{"id":"bgbl1-2018-23-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":23,"date":"2018-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_23.pdf#page=12","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen","law_date":"2018-06-28T00:00:00Z","page":896,"pdf_page":12,"num_pages":79,"content":["896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nVom 28. Juni 2018\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 678)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in\nden industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fas-\nsung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1678),\n2. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292),\n3. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201),\n4. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 28. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                          897\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*\nInhaltsübersicht                                                             Teil 6\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nTeil 1                                     Elektroniker für Informations- und Systemtechnik\nGemeinsame Vorschriften                            und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik\n§  1   Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                 § 23  Ausbildungsberufsbild\n§  2   Ausbildungsdauer                                             § 24  Ausbildungsrahmenplan\n§  3   Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                § 25  Teil 1 der Abschlussprüfung\n§  4   Ausbildungsplan                                              § 26  Teil 2 der Abschlussprüfung\n§  5   (weggefallen)\n§  6   Abschlussprüfung                                                                            Teil 7\nGemeinsame Bestehensregelungen\nTeil 2\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                 § 27 Bestehensregelung\nElektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nElektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme                                          Teil 8\n§  7   Ausbildungsberufsbild                                                              Zusätzliche berufliche\n§  8   Ausbildungsrahmenplan                                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n§  9   Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 10   Teil 2 der Abschlussprüfung                                  § 28  Zusatzqualifikationen\n§ 29  Gegenstand der Zusatzqualifikationen\nTeil 3                              § 30  Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\n§ 31  Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                       Digitale Vernetzung\nElektroniker für Betriebstechnik/                 § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\nElektronikerin für Betriebstechnik                       Programmierung\n§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\n§ 11   Ausbildungsberufsbild                                              IT-Sicherheit\n§ 12   Ausbildungsrahmenplan                                        § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-\n§ 13   Teil 1 der Abschlussprüfung                                        fikation\n§ 14   Teil 2 der Abschlussprüfung\nTeil 9\nTeil 4\nGemeinsame Übergangsvorschriften\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nElektroniker für Automatisierungstechnik/               § 35 Bestandsschutz\nElektronikerin für Automatisierungstechnik              § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 15   Ausbildungsberufsbild                                        § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-\nhältnisse\n§ 16   Ausbildungsrahmenplan\n§ 17   Teil 1 der Abschlussprüfung                                  Anlage 1:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in\n§ 18   Teil 2 der Abschlussprüfung                                              den industriellen Elektroberufen\nAnlage 2:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursys-\nTeil 5                                          teme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruk-\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                             tursysteme\nElektroniker für Geräte und Systeme/                 Anlage 3:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nElektronikerin für Geräte und Systeme                             zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronike-\nrin für Betriebstechnik\n§ 19   Ausbildungsberufsbild                                        Anlage 4:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 20   Ausbildungsrahmenplan                                                    zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur\nElektronikerin für Automatisierungstechnik\n§ 21   Teil 1 der Abschlussprüfung\nAnlage 5:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 22   Teil 2 der Abschlussprüfung                                              zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elek-\ntronikerin für Geräte und Systeme\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Anlage 6:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der                zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister             und zur Elektronikerin für Informations- und System-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-                technik\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                Anlage 7:   Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen","898                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nTeil 1                               (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\nGemeinsame Vorschriften                           tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem\nEinsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu\n§1                              vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-\nheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.\nStaatliche\nAnerkennung der Ausbildungsberufe                                              §4\nDie Ausbildungsberufe                                                          Ausbildungsplan\n1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/           Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nElektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursyste-      Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nme,                                                      Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be-\ntriebstechnik,                                                                       §5\n3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni-                               (weggefallen)\nkerin für Automatisierungstechnik,\n4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin                                     §6\nfür Geräte und Systeme,                                                      Abschlussprüfung\n5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und          Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\nElektronikerin für Informations- und Systemtechnik       lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nwerden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-            Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nzes staatlich anerkannt.                                      berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n§2                              die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nAusbildungsdauer                         besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                  telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-\n§3                              prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur in-\nStruktur und                         soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nZielsetzung der Berufsausbildung                  der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungs-\ngesetzes erforderlich ist.\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-                                       Teil 2\nfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden.\nDiese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass                             Vorschriften\ndie Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten                      für den Ausbildungsberuf\nberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des                      Elektroniker für Gebäude-\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                    und Infrastruktursysteme/\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-                  Elektronikerin für Gebäude-\nlieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-                       und Infrastruktursysteme\nsammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9                                        §7\nund 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und                            Ausbildungsberufsbild\n26 nachzuweisen.                                                 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben             tens die folgenden Qualifikationen:\n1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach                     1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\na) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,                           2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,                             bes,\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und                       4. Umweltschutz,\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie                     5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-\ntionssicherheit,\n2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\na) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,                            Arbeitsergebnisse,\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,                         8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und                         mittel,\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.                         9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen\nSie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte-                und Systemen,\ngriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach-       10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.                              und Betriebsmitteln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018              899\n11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,          4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\n12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von               prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte\nServiceleistungen,                                          einstellen und messen,\n13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,          5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\n14. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech-\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\nnischen Anlagen,\nstellen\n15. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-\nSysteme,\nfähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur-\n16. Betreiben von technischen Systemen,                      technik nachgewiesen werden.\n17. Technisches Gebäudemanagement,                              (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im             komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nEinsatzgebiet.                                          phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem       Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-          die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens\ntiefen:                                                      zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen\nsollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu-\n1. Wohn- und Geschäftsgebäude,                               ten haben.\n2. Betriebsgebäude,\n3. Funktionsgebäude und -anlagen,                                                       § 10\n4. Infrastrukturanlagen,                                                               Teil 2\n5. Industrieanlagen.                                                           der Abschlussprüfung\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-             (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in         in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Quali-\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-      fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nden können.                                                  mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\n§8                                  (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nAusbildungsrahmenplan                       fungsbereichen\nDie in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-       1. Arbeitsauftrag,\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-      2. Systementwurf,\nlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-         3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-          4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\ndie Abweichung erfordern.                                    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und\nInformationssicherheit, betriebliche und technische\n§9\nKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,\nTeil 1                            Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement\nder Abschlussprüfung                       sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende         gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    trag zeigen, dass er\nin der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für\n1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh-\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\nmen und beurteilen, Informationen beschaffen, tech-\ntionen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entspre-\nnische und organisatorische Schnittstellen klären,\nchend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nLösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                         werten und auswählen,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-         2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-               festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,                  läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-\n2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,               tigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke ver-\nverbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-          geben und abnehmen,\nfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-       3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-\nmungen einhalten,                                            fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-               zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-          sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\nmen prüfen,                                                  tisch suchen und beheben,","900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,     und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezi-\nAbnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse          fizieren kann.\nund Leistungen dokumentieren und bewerten, Auf-              (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Sys-          und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\ntemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach be-         60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ntriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben          gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\naufbereiten und verwalten                                wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das                   der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nErrichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von          kann.\nGebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.\nTeil 3\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                             Vorschriften\nfür den Ausbildungsberuf\n1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-             Elektroniker für Betriebstechnik/\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-               Elektronikerin für Betriebstechnik\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf                                    § 11\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nAusbildungsberufsbild\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-        tens die folgenden Qualifikationen:\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten        3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzu-               4. Umweltschutz,\nlegen oder                                                 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-             mationssicherheit,\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-        6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da-\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nrüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nArbeitsergebnisse,\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen            8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-              mittel,\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-         9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung               nen und Systemen,\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante           und Betriebsmitteln,\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der         11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System-                Serviceleistungen,\nentwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\n13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nnach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände-\nrung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur-         14. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen\ntechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass            Anlagen,\ner technische Problemanalysen durchführen, unter Be-         15. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,\nrücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-          16. Instandhalten von Anlagen und Systemen,\nwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebs-\nabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifi-          17. Technischer Service und Betrieb,\nkationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotech-           18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\nnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln so-                 Einsatzgebiet.\nwie technische Unterlagen erstellen und Standardsoft-            (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem\nware einsetzen kann.                                         der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-       tiefen:\nund Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens          1. Energieverteilungsanlagen/-netze,\n120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem\n2. Gebäudeinstallationen/-netze,\nanalysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter\nBerücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen An-         3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,\nweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen            4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,\nFunktion und Sicherheit von Gebäuden und techni-             5. Schalt- und Steueranlagen,\nschen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie\nunter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni-           6. Elektrotechnische Ausrüstungen.\nschen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen           Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\nGesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen              gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               901\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-      fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nden können.                                                  mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\n§ 12                                 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nAusbildungsrahmenplan                       fungsbereichen\nDie in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-      1. Arbeitsauftrag,\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-      2. Systementwurf,\nlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-         3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-          4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche          Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere          und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten           und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\ndie Abweichung erfordern.                                    Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-\ntionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-\n§ 13                              kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nTeil 1                            der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie\nder Abschlussprüfung                       Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende         Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    trag zeigen, dass er\nin der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für        1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-           fen, technische und organisatorische Schnittstellen\ntionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-           klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,             wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               bewerten und auswählen,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                     2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-             festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-               läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,                  tigen,\n2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver-     3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-\nbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-         fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen\nverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-               zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten\nmungen einhalten,                                            sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\ntisch suchen und beheben,\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-      4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,\nmen prüfen,                                                  Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse\nund Leistungen dokumentieren und bewerten, Leis-\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen                tungen abrechnen und Anlagendaten und -unter-\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte          lagen dokumentieren\neinstellen und messen,\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er-             richten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen\nläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech-       oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be-\nnische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle,        tracht.\nerstellen\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-         gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik\nnachgewiesen werden.                                         1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer              tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-               tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.           der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-             bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-              Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-             sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens              ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\n90 Minuten haben.                                                rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\n§ 14                                  die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nTeil 2                                Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nder Abschlussprüfung                           gen oder\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nin der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Quali-             reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-         7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens              Arbeitsergebnisse,\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-       8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen              mittel,\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-        9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung             und Systemen,\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.                     10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nund Betriebsmitteln,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der        11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.       12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System-              Serviceleistungen,\nentwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten       13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nnach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer         14. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-\nAnlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der             technik,\nPrüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen\ndurchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften,       15. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-\ntechnischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlich-            rungssystemen,\nkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,       16. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie-\nAnlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen,              rungssystemen,\nelektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungs-        17. Instandhalten und Optimieren von Automatisie-\nunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden                rungssystemen,\nkann.\n18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-           Einsatzgebiet.\nund Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem\n120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen\ntiefen:\nund Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle\nZusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren,          1. Produktions- und Fertigungsautomation,\nSteuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess-        2. Verfahrens- und Prozessautomation,\nund Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen      3. Netzautomation,\nfunktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen\nauswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische         4. Verkehrsleitsysteme,\nSchutzmaßnahmen bewerten kann.                              5. Gebäudeautomation.\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-    Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens           legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-         die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine       können.\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen                                  § 16\nkann.                                                                       Ausbildungsrahmenplan\nDie in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-\nTeil 4\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nVorschriften                            lage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nfür den Ausbildungsberuf                        lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nElektroniker für                          rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nAutomatisierungstechnik/                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nElektronikerin für                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAutomatisierungstechnik                         zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§ 15\n§ 17\nAusbildungsberufsbild\nTeil 1\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nder Abschlussprüfung\ntens die folgenden Qualifikationen:\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-\n4. Umweltschutz,\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\n5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-      sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nmationssicherheit,                                     stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                 (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018             903\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-             läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-               tigen,\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,              3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-\n2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-          fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen\nbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-         zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten\nverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-               sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\nmungen einhalten,                                            tisch suchen und beheben,\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-     4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-\nmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen              nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\nprüfen,                                                      Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistun-\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen                gen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte          dokumentieren\neinstellen und messen,                                   kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-          richten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie-\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-        rungssystems in Betracht.\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-         (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nstellen                                                  gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-         1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nfähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems                 ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nnachgewiesen werden.                                             tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer              tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-               der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.           bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei           Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\ndie situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens               sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nzehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen             ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nsollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu-            rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nten haben.                                                       vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\n§ 18                                  Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nTeil 2                                gen oder\nder Abschlussprüfung                       2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die        reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nin der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-           spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-             ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\nwesentlich ist.                                                  gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nfungsbereichen                                                   vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\n1. Arbeitsauftrag,                                               der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n2. Systementwurf,                                               (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                        ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nmit.\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nnach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in\nDigitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-\neinem System der Automatisierungstechnik entwerfen.\ntionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Pro-\nkation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nblemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie\nVorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien,\nBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nWirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon-\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\nzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-      gerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten\ntrag zeigen, dass er                                         auswählen, konfigurieren und programmieren, Schal-\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-       tungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein-\nfen, technische und organisatorische Schnittstellen      setzen kann.\nklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-             (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\ntriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-        und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\npunkten bewerten und auswählen,                          120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren.\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku-\nfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-      mentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys-","904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh-         3. Automotive-Systeme,\nlen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys-         4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys-\nteme analysieren, Programme interpretieren, Signale an           teme,\nSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi-\nfische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge             5. EMS (Electronic Manufacturing Services),\nschnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen          6. Mess- und Prüftechnik.\nbestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer-             Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\nten kann.                                                    gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-     ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens            den können.\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine                                   § 20\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge                           Ausbildungsrahmenplan\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nDie in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-\nkann.\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nTeil 5\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nVorschriften                            rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nfür den Ausbildungsberuf                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nElektroniker für Geräte und Systeme/                       Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nElektronikerin für Geräte und Systeme                       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\ndie Abweichung erfordern.\n§ 19\nAusbildungsberufsbild                                                 § 21\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                                     Teil 1\ntens die folgenden Qualifikationen:                                            der Abschlussprüfung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nin der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für\n4. Umweltschutz,                                           das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-\n5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-      kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nmationssicherheit,                                      sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse,                                      1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-            stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\nmittel,\n2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,\n9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-            verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-\nnen und Systemen,                                           fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-\n10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen           mungen einhalten,\nund Betriebsmitteln,                                    3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\n11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,              triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-\n12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von               men prüfen,\nServiceleistungen,                                      4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\n13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,              prüfen, Fehler suchen und beseitigen,\n14. Fertigen von Komponenten und Geräten,                    5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\n15. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und               sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\nSystemen,                                                   stellen\n16. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer-        kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions-\ntigungs- und Prüfeinrichtungen,                         fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen\n17. Technischer Service und Produktsupport,                  werden.\n18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im                (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\nEinsatzgebiet.                                          komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem       phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-          Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\ntiefen:                                                      bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\n1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte,        lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n2. Medizinische Geräte,                                      90 Minuten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               905\n§ 22                                  die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nTeil 2                                Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen\nder Abschlussprüfung                           oder\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nin der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Quali-             reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nfikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-           spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nwesentlich ist.                                                  20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\nfungsbereichen                                                   lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\n1. Arbeitsauftrag,                                               vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\n2. Systementwurf,                                                der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                           (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau    mit.\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nDigitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-\nnach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem\ntionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-\nGerät oder System und dem damit verbundenen Ferti-\nkation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\ngungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie\ndass er technische Problemanalysen durchführen und\nBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nunter Berücksichtigung von Vorschriften und techni-\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\nschen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-      Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elek-\ntrag zeigen, dass er                                         tronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs-\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-     und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur\nlagen beschaffen, technische und organisatorische        Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungs-\nSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter tech-      unterlagen und fertigungstechnische Unterlagen an-\nnischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen       passen sowie Standardsoftware einsetzen kann.\nGesichtspunkten bewerten und auswählen,                     (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben        und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\nfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-      120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana-\nläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-      lysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni-\ntigen,                                                   sche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer-\nten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-\nund einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk-\nfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen\ntionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo-\nzur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten\ndule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell\nsowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\nzuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti-\ntisch suchen und beheben,\nsche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch         maßnahmen bewerten kann.\nunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-\nlen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-            (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,         und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nLeistungen abrechnen und Geräte oder System-             60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ndaten und -unterlagen dokumentieren                      gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern            der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\neiner Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder           kann.\ndas Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                                  Teil 6\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nVorschriften\n1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-                   für den Ausbildungsberuf\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-                  Elektroniker für Informations-\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-                      und Systemtechnik und\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf              Elektronikerin für Informations-\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des                         und Systemtechnik\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen                                     § 23\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-                        Ausbildungsberufsbild\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages         tens die folgenden Qualifikationen:","906                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Umweltschutz,                                               (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-     1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\ntionssicherheit,                                             meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                   stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der         2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,\nArbeitsergebnisse,                                           verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher-\n8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-             heitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um-\nmittel,                                                      weltschutzbestimmungen einhalten,\n9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen       3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-\nund Systemen,                                                mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen\nprüfen,\n10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nund Betriebsmitteln,                                     4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen,\n11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\n12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\nServiceleistungen,\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\n13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,               stellen\n14. Erstellen von Software,                                   kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-\n15. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,               fähigen Teilsystem der industriellen Informationstech-\n16. Durchführen von Systemtests,                              nik nachgewiesen werden.\n17. Technischer Service und Systemoptimierung,                   (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im              phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nEinsatzgebiet.                                           Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem        bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-           tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\ntiefen:                                                       lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n1. Automatisierungssysteme,                                   90 Minuten haben.\n2. Signal- und Sicherheitssysteme,\n§ 26\n3. Informations- und Kommunikationssysteme,\nTeil 2\n4. Funktechnische Systeme,                                                      der Abschlussprüfung\n5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems).                      (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-           in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in          kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-       mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nden können.                                                   wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\n§ 24                              fungsbereichen\nAusbildungsrahmenplan                       1. Arbeitsauftrag,\nDie in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-       2. Systementwurf,\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-         3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-          4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-           Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten            schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und\ndie Abweichung erfordern.                                     Informationssicherheit, betriebliche und technische\nKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,\n§ 25                              Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement\nTeil 1                             sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla-\nder Abschlussprüfung                       gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende             (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    trag zeigen, dass er\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die     1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\nin der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für             fen, technische und organisatorische Schnittstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                907\nklären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-    sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,\nwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten        Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und tech-\nbewerten und auswählen,                                  nischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi-\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben         ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest-\nfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-      legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,\nläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-      konfigurieren und programmieren, Systemdokumenta-\ntigen,                                                   tionen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-            (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\nfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr-             und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\nleistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku-     120 Minuten ein System der industriellen Informations-\nmentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität       technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\nund Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa-         er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache,\nchen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen         auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prü-\nund beheben,                                             fung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktio-\nnelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys-\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch          teme analysieren, Programme interpretieren und an-\nunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-        passen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,\nlen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-         Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-\nnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,         maßnahmen bewerten kann.\nLeistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nlagen dokumentieren\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfi-             60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ngurieren und Programmieren eines Systems der indus-           gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\ntriellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teil-     wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nsystems der industriellen Informationstechnik aus             der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nHard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren            kann.\neines Systems der industriellen Informationstechnik in\nBetracht.                                                                               Teil 7\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-            Gemeinsame Bestehensregelungen\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-                                   § 27\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-                            Bestehensregelung\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\n(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\ndungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nAbsätzen aufgeführten Bestehensregelungen.\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen             (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-        Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-       der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist             (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages         der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeits-\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten      auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche System-\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-           entwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je\ngen oder                                                 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-        Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-         (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-      2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen          3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-            entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-           schafts- und Sozialkunde\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung         mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.                      In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-        mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und         Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung          genden Leistungen erbracht worden sein.\nmit.                                                             (5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-       und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde\nwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten            sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\nnach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in              Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\neinem System der industriellen Informationstechnik            durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-      für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nnische Problemanalysen durchführen, unter Berück-             kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er-       3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren,\ngebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-               den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten,\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                        Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie\nOptimierungen vorzuschlagen.\nTeil 8\nZusätzliche                                                        § 32\nberufliche Fertigkeiten,                                     Anforderungen für die Prüfung\nKenntnisse und Fähigkeiten                                der Zusatzqualifikation Programmierung\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmie-\n§ 28                               rung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten\nZusatzqualifikationen                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nÜber das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7         (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nAbsatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1        Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die           1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-\nAusbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu-              gen zu analysieren und Anforderungen an Software-\nsatzqualifikationen vereinbart werden:                           module festzustellen,\n1. Digitale Vernetzung,                                      2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehen-\n2. Programmierung und                                            den Systeme zu integrieren und Software zu doku-\n3. IT-Sicherheit.                                                mentieren sowie\n3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungs-\n§ 29                                   bedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen\nGegenstand der Zusatzqualifikationen                    und Fehler zu beheben.\n(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Ver-\n§ 33\nnetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                                      Anforderungen für die Prüfung\nder Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\n(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmie-\nrung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten,        (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\nKenntnisse und Fähigkeiten.                                  erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\nsind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten,             (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nKenntnisse und Fähigkeiten.                                  Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaß-\n§ 30                                   nahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher\nAntrag auf Prüfung                            Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,\nder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt                2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder      3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu über-\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-             wachen.\nbildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die\nerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                                 § 34\nvermittelt worden sind.\nDurchführung und Bestehen\n(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rah-              der Prüfung der Zusatzqualifikation\nmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte\nPrüfung statt.                                                  (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-\nmittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachge-\n§ 31                               spräch geführt.\nAnforderungen für die Prüfung                       (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene\nder Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung            Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-\ndungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Ver-     führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem\nnetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A ge-        oder der Ausbildenden zu bestätigen.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der       einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-\n1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-          gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe\ngen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke           zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis\nfestzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten,      geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens\nzu bewerten und auszuwählen,                             drei Seiten umfassen.\n2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren,            (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage\nzu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur     ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu\nzu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen        der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf\nzu dokumentieren sowie                                   Seiten umfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018             909\n(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer        berufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt\nDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des            durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013\nLösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausge-         (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwen-\nhend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu          den.\nerstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss\ndas fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen                               § 36\nAnforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen\nÄnderung\nwerden können.\nbestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-\ntens 20 Minuten.                                              Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-\ngust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-\n(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling    schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August\nim fallbezogenen Fachgespräch erbringt.                    2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher\n(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist  absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\nbestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens        die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die\n„ausreichend“ bewertet worden ist.                         Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung\nabsolviert hat.\nTeil 9\nGemeinsame Übergangsvorschriften                                                  § 37\nZusatzqualifikation für\n§ 35                                  bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nBestandsschutz                             Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem          Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-\n1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung        ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektro-    bereits bestehen, angewendet werden.","910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 1\n(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                                        Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                             selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                      3\n1     Berufsbildung,                       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,                 insbesondere      Ab-\nArbeits- und Tarifrecht                  schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\n§ 11 Absatz 1 Nummer 1,\nnennen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 1,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1,              c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 1)              d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                           a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern\nOrganisation des                     b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,\nAusbildungsbetriebes\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 11 Absatz 1 Nummer 2,              c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft\n§ 15 Absatz 1 Nummer 2,                  zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\n§ 19 Absatz 1 Nummer 2,                  schaften nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 2)              d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                           feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 3,\nten anwenden\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3,              c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 3)                  nahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,              lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 11 Absatz 1 Nummer 4,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 4,              a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\n§ 19 Absatz 1 Nummer 4,                  und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 23 Absatz 1 Nummer 4)              b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,          a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-\nDatenschutz und                          nahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,\narchivieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 5,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 5,              c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-\n§ 19 Absatz 1 Nummer 5,                  lysieren\n§ 23 Absatz 1 Nummer 5)              d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                      911\nBerufs-                                                       Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                             mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-\nnung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen\nrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie\nInformationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-\ntät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-\nnischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-\nsysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-\nmenarbeiten\n6     Betriebliche und technische         a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,\nKommunikation                          anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene\n§ 11 Absatz 1 Nummer 6,\nVorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und\n§ 15 Absatz 1 Nummer 6,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 6,                anwenden\n§ 23 Absatz 1 Nummer 6)             c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozess-\ndaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschrei-\nbungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati-\nonsgerecht und zielorientiert führen\ne) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-\nmenstellen und ergänzen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen\nim Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren\nh) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren\ni) Konflikte im Team lösen\nj) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-\nren\n7     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-\nBewerten der Arbeitsergebnisse         trieblicher Vorgaben einrichten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sons-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 7,\ntige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und\n§ 15 Absatz 1 Nummer 7,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 7,                auswählen,     termingerecht    anfordern,   prüfen,  transportieren, la-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 7)                gern und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl\nrechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be-\ntriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte\nBereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\nd) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,\nLösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen","912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                       Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                             mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nf) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten\neinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten\ng) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-\ntrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-\nmen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-\numgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-\nnisse erkennen und anwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung vergleichen\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren\n8     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-\nelektrischer Betriebsmittel             chanische Bearbeitung anpassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,\nb) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 8,\nräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden\n§ 15 Absatz 1 Nummer 8,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 8,              c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der\n§ 23 Absatz 1 Nummer 8)                 elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-\nwählen und montieren\ne) Leitungen installieren\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-\nten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-\nscher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen\nRegeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte\nBetriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung\nbewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung\nbereitstellen\n9     Messen und Analysieren von           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und          b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nSystemen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,              c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n§ 11 Absatz 1 Nummer 9,              d) Steuerschaltungen analysieren\n§ 15 Absatz 1 Nummer 9,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 9,              e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 9)              f) systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen\nund bewerten\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,\nDatenprotokolle interpretieren\n10     Beurteilen der Sicherheit von        a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und\nelektrischen Anlagen und                beurteilen\nBetriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,\n§ 11 Absatz 1 Nummer 10,             c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 10,             d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige\n§ 19 Absatz 1 Nummer 10,                Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 10)                beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                     913\nBerufs-                                                        Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                      3\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich\nder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-\ntriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-\nmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter\nFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen,\nbeurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-\nlen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-\ntrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n11     Installieren und Konfigurieren       a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                      b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,\nkonfigurieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 11,             c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\n§ 19 Absatz 1 Nummer 11,             d) Tools und Testprogramme einsetzen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 11)\n12     Beraten und Betreuen von Kunden,     a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-\nErbringen von Serviceleistungen         ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\n§ 11 Absatz 1 Nummer 12,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 12,             c) Störungsmeldungen aufnehmen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 12,             d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 12)                gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf\nGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-\nsen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 2\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nzur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\n13     Technische Auftragsanalyse,           a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                    b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nc) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-\nmen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen\nund Versorgungssystemen, planen\nd) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssys-\ntemen planen\ne) technische Schnittstellen und Netztopologien klären\nf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen\nund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten\nkalkulieren\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-\nschen Vorgaben auswählen\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten\nabstimmen, interne und externe Kunden beraten\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n14     Errichten, Erweitern oder Ändern von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-\ngebäudetechnischen Anlagen               ren, montieren und demontieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-\nrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nd) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf) Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb\nnehmen\n15     Instandhalten gebäudetechnischer      a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-\nAnlagen und Systeme                      stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun-\ngen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-\nschen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben\ndurchführen\nd) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-\nrungsmaßnahmen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                915\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte\neinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-\nstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von\nNetzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-\ntieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren-\nstellen analysieren und erfassen\nj) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-\nplänen mitwirken\n16     Betreiben von                       a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-\ntechnischen Systemen                   wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)               punkte steuern\nb) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-\ndigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\nd) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen\nund koordinieren sowie Leistungen kontrollieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in\ndie Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-\nwie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen\ng) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-\nnen und anpassen\nh) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten\nund zur Optimierung nutzen\ni) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-\nsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche\noptimieren\nk) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-\npotentiale erfassen\n17     Technisches Gebäudemanagement       a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)            b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nc) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-\nken verwalten\nd) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-\nfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen\ne) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären\nf) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen\nmitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-\nnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-\nnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-\ntungserbringern berücksichtigen","916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                           Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                    selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                      integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                         3\n18      Geschäftsprozesse und                a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-\nQualitätsmanagement im                     träge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-\nstellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un-\nterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für\ndie Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-\nbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren\nund bevorraten\nf)    Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem\nanwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)    Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nj)    technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern\nk) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-\nmenstellen und modifizieren\nl)    Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-\nmierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                    Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                 Zeitrahmen\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                          in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                              3                                          4\n1       Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nArbeits- und Tarifrecht         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   917\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)         Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-\nbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten","918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und\nInternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         anfertigen\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten            gung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-\nstellen und auswählen, termingerecht anfordern,\nprüfen, transportieren, lagern und bereitstellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n3 bis 5\n8     Montieren und Anschließen    a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel     Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren       a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen  b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Errichten, Erweitern oder    a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden,\nÄndern von gebäude-             konfigurieren, montieren und demontieren\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,\nrecherchieren, auswerten und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  919\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-\ntigen sowie bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)         techniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\n2 bis 4\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit    c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nvon elektrischen Anlagen        beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n13     Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-\nLösungsentwicklung              ren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und\nnutzerspezifischen Vorgaben auswählen\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\n14     Errichten, Erweitern oder    b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-\nÄndern von gebäude-             stellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         anfertigen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)         techniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen  d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen                                                                                   3 bis 4\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)      e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen","920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\nIT-Systemen\ninstallieren und konfigurieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n14     Errichten, Erweitern oder    c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nÄndern von gebäude-             Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-\ntechnischen Anlagen             drahten und kennzeichnen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)                                                                       1 bis 2\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n14     Errichten, Erweitern oder    d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,\nÄndern von gebäude-             prüfen und in Betrieb nehmen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)         elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen        leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-\nurteilen                                                       2 bis 3\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\n13     Technische Auftragsanalyse, b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-\nLösungsentwicklung              nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)        legen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   921\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische   e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                    deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n9     Messen und Analysieren        g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen   h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\n10     Beurteilen der Sicherheit     f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nvon elektrischen Anlagen         Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nund Betriebsmitteln              teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)         Nutzung gewährleisten\n12     Beraten und Betreuen          b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen         c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)                                                                        3 bis 4\n15     Instandhalten gebäude-        a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen\ntechnischer Anlagen und          vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle\nSysteme                          erstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-\nheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen,\ninspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und\ntechnischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi-\nscher Vorgaben durchführen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen\n16     Betreiben von technischen     b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung\nSystemen                         der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)         seitigung ergreifen\n17     Technisches                   a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\nGebäudemanagement             e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\nche klären\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische   b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)          werten und anwenden\nh) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\npräsentieren\n7     Planen und Organisieren       g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der Ar-     keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nbeitsergebnisse                  Möglichkeiten abstimmen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Montieren und Anschließen     h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel      brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)          der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n12     Beraten und Betreuen         a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen           Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen           varianten anbieten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren                                 1 bis 3\nLösungsentwicklung           g) Komponenten entsprechend den baulichen und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\nnutzerspezifischen Vorgaben auswählen\n14     Errichten, Erweitern oder    b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-\nÄndern von gebäude-             stellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ntechnischen Anlagen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\ngeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-\nten und kennzeichnen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf) Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-\nteme in Betrieb nehmen\n16     Betreiben von technischen    g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-\nSystemen                        lagen bedienen und anpassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\ni) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-\nstellen\nZeitrahmen 8\n7     Planen und Organisieren      e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der Ar-    führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\nbeitsergebnisse                 gleichen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\n12     Beraten und Betreuen         d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen           bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen           rianten aufzeigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-\nLösungsentwicklung              schen Systemen, insbesondere von Energieum-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)        wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-\nmen, planen\n3 bis 5\nf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-\nstimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und\nausarbeiten, Kosten kalkulieren\n16     Betreiben von technischen    h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nSystemen                        auswerten und zur Optimierung nutzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln\nerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-\nwert feststellen, Verbräuche optimieren\n17     Technisches                  d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-\nGebäudemanagement               sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)        präsentieren und ausführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  923\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nKommunikation                   und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         und Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-\nnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nchen\n13     Technische Auftragsanalyse, d) Änderungen von Kommunikations- und Datenüber-\nLösungsentwicklung              tragungssystemen planen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der Ar-\nbeiten abstimmen, interne und externe Kunden be-\nraten\n2 bis 4\n14     Errichten, Erweitern oder    d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,\nÄndern von gebäude-             prüfen und in Betrieb nehmen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\n16     Betreiben von technischen    d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-\nSystemen                        aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)        kontrollieren\n17     Technisches                  b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nGebäudemanagement            f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\nund Aufträgen mitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie\nLeistungen abnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträ-\nge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsord-\nnungen, beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-\nüber Leistungserbringern berücksichtigen\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         auswerten und anwenden\nj) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nlisch durchführen","924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der        nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nArbeitsergebnisse               Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)         wenden\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n9     Messen und Analysieren       i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen     ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\n10     Beurteilen der Sicherheit    i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-\nvon elektrischen Anlagen        treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\nund Betriebsmitteln\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)\n12     Beraten und Betreuen         e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nvon Kunden, Erbringen           weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\nvon Serviceleistungen           und Vorschriften hinweisen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n15     Instandhalten gebäude-       d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-                 3 bis 5\ntechnischer Anlagen und         chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen\nSysteme\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nSollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile\naustauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach-\nfüllen, Wartungsprotokolle erstellen\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und\nSicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-\nräten prüfen und dokumentieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokol-\nlieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-\nund Gefahrenstellen analysieren und erfassen\nj) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-\nhaltungsplänen mitwirken\n16     Betreiben von technischen    a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung\nSystemen                        der Kundenwünsche sowie ökonomischer und öko-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)        logischer Gesichtspunkte steuern\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer\nSprache, in die Bedienung von technischen Einrich-\ntungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften\nhinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-\neinrichtungen einweisen\nk) Gebäude und Infrastruktursysteme                inspizieren,\nGefährdungspotenziale erfassen\n17     Technisches                  c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über\nGebäudemanagement               Datenbanken verwalten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   925\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und        a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement im            beraten, Aufträge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstel-\nlen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil-\naufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-\nlen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und\nbewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieb-\nlichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien\nund -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-\nvorraten\nf)   Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-\nchen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen                    10 bis 12\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,\nQualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-\nchen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-\ntisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)   Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation\ndurchführen\nj)   technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nk) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen zusammenstellen und modifizieren\nl)   Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","926               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 3\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                       3\n13     Technische Auftragsanalyse,           a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                    b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)\nc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und\nLeitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-\nten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen fest-\nlegen\ne) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-\nren, Software und andere Komponenten auswählen\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen\nAbläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-\nlagen anpassen\n14     Installieren und Inbetriebnehmen      a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-\nvon elektrischen Anlagen                 bauen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und\neinsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-\nkerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen\nbefestigen\nd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-\nmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ne) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-\nmenbauen und aufstellen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen\neinbauen, verdrahten und kennzeichnen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-\ngen\ni) Datenleitungen konfektionieren\nj) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-\nschließen\nk) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen\nAnschlusstechniken verarbeiten\nl) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden\nm) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und\nSchleifenwiderstände messen und beurteilen\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\no) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen\nund in Betrieb nehmen\np) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-\ntriebswerte einstellen\nq) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere\npneumatische Baugruppen, prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                927\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\nr) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\ns) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,\nWirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen\nt) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-\nvorrichtungen prüfen\nu) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\nv) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-\nsen, Anlagen oder System übergeben\n15     Konfigurieren und Programmieren     a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-\nvon Steuerungen                        und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen\ne) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-\ngeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-\nren\n16     Instandhalten von Anlagen           a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nund Systemen                        b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\neinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,\nVerschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung\naustauschen\nd) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und\neinstellen\ne) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,\ndefekte Baugruppen austauschen\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand\nhalten\ng) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand\nhalten\nh) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen\nj) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-\nderinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile\neinstellen und deren Wirksamkeit prüfen\nk) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n17     Technischer Service und Betrieb     a) Serviceleistung anbieten und durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)           b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-\nsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit\nberaten\nd) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen\nEinrichtungen einweisen\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen","928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-\nrung nutzen\ni) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-\nnen und anpassen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,\nUrsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-\nbräuche optimieren\n18     Geschäftsprozesse und               a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-\nQualitätsmanagement im                 träge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-\nstellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un-\nterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieb-\nlicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nf) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-\nmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden\ni) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung\nsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-\nchen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren\nj) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und\nübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und\nDienstleistungen erläutern\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-\nmierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  929\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\n1      Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nArbeits- und Tarifrecht         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4      Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                        Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-\nstellen und auswählen, termingerecht anfordern,\nprüfen, transportieren, lagern und bereitstellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-            2 bis 4\nkumentieren\n8     Montieren und Anschließen    a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel     Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren       a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen  b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen\nrechnen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  931\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-\ntigen sowie bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\n3 bis 5\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit    c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nvon elektrischen Anlagen        beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n14     Installieren und Inbetrieb-  a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,\nnehmen von elektrischen         auf- und abbauen\nAnlagen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon-\nstruktionen und Konsolen befestigen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-\nnen\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen  d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen                                                                                   2 bis 4\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)     e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen","932             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n13     Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nLösungsentwicklung              soren, Aktoren, Software und andere Komponenten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       auswählen\n14     Installieren und Inbetrieb-  g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nnehmen von elektrischen         Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nAnlagen                         nen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen                        1 bis 3\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen        tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-\nurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-                 1 bis 3\ntreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n13     Technische Auftragsanalyse, c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen,\nLösungsentwicklung              Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       Komponenten und Leitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nGegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bausei-\ntigen Leistungen festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   933\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\n14     Installieren und Inbetrieb-  e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnehmen von elektrischen           nen zusammenbauen und aufstellen\nAnlagen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\ngen anbringen\nj)   Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten\nund anschließen\nm) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-\ndungs- und Schleifenwiderstände messen und\nbeurteilen\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische  e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                     deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nf)   Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen  h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen         c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\n3 bis 5\n14     Installieren und Inbetrieb-  s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-\nnehmen von elektrischen           samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-\nAnlagen                           men sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nt)   Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische\nSicherheitsvorrichtungen prüfen\n16     Instandhalten von Anlagen    a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nund Systemen                 b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nSicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen\nprotokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-\nnen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische  h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                     präsentieren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der          barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse                 lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel       brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)          der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen","934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n12     Beraten und Betreuen         a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen           Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen           varianten anbieten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nLösungsentwicklung              soren, Aktoren, Software und andere Komponenten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)       auswählen\n14     Installieren und Inbetrieb-  g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nnehmen von elektrischen         Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nAnlagen                         nen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\n15     Konfigurieren und            a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-                   2 bis 4\nProgrammieren von               technik hard- und softwaremäßig einstellen, anpas-\nSteuerungen                     sen und in Betrieb nehmen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und\nändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nanpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren\n16     Instandhalten von Anlagen    d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-\nund Systemen                    gleichen und einstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Technischer Service und      i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-\nBetrieb                         lagen bedienen und anpassen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 8\n7     Planen und Organisieren      e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der        führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\nArbeitsergebnisse               gleichen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\n14     Installieren und Inbetrieb-  d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige\nnehmen von elektrischen         Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen\nAnlagen                         und anschließen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nl) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen\nverbinden                                                      2 bis 4\np) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb neh-\nmen, Betriebswerte einstellen\nq) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbe-\nsondere pneumatische Baugruppen, prüfen\n16     Instandhalten von Anlagen    h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen\nund Systemen                 j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nbei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter\nGeräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-\nsamkeit prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  935\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\nc) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\nund Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-\nnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n9     Messen und Analysieren       i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen     ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen         d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen           bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen           rianten aufzeigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung           b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)                                                                      3 bis 5\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der be-\ntrieblichen Abläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schal-\ntungsunterlagen anpassen\n14     Installieren und Inbetrieb-  b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nnehmen von elektrischen         wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-\nAnlagen                         port durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\ni) Datenleitungen konfektionieren\nk) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-\nschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten\no) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,\nprüfen und in Betrieb nehmen\nr) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\nu) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-\ntischen Verträglichkeit kontrollieren\nv) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen\nund anpassen, Anlagen oder System übergeben","936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n15     Konfigurieren und            e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-\nProgrammieren von               matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-\nSteuerungen                     teme anpassen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\n16     Instandhalten von Anlagen    g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und\nund Systemen                    instand halten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen\n17     Technischer Service und      d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von\nBetrieb                         technischen Einrichtungen einweisen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische  j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                   lisch durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der        möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\nArbeitsergebnisse               techniken anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n12     Beraten und Betreuen         b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen        e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nvon Serviceleistungen\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\nund Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n16     Instandhalten von Anlagen    e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-\nund Systemen                    pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und\ninstand halten                                                 2 bis 4\nk) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n17     Technischer Service und      a) Serviceleistung anbieten und durchführen\nBetrieb                      b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nanschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-\ngaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\nund hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit beraten\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur\nOptimierung nutzen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln\nerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-\nwert feststellen, Verbräuche optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   937\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und        a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement im            beraten, Aufträge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und\nbewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\nf)   Fremdleistungen veranlassen, überwachen und\nprüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-           10 bis 12\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni)   Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte beachten sowie Qualität\nbei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-\nrungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh-\nlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren\nj)   Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation\ndurchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung freige-\nben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti-\ngen, Produkte und Dienstleistungen erläutern\nl)   Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 4\n(zu § 15)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\n13      Technische Auftragsanalyse,          a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,\nLösungsentwicklung                      Systemanforderungen analysieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-\nten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-\nmen berücksichtigen\nc) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-\nken\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-\ntoren, Software und andere Komponenten auswählen\ne) technische Schnittstellen klären\nf) Komponenten nach Vorgaben auswählen\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-\nstellen\n14      Errichten von                        a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-\nEinrichtungen der                       rieren, montieren und demontieren\nAutomatisierungstechnik\nb) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nausrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-\nsen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nnen\nd) Sensoren und Aktoren montieren\ne) Steuerungen installieren\nf) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-\nstellen\ng) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen\nund in Betrieb nehmen\nh) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und\nmontieren\ni) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und\nanschließen\nj) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren\n15      Konfigurieren und Programmieren a) Steuerungsprogramme erstellen\nvon Automatisierungssystemen         b) Automatisierungsgeräte programmieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren\nund parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische\nBaugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-\nmetrieren\ne) komplexe Steuerungen anpassen\nf) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung\nkonfigurieren und parametrieren\ng) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 939\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                             selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                               integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                       2                                                      3\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und\nparametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-\nrungstechnik konfigurieren und parametrieren\nj) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze\nkonfigurieren und parametrieren\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen       a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von\nvon Automatisierungssystemen        Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)           und anpassen\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und\nprüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb\nnehmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-\nstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und\nanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen\nund prüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben\n17     Instandhalten und Optimieren     a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nvon Automatisierungssystemen     b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\nKomponenten und Antriebe instand halten\nc) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-\nmatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen\nd) Versionswechsel von Software durchführen\ne) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen\nVorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und in-\nstand setzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung\nder Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und\nüberwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten\nund zur Optimierung nutzen\n18     Geschäftsprozesse und            a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\nim Einsatzgebiet\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nstellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen","940             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                   selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                     integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                        3\nf)  Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der\nPrüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-\nschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und do-\nkumentieren\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be-\nachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern,\ninsbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie\nUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen\ni)  technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern\nj)  Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch\nin Englisch, zusammenstellen und modifizieren\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nm) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-\ndukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur\nOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                   Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                   Zeitrahmen\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                            in Monaten\nposition                                   Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                               3                                           4\n1      Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                     dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes           läutern\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   941\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\n3     Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit           beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)        meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen\nbeschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-\nstellen und auswählen, termingerecht anfordern,\nprüfen, transportieren, lagern und bereitstellen\nl) Arbeitsergebnisse      kontrollieren,      beurteilen    und\ndokumentieren\n3 bis 5\n8     Montieren und Anschließen    a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel     Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nSystemen\nnen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Errichten von                a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden,\nEinrichtungen der               konfigurieren, montieren und demontieren\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-\ntigen sowie bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit                2 bis 4\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  943\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n10     Beurteilen der Sicherheit    c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nvon elektrischen Anlagen        beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n13     Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen klären\nLösungsentwicklung           f) Komponenten nach Vorgaben auswählen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\n14     Errichten von                b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-\nEinrichtungen der               stellen, ausrichten, befestigen und anschließen\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen  d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)     e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n2 bis 4\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13     Technische Auftragsanalyse, g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nLösungsentwicklung              beiten erstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Errichten von                c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nEinrichtungen der               Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-\nAutomatisierungstechnik         drahten und kennzeichnen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\ne) Steuerungen installieren\n15     Konfigurieren und            a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)                                                                      1 bis 3\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen","944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n14     Errichten von                g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,\nEinrichtungen der               prüfen und in Betrieb nehmen\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen        tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-\nurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere                   1 bis 3\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-\ntreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n14     Errichten von                f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-\nEinrichtungen der               lung bereitstellen\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische  e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                   deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen  h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen         c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  945\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n13     Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen                  3 bis 5\nLösungsentwicklung              bewerten, Systemanforderungen analysieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-\nvon Automatisierungs-           ren und prüfen\nsystemen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nBetrieb nehmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an\nSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\ngen durchführen\n17     Instandhalten und            e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nOptimieren von\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische  h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                   präsentieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der        keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse               Möglichkeiten abstimmen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel     brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)        der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n11     Installieren und             d) Tools und Testprogramme einsetzen\nKonfigurieren von\nIT-Systemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)\n12     Beraten und Betreuen         a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen           Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen                                                                          2 bis 4\nvarianten anbieten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen\nLösungsentwicklung              mitwirken\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nsoren, Aktoren, Software und andere Komponenten\nauswählen\n14     Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren\nder Automatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Konfigurieren und            a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von            b) Automatisierungsgeräte programmieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)    c) analoge und programmierbare Sensorsysteme kon-\nfigurieren und parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-\ndraulische Baugruppen der Steuerungstechnik kon-\nfigurieren und parametrieren","946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 8\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nder Arbeit, Bewerten der        bewerten\nArbeitsergebnisse\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n13     Technische Auftragsanalyse, d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nLösungsentwicklung              soren, Aktoren, Software und andere Komponenten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)       auswählen\n14     Errichten von Einrichtungen i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln             2 bis 4\nder Automatisierungstechnik     und anschließen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Konfigurieren und            f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-\nProgrammieren von               steuerung konfigurieren und parametrieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\n17     Instandhalten und            b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-\nOptimieren von                  draulische Komponenten und Antriebe instand hal-\nAutomatisierungssystemen        ten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nKommunikation                   und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        und Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-\nnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\ngleichen\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n9     Messen und Analysieren       i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen     ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  947\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n12     Beraten und Betreuen         d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen           bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen           varianten aufzeigen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-         a) technische Prozesse und deren Grundoperationen\nanalyse, Lösungs-               bewerten, Systemanforderungen analysieren\nentwicklung\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend                3 bis 5\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\nbeachten und deren Wechselwirkung an Automa-\ntisierungssystemen berücksichtigen\n14     Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-\nder Automatisierungstechnik     legen und montieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nj) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und\njustieren\n15     Konfigurieren und            e) komplexe Steuerungen anpassen\nProgrammieren von            g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfi-\nAutomatisierungssystemen\ngurieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-\nrieren und parametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und Auto-\nmatisierungstechnik konfigurieren und parametrie-\nren\nj) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-\ntennetze konfigurieren und parametrieren\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-\nvon Automatisierungs-           netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in\nsystemen                        Betrieb nehmen und anpassen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-\nren und prüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\nBetrieb nehmen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be-\ntriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen\nin Betrieb nehmen und prüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen\nübergeben\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische  j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                   lisch durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der        möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\nArbeitsergebnisse               techniken anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n12     Beraten und Betreuen         b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen        e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nvon Serviceleistungen\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)\nund Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren","948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an\nvon Automatisierungs-           Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-             2 bis 4\nsystemen                        gen durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Instandhalten und            a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nOptimieren von               c) systematisch-methodische Fehlersuche an komple-\nAutomatisierungssystemen\nxen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\nbeseitigen\nd) Versionswechsel der Software durchführen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessab-\nläufe warten und instand setzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berück-\nsichtigung der Produktqualität und des Herstellver-\nfahrens einrichten und überwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nauswerten und zur Optimierung nutzen\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und        a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im       b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-\nEinsatzgebiet\ntationen nutzen und bearbeiten, technologische\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nEntwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-\nterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla-\ngen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,\nEinhaltung von Terminen verfolgen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und\nSicherheit prüfen und dokumentieren\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-            10 bis 12\nerledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-\nrungssysteme anwenden sowie Ursachen von Feh-\nlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nj) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-\ngen, auch in Englisch, zusammenstellen und modi-\nfizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  949\nBerufs-                                            Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                            3                                     4\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nl)   zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nm) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 5\n(zu § 20)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\n13     Technische Auftragsanalyse,         a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-\nLösungsentwicklung                     ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen\nund konstruktiven Aufbau mitwirken\nc) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-\nwählen\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und\nVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-\nlysieren\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,\ntechnologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer\nGesichtspunkte planen\n14     Fertigen von Komponenten und        a) Entwürfe und Layouts erstellen\nGeräten                             b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen\nf) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren\nund anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n15     Herstellen und Inbetriebnehmen      a) konstruktiven Aufbau erstellen\nvon Geräten und Systemen            b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in\nBetrieb nehmen\ne) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-\npassen\nf) geräte- und systemspezifische Software installieren und\nkonfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen-\ntieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n16     Einrichten, Überwachen und          a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-\nInstandhalten von Fertigungs-          und Prüfprozesse überwachen\nund Prüfeinrichtungen\nb) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)\nPersonal- und Kostenvorgaben einsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-\nkeit prüfen, beurteilen und optimieren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,\nelektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-\nlieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                     951\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-\nwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen un-\nter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beur-\nteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder\nderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-\nponenten austauschen und einstellen sowie Software installie-\nren und konfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n17     Technischer Service                 a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,\nund Produktsupport                     durchführen und abrechnen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-\nmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge\nzur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung\ndurchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-\nschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und\nServicequalität erarbeiten\n18     Geschäftsprozesse und               a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\ngische       Entwicklungen          feststellen,    sicherheitsrelevante\nUnterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der\nbetrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\nf) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ni) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nj) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen","952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\nk) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren\nl)    Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-\nmierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                 Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                          in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                          4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   953\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen während\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- der gesamten\nsondere                                                         Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,  a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                 Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-\nstellen und auswählen, termingerecht anfordern,\nprüfen, transportieren, lagern und bereitstellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\n2 bis 4\nkumentieren\n8     Montieren und Anschließen    a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel     Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren       a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen  b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n13     Technische Auftragsanalyse, b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nLösungsentwicklung              Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-\ntigen sowie bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit                1 bis 3\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit    c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nvon elektrischen Anlagen        beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n13     Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nLösungsentwicklung              ponenten auswählen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  955\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n15     Herstellen und Inbetrieb-    c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nnehmen von Geräten und          binden\nSystemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen  d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)     e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n3 bis 5\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13     Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nLösungsentwicklung              ponenten auswählen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Fertigen von Komponenten     c) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nund Geräten                  d) Leiterplatten erstellen und bestücken\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Herstellen und Inbetrieb-    c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nnehmen von Geräten und          binden\nSystemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen                        2 bis 4\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten","956             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen        leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-                1 bis 3\nurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\ne) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel     brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen                     3 bis 5\nvon elektrischen Funktionen  h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Fertigen von Komponenten     a) Entwürfe und Layouts erstellen\nund Geräten                  b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen\nf) komponentenspezifische Software installieren, kon-\nfigurieren und anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der        keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse               Möglichkeiten abstimmen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  957\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n12     Beraten und Betreuen         a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen           Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen           varianten anbieten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)\n15     Herstellen und Inbetriebneh- a) konstruktiven Aufbau erstellen                                 3 bis 4\nmen von Geräten und Sys- b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\ntemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,\nprüfen und in Betrieb nehmen\nf) geräte- und systemspezifische Software installieren\nund konfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nZeitrahmen 8\n6     Betriebliche und technische  h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                   präsentieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der        führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\nArbeitsergebnisse               gleichen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\n13     Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte\nLösungsentwicklung              Funktionalitäten und technische Umgebungsbedin-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)       gungen, analysieren\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken\n2 bis 3\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen\nAbläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-\nrungen der Aufgabe analysieren\n15     Herstellen und Inbetrieb-    e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspe-\nnehmen von Geräten und          zifisch anpassen\nSystemen\nf) geräte- und systemspezifische Software installieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nund konfigurieren\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-\nnen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n17     Technischer Service und      g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-\nProduktsupport                  sieren, Vorschläge für die Verbesserung der\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)       Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-\nbeiten\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische  b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\nc) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\nund Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen","958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren      d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und\nanwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n10     Beurteilen der Sicherheit    i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-\nvon elektrischen Anlagen        treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\nund Betriebsmitteln\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)\n12     Beraten und Betreuen         d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen           bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen           varianten aufzeigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen\nLösungsentwicklung              Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)       rungen der Aufgabe analysieren\n3 bis 4\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-\nsatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und\nsicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen\n16     Einrichten, Überwachen       a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,\nund Instandhalten von           Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen\nFertigungs- und\nb) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung\nPrüfeinrichtungen\nder Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)\nsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf\nWirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme\nauswählen, elektrische Größen und Signale mes-\nsen, prüfen und protokollieren\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-\ntation überwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-\nsystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe-\ndingungen prüfen und beurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-\nseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbe-\nsondere Hardwarekomponenten austauschen und\neinstellen sowie Software installieren und\nkonfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen            planen,     kalkulieren     und\ndurchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  959\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische  j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                   lisch durchführen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\n9     Messen und Analysieren       i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen     ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen         b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen        c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)    e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\nund Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n16     Einrichten, Überwachen       h) Wartungsmaßnahmen            planen,     kalkulieren     und   3 bis 4\nund Instandhalten von           durchführen\nFertigungs- und\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\nPrüfeinrichtungen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Technischer Service und      a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,\nProduktsupport                  anbieten, durchführen und abrechnen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\nanschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-\ngaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, ent-\ngegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung ein-\ngrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung un-\nterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-\nsieren, Vorschläge für die Verbesserung der\nProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-\nbeiten\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und        a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im       b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-\nEinsatzgebiet\ntationen, auch in englischer Sprache, nutzen und\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nbearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-\nlen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti-\ngen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen\nund bewerten","960        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                            Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                            3                                     4\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-\nchen\nf)   Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen                    10 bis 12\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,\nUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-\ntematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)   Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation\ndurchführen\nj)   technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-\nkünfte, auch in englischer Sprache, erteilen\nk) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-\nnungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-\nstellen und modifizieren\nl)   Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                     961\nAnlage 6\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik\nund zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\n13     Technische Auftragsanalyse,          a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich\nLösungsentwicklung                      der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)               lysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter\nAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung\naktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet\nrelevanten Technologien auswählen und disponieren\nd) technische Schnittstellen klären\ne) Komponenten nach Vorgaben auswählen\nf) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n14     Erstellen von Software               a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)            b) Softwarekomponenten anpassen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-\nlen\nd) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen\nund anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten\nf) Sicherheitseinrichtungen implementieren\n15     Integrieren und Konfigurieren        a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                         b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nund konfigurieren\nc) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-\nponenten analysieren, Lösungen entwickeln\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme\nanalysieren und Lösungen entwickeln\nf) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-\ntriebssysteme installieren und konfigurieren\nh) Nutzerprogramme einbinden\ni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n16     Durchführen von Systemtests          a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)               Spezifikationen und Vorschriften festlegen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-\ntieren, Testdaten generieren und dokumentieren","962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-\nbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen\ne) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit\nden relevanten Betriebsparametern testen\ng) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\ngen durchführen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-\nmen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen\nj) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und\nSoftwarekomponenten beseitigen\nk) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in\nenglischer Sprache dokumentieren\n17     Technischer Service und             a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-\nSystemoptimierung                      nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)              schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-\ntigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten\nTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-\nwerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-\nverhalte adressatengerecht kommunizieren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\n18     Geschäftsprozesse und               a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\ngische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-\ngen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in\nEnglisch, zusammenstellen und modifizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                         963\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\nj) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten\nund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nvon Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                 Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                          in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                          4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3     Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit           beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)        meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                       4\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nsondere                                                         während\nder gesamten\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- Ausbildung\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der          a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nArbeit, Datenschutz und         Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-\nrungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                  965\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-\nstellen und auswählen, termingerecht anfordern,\nprüfen, transportieren, lagern und bereitstellen               2 bis 4\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n8     Montieren und Anschließen    a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel     Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren       a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen  b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der        gung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-\ntigen sowie bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-               2 bis 4\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit    c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nvon elektrischen Anlagen        beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische  a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation                   auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        anfertigen","966             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel     pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)        techniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen                   2 bis 4\nvon elektrischen Funktionen  d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)     e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13     Technische Auftragsanalyse, d) technische Schnittstellen klären\nLösungsentwicklung           e) Komponenten nach Vorgaben auswählen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)\nf) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren                                   2 bis 4\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n15     Integrieren und              a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nKonfigurieren von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nanpassen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen        leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-\nurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten                                          1 bis 2\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   967\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-\ntreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n16     Durchführen von               e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nSystemtests\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische   e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                    deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n8     Montieren und Anschließen     h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel      brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)         der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n9     Messen und Analysieren        g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen   h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\n12     Beraten und Betreuen          c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)                                                                       4 bis 5\n15     Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                  f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nkolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie\nNetzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-\nrieren\n16     Durchführen von               d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-\nSystemtests                      sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)        software einsetzen\ng) physikalische Größen messen, Messwerte doku-\nmentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-\nsche Prüfungen durchführen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche\nin Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in\nSystemen schließen\nj) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von\nHard- und Softwarekomponenten beseitigen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische   h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                    präsentieren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)","968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\n7     Planen und Organisieren       g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der         keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                Möglichkeiten abstimmen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\n12     Beraten und Betreuen          a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen von        Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nServiceleistungen                varianten anbieten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-\nLösungsentwicklung               sichtigung aktueller technischer Entwicklungen der\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)        für das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus-\nwählen und disponieren\n14     Erstellen von Software        b) Softwarekomponenten anpassen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)     d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,              2 bis 4\nanpassen und anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-\nstalten\nf) Sicherheitseinrichtungen implementieren\n15     Integrieren und Konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und\nvon Systemen                     anpassen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und\nSoftwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-\nwickeln\n16     Durchführen von               a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung\nSystemtests                      technischer Spezifikationen und Vorschriften festle-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)        gen\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-\nlen und adaptieren, Testdaten generieren und\ndokumentieren\nk) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von\nHard- und Softwarekomponenten beseitigen\nZeitrahmen 8\n14     Erstellen von Software        a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)        auswählen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumenta-\ntionen erstellen                                               2 bis 4\n16     Durchführen von               c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-\nSystemtests                      len und adaptieren, Testdaten generieren und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)        dokumentieren\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische   c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nKommunikation                    und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)         und Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                   969\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\n7     Planen und Organisieren       d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der         relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\ngleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nTerminverfolgung anwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n12     Beraten und Betreuen          d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen            bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen            varianten aufzeigen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache,\nLösungsentwicklung               hinsichtlich der geforderten Funktion und der tech-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)        nischen Umgebung analysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-\nLösungen unter Anwendung von einschlägigen De-                 4 bis 5\nsign-Methoden mitwirken\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-\nsichtigung aktueller technischer Entwicklungen der\nfür das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus-\nwählen und disponieren\n15     Integrieren und Konfigurieren b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme\nvon Systemen                     installieren und konfigurieren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitäts-\nprobleme analysieren und Lösungen entwickeln\ni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n16     Durchführen von               a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung\nSystemtests                      technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)        legen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-\nsche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-\nsoftware einsetzen\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-\nsamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern\ntesten\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche\nin Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in\nSystemen schließen\nk) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-\nläufe auch in englischer Sprache dokumentieren\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische   j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                    lisch durchführen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)","970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                     4\n7     Planen und Organisieren       i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der Ar-     nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nbeitsergebnisse                  Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)         anwenden\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n12     Beraten und Betreuen          b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen         e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nvon Serviceleistungen\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\nund Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren               2 bis 3\n15     Integrieren und Konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden\nvon Systemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\n17     Technischer Service und       a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,\nSystemoptimierung                entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)        eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung\nunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-\ngestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-\nren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und sta-\ntistisch auswerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-\nsche Sachverhalte adressatengerecht kommunizie-\nren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und         a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im        b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-\nEinsatzgebiet\ntationen, auch in englischer Sprache, nutzen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nbearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-\nlen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti-\ngen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,\nEinhaltung von Terminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,\nUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren                  10 bis 12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                 971\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                            Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                           3                                     4\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation\ndurchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-\nkünfte, auch in englischer Sprache, erteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen,\nauch in Englisch, zusammenstellen und modifizie-\nren\nj) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-\nren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und\nVorschläge zur Optimierung von Abläufen und\nProzessen erarbeiten","972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAnlage 7\n(zu § 29)\nAusbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen\nTeil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung\nZeitliche\nLfd.              Teil der                                  Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                  2                                             3                              4\n1   Analysieren von               a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\ntechnischen Aufträgen und        Funktion und der technischen Umgebung analy-\nEntwickeln von Lösungen          sieren\nb) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-\nsondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-\ntopologien, eingesetzte Software und technische\nSchnittstellen klären und dokumentieren\nc) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen\nanalysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-\nstellen\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-\nnen, technischen Bestimmungen und rechtlichen\nVorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-\nponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-\nlen und Kosten kalkulieren\ne) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am\nSystem mit dem Kunden abstimmen\n2   Errichten, Ändern und         a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-\nPrüfen von vernetzten            systeme installieren, anpassen und konfigurieren\nSystemen                         und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beach-\nten\nb) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-              8\nmatisierungssystemen beachten\nc) Zugangsberechtigungen einrichten\nd) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-\nschlüsselungs-, und Datensicherungssysteme, be-\nrücksichtigen\ne) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-\nteme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-\nrungen dokumentieren\n3   Betreiben von vernetzten      a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,\nSystemen                         Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-\ndurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaß-\nnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Sys-\ntemen einleiten\nb) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und\nDiagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-\nmaßnahmen einleiten\nc) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nauswerten und Optimierungen vorschlagen\nd) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-\nstellen analysieren und erfassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018             973\nTeil B: Zusatzqualifikation Programmierung\nZeitliche\nLfd.             Teil der                                Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                  2                                           3                                 4\n1    Analysieren von             a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\ntechnischen Aufträgen und      Funktionen analysieren\nEntwickeln von Lösungen\nb) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-\ngungen sowie Ausgangszustand der Systeme ana-\nlysieren, Anforderungen an Softwaremodule fest-\nstellen und dokumentieren\nc) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen\nunter Anwendung von Design-Methoden planen\nund abstimmen\n2    Anpassen von                a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren\nSoftwaremodulen             b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-\nren\n3    Testen von                  a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-\nSoftwaremodulen                                                                             8\nund Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere\nim System                      Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-\ntriebsparametern festlegen, und Testdaten gene-\nrieren\nb) technische Umgebungsbedingungen simulieren\nc) Softwaremodule testen\nd) Systemtests durchführen und Komponenten im\nSystem mit den Betriebsparametern unter Umge-\nbungsbedingungen testen\ne) Störungen analysieren und systematische Fehler-\nsuche in Systemen durchführen\nf) Systemkonfiguration,         Qualitätskontrollen und\nTestläufe dokumentieren\ng) Änderungsdokumentation erstellen\nTeil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\nZeitliche\nLfd.             Teil der                                Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                  2                                           3                                 4\n1    Entwickeln von              a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten\nSicherheitsmaßnahmen           von industriellen Kommunikationssystemen und\nSteuerungen analysieren\nb) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,\nVerfügbarkeit und Authentizität bewerten\nc) Gefährdungen und Risiken beurteilen\nd) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-\nmen\n2    Umsetzen von                a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme\nSicherheitsmaßnahmen           integrieren\n8\nb) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe\nund organisatorische Vorgaben informieren\nc) Dokumentation entsprechend den betrieblichen\nund rechtlichen Vorgaben erstellen","974          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nZeitliche\nLfd.            Teil der                               Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.        Zusatzqualifikation            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                 2                                          3                                  4\n3   Überwachen der              a) Wirksamkeit und Effizienz der            umgesetzten\nSicherheitsmaßnahmen           Sicherheitsmaßnahmen prüfen\nb) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen\nc) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-\ntionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\nd) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden"]}