{"id":"bgbl1-2018-21-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":21,"date":"2018-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018  24. KOV-AnpV 2018)","law_date":"2018-06-12T00:00:00Z","page":840,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2018\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 – 24. KOV-AnpV 2018)\nVom 12. Juni 2018\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-                    digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom                    bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu-\nvon 50 und 60                        um 30 Euro,\nletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden                 von 70 und 80                        um 37 Euro,\nist, verordnet die Bundesregierung:                                 von mindestens 90                   um 45 Euro.“\nArtikel 1                               b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                  „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nBundesversorgungsgesetzes                             folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\ndigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nbetroffen sind, erhalten eine monatliche\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nSchwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Au-\nStufen gewährt wird:\ngust 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                 Stufe I                                  88 Euro,\n1. In § 14 wird die Angabe „167“ durch die An-                    Stufe II                                181 Euro,\ngabe „172“ ersetzt.\nStufe III                               269 Euro,\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\nStufe IV                                361 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „21“ durch die An-\ngabe „22“ und wird die Angabe „137“ durch die               Stufe V                                 449 Euro,\nAngabe „141“ ersetzt.                                       Stufe VI                              542 Euro.“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2,103“ durch die An-       4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngabe „2,171“ ersetzt.                                       „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                               bei einem Grad der Schädigungsfolgen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         von 50 oder 60                             467 Euro,\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche             von 70 oder 80                             565 Euro,\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-\nfolgen                                                   von 90                                     678 Euro,\nvon 30                      in Höhe von 146 Euro,        von 100                                  760 Euro.“\n5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\nvon 40                      in Höhe von 199 Euro,\ngabe „31 752“ durch die Angabe „32 682“ ersetzt.\nvon 50                      in Höhe von 266 Euro,     6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „82“\nvon 60                      in Höhe von 337 Euro,        durch die Angabe „85“ ersetzt.\n7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 70                      in Höhe von 467 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „311“ durch die An-\nvon 80                      in Höhe von 565 Euro,           gabe „321“ ersetzt.\nvon 90                      in Höhe von 678 Euro,        b) In Satz 4 wird die Angabe „531, 755, 969, 1 258\noder 1 548“ durch die Angabe „548, 779, 1 000,\nvon 100                     in Höhe von 760 Euro.           1 299 oder 1 598“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2018               841\n8. § 36 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 wird die Angabe „599“ durch die An-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 778“                    gabe „618“ und wird die Angabe „418“ durch die\ndurch die Angabe „1 835“ und wird die An-                     Angabe „431“ ersetzt.\ngabe „891“ durch die Angabe „920“ ersetzt.                b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109“ durch\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1 778“ durch die                 die Angabe „113“ und wird die Angabe „82“\nAngabe „1 835“ ersetzt.                                       durch die Angabe „85“ ersetzt.\n9. In § 40 wird die Angabe „443“ durch die An-                  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „340“ durch\ngabe „457“ ersetzt.                                              die Angabe „351“ und wird die Angabe „247“\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „488“ durch die                 durch die Angabe „255“ ersetzt.\nAngabe „504“ ersetzt.\n14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 778“ durch die\n11. In § 46 wird die Angabe „124“ durch die An-                  Angabe „1 835“ und wird die Angabe „891“ durch\ngabe „128“ und wird die Angabe „233“ durch die               die Angabe „920“ ersetzt.\nAngabe „241“ ersetzt.\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „219“ durch die                                 Artikel 2\nAngabe „226“ und wird die Angabe „305“ durch die\nAngabe „315“ ersetzt.                                                         Inkrafttreten\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBerlin, den 12. Juni 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}