{"id":"bgbl1-2018-23-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":23,"date":"2018-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_23.pdf#page=91","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","law_date":"2018-06-28T00:00:00Z","page":975,"pdf_page":91,"num_pages":82,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 975\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nVom 28. Juni 2018\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 746)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den\nindustriellen Metallberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1599),\n2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n1. März 2011 (BGBl. I S. 326),\n3. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 28. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","976                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*\nInhaltsübersicht                                                             Teil 7\nTeil 1                                              Gemeinsame Bestehensregelungen\nGemeinsame Vorschriften                         § 27 Bestehensregelung\n§  1   Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§  2   Ausbildungsdauer                                                                           Teil 8\n§  3   Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                                      Zusätzliche berufliche\n§  4   Ausbildungsplan                                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n§  5   (weggefallen)\n§ 28  Zusatzqualifikationen\n§  6   Abschlussprüfung\n§ 29  Gegenstand der Zusatzqualifikationen\n§ 30  Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\nTeil 2\n§ 31  Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                       Systemintegration\nAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin                   § 32  Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\n§  7   Ausbildungsberufsbild                                              Prozessintegration\n§  8   Ausbildungsrahmenplan                                        § 33  Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\nAdditive Fertigungsverfahren\n§  9   Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 34  Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-\n§ 10   Teil 2 der Abschlussprüfung                                        gestützte Anlagenänderung\n§ 35  Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-\nTeil 3                                     fikation\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin                                              Teil 9\n§ 11   Ausbildungsberufsbild                                                      Gemeinsame Übergangsvorschriften\n§ 12   Ausbildungsrahmenplan\n§ 36 Bestandsschutz\n§ 13   Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 14   Teil 2 der Abschlussprüfung\n§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-\nhältnisse\nTeil 4\nAnlage 1:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                              den industriellen Metallberufen\nKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin              Anlage 2:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 15   Ausbildungsberufsbild                                                     zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin\n§ 16   Ausbildungsrahmenplan                                        Anlage 3:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin\n§ 17   Teil 1 der Abschlussprüfung\nAnlage 4:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 18   Teil 2 der Abschlussprüfung\nzum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktions-\nmechanikerin\nTeil 5                               Anlage 5:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                              zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechani-\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin                                 kerin\nAnlage 6:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 19   Ausbildungsberufsbild                                                     zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsme-\n§ 20   Ausbildungsrahmenplan                                                     chanikerin\n§ 21   Teil 1 der Abschlussprüfung                                  Anlage 7:    Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen\n§ 22   Teil 2 der Abschlussprüfung\nTeil 1\nTeil 6\nGemeinsame Vorschriften\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin\n§1\n§ 23   Ausbildungsberufsbild\n§ 24   Ausbildungsrahmenplan                                                                   Staatliche\n§ 25   Teil 1 der Abschlussprüfung                                            Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 26   Teil 2 der Abschlussprüfung\nDie Ausbildungsberufe\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage     3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                   rin,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               977\n4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,                                             §6\n5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin                                Abschlussprüfung\nwerden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-             Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\nzes staatlich anerkannt.                                    lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n§2                              berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass\nAusbildungsdauer\ner die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                 notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\n§3                              telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-\nStruktur und                          nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-\nZielsetzung der Berufsausbildung                 prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,     Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-      erforderlich ist.\nkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese\nQualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die                                Teil 2\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufs-                           Vorschriften\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                      für den Ausbildungsberuf\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                       Anlagenmechaniker/\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-                            Anlagenmechanikerin\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-\nhigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,                                  §7\n13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach-                         Ausbildungsberufsbild\nzuweisen.                                                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten       tens die folgenden Qualifikationen:\nhaben                                                         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\na) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,                         4. Umweltschutz,\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,                         5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und                         mationssicherheit,\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie                    6. Betriebliche und technische Kommunikation,\n2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach            7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse,\na) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,\n8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,                           Werk- und Hilfsstoffen,\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,                        9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und                   10. Warten von Betriebsmitteln,\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.                      11. Steuerungstechnik,\nSie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte-         12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\ngriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach-\nhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.                       13. Kundenorientierung,\n14. Bearbeiten von Aufträgen,\n(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\ntionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min-        15. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-\ndestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu             gruppen,\nerweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts-    16. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe-\nprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer                ben von Fehlern und Störungen,\nAufgaben befähigt.\n17. Bauteile und Einrichtungen prüfen,\n§4                              18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme\nim Einsatzgebiet.\nAusbildungsplan\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nund zu vertiefen:\nAusbildungsplan zu erstellen.\n1. Anlagenbau,\n§5                              2. Apparate- und Behälterbau,\n(weggefallen)                         3. Instandhaltung,","978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n4. Rohrsystemtechnik,                                                                    § 10\n5. Schweißtechnik.                                                                      Teil 2\nder Abschlussprüfung\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in             (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-      in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-\nden können.                                                  kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\n§8\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nAusbildungsrahmenplan                       fungsbereichen\nDie in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen      1. Arbeitsauftrag,\nnach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.        3. Fertigungstechnik sowie\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende               4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-\nschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und\n§9                               Informationssicherheit, betriebliche und technische\nTeil 1                            Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,\nder Abschlussprüfung                       Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement\nsowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende         triebsmitteln zu berücksichtigen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    trag zeigen, dass er\nin der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für        1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\ndas dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen           Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend               mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-                tragsabwicklung beschaffen,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                          und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-              gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-                tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,                   wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-              abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nnuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nbestimmungen beachten,\nben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,                 systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\nlassen,\ngebnisse dokumentieren und bewerten,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-                den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-          Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\ntokolle, erstellen                                            den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von             tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-\nRohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-            tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-\nwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halb-                   den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle\nzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und                  erstellen,\nSchweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da-        5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-\nbei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.                       nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer               nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweiß-\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-                technik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.            ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Füge-\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-              techniken anwenden\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-          kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-         len, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla-\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens          genteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein an-\n90 Minuten haben.                                            erkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018              979\nNummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln                                   Teil 3\ndes Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten                             Vorschriften\nworden sind.                                                             für den Ausbildungsberuf\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                      Industriemechaniker/\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                      Industriemechanikerin\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-                                  § 11\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nAusbildungsberufsbild\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf          (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des        tens die folgenden Qualifikationen:\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter       1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen           2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-        3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist           4. Umweltschutz,\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die      5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-\nAufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bear-        mationssicherheit,\nbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor-           7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-           Arbeitsergebnisse,\nbenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-          8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\ntens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar-             Werk- und Hilfsstoffen,\nbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob-           9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\nachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-        10. Warten von Betriebsmitteln,\nschen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die\nprozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur          11. Steuerungstechnik,\nDurchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.        12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante    13. Kundenorientierung,\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der         14. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei-\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.             len, Baugruppen und Systemen,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-       15. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen\nund Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-               Systemen,\ntens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll       16. Instandhalten von technischen Systemen,\nder Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf       17. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-\nVollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung            nischen Komponenten der Steuerungstechnik,\ntechnischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er-\ngänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne       18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme\nund betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse            im Einsatzgebiet.\ndokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und              (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\nArbeitsabläufen beitragen kann.                              tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nund zu vertiefen:\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\ntechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten        1. Feingerätebau,\nden Prozess der Herstellung oder der Änderung von            2. Instandhaltung,\nAnlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen,        3. Maschinen- und Anlagenbau,\ndass er technische Probleme analysieren, Lösungskon-\nzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren,        4. Produktionstechnik.\nWerkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen            Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\nRegelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Be-         gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in\ntriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen an-         ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-\nwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie            den können.\ntechnische Unterlagen erstellen, Arbeitssicherheit und\nGesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver-                                       § 12\nfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen                              Ausbildungsrahmenplan\nauswählen kann.\nDie in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-    nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens            zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-          bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine        Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge          sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen        inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\nkann.                                                        tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.","980               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n§ 13                              systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen\nTeil 1                            und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\nder Abschlussprüfung                          (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\ntrag zeigen, dass er\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\nin der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für\ntragsabwicklung beschaffen,\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\ntionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-       2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,             und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                         wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-             planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-               abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,              3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-             Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\nnuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-        durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssys-\nhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-               teme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen\nbestimmungen beachten,                                       von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\ngebnisse dokumentieren und bewerten,\nden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-               tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-         tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-\ntokolle, erstellen                                           den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei-            erstellen\nner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion             kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-\nnachgewiesen werden.                                         len, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer          von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-              (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.       gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-         1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-              ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-             tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens              tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\n90 Minuten haben.                                                der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\n§ 14                                  Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nTeil 2                                sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nder Abschlussprüfung                           ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die        vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\nin der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-           die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-             Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          gen oder\nwesentlich ist.\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nfungsbereichen                                                   spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\n1. Arbeitsauftrag,                                               ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\n3. Fertigungstechnik sowie                                       der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-          der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-              (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz          nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nund Informationssicherheit, betriebliche und technische      zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,              (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-\nBewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-         und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                981\ntens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da-        19. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-\nbei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her-          nen,\nstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung        20. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,\nerkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge\nund Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel-      21. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme\nwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen               im Einsatzgebiet.\nund die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.               (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\nund zu vertiefen:\ntechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\ndie Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll      1. Ausrüstungstechnik,\nder Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die    2. Feinblechbau,\nHerstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,\n3. Schiffbau,\nunter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher\nund ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie             4. Schweißtechnik,\ntechnologische Daten ermitteln, die Mechanisierung          5. Stahl- und Metallbau.\nvon technischen Systemen, die Verwendung von Werk-          Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\nund Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla-      gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in\nnen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.            ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-    den können.\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-                                    § 16\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine                        Ausbildungsrahmenplan\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen          Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen\nkann.                                                       nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei-\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\nTeil 4\nden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nVorschriften                           chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nfür den Ausbildungsberuf                         dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nKonstruktionsmechaniker/                          praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nKonstruktionsmechanikerin\n§ 17\n§ 15                                                        Teil 1\nAusbildungsberufsbild                                        der Abschlussprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-            (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ntens die folgenden Qualifikationen:                         des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n4. Umweltschutz,                                           chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-\nmationssicherheit,                                        (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,              1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der            stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\nArbeitsergebnisse,\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-\n8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von                   nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\nWerk- und Hilfsstoffen,                                    hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\n9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,                    bestimmungen beachten,\n10. Warten von Betriebsmitteln,                             3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n11. Steuerungstechnik,                                      4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\n12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\ngebnisse dokumentieren und bewerten,\n13. Kundenorientierung,\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n14. Anwenden von technischen Unterlagen,                        tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-\n15. Trennen und Umformen,                                       tokolle, erstellen\n16. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,                    kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von\nBauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller\n17. Fügen von Bauteilen,                                    und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken\n18. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-       sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge-\nnen,                                                   wiesen werden.","982               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer              nach den allgemein anerkannten Regeln der\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-               Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoff-\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.           gruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzge-\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-             bieten Fügetechniken anwenden\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\nMontieren und Demontieren von Metallkonstruktionen\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nin Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten\n90 Minuten haben.\nRegeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird\nvermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen\n§ 18\nInstituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.\nTeil 2\nder Abschlussprüfung                          (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-       1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-             ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nwesentlich ist.                                                  tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nbereichen\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\n1. Arbeitsauftrag,                                               sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                               ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\n3. Fertigungstechnik sowie\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-          Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-               gen oder\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor-\nweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz\nbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-\nund Informationssicherheit, betriebliche und technische\nbenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\nKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-\nBewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-\ntens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar-\nsysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen\nbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob-\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\nachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-          schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die\ntrag zeigen, dass er                                             prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische              Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine          (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-        ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\ntragsabwicklung beschaffen,                              der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten        mit.\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\nund Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\ntens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\nausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits-\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nsicherheitsvorschriften,    Umweltschutzbestimmungen\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von         und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Un-\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-         terlagen auswerten, Berechnungen durchführen, kom-\nben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-       plexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklä-\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-          ren, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,         und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zu-\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-        ordnen kann.\nlassen,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-         technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,       die Herstellung, Montage und Demontage von Metall-\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-       konstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi-\nden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-           cherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei-\ntragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-          gen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des\ntieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-         Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder\nden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle           Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nerstellen,                                               schaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen\n5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-         und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel\nnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren           festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                983\nschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an-                                    § 20\ndere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.                            Ausbildungsrahmenplan\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-        Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens            nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei-\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-          tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine        rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge          den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen        chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nkann.                                                        dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nTeil 5\nVorschriften                                                       § 21\nfür den Ausbildungsberuf                                                    Teil 1\nWerkzeugmechaniker/                                              der Abschlussprüfung\nWerkzeugmechanikerin\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§ 19\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nAusbildungsberufsbild\nin der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\ntens die folgenden Qualifikationen:                          tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n4. Umweltschutz,                                               meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-          stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\nmationssicherheit,                                      2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                  nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der            hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\nArbeitsergebnisse,                                          bestimmungen beachten,\n8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von               3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\nWerk- und Hilfsstoffen,                                 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,                    den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\ngebnisse dokumentieren und bewerten,\n10. Warten von Betriebsmitteln,\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n11. Steuerungstechnik,                                           tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-\n12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,                      tokolle, erstellen\n13. Kundenorientierung,                                      kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von\nBauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von\n14. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-\nFunktionen und Montieren eines Antriebselements\narbeitungsverfahren,\nnachgewiesen werden.\n15. Montage und Demontage,\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n16. Erprobung und Übergabe,                                  komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n17. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,             phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\n18. Programmieren von Maschinen und Anlagen,\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\n19. Prüfen,                                                  tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\n20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme         lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nim Einsatzgebiet.                                       90 Minuten haben.\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\n§ 22\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nund zu vertiefen:                                                                       Teil 2\nder Abschlussprüfung\n1. Formentechnik,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n2. Instrumententechnik,                                      in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-\n3. Stanztechnik,                                             kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n4. Vorrichtungstechnik.                                      mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in            (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-      bereichen\nden können.                                                  1. Arbeitsauftrag,","984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                               ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n3. Fertigungstechnik sowie                                       20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-          lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-               vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-               der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\nweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz             (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nund Informationssicherheit, betriebliche und technische      nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,           zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nBewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-\nsysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und              (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-\nBetriebsmitteln zu berücksichtigen.                          und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\ntens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-      tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\ntrag zeigen, dass er                                         er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati-\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische          schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammen-\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine       wirken von technischen Komponenten erkennen sowie\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-        Demontage und Montage, Inbetriebnahme und In-\ntragsabwicklung beschaffen,                              standsetzung nach vorgegebenen Anforderungen\ndurchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so-\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nwie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-           (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-       technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte         Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen       Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                 Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von         der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk-\nund Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk-\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nzeuge und technologischen Daten auswählen, techni-\nben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-\nsche Regeln und Normen beachten, Methoden zur\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-\nMontage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,\ndazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh-\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-\nlen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe-\nlassen,\nstimmungen beachten kann.\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,          (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-       und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-           60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ntragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-          gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\ntieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-         wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nden übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto-          der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nkolle erstellen                                          kann.\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,                                      Teil 6\nÄndern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich-\ntungen oder Instrumenten in Betracht.                                             Vorschriften\nfür den Ausbildungsberuf\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                   Zerspanungsmechaniker/\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                  Zerspanungsmechanikerin\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-                                     § 23\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-                           Ausbildungsberufsbild\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des            (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter      tens die folgenden Qualifikationen:\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen            1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages           4. Umweltschutz,\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-             5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-\ngen oder                                                      mationssicherheit,\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-         6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-        7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-             Arbeitsergebnisse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                985\n8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von                   hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\nWerk- und Hilfsstoffen,                                     bestimmungen beachten,\n9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,                3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n10. Warten von Betriebsmitteln,                              4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\n11. Steuerungstechnik,\ngebnisse dokumentieren und bewerten,\n12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n13. Kundenorientierung,                                          tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-\n14. Planen des Fertigungsprozesses,                              tokolle, erstellen\n15. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-            kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten\nzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,                  eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-\nchen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-\n16. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti-             Schleiftechnik nachgewiesen werden.\ngungssystemen,\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n17. Herstellen von Werkstücken,                              komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n18. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu-           phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nfen,                                                    Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\n19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\nim Einsatzgebiet.\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-     90 Minuten haben.\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nund zu vertiefen:                                                                       § 26\n1. Drehautomatensysteme,                                                               Teil 2\n2. Drehmaschinensysteme,                                                       der Abschlussprüfung\n3. Fräsmaschinensysteme,                                        (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-\n4. Schleifmaschinensysteme.                                  kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-          mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in         wesentlich ist.\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-         (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nden können.                                                  bereichen\n1. Arbeitsauftrag,\n§ 24\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\nAusbildungsrahmenplan\n3. Fertigungstechnik sowie\nDie in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen\nnach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei-         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-        Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-       bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\nden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-               cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-        weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-    und Informationssicherheit, betriebliche und technische\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.          Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,\nBewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-\n§ 25                              systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und\nTeil 1                            Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\nder Abschlussprüfung                          (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\ntrag zeigen, dass er\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\nin der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für\ntragsabwicklung beschaffen,\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\ntionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-       2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,             und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-             planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-               abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,              3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-             Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nnuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-        ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-","986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-             (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,         und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-        60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nlassen,                                                  gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-         wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,       der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-       kann.\nden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\ntragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-                                    Teil 7\ntieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-             Gemeinsame Bestehensregelungen\nden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle\nerstellen                                                                           § 27\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchfüh-                                 Bestehensregelung\nren und Überwachen von Fertigungsprozessen an                   (1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-\nWerkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Be-             dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden\ntracht.                                                      Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-           (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                        Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2\n1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-       der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-             (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-         Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits-\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf        auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags-\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des         und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter      20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen          Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\n(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist          1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages         2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\n3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nund Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie\ngen oder\nWirtschafts- und Sozialkunde\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nIn zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nmindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngenden Leistungen erbracht worden sein.\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-           (5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-       analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung         Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.                      Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü-\nfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante     gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der         Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.        nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-        sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\nund Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-          mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\ntens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll       gewichten.\nder Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf\nVollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen,                                   Teil 8\nFertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar-                            Zusätzliche\nbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-                   berufliche Fertigkeiten,\nheit und Umweltschutz planen sowie technische Regel-                  Kenntnisse und Fähigkeiten\nwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-                                 § 28\ntechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten                          Zusatzqualifikationen\ndie Durchführung eines Fertigungsauftrages planen.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag           Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7\nbearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys-             Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1\nteme zuordnen, programmieren und deren Wartung               und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die\nberücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungs-         Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu-\nparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen,            satzqualifikationen vereinbart werden:\nQualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.         1. Systemintegration,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               987\n2. Prozessintegration,                                            Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu doku-\n3. Additive Fertigungsverfahren und                               mentieren,\n4. IT-gestützte Anlagenänderung.                              2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu\nbewerten, abzustimmen und zu dokumentieren so-\n§ 29                                   wie Änderungen einzupflegen sowie\nGegenstand der Zusatzqualifikationen                 3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu\ndokumentieren.\n(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systeminte-\ngration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkei-                                 § 33\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nAnforderungen an die\n(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessinte-\nPrüfung der Zusatzqualifikation\ngration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkei-\nAdditive Fertigungsverfahren\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-\n(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fer-\ntigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C\ntigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\n(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAnlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                     1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzu-\nwenden,\n§ 30                               2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-\nAntrag auf Prüfung                            treiben sowie\nder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt                3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-                                     § 34\nbildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die                           Anforderungen an die\nerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                   Prüfung der Zusatzqualifikation\nvermittelt worden sind.                                                    IT-gestützte Anlagenänderung\n(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Ab-           (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte\nschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.                  Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 31\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nAnforderungen an die                       Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfung der Zusatzqualifikation\n1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,\nSystemintegration\n2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systeminte-\nund zu dokumentieren sowie\ngration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prü-\nfen und zu sichern.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§ 35\n1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu\nanalysieren, Anforderungen an technische Systeme                        Durchführung und Bestehen\nfestzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten                    der Prüfung der Zusatzqualifikation\nund auszuwählen,                                             (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-\n2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu              mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fach-\ninstallieren und zu konfigurieren und in die beste-       gespräch geführt.\nhenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten             (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene\nund -unterlagen zu dokumentieren sowie                    Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-\n3. Systeme in Betrieb zu nehmen.                              dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-\nführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem\n§ 32                               oder der Ausbildenden zu bestätigen.\nAnforderungen an die                          (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling\nPrüfung der Zusatzqualifikation                 einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-\nProzessintegration                        gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-\ngehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessinte-       zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis\ngration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genann-     geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                 drei Seiten umfassen.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der           (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage er-\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                 gänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der\n1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren       praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Sei-\nsowie deren technische und organisatorische               ten umfassen.","988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer        berufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch\nDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö-        Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I\nsungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend        S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\nvon der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er-\nstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das                                § 37\nfallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen\nAnforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen                         Änderung bestehender\nwerden können.                                                         Berufsausbildungsverhältnisse\n(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-            Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-\ntens 20 Minuten.                                           gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-\n(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling    schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August\nim fallbezogenen Fachgespräch erbringt.                    2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher\nabsolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\n(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist\ndie Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die\nbestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens\nAuszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung\n„ausreichend“ bewertet worden ist.\nabsolviert hat.\nTeil 9\n§ 38\nGemeinsame Übergangsvorschriften\nZusatzqualifikation für\n§ 36                                  bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nBestandsschutz                             Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem          Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-\n1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung        ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metall-     bereits bestehen, angewendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                        989\nAnlage 1\n(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                                         Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                              selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                               mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                       3\n1     Berufsbildung,                        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,                 insbesondere      Ab-\nArbeits- und Tarifrecht                   schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\n§ 11 Absatz 1 Nummer 1,\nnennen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 1,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1,               c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 1)               d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\ntenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                            a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern\nOrganisation des                      b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,\nAusbildungsbetriebes\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 11 Absatz 1 Nummer 2,               c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft\n§ 15 Absatz 1 Nummer 2,                   zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\n§ 19 Absatz 1 Nummer 2,                   schaften nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 2)               d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des\nAusbildungsbetriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                            feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 3,\nten anwenden\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3,               c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 3)                   nahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                          Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,               lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 11 Absatz 1 Nummer 4,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 4,               a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\n§ 19 Absatz 1 Nummer 4,                   und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 23 Absatz 1 Nummer 4)               b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,           a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-\nDatenschutz und                           nahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,\nchivieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 5,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 5,               c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-\n§ 19 Absatz 1 Nummer 5,                   lysieren\n§ 23 Absatz 1 Nummer 5)               d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden","990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                       Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                             mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-\nnung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen\nrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie\nInformationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-\ntät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-\nnischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-\nsysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-\nmenarbeiten\n6     Betriebliche und technische         a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-\nKommunikation                          wenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene\n§ 11 Absatz 1 Nummer 6,\nVorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-\n§ 15 Absatz 1 Nummer 6,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 6,                wenden\n§ 23 Absatz 1 Nummer 6)             c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-\ngerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikations-\nmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-\nbegriffe in der Kommunikation anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-\nkumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-\nBewerten der Arbeitsergebnisse         richten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 7,\ndern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 7,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 7,             c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 7)                licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\nfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-\nkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung\nvon Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                     991\nBerufs-                                                        Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8     Unterscheiden, Zuordnen und          a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen\nHandhaben von Werk- und                 und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-\nHilfsstoffen                            haben\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 8,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 8,                 sorgen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 8,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen und         a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich\nBaugruppen                              der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 9,\nten und spannen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 9,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 9,              c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 9)                 ren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-\npen fügen\n10     Warten von Betriebsmitteln           a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,                führung dokumentieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 10,\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf\n§ 15 Absatz 1 Nummer 10,\nmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder\n§ 19 Absatz 1 Nummer 10,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 10)                die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n11     Steuerungstechnik                    a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,             b) Steuerungstechnik anwenden\n§ 11 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 11)\n12     Anschlagen, Sichern und              a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren\nTransportieren                          Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,                schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 12,                lassen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 12,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 12,             b) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Kundenorientierung                   a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,                fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten\n§ 11 Absatz 1 Nummer 13,\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-\n§ 15 Absatz 1 Nummer 13,\nheitsvorschriften hinweisen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 13,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 13)","992               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 2\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\n14     Bearbeiten von Aufträgen             a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)                Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne\nsowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-\nlung berufsübergreifend abstimmen\ne) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter\nProzessschritte festlegen und sicherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen\ndurchführen\n15     Herstellen und Montieren             a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-\nvon Bauteilen und Baugruppen            dungszweck auswählen und einsetzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\nd) Armaturen auswählen und einbauen\ne) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-\nstellen\nf) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen\ng) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-\ngung der zu fördernden Medien, des Druckes und der\nTemperatur herstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-\nmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen\nj) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter\nBeachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen\nheften und schweißen\nk) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen\nl) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer\nMontagebedingungen fügen\nm) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\nn) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\no) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen\np) Anlagenteile montieren und demontieren\n16     Instandhaltung; Feststellen,         a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen\nEingrenzen und Beheben                  und Störungen feststellen und eingrenzen\nvon Fehlern und Störungen\nb) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstech-\nnischer Vorschriften durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                993\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung\nsicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-\ntrieb setzen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\nf) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-\nmentieren\n17     Bauteile und Einrichtungen prüfen   a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)               Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder\nin Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-\neinrichtungen auf Funktion prüfen\nc) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-\npulverprüfung, an Schweißnähten durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf\nDichtheit prüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen\n18     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme             feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                       chen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-\nheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten\nund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nvon Abläufen und Prozessen erarbeiten","994              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                        2                                         3                                       4\n1       Berufsbildung, Arbeits- und  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                      dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3       Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)         Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-             und   Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4       Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                        Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 995\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                          3                                     4\n5      Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente              pflegen,     austauschen,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)\nsichern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und\nInternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                          3                                     4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nder Arbeit, Bewerten            lichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren","996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen                 4 bis 6\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n15     Herstellen und Montieren     a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-\nvon Bauteilen und               rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen\nBaugruppen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten            wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse           und durchführen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n9     Herstellen von Bauteilen     e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                  zu Baugruppen fügen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)                                                                        4 bis 6\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)        Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14     Bearbeiten von Aufträgen     e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)     g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n15     Herstellen und Montieren     a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-\nvon Bauteilen und               rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen\nBaugruppen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nschweißen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  997\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  e) Informationen auch aus englischsprachigen techni-\nKommunikation                   schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         wenden\n7     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-\nder Arbeit, Bewerten            gerecht anfordern, prüfen, transportieren und\nder Arbeitsergebnisse           bereitstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die            1 bis 3\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)        Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-\nanlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n14     Bearbeiten von Aufträgen     e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 4                 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n6     Betriebliche und technische  f) Besprechungen organisieren und moderieren,\nKommunikation                   Ergebnisse dokumentieren und präsentieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle               und    maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\n14     Bearbeiten von Aufträgen     a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)        metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament-\nund Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und\nberücksichtigen\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anferti-\ngen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch\nskizzieren\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n2 bis 4\n15     Herstellen und Montieren     b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-\nvon Bauteilen und               nisch trennen\nBaugruppen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nf) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstel-\nlen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse\nund Dämmmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen","998            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n17     Bauteile und Einrichtungen   c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-\nprüfen                          oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)        durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch\nDruckprobe auf Dichtheit prüfen\nZeitrahmen 5\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         gänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n9     Herstellen von Bauteilen     d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\nund Baugruppen               e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Bau-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\ngruppen fügen\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und un-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)        ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14     Bearbeiten von Aufträgen     a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)        metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament-\nund Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und\nberücksichtigen                                                2 bis 4\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-\ntragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Monta-\ngeplätzen durchführen\n15     Herstellen und Montieren     d) Armaturen auswählen und einbauen\nvon Bauteilen und            e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei-\nBaugruppen\nßen und herstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse\nund Dämmmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\nl) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen fügen\np) Anlagenteile montieren und demontieren\n17     Bauteile und Einrichtungen   d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch\nprüfen                          Druckprobe auf Dichtheit prüfen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  999\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 6                 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         gänzen, auswerten und anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen techni-\nschen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver-\nwenden\n7     Planen und Organisieren      j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-\nder Arbeit, Bewerten der        fähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nArbeitsergebnisse\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)\n16     Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-\nEingrenzen und Beheben          schädigungen und Störungen feststellen und ein-                2 bis 4\nvon Fehlern und Störungen       grenzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksich-\ntigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vor-\nschriften durchführen\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprü-\nfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer\nVorschriften außer Betrieb nehmen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-\nmen dokumentieren\n17     Bauteile und Einrichtungen   a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-\nprüfen                          nischer Unterlagen und technischer Rahmenbedin-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)        gungen prüfen oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie\nSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische  c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                   situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden","1000           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nder Arbeit, Bewerten            Wirtschaftlichkeit vergleichen\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) verschiedene Lerntechniken anwenden\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)        nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n15     Herstellen und Montieren     d) Armaturen auswählen und einbauen\nvon Bauteilen und            e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei-\nBaugruppen                                                                                     3 bis 4\nßen und herstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\nj) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile\nunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-\ndingungen heften und schweißen\nl) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen fügen\n16     Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-\nEingrenzen und Beheben          schädigungen und Störungen feststellen und ein-\nvon Fehlern und Störungen       grenzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von\nAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-\nund sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-\nren\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer\nVorschriften außer Betrieb nehmen\nf) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-\nmen dokumentieren\n17     Bauteile und Einrichtungen   e) Prüfprotokolle erstellen\nprüfen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 8\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         gänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nder Arbeit, Bewerten            minverfolgung anwenden\nder Arbeitsergebnisse\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nbewerten\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-\nfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  1001\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                      in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                 beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen            auswählen und handhaben\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\n13     Kundenorientierung           b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)          tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nc) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Bearbeiten von Aufträgen     f)   Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und                 4 bis 6\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)          nachgelagerter Prozessschritte festlegen und\nsicherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n15     Herstellen und Montieren     g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter\nvon Bauteilen und                 Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nBaugruppen                        Druckes und der Temperatur herstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nj)   Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile\nunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-\ndingungen heften und schweißen\nk) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-\nstellen\nm) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\nn) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\no) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-\nlung ausführen\n17     Bauteile und Einrichtungen   d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-\nprüfen                            probe auf Dichtheit prüfen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\ne) Prüfprotokolle erstellen\nZeitrahmen 9\n11     Steuerungstechnik            b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)\n14     Bearbeiten von Aufträgen     f)   Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)          nachgelagerter Prozessschritte festlegen und\nsicherstellen\n16     Instandhaltung; Feststellen, d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nEingrenzen und Beheben            Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer              1 bis 2\nvon Fehlern und Störungen         Vorschriften außer Betrieb nehmen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Bauteile und Einrichtungen   a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-\nprüfen                            nischer Unterlagen und technische Rahmenbedin-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)          gungen prüfen oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie\nSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen","1002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 10\n18     Geschäftsprozesse und        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungs-            Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet        mine mit Kunden absprechen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-\ngen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\nbeachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nben durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-\ntätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren                                                 10 bis 12\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-\nwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-\nkumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-\nwie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und\nVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-\nzessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                      1003\nAnlage 3\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\n14     Herstellen, Montieren und             a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,            b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nBaugruppen und Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)             c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren\nherstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-\nren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-\nzeichnen\nf) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n15     Sicherstellen der Betriebsfähigkeit   a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der\nvon technischen Systemen                 Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten\nihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Ver-\nbesserung durchführen oder veranlassen\nc) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-\nstellen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-\nern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und\nderen Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren\nFunktion prüfen\n16     Instandhalten von technischen         a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen\nSystemen                                 oder verbessern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-\nren Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen\n17     Aufbauen, Erweitern und Prüfen        a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-\nvon elektrotechnischen                   trischen Systemen anwenden\nKomponenten der\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)             c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-\nbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder\nKomponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei\nStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten\n18     Geschäftsprozesse und                 a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme               feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                         chen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,\nsicherheitsrelevante Vorgaben beachten","1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                           Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                    selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                      integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                         3\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und\nbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-\ntieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten\nund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nvon Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                   Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                 Zeitrahmen\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                           in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                              3                                          4\n1      Berufsbildung, Arbeits- und   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                       dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  1005\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-\nternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen","1006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n7      Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n6 bis 8\n8      Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1007\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n12     Anschlagen, Sichern          a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren              wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14     Herstellen, Montieren und    d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-\nDemontieren von Bauteilen,      gerecht montieren\nBaugruppen und Systemen\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen                                                                         1 bis 3\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-\nanlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen","1008           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n14     Herstellen, Montieren und    f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und\nDemontieren von Bauteilen,      lagern\nBaugruppen und Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Sicherstellen der            c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-\nBetriebsfähigkeit von           schaft sicherstellen\ntechnischen Systemen\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nund deren Funktion prüfen\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n12     Anschlagen, Sichern          a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren              wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter             2 bis 4\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14     Herstellen, Montieren und    a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,   f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und\nBaugruppen und Systemen\nlagern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n15     Sicherstellen der            e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von           und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 4                 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nder Arbeit, Bewerten der        minverfolgung anwenden\nArbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1009\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-                3 bis 5\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle               und    maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n14     Herstellen, Montieren und    a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,   b) Montage- und Demontagepläne erstellen und\nBaugruppen und Systemen\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-\ngungsverfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-\ngerecht montieren\nZeitrahmen 5\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\n7     Planen und Organisieren      c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten            wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse           und durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\n14     Herstellen, Montieren und    a) technische Unterlagen analysieren                              1 bis 3\nDemontieren von Bauteilen,   d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nBaugruppen und Systemen\nrecht montieren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)","1010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n15     Sicherstellen der            a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-\nBetriebsfähigkeit von           achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler\ntechnischen Systemen            eingrenzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n17     Aufbauen, Erweitern          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von                  Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nKomponenten der\nanwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)    c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-\npen oder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 6                 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten der        Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1011\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\n10     Warten von Betriebsmitteln   b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)       dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-                   2 bis 4\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-\nanlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n12     Anschlagen, Sichern          a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren              wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)       unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-\nten anwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Herstellen, Montieren und    b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nDemontieren von Bauteilen,      wenden\nBaugruppen und Systemen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nrecht montieren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren\nund kennzeichnen\nf) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und\nlagern\n15     Sicherstellen der            e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von           und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\n16     Instandhalten von            a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-\ntechnischen Systemen            stand setzen oder verbessern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-\nführen und deren Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen","1012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n17     Aufbauen, Erweitern          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-         Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nder Steuerungstechnik\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7     Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nder Arbeit, Bewerten            bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Steuerungstechnik            b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)\n1 bis 3\n15     Sicherstellen der            b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-\nBetriebsfähigkeit von           lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-\ntechnischen Systemen            standsetzung oder Verbesserung durchführen oder\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)       veranlassen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n17     Aufbauen, Erweitern          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-         Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik\nder Steuerungstechnik\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 8\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Besprechungen organisieren und moderieren,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\n7     Planen und Organisieren      f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nder Arbeit, Bewerten der        Wirtschaftlichkeit vergleichen\nArbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                1013\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                    4\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle               und   maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n12     Anschlagen, Sichern          a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren              wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern                     3 bis 5\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Herstellen, Montieren und    a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,   b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nBaugruppen und Systemen\nwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-\ngungsverfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nrecht montieren\n15     Sicherstellen der            e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von           und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\n17     Aufbauen, Erweitern          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-         Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nder Steuerungstechnik\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-\npen oder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden","1014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n7     Planen und Organisieren      h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten            möglichkeiten nutzen\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)                                                                      1 bis 3\n15     Sicherstellen der            a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-\nBetriebsfähigkeit von           achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler\ntechnischen Systemen            eingrenzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-\nlichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-\nstandsetzung oder Verbesserung durchführen oder\nveranlassen\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n17     Aufbauen, Erweitern          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nund Prüfen von elektro-         beiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nder Steuerungstechnik\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-\npen oder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nder Arbeit, Bewerten            bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1015\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n13     Kundenorientierung           b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten                  1 bis 3\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       und Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Herstellen, Montieren und    a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,   e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren\nBaugruppen und Systemen\nund kennzeichnen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Sicherstellen der            b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-\nBetriebsfähigkeit von           lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-\ntechnischen Systemen            standsetzung oder Verbesserung durchführen oder\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)       veranlassen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\n17     Aufbauen, Erweitern          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-         Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nder Steuerungstechnik\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-\npen oder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse            a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nund Qualitätssicherungs-        Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet        mine mit Kunden absprechen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-\ngen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\nbeachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-\nund nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-\ntätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\n10 bis 12","1016       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                            Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                           3                                     4\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-\nwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-\nkumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-\nwie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und\nVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-\nzessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                      1017\nAnlage 4\n(zu § 16)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\n14      Anwenden von technischen            a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden\nUnterlagen                          b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden\n15      Trennen und Umformen                a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)              tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-\nwählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen\nvorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und\nthermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und\nanwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-\ndung einleiten\n16      Einsetzen von                       a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen\nBearbeitungsmaschinen                  und einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren\n17      Fügen von Bauteilen                 a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)           b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen\nform-, kraft- und stoffschlüssig verbinden\n18      Einsetzen von Vorrichtungen         a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und\nund Hilfskonstruktionen                abbauen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n19      Montieren und Demontieren von       a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung\nMetallkonstruktionen                   ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)              Demontage prüfen und vorbereiten\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen\npassen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-\ntionsgerecht ausrichten und Lage sichern\nd) Bauteile und         Baugruppen        nach   technischen       Unterlagen\nmontieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage\nund Funktionszuordnung kennzeichnen\nf) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,\nSicherheitseinrichtungen überprüfen\n20      Prüfen von Bauteilen und            a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen\nBaugruppen                          b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nForm- und Lageabweichungen und Funktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-\nsche Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden","1018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                           Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                    selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                      integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                            2                                                        3\n21      Geschäftsprozesse und                 a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme                feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                          chen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,\nsicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten\nund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nvon Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                   Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                Zeitrahmen\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                          in Monaten\nposition                                   Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                        2                                             3                                          4\n1       Berufsbildung, Arbeits- und   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                       dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  1019\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)\nund archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen","1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-\nternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n8      Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen                 6 bis 8\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle               und    maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n17      Fügen von Bauteilen          a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)       reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1021\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\nlen Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-           2 bis 4\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n9     Herstellen von Bauteilen     e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                  zu Baugruppen fügen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14     Anwenden von technischen     a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und\nUnterlagen                      anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen\nc) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen-\nden","1022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen                                              1 bis 3\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-\nanlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n16     Einsetzen von                c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nBearbeitungsmaschinen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 4                 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n7     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten            recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse           stellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften                2 bis 4\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1023\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n15     Trennen und Umformen         a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)       rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-\narbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-\nlen und anwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu\nihrer Vermeidung einleiten\n17     Fügen von Bauteilen          a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)       reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\nZeitrahmen 5\n6     Betriebliche und technische  c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                   situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-           2 bis 4\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden","1024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen     e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                  zu Baugruppen fügen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14     Anwenden von technischen     c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen-\nUnterlagen                      den\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n18     Einsetzen von Vor-           a) Hilfskonstruktionen und          Vorrichtungen        planen\nrichtungen und                  sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nZeitrahmen 6                 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7     Planen und Organisieren      c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten            wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse           und durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1025\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n14     Anwenden von technischen     a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-\nUnterlagen                      wenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen\n3 bis 5\n15     Trennen und Umformen         a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)       rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-\narbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-\nlen und anwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu\nihrer Vermeidung einleiten\n16     Einsetzen von                a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren\nBearbeitungsmaschinen           auswählen und einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse\noptimieren\n18     Einsetzen von                a) Hilfskonstruktionen und          Vorrichtungen        planen\nVorrichtungen und               sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\n20     Prüfen von Bauteilen         a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck\nund Baugruppen                  auswählen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so-\nwie Maß-, Form- und Lageabweichungen und\nFunktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 7\n7     Planen und Organisieren      g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nder Arbeit, Bewerten            besserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nder Arbeitsergebnisse\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n9     Herstellen von Bauteilen     c) Werkstücke durch manuelle               und    maschinelle\nund Baugruppen                  Fertigungsverfahren herstellen                                 1 bis 3\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n17     Fügen von Bauteilen          a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)       reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig\nverbinden","1026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 8\n7     Planen und Organisieren      c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten            wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse           und durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und\nanwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-\nstellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n1 bis 3\n12     Anschlagen, Sichern          a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren              wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n18     Einsetzen von                a) Hilfskonstruktionen und          Vorrichtungen        planen\nVorrichtungen und               sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nZeitrahmen 9\n7     Planen und Organisieren      c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten            wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse           und durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n9     Herstellen von Bauteilen     c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\nund Baugruppen                  gungsverfahren herstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                1027\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                    4\n15     Trennen und Umformen         a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)       rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-\narbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\n16     Einsetzen von                a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren                1 bis 3\nBearbeitungsmaschinen           auswählen und einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse\noptimieren\n17     Fügen von Bauteilen          a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)       reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\n18     Einsetzen von                a) Hilfskonstruktionen und          Vorrichtungen       planen\nVorrichtungen und               sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\n20     Prüfen von Bauteilen         a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck\nund Baugruppen                  auswählen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so-\nwie Maß-, Form- und Lageabweichungen und\nFunktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 10\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n17     Fügen von Bauteilen          a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)       reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\n18     Einsetzen von                a) Hilfskonstruktionen und          Vorrichtungen       planen\nVorrichtungen und               sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)","1028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n19     Montieren und Demontieren    a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter\nvon Metallkonstruktionen        Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)       lagen zur Montage und Demontage prüfen und vor-\nbereiten\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-                2 bis 4\nzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der\nMaßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-\nren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten\nund Lage sichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen montieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-\nsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeich-\nnen\nf) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-\nren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\n20     Prüfen von Bauteilen         c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nund Baugruppen                  schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 11\n21     Geschäftsprozesse und        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungs-            Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet        mine mit Kunden absprechen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-\ngen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\nbeachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-\nund nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nben, durchführen\n10 bis 12\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Quali-\ntätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-\nwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-\nkumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                1029\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                            Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                           3                                     4\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-\nwie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und\nVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-\nzessen erarbeiten","1030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 5\n(zu § 20)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\n14     Anfertigen von Bauteilen             a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden\nmit unterschiedlichen                b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-\nBearbeitungsverfahren\nlen, bereitstellen und einsetzen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-\ntungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-\nsichtigen\ne) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-\ntragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-\nlichen Fertigungsunterlagen herstellen\nf) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-\nrungen durchführen\ng) Stoffeigenschaften ändern\nh) Bearbeitungsverfahren auswählen\n15     Montage und Demontage                a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)               prüfen\nb) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Leh-\nren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht\nnach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern\nund kennzeichnen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von\nBauteilen prüfen und dokumentieren\nd) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,\nVorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,\nSicherheitseinrichtungen überprüfen\nf) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-\ndere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen\ng) Normteile auswählen\n16     Erprobung und Übergabe               a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)            b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-\ntriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter\nBeachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte\noptimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-\nhaltigkeit und Funktion, prüfen\nf) Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-\nheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich\ngewährleisten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                1031\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\n17     Instandhaltung von                  a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch\nBauteilen und Baugruppen               Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nb) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,\nMöglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und\ndokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-\ngleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-\nschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nf) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften\ndurchführen und dokumentieren\n18     Programmieren von                   a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger\nMaschinen und Anlagen                  handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nb) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und\nsichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berück-\nsichtigung der Fertigungstechnik anpassen\n19     Prüfen                              a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)              wählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,\nelektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prü-\nfen\nd) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen\n20     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme             feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                       chen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,\nsicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren","1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                   selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                     integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                        3\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten\nund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nvon Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                Zeitrahmen\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                          in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                             3                                          4\n1      Berufsbildung, Arbeits- und   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                       dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)         Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-               und    Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-\nbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  1033\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                          3                                       4\n4      Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5      Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und\nInternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                          3                                       4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)","1034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n1 bis 3\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n19     Prüfen                       a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)       zweck auswählen\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten            recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse           stellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1035\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-                5 bis 7\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n14     Anfertigen von Bauteilen     b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\nmit unterschiedlichen           zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nBearbeitungsverfahren\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n19     Prüfen                       a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)       zweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-\ngeräten prüfen\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen                                              2 bis 3\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen     e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                  zu Baugruppen fügen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Anfertigen von Bauteilen     a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen           anwenden\nBearbeitungsverfahren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Montage und Demontage        a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)       Montage prüfen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-\nren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen","1036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n19     Prüfen                       a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)       zweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-\ngeräten prüfen\nZeitrahmen 4\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\n7     Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nder Arbeit, Bewerten            bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nkumentieren\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die            1 bis 2\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n17     Instandhaltung von           a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere\nBauteilen und Baugruppen        durch Sichtprüfen und mit optischen und\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)       mechanischen Prüfgeräten\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen\nfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei-\ngen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den\nbetrieblichen Vorschriften abgleichen\nZeitrahmen 5                 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren                                                    1 bis 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1037\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n14     Anfertigen von Bauteilen     a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen           anwenden\nBearbeitungsverfahren\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n15     Montage und Demontage        a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)       Montage prüfen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den\nZustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren\n16     Erprobung und Übergabe       a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)       durchführen\n19     Prüfen                       a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)       zweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-\ngeräten prüfen\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten            recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse           stellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-                      1 bis 3\nstücke ausrichten und spannen\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n14     Anfertigen von Bauteilen     a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen           anwenden\nBearbeitungsverfahren\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen","1038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                    4\n19     Prüfen                       a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)       zweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-\ngeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-\nschen, optischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 7\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\n14     Anfertigen von Bauteilen     a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen           anwenden\nBearbeitungsverfahren                                                                         2 bis 3\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n15     Montage und Demontage        a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)       Montage prüfen\nb) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-\nzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder\nInstrumenten, funktionsgerecht nach Montage-\nplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern\nund kennzeichnen\nd) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-\ngen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-\nmenten, herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-\nren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\nZeitrahmen 8                 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1039\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n14     Anfertigen von Bauteilen     c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nmit unterschiedlichen           Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nBearbeitungsverfahren           schaften ausrichten und spannen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)                                                                      3 bis 5\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-\nwerte berücksichtigen\n18     Programmieren von            a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie\nMaschinen und Anlagen           Datenträger handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,\noptimieren und sichern\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                   situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nder Arbeit, Bewerten            bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n10     Warten von Betriebsmitteln   b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)       dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-\nanlassen\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden\n3 bis 5\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern","1040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n13     Kundenorientierung           b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)       und Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Anfertigen von Bauteilen     g) Stoffeigenschaften ändern\nmit unterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Montage und Demontage        f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden,\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)       insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben\noder Schweißen\n17     Instandhaltung von           a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere\nBauteilen und Baugruppen        durch Sichtprüfen und mit optischen und mechani-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)       schen Prüfgeräten\nb) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen\nfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei-\ngen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den\nbetrieblichen Vorschriften abgleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile\naustauschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nZeitrahmen 10\n9     Herstellen von Bauteilen     c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\nund Baugruppen                  gungsverfahren herstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n14     Anfertigen von Bauteilen     e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-\nmit unterschiedlichen           oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-\nBearbeitungsverfahren           stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)       herstellen\nf) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-\nscher Anforderungen durchführen                                1 bis 3\n18     Programmieren von            b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung\nMaschinen und Anlagen           anwenden\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,\noptimieren und sichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-\npassen\n19     Prüfen                       d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)       fahren prüfen\nZeitrahmen 11\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden\n14     Anfertigen von Bauteilen     h) Bearbeitungsverfahren auswählen\nmit unterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren                                                                          1 bis 2\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n18     Programmieren von            d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nMaschinen und Anlagen           unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)       passen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1041\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 12\n6     Betriebliche und technische  c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                   situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n7     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten            recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse           stellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n15     Montage und Demontage        g) Normteile auswählen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\n16     Erprobung und Übergabe       a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse               1 bis 2\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)       durchführen\nb) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten\nprüfen, Betriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-\nzess unter Beachtung qualitativer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte optimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-\nund Formhaltigkeit und Funktion, prüfen\nf) Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-\nchenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-\nportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-\nbeitsbereich gewährleisten\n17     Instandhaltung von           f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen\nBauteilen und Baugruppen        Vorschriften durchführen und dokumentieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 13\n20     Geschäftsprozesse und        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungs-            Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet        mine mit Kunden absprechen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-\ngen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\nbeachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen","1042       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                            Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                           3                                     4\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-\ntätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren                                                 10 bis 12\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-\nwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-\nkumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-\nwie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und\nVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-\nzessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                    1043\nAnlage 6\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\n14     Planen des Fertigungsprozesses      a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)              keit prüfen\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-\nkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-\nverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-\narbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-\nstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\n15     Programmieren von numerisch         a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-\ngesteuerten Werkzeugmaschinen          ger handhaben\noder Fertigungssystemen\nb) Programme erstellen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nc) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-\nmungen durchführen\n16     Einrichten von Werkzeug-            a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten\nmaschinen oder                      b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen\nFertigungssystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)           c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten\nf) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-\nprüfen\ng) Testlauf durchführen\n17     Herstellen von Werkstücken          a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)              stoffeigenschaften ausrichten und spannen\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-\nden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der\nstofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und\ndes Wärmebehandlungszustandes beurteilen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften durchführen\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen\n18     Überwachen und Optimieren           a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nvon Fertigungsabläufen              b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nermitteln und beheben\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-\nanlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion\nsicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter\nlenken","1044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                   selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                     integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                        3\n19      Geschäftsprozesse und                a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme               feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                         chen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-\nheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-\ntionen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten\nund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nvon Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                Zeitrahmen\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                         in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                             3                                          4\n1       Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  1045\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nheitsschutz bei der Arbeit      beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)        meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen","1046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n4 bis 6\n8      Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n16      Einrichten von Werkzeug-     f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-\nmaschinen oder Fertigungs-      fähigkeit überprüfen\nsystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1047\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nKommunikation                   und anwenden, sowie Skizzen anfertigen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nder Arbeit, Bewerten            bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n8     Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen     b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nund Baugruppen                  stücke ausrichten und spannen                                  3 bis 5\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\n14     Planen des Fertigungs-       b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nprozesses                       Umsetzbarkeit beurteilen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\n16     Einrichten von Werkzeug-     f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-\nmaschinen oder Fertigungs-      fähigkeit überprüfen\nsystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nKommunikation                   lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        den\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen                                 1 bis 2\n9     Herstellen von Bauteilen     e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                  zu Baugruppen fügen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\n16     Einrichten von Werkzeug-     a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-      ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nspannen","1048           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 4\n8     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nund Handhaben von               zen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-            1 bis 2\nanlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n16     Einrichten von Werkzeug-     e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-\nmaschinen oder Fertigungs-      bereiten\nsystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 5                 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n7     Planen und Organisieren      g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nder Arbeit, Bewerten            besserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nder Arbeitsergebnisse\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\n14     Planen des Fertigungs-       a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                       Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\n4 bis 5\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach             Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der\nFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-\nstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-\nstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-\nlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                1049\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n17     Herstellen von Werkstücken   a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)       der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-\nnen\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\nspanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-\nschen Unterlagen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-\ntigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-\nlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-\nzustandes beurteilen\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n10     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\n1 bis 2\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-\nanlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n18     Überwachen und               c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nOptimieren von                  seitigung veranlassen\nFertigungsabläufen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nFunktion sicherstellen\nZeitrahmen 7                 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6     Betriebliche und technische  e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nKommunikation                   nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        verwenden\n11     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)    b) Steuerungstechnik anwenden\n2 bis 3\n18     Überwachen und               a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren von               b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-\nFertigungsabläufen\nren, Ursache ermitteln und beheben\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nseitigung veranlassen","1050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 8\n9     Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Planen des Fertigungs-       a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                       Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nd) Werkzeugmaschine nach             Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der\nFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-\nstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-\nstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-\nlegen\n15     Programmieren von            a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-\nnumerisch gesteuerten           wie Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme erstellen\noder Fertigungssystemen                                                                        3 bis 4\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)    c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-\nren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-\nlicher Bestimmungen durchführen\n16     Einrichten von Werkzeug-     a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-      ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-\nten\ng) Testlauf durchführen\n17     Herstellen von Werkstücken   c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)       tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-\nlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-\nzustandes beurteilen\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                   situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 1051\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten            wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse           und durchführen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n13     Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)       nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Planen des Fertigungs-       a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                       Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach             Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der                1 bis 3\nFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-\nstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-\nstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-\nlegen\n15     Programmieren von            a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-\nnumerisch gesteuerten           wie Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme erstellen\noder Fertigungs-\nsystemen                     c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)       ren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-\nlicher Bestimmungen durchführen\n16     Einrichten von Werkzeug-     a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-      ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-\nten\ng) Testlauf durchführen\n17     Herstellen von Werkstücken   a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)       der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-\nnen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-\ntigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-\nlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-\nzustandes beurteilen","1052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 10\n7     Planen und Organisieren      k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nder Arbeit, Bewerten            kumentieren\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\n12     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n17     Herstellen von Werkstücken   b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)       spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-\nschen Unterlagen fertigen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-                 4 bis 6\nheitsvorschriften durchführen\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-\ntoren fertigen\n18     Überwachen und               a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren                   b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-\nvon Fertigungsabläufen\nren, Ursachen ermitteln und beheben\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nseitigung veranlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-\nzessparameter lenken\nZeitrahmen 11\n19     Geschäftsprozesse            a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nund Qualitätssicherungs-        Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet        mine mit Kunden absprechen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-\ngen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\nbeachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-\ntätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und               10 bis 12\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-\nwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-\nkumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                1053\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                            Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                           3                                     4\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-\nwie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und\nVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-\nzessen erarbeiten","1054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 7\n(zu § 29)\nAusbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen\nTeil A: Zusatzqualifikation Systemintegration\nZeitliche\nTeil der                                  Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                       Richtwerte\nZusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                     2                                             3                             4\n1     Analysieren von                a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen ana-\ntechnischen Aufträgen und         lysieren und auswerten und Systemschnittstellen\nEntwickeln von Lösungen           identifizieren\nb) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen\nanalysieren und Soll-Zustand festlegen\nc) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten,\nbewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezi-\nfikationen berücksichtigen als auch technische Be-\nstimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien\neinhalten\nd) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-\ntionen und Systemerprobungen festlegen\n8\n2     Installieren und               a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponen-\nInbetriebnehmen von               ten installieren und Softwarekomponenten konfigu-\ncyberphysischen Systemen          rieren\nb) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-\nschen System vernetzen\nc) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in\nBetrieb nehmen\nd) Störungen analysieren und systematische Fehler-\nsuche in Systemen durchführen und dokumentieren\ne) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-\nläufe dokumentieren\nTeil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration\nZeitliche\nTeil der                                  Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                       Richtwerte\nZusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                     2                                             3                             4\n1     Analysieren und Planen         a) Produktionsprozesse analysieren\nvon digital vernetzten         b) Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-,\nProduktionsprozessen\nTransport- oder Identifikationssysteme planen\nc) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-\nund nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die\nZuständigkeiten im Team abstimmen\nd) Spezifikationen, technische Bestimmungen und be-\ntriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen be-\nachten\n2     Anpassen und Ändern            a) geplante Prozessabläufe simulieren\nvon digital vernetzten         b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die\nProduktionsanlagen\ndatentechnische Vernetzung im Team durchführen\n8\nc) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und\noptimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018           1055\nZeitliche\nTeil der                                  Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                       Richtwerte\nZusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                   2                                             3                               4\n3     Erproben von                 a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-\nProduktionsprozessen            tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben\nb) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und pro-\ntokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen\nder Qualitätssicherung durchführen\nc) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie\nMaßnahmen dokumentieren\nd) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-\nments pflegen und technische Dokumentationen\nsichern\ne) Prozessvorschriften erstellen\nTeil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nZeitliche\nTeil der                                  Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                       Richtwerte\nZusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                   2                                             3                               4\n1     Modellieren von Bauteilen    a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-\nten Konstruieren (CAD) erstellen\nb) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze\nentwickeln\nc) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-\nhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen\n2     Vorbereiten von additiver    a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen\nFertigung                    b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren\nanpassen\nc) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen\nd) Maschine zur Herstellung einrichten\n3     Additives Fertigen von       a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe-            8\nProdukten                       bauteile erstellen und bewerten\nb) Prozessparameter anpassen und optimieren\nc) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-\nlieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung\ndurchführen\nd) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie\nMaßnahmen dokumentieren\ne) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-\nments pflegen und technische Dokumentationen\nsichern\nf) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-\nsicherheit und zum Umweltschutz einhalten","1056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nTeil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung\nZeitliche\nTeil der                                Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                       Richtwerte\nZusatzqualifikation             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                   2                                           3                                 4\n1     Planen von Änderungen       a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profi-\nan Anlagen                     len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen\nerstellen\nb) branchenübliche Software zum Erstellen von Auf-\nmaßen, auch auf Basis von Daten zum\ncomputergestützten Konstruieren (CAD-Daten),\nanwenden\nc) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen\nplanen\n2     Herstellen und digitales    a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profi-\nNachbereiten von               len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen aus-\nRohrleitungen, Profilen,       wählen                                                       8\nAnlagenteilen oder\nb) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, An-\nBlechkonstruktionen\nlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Daten-\nsätze konvertieren\nc) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-\nschinen übertragen\nd) Prozessparameter anpassen und optimieren\ne) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-\nlieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung\ndurchführen\nf) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und\ndokumentieren"]}