{"id":"bgbl1-2018-2-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":2,"date":"2018-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/2#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_2.pdf#page=43","order":4,"title":"Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-01-03T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":43,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                         99\nVerordnung\nzur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften1\nVom 3. Januar 2018\nEs verordnen auf Grund                                               1. In der Überschrift wird die Angabe „TrinkwV 2001“\ndurch die Angabe „TrinkwV“ ersetzt.\n– des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der\nzuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung                      2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert wor-                          „(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von\nden ist, das Bundesministerium für Gesundheit im                         Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Fol-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-                           genden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,                            für\n– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und                         1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-                              Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,\nkanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)\n2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arz-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nneimittelgesetzes,\nschaft:\n3. Schwimm- und Badebeckenwasser,\nArtikel 1                                   4. Wasser, das\nÄnderung der                                       a) sich in einem wasserführenden Apparat be-\nTrinkwasserverordnung                                        findet, der\nDie Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-                               aa) zwar an die Trinkwasser-Installation an-\nkanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die                                   geschlossen ist, aber entsprechend den\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017                                 allgemein anerkannten Regeln der Tech-\n(BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt                                  nik nicht Teil der Trinkwasser-Installation\ngeändert:                                                                              ist und\nbb) mit einer den allgemein anerkannten\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1787                   Regeln der Technik entsprechenden\nder Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II\nund III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser               Sicherungseinrichtung ausgestattet ist\nfür den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).                      und","100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nb) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungs-                   c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anla-\neinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuch-                           gen einschließlich dazugehörender Was-\nstabe bb befindet,                                                 sergewinnungsanlagen und einer dazu-\ngehörenden Trinkwasser-Installation, aus\n5. Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buch-\ndenen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter\nstabe b, sofern die zuständige Behörde, die\nTrinkwasser zur eigenen Nutzung ent-\nauch für Überwachungsmaßnahmen nach dem\nnommen werden;\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu-\nständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität                  d) mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an\ndes verwendeten Wassers die Genusstauglich-                           Bord von Land-, Wasser- und Luftfahr-\nkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen                        zeugen und andere bewegliche Ver-\nkann.“                                                                sorgungsanlagen einschließlich aller Rohr-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                             leitungen, Armaturen, Apparate und Trink-\nwasserspeicher, die sich zwischen dem\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                         Punkt der Übernahme von Trinkwasser\n„1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand                        aus einer Anlage nach Buchstabe a, b\ndes Wassers und ungeachtet dessen, ob das                         oder Buchstabe f und dem Punkt der Ent-\nWasser für die Bereitstellung auf Leitungs-                       nahme des Trinkwassers befinden; bei\nwegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus                         einer an Bord betriebenen Wassergewin-\nTrinkwasserspeichern an Bord von Land-,                           nungsanlage ist diese ebenfalls mit einge-\nWasser- oder Luftfahrzeugen oder in ver-                          schlossen;\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist,                        e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung:\na) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zu-                       Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus\nstand oder nach Aufbereitung, zum Trin-                       denen Trinkwasser aus einer Anlage nach\nken, zum Kochen, zur Zubereitung von                          Buchstabe a oder Buchstabe b an Ver-\nSpeisen und Getränken oder insbeson-                          braucher abgegeben wird;\ndere zu den folgenden anderen häus-                       f) Anlagen zur zeitweiligen Wasservertei-\nlichen Zwecken bestimmt ist:                                  lung: Anlagen, aus denen Trinkwasser\naa) Körperpflege und -reinigung,                              entnommen oder an Verbraucher abgege-\nben wird, und die\nbb) Reinigung von Gegenständen, die be-\nstimmungsgemäß mit Lebensmitteln                         aa) zeitweise betrieben werden ein-\nin Berührung kommen,                                          schließlich einer dazugehörenden\nWassergewinnungsanlage und einer\ncc) Reinigung von Gegenständen, die be-                            dazugehörenden Trinkwasser-Instal-\nstimmungsgemäß nicht nur vorüber-                             lation oder\ngehend mit dem menschlichen Körper\nin Kontakt kommen;                                       bb) zeitweise an eine Anlage nach Buch-\nstabe a, b oder Buchstabe e ange-\nb) alles Wasser, das in einem Lebensmittel-                            schlossen sind;“.\nbetrieb verwendet wird für die Herstel-\nlung, die Behandlung, die Konservierung            b) Nummer 12 wird durch die folgenden Num-\noder das Inverkehrbringen von Erzeugnis-              mern 12 und 13 ersetzt:\nsen oder Substanzen, die für den                      „12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“\nmenschlichen Gebrauch bestimmt sind;                        eine Anlage mit\n2. sind „Wasserversorgungsanlagen“\na) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zen-\na) zentrale Wasserwerke: Anlagen ein-                               tralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer\nschließlich dazugehörender Wasserge-                            jeweils mit einem Inhalt von mehr als\nwinnungsanlagen und eines dazugehö-                             400 Litern oder\nrenden Leitungsnetzes, aus denen pro\nb) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in\nTag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwas-\nmindestens einer Rohrleitung zwischen\nser entnommen oder auf festen Leitungs-\ndem Abgang des Trinkwassererwärmers\nwegen an Zwischenabnehmer geliefert\nund der Entnahmestelle, wobei der In-\nwerden oder aus denen auf festen Lei-\nhalt einer Zirkulationsleitung nicht be-\ntungswegen Trinkwasser an mindestens\nrücksichtigt wird;\n50 Personen abgegeben wird;\nentsprechende Anlagen in Ein- und Zwei-\nb) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen\nfamilienhäusern zählen nicht als Großan-\neinschließlich dazugehörender Wasserge-\nlagen zur Trinkwassererwärmung;\nwinnungsanlagen und eines dazugehö-\nrenden Leitungsnetzes, aus denen pro                  13. ist „Gefährdungsanalyse“ die systemati-\nTag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwas-                     sche Ermittlung von Gefährdungen der\nser entnommen oder im Rahmen einer ge-                      menschlichen Gesundheit sowie von Ereig-\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit ge-                  nissen oder Situationen, die zum Auftreten\nnutzt werden, ohne dass eine Anlage                         einer Gefährdung der menschlichen Ge-\nnach Buchstabe a oder Buchstabe c vor-                      sundheit durch eine Wasserversorgungsan-\nliegt;                                                      lage führen können, unter Berücksichtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018               101\na) der Beschreibung der Wasserversor-             5. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngungsanlage,\n6. In § 8 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „all-\nb) von Beobachtungen bei der Ortsbesich-             gemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und\ntigung,                                          § 6 Absatz 1, die“ eingefügt.\nc) von festgestellten Abweichungen von            7. § 9 wird wie folgt geändert:\nden allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik,                                         a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) von sonstigen Erkenntnissen über die                 „Die Wasserversorgung ist in den betroffenen\nWasserbeschaffenheit, die Wasserver-                Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen\nsorgungsanlage und deren Nutzung so-                von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen,\nwie                                                 wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz\ne) von Laborbefunden und deren örtlicher                1. mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in\nZuordnung.“                                            Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittel-\nbar eine Schädigung der menschlichen Ge-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                        sundheit erwarten lassen, und keine Mög-\nlichkeit besteht, das verunreinigte Wasser\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu\n„Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn                        desinfizieren, oder\n1. bei der Wassergewinnung, der Wasserauf-                    2. durch chemische Stoffe in Konzentrationen\nbereitung und der Wasserverteilung mindes-                   verunreinigt ist, die eine akute Schädigung\ntens die allgemein anerkannten Regeln der                    der menschlichen Gesundheit erwarten las-\nTechnik eingehalten werden und                               sen.“\n2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5              b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nbis 7a entspricht.“                                       „In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der In-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 betriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-\nInstallation sind wegen einer Überschreitung der\n„(2) Der Unternehmer und der sonstige In-                  Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder\nhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen                    Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen,\nWasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1                wenn die gemessene Konzentration nicht höher\nbis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht ent-                  als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes\nspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-                in Anlage 2 Teil II ist.“\nderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt\nnicht, soweit                                           8. In § 13 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-\nlung nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder\n1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest-              elektronisch“ eingefügt.\ngelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-\nmische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein         9. § 14 wird wie folgt geändert:\ndürfen, oder                                           a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1\n2. das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5                und 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1, 1a\noder die Europäische Kommission auf einen                 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nAntrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvom Grenzwert eines Parameters nach An-\nlage 2 zugelassen haben oder                              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen                        „Die Untersuchungen des Trinkwassers nach\nzu treffen sind.                                               Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasser-\nversorgungsanlage in dem gleichen Umfang\n(3) Der Unternehmer und der sonstige In-                        und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen\nhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen                         wie Untersuchungen von Trinkwasser in\nWasser nicht als Trinkwasser abgeben und an-                       einem Wasserversorgungsgebiet nach An-\nderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die                        lage 4.“\nGrenzwerte oder die Anforderungen des § 7\nnicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit             bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 2\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2c\n1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die                        Satz 2“ ersetzt.\nNichterfüllung oder Nichteinhaltung der in\n§ 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforde-                 cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das\nrungen duldet oder                                             Wort „fünf“ ersetzt.\n2. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest-                 dd) In Satz 6 werden die Wörter „bei diesen An-\ngelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-                     lagen“ durch die Wörter „bei Wasserversor-\nmische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein                    gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-\ndürfen.“                                                       stabe c unaufgefordert“ ersetzt.","102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nee) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                             wertung und der vorgelegte Risikobewertungs-\nbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\n„§ 14b bleibt unberührt.“\n1. sie entsprechen den Vorgaben des Absat-\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                     zes 2a Satz 2,\nbis 2d eingefügt:\n2. in Bezug auf einen Parameter, der vom Um-\n„(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewer-                     fang der Untersuchungen ausgenommen\ntung kann der Unternehmer oder sonstige Inha-                     werden soll, weist der Risikobewertungsbe-\nber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3                        richt aus, dass seit mindestens drei Jahren\nNummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim                        die Messwerte von mindestens zwei Proben,\nGesundheitsamt die Genehmigung einer Pro-                         die regelmäßig und an für die Wasserversor-\nbennahmeplanung beantragen, die nach Um-                          gungsanlage repräsentativen Probennahme-\nfang und Häufigkeit der Untersuchungen von                        stellen genommen wurden, und aller weiteren\nden Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht.                      in diesem Zeitraum entsprechend genomme-\nDie Risikobewertung nach Satz 1 muss                              nen Proben jeweils weniger als 30 Prozent\ndes Grenzwertes nach dieser Verordnung be-\n1. von einer Person vorgenommen werden, die\ntragen haben, wobei keine dieser Proben vor\nüber hinreichende Fachkenntnisse über ent-\nmehr als sieben Jahren entnommen worden\nsprechende Wasserversorgungssysteme ver-\nsein darf; bei der Berechnung wird die Mess-\nfügt und durch einschlägige Berufserfahrung\nunsicherheit nicht berücksichtigt,\noder durch Schulung eine hinreichende Qua-\nlifikation für das Risikomanagement im Trink-              3. in Bezug auf einen Parameter, für den die\nwasserbereich hat,                                            Häufigkeit der Untersuchungen verringert\nwerden soll, weist der Risikobewertungsbe-\n2. sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine\nricht aus, dass seit mindestens drei Jahren\nRisikobewertung entsprechend den allgemein\ndie Messwerte von mindestens zwei Proben,\nanerkannten Regeln der Technik orientieren,\ndie regelmäßig und an für die Wasserversor-\nwobei die Einhaltung der allgemein anerkann-\ngungsanlage repräsentativen Probennahme-\nten Regeln der Technik vermutet wird, wenn\nstellen genommen wurden, und aller weiteren\nDIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,\nin diesem Zeitraum entsprechend genomme-\n3. die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amt-                    nen Proben jeweils weniger als 60 Prozent\nlicher Untersuchungen im Wassereinzugs-                       des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-\ngebiet berücksichtigen, die für die Risiko-                   tragen haben, wobei keine dieser Proben vor\nbewertung relevant sein können, insbeson-                     mehr als sieben Jahren entnommen worden\ndere solche, die aus den Überwachungs-                        sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-\nprogrammen nach § 10 in Verbindung mit                        unsicherheit nicht berücksichtigt,\nAnlage 10 der Oberflächengewässerverord-                   4. für bestimmte Parameter sieht die beantragte\nnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbin-                   Probennahmeplanung einen gegenüber den\ndung mit Anlage 4 der Grundwasserverord-                      Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiter-\nnung vorliegen und die von den jeweils zu-                    ten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von\nständigen Behörden zur Verfügung zu stellen                   Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich\nsind,                                                         ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des\n4. schriftlich in einem Risikobewertungsbericht                   Trinkwassers sicherzustellen,\nniedergelegt werden, der dem Gesundheits-                  5. der Risikobewertungsbericht bestimmt die\namt vorgelegt wird und insbesondere Folgen-                   Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort\ndes enthält:                                                  der Probennahmen für den jeweiligen Para-\na) eine Zusammenfassung der Ergebnisse                        meter unter Berücksichtigung\nder Risikobewertung,                                     a) der in Betracht kommenden Ursachen für\ndas Vorhandensein entsprechender che-\nb) einen Vorschlag zur Anpassung der Pro-\nmischer Stoffe oder Mikroorganismen im\nbennahmeplanung für die betroffene Was-\nTrinkwasser und\nserversorgungsanlage und\nb) möglicher Schwankungen und langfristiger\nc) eine Anlage, die für die Information der be-\nTrends der Konzentration entsprechender\ntroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1\nchemischer Stoffe oder Mikroorganismen\ngeeignet ist.\nim Trinkwasser und\n(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Ab-\n6. der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass\nsatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmepla-\nkein Umstand abzusehen ist, der aufgrund\nnung, die die Ausnahme eines Parameters aus                       der Anpassung der Probennahmeplanung\ndem Umfang der Untersuchungen oder eine ver-                      eine Verschlechterung der Qualität des Trink-\nringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Pa-\nwassers verursachen würde.\nrameters vorsieht, genehmigen, wenn die bean-\ntragte Probennahmeplanung mit dem Proben-                      In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie\nnahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19                       Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4,\nAbsatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobe-                  5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                 103\nAusnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon un-             suchungen nach Absatz 1 durch eine Untersu-\nberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in                chungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15\nBezug auf die in Satz 2 genannten Parameter               Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag\neine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere             muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Pro-\nHäufigkeit von Untersuchungen erforderlich                bennahme erstrecken.\nsein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I lau-\nfende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11                   (3) Die Proben für die Untersuchungen nach\nund die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende           Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Pro-\nNummer 4 bleiben unberührt.                               bennahmestellen entsprechend den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik entnommen wer-\n(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für           den. Die Einhaltung der allgemein anerkannten\ndie Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf           Regeln der Technik bei der Probennahme wird ver-\nAntrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre              mutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter\nverlängert werden, wenn aufgrund einer Unter-             Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zu-\nsuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu un-            sätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundes-\ntersuchenden Parameter sowie einer erneuten               amtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der\nRisikobewertung dargelegt wird, dass die Vo-              Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-\nraussetzungen für die Genehmigung weiterhin               versorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an\nvorliegen.                                                der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik geeignete Proben-\n(2d) Eine vom Gesundheitsamt oder von der              nahmestellen vorhanden sind.\nzuständigen Behörde auf der Grundlage von An-\nlage 4 Buchstabe a oder Buchstabe b in der bis                (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in\nzum 8. Januar 2018 geltenden Fassung be-                  folgender Häufigkeit durchzuführen:\nstimmte Verringerung der Häufigkeit von Unter-\nsuchungen oder Herausnahme eines Parameters               1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\naus dem Umfang von Untersuchungen hat                          mer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt\nlängstens bis zum 31. Dezember 2018 Bestand.“                  festgelegten Häufigkeit,\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nmer 2 Buchstabe e\ne) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\na) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trink-\n„Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf\nwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht\ndie jeweils dazugehörende Probennahme erstre-\naber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,\ncken.“\nb) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern\n10. § 14a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein\n„§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend.“                            längeres Untersuchungsintervall festlegt.\n11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:                        (5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach\nAbsatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinan-\n„§ 14b                                derfolgenden Jahren keine Beanstandungen fest-\ngestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch\nUntersuchungspflichten                        längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei\nin Bezug auf Legionella spec.                     Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Be-\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber               triebsweise nicht verändert wurden und nachweis-\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2               lich den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nBuchstabe d oder Buchstabe e haben das Trink-                 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversor-\nwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den                 gungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich\nParameter Legionella spec. durch systemische Un-              Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit\ntersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Ab-                 Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtun-\nsatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,             gen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgeset-\nwenn                                                          zes und Pflegeeinrichtungen.\n1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser                    (6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen            einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genom-\nTätigkeit abgegeben wird,                                 menen Wasserversorgungsanlage innerhalb von\ndrei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme\n2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Groß-             durchzuführen.“\nanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\n3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder an-\ndere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer          a) Die Absätze 1, 2 und 2a werden durch die fol-\nVernebelung des Trinkwassers kommt.                            genden Absätze 1 bis 2a ersetzt:\n(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber                       „(1) Die Proben für die Untersuchungen des\neiner Wasserversorgungsanlage haben die Unter-                     Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in","104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nden Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parame-                 Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und\nter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allge-                 (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungs-\nmein anerkannten Regeln der Technik zu neh-                     dauer bilden. Abhängig von dem verwendeten\nmen.                                                            Nährboden sind folgende Methoden möglich:\n(1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwas-                  1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstem-\nsers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1                     peratur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrü-\ngenannten Parameter und die in Anlage 3                             tungsdauer (44 ± 4) Stunden oder\ngenannten Parameter, die mikrobiologische\nParameter sind, sind die in den folgenden tech-                 2. Agar-Nährböden,          Bebrütungstemperatur\nnischen Normen beschriebenen Untersuchungs-                         (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer\nverfahren anzuwenden:                                               (44 ± 4) Stunden.\n1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli                    (1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht\n(E. coli):                                                eine Liste der Untersuchungsverfahren nach\nDIN EN ISO 9308-1:2017-09,                                den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheits-\nDIN EN ISO 9308-2:2014-06,                                blatt.\n2. für Enterokokken:                                               (1e) Für die Untersuchung auf Legionella\nDIN EN ISO 7899-2:2000-11,                                spec. einschließlich der Probennahme veröffent-\nlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesund-\n3. für Pseudomonas aeruginosa:                                  heitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben\nDIN EN ISO 16266:2008-05,                                 dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a\noder Absatz 1b beachtet werden.\n4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganis-\nmen – Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl                  (2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers\nbei 36 °C:                                                nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und\nDIN EN ISO 6222:1999-07,                                  in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine\nmikrobiologischen Parameter sind, sind Unter-\n5. für Clostridium perfringens (einschließlich                  suchungsverfahren nach den allgemein aner-\nSporen):                                                  kannten Regeln der Technik anzuwenden, die\nDIN EN ISO 14189:2016-11,                                 hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und\n6. für Legionella spec.:                                        dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizier-\nten Verfahrenskennwerte einhalten.\na) längstens bis zum 28. Februar 2019\nISO 11731:1998-05,                                       (2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers\nDIN EN ISO 11731-2:2008-06                            nach dieser Verordnung auf Parameter nach An-\nlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren\nb) spätestens ab dem 1. März 2019                         und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a\nISO 11731:2017-05.                                    Teil III Nummer 3 anzuwenden.“\nDie in Satz 1 bezeichneten technischen Normen                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu bezie-\nhen und bei der Deutschen Nationalbibliothek                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 14a\narchivmäßig gesichert niedergelegt und einseh-                       und 20“ durch die Wörter „§§ 14 bis 14b\nbar.                                                                 und § 20“ ersetzt.\n(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a                 bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“\ngenannten Parameter dürfen andere als die in                         durch die Angabe „§ 14b Absatz 1“ ersetzt.\nAbsatz 1a genannten Untersuchungsverfahren                   c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden\nangewandt werden, wenn das Umweltbundes-                        Absätze 4 bis 6 ersetzt:\namt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit\nerzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein an-                    „(4) Die nach dieser Verordnung erforder-\nerkannten Regeln der Technik gleichwertig und                   lichen Untersuchungen des Trinkwassers ein-\nmindestens genauso zuverlässig sind wie die                     schließlich der Probennahmen dürfen nur von\nmit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a                   dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durch-\nermittelten Ergebnisse.                                         geführt werden. Für die Zulassung als Unter-\nsuchungsstelle ist ein Antrag bei der zustän-\n(1c) Außer mit den nach den Absätzen 1a                    digen obersten Landesbehörde oder bei einer\nund 1b festgelegten Untersuchungsverfahren                      von ihr benannten Stelle erforderlich. Die zustän-\ndarf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganis-               dige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nmen bei 22 °C und 36 °C auch dadurch be-                        benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstel-\nstimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis                     le, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht be-\n8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolo-                     reits durch ein anderes Land zugelassen ist, die\nnien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Mil-               Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die\nliliter des zu untersuchenden Wassers befind-                   folgenden Voraussetzungen erfüllt:\nlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nähr-\nstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Pro-                  1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer\nzent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer                    nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                 105\nVerordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-                 6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder\npäischen Parlaments und des Rates vom                     sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversor-\n9. Juli 2008 über die Vorschriften für die                gungsanlage über die Überschreitung informiert\nAkkreditierung und Marktüberwachung im                    wurde.\nZusammenhang mit der Vermarktung von\nProdukten und zur Aufhebung der Ver-                   Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine\nordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.               andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann\nL 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils             bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vor-\ngeltenden Fassung für die Durchführung der             drucke zu verwenden oder einheitliche elektro-\nerforderlichen Prüfverfahren einschließlich der        nische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden\nProbennahmen in der Matrix Trinkwasser für             sind.“\ndie Untersuchung von Trinkwasser gemäß der         14. § 16 wird wie folgt geändert:\nTrinkwasserverordnung,\n2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbis 2a und                                                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teil-\n„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1\nnahme an externen Qualitätssicherungspro-\nbesteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen\ngrammen.\nUnternehmer oder sonstigen Inhaber einer\nDie zuständige oberste Landesbehörde oder die                      Wasserversorgungsanlage ein Nachweis da-\nvon ihr benannte Stelle hat eine Liste der von                     rüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach\ndem jeweiligen Land zugelassenen Untersu-                          § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungs-\nchungsstellen mit dem jeweiligen Parameter-                        stelle erfolgt ist.“\nscope durch Veröffentlichung im Internet oder\nauf andere geeignete Weise bekannt zu machen.                 bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\nDie Zulassung gilt bundesweit.                                     „Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1\nbis 4“ ersetzt.\n(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersu-\nchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Ak-                 cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Ab-\nkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a ge-                     satz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den\nnannten Parameter an die jeweils geltenden An-                     Sätzen 3 und 4“ ersetzt.\nforderungen des Absatzes 1a anpassen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\n(6) Die zuständige oberste Landesbehörde                   Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3\noder die von ihr benannte Stelle überprüft regel-             und 4“ ersetzt.\nmäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelas-\nsenen Untersuchungsstellen die Voraussetzun-               c) In Absatz 7 Satz 4 wird nach den Wörtern „auf\ngen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin               Anforderung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nerfüllen.“\n15. § 17 wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\n„§ 15a                                a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder fort-\ngeleitet wird“ gestrichen.\nAnzeigepflicht für Untersuchungsstellen\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15\nAbsatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b                            „(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und\nAbsatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr fest-               Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe\ngestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II                oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh-\nfestgelegten technischen Maßnahmenwertes un-                      oder Trinkwasser verwendet und nur physikali-\nverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage                    sche oder chemische Verfahren angewendet\nzuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.                            werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwas-\n(2) Die Anzeige muss mindestens folgende An-                   serversorgung dienen. Bereits eingebrachte\ngaben enthalten:                                                  Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsge-\nmäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen,\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nmüssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh-\nAdresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,\noder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt\n2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-                     entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren,\nAdresse des Unternehmers oder sonstigen In-                   die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasser-\nhabers der betroffenen Wasserversorgungsan-                   versorgung dienen.“\nlage oder der in seinem Auftrag handelnden Per-\nson,                                                   16. § 18 wird wie folgt geändert:\n3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße,                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHausnummer und Entnahmestelle,\n„(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Was-\n4. Zeitpunkt der Probennahme,                                     serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\n5. alle Untersuchungsergebnisse des von der                       Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhal-\nÜberschreitung nach Absatz 1 betroffenen Un-                  tung der Anforderungen dieser Verordnung\ntersuchungsauftrags und                                       durch entsprechende Prüfungen. Die Überwa-","106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nchung erstreckt sich auch auf die Wasserversor-               1. den Umfang der zu untersuchenden Parame-\ngungsanlagen                                                      ter und die Häufigkeit der Untersuchungen\n1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die                        nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,\nTrinkwasserbereitstellung im Rahmen einer                 2. die Zeitpunkte der Untersuchungen,\ngewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er-              3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Ab-\nfolgt, und                                                    satz 1 und\n2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die                    4. die Probennahmestellen.\nTrinkwasserbereitstellung im Rahmen einer\nöffentlichen Tätigkeit erfolgt.                              (2c) Die Proben sind grundsätzlich an der\nStelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um\nDie folgenden Anlagen können in die Überwa-                   sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anfor-\nchung einbezogen werden, sofern dies zum                      derungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem\nSchutz der menschlichen Gesundheit oder zur                   Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte\nSicherstellung einer einwandfreien Beschaffen-                Parameter alternativ Proben innerhalb des\nheit des Trinkwassers erforderlich ist:                       Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbe-\n1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-                     reitungsanlagen entnommen werden, wenn\nmer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwas-               bezüglich des untersuchten Parameters keine\nserbereitstellung nicht im Rahmen einer ge-               nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,           im Verteilungssystem zu erwarten sind. Die\n2. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-                     Proben sollten so entnommen werden, dass sie\nmer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbe-                für die Qualität des im Laufe des gesamten Jah-\nreitstellung im Rahmen einer gewerblichen                 res gelieferten oder entnommenen Trinkwassers\nTätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit er-          repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale\nfolgt, und                                                Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den\nProbennahmeplan nach Absatz 2 können alle\n3. Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.“                        Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden,\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14                     deren Trinkwasser für das betreffende Wasser-\nund 20“ durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20“                  versorgungsgebiet repräsentativ ist. Das Ge-\nersetzt.                                                      sundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen\n17. § 19 wird wie folgt geändert:                                    vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn\ndies erforderlich ist, um die Erfüllung der Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             richtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. Die zu-\n„Das Gesundheitsamt entscheidet nach                     ständige oberste Landesbehörde oder eine an-\neigenem Ermessen, ob es Wasserver-                       dere nach Landesrecht zuständige Stelle kann\nsorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-                  bestimmen,\nstabe d, e und f besichtigt.“                            1. dass für die Probennahmepläne einheitliche\nbb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-                     Vordrucke zu verwenden oder einheitliche\nsetzt:                                                       elektronische    Datenverarbeitungsverfahren\nanzuwenden sind und\n„Den Umfang der Untersuchungen nach\nSatz 2 legt das Gesundheitsamt unter Be-                 2. dass und wann die Probennahmepläne der\nachtung der Probennahmeplanung nach                          zuständigen obersten Landesbehörde oder\n§ 14 und des Probennahmeplans nach den                       der anderen nach Landesrecht zuständigen\nAbsätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersu-                     Stelle in einem vorgegebenen Format zu\nchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2,                    übermitteln sind.“\nund für die Aufzeichnung der Untersu-                 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1               aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbis 3 entsprechend.“\n„Der Zeitraum zwischen den Überwachun-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                        gen darf fünf Jahre nicht überschreiten.“\nbis 2c ersetzt:\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n„(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Was-\nserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan                         „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nfest, der die Erfüllung der Berichtspflichten ge-                  mer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer ge-\nmäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.                                    werblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrie-\nben werden und der wiederkehrenden Befül-\n(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2                          lung von Wasserversorgungsanlagen nach\numfasst                                                            § 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von\n1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1                          Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbe-\nund 7 und § 18 sowie                                           reich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen,\n2. die Untersuchungen des Unternehmers oder                        sollen mindestens einmal jährlich überwacht\ndes sonstigen Inhabers einer Wasserversor-                     werden.“\ngungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.           18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 be-              a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu entnehmen\nrücksichtigt                                                  oder“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018              107\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                             serleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von\nihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, so-\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-               bald\ngabe „§ 14“ durch die Wörter „den §§ 14\nund 14b“ ersetzt.                                       1. sie hiervon Kenntnis erlangen oder\nbb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser                  2. ein entsprechender Verdacht besteht, ins-\nVorschrift“ durch die Wörter „diesen Vor-                   besondere aufgrund vorliegender Trinkwas-\nschriften“ ersetzt.                                         seranalysendaten, die durch eine Unter-\nsuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 er-\n19. § 21 wird wie folgt geändert:                                        hoben wurden.\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                      (1b) Der Unternehmer und der sonstige Inha-\nbis 1b ersetzt:                                               ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3\nNummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage\n„(1) Der Unternehmer und der sonstige Inha-                im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen\nber einer Wasserversorgungsanlage haben den                   Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nummer 2\nbetroffenen Verbrauchern mindestens jährlich                  Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen\ngeeignetes und aktuelles Informationsmaterial                 nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 zugegangenen\nüber die Qualität des bereitgestellten Trinkwas-              Informationen unverzüglich allen betroffenen\nsers zu übermitteln, wenn es sich um eine der                 Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang be-\nfolgenden Wasserversorgungsanlagen handelt:                   kannt zu machen.“\n1. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3                   b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nNummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b                     ersetzt:\noder\n„Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständi-\n2. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3                      gen obersten Landesbehörde oder der von die-\nNummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e,                    ser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März\nsofern die Anlage im Rahmen einer gewerb-                 die über die Qualität des Trinkwassers erforder-\nlichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben              lichen Angaben für das vorangegangene Kalen-\nwird.                                                     derjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserver-\nGrundlage des Informationsmaterials sind die                  sorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens\nErgebnisse von Trinkwasseruntersuchungen                      10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden\nnach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1               oder in denen mindestens 50 Personen versorgt\nund § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Ab-                    werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1              den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c ge-\nNummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1                    nügen.“\nund Absatz 3 Nummer 2. Zu den zu übermitteln-          20. In § 22 wird nach dem Wort „Bundesrepublik“ das\nden Informationen gehören auch                             Wort „Deutschland“ eingefügt.\n1. Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei       21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Ab-\nder Aufbereitung und Verteilung des Trink-             satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nwassers verwendet werden,\n22. § 25 wird wie folgt geändert:\n2. Angaben, die für die Auswahl von Materialien\nfür die Trinkwasser-Installation nach den all-         a) In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 1 oder\ngemein anerkannten Regeln der Technik er-                 § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3“ durch die\nforderlich sind, sowie                                    Wörter „Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Ab-\nsatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4“ ersetzt.\n3. die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2\nNummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesund-                 b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1,\nheitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Proben-                 Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1“ durch die\nnahmeplanung genehmigt hat.                               Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1\noder § 14b Absatz 1“ ersetzt.\nAuf Nachfrage sind den betroffenen Verbrau-\nchern Einzelergebnisse der in Satz 2 genannten             c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a\nTrinkwasseruntersuchungen zugänglich zu ma-                   eingefügt:\nchen, auch wenn ihnen bereits Zusammen-                       „13a. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 einen Stoff\nfassungen oder Jahresübersichten übermittelt                         oder Gegenstand verwendet oder ein dort\nwurden.                                                              genanntes Verfahren anwendet,“.\n(1a) Der Unternehmer und der sonstige In-               d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1\nhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3                  Satz 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1a“ er-\nNummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder,                   setzt.\nsofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen\noder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach           e) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffe-                  Satz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1b“ er-\nnen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwas-                setzt.","108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Teil I werden in der Tabelle in den laufenden Nummern 11 und 14 in der Spalte „Bemerkungen“ die Wörter\n„Siehe Anmerkung 1“ jeweils durch den Satz „Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das\njeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.“ ersetzt.\nb) Teil II wird wie folgt gefasst:\n„Teil II\nChemische Parameter, deren Konzentration\nim Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann\nLaufende                                 Grenzwert*\nParameter                                              Bemerkungen\nNummer                                      mg/l\n1       Antimon                    0,0050\n2       Arsen                      0,010\n3       Benzo-(a)-pyren            0,000010\n4       Blei                       0,010         Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten\nnach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet\nsind die Probennahmen als Zufallsstichprobe\n(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-\nbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-\nschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8\ndurchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-\nöffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-\nurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der\nParameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-\nden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der\nMesswert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,\nS1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.\nFür die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an\neiner einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist\ndie gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.\nDer Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-\nwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem\nGrenzwert liegt.\n5       Cadmium                    0,0030        Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in\nRohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen\n6       Epichlorhydrin             0,00010       Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-\nzentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-\nlage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika-\ntionen des entsprechenden Polymers und der ange-\nwandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung\ndes Grenzwertes kann auch durch die Analyse des\nTrinkwassers erbracht werden.\n7       Kupfer                     2,0           Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-\npräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten\nnach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet\nsind die Probennahmen als Zufallsstichprobe\n(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-\nbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-\nschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8\ndurchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-\nöffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-\nurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der\nParameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-\nden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der\nMesswert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,\nS1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.\nFür die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an\neiner einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist\ndie gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018               109\nLaufende                             Grenzwert*\nParameter                                                Bemerkungen\nNummer                                  mg/l\nDer Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-\nwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem\nGrenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen\nder Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-\ngel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-\nversorgungsgebiet ≥ 7,8 ist.\n8     Nickel                    0,020           Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten\nnach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet\nsind die Probennahmen als Zufallsstichprobe\n(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-\nbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-\nschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8\ndurchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-\nöffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-\nurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der\nParameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-\nden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der\nMesswert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,\nS1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.\nFür die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an\neiner einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist\ndie gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.\nDer Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-\nwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem\nGrenzwert liegt.\n9     Nitrit                    0,50            Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in\nmg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-\ngang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für\nNitrit nicht überschritten werden.\n10     Polyzyklische aromati-    0,00010         Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig\nsche Kohlenwasserstoffe                   bestimmten nachfolgenden Stoffe:\n(PAK)                                     Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-\n(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-\nsetzung für die Summenbildung ist mindestens das\njeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des\nanalytischen Verfahrens.\n11     Trihalogenmethane         0,050           Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-\n(THM)                                     wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-\nprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder\nOxidation des Wassers entstehen:\nTrichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,\nDibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform);\neine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor-\nderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert\nvon 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus-\nsetzung für die Summenbildung ist mindestens das\njeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des\nanalytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann\nbefristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der\nTrinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn\ndies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge\nvon Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf\neine Untersuchung kann in der Regel verzichtet\nwerden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-\ntung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-\ndenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und\ndas Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet\nist.","110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nLaufende                                       Grenzwert*\nParameter                                                      Bemerkungen\nNummer                                            mg/l\n12         Vinylchlorid                   0,00050         Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-\nzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der\nmaximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des\nentsprechenden Polymers und der angewandten Poly-\nmerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-\nwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers\nerbracht werden.\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.“\nc) Anmerkung 1 wird gestrichen.\n24. In Anlage 3 Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:\na) In der laufenden Nummer 8 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 1 die Wörter „routinemäßigen\nUntersuchung“ durch die Wörter „Untersuchung der Parameter der Gruppe A“ ersetzt.\nb) In der laufenden Nummer 10 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach\nAnlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.\nc) In der laufenden Nummer 11 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach\nAnlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.\nd) In der laufenden Nummer 20 wird in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 5 nach dem Wort „Berechnungs-\nverfahren“ die Angabe „3“ gestrichen.\n25. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1)\nUmfang und Häufigkeit der Untersuchungen\nvon Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet\na) Parameter der Gruppe A\n– Enterokokken\n– Escherichia coli (E. coli)\n– Coliforme Bakterien\n– Koloniezahl bei 22 °C\n– Koloniezahl bei 36 °C\n– Färbung\n– Trübung\n– Geschmack\n– Geruch\n– Wasserstoffionen-Konzentration\n– Elektrische Leitfähigkeit\nUnter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden\nParameter ergänzt:\n– Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,\n– Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,\n– Clostridium perfringens einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder\nvon Oberflächenwasser beeinflusst wird,\n– Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck\nder Abgabe bestimmt ist.\nb) Parameter der Gruppe B\nParameter der Gruppe B sind alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort\ngegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A\nzu untersuchen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                                111\nc) Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet\nMenge des in einem\nWasserversorgungsgebiet                   Parameter der Gruppe A                       Parameter der Gruppe B\npro Tag abgegebenen                    Anzahl der Untersuchungen                    Anzahl der Untersuchungen\noder produzierten Wassers                           pro Jahr\nin Kubikmeter pro Tag               (Anmerkung 2 und Anmerkung 3)\n(Anmerkung 1)\n< 10                                       1                                      1 pro 3 Jahre\n≥ 10 bis ≤ 1 000                                  4                                        1 pro Jahr\n> 1 000 bis ≤ 10 000                                                                          1 pro Jahr\nzuzüglich für die über\n1 000 Kubikmeter pro Tag\nhinausgehende Menge jeweils\n1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden auf\n4 500 Kubikmeter aufgerundet)\n> 10 000 bis ≤ 100 000                                 4                                        3 pro Jahr\nzuzüglich für die                         zuzüglich für die über\nüber 1 000 Kubikmeter                     10 000 Kubikmeter pro Tag\npro Tag hinausgehende Menge                  hinausgehende Menge jeweils\njeweils 3 pro weitere                1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag\n1 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\n(Teilmengen als Rest                    der Berechnung werden auf\nder Berechnung werden                  10 000 Kubikmeter aufgerundet)\nauf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)\n> 100 000                                                                             12 pro Jahr\nzuzüglich für die über\n100 000 Kubikmeter pro Tag\nhinausgehende Menge jeweils\n1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden auf\n25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.\nAnmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr-\nzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,\nwenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden\nist.\nAnmerkung 3: Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-\ngrenzt.\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 1 und 2)\nTeil I\nChemische Parameter und Indikatorparameter,\nfür die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nDie in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter\ngewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parame-\nters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu mes-\nsen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommis-\nsion* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.\nDas Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige\nGrenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.\nDie Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte be-\nschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrens-\nkennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die\nMessunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.\n* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Über-\nwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).","112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nLaufende              Parameter            Messunsicherheit\nBemerkungen\nNummer              (Anmerkung 1)       in % des Grenzwertes\n1       Acrylamid                                           Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-\nlieren\n2       Aluminium                               25\n3       Ammonium                                40\n4       Antimon                                 40\n5       Arsen                                   30\n6       Benzo-(a)-pyren                         50          Kann der Wert der Messunsicherheit nicht\nerreicht werden, so sollte die beste ver-\nfügbare Technik gewählt werden. Dabei darf\ndie Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des\nGrenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.\n7       Benzol                                  40\n8       Blei                                    25\n9       Bor                                     25\n10      Bromat                                  40\n11      Cadmium                                 25\n12      Chlorid                                 15\n13      Chrom                                   30          Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l\n14      Cyanid                                  30          Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-\nhalt in allen Formen bestimmt werden können.\n15      1,2-Dichlorethan                        40\n16      Eisen                                   30\n17      Elektrische Leitfähigkeit               20\n18      Epichlorhydrin                                      Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-\nlieren\n19      Fluorid                                 20\n20      Kupfer                                  25\n21      Mangan                                  30\n22      Natrium                                 15\n23      Nickel                                  25\n24      Nitrat                                  15\n25      Nitrit                                  20\n26      Oxidierbarkeit                          50          Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-\nbarkeit sind die allgemein anerkannten Regeln\nder Technik einzuhalten. Die Einhaltung der\nallgemein anerkannten Regeln der Technik\nwird für das verwendete Analysenverfahren\nvermutet, wenn als Referenzverfahren das in\nDIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-\ngewendet worden ist.\n27      Pflanzenschutzmittel-Wirk-              30          Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-\nstoffe und Biozidprodukt-                           zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-\nWirkstoffe                                          dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-\nunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent\ndes Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können\nbei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-\nfen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-\nden, höhere Werte bis zu 80 Prozent des\nGrenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-\nzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und\nBiozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018             113\nLaufende              Parameter             Messunsicherheit\nBemerkungen\nNummer              (Anmerkung 1)        in % des Grenzwertes\n28      PAK                                     50          Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne\nspezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz-\nwertes in Anlage 2 Teil II.\n29      Quecksilber                             30\n30      Selen                                   40\n31      Sulfat                                  15\n32      Tetrachlorethen                         30          Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-\nchlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes\nin Anlage 2 Teil I.\n33      Trichlorethen                           40          Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-\nethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-\nlage 2 Teil I.\n34      THM                                     40          Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne\nspezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz-\nwertes in Anlage 2 Teil II.\n35      Uran                                    30\n36      Vinylchlorid                                        Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-\nlieren\n37      Wasserstoffionen-Konzen-               0,2          Die Werte für die Messunsicherheit werden\ntration                                             in pH-Einheiten ausgedrückt.\n38      Trübung                                 30          Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung\nder allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-\nlometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-\nden. Die Einhaltung der allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik wird für das\nverwendete Verfahren vermutet, wenn die\nDIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.\n39      TOC                                     30          Die Messunsicherheit des TOC sollte bei\neiner Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-\ntung der allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik bestimmt werden. Die Einhaltung\nder allgemein anerkannten Regeln der Tech-\nnik wird für das verwendete Verfahren ver-\nmutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten\nworden ist.\nAnmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.\nTeil II\nProbennahmeverfahren und Probennahmestellen\na) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikro-\nbiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I\nDie Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung\nder mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a\nund b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.\nDie Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung\nder mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nbis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.\nAbweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung\nnach § 14 Absatz 2b begründet sind.\nDie mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen.\nErsatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Verände-\nrung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle\nder Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im\nVerteilungsnetz nicht widerspricht.\nb) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein\nchemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I","114              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nBei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist\ndie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trink-\nwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten. Für Untersuchungen zur\nErfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe\n(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenz-\nwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte\nStagnationsbeprobung durchgeführt werden.\nBei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im\nBundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwas-\nserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten.\nDie Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz\n– ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers – zur Kontrolle der Einhaltung der\nchemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.\nDie chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Ein-\nhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine\nnachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8\ndefinierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Proben-\nnahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.“\nArtikel 2                                                        „§ 3a\nÄnderung der                                           Verwendung von Trinkwasser\nLebensmittelhygiene-Verordnung                           Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG)\nDie Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung             Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nder Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I                    die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser,\nS. 1469) wird wie folgt geändert:                                das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen,\nwerden die Mindestanforderungen der Richtlinie\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über\na) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139            die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-\nS. 1, Nr. L 226 S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 139       brauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt\nvom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3;            durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom\nL 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008,             7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die\nS. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch         Trinkwasserverordnung bestimmt.“\ndie Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom\n31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,“ ersetzt.                                Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139\nS. 55, Nr. L 226 S. 22)“ durch die Wörter „(ABl.           Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\nL 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom                   Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 9. Ja-\n25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26;            nuar 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nL 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,         bekannt machen.\nS. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom\n11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verord-                                 Artikel 4\nnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016,                                  Inkrafttreten\nS. 22) geändert worden ist,“ ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Januar 2018\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}