{"id":"bgbl1-2018-24-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":24,"date":"2018-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_24.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung","law_date":"2018-07-04T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung\nVom 4. Juli 2018\nAuf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des              3. § 3 wird wie folgt geändert:\nKreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu                    „(2) Die Finanzinformationen und die er-\ngefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4              gänzenden Informationen sind zu folgenden\nNummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                   Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:\nS. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1                12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Feb-\nNummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-                 ruar. Fällt der Einreichungstermin auf einen ge-\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                   setzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom                Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt                 Geschäftstag zu übermitteln.“\ndurch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Ja-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nnuar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verord-            „Die Finanzinformationen“ die Wörter „und die\nnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht            ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3“\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:                      ergänzt.\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die er-\nArtikel 1                                  gänzenden Informationen“ die Wörter „gemäß\nÄnderung der Finanz- und                             § 7 Absatz 1 und 2“ ergänzt.\nRisikotragfähigkeitsinformationenverordnung              4. § 4 wird wie folgt geändert:\nDie Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen-           a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5\nverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209),                 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars“\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember                durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus\n2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie               – STFDI (Anlage 5)“ ersetzt.\nfolgt geändert:                                                 b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „im Sinne des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\na) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzinforma-\n„§ 7   Ergänzende Informationen von Finanz-\ntionen durch das übergeordnete Unterneh-\ndienstleistungsinstituten“.\nmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Num-\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                       mer 2“ durch die Wörter „Finanzinforma-\ntionen auf zusammengefasster Basis durch\n„§ 13 (aufgehoben)“.\ndas übergeordnete Unternehmen der Gruppe\nc) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden                      unter Verwendung des Formulars Plananga-\nwie folgt gefasst:                                               ben für die Gewinn- und Verlustrechnung\n– QGVP (Anlage 7)“ ersetzt.\n„Anlage 10 (aufgehoben)\nbb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnlage 11    (aufgehoben)                                        „Die Befreiung nach Satz 1 gilt entspre-\nchend, wenn das übergeordnete Unterneh-\nAnlage 12    (aufgehoben)                                        men der Gruppe Finanzinformationen nach\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis interna-\nAnlage 13    QSA                                                 tionaler Rechnungslegungsstandards erstellt\nund die Bundesanstalt diese Finanzinforma-\nAnlage 13a EKRQU“.                                               tionen für die jeweilige Gruppe auf sonstige\n2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      Weise in gleichwertiger Form erhält.“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute,\ndie die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesenge-                      „(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf\nsetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des             zusammengefasster Basis das Formular Sons-\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen-                 tige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.“\ngesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesen-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich                „(2) Übergeordnete Unternehmen, deren In-\nbei der Erbringung von Finanzdienstleistungen                  stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-\nEigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-                mischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kredit-\nren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf               institut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des\neigene Rechnung handeln.“                                      Kreditwesengesetzes angehört, haben abwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018          1087\nchend von Absatz 1 die folgenden Finanzinfor-            b) In Fußnote 4 werden die Wörter „(Meldeformu-\nmationen auf zusammengefasster Basis einzu-                 lare QSA 1 oder alternativ QSA 2)“ durch die\nreichen und hierfür die folgenden Formulare                 Wörter „(Meldeformular Sonstige Angaben –\naus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:                QSA)“ ersetzt.\n1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (An-            11. Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung:\nlage 6),                                              „Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV“.\n2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva           12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung:\n– QV 1 (Anlage 8) und\n„Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP“.\n3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva\n– QV 2 (Anlage 9).“                               13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                „Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1“.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                            14. Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  „Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2“.\n„§ 7                          15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.\nErgänzende Informationen                 16. Anlage 13 wird wie folgt geändert:\nvon Finanzdienstleistungsinstituten“.             a) Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           „Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA“.\n„(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2          b) Vor der Zwischenüberschrift „(2) Weitere Anga-\nAbsatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Fi-                  ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:\nnanzinformationen Angaben zu ihrer Eigen-\n„435 Berücksichtigung (= 1) oder\nmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote                   Nicht-Berücksichtigung (= 2)\nunter Verwendung des Formulars Meldung der                        von Margen in Cashflows      435      “.\nEigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.“\nc) Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 einge-\n7. In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern „und des                fügt:\n§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n„490 Rechnungslegungsstandard:\n8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „oder                         HGB (= 1), IFRS (= 2)        490      “.\n§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n17. Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die\n9. § 13 wird aufgehoben.                                       aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche\n10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                           Fassung.\na) Vor der Zwischenüberschrift „(4) Weitere Anga-\nben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:                                      Artikel 2\n„435 Berücksichtigung (= 1) oder                                          Inkrafttreten\nNicht-Berücksichtigung (= 2)                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvon Margen in Cashflows        435      “.    in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 2018\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld","1088                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 17\nAnlage 13a\n(zu § 7 Absatz 3)\nEKRQU\nFinanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG\n– Meldung der Eigenmittel –\nStand Ende:\nInstitutsnummer:                         Prüfziffer:             Name:                                        Ort:\nSachbearbeiter:                                                      Telefon:\nMeldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Require-\nments Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kredit-\nwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesenge-\nsetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbrin-\ngen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern\noder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)\n1. Ermittlung der Eigenmittel\nBetrag in vollen Euro1\nBezeichnung\n01\n1.1        Hartes Kernkapital                                                                                010\n1.1.1      (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)                                          020\n1.1.1.1    (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals                                                    030\n1.1.1.2    (–) Entnahmen der Gesellschafter                                                                  040\n1.1.2      (+/–) Einbehaltene Gewinne2                                                                       050\n1.1.3      (+) Sonstige Rücklagen                                                                            060\n1.1.4      (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken                                                              070\n1.1.5      (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts-                           080\noder Firmenwert\n1.1.6      (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a                          090\nCRR\n1.1.7      (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG                                                          100\n1.1.8      (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kern-                                  110\nkapitals2\n1.2        Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR                                                         120\n1.2.1      (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)                                          130\n1.2.2      (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals                                               140\n1.2.3      (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG                                                          150\n1.3        Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem                               160\nDrittel des Kernkapitals\n1.3.1      (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungs-                                   170\nkapitals2\n1.0        anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)                                                 180\nHinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.\n1\nJeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.\n2\nVorzeichen angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018                                    1089\n2. Ermittlung der Kosten3,        4, 5\nBetrag in vollen Euro\nBezeichnung\n01\n2.1.0        Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Ge-                              190\nwinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses\n2.1.1        (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni                                          200\n2.1.2        (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaf-                       210\ntern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind\n2.1.3        (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen,                            220\nsofern diese vollständig ermessensabhängig sind\n2.1.4        (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusam-                      230\nmenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus\nProvisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisio-\nnen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus\nProvisionen und Gebühren gebunden ist\n2.1.5        (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an                              240\nClearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausfüh-\nrung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrich-\nten sind\n2.1.6        (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1                  250\nNr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte\n2.1.7        (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder                                              260\n2.1.8        (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnli-                          270\nchen Geschäftstätigkeit entstanden sind\n2.1.9        (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in An-                    280\nspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des\nvertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts\n2.0          Kosten insgesamt                                                                            290\nHinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.\n3\nDie Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresab-\nschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu\nentnehmen.\n4\nSofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen antei-\nligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das\nErgebnis mit zwölf multiplizieren.\n5\nDie Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads\n(EBA/RTS/2014/01) entnommen.\n3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation\nRelation (in %)\nBezeichnung\n01\n3.0          Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)                                            300\nHinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.\n4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6\nRelation (in %)\nBezeichnung\n01\n4.1          Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x                        310\n290) x 12,5)\n4.2          Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)                   320\n4.3          Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)                    330\nHinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.\n6\nBerechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR."]}