{"id":"bgbl1-2018-22-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":22,"date":"2018-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_22.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung  GesLV)","law_date":"2018-06-20T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\nVerordnung\nüber die Ausgestaltung der Gesellschafterliste\n(Gesellschafterlistenverordnung – GesLV)\nVom 20. Juni 2018\nAuf Grund des § 40 Absatz 4 des Gesetzes betref-          1. die Teilung von Geschäftsanteilen,\nfend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der        2. die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,\ndurch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) eingefügt worden         3. die Einziehung von Geschäftsanteilen,\nist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für      4. die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäfts-\nVerbraucherschutz:                                               anteile,\n5. die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäfts-\n§1                                   anteile,\nNummerierung von Geschäftsanteilen                  6. die Kapitalherabsetzung,\n(1) In der Gesellschafterliste sind die Geschäftsanteile  7. der Anteilsübergang.\nfortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesell-\nschaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Einzelnummern)          (4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in\noder, in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen,       die Veränderungsspalte eingetragen werden.\nmit ganzen arabischen Zahlen in dezimaler Gliederung\n(Abschnittsnummern) zu nummerieren (Nummern). Die                                        §3\nnumerische Zuordnung von Geschäftsanteilen kann für                         Wegfallen der Altangaben\njeden Gesellschafter zusammengefasst werden. Die Ge-            Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die\nsellschafterliste kann sowohl nach Geschäftsanteilen als     zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so\nauch nach Gesellschaftern sortiert werden.                   fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Anga-\n(2) Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene       ben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der\nNummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil          bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.\nverwendet werden (Nummerierungskontinuität). Eine\nÄnderung der Nummern ist nur in den durch diese Ver-                                     §4\nordnung bestimmten Fällen zulässig.                                              Prozentangaben\n(3) Neue Einzelnummern sind zu vergeben, wenn                (1) Die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes be-\nneue Geschäftsanteile geschaffen, Geschäftsanteile           treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nzusammengelegt oder Geschäftsanteile geteilt werden.         erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung\nEs muss jeweils die nächste freie ganze arabische Zahl       am Stammkapital dürfen nach dem kaufmännischen\nvergeben werden. Werden neue Geschäftsanteile ge-            Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden.\nschaffen oder Geschäftsanteile geteilt, können die neu       Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder\nentstandenen Geschäftsanteile auch durch Abschnitts-         50,0 Prozent ist nicht zulässig. Alternativ können die\nnummern gekennzeichnet werden; Satz 2 gilt entspre-          Angaben ohne Rundung durch das Weglassen der\nchend.                                                       Nachkommastellen bis auf eine Dezimalstelle darge-\n(4) Wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bishe-      stellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.\nrigen Nummerierung unübersichtlich würde oder ge-               (2) Der Gesamtumfang der prozentualen Beteiligung\nworden ist, dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereini-    eines Gesellschafters am Stammkapital nach § 40\ngungsliste abweichend von Absatz 2 Satz 1 nummeriert         Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nwerden.                                                      schaften mit beschränkter Haftung ist vor der Rundung\n(Absatz 1 Satz 1) oder dem Weglassen von Nachkom-\n§2                               mastellen (Absatz 1 Satz 3) der Einzelbeteiligungen zu\nVeränderungsspalte                        errechnen. Für die Angabe des Gesamtumfangs gilt\n(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des           Absatz 1 entsprechend.\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-           (3) Die Summe der Prozentangaben nach den Ab-\nter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handels-         sätzen 1 und 2 braucht nicht 100 Prozent zu ergeben.\nregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe                (4) Beträgt der Anteil des Nennbetrags eines einzel-\nder Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte einge-        nen Geschäftsanteils weniger als 1 Prozent vom\ntragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste bei-    Stammkapital, genügt diese Angabe. Entsprechendes\ngefügt wird.                                                 gilt, wenn die addierten Nennbeträge der Geschäftsan-\n(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die        teile eines Gesellschafters weniger als 1 Prozent vom\nbisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Ab-        Stammkapital betragen.\nsatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.                   (5) Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1\n(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen          des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nwerden:                                                      schränkter Haftung sind in separaten Spalten aufzufüh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018              871\nren. Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des      schaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-      Anwendung, dass die in dieser Verordnung bestimmten\nter Haftung sind in weiteren separaten Spalten oder in     Anforderungen erst zu beachten sind, wenn aufgrund\nan die Gesellschafterliste anschließenden separaten        einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Ge-\nZeilen aufzuführen.                                        setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung eine Gesellschafterliste einzureichen ist.\n§5\nÜbergangsvorschriften                                                §6\nDiese Verordnung findet auf vor dem Zeitpunkt des                            Inkrafttreten\nInkrafttretens dieser Verordnung gegründete Gesell-           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juni 2018\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}