{"id":"bgbl1-2018-23-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":23,"date":"2018-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=173","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_23.pdf#page=173","order":6,"title":"Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung","law_date":"2018-06-28T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":173,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1057\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung\nVom 28. Juni 2018\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 818)\nwird nachstehend der Wortlaut der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung in\nder ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juli 2011\n(BGBl. I S. 1516, 1888),\n2. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 28. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","1058                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin\n(Mechatroniker-Ausbildungsverordnung – MechatronikerAusbV)*\nInhaltsübersicht                              bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\n§   1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                 tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n§   2  Dauer der Berufsausbildung                                        (2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur\n§   3  Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                  Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-\n§   4  Durchführung der Berufsausbildung                             rufsbild):\n§   5  Abschlussprüfung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§   6  Teil 1 der Abschlussprüfung\n§   7  Teil 2 der Abschlussprüfung                                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n§   8  Gewichtungs- und Bestehensregelung                                  bes,\n§   9  Zusatzqualifikationen                                           3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§ 10   Gegenstand der Zusatzqualifikationen\n4. Umweltschutz,\n§ 11   Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\n§ 12   Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation           5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-\nDigitale Vernetzung                                                 mationssicherheit,\n§ 13   Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Pro-      6. Betriebliche und technische Kommunikation,\ngrammierung\n§ 14   Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-       7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol-\nSicherheit                                                          lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\n§ 15   Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation           8. Qualitätsmanagement,\nAdditive Fertigungsverfahren\n§ 16   Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-          9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\nfikation                                                      10. Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und\n§ 17   Bestandsschutz                                                      Umformen,\n§ 18   Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n11. Fügen,\n§ 19   Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-\nhältnisse                                                     12. Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo-\nAnlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung                   nenten,\nzum Mechatroniker und zur Mechatronikerin\n13. Messen und Prüfen elektrischer Größen,\nAnlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen\n14. Installieren und Testen von Hard- und Software-\n§1                                      komponenten,\nStaatliche Anerkennung                           15. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,\ndes Ausbildungsberufes                           16. Programmieren mechatronischer Systeme,\nDer Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der                   17. Zusammenbauen von Baugruppen und Komponen-\nMechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-                      ten zu Maschinen und Systemen,\ndungsgesetzes staatlich anerkannt.\n18. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-\n§2                                      men und Anlagen; Transportieren und Sichern,\nDauer der Berufsausbildung                          19. Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatro-\nnischen Systemen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n20. Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer\n§3                                      Systeme,\nAusbildungsrahmenplan,                            21. Instandhalten mechatronischer Systeme.\nAusbildungsberufsbild\n§4\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge-                             Durchführung der Berufsausbildung\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-                    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nrufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil-                   Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\ndungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-                    den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum Bundesanzeiger  die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nNr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort.                          und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018              1059\nbene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5              (6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die\nbis 7 nachzuweisen.                                          situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn\nMinuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgaben-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minu-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nten haben.\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n§7\n§5\nTeil 2\nAbschlussprüfung                                           der Abschlussprüfung\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-            (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-      in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-    den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nrufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-         weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\ndie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die\nfungsbereichen\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-      1. Arbeitsauftrag,\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-         2. Arbeitsplanung,\nstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde\n3. Funktionsanalyse sowie\nzu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Ge-\ngenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in           4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nTeil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen          Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Or-\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit      ganisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und\nnach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.       Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digi-\ntalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssi-\n§6                               cherheit, betriebliche und technische Kommunikation,\nPlanen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren\nTeil 1\nund Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäfts-\nder Abschlussprüfung\nprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichti-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende         gen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      (3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    hen folgende Vorgaben:\nin der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das        1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,\ndritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend              a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-                  Unterlagen zu beschaffen, technische und\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    organisatorische     Schnittstellen   zu   klären,\nLösungsvarianten unter technischen, betriebs-\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                  wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-\nPrüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen                  ten zu bewerten und auszuwählen,\nTeilsystem“.\nb) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen,\n(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,           Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-                erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am\nrameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und              Einsatzort zu berücksichtigen,\nabzustimmen, Material und Werkzeug zu disponie-              c) Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit\nren,                                                            zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und\nSpezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\n2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen,\nSysteme zu beachten sowie Ursachen von Feh-\nzu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren,\nlern und Mängeln systematisch zu suchen,\nSicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und\nUmweltschutzbestimmungen einzuhalten,                        d) Systeme freizugeben und zu übergeben, Fach-\nauskünfte, auch unter Verwendung englischer\n3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu               Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle\nbeurteilen, mechanische und elektrische Schutz-                 anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen\nmaßnahmen zu prüfen,                                            zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen\n4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prü-                abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu\nfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen so-               dokumentieren;\nwie die Funktionsfähigkeit herzustellen,                 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auf-               grunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit\ntragsdurchführung zu dokumentieren, technische               jeweils anschließender Inbetriebnahme eines me-\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstel-        chatronischen Systems;\nlen.                                                     3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-           im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“\nren, die situative Fachgespräche und schriftliche Auf-           a) in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durch-\ngabenstellungen beinhaltet.                                         führen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-","1060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nkumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge-             f) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh-\nnes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten                     len und einzusetzen,\nführen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage           g) Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtun-\nder praxisbezogenen Unterlagen des bearbeite-                 gen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen\nten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berück-            zu prüfen;\nsichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-\nlen durch das auftragsbezogene Fachgespräch           2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vor-\ndie prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug            gehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und\nzur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem             zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in ei-\nPrüfungsausschuss ist vor der Durchführung des            nem mechatronischen System zugrunde zu legen;\nbetrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-     3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-         4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.\nraums zur Genehmigung vorzulegen oder\n(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-\nb) in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten,        alkunde“ bestehen folgende Vorgaben:\ndurchführen, nachbereiten und mit aufgabenspe-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nzifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nber ein situatives Fachgespräch von höchstens\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeits-\nstellen und zu beurteilen;\naufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobach-\ntungen der Durchführung, die aufgabenspezi-           2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-\nfischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen            lich bearbeiten;\ndie prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug        3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nzur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet\nwerden.                                                                           §8\nDer Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante                      Gewichtungs- und Bestehensregelung\nnach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling             (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-        ten:\nfung mit.\n1. Arbeiten an einem mechatronischen\n(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ beste-            Teilsystem                               40 Prozent,\nhen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,        2. Arbeitsauftrag                             30 Prozent,\na) Problemanalysen durchzuführen,                        3. Arbeitsplanung                             12 Prozent,\nb) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi-          4. Funktionsanalyse                           12 Prozent,\ngen mechanischen und elektrischen Komponen-\nten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfs-        5. Wirtschafts- und Sozialkunde                6 Prozent.\nmittel unter Beachtung der technischen Regeln            (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nauszuwählen,                                          Leistungen\nc) Installations- und Montagepläne anzupassen,           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nd) die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-             tens „ausreichend“,\nsichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und        2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\nStandardsoftware anzuwenden;                              „ausreichend“,\n2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Ar-          3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-\nbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines              mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und\nmechatronischen Systems nach vorgegebenen An-\nforderungen zugrunde zu legen;                           4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-\nnügend“\n3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;\nbewertet worden sind.\n4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be-        der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\nstehen folgende Vorgaben:                                    bereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und\n1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,        „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\na) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-          Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\nnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-        für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nläufe zu planen,                                      kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nb) Schaltungsunterlagen auszuwerten,                     Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nc) Programme zu interpretieren und zu ändern,            hältnis von 2:1 zu gewichten.\nd) funktionelle Zusammenhänge eines mechatroni-\nschen Systems, mechanische und elektrische                                        §9\nGrößen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln                               Zusatzqualifikationen\nund darzustellen,                                        Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungs-\ne) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,     berufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018             1061\nmehreren der folgenden Zusatzqualifikationen verein-                                    § 13\nbart werden:                                                              Anforderungen für die Prüfung\n1. Digitale Vernetzung,                                              der Zusatzqualifikation Programmierung\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmie-\n2. Programmierung,\nrung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B ge-\n3. IT-Sicherheit und                                         nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\n4. Additive Fertigungsverfahren.\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-\n§ 10\ngen zu analysieren und Anforderungen an Software-\nGegenstand der Zusatzqualifikationen                    module festzustellen,\n(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Ver-      2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehen-\nnetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten               den Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Soft-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                        ware zu dokumentieren sowie\n3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungs-\n(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmie-            bedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen\nrung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fer-             und Fehler zu beheben.\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit                                 § 14\nsind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkei-                     Anforderungen für die Prüfung\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                                       der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\n(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fer-         (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\ntigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D ge-        erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genann-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.            ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\n§ 11                               Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaß-\nAntrag auf\nnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Re-\nPrüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\ngelungen zu erarbeiten und abzustimmen,\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder      2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-\n3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu über-\nbildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die\nwachen.\nerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nvermittelt worden sind.\n§ 15\n(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im                      Anforderungen für die Prüfung\nRahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als geson-            der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nderte Prüfung statt.\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-\ntigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Ab-\n§ 12                               schnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nAnforderungen für die Prüfung                    higkeiten.\nder Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung               (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Ver-\nnetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A       1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzu-\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.              wenden,\n2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\ntreiben sowie\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.\n1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-\ngen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke                                      § 16\nfestzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten,\nDurchführung und\nzu bewerten und auszuwählen,\nBestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation\n2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren,            (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-\nzu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur     mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachge-\nzu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen        spräch geführt.\nzu dokumentieren sowie\n(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene\n3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren,           Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-\nden Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten,          dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-\nFehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Op-       führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem\ntimierungen vorzuschlagen.                               oder der Ausbildenden zu bestätigen.","1062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling                               § 17\neinen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-                       Bestandsschutz\ngabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-\ngehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nzu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis         1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroni-\ngeführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens     ker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I\ndrei Seiten umfassen.                                       S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.\n(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage er-                             § 18\ngänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der\nÄnderung\npraxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Sei-\nbestehender Berufsausbildungsverhältnisse\nten umfassen.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-\n(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer\ngust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-\nDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö-\nschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August\nsungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend\n2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher\nvon der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er-\nabsolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\nstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das\ndie Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die\nfallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen An-\nAuszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung\nforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen\nabsolviert hat.\nwerden können.\n(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-                                   § 19\ntens 20 Minuten.                                                              Zusatzqualifikation\n(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling        für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nim fallbezogenen Fachgespräch erbringt.                        Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach\n(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist   Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-\nbestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens         ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018\n„ausreichend“ bewertet worden ist.                          bereits bestehen, angewendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018              1063\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                             3\n1          2       und\n4\n1                  2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)         meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben während\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen            der gesamten\nAusbildung\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","1064               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                                  3\n1          2       und\n4\n1                  2                                               3                                           4\n5   Digitalisierung der Arbeit,   a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                    Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)\nund archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf)   Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni)   betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internet-\nseiten einhalten\nj)   Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl)   in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\n6   Betriebliche und techni-      a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im\nsche Kommunikation                 Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)            len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-\nden\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden                    4*\nc) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software ein-\nsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen\nd) Protokolle und Berichte anfertigen\ne) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und\nanwenden\nf)   Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten\nder Fluidik lesen und anwenden                               3*\ng) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und\nAnschlusspläne lesen und anwenden\nh) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ni)   technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und\nAnlagen aktualisieren\nj)   technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-\nbeitsanweisungen und sonstige technische Informa-                    3*\ntionen, auch in Englisch, anwenden\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                      1065\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                                  3\n1          2       und\n4\n1                  2                                               3                                           4\nk) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\nl)   Präsentationstechniken anwenden\nm) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und\nProzessdaten sowie Handlungsanweisungen und\nFunktionsbeschreibungen austauschen\nn) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-                              3*\nläutern und in die Funktion einweisen\no) betriebliche Informations- und Kommunikations-\nsysteme nutzen\n7   Planen und Steuern von        a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-\nArbeitsabläufen, Kontrol-          schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen\nlieren und Beurteilen der\nb) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\nArbeitsergebnisse\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)\nVorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und\nnachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\nc) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen                      5*\nd) Arbeitsplatz planen und einrichten\ne) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie\nMaterial und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern\nund bereitstellen\nf)   Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-\nbereiten\ng) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und\nMessmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-\nbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-\nmen zur Fehlerbeseitigung einleiten\nh) eigene und von anderen erbrachte Leistungen\nkontrollieren und bewerten sowie dokumentieren                       3*\ni)   Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische\nPrüfungen dokumentieren\nj)   Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmög-\nlichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechni-\nken anwenden\n8   Qualitätsmanagement           Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)       Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-\nerledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter\nBereiche sichern, insbesondere\na) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-\nschen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-\nlen, Verfahren anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nder Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden                                 5*\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                                   3\n1          2       und\n4\n1                  2                                               3                                            4\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ne) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen,\nProdukten und Betriebsmitteln auswerten und Vor-\nschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozes-\nsen erarbeiten\n9   Prüfen, Anreißen und          a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nKennzeichnen                       Winkeln und Flächen auswählen und handhaben\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-\nsungen prüfen\nc) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-\nkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen             3*\nd) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-\nflächen nach technischen Anforderungen kontrol-\nlieren\ne) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen\nf)   Winkel messen und mit Winkellehren prüfen\n10 Manuelles und maschinel- a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff\nles Spanen, Trennen und            nach Anriss sägen\nUmformen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)\nund parallel auf Maß feilen sowie entgraten\nc) Bohrungen herstellen und reiben\nd) Innen- und Außengewinde herstellen                             11\ne) Werkstücke durch Drehen bearbeiten\nf)   Werkstücke durch Fräsen bearbeiten\ng) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren\nh) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen kaltumformen und richten\n11 Fügen                           a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)           folge und des Drehmomentes herstellen und sichern\nb) Bauteile verstiften                                             6\nc) Löt- und Klebeverbindungen herstellen\nd) Bleche, Rohre und Profile schweißen\n12 Installieren elektrischer       a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nBaugruppen und Kom-                nen zusammenbauen\nponenten\nb) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)\nrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und\nkennzeichnen\nc) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen und kennzeichnen                          8\nd) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-\ngebenheiten festlegen\ne) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen\nund elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und\ndes Verwendungszweckes auswählen, zurichten,\nverlegen und verbinden\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               1067\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                               3\n1          2       und\n4\n1                  2                                           3                                        4\nf)  Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-\ndrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-\ndrahten                                                            5\ng) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n13 Messen und Prüfen elek- a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\ntrischer Größen                abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-\nhängigkeit zueinander berechnen\nc) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-\nnungs-, temperatur- und lichtabhängigen Wider-\nständen, aufnehmen, darstellen und auswerten              8\nd) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-\nzeitverhalten, messen und prüfen\ne) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-\nnenten prüfen\nf)  elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion\nprüfen\n14 Installieren und Testen      a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von\nvon Hard- und Software-        Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzun-\nkomponenten                    gen für Software prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)\nb) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-                          3\nbinden\nc) Hardware konfigurieren, Software installieren und\nanpassen\nd) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-\nrieren\n4\ne) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-\ntieren, Systeme testen\nf)  Versionswechsel von Software durchführen\ng) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie-                                4\nren\n15 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und\nSteuerungen                    verbinden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)\nb) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-\nmatischer oder hydraulischer Energie anschließen,         4\nprüfen und einstellen\nc) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen\nd) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe\nund Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-\nernden Systems, analysieren\ne) Steuerungskonzepte zuordnen             und    Steuerungs-\neinrichtungen auswählen\nf)  elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-                      9\ngebenen Problemstellungen aufbauen\ng) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren\nh) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nprüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der\nSchnittstellen eingrenzen","1068             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                               3\n1          2       und\n4\n1                  2                                           3                                        4\n16 Programmieren mechatro- a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-\nnischer Systeme                formen beurteilen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)\nb) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-\nprogramme erstellen und anwenden                                   4\nc) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,\neingeben und testen\nd) Programmablauf in mechatronischen Systemen\nüberwachen, Fehler feststellen und beheben                                     4\n17 Zusammenbauen von            a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie\nBaugruppen und Kom-            auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen\nponenten zu Maschinen\nb) Vormontagen durchführen\nund Systemen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen\n6\nd) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und\nVentile, einbauen\ne) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,\nverbinden und auf Dichtheit prüfen\nf)  Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-\ntionsgerecht ausrichten und Lage sichern\ng) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit\nbeweglichen Teilen montieren\nh) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen\ni)  Schaltgeräte einbauen und verdrahten                                          14\nj)  Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen und verdrahten\nk) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden\nl)  Funktionen während des Montagevorganges prüfen\n18 Montieren und Demon-         a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-\ntieren von Maschinen,          ren\nSystemen und Anlagen;\nb) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und\nTransportieren und\nEntsorgung herstellen, Übergänge auswählen und\nSichern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)       herstellen\nc) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen\nund Isolierungen anbringen                                              6\nd) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-\nund Kommunikationstechnik unter Beachtung der\nmechanischen und elektrischen Belastung und der\nVerlegungsart auswählen, befestigen und anschlie-\nßen\ne) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-\nfestigung prüfen\nf)  Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-\nzugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern\ng) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen                                                                12\nh) Schutzmaßnahmen           festlegen,    Potentialausgleich\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018             1069\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                             3\n1          2       und\n4\n1                  2                                           3                                      4\ni)  Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-\nund sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und\nnutzen\nj)  Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-\nlen und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-\nren\n19 Prüfen und Einstellen von a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme\nFunktionen an mecha-           auswählen, elektrische Größen und Signale an\ntronischen Systemen            Schnittstellen prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)\nb) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und\nderen Ein- und Ausgangssignale prüfen                                 4\nc) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-\nabläufen, Druck und Temperatur prüfen\nd) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-\nsondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren\ne) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-\nten beurteilen und einstellen\nf)  Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen\nprüfen, Regelparameter einstellen\ng) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-\ndere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen\nh) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-\nscher, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch\nSichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe\nvon Prüfsystemen und Testprogrammen systema-                                12\ntisch eingrenzen\ni)  elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-\nfen und einstellen\nj)  Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-\nsuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-\nlen und die Instandsetzung einleiten\nk) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-\nren\n20 Inbetriebnehmen und Be- a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen\ndienen mechatronischer     b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere\nSysteme\nFehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)\nErdungs- und Schleifenwiderstände messen                         2\nc) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-\nsysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nd) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-\nger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und\nÜberwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb\nnehmen\ne) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen\nf)  Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen\ng) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-\nquenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen\n14\nund einstellen","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                             3\n1          2       und\n4\n1                  2                                           3                                      4\nh) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-\nlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen\ni)  Programme und Daten laden und sichern, Pro-\ngrammablauf prüfen und anpassen\nj)  Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-\nse, prüfen und in Betrieb nehmen\nk) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-\ntionsprüfung durchführen\nl)  Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-\nträglichkeit prüfen\nm) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen\nn) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei\nNenn- und Grenzwerten durchführen\n21 Instandhalten mechatroni- a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen\nscher Systeme                  von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)       gen protokollieren\nb) mechatronische Systeme nach Wartungs- und\nInstandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im\nRahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-\ntauschen\nc) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-\ntion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-\ntionszuordnung kennzeichnen\nd) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von                               13\nTeilen und Baugruppen beseitigen\ne) Softwarefehler beheben\nf)  Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-\nchen und einstellen\ng) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-\ntrieblichen Abläufe instand setzen\nh) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-\nbedingungen anpassen\ni)  Diagnose- und Wartungssysteme nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               1071\nAnlage 2\n(zu § 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Zusatzqualifikationen\nAbschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung\nLfd.             Teil der                                    Zu vermittelnde                   Zeitliche Richtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             in Wochen\n1                  2                                               3                                    4\n1   Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\nAufträgen und Entwickeln von      Funktion und der technischen Umgebung analysieren\nLösungen\nb) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-\nsondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-\ntopologien, eingesetzte Software und technische\nSchnittstellen klären und dokumentieren\nc) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen\nanalysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-\nstellen\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-\nnen, technischen Bestimmungen und rechtlichen\nVorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkompo-\nnenten auswählen, technische Unterlagen erstellen\nund Kosten kalkulieren\ne) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am\nSystem mit dem Kunden abstimmen\n2   Errichten, Ändern und Prüfen   a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-\nvon vernetzten Systemen           teme installieren, anpassen und konfigurieren und\nVorgaben für eine sichere Konfiguration beachten\nb) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automa-\ntisierungssystemen beachten                                       8\nc) Zugangsberechtigungen einrichten\nd) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-\nschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-\nrücksichtigen\ne) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme\nin Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen\ndokumentieren\n3   Betreiben von vernetzten       a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,\nSystemen                          Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-\ndurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-\nmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten\nSystemen einleiten\nb) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und\nDiagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-\nmaßnahmen einleiten\nc) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten aus-\nwerten und Optimierungen vorschlagen\nd) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-\nstellen analysieren und erfassen","1072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAbschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung\nLfd.             Teil der                                  Zu vermittelnde                    Zeitliche Richtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten              in Wochen\n1                  2                                             3                                     4\n1   Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\nAufträgen und Entwickeln von     Funktionen analysieren\nLösungen\nb) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-\ngen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-\nren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen\nund dokumentieren\nc) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen un-\nter Anwendung von Design-Methoden planen und\nabstimmen\n2   Anpassen von Software-        a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren\nmodulen                       b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren\n3   Testen von Softwaremodulen a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und\nim System                        Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe                 8\nsowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-\ntern festlegen, und Testdaten generieren\nb) technische Umgebungsbedingungen simulieren\nc) Softwaremodule testen\nd) Systemtests durchführen und Komponenten im Sys-\ntem mit den Betriebsparametern unter Umgebungs-\nbedingungen testen\ne) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-\nche in Systemen durchführen\nf) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-\nläufe dokumentieren\ng) Änderungsdokumentation erstellen\nAbschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\nLfd.             Teil der                                  Zu vermittelnde                    Zeitliche Richtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten              in Wochen\n1                  2                                             3                                     4\n1   Entwickeln von Sicherheits-   a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von\nmaßnahmen                        industriellen Kommunikationssystemen und Steue-\nrungen analysieren\nb) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,\nVerfügbarkeit und Authentizität bewerten\nc) Gefährdungen und Risiken beurteilen\nd) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen\n2   Umsetzen von Sicherheits-     a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-\nmaßnahmen                        grieren\nb) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe                  8\nund organisatorische Vorgaben informieren\nc) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und\nrechtlichen Vorgaben erstellen\n3   Überwachen der Sicherheits- a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nmaßnahmen                        heitsmaßnahmen prüfen\nb) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen\nc) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\nd) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018              1073\nAbschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nLfd.             Teil der                                  Zu vermittelnde                    Zeitliche Richtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten              in Wochen\n1                  2                                             3                                     4\n1   Modellieren von Bauteilen     a) Bauteile durch Programme zum computergestützten\nKonstruieren (CAD) erstellen\nb) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze\nentwickeln\nc) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal-\nten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen\n2   Vorbereiten von additiver     a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen\nFertigung                     b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren\nanpassen\nc) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen\nd) Maschine zur Herstellung einrichten\n3   Additives Fertigen von        a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe-                  8\nProdukten                        bauteile erstellen und bewerten\nb) Prozessparameter anpassen und optimieren\nc) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-\nkollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung\ndurchführen\nd) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie\nMaßnahmen dokumentieren\ne) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-\nnagements pflegen und technische Dokumentationen\nsichern\nf) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-\nsicherheit und zum Umweltschutz einhalten"]}