{"id":"bgbl1-2018-20-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":20,"date":"2018-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/20#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_20.pdf#page=70","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","law_date":"2018-06-07T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":70,"num_pages":72,"content":["746               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nVom 7. Juni 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                           Teil 4\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                           Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                     Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium               § 15 Ausbildungsberufsbild\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                 § 16 Ausbildungsrahmenplan\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                       § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung\nArtikel 1\nTeil 5\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in den in-\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\ndustriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin\nS. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird            § 19 Ausbildungsberufsbild\nwie folgt geändert:                                                § 20 Ausbildungsrahmenplan\n§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung\n1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsüber-           § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung\nsicht vorangestellt:\nTeil 6\n„Inhaltsübersicht\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nTeil 1                                Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin\nGemeinsame Vorschriften                       § 23 Ausbildungsberufsbild\n§  1  Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe             § 24 Ausbildungsrahmenplan\n§  2  Ausbildungsdauer                                         § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung\n§  3  Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung            § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung\n§  4  Ausbildungsplan\nTeil 7\n§  5  (weggefallen)\n§  6  Abschlussprüfung                                                     Gemeinsame Bestehensregelungen\n§ 27 Bestehensregelung\nTeil 2\nTeil 8\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin                                    Zusätzliche berufliche\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n§  7  Ausbildungsberufsbild\n§ 28 Zusatzqualifikationen\n§  8  Ausbildungsrahmenplan\n§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen\n§  9  Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\n§ 10  Teil 2 der Abschlussprüfung\n§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\nSystemintegration\nTeil 3                             § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                    Prozessintegration\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin              § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\nAdditive Fertigungsverfahren\n§ 11  Ausbildungsberufsbild                                    § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation\n§ 12  Ausbildungsrahmenplan                                         IT-gestützte Anlagenänderung\n§ 13  Teil 1 der Abschlussprüfung                              § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-\n§ 14  Teil 2 der Abschlussprüfung                                   qualifikation","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  747\nTeil 9                           6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGemeinsame Übergangsvorschriften                    a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\n§ 36 Bestandsschutz                                                fügt:\n§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und\n§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs-\nverhältnisse\nInformationssicherheit,“.\nAnlage 1:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-        b) Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden die\ndung in den industriellen Metallberufen                Nummern 6 bis 20.\nAnlage 2:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-     7. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenme-\nchanikerin                                         a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nAnlage 3:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-            fügt:\ndung zum Industriemechaniker/zur Industrie-\nmechanikerin                                           „5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und\nAnlage 4:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-                Informationssicherheit,“.\ndung zum Konstruktionsmechaniker/zur Kon-          b) Die bisherigen Nummern 5 bis 18 werden die\nstruktionsmechanikerin\nNummern 6 bis 19.\nAnlage 5:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\ndung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeug-       8. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18\nmechanikerin                                       Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26\nAnlage 6:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-        Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort\ndung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspa-         „Umweltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Ar-\nnungsmechanikerin\nbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,“ ein-\nAnlage 7:   Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifika-\ntionen“.                                           gefügt.\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        9. Die Überschrift zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Mo-                                      „Teil 7\nnaten haben                                                             Gemeinsame Bestehensregelungen“.\n1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach                10. Die §§ 28 und 29 werden durch folgende Teile 8\na) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,                            und 9 ersetzt:\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,                                                    „Teil 8\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,                                            Zusätzliche berufliche\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie                                                § 28\n2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach                               Zusatzqualifikationen\na) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,                              Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,                          § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,                          Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus\nkann die Ausbildung in einer oder mehreren der\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und                       folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.                          1. Systemintegration,\nSie sind während der gesamten Ausbildungszeit                  2. Prozessintegration,\nintegriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der\nNachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.“                     3. Additive Fertigungsverfahren und\n3. § 5 wird aufgehoben.                                           4. IT-gestützte Anlagenänderung.\n4. § 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden jeweils wie\n§ 29\nfolgt geändert:\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                         Gegenstand der Zusatzqualifikationen\nfügt:                                                          (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation System-\n„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und             integration sind die in Anlage 7 Teil A genannten\nInformationssicherheit,“.                              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die                     (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozess-\nNummern 6 bis 18.                                           integration sind die in Anlage 7 Teil B genannten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                 Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C ge-\nfügt:                                                       nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und                (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-ge-\nInformationssicherheit,“.                              stützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die                  genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nNummern 6 bis 21.                                           keiten.","748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\n§ 30                                  (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nAntrag auf Prüfung                        Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt                1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des              anzuwenden,\noder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder\n2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu\ndie Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass\nbetreiben sowie\nihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.               3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu\n(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der              sichern.\nAbschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.\n§ 34\n§ 31\nAnforderungen an die\nAnforderungen an die                                  Prüfung der Zusatzqualifikation\nPrüfung der Zusatzqualifikation                              IT-gestützte Anlagenänderung\nSystemintegration\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation System-             (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-ge-\nintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A       stützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-            Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nten.                                                        und Fähigkeiten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der         (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,               Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu             1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,\nanalysieren, Anforderungen an technische Sys-\nteme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu            2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzufüh-\nbewerten und auszuwählen,                                   ren und zu dokumentieren sowie\n2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen,               3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu\nzu installieren und zu konfigurieren und in die             prüfen und zu sichern.\nbestehenden Systeme zu integrieren sowie An-\nlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren                                      § 35\nsowie\n3. Systeme in Betrieb zu nehmen.                                         Durchführung und Bestehen\nder Prüfung der Zusatzqualifikation\n§ 32                                  (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder\nAnforderungen an die                       vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes\nPrüfung der Zusatzqualifikation                  Fachgespräch geführt.\nProzessintegration\n(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozess-         gene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig\nintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B       im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf-\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-               gabe durchzuführen. Die eigenständige Durch-\nkeiten.                                                     führung ist von dem oder der Ausbildenden zu be-\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der      stätigen.\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                  (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der\n1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analy-          Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report\nsieren sowie deren technische und organisatori-         hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die\nsche Schnittstellen zu klären, zu bewerten und          Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der pra-\nzu dokumentieren,                                       xisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den\n2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbei-             Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu re-\nten, zu bewerten, abzustimmen und zu doku-              flektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten\nmentieren sowie Änderungen einzupflegen so-             umfassen.\nwie                                                        (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage\n3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten             ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen\nzu dokumentieren.                                       zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-\ntens fünf Seiten umfassen.\n§ 33\n(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit ei-\nAnforderungen an die                       ner Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und\nPrüfung der Zusatzqualifikation                  des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet.\nAdditive Fertigungsverfahren                    Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive         dem dazu erstellten Report entwickelt der Prü-\nFertigungsverfahren erstreckt sich auf die in An-           fungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch\nlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse            so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatz-\nund Fähigkeiten.                                            qualifikation nachgewiesen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018             749\n(6) Das fallbezogene       Fachgespräch    dauert                                 § 37\nhöchstens 20 Minuten.                                                       Änderung bestehender\n(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf-                    Berufsausbildungsverhältnisse\nling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.                    Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\n1. August 2018 bereits bestehen, können nach\n(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation\nden Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem\nist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-\n1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrech-\ndestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\nnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fort-\ngesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies\nTeil 9                               vereinbaren und der oder die Auszubildende noch\nnicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.\nGemeinsame Übergangsvorschriften\n§ 38\n§ 36\nZusatzqualifikation für\nBestandsschutz                                 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem               Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen\n1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verord-             nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch\nnung über die Berufsausbildung in den industriellen          auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nMetallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599),           1. August 2018 bereits bestehen, angewendet wer-\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März               den.“\n2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter        11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anla-\nanzuwenden.                                                  gen 1 bis 7 ersetzt:","750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\n„Anlage 1\n(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                                       Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                          selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                             mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n1     Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht                 schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 1,\ntrag nennen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 1,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1,             c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 1)             d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                          a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern\nOrganisation des                    b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaf-\nAusbildungsbetriebes\nfung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 11 Absatz 1 Nummer 2,             c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-\n§ 15 Absatz 1 Nummer 2,                 schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 2,                 und Gewerkschaften nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 2)             d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des\nAusbildungsbetriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 3,\nschriften anwenden\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3,             c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 3)                 nahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-\ntrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen\nzur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,             lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 11 Absatz 1 Nummer 4,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 4,             a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\n§ 19 Absatz 1 Nummer 4,                 und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 23 Absatz 1 Nummer 4)             b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-\nweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,         a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-\nDatenschutz und                         nahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,\nchivieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 5,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 5,             c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und\n§ 19 Absatz 1 Nummer 5,                 analysieren\n§ 23 Absatz 1 Nummer 5)             d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     751\nBerufs-                                                     Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                          selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                           mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-\nplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-\nden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen\nrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie\nInformationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-\ngrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-\ntronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-\nkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-\nsysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-\nsammenarbeiten\n6     Betriebliche und technische         a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-\nKommunikation                          wenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezo-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 6,\ngene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten\n§ 15 Absatz 1 Nummer 6,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 6,                und anwenden\n§ 23 Absatz 1 Nummer 6)             c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situati-\nonsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunika-\ntionsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berück-\nsichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben\nBewerten der Arbeitsergebnisse         einrichten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 7,\ndern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 7,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 7,             c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 7)                licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\nfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaft-\nlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung\nvon Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkei-\nten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen","752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                         selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                            mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8     Unterscheiden, Zuordnen und        a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen\nHandhaben von Werk- und                und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-\nHilfsstoffen                           haben\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und\n§ 11 Absatz 1 Nummer 8,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 8,                entsorgen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 8,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Herstellen von Bauteilen und       a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich\nBaugruppen                             der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 9,\nrichten und spannen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 9,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 9,            c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 9)                fahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Bau-\ngruppen fügen\n10     Warten von Betriebsmitteln         a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,               führung dokumentieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 10,\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf\n§ 15 Absatz 1 Nummer 10,\nmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 10,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 10)               oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n11     Steuerungstechnik                  a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,           b) Steuerungstechnik anwenden\n§ 11 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 11)\n12     Anschlagen, Sichern und            a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren\nTransportieren                         Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,               einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz\n§ 11 Absatz 1 Nummer 12,               veranlassen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 12,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 12,           b) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Kundenorientierung                 a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen be-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,               schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 13,               leiten\n§ 15 Absatz 1 Nummer 13,\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-\n§ 19 Absatz 1 Nummer 13,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 13)               heitsvorschriften hinweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                      753\nAnlage 2\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                     Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                              selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n14     Bearbeiten von Aufträgen           a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)               Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne\nsowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-\nlung berufsübergreifend abstimmen\ne) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\nf)  Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager-\nter Prozessschritte festlegen und sicherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen\ndurchführen\n15     Herstellen und Montieren           a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-\nvon Bauteilen und Baugruppen           wendungszweck auswählen und einsetzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren-\nnen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\nd) Armaturen auswählen und einbauen\ne) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und\nherstellen\nf)  Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen\ng) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich-\ntigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der\nTemperatur herstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und\nDämmmaßnahmen sicherstellen\ni)  Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen\nj)  Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter\nBeachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen\nheften und schweißen\nk) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen\nl)  Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer\nMontagebedingungen fügen\nm) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\nn) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\no) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh-\nren\np) Anlagenteile montieren und demontieren\n16     Instandhaltung; Feststellen,       a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun-\nEingrenzen und Beheben                 gen und Störungen feststellen und eingrenzen\nvon Fehlern und Störungen\nb) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits-\ntechnischer Vorschriften durchführen","754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach-\ntung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften\naußer Betrieb setzen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\nf) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-\nmentieren\n17     Bauteile und Einrichtungen prüfen  a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)               Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen\noder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-\neinrichtungen auf Funktion prüfen\nc) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag-\nnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe\nauf Dichtheit prüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen\n18     Geschäftsprozesse und              a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme             feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                       chen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-\nwerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-\ntechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-\nsichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be-\nreichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-\ntieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-\nren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-\ntriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-\ntionen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-\ntimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     755\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                       4\n1      Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                     dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\n4      Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)     gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten\ninsbesondere                                                   Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\n5      Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)\nsichern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-\nfangen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digita-\nlen Netzen recherchieren und aus digitalen Net-\nzen beschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-\ntät berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und\nInternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-\nnen und zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nder Arbeit, Bewerten           lichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    757\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-                  4 bis 6\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n15      Herstellen und Montieren    a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-\nvon Bauteilen und              rem Verwendungszweck auswählen und einset-\nBaugruppen                     zen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 2\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\ng) Konflikte im Team lösen\n7      Planen und Organisieren     b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten           wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse          und durchführen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n9      Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nund Baugruppen                 fen, zu Baugruppen fügen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)                                                                      4 bis 6\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)       Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14      Bearbeiten von Aufträgen    e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)    g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n15      Herstellen und Montieren    a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-\nvon Bauteilen und              rem Verwendungszweck auswählen und einset-\nBaugruppen                     zen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen","758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\nZeitrahmen 3\n6      Betriebliche und technische e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nKommunikation                  nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)        verwenden\n7      Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-\nder Arbeit, Bewerten           gerecht anfordern, prüfen, transportieren und\nder Arbeitsergebnisse          bereitstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\n10      Warten von Betriebsmitteln  a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die           1 bis 3\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)       Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\nbindungen auf mechanische Beschädigungen\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-\nzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n14      Bearbeiten von Aufträgen    e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 4                2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n6      Betriebliche und technische f) Besprechungen organisieren und moderieren,\nKommunikation                  Ergebnisse dokumentieren und präsentieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\n14      Bearbeiten von Aufträgen    a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)       isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-\ndament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne\nlesen und berücksichtigen\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-\ntigen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch\nskizzieren\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen                  2 bis 4\n15      Herstellen und Montieren    b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-\nvon Bauteilen und              nisch trennen\nBaugruppen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nmen\nf) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-\nstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse\nund Dämmmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    759\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\n17      Bauteile und Einrichtungen  c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-\nprüfen                         oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)       durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch\nDruckprobe auf Dichtheit prüfen\nZeitrahmen 5\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)        ergänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n9      Herstellen von Bauteilen    d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\nund Baugruppen              e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\nBaugruppen fügen\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)       unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-\nschriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-\nsen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14      Bearbeiten von Aufträgen    a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)       isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-\ndament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne                 2 bis 4\nlesen und berücksichtigen\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-\ntragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-\ntageplätzen durchführen\n15      Herstellen und Montieren    d) Armaturen auswählen und einbauen\nvon Bauteilen und           e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-\nBaugruppen\nreißen und herstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse\nund Dämmmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\nl) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen fügen\np) Anlagenteile montieren und demontieren\n17      Bauteile und Einrichtungen  d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch\nprüfen                         Druckprobe auf Dichtheit prüfen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)","760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\nZeitrahmen 6                 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         gänzen, auswerten und anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7      Planen und Organisieren      j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-\nder Arbeit, Bewerten der        fähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nArbeitsergebnisse\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n8      Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von               setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\n11      Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)\n16      Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-\nEingrenzen und Beheben          schädigungen und Störungen feststellen und ein-               2 bis 4\nvon Fehlern und Störungen       grenzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-\nsichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-\nscher Vorschriften durchführen\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-\nprüfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-\nter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-\nscher Vorschriften außer Betrieb nehmen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-\nmen dokumentieren\n17      Bauteile und Einrichtungen   a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung\nprüfen                          technischer Unterlagen und technischer Rahmen-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)        bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie\nSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen\nZeitrahmen 7\n6      Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nKommunikation                   Team situationsgerecht und zielorientiert auch\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     761\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                    in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                          3                                     4\n7      Planen und Organisieren      f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nder Arbeit, Bewerten            Wirtschaftlichkeit vergleichen\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) verschiedene Lerntechniken anwenden\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n13      Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)        tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n15      Herstellen und Montieren     d) Armaturen auswählen und einbauen\nvon Bauteilen und            e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-\nBaugruppen                                                                                    3 bis 4\nreißen und herstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\nj) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile\nunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-\ndingungen heften und schweißen\nl) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen fügen\n16      Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-\nEingrenzen und Beheben          schädigungen und Störungen feststellen und ein-\nvon Fehlern und Störungen       grenzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von\nAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-\nund sicherheitstechnischer Vorschriften durch-\nführen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-\nter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-\nscher Vorschriften außer Betrieb nehmen\nf) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-\nmen dokumentieren\n17      Bauteile und Einrichtungen   e) Prüfprotokolle erstellen\nprüfen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 8\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         gänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren      d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nder Arbeit, Bewerten            Terminverfolgung anwenden\nder Arbeitsergebnisse\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nund bewerten\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-\nfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren","762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                     in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n8      Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von                gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Ver-\nWerk- und Hilfsstoffen           wendung auswählen und handhaben\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\n13      Kundenorientierung           b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)         tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nc) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14      Bearbeiten von Aufträgen     f)  Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und                4 bis 6\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)         nachgelagerter Prozessschritte festlegen und\nsicherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset-\nzen\n15      Herstellen und Montieren     g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter\nvon Bauteilen und                Berücksichtigung der zu fördernden Medien,\nBaugruppen                       des Druckes und der Temperatur herstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nj)  Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile\nunter Beachtung schweißtechnischer Rahmen-\nbedingungen heften und schweißen\nk) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-\nstellen\nm) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan-\ndeln\nn) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\no) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-\nlung ausführen\n17      Bauteile und Einrichtungen   d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch\nprüfen                           Druckprobe auf Dichtheit prüfen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\ne) Prüfprotokolle erstellen\nZeitrahmen 9\n11      Steuerungstechnik            b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)\n14      Bearbeiten von Aufträgen     f)  Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)         nachgelagerter Prozessschritte festlegen und\nsicherstellen\n16      Instandhaltung; Feststellen, d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-\nEingrenzen und Beheben           ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-             1 bis 2\nvon Fehlern und Störungen        scher Vorschriften außer Betrieb nehmen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\n17      Bauteile und Einrichtungen   a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung\nprüfen                           technischer Unterlagen und technische Rahmen-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)         bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie\nSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   763\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 10\n18      Geschäftsprozesse und      a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungs-          Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet      mine mit Kunden absprechen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-\nschaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-\nwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante\nVorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren                                        10 bis 12\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nAnlage 3\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\n14     Herstellen, Montieren und           a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,          b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nBaugruppen und Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)           c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-\nfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-\ntieren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-\nzeichnen\nf) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n15     Sicherstellen der Betriebsfähigkeit a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der\nvon technischen Systemen               Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten\nihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder\nVerbesserung durchführen oder veranlassen\nc) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-\ncherstellen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch\nSteuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen\nund deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren\nFunktion prüfen\n16     Instandhalten von technischen       a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen\nSystemen                               oder verbessern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und\nderen Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen\n17     Aufbauen, Erweitern und Prüfen      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an\nvon elektrotechnischen                 elektrischen Systemen anwenden\nKomponenten der\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-\nSteuerungstechnik\nden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-\nbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder\nKomponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei\nStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten\n18     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme             feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                       chen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-\nwerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                           765\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-\ntechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-\nsichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und\nbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-\nmentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-\nren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-\nmierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                               Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                         in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                             3                                         4\n1      Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                      dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben","766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                       4\n3      Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\n4      Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-               während\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten\nbesondere                                                      Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5      Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen\nDatenschutz und                unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-\nInformationssicherheit         stellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-\nfangen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digita-\nlen Netzen recherchieren und aus digitalen\nNetzen beschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-\nzität berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-\nternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    767\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-\nnen und zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n6 bis 8\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen, zu Baugruppen fügen","768          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n12      Anschlagen, Sichern         a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren             wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14      Herstellen, Montieren und   d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-\nDemontieren von Bauteilen,     gerecht montieren\nBaugruppen und Systemen\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 2\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n8      Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von              setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen                                                                       1 bis 3\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n10      Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)      Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\nbindungen auf mechanische Beschädigungen\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-\nzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    769\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n14      Herstellen, Montieren und   f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und\nDemontieren von Bauteilen,     lagern\nBaugruppen und Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\n15      Sicherstellen der           c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-\nBetriebsfähigkeit von          schaft sicherstellen\ntechnischen Systemen\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nund deren Funktion prüfen\nZeitrahmen 3\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n12      Anschlagen, Sichern         a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren             wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter            2 bis 4\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14      Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen, f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und\nBaugruppen und Systemen\nlagern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n15      Sicherstellen der           e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von          und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 4                2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren     d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nder Arbeit, Bewerten der       Terminverfolgung anwenden\nArbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren","770          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen                    3 bis 5\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen, zu Baugruppen fügen\n14      Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und\nBaugruppen und Systemen\nanwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-\ngungsverfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-\ngerecht montieren\nZeitrahmen 5\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\n7      Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten           wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse          und durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n11      Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\n14      Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren                             1 bis 3\nDemontieren von Bauteilen, d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nBaugruppen und Systemen\nrecht montieren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  771\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n15      Sicherstellen der           a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-\nBetriebsfähigkeit von          achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler\ntechnischen Systemen           eingrenzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n17      Aufbauen, Erweitern         a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von                 Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nKomponenten der\nteme anwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen\nüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-\nren oder einleiten\nZeitrahmen 6                2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\ng) Konflikte im Team lösen\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten der       Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen","772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8      Unterscheiden, Zuordnen    a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von             gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen        dung auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n10      Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)     bindungen auf mechanische Beschädigungen                      2 bis 4\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-\nzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n12      Anschlagen, Sichern        a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren            wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)     unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-\nschriften anwenden oder deren Einsatz veran-\nlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13      Kundenorientierung         a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)     tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14      Herstellen, Montieren und  b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nDemontieren von Bauteilen,    wenden\nBaugruppen und Systemen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nrecht montieren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren\nund kennzeichnen\nf) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und\nlagern\n15      Sicherstellen der          e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von         und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\n16      Instandhalten von          a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-\ntechnischen Systemen          stand setzen oder verbessern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-\nführen und deren Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    773\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n17      Aufbauen, Erweitern         a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-        Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 7\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation\nanwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7      Planen und Organisieren     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten           und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n11      Steuerungstechnik           b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)\n1 bis 3\n15      Sicherstellen der           b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die\nBetriebsfähigkeit von          Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und\ntechnischen Systemen           die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)      ren oder veranlassen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n17      Aufbauen, Erweitern         a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-        Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-\nder Steuerungstechnik\nnik anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 8\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Besprechungen organisieren und moderieren,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\n7      Planen und Organisieren     f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nder Arbeit, Bewerten der       Wirtschaftlichkeit vergleichen\nArbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-\nstellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren","774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen, zu Baugruppen fügen\n12      Anschlagen, Sichern         a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren             wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern                    3 bis 5\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14      Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nBaugruppen und Systemen\nwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-\ngungsverfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nrecht montieren\n15      Sicherstellen der           e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von          und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\n17      Aufbauen, Erweitern         a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-        Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-\npen oder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen\nüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-\nren oder einleiten\nZeitrahmen 9\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    775\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n7      Planen und Organisieren     h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten           möglichkeiten nutzen\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n11      Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)                                                                    1 bis 3\n15      Sicherstellen der           a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-\nBetriebsfähigkeit von          achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler\ntechnischen Systemen           eingrenzen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die\nMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und\ndie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-\nren oder veranlassen\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n17      Aufbauen, Erweitern         a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nund Prüfen von elektro-        beiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen\nüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-\nren oder einleiten\nZeitrahmen 10\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7      Planen und Organisieren     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten           und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen","776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                        3                                     4\n8      Unterscheiden, Zuordnen    a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von             gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen        dung auswählen und handhaben\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n13      Kundenorientierung         b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten                1 bis 3\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)     und Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14      Herstellen, Montieren und  a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen, e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren\nBaugruppen und Systemen\nund kennzeichnen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\n15      Sicherstellen der          b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die\nBetriebsfähigkeit von         Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und\ntechnischen Systemen          die Instandsetzung oder Verbesserung durch-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)     führen oder veranlassen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\n17      Aufbauen, Erweitern        a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das\nund Prüfen von elektro-       Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden\ntechnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen\nüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch-\nführen oder einleiten\nZeitrahmen 11\n18      Geschäftsprozesse          a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nund Qualitätssicherungs-      Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet      mine mit Kunden absprechen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-\nschaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-\nwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante\nVorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren\n10 bis 12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  777\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nAnlage 4\n(zu § 16)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n14      Anwenden von technischen           a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden\nUnterlagen                         b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden\n15      Trennen und Umformen               a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)              tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,\nauswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-\nnen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und\nthermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und\nanwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-\ndung einleiten\n16      Einsetzen von                      a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-\nBearbeitungsmaschinen                  len und einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren\n17      Fügen von Bauteilen                a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)          b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen\nform-, kraft- und stoffschlüssig verbinden\n18      Einsetzen von Vorrichtungen        a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und\nund Hilfskonstruktionen                abbauen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n19      Montieren und Demontieren von      a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung\nMetallkonstruktionen                   ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)              Demontage prüfen und vorbereiten\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-\nzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen\nfunktionsgerecht ausrichten und Lage sichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen\nmontieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage\nund Funktionszuordnung kennzeichnen\nf) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-\nchern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\n20      Prüfen von Bauteilen und           a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-\nBaugruppen                             len\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,\nForm- und Lageabweichungen und Funktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-\nnische Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                          779\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                       3\n21      Geschäftsprozesse und                a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme               feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                         chen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-\nwerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-\ntechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-\nsichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-\ntieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-\nren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-\ntriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur\nOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                            3                                         4\n1        Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                      dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2        Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären","780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                       4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\n4      Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten\ninsbesondere                                                   Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5      Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-\nfangen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digita-\nlen Netzen recherchieren und aus digitalen Net-\nzen beschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-\ntät berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    781\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-\nternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-\nnen und zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-                  6 bis 8\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle\nFertigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n17      Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)      bereiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden","782          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 2\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert auch\nmit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\n2 bis 4\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n9      Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nund Baugruppen                 fen, zu Baugruppen fügen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14      Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und\nUnterlagen                     anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen\nc) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    783\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 3\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                  berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)       ergänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen                                          1 bis 3\n10      Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)      Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\nbindungen auf mechanische Beschädigungen\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-\nzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n16      Einsetzen von               c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nBearbeitungsmaschinen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 4                2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n7      Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten           recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse          stellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften               2 bis 4\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern","784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n15      Trennen und Umformen        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)      Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-\narbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-\nnell und thermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-\nwählen und anwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu\nihrer Vermeidung einleiten\n17      Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)      bereiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\nZeitrahmen 5\n6      Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nKommunikation                  Team situationsgerecht und zielorientiert auch\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)       mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-          2 bis 4\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   785\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8      Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von              setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nund Baugruppen                 fen, zu Baugruppen fügen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n14      Anwenden von technischen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-\nUnterlagen                     wenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n18      Einsetzen von Vor-          a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen\nrichtungen und                 sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nZeitrahmen 6                2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\nergänzen, auswerten und anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7      Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten           wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse          und durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\n11      Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden","786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\n14      Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und\nUnterlagen                     anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen                                                       3 bis 5\n15      Trennen und Umformen        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)      Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-\narbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-\nnell und thermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-\nwählen und anwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu\nihrer Vermeidung einleiten\n16      Einsetzen von               a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-\nBearbeitungsmaschinen          ren auswählen und einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse\noptimieren\n18      Einsetzen von               a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen\nVorrichtungen und              sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\n20      Prüfen von Bauteilen        a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-\nund Baugruppen                 zweck auswählen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit\nsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und\nFunktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-\nden\nZeitrahmen 7\n7      Planen und Organisieren     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nder Arbeit, Bewerten           Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nder Arbeitsergebnisse\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n9      Herstellen von Bauteilen    c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle\nund Baugruppen                 Fertigungsverfahren herstellen                                1 bis 3\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n17      Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)      bereiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig\nverbinden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    787\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                     4\nZeitrahmen 8\n7      Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten           wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse          und durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und\nanwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-\nstellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n1 bis 3\n12      Anschlagen, Sichern         a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nund Transportieren             wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n18      Einsetzen von               a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen\nVorrichtungen und              sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nZeitrahmen 9\n7      Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten           wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse          und durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n9      Herstellen von Bauteilen    c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\nund Baugruppen                 tigungsverfahren herstellen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n11      Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden","788          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                        3                                     4\n15      Trennen und Umformen        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)      Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-\narbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-\nnell und thermisch umformen und trennen\n16      Einsetzen von               a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-                 1 bis 3\nBearbeitungsmaschinen          ren auswählen und einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse\noptimieren\n17      Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)      bereiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\n18      Einsetzen von               a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen\nVorrichtungen und              sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\n20      Prüfen von Bauteilen        a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-\nund Baugruppen                 zweck auswählen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit\nsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und\nFunktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-\nren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-\nden\nZeitrahmen 10\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n17      Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)      bereiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\n18      Einsetzen von               a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen\nVorrichtungen und              sowie auf- und abbauen\nHilfskonstruktionen\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   789\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n19      Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter\nvon Metallkonstruktionen      Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)     terlagen zur Montage und Demontage prüfen\nund vorbereiten\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-               2 bis 4\nzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der\nMaßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-\nren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten\nund Lage sichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-\nterlagen montieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-\nsichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-\nzeichnen\nf) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-\nfahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-\nfen\n20      Prüfen von Bauteilen       c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nund Baugruppen                schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)     ren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-\nden\nZeitrahmen 11\n21      Geschäftsprozesse und      a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungs-          Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet      mine mit Kunden absprechen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-\nschaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-\nwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante\nVorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\n10 bis 12\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen","790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                       791\nAnlage 5\n(zu § 20)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\n14     Anfertigen von Bauteilen           a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden\nmit unterschiedlichen              b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-\nBearbeitungsverfahren\nwählen, bereitstellen und einsetzen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-\ntungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-\nsichtigen\ne) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-\ntragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-\nlichen Fertigungsunterlagen herstellen\nf) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-\nderungen durchführen\ng) Stoffeigenschaften ändern\nh) Bearbeitungsverfahren auswählen\n15     Montage und Demontage              a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)              prüfen\nb) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,\nLehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-\ngerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen,\nLage sichern und kennzeichnen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand\nvon Bauteilen prüfen und dokumentieren\nd) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,\nVorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-\nchern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\nf) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-\nsondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen\ng) Normteile auswählen\n16     Erprobung und Übergabe             a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)              führen\nb) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-\ntriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter\nBeachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte\noptimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-\nhaltigkeit und Funktion, prüfen\nf) Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-\ncherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich\ngewährleisten","792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\n17     Instandhaltung von                 a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch\nBauteilen und Baugruppen               Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)              räten\nb) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,\nMöglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und\ndokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-\ngleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-\nschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nf) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften\ndurchführen und dokumentieren\n18     Programmieren von                  a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger\nMaschinen und Anlagen                  handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nb) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-\nden\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren\nund sichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-\nrücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen\n19     Prüfen                             a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)              auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,\nelektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten\nprüfen\nd) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-\nfen\n20     Geschäftsprozesse und              a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme             feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                       chen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-\nwerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-\ntechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-\nsichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-\ntieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-\ntieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                          793\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-\ntriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-\ntionen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-\ntimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                         4\n1      Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                      dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-\nbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen","794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                       4\n4      Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten\ninsbesondere                                                   Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5      Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-\nfangen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digita-\nlen Netzen recherchieren und aus digitalen Net-\nzen beschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-\ntät berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und\nInternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-\nnen und zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                       4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    795\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n1 bis 3\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n19      Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)      dungszweck auswählen\nZeitrahmen 2\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\nergänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten           recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse          stellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n8      Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von              setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)","796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen                    5 bis 7\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n14      Anfertigen von Bauteilen    b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\nmit unterschiedlichen          zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nBearbeitungsverfahren\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n19      Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)      dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 3\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n8      Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von              setzen und entsorgen                                          2 bis 3\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nund Baugruppen                 fen, zu Baugruppen fügen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n14      Anfertigen von Bauteilen    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen\nmit unterschiedlichen          und anwenden\nBearbeitungsverfahren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n15      Montage und Demontage       a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)      rechte Montage prüfen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-\nfahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-\nfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    797\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n19      Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)      dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 4\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                  rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)       gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n7      Planen und Organisieren     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten           und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\ndokumentieren\n10      Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die            1 bis 2\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)      Durchführung dokumentieren\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n17      Instandhaltung von          a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-\nBauteilen und Baugruppen       dere durch Sichtprüfen und mit optischen und\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)      mechanischen Prüfgeräten\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen\nfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-\nzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit\nden betrieblichen Vorschriften abgleichen\nZeitrahmen 5                2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\nergänzen, auswerten und anwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\n1 bis 2\ndokumentieren","798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n14      Anfertigen von Bauteilen    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen\nmit unterschiedlichen          und anwenden\nBearbeitungsverfahren\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n15      Montage und Demontage       a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)      rechte Montage prüfen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den\nZustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren\n16      Erprobung und Übergabe      a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)      durchführen\n19      Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)      dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 6\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                  rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)       gänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten           recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse          stellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n8      Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von              setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-                     1 bis 3\nstücke ausrichten und spannen\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n14      Anfertigen von Bauteilen    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen\nmit unterschiedlichen          und anwenden\nBearbeitungsverfahren\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  799\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                        3                                     4\n19      Prüfen                     a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)     dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-\nschen, optischen, elektrischen oder pneumati-\nschen Messgeräten prüfen\nZeitrahmen 7\n9      Herstellen von Bauteilen   a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen, zu Baugruppen fügen\n11      Steuerungstechnik          a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden\n13      Kundenorientierung         a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)     tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\n14      Anfertigen von Bauteilen   a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen\nmit unterschiedlichen         und anwenden\nBearbeitungsverfahren                                                                      2 bis 3\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n15      Montage und Demontage      a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)     rechte Montage prüfen\nb) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-\nzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder\nInstrumenten, funktionsgerecht nach Montage-\nplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern\nund kennzeichnen\nd) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-\ngen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-\nmenten, herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-\nfahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-\nfen\nZeitrahmen 8               2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n9      Herstellen von Bauteilen   a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen","800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n14      Anfertigen von Bauteilen    c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nmit unterschiedlichen          Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nBearbeitungsverfahren          schaften ausrichten und spannen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)                                                                    3 bis 5\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-\nwerte berücksichtigen\n18      Programmieren von           a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie\nMaschinen und Anlagen          Datenträger handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,\noptimieren und sichern\nZeitrahmen 9\n6      Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nKommunikation                  Team situationsgerecht und zielorientiert auch\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)       mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen\n7      Planen und Organisieren     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten           und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n10      Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)      bindungen auf mechanische Beschädigungen\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-\nzung veranlassen\n11      Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden\n3 bis 5\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  801\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                        3                                     4\n13      Kundenorientierung         b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)     und Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14      Anfertigen von Bauteilen   g) Stoffeigenschaften ändern\nmit unterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n15      Montage und Demontage      f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)     den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,\nKleben oder Schweißen\n17      Instandhaltung von         a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-\nBauteilen und Baugruppen      dere durch Sichtprüfen und mit optischen und\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)     mechanischen Prüfgeräten\nb) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen\nfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-\nzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit\nden betrieblichen Vorschriften abgleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-\nteile austauschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nZeitrahmen 10\n9      Herstellen von Bauteilen   c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\nund Baugruppen                tigungsverfahren herstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n14      Anfertigen von Bauteilen   e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-\nmit unterschiedlichen         oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-\nBearbeitungsverfahren         stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)     herstellen\nf) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-\nscher Anforderungen durchführen                              1 bis 3\n18      Programmieren von          b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-\nMaschinen und Anlagen         rung anwenden\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,\noptimieren und sichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-\npassen\n19      Prüfen                     d) Oberflächenbeschaffenheit         mit    verschiedenen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)     Verfahren prüfen\nZeitrahmen 11\n11      Steuerungstechnik          a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden\n14      Anfertigen von Bauteilen   h) Bearbeitungsverfahren auswählen\nmit unterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren                                                                      1 bis 2\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n18      Programmieren von          d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nMaschinen und Anlagen         unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)     passen","802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 12\n6      Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nKommunikation                  Team situationsgerecht und zielorientiert auch\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)       mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n7      Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten           recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse          stellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\n13      Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)      tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n15      Montage und Demontage       g) Normteile auswählen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\n16      Erprobung und Übergabe      a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse             1 bis 2\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)      durchführen\nb) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten\nprüfen, Betriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und\nProzess unter Beachtung qualitativer und wirt-\nschaftlicher Gesichtspunkte optimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-\nund Formhaltigkeit und Funktion, prüfen\nf) Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-\nchenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-\nportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-\nbeitsbereich gewährleisten\n17      Instandhaltung von          f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen\nBauteilen und Baugruppen       Vorschriften durchführen und dokumentieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 13\n20      Geschäftsprozesse und       a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungs-           Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet       mine mit Kunden absprechen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-\nschaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-\nwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante\nVorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   803\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren                                        10 bis 12\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nAnlage 6\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\n14      Planen des Fertigungsprozesses     a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)              digkeit prüfen\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-\nbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-\ngungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-\narbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-\nstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\n15      Programmieren von numerisch        a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-\ngesteuerten Werkzeugmaschinen          träger handhaben\noder Fertigungssystemen\nb) Programme erstellen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nc) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-\nmungen durchführen\n16      Einrichten von Werkzeug-           a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten\nmaschinen oder                     b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen\nFertigungssystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)          c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten\nf) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-\nprüfen\ng) Testlauf durchführen\n17      Herstellen von Werkstücken         a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)              stoffeigenschaften ausrichten und spannen\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-\nbenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen\nfertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der\nstofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes\nund des Wärmebehandlungszustandes beurteilen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften durchführen\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-\ngen\n18      Überwachen und Optimieren          a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nvon Fertigungsabläufen             b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nchen ermitteln und beheben\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung\nveranlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion\nsicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-\nmeter lenken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                          805\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                       3\n19      Geschäftsprozesse und                a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme               feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                         chen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-\nwerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-\ntechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-\nsichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-\ntieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-\ntieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-\ntionen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-\nmierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                            3                                         4\n1        Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2        Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären","806          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                       4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\n4      Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, der gesamten\ninsbesondere                                                   Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5      Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-\nfangen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digita-\nlen Netzen recherchieren und aus digitalen Net-\nzen beschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-\ntät berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    807\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-\nnen und zusammenarbeiten\nAbschnitt II:\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n4 bis 6\n8      Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von              setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n16      Einrichten von Werkzeug-    f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-\nmaschinen oder Fertigungs-     fähigkeit überprüfen\nsystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)","808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 2\n6      Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                  ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)\nb) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n7      Planen und Organisieren     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten           und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n8      Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-\nund Handhaben von              gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-\nWerk- und Hilfsstoffen         dung auswählen und handhaben\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9      Herstellen von Bauteilen    b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-\nund Baugruppen                 stücke ausrichten und spannen                                 3 bis 5\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen, zu Baugruppen fügen\n10      Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)      Durchführung dokumentieren\n14      Planen des Fertigungs-      b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nprozesses                      Umsetzbarkeit beurteilen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\n16      Einrichten von Werkzeug-    f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-\nmaschinen oder Fertigungs-     fähigkeit überprüfen\nsystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 3\n6      Betriebliche und technische d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nKommunikation                  englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       wenden\n7      Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten           Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen                                1 bis 2\n9      Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-\nund Baugruppen                 fen, zu Baugruppen fügen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\n16      Einrichten von Werkzeug-    a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-     ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nspannen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   809\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 4\n8      Unterscheiden, Zuordnen    b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von             setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n10      Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)     Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\nbindungen auf mechanische Beschädigungen\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-              1 bis 2\nzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n16      Einrichten von Werkzeug-   e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-\nmaschinen oder Fertigungs-    bereiten\nsystemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 5               2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n7      Planen und Organisieren    g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nder Arbeit, Bewerten          Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nder Arbeitsergebnisse\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n12      Anschlagen, Sichern und    a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)     Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13      Kundenorientierung         a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)     tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\n14      Planen des Fertigungs-     a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                     Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\n4 bis 5\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-\ngen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung\nder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden\nWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der\nWerkstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff\nfestlegen","810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n17      Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)      der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-\nnen\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\nspanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-\nnischen Unterlagen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung,\ndes Anlieferungszustandes und des Wärmebe-\nhandlungszustandes beurteilen\nZeitrahmen 6\n6      Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                  rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       gänzen, auswerten und anwenden\nd) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ne) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n10      Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)      Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-\nbindungen auf mechanische Beschädigungen\n1 bis 2\nsichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-\nzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n12      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                 wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)      Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n18      Überwachen und              c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nOptimieren von                 seitigung veranlassen\nFertigungsabläufen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nFunktion sicherstellen\nZeitrahmen 7                2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n6      Betriebliche und technische e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nKommunikation                  nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       verwenden\n11      Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden\n2 bis 3\n18      Überwachen und              a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren von              b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-\nFertigungsabläufen\nsieren, Ursache ermitteln und beheben\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nseitigung veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   811\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 8\n9      Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen\nund Baugruppen                 einschließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\n14      Planen des Fertigungs-      a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                      Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung\nder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden\nWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der\nWerkstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff\nfestlegen\n15      Programmieren von           a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte\nnumerisch gesteuerten          sowie Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme erstellen\noder Fertigungssystemen                                                                     3 bis 4\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-\nmieren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-\nlicher Bestimmungen durchführen\n16      Einrichten von Werkzeug-    a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-     ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-\nchern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-\nreiten\ng) Testlauf durchführen\n17      Herstellen von Werkstücken c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)      sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,\ndes Anlieferungszustandes und des Wärmebe-\nhandlungszustandes beurteilen\nZeitrahmen 9\n6      Betriebliche und technische c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im\nKommunikation                  Team situationsgerecht und zielorientiert auch\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und\ndabei kulturelle Identitäten berücksichtigen\nf) Besprechungen organisieren und moderieren,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\ng) Konflikte im Team lösen","812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7      Planen und Organisieren    c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten          wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse         und durchführen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der\nTerminverfolgung anwenden\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n13      Kundenorientierung         a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)     tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14      Planen des Fertigungs-     a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                     Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-\ngen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung                   1 bis 3\nder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden\nWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der\nWerkstückgeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff\nfestlegen\n15      Programmieren von          a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte\nnumerisch gesteuerten         sowie Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme erstellen\noder Fertigungs-\nsystemen                   c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)     mieren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-\nlicher Bestimmungen durchführen\n16      Einrichten von Werkzeug-   a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-    ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-\nchern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-\nreiten\ng) Testlauf durchführen\n17      Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)     der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-\nnen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung,\ndes Anlieferungszustandes und des Wärmebe-\nhandlungszustandes beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  813\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                        3                                     4\nZeitrahmen 10\n7      Planen und Organisieren    k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\nder Arbeit, Bewerten          dokumentieren\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\n12      Anschlagen, Sichern und    a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)     Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n17      Herstellen von Werkstücken b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)     spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-\nnischen Unterlagen fertigen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-               4 bis 6\nheitsvorschriften durchführen\ne) Werkstücke unter        Beachtung       wirtschaftlicher\nFaktoren fertigen\n18      Überwachen und             a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren                 b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-\nvon Fertigungsabläufen\nsieren, Ursachen ermitteln und beheben\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nseitigung veranlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-\nzessparameter lenken\nZeitrahmen 11\n19      Geschäftsprozesse          a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nund Qualitätssicherungs-      Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nsysteme im Einsatzgebiet      mine mit Kunden absprechen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-\nschaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-\nwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante\nVorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-              10 bis 12\ngen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren","814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von\nDokumentationen, veranlassen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018              815\nAnlage 7\n(zu § 29)\nAusbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen\nTeil A: Zusatzqualifikation Systemintegration\nZeitliche\nTeil der                                Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                     Richtwerte\nZusatzqualifikation             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                     2                                           3                             4\n1      Analysieren von              a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen\ntechnischen Aufträgen und       analysieren und auswerten und Systemschnitt-\nEntwickeln von Lösungen         stellen identifizieren\nb) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-\ngen analysieren und Soll-Zustand festlegen\nc) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei-\nten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl\nSpezifikationen berücksichtigen als auch techni-\nsche Bestimmungen und die betrieblichen IT-\nRichtlinien einhalten\nd) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-\ntionen und Systemerprobungen festlegen\n8\n2      Installieren und             a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo-\nInbetriebnehmen von             nenten installieren und Softwarekomponenten\ncyberphysischen Systemen        konfigurieren\nb) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-\nschen System vernetzen\nc) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in\nBetrieb nehmen\nd) Störungen analysieren und systematische Fehler-\nsuche in Systemen durchführen und dokumen-\ntieren\ne) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-\nläufe dokumentieren\nTeil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration\nZeitliche\nTeil der                                Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                     Richtwerte\nZusatzqualifikation             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                     2                                           3                             4\n1      Analysieren und Planen       a) Produktionsprozesse analysieren\nvon digital vernetzten       b) Anpassung der Produktion sowie der Handha-\nProduktionsprozessen\nbungs-, Transport- oder Identifikationssysteme\nplanen\nc) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-\nund nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die\nZuständigkeiten im Team abstimmen\nd) Spezifikationen, technische Bestimmungen und\nbetriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen\nbeachten\n2      Anpassen und Ändern          a) geplante Prozessabläufe simulieren\nvon digital vernetzten       b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und\nProduktionsanlagen\ndie datentechnische Vernetzung im Team durch-\nführen                                                   8\nc) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen\nund optimieren","816          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZeitliche\nTeil der                               Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                    Richtwerte\nZusatzqualifikation            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                    2                                          3                              4\n3      Erproben von               a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-\nProduktionsprozessen          tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben\nb) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und\nprotokollieren und prozessbegleitende Maßnah-\nmen der Qualitätssicherung durchführen\nc) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-\nwie Maßnahmen dokumentieren\nd) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-\ngements pflegen und technische Dokumentatio-\nnen sichern\ne) Prozessvorschriften erstellen\nTeil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nZeitliche\nTeil der                               Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                    Richtwerte\nZusatzqualifikation            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                    2                                          3                              4\n1      Modellieren von Bauteilen  a) Bauteile durch Programme zum computerge-\nstützten Konstruieren (CAD) erstellen\nb) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze\nentwickeln\nc) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-\nhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen\n2      Vorbereiten von additiver  a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen\nFertigung                  b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah-\nren anpassen\nc) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen\nd) Maschine zur Herstellung einrichten\n3      Additives Fertigen von     a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-            8\nProdukten                     bebauteile erstellen und bewerten\nb) Prozessparameter anpassen und optimieren\nc) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-\nkollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung\ndurchführen\nd) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-\nwie Maßnahmen dokumentieren\ne) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-\ngements pflegen und technische Dokumentatio-\nnen sichern\nf) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-\nsicherheit und zum Umweltschutz einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018             817\nTeil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung\nZeitliche\nTeil der                                  Zu vermittelnde\nLfd. Nr.                                                                                    Richtwerte\nZusatzqualifikation                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                    2                                             3                           4\n1      Planen von Änderungen        a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro-\nan Anlagen                      filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen\nerstellen\nb) branchenübliche Software zum Erstellen von\nAufmaßen, auch auf Basis von Daten zum\ncomputergestützten Konstruieren (CAD-Daten),\nanwenden\nc) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model-\nlen planen\n2      Herstellen und digitales     a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro-\nNachbereiten von                filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen\nRohrleitungen, Profilen,        auswählen                                               8\nAnlagenteilen oder\nb) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen,\nBlechkonstruktionen\nAnlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da-\ntensätze konvertieren\nc) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-\nschinen übertragen\nd) Prozessparameter anpassen und optimieren\ne) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-\nkollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche-\nrung durchführen\nf) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und\ndokumentieren\n“.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der\nVerordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen in\nder ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}