{"id":"bgbl1-2018-22-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":22,"date":"2018-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_22.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben","law_date":"2018-06-26T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["872                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,\nzur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung\nder Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben1\nVom 26. Juni 2018\nEs verordnen auf Grund                                                 S. 1475) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-\n– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 des                            digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung                         (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nder Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                           14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 28 Ab-\nS. 1274) die Bundesregierung nach Anhörung der                         satz 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshan-\nbeteiligten Kreise,                                                    delsgesetzes zuletzt durch Artikel 114 Nummer 3\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung\n– des § 37d Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz-                         vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         den ist, das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der durch Artikel 1                    schutz und nukleare Sicherheit:\nNummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. No-\nvember 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist,\nArtikel 1\ndie Bundesregierung,\nÄnderung der\n– des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit\n§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                      Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-                   23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Arti-\nganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374),               kel 125 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nvon denen § 90 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-                       S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngien-Gesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)\na) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einver-                        „§ 8   Treibhausgasminderung“.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                          b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:\nund Energie und dem Bundesministerium für Ernäh-\n„§ 52    Mitteilungen und Berichte über Kontrollen“.\nrung und Landwirtschaft,\nc) Die Angabe zu den §§ 58 und 59 wird wie folgt\n– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Treibhausgas-\ngefasst:\nEmissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I\n„§ 58 (weggefallen)\n1\nDiese Verordnung dient in Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 11 und 31 bis 33           § 59 (weggefallen)“.\nsowie in Artikel 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 13 der Umsetzung der Richt-\nlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates             d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden\nvom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über\ndie Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der\ndurch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4\nRichtlinie 209/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-            ersetzt:\nneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).                          „Anlage 1            Methode zur Berechnung der\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen              (zu § 8 Absatz 2) durch die Verwendung von\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nflüssiger Biomasse erzielten\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241                              Treibhausgasminderung an-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                                              hand tatsächlicher Werte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018                873\nc) sie nicht der Verordnung über die Beschaf-\nAnlage 2             Standardwerte zur Berech-\nfenheit und die Auszeichnung der Qualitä-\n(zu § 8 Absatz 3)    nung der durch die Verwen-\ndung von flüssiger Biomasse                    ten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. De-\nerzielten Treibhausgasminde-                   zember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt\nrung                                           durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-\nzember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert\nAnlage 3             Vorläufige geschätzte Emis-                    worden ist, entsprechen.\n(zu § 18 Absatz 1 sionen infolge von indirekten              Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die\nNummer 8             Landnutzungsänderungen\nentsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3\nBuchstabe f)         durch flüssige Biobrennstoffe\n(in g CO2eq/MJ)\nsind für flüssige Biomasse, die aus im Ausland\nangefallenen Abfällen hergestellt wurde, ent-\nAnlage 4             Inhaltliche Anforderungen an            sprechend anzuwenden.\n(zu § 33 Absatz 1, Zertifizierungssysteme“.                     (9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind\n§ 43 Absatz 1)\n1. Rohglycerin,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. Tallölpech,\na) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-\n3. Gülle und Stallmist,\nsätze 3 und 4 ersetzt:\n4. Stroh oder\n„(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verord-\nnung sind                                                    5. Altspeisefette und Altspeiseöle.\n1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die              Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen-\ndie für die Herstellung von flüssiger Biomasse           den. Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne\nerforderliche Biomasse zum Zweck des Wei-                des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette\nterhandelns erstmals aufnehmen                           oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von\nSpeisen verwendet worden sind und deren Nut-\na) von den Betrieben, die diese Biomasse an-             zung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach\nbauen und ernten, oder                                § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im\nb) im Fall von Abfällen und Reststoffen von              Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder\nden Betrieben oder Privathaushalten, bei              Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rah-\ndenen die Abfälle und Reststoffe anfallen,            men im Sinne des Satzes 3 entsprechen.\n2. Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie                  (10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne\ndieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endpro-\n3. Betriebe, die flüssige Biomasse so aufberei-              dukte sind, deren Herstellung durch den Produk-\nten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur             tionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie\nStromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe              stellen nicht das primäre Ziel des Produktions-\nerreicht wird.                                           prozesses dar, und der Prozess wurde nicht ab-\n(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle,           sichtlich geändert, um sie zu produzieren.\nnach der keine weitere Konversion stattfindet.“                 (11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakul-\nb) Folgende Absätze 8 bis 13 werden angefügt:                   tur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser\nVerordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der\n„(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind              Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fisch-\nStoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1                   wirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke             Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschafts-\ndieser Verordnung gelten Stoffe und Gegen-                   zweigen und keine Reststoffe aus der Verarbei-\nstände nicht als Abfälle, die                                tung.\n1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontami-                 (12) Kulturflächen im Sinne dieser Verord-\nniert wurden, um in den Anwendungsbereich                nung sind\ndieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch\nzur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5                1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflan-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Im-                      zen mit einem Wachstumszyklus von unter\nmissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1                     einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut\nNummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirt-                     gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu\nschaftsgesetzes erzeugt worden sind,                         gehören auch Flächen mit mehrjährigen\nPflanzen, die jährlich geerntet und bei der\n2. nur deshalb Abfälle sind, weil                                Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Ma-\na) sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bun-                   niok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten\ndes-Immissionsschutzgesetzes keine Bio-                   als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kate-\nkraftstoffe sind,                                         gorie der Dauerkulturen befinden,\nb) sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Im-               2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachlie-\nmissionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-                 gen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen\npflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1                   bebaut werden.\nund 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3                Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und\nund 4 des Bundes-Immissionsschutzge-                  Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im\nsetzes anrechenbar sind oder                          Sinne dieser Verordnung.","874               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\n(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kultur-           den insbesondere dann als genau anerkannt, wenn\npflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jähr-          sie nach einer der folgenden Maßgaben durchge-\nlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel         führt werden:\nNiederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Öl-\npalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4            1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zer-\nBuchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013                tifizierungssystems oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                2. eines Systems, das als Grundlage für die genaue\nvom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über                  Messung von Daten anerkannt ist von\nDirektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher\nBetriebe im Rahmen von Stützungsregelungen                   a) der Europäischen Kommission auf Grund des\nder Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-                      Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder\nbung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des                        Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder\nRates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009                    b) der zuständigen Behörde.\ndes Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)         Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach\n2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) ge-           Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.\nändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne\n(3) Bei der Berechnung der durch die Verwen-\ndieser Verordnung.“\ndung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen\n3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden                von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können\nSatz ersetzt:                                                 die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz\n„Im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014             oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1\nder Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Fest-                 herangezogen werden. Standardwerte gemäß An-\nlegung der Kriterien und geografischen Verbrei-               lage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen\ntungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit                  werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7\ngroßer biologischer Vielfalt für die Zwecke des               berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten\nArtikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie               Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen\n98/70/EG des Europäischen Parlaments und des                  infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder\nRates über die Qualität von Otto- und Dieselkraft-            gleich Null ist.“\nstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c           5. In § 10 werden die Wörter „, wobei § 8 Absatz 2\nder Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla-             nicht anzuwenden ist“ gestrichen.\nments und des Rates zur Förderung der Nutzung\nvon Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351           6. § 11 wird wie folgt gefasst:\nvom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fas-                                      „§ 11\nsung anzuwenden.“\nNachweis über die Erfüllung\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:\nder Anforderungen für die Vergütung\n„§ 8\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nTreibhausgasminderung                        müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen,\n(1) Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die            dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3\nab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird,               Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:\nmuss die Minderung der Treibhausgasemissionen                 1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung\n1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte              mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nach-\nSchnittstelle, die die flüssige Biomasse produ-              weises nach § 14 und\nziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in\n2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage\nBetrieb genommen worden ist, oder\neiner Bestätigung der zuständigen Behörde über\n2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte              die Registrierung der Anlage nach Maßgabe\nSchnittstelle, die die flüssige Biomasse produ-              der Marktstammdatenregisterverordnung vom\nziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb               10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils gel-\ngenommen worden ist.                                         tenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Num-\nFür Anlagen, die nach dem 5. Oktober 2015 bis ein-                mer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon\nschließlich 31. Dezember 2016 erstmals den Be-                    die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen\ntrieb aufgenommen haben, ist die Anforderung                      Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomasse-\nnach Satz 1 Nummer 2 erst ab dem 29. Juni 2018                    strom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli\nanzuwenden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der                  2014 geltenden Fassung ausreichend.\nletzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmali-            (2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse\ngen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.                 als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne\n(2) Die Berechnung der durch die Verwendung               von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nvon flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der              setzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem\nTreibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsäch-                1. Januar 2018 vorzulegen.“\nlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten             7. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.\nMethodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhaus-\ngasemissionen sind anhand genau zu messender               8. In § 13 Satz 1 wird vor dem Wort „Satz“ die Angabe\nDaten zu bestimmen. Messungen von Daten wer-                  „Absatz 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018              875\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                            12. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch                     „(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als\ndas Wort „und“ ersetzt.                                   erfüllt, wenn\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen               1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die An-\nPunkt ersetzt.                                                forderungen eines nach dieser Verordnung aner-\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                     kannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, so-\nfern dieses auch Anforderungen an die Lieferung\nd) Folgender Satz wird angefügt:\nflüssiger Biomasse enthält, und\n„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise er-\nfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.“          2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank\nder zuständigen Behörde zum Nachweis der\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                    Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Fol-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             gendes dokumentieren:\naa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-                   a) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen\nfasst:                                                       Biomasse einschließlich der Angaben des\n„c) die Treibhausgasemissionen angeben,                      Nachhaltigkeitsnachweises sowie\ndie durch sie und alle von ihnen mit der             b) den Ort und das Datum des Erhalts und der\nHerstellung und Lieferung der Biomasse                   Weitergabe der Biomasse, oder\nunmittelbar oder mittelbar befassten Be-\ntriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle      3. die Erfüllung der Anforderungen an die Liefe-\nsind, bei der Herstellung und Lieferung              rungen von Biomasse in einem Massenbilanz-\nder Biomasse verursacht worden sind,                 system nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nach-\nsoweit diese Treibhausgasemissionen                  haltigkeitsverordnung vom 30. September 2009\nfür die Berechnung der durch die Ver-                (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fas-\nwendung von flüssiger Biomasse erziel-               sung, kontrolliert wird.\nten Treibhausgasminderung nach § 8               Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Num-\nberücksichtigt werden müssen; die                mer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirt-\nTreibhausgasemissionen sind jeweils in           schaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts-\nGramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-             und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.“\ngajoule Biomasse oder flüssiger Bio-\n13. § 18 wird wie folgt gefasst:\nbrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-\nÄquivalent je Kilogramm Biomasse an-                                       „§ 18\nzugeben,“.\nInhalt und Form\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  der Nachhaltigkeitsnachweise\n„4. die Biomasse die Mindestanforderungen               (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindes-\nan die Treibhausgasminderung nach § 8            tens die folgenden Angaben enthalten:\nerfüllt.“\n1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                    Schnittstelle,\nAbsatz 2 ersetzt:\n2. das Datum der Ausstellung,\n„(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeits-\nnachweisen sind nur letzte Schnittstellen be-             3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich min-\nrechtigt.“                                                    destens aus der Zertifikatsnummer der ausstel-\nlenden Schnittstelle und einer von dieser\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nSchnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                    zusammensetzt,\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                   4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem\n„a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nach-            der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden\nhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden              ist,\nsind und die unterschiedliche Treibhaus-\n5. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse,\ngasemissionen aufweisen, diese Treib-\nauf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis be-\nhausgasemissionen nur saldiert werden,\nzieht,\nwenn alle Mengen flüssiger Biomasse,\ndie dem Gemisch beigefügt werden, vor            6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der\nder Vermischung die Mindestanforde-                  flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,\nrungen an die Treibhausgasminderung              7. das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde\nnach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder“.              oder angefallen ist, und\nbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden\n8. die Bestätigung,\ndie Wörter „Kommission der Europäischen\nGemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-                  a) dass die flüssige Biomasse, auf die sich der\npäischen Kommission“ ersetzt.                                Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anfor-\nderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-\nsion der Europäischen Gemeinschaften“ durch                   b) des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in\ndie Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.                      Megajoule,","876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\nc) der Treibhausgasemissionen der Herstellung            kraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d\nund Lieferung der flüssigen Biomasse in               Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-\nGramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Mega-               mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\njoule flüssiger Biomasse,                             des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b\nd) des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe,          des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils gelten-\nder für die Berechnung der Treibhausgasmin-           den Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter\nderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,            „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom\n30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils\ne) der Länder oder Regionen, in denen die flüs-          geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt.\nsige Biomasse eingesetzt werden kann; diese\nAngabe kann das gesamte Gebiet umfassen,          17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-\nin das die flüssige Biomasse geliefert und in         mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch\ndem sie eingesetzt werden kann, ohne dass             die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\ndie Treibhausgasemissionen der Herstellung        18. § 24 wird wie folgt geändert:\nund Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen\nWerte der Treibhausgasminderung unter-                a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\nschreiten würden, und                                 b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-\nf) der Summe aus den Treibhausgasemissionen                 Minderungspotenziale“ durch das Wort „Treib-\nnach Buchstabe c und der Mittelwert der vor-             hausgasminderung“ ersetzt.\nläufigen geschätzten Emissionen infolge von           c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nindirekten Landnutzungsänderungen durch\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und die\nflüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendi-\nAngabe „und 5“ sowie die Angabe „oder 5“ wer-\noxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Bio-\nden gestrichen.\nmasse entsprechend der Anlage 3.\n(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schrift-       19. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlicher Form ausgestellt werden.                              a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netz-                „2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15\nbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.                    Absatz 2 verpflichtet haben,\n(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buch-                     a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeits-\nstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab                         nachweisen die Anforderungen nach den\ndem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.“                        §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,\n14. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit                    b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise,\nAusnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-                               die sie auf Grund dieser Verordnung aus-\nbuchstabe dd“ gestrichen.                                               gestellt haben, unverzüglich der Zertifizie-\n15. § 21 wird wie folgt gefasst:                                            rungsstelle zu übermitteln, die das Zertifi-\n„§ 21                                          kat ausgestellt hat, und\nWeitere Folgen fehlender                             c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle\noder nicht ausreichender Angaben                              für ihre Ausstellung erforderlichen Doku-\nmente mindestens zehn Jahre aufzube-\n(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den                      wahren,“.\nAngaben zur Treibhausgasminderung nicht den\nVergleichswert für die Verwendung, zu deren                  b) Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nZweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss               „d) die Treibhausgasemissionen, die durch die\ndie Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber                    Schnittstellen und alle von ihnen mit der Her-\ngegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass                        stellung oder Lieferung der Biomasse unmit-\ndie flüssige Biomasse die Mindestanforderungen                      telbar oder mittelbar befassten Betriebe, die\nan die Minderung der Treibhausgasemissionen                         nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne die-\nnach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung er-                    ser Verordnung sind, bei der Herstellung und\nfüllt. Die zuständige Behörde kann eine Methode                     Lieferung der Biomasse verursacht worden\nzur Umrechnung der Treibhausgasminderung für                        sind, soweit diese Treibhausgasemissionen\nunterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger                     für die Berechnung der durch die Verwen-\nbekannt machen.                                                     dung von flüssiger Biomasse erzielten Treib-\n(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem                  hausgasminderung nach § 8 berücksichtigt\nLand oder in einer Region betrieben, das oder die                   werden müssen; die Treibhausgasemissio-\nnicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben                     nen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-\nwurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der                      Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüs-\nAnlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber                        siger Biobrennstoff, und“.\nnachweisen, dass die flüssige Biomasse die Min-          20. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verord-\ndestanforderungen an die Treibhausgasminderung               nung über Anforderungen an eine nachhaltige Her-\nnach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem           stellung von Biomasse zur Verwendung als Bio-\nLand oder in dieser Region erfüllt.“                         kraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d\n16. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verord-            Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-\nnung über Anforderungen an eine nachhaltige Her-             mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\nstellung von Biomasse zur Verwendung als Bio-                des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018                    877\ndes Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils gelten-                     erlassen worden ist“ durch die Wörter „der Bio-\nden Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter                      kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der je-\n„der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der                    weils geltenden Fassung kombiniert werden“ er-\njeweils geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt.                     setzt.\n21. § 33 wird wie folgt geändert:                                    25. § 52 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „An-                                                 „§ 52\nlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.                         Mitteilungen und Berichte über Kontrollen\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „einer Verord-                        Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen\nnung über Anforderungen an eine nachhaltige                     Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig an-\nHerstellung von Biomasse zur Verwendung als                     kündigen, dass eine Begleitung durch die zustän-\nBiokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund                  dige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder\ndes § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie                         Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen\nAbsatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissions-                        Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis\nschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Num-                       der Kontrolle enthält, der Bericht ist der zuständi-\nmer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuer-                    gen Behörde elektronisch zu übermitteln.“\ngesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung\n26. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, mit\nerlassen worden ist“ durch die Wörter „der Bio-                 Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der je-                 berichtet worden ist“ gestrichen.\nweils geltenden Fassung kombiniert werden“ er-\nsetzt.                                                      27. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.\n22. In § 40 werden die Wörter „einer Verordnung über                 28. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verord-\nAnforderungen an eine nachhaltige Herstellung von                   nung über Anforderungen an eine nachhaltige Her-\nBiomasse zur Verwendung als Biokraftstoff aner-                     stellung von Biomasse zur Verwendung als Bio-\nkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Num-                   kraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d\nmer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des                             Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66                        mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\nAbsatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des                           des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b\nEnergiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden                    des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils gelten-\nFassung erlassen worden ist“ durch die Wörter „der                  den Fassung erlassen worden ist“ durch die Wörter\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der je-                  „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der\nweils geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt.                    jeweils geltenden Fassung anerkannt sind“ ersetzt.\n23. § 41 wird wie folgt geändert:                                    29. § 57 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die                         aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommis-\nWörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.                               sion der Europäischen Gemeinschaften“\ndurch die Wörter „Europäischen Kommission“\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“                                 ersetzt.\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“\n24. § 43 wird wie folgt geändert:                                                durch das Wort „Union“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                               Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\n„3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065,\nAusgabe Januar 2013, erfüllen und ihre             30. Die §§ 58 und 59 werden aufgehoben.\nKontrollen den Anforderungen der DIN               31. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011,                      „(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im\ngenügen,2“.                                            Informationsregister nach § 66 ab\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 5“                      1. mit den Daten\ndurch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\na) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Verord-                            des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\nnung über Anforderungen an eine nachhaltige\nb) des Marktstammdatenregisters nach § 111e\nHerstellung von Biomasse zur Verwendung als\ndes Energiewirtschaftsgesetzes, soweit die-\nBiokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund\nses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-\ndes § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie\nsetzes die Aufgaben des Anlagenregisters\nAbsatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissions-\nwahrnimmt, und\nschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Num-\nmer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuer-                    2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zustän-\ngesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung                        digen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vorliegen.“\n2\nSämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser  32. In § 70 werden im Satzteil vor der Aufzählung die\nVerordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,\nzu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München        Wörter „und im Fall von § 59 von Umweltgutachte-\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                                    rinnen und Umweltgutachtern“ gestrichen.","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\n33. § 73 wird wie folgt geändert:                             36. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende                                                                     „Anlage 1\ndurch ein Komma ersetzt.                                                                           (zu § 8 Absatz 2)\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                              Methode zur Berechnung der\nein Komma ersetzt.                                               durch die Verwendung von flüssiger\ncc) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-                               Biomasse erzielten Treibhausgas-\nfügt:                                                         minderung anhand tatsächlicher Werte“.\n„4. anerkannte Zertifizierungssysteme und            b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:\n5. anerkannte Zertifizierungsstellen.“                   „Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine\neinzige Landnutzung zu betrachten.“\nb) Die Absätze 1a und 2 werden durch folgenden\nAbsatz 2 ersetzt:                                         c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften“\n„(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des\ndurch die Wörter „Europäischen Kommission“\nInformationsregisters nach § 66 mit den Daten\nersetzt.\nim Marktstammdatenregister nach § 111e des\nEnergiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten             d) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kom-\nim Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des               mission der Europäischen Gemeinschaften“\nErneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist,               durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-\ndarf die zuständige Behörde Informationen an                  setzt.\ndas jeweilige Register übermitteln.“                      e) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produk-\n34. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            tionsrückständen“ durch die Wörter „Reststoffen\naus der Verarbeitung“ ersetzt.\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ngestellt:                                             37. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6                                                                        „Anlage 2\nSatz 3,“.                                                                                           (zu § 8 Absatz 3)\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in                             Standardwerte zur Berechnung\nihr wird die Angabe „Absatz 3“ jeweils durch die                 der durch die Verwendung von flüssiger\nAngabe „Absatz 2“ ersetzt.                                    Biomasse erzielten Treibhausgasminderung“.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                  38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\nd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und                                                                         „Anlage 3\nwird wie folgt gefasst:                                               (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)\n„4. den Betrieb der elektronischen Datenbank                          Vorläufige geschätzte Emissionen\nnach § 14 Satz 2,“.                                     infolge von indirekten Landnutzungsänderungen\ne) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die                      durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)\nNummern 5 bis 8.                                                                                    Aus der Sensitivitäts-\nf) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.                                                               analyse abgeleitete\nRohstoffgruppe        Mittelwert*      Bandbreite zwischen\n35. § 76 wird wie folgt gefasst:                                                                              den Perzentilen**\n„§ 76                                 Getreide und           12               8 bis 16\nMuster und Vordrucke                          sonstige Kultur-\npflanzen mit\n(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster                 hohem Stärke-\nund Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer                  gehalt\nelektronischen Datenübermittlung zu verwenden:\nZuckerpflanzen         13               4 bis 17\n1. für die Zertifikate nach § 26,\n2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52            Ölpflanzen             55               33 bis 66\nund 53,\n3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und              * Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten\nDurchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.\ndie Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.\n** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der\n(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die                 Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultieren-\nMuster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Da-                   den fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte\nPerzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der\ntensatzformat einer elektronischen Datenübermitt-                Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der\nlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetsei-                verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und\nte3. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und                   33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf ei-\nNachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer                 nen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen ange-\nsiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamt-\noder einer anderen Sprache ausgestellt worden                    daten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ).“\nsind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und\n39. Die Anlage 4 wird aufgehoben.\nauf ihrer Internetseite veröffentlichen.“\n40. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie\n3\nwww.ble.de                                                      folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018               879\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                   „(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verord-\naa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter                 nung sind\n„des Treibhausgas-Minderungspotenzials“                1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die\ndurch die Wörter „der Treibhausgasminde-                   die für die Herstellung der Biokraftstoffe er-\nrung“ ersetzt.                                             forderliche Biomasse zum Zweck des Weiter-\nbb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe                       handelns erstmals aufnehmen\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-                 a) von den Betrieben, die diese Biomasse an-\nsetzt.                                                        bauen und ernten, oder\nb) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Kom-                       b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von\nmission der Europäischen Gemeinschaften“                           den Betrieben oder Privathaushalten, bei\ndurch die Wörter „Europäischen Kommission“                         denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,\nersetzt.                                                    2. Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufberei-\ntungsanlagen sowie\nArtikel 2\n3. Betriebe, die flüssige oder gasförmige Bio-\nÄnderung der                                      masse auf die erforderliche Qualitätsstufe für\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                          den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder\nDie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom                      die aus der eingesetzten Biomasse Biokraft-\n30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch                 stoffe herstellen.\nArtikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I                    (4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle,\nS. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               nach der keine weitere Konversion stattfindet.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                    aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende\n„§ 8   Treibhausgasminderung“.                                   durch das Wort „oder“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:                   bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt.\n„§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen“.\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nc) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden\ndurch folgende Angaben ersetzt:                          d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1           Methode zur Berechnung der                 „(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\n(zu § 8 Absatz 2): durch die Verwendung von                 Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1\nBiokraftstoffen erzielten Treib-        des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwe-\nhausgasminderung        anhand          cke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als\ntatsächlicher Werte                     Abfall, die\nAnlage 2            Standardwerte zur Berech-               1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontami-\n(zu § 8 Absatz 3): nung der durch die Verwen-                   niert wurden, um in den Anwendungsbereich\ndung von Biokraftstoffen                    dieser Verordnung zu fallen,\nerzielten Treibhausgasminde-            2. nur deshalb Abfälle sind, weil\nrung\na) sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bun-\nAnlage 2a           Vorläufige geschätzte Emis-                    des-Immissionsschutzgesetzes keine Bio-\n(zu § 18 Absatz 1 sionen infolge von indirek-                      kraftstoffe sind,\nNummer 8            ten     Landnutzungsänderun-                b) sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Im-\nBuchstabe f):       gen durch Biokraftstoffe (in\nmissionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-\ng CO2eq/MJ)“.\npflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                            und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3\n„§ 1                                         und 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes anrechenbar sind oder\nAnwendungsbereich\nc) sie nicht der Verordnung über die Beschaf-\nDiese Verordnung ist für die Erfüllung der Ver-\nfenheit und die Auszeichnung der Qualitä-\npflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\nten von Kraft- und Brennstoffen entspre-\nVerbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bun-\nchen.\ndes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden.“\nSatz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nentsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland ange-\n„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verord-              fallenen Abfällen hergestellt wurden, entspre-\nnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Ab-             chend anzuwenden.“\nsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in            e) Absatz 11 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nVerbindung mit § 4 der Verordnung zur Fest-                 „Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind\nlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhaus-\ngasminderung bei Kraftstoffen.“                             1. Rohglycerin,\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4                 2. Tallölpech,\nersetzt:                                                    3. Gülle und Stallmist,","880               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\n4. Stroh oder                                                (3) Bei der Berechnung der durch die Verwen-\n5. Altspeisefette und Altspeiseöle.                       dung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen\nder Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können\nAbsatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen-           die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte\nden.“                                                     ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1\nf) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12                  Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte\nund 13 eingefügt:                                         gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und\nNummer 2 Buchstabe e können nur dann heran-\n„(12) Reststoffe aus der Verarbeitung im\ngezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1\nSinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine\nNummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umge-\nEndprodukte sind, deren Herstellung durch den\nrechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestands-\nProduktionsprozess unmittelbar angestrebt wird;\nänderungen infolge von Landnutzungsänderungen\nsie stellen nicht das primäre Ziel des Produk-\nkleiner oder gleich Null ist.“\ntionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht\nabsichtlich geändert, um sie zu produzieren.           6. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakul-           „Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der\ntur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser          Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.“\nVerordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in         7. § 15 wird wie folgt geändert:\nder Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder\na) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nFischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen\nkeine Reststoffe aus damit verbundenen Wirt-                  „4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen\nschaftszweigen und keine Reststoffe aus der                       an die Minderung der Treibhausgasemissio-\nVerarbeitung.“                                                    nen nach § 8 erfüllt.“\ng) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsätze 14 und 15.                                               „(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeits-\n4. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              nachweisen sind nur letzte Schnittstellen be-\nrechtigt.“\n5. § 8 wird wie folgt gefasst:\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\n„§ 8\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nTreibhausgasminderung\n„(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen min-\n(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe                   destens die folgenden Angaben enthalten:\nmüssen eine Treibhausgasminderung von\n1. den Namen und die Anschrift der ausstellen-\n1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte                   den Schnittstelle,\nSchnittstelle, die den Biokraftstoff produziert\nhat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb                2. das Datum der Ausstellung,\ngenommen worden ist, oder                                      3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich\nmindestens aus der Zertifikatsnummer der\n2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte\nausstellenden Schnittstelle und einer von\nSchnittstelle, die den Biokraftstoff produziert\ndieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden\nhat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb ge-\nNummer zusammensetzt,\nnommen worden ist.\n4. den Namen des Zertifizierungssystems, in\nDer Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten\ndem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt\nSchnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pro-\nworden ist,\nduktion von Biokraftstoffen.\n5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf\n(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung\ndie sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,\nnach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 fest-\ngelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der                     6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung\nTreibhausgasemissionen sind anhand genau zu                            des Biokraftstoffes eingesetzt wurde,\nmessender Daten zu bestimmen. Messungen von                        7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der\nDaten werden als genau anerkannt, wenn sie fol-                        Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut\ngende Vorgaben erfüllen:                                               wurde oder angefallen ist,\n1. Messung nach Maßgabe eines nach dieser Ver-                     8. die Bestätigung,\nordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder\na) dass die Biokraftstoffe, auf die sich der\n2. Messung nach Maßgabe eines Systems, das als                            Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An-\nGrundlage für die genaue Messung von Daten                            forderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,\nanerkannt ist von\nb) des Energiegehalts der Biokraftstoffe in\na) der Europäischen Kommission auf Grund des                          Megajoule,\nArtikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1                      c) der Treibhausgasemissionen der Herstel-\noder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG                      lung und Lieferung der Biokraftstoffe in\noder                                                              Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Me-\nb) der zuständigen Behörde.                                           gajoule flüssiger Biomasse,\nDie zuständige Behörde macht die Regelungen nach                       d) des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe,\nSatz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.                                der für die Berechnung der Treibhausgas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018                           881\nminderung nach Anlage 1 verwendet wor-        13. In § 62 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nden ist,                                          Wörter „und im Fall von § 58 von Umweltgutachte-\ne) der Länder oder Regionen, in denen die             rinnen und Umweltgutachtern“ gestrichen.\nBiokraftstoffe eingesetzt werden können;      14. § 65 wird wie folgt geändert:\ndiese Angabe kann das gesamte Gebiet\numfassen, in das die Biokraftstoffe gelie-        a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nfert und in dem sie eingesetzt werden             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nkönnen, ohne dass die Treibhausgas-\nemissionen der Herstellung und Lieferung      15. § 68 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie nach § 8 vorgeschriebenen Werte der           „Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordru-\nTreibhausgasminderung unterschreiten              cke und Muster zu den Dokumenten und Unterla-\nwürden, und                                       gen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektro-\nf) der Summe aus den Treibhausgasemis-                nischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger so-\nsionen nach Buchstabe c und der Mittel-           wie auf ihrer Internetseite4.“\nwert der vorläufigen geschätzten Emis-\n16. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nsionen infolge von indirekten Landnut-\nzungsänderungen durch Biokraftstoffe in                                                                 „Anlage 1\nGramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Me-                                                           (zu § 8 Absatz 2)\ngajoule flüssiger Biomasse entsprechend\nMethode zur Berechnung\nder Anlage 2a,\nder durch die Verwendung von\n9. den Namen und die Anschrift des Lieferan-                     Biokraftstoffen erzielten Treibhausgas-\nten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben                 minderung anhand tatsächlicher Werte“.\nwerden,\n17. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach\n§ 17 Absatz 5,                                                                                              „Anlage 2\n(zu § 8 Absatz 3)\n11. die Angabe „konventioneller Biokraftstoff“,\nsoweit es sich um einen konventionellen                                    Standardwerte zur\nBiokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der                Berechnung der durch die Verwendung von\nVerordnung zur Festlegung weiterer Bestim-             Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung“.\nmungen zur Treibhausgasminderung bei\n18. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2a einge-\nKraftstoffen handelt und\nfügt:\n12. die Angabe „fortschrittlicher Kraftstoff“, so-\nweit es sich um einen fortschrittlichen Kraft-                                                             „Anlage 2a\nstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verord-                       (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)\nnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen                         Vorläufige geschätzte Emissionen\nzur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen              infolge von indirekten Landnutzungsänderungen\nhandelt.“                                                        durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                                                    Aus der Sensitivitäts-\n„(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8                                                            analyse abgeleitete\nRohstoffgruppe        Mittelwert*      Bandbreite zwischen\nBuchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise,\nden Perzentilen**\ndie ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden,\nenthalten.“                                                 Getreide und           12               8 bis 16\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                  sonstige Kultur-\npflanzen mit\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                            hohem Stärke-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                            gehalt\n10. § 52 wird wie folgt gefasst:                                   Zuckerpflanzen         13               4 bis 17\n„§ 52\nMitteilungen und Berichte über Kontrollen                 Ölpflanzen             55               33 bis 66\nZertifizierungsstellen müssen der zuständigen\nBehörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig an-              * Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten\nDurchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.\nkündigen, dass eine Begleitung durch die zustän-\ndige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder                ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der\nKontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen                Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultieren-\nden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte\nBericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis                 Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der\nder Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständi-             Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der\ngen Behörde elektronisch zu übermitteln.“                        verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und\n33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf ei-\n11. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mit                 nen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen ange-\nAusnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2               siedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamt-\ndaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ).“\nberichtet worden ist,“ gestrichen.\n12. § 60 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                     4\nwww.ble.de"]}