{"id":"bgbl1-2018-20-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":20,"date":"2018-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/20#page=142","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_20.pdf#page=142","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung","law_date":"2018-06-07T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":142,"num_pages":14,"content":["818                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung\nVom 7. Juni 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                           „5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                            und Informationssicherheit,“.\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                        bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                        Nummern 6 bis 21.\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                     3. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.\n4. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die\nArtikel 1                               Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nÄnderung der                            5. § 7 wird wie folgt geändert:\nMechatroniker-Ausbildungsverordnung                         a) In Absatz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die\nDie Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom                          Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\n21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) wird wie folgt                b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Um-\ngeändert:                                                               weltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Ar-\n1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange-                      beit, Datenschutz und Informationssicherheit,“\nstellt:                                                              eingefügt.\n„Inhaltsübersicht\n6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt:\n„§ 9\n§  1    Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§  2    Dauer der Berufsausbildung                                                 Zusatzqualifikationen\n§  3    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbil-\n§  4    Durchführung der Berufsausbildung                        dungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer\n§  5    Abschlussprüfung                                         oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen\n§  6    Teil 1 der Abschlussprüfung                              vereinbart werden:\n§  7    Teil 2 der Abschlussprüfung                              1. Digitale Vernetzung,\n§  8    Gewichtungs- und Bestehensregelung\n§  9    Zusatzqualifikationen                                    2. Programmierung,\n§ 10    Gegenstand der Zusatzqualifikationen                     3. IT-Sicherheit und\n§ 11    Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt    4. Additive Fertigungsverfahren.\n§ 12    Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\nDigitale Vernetzung\n§ 10\n§ 13    Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\nProgrammierung                                                    Gegenstand der Zusatzqualifikationen\n§ 14    Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\nIT-Sicherheit\n(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale\nVernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genann-\n§ 15    Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\nAdditive Fertigungsverfahren                             ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 16    Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-           (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Program-\nqualifikation                                            mierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten\n§ 17    Bestandsschutz                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 18    Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicher-\n§ 19    Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs-\nverhältnisse                                             heit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nAnlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Mechatroniker und zur Mechatronikerin               (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive\nAnlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikatio-      Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D\nnen“.                                                genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 11\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                                                        Antrag auf\nPrüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                      oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder\neingefügt:                                              die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018               819\nihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt-         2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und\nnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.\n3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu\n(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im             überwachen.\nRahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als geson-\nderte Prüfung statt.                                                                  § 15\n§ 12                                            Anforderungen für die Prüfung\nder Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nAnforderungen für die Prüfung\nder Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung              (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive\nFertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale\nAbschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nVernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Ab-\nFähigkeiten.\nschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten.                                                    (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der       Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und\n1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin-                 anzuwenden,\ngungen zu analysieren, Anforderungen an Netz-            2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu\nwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu                betreiben sowie\nerarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,\n3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu\n2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installie-\nsichern.\nren, zu konfigurieren und in die bestehende Infra-\nstruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und\n-unterlagen zu dokumentieren sowie                                                § 16\n3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren,                              Durchführung und\nden Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewer-                 Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation\nten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen               (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder\nsowie Optimierungen vorzuschlagen.                       vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes\nFachgespräch geführt.\n§ 13\n(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-\nAnforderungen für die Prüfung                   gene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig\nder Zusatzqualifikation Programmierung               im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf-\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Program-          gabe durchzuführen. Die eigenständige Durchfüh-\nmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Ab-               rung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestäti-\nschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und             gen.\nFähigkeiten.\n(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüf-\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der       ling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung,\n1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin-             das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezoge-\ngungen zu analysieren und Anforderungen an               nen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der\nSoftwaremodule festzustellen,                            zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der\nReport darf höchstens drei Seiten umfassen.\n2. Softwaremodule anzupassen und in die beste-\nhenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte             (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage\nSoftware zu dokumentieren sowie                          ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen\nzu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-\n3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umge-\ntens fünf Seiten umfassen.\nbungsbedingungen zu simulieren, die Systeme\nzu testen und Fehler zu beheben.                            (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer\nDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des\n§ 14                               Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Aus-\nAnforderungen für die Prüfung                   gehend von der praxisbezogenen Aufgabe und\nder Zusatzqualifikation IT-Sicherheit              dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungs-\nausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicher-        die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation\nheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C          nachgewiesen werden können.\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten.                                                         (6) Das fallbezogene       Fachgespräch      dauert\nhöchstens 20 Minuten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                   (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf-\nling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.\n1. technische und organisatorische IT-Sicherheits-\nmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieb-                (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation\nlicher Regelungen zu erarbeiten und abzustim-            ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-\nmen,                                                     destens „ausreichend“ bewertet worden ist.","820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\n§ 17                                 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt wer-\nBestandsschutz                            den, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und\nder oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem              Abschlussprüfung absolviert hat.\n1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mecha-\ntroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011\n(BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.\n§ 19\n§ 18                                                    Zusatzqualifikation\nfür bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nÄnderung\nbestehender Berufsausbildungsverhältnisse                   Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen\nBerufsausbildungsverhältnisse, die vor dem                  nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch\n1. August 2018 bereits bestehen, können nach den               auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nVorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Au-            1. August 2018 bereits bestehen, angewendet\ngust 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der               werden.“\n7. Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                                Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1          2       und\n4\n1                 2                                          3                                           4\n1    Berufsbildung, Arbeits-    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3    Sicherheit und Gesund-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit    Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                         821\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1          2       und\n4\n1                  2                                              3                                          4\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- während\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- der gesamten\ngreifen                                                    Ausbildung\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nsondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter\nDatenschutz und                   Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf)  Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-\nschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-\nkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-\nrücksichtigen\ni)  betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj)  Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-\nmen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl)  in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\n6   Betriebliche und techni- a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und\nsche Kommunikation                im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)           darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke\nanwenden\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden                  4*\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1          2       und\n4\n1                  2                                              3                                         4\nc) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software\neinsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen\nd) Protokolle und Berichte anfertigen\ne) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und\nanwenden\nf)  Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-\nräten der Fluidik lesen und anwenden                       3*\ng) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und\nAnschlusspläne lesen und anwenden\nh) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ni)  technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und\nAnlagen aktualisieren\nj)  technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-\nbeitsanweisungen und sonstige technische Infor-\nmationen, auch in Englisch, anwenden                               3*\nk) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\nl)  Präsentationstechniken anwenden\nm) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\nund Funktionsbeschreibungen austauschen\n3*\nn) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-\nläutern und in die Funktion einweisen\no) betriebliche Informations- und Kommunikations-\nsysteme nutzen\n7   Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-\nArbeitsabläufen, Kontrol-         schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen\nlieren und Beurteilen der\nb) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\nArbeitsergebnisse\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)\nVorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und\nnachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\nc) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen                   5*\nd) Arbeitsplatz planen und einrichten\ne) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie\nMaterial und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern\nund bereitstellen\nf)  Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess\nvorbereiten\ng) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und\nMessmittel sowie technische Einrichtungen be-\ntriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie\nMaßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten\nh) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren und bewerten sowie dokumentieren                        3*\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                         823\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.           Teil des                                     Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1          2       und\n4\n1                 2                                               3                                          4\ni)  Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische\nPrüfungen dokumentieren\nj)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n8   Qualitätsmanagement           Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-\nerledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter\nBereiche sichern, insbesondere\na) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-\nnischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-\nteilen, Verfahren anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren,\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-                              5*\nden\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ne) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und\nProzessen erarbeiten\n9   Prüfen, Anreißen und          a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nKennzeichnen                      Winkeln und Flächen auswählen und handhaben\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und\nPassungen prüfen\nc) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-\nigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen\n3*\nd) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-\nflächen nach technischen Anforderungen kontrol-\nlieren\ne) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen\nf)  Winkel messen und mit Winkellehren prüfen\n10 Manuelles und maschi-           a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-\nnelles Spanen, Trennen            stoff nach Anriss sägen\nund Umformen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)\nund parallel auf Maß feilen sowie entgraten\nc) Bohrungen herstellen und reiben\nd) Innen- und Außengewinde herstellen                          11\ne) Werkstücke durch Drehen bearbeiten\nf)  Werkstücke durch Fräsen bearbeiten\ng) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren\nh) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen kaltumformen und richten\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                               Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1           2       und\n4\n1                 2                                         3                                     4\n11 Fügen                       a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)      folge und des Drehmomentes herstellen und si-\nchern\nb) Bauteile verstiften                                  6\nc) Löt- und Klebeverbindungen herstellen\nd) Bleche, Rohre und Profile schweißen\n12 Installieren elektrischer   a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nBaugruppen und Kom-           nen zusammenbauen\nponenten\nb) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)\nrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und\nkennzeichnen\nc) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen und kennzeichnen                 8\nd) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-\ngebenheiten festlegen\ne) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-\nschen und elektrischen Belastung, der Verlegungs-\narten und des Verwendungszweckes auswählen,\nzurichten, verlegen und verbinden\nf) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-\ndrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-\ndrahten                                                        5\ng) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n13 Messen und Prüfen elek- a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\ntrischer Größen               abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleich- und Wechselstromkreis messen und ihre\nAbhängigkeit zueinander berechnen\nc) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von\nspannungs-, temperatur- und lichtabhängigen\nWiderständen, aufnehmen, darstellen und aus-         8\nwerten\nd) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-\nzeitverhalten, messen und prüfen\ne) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-\nponenten prüfen\nf) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-\ntion prüfen\n14 Installieren und Testen     a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität\nvon Hard- und Software-       von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraus-\nkomponenten                   setzungen für Software prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)\nb) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-                     3\nbinden\nc) Hardware konfigurieren, Software installieren und\nanpassen\nd) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-\ngurieren\n4\ne) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-\npretieren, Systeme testen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018               825\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.           Teil des                                Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1           2       und\n4\n1                 2                                          3                                     4\nf) Versionswechsel von Software durchführen\ng) Änderungen in der Hard- und Software dokumen-                              4\ntieren\n15 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen\nSteuerungen                   und verbinden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)\nb) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,\npneumatischer oder hydraulischer Energie an-         4\nschließen, prüfen und einstellen\nc) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-\nstellen\nd) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-\nläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des\nzu steuernden Systems, analysieren\ne) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-\neinrichtungen auswählen\nf) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-                  9\ngebenen Problemstellungen aufbauen\ng) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren\nh) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nprüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der\nSchnittstellen eingrenzen\n16 Programmieren mecha-         a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-\ntronischer Systeme            formen beurteilen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)\nb) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-\nprogramme erstellen und anwenden                               4\nc) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,\neingeben und testen\nd) Programmablauf in mechatronischen Systemen\nüberwachen, Fehler feststellen und beheben                                 4\n17 Zusammenbauen von            a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie\nBaugruppen und Kom-           auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen\nponenten zu Maschinen\nb) Vormontagen durchführen\nund Systemen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen\n6\nd) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder\nund Ventile, einbauen\ne) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,\nverbinden und auf Dichtheit prüfen\nf) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-\ntionsgerecht ausrichten und Lage sichern\ng) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit\nbeweglichen Teilen montieren\nh) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen\ni) Schaltgeräte einbauen und verdrahten                                      14\nj) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen und verdrahten\nk) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden\nl) Funktionen während des Montagevorganges prü-\nfen","826            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                               Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1          2       und\n4\n1                 2                                         3                                     4\n18 Montieren und Demon-        a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-\ntieren von Maschinen,         tieren\nSystemen und Anlagen;\nb) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und\nTransportieren und\nEntsorgung herstellen, Übergänge auswählen und\nSichern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)      herstellen\nc) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen\nund Isolierungen anbringen                                          6\nd) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-\nlungs- und Kommunikationstechnik unter Beach-\ntung der mechanischen und elektrischen Belastung\nund der Verlegungsart auswählen, befestigen und\nanschließen\ne) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-\nfestigung prüfen\nf) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-\nzugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern\ng) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nh) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich                             12\ndurchführen\ni) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-\nund sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen\nund nutzen\nj) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen und einsetzen, Transport sichern und\ndurchführen\n19 Prüfen und Einstellen von a) Mess- und Prüfverfahren sowie           Diagnosesysteme\nFunktionen an mecha-          auswählen, elektrische Größen          und Signale an\ntronischen Systemen           Schnittstellen prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)\nb) Signalverarbeitungsbaugruppen         anschließen und\nderen Ein- und Ausgangssignale        prüfen\nc) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-                       4\nabläufen, Druck und Temperatur prüfen\nd) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-\nbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und\njustieren\ne) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-\npunkten beurteilen und einstellen\nf) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen\nprüfen, Regelparameter einstellen\ng) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-\nsondere von Bewegungsabläufen und Druck ein-\nstellen\nh) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-\nnischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen\ndurch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie\nmit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen\nsystematisch eingrenzen                                                   12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018               827\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.           Teil des                               Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1           2       und\n4\n1                 2                                         3                                     4\ni) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe\nprüfen und einstellen\nj) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-\ntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-\nurteilen und die Instandsetzung einleiten\nk) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-\ntieren\n20 Inbetriebnehmen und Be- a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen\ndienen mechatronischer b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere\nSysteme\nFehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)\nErdungs- und Schleifenwiderstände messen                       2\nc) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-\ntungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie\nMeldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nd) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-\nriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-\nund Überwachungseinrichtungen prüfen und in Be-\ntrieb nehmen\ne) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-\ntrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte\neinstellen\nf) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen\ng) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-\nfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege\nprüfen und einstellen\nh) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-\nlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen\ni) Programme und Daten laden und sichern, Pro-                               14\ngrammablauf prüfen und anpassen\nj) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-\nbusse, prüfen und in Betrieb nehmen\nk) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-\ntionsprüfung durchführen\nl) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-\nträglichkeit prüfen\nm) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-\nstellen\nn) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei\nNenn- und Grenzwerten durchführen\n21 Instandhalten mechatro- a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen\nnischer Systeme              von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)     gen protokollieren\nb) mechatronische Systeme nach Wartungs- und\nInstandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im\nRahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-\ntauschen\nc) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer\nFunktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und\nFunktionszuordnung kennzeichnen                                           13","828         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nim Ausbildungsjahr\nLfd.         Teil des                                Zu vermittelnde\nNr. Ausbildungsberufsbildes            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3\n1           2       und\n4\n1              2                                          3                                    4\nd) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von\nTeilen und Baugruppen beseitigen\ne) Softwarefehler beheben\nf) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-\ngleichen und einstellen\ng) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-\ntrieblichen Abläufe instand setzen\nh) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-\nbedingungen anpassen\ni) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018              829\nAnlage 2\n(zu § 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Zusatzqualifikationen\nAbschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung\nLfd.             Teil der                                  Zu vermittelnde                 Zeitliche Richtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in Wochen\n1                  2                                             3                                  4\n1   Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\nAufträgen und Entwickeln         Funktion und der technischen Umgebung analysie-\nvon Lösungen                     ren\nb) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-\nsondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-\ntopologien, eingesetzte Software und technische\nSchnittstellen klären und dokumentieren\nc) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen\nanalysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-\nstellen\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-\nnen, technischen Bestimmungen und rechtlichen\nVorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-\nponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-\nlen und Kosten kalkulieren\ne) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am\nSystem mit dem Kunden abstimmen\n2   Errichten, Ändern und Prüfen a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-\nvon vernetzten Systemen          teme installieren, anpassen und konfigurieren und\nVorgaben für eine sichere Konfiguration beachten\nb) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-                  8\nmatisierungssystemen beachten\nc) Zugangsberechtigungen einrichten\nd) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-\nschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-\nrücksichtigen\ne) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-\nteme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-\nrungen dokumentieren\n3   Betreiben von vernetzten      a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,\nSystemen                         Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-\ndurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-\nmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten\nSystemen einleiten\nb) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und\nDiagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-\nmaßnahmen einleiten\nc) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nauswerten und Optimierungen vorschlagen\nd) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-\nstellen analysieren und erfassen","830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nAbschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung\nLfd.            Teil der                                  Zu vermittelnde                 Zeitliche Richtwerte\nNr.       Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in Wochen\n1                2                                             3                                  4\n1   Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\nAufträgen und Entwickeln        Funktionen analysieren\nvon Lösungen\nb) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-\ngen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-\nren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen\nund dokumentieren\nc) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen\nunter Anwendung von Design-Methoden planen\nund abstimmen\n2   Anpassen von Software-       a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren\nmodulen                      b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren\n3   Testen von Softwaremodulen a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und\nim System                       Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe              8\nsowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-\ntern festlegen, und Testdaten generieren\nb) technische Umgebungsbedingungen simulieren\nc) Softwaremodule testen\nd) Systemtests durchführen und Komponenten im\nSystem mit den Betriebsparametern unter Umge-\nbungsbedingungen testen\ne) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-\nche in Systemen durchführen\nf) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-\nläufe dokumentieren\ng) Änderungsdokumentation erstellen\nAbschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\nLfd.            Teil der                                  Zu vermittelnde                 Zeitliche Richtwerte\nNr.       Zusatzqualifikation               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in Wochen\n1                2                                             3                                  4\n1   Entwickeln von Sicherheits-  a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von\nmaßnahmen                       industriellen Kommunikationssystemen und Steue-\nrungen analysieren\nb) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,\nVerfügbarkeit und Authentizität bewerten\nc) Gefährdungen und Risiken beurteilen\nd) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen\n2   Umsetzen von Sicherheits-    a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-\nmaßnahmen                       grieren\nb) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe               8\nund organisatorische Vorgaben informieren\nc) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und\nrechtlichen Vorgaben erstellen\n3   Überwachen der Sicher-       a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nheitsmaßnahmen                  heitsmaßnahmen prüfen\nb) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen\nc) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\nd) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018               831\nAbschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nLfd.            Teil der                                   Zu vermittelnde                Zeitliche Richtwerte\nNr.        Zusatzqualifikation                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          in Wochen\n1                 2                                              3                                 4\n1   Modellieren von Bauteilen      a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-\nten Konstruieren (CAD) erstellen\nb) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze\nentwickeln\nc) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-\nhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen\n2   Vorbereiten von additiver      a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen\nFertigung                      b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren\nanpassen\nc) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen\nd) Maschine zur Herstellung einrichten\n3   Additives Fertigen von         a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-               8\nProdukten                         bebauteile erstellen und bewerten\nb) Prozessparameter anpassen und optimieren\nc) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-\nkollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung\ndurchführen\nd) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie\nMaßnahmen dokumentieren\ne) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-\nnagements pflegen und technische Dokumentatio-\nnen sichern\nf) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-\nsicherheit und zum Umweltschutz einhalten\n“.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der\nMechatroniker-Ausbildungsverordnung in der vom 1. August 2018 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}