{"id":"bgbl1-2018-24-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":24,"date":"2018-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/24#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_24.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)","law_date":"2018-07-09T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018\nVerordnung\nüber die Umsetzung der Auskunftspflicht und\ndie Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz\n(Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)\nVom 9. Juli 2018\nAuf Grund des § 9 des Transparenzgesetzes vom             für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den\n27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676) in Verbin-       neuen Stichtag mitzuteilen.\ndung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                                       §3\ndem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I                                 Bestimmung\nS. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                     des für die Aufstellung der\nund Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  Rückstellungen maßgeblichen Stichtages\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nund dem Bundesministerium der Finanzen:                         (1) Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 2 des Transparenz-\ngesetzes selbst einen Stichtag für die Aufstellung, so ist\n§1\ndie Festlegung zu begründen und dem Betreiber min-\nMitteilung                          destens ein Jahr vor dem neuen Stichtag mitzuteilen.\nvon Kontaktdaten durch den Betreiber\n(2) Geht die Mitteilung des Betreibers über die Än-\n(1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsor-           derung des Abschlussstichtages gemäß § 2 Absatz 2\ngungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung          des Transparenzgesetzes dem Bundesamt für Wirt-\nvon Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von          schaft und Ausfuhrkontrolle weniger als sechs Monate\nElektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt     vor dem bisherigen Abschlussstichtag zu, so kann die-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. Septem-      ses innerhalb eines Monats nach Zugang bestimmen,\nber 2018 von folgenden Personen Name, Anschrift,             dass die nächste Aufstellung weiterhin auf den bishe-\nTelefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen:                rigen Abschlussstichtag zu erstellen ist. Die Festlegung\nist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1\n1. einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsfüh-\nbleibt unberührt.\nrung des Betreibers sowie\n2. einem Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer                                       §4\noder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder\nVerlangen weiterer Auskünfte\ndie vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauf-\ntragt ist.                                                  Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betrei-\nber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n(2) Ändern sich die Kontaktdaten, so ist der Betreiber    kontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären,\nverpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-          dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich\nfuhrkontrolle unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.       oder elektronisch erteilt. Für die Erteilung der weiteren\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das            Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus-           Frist.\nschließlich für Mitteilungen und Auskunftsverlangen\nnach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach                                     §5\n§ 5 des Transparenzgesetzes verwendet.                                           Anforderungen\nan die Aufstellung der\n§2                                   Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen\nMitteilung                             (1) In der Aufstellung der Rückstellungen für Rück-\ndes Abschlussstichtages durch den Betreiber              bauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1\nund Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transpa-\n(1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für\nrenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September\nRückstellungsbeträge darzustellen. Die angesetzten\n2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.\nAufwendungen für Rückbauverpflichtungen, die der\n(2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betrei-         Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß\nbers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt       § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den je-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018               1091\nweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre In-          (5) Für die Aufstellung hat der Betreiber die Form-\nanspruchnahme angenommen wird. Die der Aufstellung           vorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt\nzugrundeliegenden Annahmen und Randbedingungen,              für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden.\ninsbesondere zum Diskontierungszinssatz und der              Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht recht-\nKostenentwicklung, sind darzustellen und näher zu er-        zeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht ver-\nläutern.                                                     pflichtet, sie zu beachten.\n(2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzel-       (6) Außergewöhnliche Sachverhalte hat der Betrei-\nnen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten            ber gesondert in der Aufstellung zu erläutern. Dies gilt\nzu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung      insbesondere für\nzu unterscheiden:                                            1. wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Aufstel-\n1. Nach- und Restbetrieb;                                        lung des jeweiligen Vorjahres sowie\n2. Abbau einschließlich Vorbereitung;                        2. wirtschaftliche, technische oder rechtliche Entwick-\nlungen, die sich wesentlich auf die notwendige Höhe\n3. Reststoffbearbeitung und Verpackung der radioakti-\nder Rückstellungen oder die verfügbaren liquiden\nven Abfälle.\nMittel auswirken können.\nDie Aufgaben sind nach den folgenden Aufwandsarten\nzu unterteilen:                                                                          §6\n1. Eigener Personalaufwand;                                                         Darstellung\n2. Materialaufwand, gegliedert nach                                 des Haftungskreises durch den Betreiber\na) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe         (1) Die Liste zur Darstellung des Haftungskreises,\nund für bezogene Waren, sowie                        die der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle nach § 3 Absatz 1 des Transparenz-\nb) Aufwendungen für bezogene Leistungen.\ngesetzes zu übermitteln hat, muss den Namen oder die\n(3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2        Firma, die Rechtsform, den Sitz, die gesetzlichen Ver-\nAbsatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die          treter und die Handelsregisternummer der nach § 1 Ab-\nErfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren             satz 1 des Nachhaftungsgesetzes haftenden Gesell-\nliquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die    schaften enthalten.\njeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäfts-\n(2) Änderungen gegenüber der Liste zur Darstellung\njahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die\ndes Haftungskreises des Vorjahres, insbesondere Ände-\nVerfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare\nrungen von Beteiligungsverhältnissen, hat der Betreiber\nZeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläu-\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ge-\ntern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat ins-\nsondert zu erläutern. Ist eine haftende Gesellschaft aus\nbesondere folgende Angaben zu enthalten:\neiner nach der Übermittlung der Liste zur Darstellung\n1. eine Darstellung der Vermögenswerte des Betreibers        des Haftungskreises wirksam gewordenen Umwand-\neinschließlich seiner Ansprüche gegen Unternehmen        lung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes her-\ndes Haftungskreises und gegen andere verbundene          vorgegangen oder ist eine haftende Gesellschaft nach\nUnternehmen sowie der erwarteten Geschäftsvorfäl-        § 319 Absatz 1 des Aktiengesetzes in eine Gesellschaft\nle, die zur Gewinnung der liquiden Mittel vorgesehen     eingegliedert worden, so sind die Angaben zu der haf-\nsind;                                                    tenden Gesellschaft um die Angabe des Rechtsvorgän-\n2. eine Erläuterung der Geschäftsvorfälle sowie der          gers und der Eintragung der Umwandlung oder Einglie-\nmöglichen Risiken und Chancen, die sich auf die          derung im Handelsregister zu ergänzen.\nHöhe der liquiden Mittel auswirken können.                  (3) Für die Liste zur Darstellung des Haftungskreises\n(4) Zur Darstellung liquider Mittel aus Ansprüchen        hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die\ngegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere            ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nverbundene Unternehmen sind die Gesamtbeträge der            kontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die\ngeplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätig-           Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3\nkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungs-       mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.\ntätigkeit für denjenigen Konzern vorzulegen, dem der\njeweilige Schuldner angehört. Die Darstellung muss                                       §7\nmindestens für die folgenden drei Jahre getrennt nach                          Form der Aufstellung\nGeschäftsjahren erfolgen und jeweils den Bestand der                          der Rückstellungen und\nliquiden Mittel am Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie                der Darstellung des Haftungskreises\nam Stichtag der Schlussbilanz ausweisen. Weitere                (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nAngaben, wie etwa geeignete Kennzahlen oder vorhan-          trolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen\ndene Bewertungen unabhängiger Dritter, können er-            für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des\ngänzend vorgelegt und auf die Darstellung eines Unter-       Transparenzgesetzes vorgeben.\nnehmens, das als Betreiber eigenständigen Auskunfts-\npflichten nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes             (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nunterliegt, kann verwiesen werden. Die Darstellung           trolle kann die Form der Darstellung des Haftungskrei-\nkann durch ein Unternehmen des Haftungskreises oder          ses nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vor-\nein anderes verbundenes Unternehmen direkt an das            geben.\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-             (3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirt-\nmittelt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft            schaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens\nund Ausfuhrkontrolle dem vorab zustimmt.                     drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.","1092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018\n§8                                am 30. November ohne personenbezogene Daten auf\nForm der Übermittlung                       seiner Internetseite zu veröffentlichen.\nDie Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1           (2) Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat,\nbis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das       so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Ab-\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann          satz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesell-\nsein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilun-     schaft veröffentlicht wird.\ngen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden;          (3) Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, ver-\n§ 4 bleibt unberührt.                                       ständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner\nGliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1\n§9                                und 2 orientieren.\nGesonderter Bericht\ndes Betreibers im Hinblick                                              § 10\nauf die Rückbauverpflichtungen                                          Inkrafttreten\n(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten         Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkün-\nBericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens         dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juli 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}