{"id":"bgbl1-2018-23-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":23,"date":"2018-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_23.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung","law_date":"2018-06-27T00:00:00Z","page":891,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018               891\nVerordnung\nzur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts\nund zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nVom 27. Juni 2018\nAuf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskos-         Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Be-\ntengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)         rücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und\nsowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4 des           die durch sie entstehenden materiellen und immateriel-\nBundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I          len Belastungen abgegolten. Zuwendungen aus diesem\nS. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-     Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002          ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maß-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom           nahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das\n14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Auswärtige    Auslandstrennungsgeld anzurechnen.\nAmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des              (3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn\nInnern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der       bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein\nVerteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:        anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die\nWohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet\nArtikel 1                          der neuen Dienststätte liegt. Die Wohnung liegt im Ein-\nAuslandstrennungsgeldverordnung                    zugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer\n(ATGV)                            üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilo-\nmeter von ihr entfernt ist.\n§1\n§3\nRegelungsgegenstand\nBerechtigte\nDiese Verordnung regelt die bei grenzüberschreiten-\nden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichun-           (1) Berechtigt sind\ngen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden       1. Bundesbeamte,\nVorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.          2. Richter im Bundesdienst,\n§2                              3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie\nAnwendungsbereich, Zweck                      4. zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.\n(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Um-           (2) Berechtigt sind nicht\nsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und verset-            1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen\nzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundes-               Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich aus-\numzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im                ländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen\nAusland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Ab-             Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,\nordnung stehen gleich                                       2. Ehrenbeamte und\n1. die Kommandierung,                                       3. ehrenamtliche Richter.\n2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen\nGründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs-                                   §4\nbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen                           Voraussetzungen für\nDienstort,                                                    die Gewährung von Auslandstrennungsgeld\n3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung              (1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die\nnach einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-           berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt\nvergütung,\n1. mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Le-\n4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer           benspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit\nanderen Stelle als einer Dienststelle und                   Kindern, die im Auslandszuschlag berücksich-\n5. die Zuweisung (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes).              tigungsfähig sind,\nBei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei            2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad,\nvorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder              einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem\nbei einer vorübergehenden Verwendung am Einstel-                Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund\nlungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu,              gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur\nwenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bun-             vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder\ndesumzugskostengesetzes erteilt worden ist.                     überwiegend gewährt oder\n(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwen-         3. mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder\ndige Auslagen für getrennte Haushaltsführung aus An-            nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen\nlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen               Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.","892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\nAuslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die be-        3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Aus-\nrechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bis-           landsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),\nherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haus-      4. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen\nhalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst-             oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse\noder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.             im Ausland (§ 12 Absatz 8),\n(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am        5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).\nbisherigen Dienst- oder Wohnort bei, ohne die Voraus-\nsetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, wird Aus-                                  §7\nlandstrennungsgeld nur gewährt bei Anordnung einer\nAuslandstrennungstagegeld\ndienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit ein-\ngeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenver-             (1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt\ngütung oder solange am neuen Dienstort Wohnungs-            1. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins\nmangel besteht.                                                 Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im\n(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich         Inland,\nauf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist            2. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins\naus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich,          Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds\nwerden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen             nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekosten-\nnach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.                       verordnung, aber höchstens die Verpflegungspau-\nschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, be-\n§5                                   ruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland\nAuslandstrennungsgeld nach                         nach dem Einkommensteuergesetz.\nZusage der Umzugskostenvergütung                      (2) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere\nAufwendungen für Verpflegung als allgemein entste-\n(1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugs-\nhen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten\nkostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt,\nDienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde\nwenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirk-\nein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßig-\nsamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte\ntes Trennungstagegeld. Verfügt die Unterkunft am\nPerson günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2\nneuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestat-\nAbsatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich\ntete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei\nständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Woh-\nVerwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslands-\nnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugs-\ntrennungstagegeld gewährt.\ngebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden\npersönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundes-            (3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt\numzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen           für volle Kalendertage\nkann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene An-          1. der Abwesenheit vom neuen Dienst- oder Wohnort,\nsprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwin-\n2. des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Sanato-\ngenden Gründen verzögert werden.\nrium oder während der Durchführung einer Heilkur,\n(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom          3. der Abwesenheit auf Grund eines mutterschutz-\nInland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach              rechtlichen Beschäftigungsverbots.\n§ 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor,\nwird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs                 (4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für\nMonate gewährt, solange der Ehegatte oder der Le-           eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an\nbenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit         einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung\nvorübergehend nicht umziehen kann.                          für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.\n(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung                                       §8\naußerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,\nso wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch                    Auslandstrennungsübernachtungsgeld\nnicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungs-            (1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird\ngeldanspruch lebt nicht wieder auf.                         gewährt\n1. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins\n§6                                   Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im\nArten des                                Inland,\nAuslandstrennungsgelds                       2. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins\nAls Auslandstrennungsgeld werden gewährt:                    Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu\ngewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundes-\n1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, be-            besoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach\nstehend aus:                                                dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelas-\na) Auslandstrennungstagegeld (§ 7),                         tung für eine notwendige und angemessene Unter-\nkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,\nb) Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und\n3. bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen\nc) Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehr-               Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe\naufwands (§ 9),                                          des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesol-\n2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort             dungsgesetzes, welcher der berechtigten Person\n(§ 11),                                                     für diese Wohnung bislang zustand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018             893\n(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Woh-          den durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in ent-\nnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so         sprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1\nsind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungs-          Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur\ngeld anzurechnen.                                           häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am\nneuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages\n§9                              der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten\nAuslandstrennungsbedingter Mehraufwand                Person, längstens jedoch für drei Monate gewährt.\n(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland              (2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird\nund vom Ausland ins Inland wird der auslandstren-           für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder\nnungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haus-            Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernach-\nhaltsführung wie folgt abgegolten:                          tungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen\nDienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittel-\n1. mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent, im Falle        bar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkos-\ndes § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von           ten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand\n10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Ab-          nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach\nsatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am           dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Per-\nbisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag    son am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.\nanzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des\nBundesbesoldungsgesetzes,                                                         § 11\n2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen\nEntschädigung bei\nPersonen mit einem Betrag in Höhe des Auslands-\ntäglicher Rückkehr zum Wohnort\nzuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-\nsatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes           (1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren\nam bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen        Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr\nBetrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach           zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Weg-\n§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; stehen am            streckenentschädigung wie bei Dienstreisen.\nneuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5         (2) Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit\ndes Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen         von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszu-\nzu, so sind diese anzurechnen.                          schuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverord-\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei bis zu dreimo-      nung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird\nnatigen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland             die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert be-\nins Inland der auslandstrennungsbedingte Mehrauf-           rechnet.\nwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt ab-           (3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen\ngegolten:                                                   am Dienstort übernachten, werden die nachgewiese-\n1. mit einem Betrag in Höhe von 50 Prozent, im Falle        nen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.\ndes § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von\n10 Prozent des bisherigen Auslandszuschlags nach                                  § 12\n§ 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-                Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen\nzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf die-\nsen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs               (1) Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner An-\nnach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,                 spruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verord-\nnung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie\n2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen        eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten;\nPersonen mit einem Betrag in Höhe des bisherigen        Reisebeihilfen für Heimfahrten werden nach § 13 Ab-\nAuslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3       satz 1 Satz 1 gewährt. Wenn Personen im Sinne des\nund Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungs-         § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in häuslicher\ngesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf      Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der\ndiesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs         bisherigen Wohnung verbleiben, erhält einer der Ehe-\nnach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes.                 gatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld\n(3) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland           wie eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person. Steht\nins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehr-        dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten\naufwand einer getrennten Haushaltsführung für die zu-       Person Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldver-\nrückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen            ordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach\nmit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach         den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten\n§ 53 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes           die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nabgegolten. Stehen am neuen Dienstort Zahlungen                (2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnun-\nnach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsge-            gen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungs-\nsetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurech-       geld weitergewährt.\nnen.\n(3) Einer berechtigten Person wird bei einer neuen\n§ 10                             dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 und bei Auf-\nhebung einer Abordnung Auslandstrennungsübernach-\nVorwegumzug                            tungsgeld nach § 8 längstens bis zu dem Zeitpunkt\n(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte        weitergewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens\nUmzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer        gelöst werden kann. Ist die Aufgabe der Unterkunft\nMaßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwer-            nicht zumutbar, wird Auslandstrennungsübernach-","894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018\ntungsgeld nach § 8 für die Dauer der neuen dienstli-           (4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt\nchen Maßnahme weitergewährt.                                entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn\n(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds        1. die berechtigte Person sich während der dienstli-\nwerden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens berücksich-              chen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die\ntigt:                                                           Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet\n1. Ernennungen und Beförderungen,                               werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss\naus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die be-\n2. rückwirkende Einweisungen in eine Planstelle.\nrechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und\n(5) Ist einer berechtigten Person die Führung ihrer\nDienstgeschäfte verboten oder ist sie infolge von Dis-      2. es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine\nziplinarmaßnahmen oder durch eine auf Grund eines               Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Ab-\nGesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Aus-            satz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes han-\nübung ihres Dienstes gehindert, kann für die Dauer der          delt.\nDienstunterbrechung das Auslandstrennungsgeld ge-           Dies gilt entsprechend für eine Wohnungsbesich-\nkürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt       tigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des\nnicht, wenn die berechtigte Person auf Grund dienst-        § 11 der Auslandsumzugskostenverordnung.\nlicher Weisung am Dienstort bleibt.\n(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person\n(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf        kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1\nBesoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld          Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person\ngewährt.                                                    in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden.\n(7) Bei Abordnungen vom Inland ins Ausland und im        Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Ent-\nAusland, für die der berechtigten Person nach § 52 Ab-      scheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingen-\nsatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Aus-              den dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1\nlandsdienstbezüge für den neuen Dienstort im Ausland        nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen\nzustehen, wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der            nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemein-\nVergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die         schaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1\n§§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden.                  zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten\n(8) Sind aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer       Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzun-\naußergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als        gen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen\ndie in § 2 Absatz 1 bezeichneten dienstlichen Maßnah-       die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienan-\nmen oder Maßnahmen, die Personen nach § 4 Absatz 1          gehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entspre-\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 betreffen, erforderlich und ent-      chend.\nstehen dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 2               (6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person wer-\nAbsatz 2, so bestimmt das Auswärtige Amt in sinnge-         den als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen\nmäßer Anwendung dieser Verordnung das Auslands-             Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohn-\ntrennungsgeld im Einzelfall. Werden für einen Dienstort,    ort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1\nan dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maß-          Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person\nnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Aus-          in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im In-\nwärtige Amt die Entschädigung in Form von Auslands-         land auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten\ntrennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und      Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regel-\nvon der Maßnahme betroffenen Berechtigten.                  mäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Ei-\nner nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die\n§ 13                             entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe\nReisebeihilfen für Heimfahrten                 von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort\nund dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem\n(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält\nOrt im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird\nfür jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsfüh-\neine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort\nrung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach\neiner Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die\n§ 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs\nmit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft\nMonate der getrennten Haushaltsführung eine Reise-\nlebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu\nbeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde\nberücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel\nkann insbesondere unter Berücksichtigung der Beson-\nunentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrt-\nderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situa-\nkosten nicht erstattet.\ntion des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt\nauch für Fälle des § 12 Absatz 7.\n§ 14\n(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten\nTag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.                                    Anspruchszeitraum\n(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat             (1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom\nnach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten wer-          Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zum\nden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf     neuen Dienstort bis zu dem Tag gezahlt, an dem die\nvon sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchs-              maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Maß-\nzeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Aus-          nahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland wird\nlandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird              abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld ab\ndurch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Ab-           dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt.\nsatz 1 nicht unterbrochen.                                  Satz 2 gilt entsprechend für die Rückreise zum alten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018                895\nDienstort aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung           nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ge-\nvom Ausland ins Inland.                                      stellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienst-\n(2) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme            antritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für die-\nnach § 2 Absatz 1 der Dienstort vorzeitig verlassen,         sen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.\nwird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt,              (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-\nan dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung           träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Ab-\nvon Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vo-          schlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann\nrausgehenden Tag. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden.              bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der\nKann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht          Rückforderung geleistet werden.\nverlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis\nzum Tag vor dem Tag weitergezahlt, an dem der                   (3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Ände-\nDienstort hätte verlassen werden können. Satz 1 gilt         rungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch\nentsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses.         auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein kön-\n(3) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Diens-        nen.\ntes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist         (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zustän-\nnach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den        dige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Aus-\nWohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu          landstrennungsgelds.\ndem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wer-\nden kann. Notwendige Fahrtkosten werden bis zur\nHöhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück                                     § 16\nwie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei                         Übergangsregelungen\neinem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot.\n§ 12 Absatz 3 ist anzuwenden.                                   Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen\n(4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage          nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkraft-\nder Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungs-            treten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach\ngeld längstens bis zum Tag vor dem Einladen des Um-          den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter ge-\nzugsgutes gezahlt. Bei Zusage einer eingeschränkten          währt.\nUmzugskostenvergütung nach § 26 der Auslandsum-\nzugskostenverordnung tritt an die Stelle dieses Tages                                 Artikel 2\nder Tag vor der Umzugsreise einer Person nach § 4\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die zur häuslichen                                  Änderung der\nGemeinschaft der berechtigten Person gehört.                           Auslandsumzugskostenverordnung\n(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld wegen             § 26 Absatz 1 Nummer 5 der Auslandsumzugskos-\nWohnungsmangels nach § 5 Absatz 1 Satz 1 endet am            tenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I\nTag vor dem Bezug der Wohnung oder vor der Mög-              S. 2349), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes\nlichkeit zum Bezug einer angemessenen und zumut-             vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\nbaren Wohnung.                                               ist, wird wie folgt gefasst:\n(6) Ändert sich für einen Inlandstrennungsgeldemp-\nfänger auf Grund einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1            „5. Erstattung der notwendigen Auslagen für das La-\nvom Inland ins Ausland der neue Dienstort für längs-              gern des Umzugsguts im Inland,“.\ntens zwölf Monate, können nachgewiesene notwendige\nKosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland an                                Artikel 3\nStelle von § 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung\nerstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Unterkunft nicht zuzumuten ist.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\n§ 15                               Gleichzeitig tritt die Auslandstrennungsgeldverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\nVerfahrensvorschriften                      1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 35 des\n(1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen      Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\noder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag kann          worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 27. Juni 2018\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}