{"id":"bgbl1-2018-20-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":20,"date":"2018-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen","law_date":"2018-06-07T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":2,"num_pages":68,"content":["678               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nVom 7. Juni 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                              Teil 4\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-                         Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                           Elektroniker für Automatisierungstechnik/\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                         Elektronikerin für Automatisierungstechnik\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-                 § 15  Ausbildungsberufsbild\ndesministerium für Bildung und Forschung:                           § 16  Ausbildungsrahmenplan\n§ 17  Teil 1 der Abschlussprüfung\nArtikel 1                              § 18  Teil 2 der Abschlussprüfung\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in den in-\ndustriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I                                            Teil 5\nS. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nvom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden                             Elektroniker für Geräte und Systeme/\nist, wird wie folgt geändert:                                                  Elektronikerin für Geräte und Systeme\n1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsüber-             § 19  Ausbildungsberufsbild\nsicht vorangestellt:                                            § 20  Ausbildungsrahmenplan\n„Inhaltsübersicht                             § 21  Teil 1 der Abschlussprüfung\nTeil 1                             § 22  Teil 2 der Abschlussprüfung\nGemeinsame Vorschriften\nTeil 6\n§  1  Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§  2  Ausbildungsdauer                                                      Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nElektroniker für Informations- und Systemtechnik\n§  3  Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\nund Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik\n§  4  Ausbildungsplan\n§  5  (weggefallen)                                             § 23  Ausbildungsberufsbild\n§  6  Abschlussprüfung                                          § 24  Ausbildungsrahmenplan\n§ 25  Teil 1 der Abschlussprüfung\nTeil 2                             § 26  Teil 2 der Abschlussprüfung\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nElektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/                                       Teil 7\nElektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme\nGemeinsame Bestehensregelungen\n§  7  Ausbildungsberufsbild\n§  8  Ausbildungsrahmenplan                                     § 27 Bestehensregelung\n§  9  Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 10  Teil 2 der Abschlussprüfung                                                            Teil 8\nZusätzliche berufliche\nTeil 3                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nVorschriften für den Ausbildungsberuf               § 28  Zusatzqualifikationen\nElektroniker für Betriebstechnik/\n§ 29  Gegenstand der Zusatzqualifikationen\nElektronikerin für Betriebstechnik\n§ 30  Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\n§ 11  Ausbildungsberufsbild                                     § 31  Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\n§ 12  Ausbildungsrahmenplan                                           Digitale Vernetzung\n§ 13  Teil 1 der Abschlussprüfung                               § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation\n§ 14  Teil 2 der Abschlussprüfung                                     Programmierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                  679\n§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation        weltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Arbeit,\nIT-Sicherheit                                               Datenschutz und Informationssicherheit,“ eingefügt.\n§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-\nqualifikation                                            6. Teil 8 wird Teil 7. Die Überschrift zum neuen Teil 7\nwird wie folgt gefasst:\nTeil 9                                                       „Teil 7\nGemeinsame Übergangsvorschriften\nGemeinsame Bestehensregelungen“.\n§ 35 Bestandsschutz\n7. Der bisherige § 31 wird § 27.\n§ 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs-     8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende\nverhältnisse                                                Teile 8 und 9 ersetzt:\nAnlage 1:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung                                „Teil 8\nin den industriellen Elektroberufen\nZusätzliche berufliche\nAnlage 2:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktur-            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und\nInfrastruktursysteme                                                           § 28\nAnlage 3:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nZusatzqualifikationen\nzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektro-\nnikerin für Betriebstechnik                             Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in\nAnlage 4:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung       § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19\nzum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur     Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus\nElektronikerin für Automatisierungstechnik\nkann die Ausbildung in einer oder mehreren der fol-\nAnlage 5:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung       genden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:\nzum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur\nElektronikerin für Geräte und Systeme                1. Digitale Vernetzung,\nAnlage 6:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung       2. Programmierung und\nzum Elektroniker für Informations- und System-\ntechnik und zur Elektronikerin für Informations-     3. IT-Sicherheit.\nund Systemtechnik\nAnlage 7:    Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifika-                                 § 29\ntionen“.\nGegenstand der Zusatzqualifikationen\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale\n„(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben\nVernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten\n1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\na) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,                                  (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Program-\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,                              mierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fer-\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,                              tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und                              (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicher-\nheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertig-\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie                         keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach\na) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,                                                        § 30\nb) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,                                               Antrag auf Prüfung\nder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt\nc) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,\nd) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und                             (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des\noder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder\ne) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.                             die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass\nSie sind während der gesamten Ausbildungszeit in-                 ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt-\ntegriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der               nisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.\nNachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.“                           (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im\n3. § 5 wird aufgehoben.                                              Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als geson-\n4. § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19                  derte Prüfung statt.\nAbsatz 1 und § 23 Absatz 1 werden jeweils wie folgt\ngeändert:                                                                                   § 31\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                                 Anforderungen für die Prüfung\nfügt:                                                               der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung\n„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und                   (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale\nInformationssicherheit,“.                                 Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die                     genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nNummern 6 bis 18.                                                 (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\n5. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18               Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAbsatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Ab-                1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin-\nsatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Um-                       gungen zu analysieren, Anforderungen an Netz-","680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu            die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung,\nerarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,                 das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezoge-\n2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installie-            nen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der\nren, zu konfigurieren und in die bestehende Infra-       zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der\nstruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und           Report darf höchstens drei Seiten umfassen.\n-unterlagen zu dokumentieren sowie                          (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage\n3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren,           ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen\nden Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewer-             zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-\nten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen            tens fünf Seiten umfassen.\nsowie Optimierungen vorzuschlagen.                          (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer\nDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des\n§ 32                               Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausge-\nAnforderungen für die Prüfung                   hend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem\nder Zusatzqualifikation Programmierung               dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsaus-\nschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Program-          die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation\nmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B ge-        nachgewiesen werden können.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(6) Das fallbezogene       Fachgespräch    dauert\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der       höchstens 20 Minuten.\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf-\n1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedin-             ling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.\ngungen zu analysieren und Anforderungen an\nSoftwaremodule festzustellen,                               (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation\nist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-\n2. Softwaremodule anzupassen und in die beste-               destens „ausreichend“ bewertet worden ist.\nhenden Systeme zu integrieren und Software zu\ndokumentieren sowie\nTeil 9\n3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umge-\nGemeinsame Übergangsvorschriften\nbungsbedingungen zu simulieren, die Systeme\nzu testen und Fehler zu beheben.\n§ 35\n§ 33                                                  Bestandsschutz\nAnforderungen für die Prüfung                      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nder Zusatzqualifikation IT-Sicherheit              1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicher-        über die Berufsausbildung in den industriellen Elek-\nheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genann-       troberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni\n2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der       anzuwenden.\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. technische und organisatorische IT-Sicherheits-                                    § 36\nmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieb-\nÄnderung\nlicher Regelungen zu erarbeiten und abzustim-\nbestehender Berufsausbildungsverhältnisse\nmen,\n2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und                       Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-\ngust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-\n3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu                schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August\nüberwachen.                                              2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bis-\nher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n§ 34                               wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\nDurchführung und Bestehen                      oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Ab-\nder Prüfung der Zusatzqualifikation                schlussprüfung absolviert hat.\n(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder\n§ 37\nvermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes\nFachgespräch geführt.                                                        Zusatzqualifikation für\nbestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-\ngene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig                 Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen\nim Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf-               nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch\ngabe durchzuführen. Die eigenständige Durchfüh-              auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nrung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestäti-           1. August 2018 bereits bestehen, angewendet wer-\ngen.                                                         den.“\n(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüf-       9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anla-\nling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er         gen 1 bis 7 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                      681\n„Anlage 1\n(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                                       Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                           selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                             mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n1     Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht                 schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 1,\ntrag nennen\n§ 15 Absatz 1 Nummer 1,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1,             c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 1)             d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                          a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern\nOrganisation des                    b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,\nAusbildungsbetriebes\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 11 Absatz 1 Nummer 2,             c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-\n§ 15 Absatz 1 Nummer 2,                 schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\n§ 19 Absatz 1 Nummer 2,                 Gewerkschaften nennen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 2)             d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 3,\nschriften anwenden\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3,             c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 3)                 nahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-\ntrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen\nzur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,             lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 11 Absatz 1 Nummer 4,\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\n§ 15 Absatz 1 Nummer 4,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 4,                 und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 23 Absatz 1 Nummer 4)             b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-\nweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit,         a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-\nDatenschutz und                         nahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,\narchivieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 5,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 5,             c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und\n§ 19 Absatz 1 Nummer 5,                 analysieren\n§ 23 Absatz 1 Nummer 5)             d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden","682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                          selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                            mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-\nplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-\nden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen\nrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie\nInformationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-\ngrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-\ntronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-\nkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-\nsysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-\nsammenarbeiten\n6     Betriebliche und technische         a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswer-\nKommunikation                          ten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezo-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 6,\ngene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten\n§ 15 Absatz 1 Nummer 6,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 6,                und anwenden\n§ 23 Absatz 1 Nummer 6)             c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Pro-\nzessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbe-\nschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen\ne) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zu-\nsammenstellen und ergänzen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidun-\ngen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich\nfixieren\nh) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentie-\nren\ni) Konflikte im Team lösen\nj) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durch-\nführen\n7     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-\nBewerten der Arbeitsergebnisse         trieblicher Vorgaben einrichten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und\n§ 11 Absatz 1 Nummer 7,\nsonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und\n§ 15 Absatz 1 Nummer 7,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 7,                auswählen,     termingerecht     anfordern,    prüfen, transportieren,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 7)                lagern und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl\nrechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be-\ntriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte\nBereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\nd) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identi-\ntäten berücksichtigen\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,\nLösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     683\nBerufs-                                                      Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                          selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                            mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                     3\nf) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten\neinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten\ng) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des\nAuftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-\nstimmen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-\numgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitser-\ngebnisse erkennen und anwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung vergleichen\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentie-\nren\n8     Montieren und Anschließen          a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch\nelektrischer Betriebsmittel            mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,\nb) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und\n§ 11 Absatz 1 Nummer 8,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 8,\nGeräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden\n§ 19 Absatz 1 Nummer 8,            c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der\n§ 23 Absatz 1 Nummer 8)                elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-\nwählen und montieren\ne) Leitungen installieren\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-\nten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-\nscher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen\nRegeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte\nBetriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung\nbewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung\nbereitstellen\n9     Messen und Analysieren von         a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und        b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nSystemen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,            c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n§ 11 Absatz 1 Nummer 9,            d) Steuerschaltungen analysieren\n§ 15 Absatz 1 Nummer 9,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 9,            e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 9)            f) systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prü-\nfen und bewerten\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,\nDatenprotokolle interpretieren\n10     Beurteilen der Sicherheit von      a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen\nelektrischen Anlagen und               und beurteilen\nBetriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,\n§ 11 Absatz 1 Nummer 10,           c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurtei-\n§ 15 Absatz 1 Nummer 10,               len\n§ 19 Absatz 1 Nummer 10,           d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige\n§ 23 Absatz 1 Nummer 10)               Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,\nbeurteilen","684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                          selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                            mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                    3\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsicht-\nlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfest-\nlegungen für Räume besonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-\ntriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch\nSchutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag\nunter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung\nmit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beur-\nteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben\nelektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n11     Installieren und Konfigurieren     a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                    b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,\nund konfigurieren\n§ 11 Absatz 1 Nummer 11,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 11,           c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\n§ 19 Absatz 1 Nummer 11,           d) Tools und Testprogramme einsetzen\n§ 23 Absatz 1 Nummer 11)\n12     Beraten und Betreuen von Kunden,   a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-\nErbringen von Serviceleistungen        ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\n§ 11 Absatz 1 Nummer 12,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 12,           c) Störungsmeldungen aufnehmen\n§ 19 Absatz 1 Nummer 12,           d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 12)               gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf\nGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                       685\nAnlage 2\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nzur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n13     Technische Auftragsanalyse,          a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                   b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nc) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-\nmen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen\nund Versorgungssystemen, planen\nd) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-\nsystemen planen\ne) technische Schnittstellen und Netztopologien klären\nf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen\nund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten\nkalkulieren\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi-\nfischen Vorgaben auswählen\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten\nabstimmen, interne und externe Kunden beraten\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-\nstellen\n14     Errichten, Erweitern oder Ändern     a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-\nvon gebäudetechnischen Anlagen          rieren, montieren und demontieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,\nausrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-\nsen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nd) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen\nund in Betrieb nehmen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf) Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be-\ntrieb nehmen\n15     Instandhalten gebäudetechnischer     a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-\nAnlagen und Systeme                     stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-\ntungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-\nschen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben\ndurchführen\nd) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-\nrungsmaßnahmen durchführen","686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte\neinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be-\ntriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle\nerstellen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit\nvon Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do-\nkumentieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-\nrenstellen analysieren und erfassen\nj) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-\nplänen mitwirken\n16     Betreiben von                      a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun-\ntechnischen Systemen                   denwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Ge-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)               sichtspunkte steuern\nb) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu-\nständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\nd) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti-\ngen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in\ndie Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen\nsowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einwei-\nsen\ng) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-\ndienen und anpassen\nh) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten\nund zur Optimierung nutzen\ni) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,\nUrsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-\nbräuche optimieren\nk) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-\npotentiale erfassen\n17     Technisches Gebäudemanagement a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)           b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nc) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-\nken verwalten\nd) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit\nprüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus-\nführen\ne) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären\nf) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ-\ngen mitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen\nabnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-\nnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-\ntungserbringern berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                         687\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                       3\n18      Geschäftsprozesse und                a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,\nQualitätsmanagement im                    Aufträge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-\nstellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für\ndie Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-\nbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren\nund bevorraten\nf)   Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem\nanwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)   Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nj)   technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern\nk) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-\nmenstellen und modifizieren\nl)   Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-\ndukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur\nOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                       in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                            3                                         4\n1        Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nArbeits- und Tarifrecht         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                       4\n2     Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3     Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-\nbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)     gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten\nbesondere                                                      Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen\nbeschaffen sowie Informationen bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   689\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität\nberücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-\nträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und\nInternetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)        Skizzen anfertigen\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten           tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nteme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-\nlauf feststellen und auswählen, termingerecht an-\nfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-\nstellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n3 bis 5\n8     Montieren und Anschließen   a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel    Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen\nrechnen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Errichten, Erweitern oder   a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-\nÄndern von gebäude-            den, konfigurieren, montieren und demontieren\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)        Skizzen anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,\nrecherchieren, auswerten und anwenden","690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-\nsichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)        schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\n2 bis 4\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit   c) Basisschutzmaßnahmen             gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen       Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n13     Technische Auftrags-        e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-\nanalyse, Lösungs-              ren\nentwicklung\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\nnutzerspezifischen Vorgaben auswählen\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\n14     Errichten, Erweitern oder   b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel\nÄndern von gebäude-            aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                  gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)        Skizzen anfertigen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)        schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n9     Messen und Analysieren      c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen                                                                                 3 bis 4\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)     e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     691\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\nIT-Systemen\ninstallieren und konfigurieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n14     Errichten, Erweitern oder    c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nÄndern von gebäude-             Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-\ntechnischen Anlagen             drahten und kennzeichnen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)                                                                      1 bis 2\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n14     Errichten, Erweitern oder    d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nÄndern von gebäude-             ren, prüfen und in Betrieb nehmen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)         elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen        leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\n2 bis 3\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\n13     Technische Auftrags-         b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-\nanalyse, Lösungs-               nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-\nentwicklung                     legen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)","692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                   deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\n10     Beurteilen der Sicherheit    f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nvon elektrischen Anlagen        Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nund Betriebsmitteln             teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)        Nutzung gewährleisten\n12     Beraten und Betreuen         b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen        c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)                                                                      3 bis 4\n15     Instandhalten gebäude-       a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen\ntechnischer Anlagen und         vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle\nSysteme                         erstellen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-\nheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-\ngen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften\nund technischen Bestimmungen sowie betriebs-\nspezifischer Vorgaben durchführen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen\n16     Betreiben von technischen    b) Störungen analysieren und unter Berücksichti-\nSystemen                        gung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)        rungsbeseitigung ergreifen\n17     Technisches                  a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\nGebäudemanagement            e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbe-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\nreiche klären\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         werten und anwenden\nh) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\npräsentieren\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der        barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse               lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel     brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)         der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    693\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n12     Beraten und Betreuen        a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen          Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen          varianten anbieten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        a) Kundenanforderungen analysieren                               1 bis 3\nanalyse, Lösungs-           g) Komponenten entsprechend den baulichen und\nentwicklung\nnutzerspezifischen Vorgaben auswählen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Errichten, Erweitern oder   b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel\nÄndern von gebäude-            aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ntechnischen Anlagen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\ngeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-\nten und kennzeichnen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf) Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-\nteme in Betrieb nehmen\n16     Betreiben von technischen   g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-\nSystemen                       lagen bedienen und anpassen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\ni) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-\nstellen\nZeitrahmen 8\n7     Planen und Organisieren     e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der       führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\nArbeitsergebnisse              gleichen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n12     Beraten und Betreuen        d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen          bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen          varianten aufzeigen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-\nanalyse, Lösungs-              schen Systemen, insbesondere von Energieum-\nentwicklung                    wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)       men, planen\n3 bis 5\nf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-\nstimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und\nausarbeiten, Kosten kalkulieren\n16     Betreiben von technischen   h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nSystemen                       auswerten und zur Optimierung nutzen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln\nerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-\nwert feststellen, Verbräuche optimieren\n17     Technisches                 d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-\nGebäudemanagement              sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)       präsentieren und ausführen","694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nKommunikation                   und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         und Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren     d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)\nchen\n13     Technische Auftrags-        d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-\nanalyse, Lösungs-               übertragungssystemen planen\nentwicklung\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)\nArbeiten abstimmen, interne und externe Kunden\nberaten\n2 bis 4\n14     Errichten, Erweitern oder   d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nÄndern von gebäude-             ren, prüfen und in Betrieb nehmen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)\n16     Betreiben von technischen   d) Auftragsdurchführung durch externes Personal\nSystemen                        beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)        kontrollieren\n17     Technisches                 b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nGebäudemanagement           f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)\nund Aufträgen mitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie\nLeistungen abnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-\nträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-\ngungsordnungen, beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-\nüber Leistungserbringern berücksichtigen\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                   berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)         auswerten und anwenden\nj) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nlisch durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   695\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der       nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nArbeitsergebnisse              Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)        wenden\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche\nLerntechniken anwenden\n9     Messen und Analysieren      i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen    ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)\n10     Beurteilen der Sicherheit   i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nvon elektrischen Anlagen       Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-\nund Betriebsmitteln            teilen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)\n12     Beraten und Betreuen        e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Kunden, Erbringen          einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\nvon Serviceleistungen          geln und Vorschriften hinweisen\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n15     Instandhalten gebäude-      d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-                3 bis 5\ntechnischer Anlagen und        chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen\nSysteme\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)\ndere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleiß-\nteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und\nnachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und\nSicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und\nGeräten prüfen und dokumentieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-\nkollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-\nund Gefahrenstellen analysieren und erfassen\nj) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-\nhaltungsplänen mitwirken\n16     Betreiben von technischen   a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung\nSystemen                       der Kundenwünsche sowie ökonomischer und\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)       ökologischer Gesichtspunkte steuern\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer\nSprache, in die Bedienung von technischen Ein-\nrichtungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften\nhinweisen sowie in die Benutzung von Sicher-\nheitseinrichtungen einweisen\nk) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,\nGefährdungspotenziale erfassen\n17     Technisches                 c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über\nGebäudemanagement              Datenbanken verwalten\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)","696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und       a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement im          beraten, Aufträge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unterlagen\nerstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und\nbewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-\nunterlagen erstellen, die für die Sicherung der be-\ntrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsma-\nterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren\nund bevorraten\nf)  Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-\nwachen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen                   10 bis 12\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,\nQualitätssicherungssystem anwenden sowie Ur-\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)  Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkula-\ntion durchführen\nj)  technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nk) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen zusammenstellen und modifizieren\nl)  Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-\nbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                      697\nAnlage 3\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                     3\n13     Technische Auftragsanalyse,          a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                   b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)\nc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und\nLeitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegeben-\nheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen\nfestlegen\ne) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-\ntoren, Software und andere Komponenten auswählen\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieb-\nlichen Abläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsun-\nterlagen anpassen\n14     Installieren und Inbetriebnehmen     a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und\nvon elektrischen Anlagen                abbauen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und\neinsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Ver-\nankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Kon-\nsolen befestigen\nd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-\nmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ne) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zu-\nsammenbauen und aufstellen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwa-\nchen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen an-\nbringen\ni) Datenleitungen konfektionieren\nj) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-\nschließen\nk) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen\nAnschlusstechniken verarbeiten\nl) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbin-\nden\nm) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und\nSchleifenwiderstände messen und beurteilen\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\no) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen\nund in Betrieb nehmen\np) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-\ntriebswerte einstellen\nq) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere\npneumatische Baugruppen, prüfen","698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\nr) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\ns) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prü-\nfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen\nt) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-\nvorrichtungen prüfen\nu) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\nv) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-\nsen, Anlagen oder System übergeben\n15     Konfigurieren und Programmieren    a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-\nvon Steuerungen                        und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb neh-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)              men\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen\ne) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisie-\nrungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Datensicherung instal-\nlieren\n16     Instandhalten von Anlagen          a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nund Systemen                       b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicher-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,\nVerschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung\naustauschen\nd) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und\neinstellen\ne) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,\ndefekte Baugruppen austauschen\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand\nhalten\ng) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand\nhalten\nh) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen\nj) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der\nWiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anla-\ngenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen\nk) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n17     Technischer Service und Betrieb    a) Serviceleistung anbieten und durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)          b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-\nsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit\nberaten\nd) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von techni-\nschen Einrichtungen einweisen\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                 699\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Opti-\nmierung nutzen\ni)   Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-\ndienen und anpassen\nj)   Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,\nUrsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-\nbräuche optimieren\n18     Geschäftsprozesse und              a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,\nQualitätsmanagement im                  Aufträge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-\nstellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung be-\ntrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nf)   Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der\nPrüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-\nschriften anwenden\ni)   Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung\nsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-\nchen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-\nchen, beseitigen und dokumentieren\nj)   Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und\nübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und\nDienstleistungen erläutern\nl)   Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-\ndukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur\nOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten","700          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                         3                                      4\n1      Berufsbildung,              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nArbeits- und Tarifrecht        dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4      Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten\nbesondere                                                     Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   701\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n5     Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen\nbeschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität\nberücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nteme und sonstige Materialien für den Arbeits-\nablauf feststellen und auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-\nreitstellen\n2 bis 4\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n8     Montieren und Anschließen   a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel    Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen\nrechnen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)","702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                  gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-\nsichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)       schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\n3 bis 5\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit   c) Basisschutzmaßnahmen             gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen       Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n14     Installieren und Inbetrieb- a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,\nnehmen von elektrischen        auf- und abbauen\nAnlagen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-\nkonstruktionen und Konsolen befestigen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-\nnen\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)       schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n9     Messen und Analysieren      c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen                                                                                 2 bis 4\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     703\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n13     Technische Auftrags-         e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nanalyse, Lösungs-               soren, Aktoren, Software und andere Komponen-\nentwicklung                     ten auswählen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Installieren und Inbetrieb-  g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nnehmen von elektrischen         Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nAnlagen                         nen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen                       1 bis 3\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen        tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und                    1 bis 3\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-\nteilen\n13     Technische Auftrags-         c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-\nanalyse, Lösungs-               fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-\nentwicklung                     gen, Komponenten und Leitungen auswählen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nGegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-\nseitigen Leistungen festlegen","704          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n14     Installieren und Inbetrieb-  e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombina-\nnehmen von elektrischen          tionen zusammenbauen und aufstellen\nAnlagen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolie-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nrungen anbringen\nj)  Leitungen und Kabel der Energietechnik zurich-\nten und anschließen\nm) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-\ndungs- und Schleifenwiderstände messen und\nbeurteilen\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                    deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen         c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\n3 bis 5\n14     Installieren und Inbetrieb-  s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-\nnehmen von elektrischen          samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-\nAnlagen                          men sicherstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nt) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische\nSicherheitsvorrichtungen prüfen\n16     Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nund Systemen                 b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nund Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prü-\nfungen protokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-\nplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der\nvorbeugenden Instandhaltung austauschen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                    präsentieren\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der         barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse                lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel      brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)         der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    705\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n12     Beraten und Betreuen        a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen          Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen          varianten anbieten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nanalyse, Lösungs-              soren, Aktoren, Software und andere Komponen-\nentwicklung                    ten auswählen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nnehmen von elektrischen        Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nAnlagen                        nen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\n15     Konfigurieren und           a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-                  2 bis 4\nProgrammieren von              technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-\nSteuerungen                    passen und in Betrieb nehmen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-\nren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und\nändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nanpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren\n16     Instandhalten von Anlagen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-\nund Systemen                   gleichen und einstellen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Technischer Service und     i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-\nBetrieb                        lagen bedienen und anpassen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 8\n7     Planen und Organisieren     e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der       führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\nArbeitsergebnisse              gleichen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n14     Installieren und Inbetrieb- d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige\nnehmen von elektrischen        Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen\nAnlagen                        und anschließen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\nl) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-\ngen verbinden\n2 bis 4\np) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte einstellen\nq) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-\nbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen\n16     Instandhalten von Anlagen h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand set-\nund Systemen                   zen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nj) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen\nbei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter\nGeräte oder Anlagenteile einstellen und deren\nWirksamkeit prüfen","706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\nc) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\nund Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren     d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n9     Messen und Analysieren      i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen     ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen        d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen           bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen           varianten aufzeigen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        a) Kundenanforderungen analysieren\nanalyse, Lösungs-           b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-\nentwicklung                                                                                  3 bis 5\nlen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Abläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren,\nSchaltungsunterlagen anpassen\n14     Installieren und Inbetrieb- b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nnehmen von elektrischen         wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-\nAnlagen                         port durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)\ni) Datenleitungen konfektionieren\nk) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-\nschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten\no) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nren, prüfen und in Betrieb nehmen\nr) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\nu) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-\ntischen Verträglichkeit kontrollieren\nv) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen\nund anpassen, Anlagen oder System übergeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    707\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n15     Konfigurieren und           e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-\nProgrammieren von              matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-\nSteuerungen                    teme anpassen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)\n16     Instandhalten von Anlagen g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und\nund Systemen                   instand halten\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand set-\nzen\n17     Technischer Service und     d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von\nBetrieb                        technischen Einrichtungen einweisen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                  lisch durchführen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren     k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der       möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche\nArbeitsergebnisse              Lerntechniken anwenden\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)\n12     Beraten und Betreuen        b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen       e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Serviceleistungen\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)\nregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n16     Instandhalten von Anlagen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-\nund Systemen                   pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme warten                   2 bis 4\nund instand halten\nk) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n17     Technischer Service und     a) Serviceleistung anbieten und durchführen\nBetrieb                     b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)\nanschlägen unter Beachtung der betrieblichen\nVorgaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\nund hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit beraten\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und\nzur Optimierung nutzen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln\nerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-\nwert feststellen, Verbräuche optimieren","708          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und       a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement im          beraten, Aufträge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unterlagen\nerstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und\nbewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-\nunterlagen erstellen\nf)  Fremdleistungen veranlassen, überwachen und\nprüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-          10 bis 12\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni)  Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte beachten sowie Qualität\nbei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssi-\ncherungssystem anwenden sowie Ursachen von\nFehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-\nchen, beseitigen und dokumentieren\nj)  Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-\nkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\ngeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfer-\ntigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern\nl)  Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-\nbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                        709\nAnlage 4\n(zu § 15)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                     Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                              selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n13      Technische Auftragsanalyse,         a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer-\nLösungsentwicklung                     ten, Systemanforderungen analysieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-\nten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-\nmen berücksichtigen\nc) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-\nken\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,\nAktoren, Software und andere Komponenten auswählen\ne) technische Schnittstellen klären\nf) Komponenten nach Vorgaben auswählen\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-\nstellen\n14      Errichten von                       a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi-\nEinrichtungen der                      gurieren, montieren und demontieren\nAutomatisierungstechnik\nb) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nausrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-\nsen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nnen\nd) Sensoren und Aktoren montieren\ne) Steuerungen installieren\nf) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-\nstellen\ng) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen\nund in Betrieb nehmen\nh) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und\nmontieren\ni) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und\nanschließen\nj) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren\n15      Konfigurieren und                   a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von                   b) Automatisierungsgeräte programmieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)           c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie-\nren und parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische\nBaugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-\nmetrieren\ne) komplexe Steuerungen anpassen\nf) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung\nkonfigurieren und parametrieren\ng) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren","710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                     Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                              selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und\nparametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-\nrungstechnik konfigurieren und parametrieren\nj) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze\nkonfigurieren und parametrieren\n16      Prüfen und Inbetriebnehmen       a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von\nvon Automatisierungssystemen          Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)             und anpassen\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und\nprüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb\nnehmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-\nstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs-\nund anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb\nnehmen und prüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben\n17      Instandhalten und Optimieren     a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nvon Automatisierungssystemen     b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\nKomponenten und Antriebe instand halten\nc) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au-\ntomatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen\nd) Versionswechsel von Software durchführen\ne) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli-\nchen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten\nund instand setzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti-\ngung der Produktqualität und des Herstellverfahrens ein-\nrichten und überwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten\nund zur Optimierung nutzen\n18      Geschäftsprozesse und            a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\nim Einsatzgebiet\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\nstellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato-\nrische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager-\nten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar-\nbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung\nvon Terminen verfolgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                            711\nBerufs-                                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                  selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                    integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                       3\nf)   Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der\nPrüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-\nschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und\ndokumentieren\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit\nbeachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung si-\nchern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwen-\nden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen\ni)   technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und\nDienstleistungen erläutern\nj)   Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,\nauch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nl)   zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nim Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nm) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-\ndukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur\nOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                 Zeitrahmen\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                          in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                              3                                          4\n1      Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                     dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben","712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                       4\n3     Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten\nbesondere                                                      Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen\nbeschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität\nberücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   713\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                  gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nteme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-\nlauf feststellen und auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-\nreitstellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren                                                 3 bis 5\n8     Montieren und Anschließen   a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel    Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen\nrechnen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Errichten von               a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-\nEinrichtungen der              den, konfigurieren, montieren und demontieren\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-\nsichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)       schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit               2 bis 4\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren","714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n10     Beurteilen der Sicherheit   c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nvon elektrischen Anlagen       beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n13     Technische Auftrags-        e) technische Schnittstellen klären\nanalyse, Lösungs-           f) Komponenten nach Vorgaben auswählen\nentwicklung\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\n14     Errichten von               b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel\nEinrichtungen der              aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)       schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n9     Messen und Analysieren      c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen                   2 bis 4\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13     Technische Auftrags-        g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nanalyse, Lösungs-              beiten erstellen\nentwicklung\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Errichten von               c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nEinrichtungen der              Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-\nAutomatisierungstechnik        drahten und kennzeichnen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\ne) Steuerungen installieren\n15     Konfigurieren und           a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren     f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der       sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse              flächen einrichten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und            a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von           b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)                                                                    1 bis 3\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     715\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n14     Errichten von                g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nEinrichtungen der               ren, prüfen und in Betrieb nehmen\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen        tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten                                         1 bis 3\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-\nteilen\n14     Errichten von                f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-\nEinrichtungen der               lung bereitstellen\nAutomatisierungstechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                   deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen         c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)","716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n13     Technische Auftrags-         a) technische Prozesse und deren Grundoperationen                3 bis 5\nanalyse, Lösungs-               bewerten, Systemanforderungen analysieren\nentwicklung\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-\nvon Automatisierungs-           ren und prüfen\nsystemen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nBetrieb nehmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an\nSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\ngen durchführen\n17     Instandhalten und            e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nOptimieren von\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                   präsentieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der        barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse               lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel     brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)        der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n11     Installieren und             d) Tools und Testprogramme einsetzen\nKonfigurieren von\nIT-Systemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)\n12     Beraten und Betreuen         a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen           Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen                                                                         2 bis 4\nvarianten anbieten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-         c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-\nanalyse, Lösungs-               gen mitwirken\nentwicklung\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\nsoren, Aktoren, Software und andere Komponen-\nten auswählen\n14     Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren\nder Automatisierungs-\ntechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Konfigurieren und            a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von            b) Automatisierungsgeräte programmieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme\nkonfigurieren und parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-\ndraulische Baugruppen der Steuerungstechnik\nkonfigurieren und parametrieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    717\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 8\n6     Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\n7     Planen und Organisieren     h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten der        und bewerten\nArbeitsergebnisse\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n13     Technische Auftrags-        d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nanalyse, Lösungs-               soren, Aktoren, Software und andere Komponen-\nentwicklung                     ten auswählen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Errichten von Einrichtungen i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-              2 bis 4\nder Automatisierungs-           peln und anschließen\ntechnik\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Konfigurieren und           f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-\nProgrammieren von               steuerung konfigurieren und parametrieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\n17     Instandhalten und           b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-\nOptimieren von                  draulische Komponenten und Antriebe instand\nAutomatisierungssystemen        halten\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nKommunikation                   und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)        und Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren     d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der        relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\nführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\ngleichen\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n9     Messen und Analysieren      i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen     ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)","718          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n12     Beraten und Betreuen        d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen          bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen          varianten aufzeigen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        a) technische Prozesse und deren Grundoperationen\nanalyse, Lösungs-              bewerten, Systemanforderungen analysieren\nentwicklung\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-                  3 bis 5\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)\nfend beachten und deren Wechselwirkung an\nAutomatisierungssystemen berücksichtigen\n14     Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-\nder Automatisierungs-          legen und montieren\ntechnik\nj) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)\njustieren\n15     Konfigurieren und           e) komplexe Steuerungen anpassen\nProgrammieren von           g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-\nAutomatisierungssystemen\nfigurieren\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi-\ngurieren und parametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und Auto-\nmatisierungstechnik konfigurieren und parame-\ntrieren\nj) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und\nDatennetze konfigurieren und parametrieren\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-\nvon Automatisierungs-          netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen\nsystemen                       in Betrieb nehmen und anpassen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-\nren und prüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\nBetrieb nehmen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der\nbetriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-\nnahmen in Betrieb nehmen und prüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen\nübergeben\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                  lisch durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren     k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der       möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche\nArbeitsergebnisse              Lerntechniken anwenden\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)\n12     Beraten und Betreuen        b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen       e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Serviceleistungen\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)\nregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    719\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n16     Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an\nvon Automatisierungs-          Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-            2 bis 4\nsystemen                       gen durchführen\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Instandhalten und           a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nOptimieren von              c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-\nAutomatisierungssystemen\nplexen Automatisierungssystemen durchführen,\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)\nFehler beseitigen\nd) Versionswechsel der Software durchführen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der\nbetrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-\nabläufe warten und instand setzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-\nrücksichtigung der Produktqualität und des Her-\nstellverfahrens einrichten und überwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nauswerten und zur Optimierung nutzen\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und       a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im      b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen nutzen und bearbeiten, technolo-\n(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)\ngische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-\nunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion\nund Sicherheit prüfen und dokumentieren\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-           10 bis 12\nerledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-\nrungssysteme anwenden sowie Ursachen von\nFehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-\nchen, beseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nj) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-\ntungen, auch in Englisch, zusammenstellen und\nmodifizieren","720          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-\nbeitsbereich beitragen\nm) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                      721\nAnlage 5\n(zu § 20)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\n13      Technische Auftragsanalyse,         a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionali-\nLösungsentwicklung                     täten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen\nund konstruktiven Aufbau mitwirken\nc) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten\nauswählen\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe\nund Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe\nanalysieren\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,\ntechnologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer\nGesichtspunkte planen\n14      Fertigen von Komponenten und        a) Entwürfe und Layouts erstellen\nGeräten                             b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen\nf) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren\nund anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n15      Herstellen und Inbetriebnehmen      a) konstruktiven Aufbau erstellen\nvon Geräten und Systemen            b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in\nBetrieb nehmen\ne) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-\npassen\nf) geräte- und systemspezifische Software installieren und\nkonfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-\nmentieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n16      Einrichten, Überwachen und          a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-\nInstandhalten von Fertigungs-          und Prüfprozesse überwachen\nund Prüfeinrichtungen\nb) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Ter-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)\nmin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaft-\nlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,\nelektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-\nlieren","722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-\nwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen\nunter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und\nbeurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen\noder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hard-\nwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Soft-\nware installieren und konfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n17     Technischer Service                a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,\nund Produktsupport                     durchführen und abrechnen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-\nmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge\nzur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung\ndurchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-\nschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und\nServicequalität erarbeiten\n18     Geschäftsprozesse und              a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im             b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nlogische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante\nUnterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der\nbetrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\nf) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ni) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nj) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                          723\nBerufs-                                                       Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\nk) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanlei-\ntungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren\nl)   Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-\ndukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur\nOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                       in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                            3                                         4\n1      Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                       4\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten\nbesondere                                                      Ausbildung\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nDatenschutz und                ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen\nbeschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität\nberücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    725\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nteme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-\nlauf feststellen und auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-\nreitstellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und               2 bis 4\ndokumentieren\n8     Montieren und Anschließen   a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel    Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen\nrechnen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n13     Technische Auftrags-        b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nanalyse, Lösungs-              Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken\nentwicklung\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-\nsichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)       schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit               1 bis 3\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit   c) Basisschutzmaßnahmen             gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen       Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n13     Technische Auftrags-        c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nanalyse, Lösungs-              ponenten auswählen\nentwicklung\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)","726          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n15     Herstellen und Inbetrieb-    c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten\nnehmen von Geräten und          verbinden\nSystemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                   gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        Skizzen anfertigen\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel     gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen                    3 bis 5\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13     Technische Auftrags-         c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nanalyse, Lösungs-               ponenten auswählen\nentwicklung\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\n14     Fertigen von Komponenten c) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nund Geräten                  d) Leiterplatten erstellen und bestücken\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\n15     Herstellen und Inbetrieb-    c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten\nnehmen von Geräten und          verbinden\nSystemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen                       2 bis 4\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     727\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen        leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art               1 bis 3\nbeurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\ne) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel     brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)        der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen                    3 bis 5\nvon elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n14     Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen\nund Geräten                  b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen\nf) komponentenspezifische Software               installieren,\nkonfigurieren und anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n7     Planen und Organisieren      g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der        barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse               lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)","728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n12     Beraten und Betreuen        a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen           Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nvon Serviceleistungen           varianten anbieten\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)\n15     Herstellen und Inbetrieb-   a) konstruktiven Aufbau erstellen                                3 bis 4\nnehmen von Geräten und      b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-\nSystemen\nßen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,\nprüfen und in Betrieb nehmen\nf) geräte- und systemspezifische Software installie-\nren und konfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nZeitrahmen 8\n6     Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                   präsentieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\n7     Planen und Organisieren     e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der        führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\nArbeitsergebnisse               gleichen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n13     Technische Auftrags-        a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte\nanalyse, Lösungs-               Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-\nentwicklung                     dingungen, analysieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken\n2 bis 3\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-\nschen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die\nAnforderungen der Aufgabe analysieren\n15     Herstellen und Inbetrieb-   e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-\nnehmen von Geräten und          spezifisch anpassen\nSystemen\nf) geräte- und systemspezifische Software installie-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)\nren und konfigurieren\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-\nnen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n17     Technischer Service und     g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-\nProduktsupport                  sieren, Vorschläge für die Verbesserung der\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)       Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-\nbeiten\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)        werten und anwenden\nc) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\nund Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   729\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen\n7     Planen und Organisieren     d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der       relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ni) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und\nanwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche\nLerntechniken anwenden\n10     Beurteilen der Sicherheit   i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nvon elektrischen Anlagen       Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-\nund Betriebsmitteln            teilen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)\n12     Beraten und Betreuen        d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen          bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen          varianten aufzeigen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-\nanalyse, Lösungs-              schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die\nentwicklung                    Anforderungen der Aufgabe analysieren\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)                                                                    3 bis 4\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-\nsatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und\nsicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen\n16     Einrichten, Überwachen      a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,\nund Instandhalten von          Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen\nFertigungs- und\nb) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-\nPrüfeinrichtungen\ngung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)\neinsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf\nWirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-\nren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme\nauswählen, elektrische Größen und Signale mes-\nsen, prüfen und protokollieren\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-\ntation überwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-\ngungssystemen unter betriebsspezifischen Rah-\nmenbedingungen prüfen und beurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-\nseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-\nbesondere Hardwarekomponenten austauschen\nund einstellen sowie Software installieren und\nkonfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und\ndurchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen","730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                  lisch durchführen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)\n9     Messen und Analysieren      i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen    ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)\n12     Beraten und Betreuen        b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen       c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-\nregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n16     Einrichten, Überwachen      h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und                     3 bis 4\nund Instandhalten von          durchführen\nFertigungs- und\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\nPrüfeinrichtungen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)\n17     Technischer Service und     a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulie-\nProduktsupport                 ren, anbieten, durchführen und abrechnen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)\nb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\nanschlägen unter Beachtung der betrieblichen\nVorgaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,\nentgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung\neingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung\nunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-\nsieren, Vorschläge für die Verbesserung der\nProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-\nbeiten\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und       a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im      b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen, auch in englischer Sprache, nutzen\n(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)\nund bearbeiten, technologische Entwicklungen\nfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-\nrücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen\nund bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                   731\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-\nwachen\nf)  Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-\nunterlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen                   10 bis 12\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten,\nUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-\ntematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)  Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-\nkulation durchführen\nj)  technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fach-\nauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen\nk) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-\nnungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-\nstellen und modifizieren\nl)  Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung\nbewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen\nn) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nAnlage 6\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik\nund zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n13     Technische Auftragsanalyse,         a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsicht-\nLösungsentwicklung                     lich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)              analysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter\nAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung\naktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet\nrelevanten Technologien auswählen und disponieren\nd) technische Schnittstellen klären\ne) Komponenten nach Vorgaben auswählen\nf) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstel-\nlen\n14     Erstellen von Software              a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswäh-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)              len\nb) Softwarekomponenten anpassen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumentationen er-\nstellen\nd) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen\nund anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten\nf) Sicherheitseinrichtungen implementieren\n15     Integrieren und Konfigurieren       a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                        b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installie-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nren und konfigurieren\nc) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Software-\nkomponenten analysieren, Lösungen entwickeln\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme\nanalysieren und Lösungen entwickeln\nf) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerk-\nbetriebssysteme installieren und konfigurieren\nh) Nutzerprogramme einbinden\ni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n16     Durchführen von Systemtests         a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung techni-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)              scher Spezifikationen und Vorschriften festlegen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und\nadaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                 733\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-\nbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen\ne) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem\nmit den relevanten Betriebsparametern testen\ng) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\ngen durchführen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-\nmen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen\nj) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und\nSoftwarekomponenten beseitigen\nk) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch\nin englischer Sprache dokumentieren\n17     Technischer Service und            a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-\nSystemoptimierung                      nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)              schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbe-\nseitigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten\nTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und\nwarten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch\nauswerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-\nverhalte adressatengerecht kommunizieren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\n18     Geschäftsprozesse und              a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im             b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nlogische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-\nterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische\nUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von\nTerminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-\nrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in\nEnglisch, zusammenstellen und modifizieren","734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                                      Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                 integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\nj) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-\nbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-\nten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-\nmierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nAbschnitt 1\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                       in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                            3                                         4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    735\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                       4\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)    gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-\nbesondere                                                      während\nder gesamten\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- Ausbildung\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Digitalisierung der         a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-\nArbeit, Datenschutz und        ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen\nInformationssicherheit\nb) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)\nchern und archivieren\nc) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-\ngen und analysieren\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur\nAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nf) Informationsquellen und Informationen in digitalen\nNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen\nbeschaffen sowie Informationen bewerten\ng) digitale Lernmedien nutzen\nh) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-\nbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität\nberücksichtigen\ni) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-\ngern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-\nnetseiten einhalten\nj) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-\ntemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\nk) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-\nsierungssysteme nutzen\nl) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen\nund zusammenarbeiten\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen","736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nteme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-\nlauf feststellen und auswählen, termingerecht an-\nfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-\nstellen                                                       2 bis 4\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und\ndokumentieren\n8     Montieren und Anschließen   a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel    Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)\n9     Messen und Analysieren      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen\nrechnen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\nZeitrahmen 2\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                  lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der       tigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nsowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche\nVorgaben und betriebliche Prozesse beachten als\nauch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-\nsichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n8     Montieren und Anschließen   b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-                  2 bis 4\nelektrischer Betriebsmittel    gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)       schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n10     Beurteilen der Sicherheit   c) Basisschutzmaßnahmen             gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen       Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\nZeitrahmen 3\n6     Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                  gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)       Skizzen anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                     737\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n8     Montieren und Anschließen    b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel     gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)        schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n9     Messen und Analysieren       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen                  2 bis 4\nvon elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13     Technische Auftrags-         d) technische Schnittstellen klären\nanalyse, Lösungs-            e) Komponenten nach Vorgaben auswählen\nentwicklung\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\nZeitrahmen 4\n7     Planen und Organisieren      f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse               flächen einrichten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\n11     Installieren und             a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von            b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\nIT-Systemen\nstallieren und konfigurieren                                  2 bis 4\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n15     Integrieren und              a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nKonfigurieren von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nanpassen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n8     Montieren und Anschließen    g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel     ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)        elektrotechnischen Regeln beachten\n10     Beurteilen der Sicherheit    a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen        leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten                                         1 bis 2\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen","738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-\nteilen\n16     Durchführen von              e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nSystemtests\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)\nZeitrahmen 6\n6     Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                   deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n8     Montieren und Anschließen    h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel     brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)        der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n9     Messen und Analysieren       g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\n12     Beraten und Betreuen         c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)                                                                     4 bis 5\n15     Integrieren und              a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nKonfigurieren von Systemen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nkolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie\nNetzwerkbetriebssysteme installieren und konfi-\ngurieren\n16     Durchführen von              d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-\nSystemtests                     sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)       software einsetzen\ng) physikalische Größen messen, Messwerte doku-\nmentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-\nsche Prüfungen durchführen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-\nche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen\nin Systemen schließen\nj) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von\nHard- und Softwarekomponenten beseitigen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6     Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                   präsentieren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    739\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der        barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse               lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n12     Beraten und Betreuen        a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen von       Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-\nServiceleistungen               varianten anbieten\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-\nanalyse, Lösungs-               sichtigung aktueller technischer Entwicklungen\nentwicklung                     der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)       auswählen und disponieren\n14     Erstellen von Software      b) Softwarekomponenten anpassen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,               2 bis 4\nanpassen und anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-\nstalten\nf) Sicherheitseinrichtungen implementieren\n15     Integrieren und             c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und\nKonfigurieren von Systemen      anpassen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und\nSoftwarekomponenten analysieren, Lösungen\nentwickeln\n16     Durchführen von             a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung\nSystemtests                     technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)       legen\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-\nlen und adaptieren, Testdaten generieren und\ndokumentieren\nk) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von\nHard- und Softwarekomponenten beseitigen\nZeitrahmen 8\n14     Erstellen von Software      a) Entwicklungsumgebung           und    Entwicklungssoft-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)       ware auswählen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumen-\ntationen erstellen                                           2 bis 4\n16     Durchführen von             c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-\nSystemtests                     len und adaptieren, Testdaten generieren und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)       dokumentieren\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n6     Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-\nKommunikation                   und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)        und Funktionsbeschreibungen austauschen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\ng) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-\nergebnisse schriftlich fixieren\ni) Konflikte im Team lösen","740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der       relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)\nführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-\ngleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nTerminverfolgung anwenden\nj) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n12     Beraten und Betreuen        d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen          bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-\nvon Serviceleistungen          varianten aufzeigen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\n13     Technische Auftrags-        a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-\nanalyse, Lösungs-              che, hinsichtlich der geforderten Funktion und\nentwicklung                    der technischen Umgebung analysieren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-\nLösungen unter Anwendung von einschlägigen                    4 bis 5\nDesign-Methoden mitwirken\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-\nsichtigung aktueller technischer Entwicklungen\nder für das Einsatzgebiet relevanten Technologien\nauswählen und disponieren\n15     Integrieren und             b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-\nKonfigurieren von Systemen     gramme installieren und konfigurieren\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-\ntätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-\nckeln\ni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n16     Durchführen von             a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung\nSystemtests                    technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)      legen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-\nsche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-\nsoftware einsetzen\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-\nsamtsystem mit den relevanten Betriebsparame-\ntern testen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-\nche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen\nin Systemen schließen\nk) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und\nTestläufe auch in englischer Sprache dokumentie-\nren\nZeitrahmen 10\n6     Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                  lisch durchführen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018                    741\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                         3                                     4\n7     Planen und Organisieren     i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der       nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nArbeitsergebnisse              Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)       anwenden\nk) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche\nLerntechniken anwenden\n12     Beraten und Betreuen        b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen       e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Serviceleistungen\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)\ngeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren                                                           2 bis 3\n15     Integrieren und             h) Nutzerprogramme einbinden\nKonfigurieren von Systemen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)\n17     Technischer Service und     a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,\nSystemoptimierung              entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)      eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung\nunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-\ngestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-\nren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und\nstatistisch auswerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe tech-\nnische Sachverhalte adressatengerecht kommuni-\nzieren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und       a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im      b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen, auch in englischer Sprache, nutzen\n(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)\nund bearbeiten, technologische Entwicklungen\nfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-\nrücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-\nunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren                 10 bis 12","742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-\nlation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fach-\nauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-\ndifizieren\nj) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nl) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-\ngen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten\nund Vorschläge zur Optimierung von Abläufen\nund Prozessen erarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018             743\nAnlage 7\n(zu § 29)\nAusbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen\nTeil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung\nZeitliche\nLfd.             Teil der                                Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                  2                                           3                              4\n1    Analysieren von             a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten\ntechnischen Aufträgen und      Funktion und der technischen Umgebung analy-\nEntwickeln von Lösungen        sieren\nb) Ausgangszustand der Systeme analysieren, ins-\nbesondere Dokumentationen auswerten sowie\nNetztopologien, eingesetzte Software und techni-\nsche Schnittstellen klären und dokumentieren\nc) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-\ngen analysieren und Anforderungen an Netzwerke\nfeststellen\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifika-\ntionen, technischen Bestimmungen und recht-\nlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netz-\nwerkkomponenten auswählen, technische Unter-\nlagen erstellen und Kosten kalkulieren\ne) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am\nSystem mit dem Kunden abstimmen\n2    Errichten, Ändern und       a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-\nPrüfen von vernetzten          systeme installieren, anpassen und konfigurieren\nSystemen                       und Vorgaben für eine sichere Konfiguration be-\nachten\nb) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-             8\nmatisierungssystemen beachten\nc) Zugangsberechtigungen einrichten\nd) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-\nschlüsselungs-, und Datensicherungssysteme,\nberücksichtigen\ne) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-\nteme in Betrieb nehmen und übergeben und Än-\nderungen dokumentieren\n3    Betreiben von vernetzten    a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizie-\nSystemen                       ren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen,\nDatendurchsatz und Fehlerrate bewerten und So-\nfortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von ver-\nnetzten Systemen einleiten\nb) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und\nDiagnosesysteme einsetzen und Instandset-\nzungsmaßnahmen einleiten\nc) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nauswerten und Optimierungen vorschlagen\nd) Instandhaltungsprotokolle           auswerten   und\nSchwachstellen analysieren und erfassen","744        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018\nTeil B: Zusatzqualifikation Programmierung\nZeitliche\nLfd.             Teil der                              Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.        Zusatzqualifikation            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                  2                                         3                                4\n1    Analysieren von            a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforder-\ntechnischen Aufträgen und     ten Funktionen analysieren\nEntwickeln von Lösungen\nb) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-\ngungen sowie Ausgangszustand der Systeme\nanalysieren, Anforderungen an Softwaremodule\nfeststellen und dokumentieren\nc) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen\nunter Anwendung von Design-Methoden planen\nund abstimmen\n2    Anpassen von               a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren\nSoftwaremodulen            b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-\nren\n3    Testen von                 a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-              8\nSoftwaremodulen               und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere\nim System                     Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-\ntriebsparametern festlegen, und Testdaten gene-\nrieren\nb) technische Umgebungsbedingungen simulieren\nc) Softwaremodule testen\nd) Systemtests durchführen und Komponenten im\nSystem mit den Betriebsparametern unter Umge-\nbungsbedingungen testen\ne) Störungen analysieren und systematische Fehler-\nsuche in Systemen durchführen\nf) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen       und\nTestläufe dokumentieren\ng) Änderungsdokumentation erstellen\nTeil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit\nZeitliche\nLfd.             Teil der                              Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.        Zusatzqualifikation            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                  2                                         3                                4\n1    Entwickeln von             a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten\nSicherheitsmaßnahmen          von industriellen Kommunikationssystemen und\nSteuerungen analysieren\nb) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,\nVerfügbarkeit und Authentizität bewerten\nc) Gefährdungen und Risiken beurteilen\nd) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-\nmen\n2    Umsetzen von               a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme\nSicherheitsmaßnahmen          integrieren\n8\nb) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe\nund organisatorische Vorgaben informieren\nc) Dokumentation entsprechend den betrieblichen\nund rechtlichen Vorgaben erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018             745\nZeitliche\nLfd.            Teil der                                Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.       Zusatzqualifikation              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                 2                                           3                              4\n3   Überwachen der               a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten\nSicherheitsmaßnahmen            Sicherheitsmaßnahmen prüfen\nb) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen\nc) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-\ntionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\nd) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden\n“.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der\nVerordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in\nder ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}