{"id":"bgbl1-2018-22-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":22,"date":"2018-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_22.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte","law_date":"2018-06-20T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018                865\nVerordnung\nzur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte\nVom 20. Juni 2018\nAuf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2                    a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nNummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit                     gefügt:\n§ 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005\n„3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Num-\ngelzonenverantwortung\nmer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert                      die Unternehmen 50Hertz Transmission\nworden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-                      GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH\nmer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-                           und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechts-\nzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert wor-                      nachfolger;“.\nden ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch             b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a\nArtikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa                   eingefügt:\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-\ngefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10               „12a. versorgte Fläche\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-                      in Niederspannung die aus der amtlichen\ngefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:                          Statistik zur Bodenfläche nach Art der tat-\nsächlichen Nutzung der Statistischen Lan-\nArtikel 1                                        desämter ermittelbare Fläche sowie in Mit-\nÄnderung der                                        tel- und Hochspannung die geografische\nStromnetzentgeltverordnung                                   Fläche des Netzgebietes;“.\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005           3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:                                       aa) In Satz 5 werden die Wörter „und der Netz-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       entgelte“ gestrichen.\na) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende An-               bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-\ngabe eingefügt:                                                  fügt:\n„Abschnitt 2a                                 „Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach\nBundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte                     Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber,\n§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungs-                  für den noch keine kalenderjährliche Erlös-\nnetzentgelte                                              obergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizre-\ngulierungsverordnung bestimmt worden ist,\n§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Über-                   erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf\ntragungsnetzentgelte                                      Grundlage der Kosten nach Satz 5.“\n§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnah-              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nmen auf Grund bundeseinheitlicher Über-\ntragungsnetzentgelte                                    „(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestim-\nmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit\n§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundesein-                 Regelzonenverantwortung jeweils ein bundes-\nheitlicher Übertragungsnetzentgelte“.                einheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für\nb) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                  die Netzebene Höchstspannungsnetz und die\n„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.            Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung.\nHierfür verwenden sie jeweils eine bundesein-\nc) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:                heitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Ab-\n„Teil 3                              satz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum\n(weggefallen)“.                           31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung\nnach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a.“\nd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe\neingefügt:                                            4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird\n„§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen               jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe\nVereinheitlichung der Übertragungsnetz-         „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.\nentgelte“.                                   5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.","866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\n6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Betreiber von                                       § 14c\nElektrizitätsversorgungsnetzen sind“ durch die                                 Ausgleich der Mehr-\nWörter „Sofern die Netzentgelte nicht im Wege                           und Mindereinnahmen auf Grund\nder Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirt-                bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte\nschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen“ ersetzt.                     (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit\nRegelzonenverantwortung haben Mehr- oder Min-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                 dereinnahmen, die sich auf Grund des bundesein-\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten-              heitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren\nstellen Messung und Abrechnung“ durch die                der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösober-\nWörter „Kostenstelle Messstellenbetrieb“ ersetzt.        grenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander\nauszugleichen.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf\n„(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen             Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20\nmit Regelzonenverantwortung sind ergänzend               Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für\ndie Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.“            das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen\n8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:              Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber\n„Abschnitt 2a                          von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-\nwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese\nBundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte               Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen\nRaten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folge-\n§ 14a                              monats anteilig an die Betreiber von Übertragungs-\nBildung bundes-                          netzen mit Regelzonenverantwortung, die Minder-\neinheitlicher Übertragungsnetzentgelte               einnahmen erzielen, auszugleichen.\nMit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Be-                 (3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Ab-\ntreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-                satz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprü-\nverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu              che nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der\nbilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für         tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abwei-\nden Messstellenbetrieb und für singulär genutzte              chungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulie-\nBetriebsmittel nach § 19 Absatz 3.                            rungsverordnung zulässigen Erlösen und den er-\nzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der\n§ 14b                              erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen\nunternehmensindividuell über das jeweilige Regu-\nErmittlung der bundes-                      lierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver-\neinheitlichen Übertragungsnetzentgelte               ordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen\n(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheit-           mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei\nlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die              dem sich eine Abweichung ergibt.\nnach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulie-\nrungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen,                                        § 14d\ndie kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertra-                     Datenaustausch zur Bildung\ngungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge-                      bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte\ntrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergren-\nDie Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-\nzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den\ngelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der\nMessstellenbetrieb und für singulär genutzte Be-\nbundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach\ntriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug\n§ 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hier-\ngebracht.\nfür notwendigen Daten in anonymisierter Form un-\n(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit              tereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten\nRegelzonenverantwortung bilden für die Zwecke                 müssen einheitlich ermittelt werden.“\nder Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzent-\n9. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger\nnach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und                „Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden\nfür die Umspannebene von Höchst- zu Hochspan-                 bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte an-\nnung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese ge-               zuwenden.“\nmeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist            10. § 16 wird wie folgt geändert:\ndie Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nÜbertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-\ntung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach                  „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-\nAbsatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.                                 gelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung\ndes bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-\n(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem ge-                 gelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahres-\nmeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert                      höchstlasten auf Grundlage der Daten nach\nworden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleich-                § 14d.“\nzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 wer-\nden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngelte für die betroffene Netz- und Umspannebene                   „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-\nermittelt.                                                        gelzonenverantwortung ermitteln für die betrof-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018             867\nfene Netz- und die Umspannebene jeweils eine             Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt.\nbundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach        Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlös-\nAnlage 4.“                                               obergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpas-\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                sung der Netzentgelte berechtigt.\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch              (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-\ndie Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der        satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.\nbundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte             Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der ge-\nnach § 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                      planten Anpassung der Netzentgelte den nachgela-\ngerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                nach Satz 1 mitzuteilen.“\n„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra-      14. Teil 3 wird aufgehoben.\ngungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei\nder Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-      15. § 27 wird wie folgt geändert:\ngungsnetzentgelte anzuwenden.“                           a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „nach\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3“ gestrichen.\n„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra-          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei                     „(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen\nder Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertra-              mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr\ngungsnetzentgelts anzuwenden.“                               2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                    § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              setzes das gemeinsame bundeseinheitliche\nPreisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde\n„(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Er-                liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu ver-\nmittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass              öffentlichen.“\nein zur Veröffentlichung anstehendes Entgelt-\nsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten        16. § 30 wird wie folgt geändert:\nKosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betrei-        a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.\nber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenver-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche\nÜbertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der             17. § 31 Nummer 2 bis 4 wird aufgehoben.\n§§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist          18. § 32 wird wie folgt geändert:\nsicherzustellen, dass die Anwendung\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\n1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte\nAbsatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in\nprognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe           Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ ge-\nnach den zu deckenden Kosten entspricht,                  strichen.\nund                                                   c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf           d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.\ndie jeweiligen Entnahmestellen einen prog-\nnostizierten Erlös ergibt, der den zu decken-         e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.\nden Kosten des Messstellenbetriebs nach               f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-\n§ 13 entspricht.“                                         sätze 3 bis 6.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                g) Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.\n„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-            h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.\ngelzonenverantwortung haben darüber hinaus\n19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\ndie Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-\ngungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den                                   „§ 32a\nBericht nach § 28 aufzunehmen.“                                   Übergangsregelung zur schrittweisen\n13. § 21 wird wie folgt gefasst:                                   Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte\n„§ 21                                  (1) Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitli-\nNetzentgeltbildung bei Anreizregulierung              cher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3,\nden §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16\n(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach              Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17\nder Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-           Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20\nden die Entgelte für den Zugang zu den Energie-              Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der\nversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1                 Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgel-\nNummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-              te, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum\ngelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt            31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzu-\nentsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.              wenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber\n(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer         von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-\nAnpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3              wortung aus der Addition eines nach Maßgabe\nbis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-             des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach\nentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach                 Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018\ngebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen.                   10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-\nHierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber                       spannung 380/110 Kilovolt beziehungs-\nnach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindi-                     weise 220/110 Kilovolt“;\nviduelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16                10.3 Nebenkostenstelle       „Messstellenbetrieb\nAbsatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzei-                   Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;\ntigkeitsfunktion.\n10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-\n(2) Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetz-                   spannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;\nentgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Pro-\n10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mit-\nzent. Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete\ntelspannung“;\nAnteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach\n§ 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Über-                10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-\ntragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im                        spannung Mittel-/Niederspannung“;\njeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt                        10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Nie-\n1. für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent,                     derspannung“.“\n2. für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent,             c) Folgender Satz wird angefügt:\n„Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder\n3. für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,\n220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-\n4. für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent.                ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die\nDie anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der                 Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie\neinzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit                  eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“\nRegelzonenverantwortung sind auf den gemein-             21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusam-               a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nmenzuführen. Unter Verwendung der bundes-                       gefügt:\neinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16\nAbsatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und                „1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspan-\nUmspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebil-                    nungsebene der Betreiber von Übertra-\ndete Netzentgeltanteil zu bestimmen.                                 gungsnetzen mit Regelzonenverantwor-\ntung ergeben sich aus der Addition ihrer\n(3) Grundlage des unternehmensindividuell ge-                     jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach\nbildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils                Maßgabe des § 14b Absatz 2.“\nverbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\n§ 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundes-\ngefügt:\neinheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind\nden unternehmensindividuellen Kostenträgern nach                „2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspan-\nAnlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unter-                     nung Höchst- zu Hochspannungsebene\nnehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach                  der Betreiber von Übertragungsnetzen mit\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspann-                  Regelzonenverantwortung ergeben sich\nebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete                  aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten\nNetzentgeltanteil zu bestimmen.                                      nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b\nAbsatz 2.“\n(4) Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten\nNetzentgeltanteils und die Höhe des unterneh-                c) Folgender Satz wird angefügt:\nmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind              „Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder\nin die Veröffentlichung der Übertragungsnetzent-                220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-\ngelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzu-                ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die\nnehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen:              Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie\nNetzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist                  eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“\ngleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2          22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz ange-\nSatz 3 zuzüglich unternehmensindividueller Anteil            fügt:\nnach Absatz 3 Satz 3.\n„Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen\n(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnah-             mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe an-\nmen, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebil-          zuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer\ndeten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem           Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der\nMechanismus des § 14c.“                                      Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von\n20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                            Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.“\na) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Messung und                                  Artikel 2\nAbrechnung“ durch das Wort „Messstellenbe-\ntrieb“ ersetzt.                                                           Änderung der\nAnreizregulierungsverordnung\nb) Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch fol-\n§ 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Ok-\ngende Nummer 10 ersetzt:\ntober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5\n„10. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“          des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ge-\n10.1 Nebenkostenstelle        „Messstellenbetrieb    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nHöchstspannungsnetz“;                          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2018            869\na) In Satz 2 werden die Wörter „und des Teils 2 Ab-             „(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1\nschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung“           Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Ent-\ngestrichen.                                               gelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversor-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27          gungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverord-\nund 28 der Stromnetzentgeltverordnung“ gestri-            nung anzuwenden.“\nchen.\nArtikel 3\nc) In Satz 4 werden die Wörter „und § 30 der Strom-\nnetzentgeltverordnung bleiben“ durch das Wort                               Inkrafttreten\n„bleibt“ ersetzt.                                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juni 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}