsatz 1 Satz 3 einen Vertragsschluss ver-                „(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Infor-\nmittelt,“.                                             mationsblatt muss mindestens einen Werktag\nvor dem öffentlichen Angebot auf der Internet-\nArtikel 6                                  seite des Anbieters veröffentlicht und bei den im\nVerkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kos-\nÄnderung des                                 tenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die ak-\nVermögensanlagengesetzes                              tuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informa-\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                       tionsblatts muss für die Dauer des öffentlichen\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des             Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereit-\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert               gehalten werden.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vermögens-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                    anlagen-Informationsblatt“ die Wörter „entspre-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             chend den Vorgaben des Absatzes 1“ eingefügt.\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     3. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3l“\ndurch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.\n„Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-\nsung, dass die ihr zur Gestattung übermittel-      4. § 29 wird wie folgt geändert:\nten Unterlagen unvollständig sind oder die er-         a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-\nforderlichen Angaben und Hinweise nicht in                satz 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nder vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind,         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbeginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeit-\npunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter-                 „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nlagen und die erforderlichen Angaben und                  des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit\nHinweise in der vorgeschriebenen Reihen-                  einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,\nfolge eingehen.“                                          in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a\nund 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-\n„Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis                 buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-\nkommt, dass die erforderlichen Angaben und                den.“\nHinweise nicht in der vorgeschriebenen Rei-\nhenfolge erfolgen.“                                                          Artikel 7\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                       Änderung des\naa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri-                 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\nchen.                                                 In § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-\nbb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                  rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I\nS. 1982), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 24 des\n„10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren        Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert\noder mittelbaren maßgeblichen Einflus-       worden ist, werden die Wörter „die §§ 22 und 23“ durch\nses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emit-     die Angabe „§ 23“ ersetzt.\ntenten auf das Unternehmen, das die In-\nternet-Dienstleistungsplattform betreibt,                              Artikel 8\nin dem Fall, dass die Prospektausnahme\nnach § 2a in Anspruch genommen wird,                                 Änderung des\nsowie“.                                                         Kreditwesengesetzes\ncc) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:                    Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n„11. die Anlegergruppe, auf die die Vermö-         das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes\ngensanlage abzielt,“.                        vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „während der             1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „L 270\nDauer des öffentlichen Angebots nach Maß-               vom 15.10.2015, S. 4“ ein Semikolon und die An-\ngabe des Satzes 3 zu aktualisieren“ durch die           gabe „L 278 vom 27.10.2017, S. 54“ und werden\nWörter „nach der Gestattung der Veröffent-              nach den Wörtern „geändert worden ist“ die Wörter\nlichung und während der Dauer des öffent-               „sowie von Beschlüssen der Europäischen Kom-\nlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3               mission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3\nunverzüglich zu aktualisieren“ ersetzt.                 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018               1111\nlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über                     „nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und\nMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung                 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par-\nder Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.                 laments und des Rates vom 16. Dezember 2002\nL 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,                über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin-\nS. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom                    stitute, Versicherungsunternehmen und Wertpa-\n8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116;                   pierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Än-\nL 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch                 derung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,\ndie Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom                   92/49/EWG,       92/96/EWG,      93/6/EWG      und\n30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß                 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien\nArtikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung                98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-\n(EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.                                   laments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003,\n2. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt                   S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU\ngefasst:                                                        geändert worden ist,“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richtlinie\n„2. eine nicht der Beaufsichtigung nach\n2006/48/EG“ jeweils durch die Wörter „der\na) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen               Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009\n4. Dem § 7b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften betreffend bestimmte Or-           „Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Auf-\nganismen für gemeinsame Anlagen in Wert-             sichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch\npapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,          die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr\nS. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die             erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den\nzuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.        Ausgang der Rechtsmittelverfahren.“\nL 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert wor-        5. § 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nden ist,                                             a) Nach den Wörtern „unterrichtet worden ist“ wer-\nb) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäi-                  den die Wörter „und erteilt auf Aufforderung ent-\nschen Parlaments und des Rates vom 25. No-              sprechende Erläuterungen“ eingefügt.\nvember 2009 betreffend die Aufnahme und              b) Folgender Satz wird angefügt:\nAusübung der Versicherungs- und der Rück-\nversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.          „Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine\nL 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom                   zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates\n25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015,                  ergreift, um Verstöße eines Instituts gegen\nS. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)            Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaa-\n2016/2341 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,                   tes zu beenden, nicht einverstanden, kann sie\nS. 37) geändert worden ist,                             die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Euro-\nc) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen               päische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014               diese um Unterstützung bitten.“\nüber Märkte für Finanzinstrumente sowie zur\n6. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Richtlinien 2002/92/EG und\n2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,                a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Voraus-\nS. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188                setzungen des“ die Wörter „Artikels 12 Absatz 16\nvom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,              Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des\nS. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278                Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die           15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-\nRichtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom               schriften und eines einheitlichen Verfahrens für\n30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, oder              die Abwicklung von Kreditinstituten und be-\nstimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-\nd) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen\nheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines\nParlaments und des Rates vom 26. Juni\neinheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-\n2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kre-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.\nditinstituten und die Beaufsichtigung von\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015,\nKreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur\nS. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d\nÄnderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur\noder des“ eingefügt.\nAufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,                b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nS. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20                 „Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürger-\nvom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die             lichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Ver-\nRichtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom               bindlichkeiten des Instituts begründen, welche\n23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,                 die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16\nS. 18) geändert worden ist,                             Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit\nunterliegende natürliche Person oder Unterneh-              Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des\nmen ist.“                                                   § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-\nlungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num-\n3. § 2e wird wie folgt geändert:                                   mer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe                  einem Jahr haben, während der vereinbarten\nder Richtlinie 2006/48/EG,“ durch die Wörter                 Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller","1112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\nGesellschafter, der sich am Handelsgewerbe                   vermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die\neines Instituts mit einer Vermögenseinlage betei-            nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von\nligt, welche die in Satz 3 genannten Vorausset-              Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz\nzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von                  an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu\neinem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Be-              verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung\nteiligung außerordentlich, so wird der gesetzli-             mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammen-\nche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszah-               hang mit der Ausführung von Aufträgen über\nlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten              Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzin-\nLaufzeit fällig.“                                            strumente für eigene Rechnung zu halten, sofern\n7. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende                  1. die Positionen nur übernommen werden, weil\ndurch ein Komma ersetzt und werden die Wörter                       das Finanzdienstleistungsinstitut nicht in der\n„damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung                       Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu las-\nnach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Auf-                  sen,\nnahmemitgliedstaates eine Entscheidung über\neventuell erforderliche Bedingungen treffen kön-                 2. der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Po-\nnen.“ angefügt.                                                     sitionen höchstens 15 Prozent des für das\njeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapi-\n8. Nach § 32 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz\ntals beträgt,\neingefügt:\n„Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schrift-                   3. das Finanzdienstleistungsinstitut die Anfor-\nlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als                 derungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4\nFinanzdienstleistungsinstitut.“                                     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und\n9. § 33 wird wie folgt geändert:                                    4. die Übernahme solcher Positionen nur aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                nahmsweise und vorübergehend und nicht\nlänger erfolgt, als dies für die Durchführung\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                    der betreffenden Transaktion unbedingt erfor-\naaa) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am                 derlich ist.“\nEnde gestrichen.\n10. § 46f wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe g wird das Semikolon am\nEnde durch ein Komma und das Wort              a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„und“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „fallen“ ein\nccc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                   Komma und die Wörter „die zum Zeitpunkt\n„h) bei einem Unternehmen im Sinne                    ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit\ndes Absatzes 1 Nummer 4 des                       von mindestens einem Jahr haben, sofern\nArtikels 4 der Verordnung (EU)                    in den vertraglichen Bedingungen des\n575/2013 („lokale Firma“), abwei-                 Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Ab-\nchend von Buchstabe c ein Betrag                  satz 5 bestimmten niedrigeren Rang im\nim Gegenwert von mindestens                       Insolvenzverfahren hingewiesen wird. Im Fall\n50 000 Euro.“                                     einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-\nspekts ist der Hinweis auch in den zu ver-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nöffentlichenden Prospekt aufzunehmen“ ein-\n„Einem Anlageberater oder Anlagevermittler                  gefügt.\nnach den Sätzen 2 und 3 ist die Erlaubnis\nauch dann nicht zu versagen, wenn sie eine              bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „so-\nKombination aus Anfangskapital und geeig-                   wie Geldmarktinstrumente“ gestrichen.\nneter Versicherung zum Schutz der Kunden             b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nnachweisen, sofern diese Kombination ein\nDeckungsniveau aufweist, das entweder                   aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „aus-\ndem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3                schließlich von einem festen oder“ das Wort\ngenannten Versicherung gleichwertig ist.                    „marktüblichen“ eingefügt.\nBei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nschlussvermittlern, Anlageverwaltern oder\nFinanzportfolioverwaltern, die nicht befugt                 „Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder\nsind, sich bei der Erbringung von Finanz-                   des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an                    deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu                     eines zum Zeitpunkt der Begebung des\nverschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln               Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses\ndurch das Halten von Positionen in Finanz-                  abhängig, weil der Schuldtitel auf eine an-\ninstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke                   dere als die Landeswährung des Emittenten\nder Solvenzaufsicht nicht als Handel für ei-                lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung\ngene Rechnung.“                                             und Zinsforderung auf dieselbe Währung\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                    lauten.“\nfügt:                                                     c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach\n„(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im                 Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarkt-\nEinzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschluss-              instrumente und“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018              1113\nd) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                           Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.\n„(9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018          Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung\nbegeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7              auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im\ndes Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli             Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen\n2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzver-               Unternehmens oder von Amts wegen vor. Vor\nfahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene                 der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört\nSchuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1              die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen\ndes Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli             Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.\n2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie                   (2) Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu\nSchuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1.“                dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf\n11. § 53b wird wie folgt geändert:                                 konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleich-\nwertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder im Inland ansässigen Unternehmen als Insti-\n„(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein          tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                  mischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut\nund 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der               als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt                Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes\noder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es               und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung\ndiesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird,               (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwen-\nunterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich              den.“\ndie zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-\nstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des           b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\nHerkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder               die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nerachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf\nGrundlage der ihr von den zuständigen Stellen                                 Artikel 9\ndes Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Infor-                          Änderung des\nmationen und Erkenntnissen als unzureichend,                        Kapitalanlagegesetzbuchs\nkann sie nach Unterrichtung der zuständigen\nStellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Eu-        Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nropäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforder-      (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls      zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-\nkann sie die Durchführung neuer Geschäfte im         den ist, wird wie folgt geändert:\nInland untersagen. Sind die zuständigen Stellen      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ndes Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergrei-         § 338a folgende Angabe eingefügt:\nfenden Maßnahmen nicht einverstanden, kön-\nnen sie die Angelegenheit nach Maßgabe des              „§ 338b Geldmarktfonds“.\nArtikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010        2. § 5 wird wie folgt geändert:\nan die Europäische Bankenaufsichtsbehörde\nverweisen und diese um Unterstützung bitten.“           a) In Absatz 8a Satz 2 wird die Angabe „und 3“\ndurch die Angabe „bis 5“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nfügt:                                                   b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n„(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnah-                „(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maß-\nmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch              nahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich\nin Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich         sind, um zu überwachen, ob die Verordnung\nzu begründen und dem Institut bekanntzuma-                 (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments\nchen.“                                                     und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geld-\n12. § 53d wird wie folgt geändert:                                marktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)\nund die auf der Grundlage dieser Verordnung\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäi-\nund 2 ersetzt:                                             schen Kommission und technischen Durchfüh-\n„(1) Unterliegen     CRR-Kreditinstitute    und         rungs- und Regulierungsstandards eingehalten\nWertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-               werden. Insbesondere kann sie die in den Arti-\nland, die Tochterunternehmen eines Instituts,              keln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/1131\neiner Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge-            genannten Befugnisse ausüben.“\nmischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in\n3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-\neinem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht\nter „europäische langfristige Investmentfonds“\neiner Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis\ndurch die Wörter „europäische langfristige Invest-\nnach den Bestimmungen dieses Gesetzes, be-\nmentfonds oder Geldmarktfonds“ ersetzt.\nwertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsich-\ntigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wert-        4. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie\npapierhandelsunternehmens auf konsolidierter            nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)\nBasis durch die zuständigen Stellen des Dritt-          Nr. 600/2014“ durch die Wörter „, nach Artikel 28\nstaates der Beaufsichtigung nach den Bestim-            Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014\nmungen des § 10a dieses Gesetzes und den                sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34\nAnforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der        und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131“ ersetzt.","1114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018\n5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt:                        2017/1131 auf Grund einer nicht richtigen Er-\n„§ 338b                                     klärung oder Angabe erwirkt,\nGeldmarktfonds                              2. einen Vermögenswert eines LVNAV-Geld-\nmarktfonds nach der Methode der fortgeführ-\nFür OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne\nten Anschaffungskosten bewertet, wenn die-\nder Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen\nser Vermögenswert eine Restlaufzeit von mehr\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über\nals 75 Tagen aufweist oder wenn der nach Ar-\nGeldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)\ntikel 29 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU)\nsind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\n2017/1131 berechnete Preis dieses Vermö-\nGeldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU)\ngenswerts mehr als zehn Basispunkte von\n2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften\ndem nach Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1\nder Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften\nder Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten\ndieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU)\nPreis dieses Vermögenswertes abweicht, oder\n2017/1131 nichts anderes vorsieht.“\n6. § 340 wird wie folgt geändert:                                  3. als Geldmarktfondsverwalter ein Dokument\nfür Vertriebszwecke verwendet, das die in\na) Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b\nArtikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nund 6c eingefügt:\n2017/1131 genannten Hinweise nicht, nicht\n„(6b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                   richtig oder nicht vollständig enthält.“\nVerordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2017                b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nüber Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017,               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „81 und“ durch\nS. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig              die Wörter „81, des Absatzes 6b Nummer 8,\n1. ohne Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 die                     des Absatzes 6c Nummer 1 und“ ersetzt.\nBezeichnung „Geldmarktfonds“ verwendet,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des\n2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2 in einen                    Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13“ durch ein\nVermögenswert investiert oder ein dort ge-                    Komma und die Wörter „des Absatzes 6\nnanntes Geschäft tätigt,                                      Nummer 5, 11 und 13, des Absatzes 6b\n3. einer Vorschrift des Artikels 17 Absatz 1, 3, 4,               Nummer 1, 5 und 7 und des Absatzes 6c\n5 oder 6 Satz 1, des Artikels 18 Absatz 1, des                Nummer 2 und 3“ ersetzt.\nArtikels 24 Absatz 1 oder des Artikels 25 Ab-            cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6“ durch die\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 über eine dort ge-                Angabe „6 und 6b“ ersetzt.\nnannte Anforderung an die Zusammensetzung\ndes Portfolios zuwiderhandelt,\nArtikel 10\n4. einer Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 oder 4\nüber eine dort genannte Sicherstellungspflicht                           Änderung des\nzuwiderhandelt,                                                       Geldwäschegesetzes\n5. einer Vorschrift der Artikel 21, 26 Satz 2, des        Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nArtikels 31 Absatz 4, des Artikels 32 Absatz 4,    S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom\ndes Artikels 33 Absatz 2 Unterabsatz 3, des        23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,\nArtikels 34 Absatz 1, 2 Satz 2 oder des Arti-      wird wie folgt geändert:\nkels 36 Absatz 1, 2, 4 oder 5 über eine dort\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e, § 3 Ab-\ngenannte Anforderung bezüglich der Transpa-\nsatz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils\nrenz oder Dokumentation zuwiderhandelt,\ndie Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-\n6. einer Vorschrift des Artikels 23 Absatz 1 Unter-       satz 11“ ersetzt.\nabsatz 1, Absatz 2, 3 oder 4, des Artikels 27\noder des Artikels 28 Absatz 3 oder 4 über eine     2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\ndort genannte Anforderung bezüglich der Ge-           „§§ 26, 26a“ durch die Angabe „§§ 40 und 41“ er-\nschäftsführung oder Verwaltung zuwiderhan-            setzt.\ndelt,\n7. einer Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 bis 4                              Artikel 11\noder 5, des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung                           Änderung des\nmit Absatz 1 oder 2, des Artikels 31 Absatz 3                 DSL Bank-Umwandlungsgesetzes\nin Verbindung mit Absatz 1 oder 2 oder des\nArtikels 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1       Dem § 14 Absatz 2 des DSL Bank-Umwandlungsge-\noder 2 über eine dort genannte Anforderung         setzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das\nbezüglich der Bewertung zuwiderhandelt oder        zuletzt durch Artikel 351 der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\n8. entgegen Artikel 35 Absatz 1 einen Geldmarkt-       folgender Satz angefügt:\nfonds extern unterstützt.\n„Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechts-\n(6c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich        nachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften\noder fahrlässig                                        des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf\n1. eine Zulassung als Geldmarktfonds nach              den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entspre-\nArtikel 4 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)       chend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2018                 1115\nArtikel 12                             vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\nÄnderung des                              Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober\nGesetzes zur Umsetzung der                         2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden\nRichtlinie über die Vergleichbarkeit                  die Wörter „aus den §§ 21, 22 und 24“ durch die Wörter\nvon Zahlungskontoentgelten, den                      „aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a“ ersetzt.\nWechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang                       (2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-\nzu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen                  und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017\nDer Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richt-           (BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung\nlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoent-             vom 7. Mai 2018 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist,\ngelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den                  wird wie folgt geändert:\nZugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-\ntionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668)         1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-\nwird wie folgt geändert:                                              satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15                2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-\nbis 19“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.                         satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\n2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\n„(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zah-                               Artikel 14\nlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft.“                                    Inkrafttreten\nArtikel 13                                (1) Die Artikel 1, 2, 5 und 8 Nummer 10 sowie die\nFolgeänderungen                             Artikel 9 und 13 treten am 21. Juli 2018 in Kraft.\n(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-                (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}