{"id":"bgbl1-2018-2-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":2,"date":"2018-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/2#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_2.pdf#page=28","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2018-01-02T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":28,"num_pages":15,"content":["84                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 2. Januar 2018\nAuf Grund                                                  Artikel 4 Weitere Änderung der Stromsteuer-Durchführungs-\nverordnung\n– des § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung, der durch            Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-\nArtikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016                     parenzverordnung\n(BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,                  Artikel 6 Weitere Änderung der Energiesteuer- und Strom-\n– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e,                           steuer-Transparenzverordnung\nNummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a                 Artikel 7 Änderung der Tabaksteuerverordnung\nund b, Nummer 6 Buchstabe a und c, Nummer 7                Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-\nBuchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9                            steuerverordnung\nBuchstabe a und d, Nummer 10 Buchstabe a und d,            Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung\nNummer 11 Buchstabe a, b, d und g, Nummer 12,              Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung\n17, 18 und 21 des Energiesteuergesetzes, von denen         Artikel 11 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsver-\nordnung\n§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1\nArtikel 12 Bekanntmachungserlaubnis\nNummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. De-\nArtikel 13 Inkrafttreten\nzember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst und\nBuchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. August                                        Artikel 1\n2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 4 Buch-                                     Änderung der\nstabe a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b                      Energiesteuer-Durchführungsverordnung\ndes Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)\ngeändert, Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38                  Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom\nBuchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes                31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst,           der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158)\nNummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDoppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 10 Buchstabe a\nund d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Dop-                a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Dezember                        wird wie folgt gefasst:\n2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Nummer 11 Buch-\n„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37\nstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d des\nAbsatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)\nGesetzes“.\ngeändert, Nummer 11 Buchstabe g durch Artikel 1\nNummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des                    b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)                     wird wie folgt gefasst:\nangefügt, Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32\nBuchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017                        „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.\n(BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, sowie                c) Nach der Angabe zu § 11a werden folgende\n– des § 11 Satz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Num-                        Zwischenüberschrift und folgende Angaben ein-\nmer 5, 7, 8, 10, 13 Buchstabe a bis c, Nummer 14                    gefügt:\ndes Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch Ar-                   „Zu § 3b des Gesetzes\ntikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1534) neu gefasst, Satz 1 Nummer 2, 3                   § 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsan-\nund 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a, b, d                         forderungen\ndes Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)\n§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-\nneu gefasst, Nummer 8 durch Artikel 3 Nummer 10                            keiten“.\nBuchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017\n(BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 10 durch Arti-               d) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu\nkel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember                         § 24 wird wie folgt gefasst:\n2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 14\n„Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des\ndurch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-\nGesetzes“.\nzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt\nworden sind,                                                    e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                          § 93 wird gestrichen.\nf) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht\nArtikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-              „§ 94 (weggefallen)“.\nnung                                                   g) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu\nArtikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer-Durchführungs-            § 97 wird wie folgt gefasst:\nverordnung\nArtikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung             „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                85\nh) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst:                schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-\nbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b\n„§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Er-            Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die ver-\nzeugung von Kraft und Wärme“.\nwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehalt-\ni) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu                  lich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des\n§ 99d wird gestrichen.                                    Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. Besteht\ndie Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung,\nj) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst:                gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer.\n„§ 99d (weggefallen)“.                                    Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für\ndie die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des\nk) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Zwi-              folgenden Monats eine Steuererklärung nach amt-\nschenüberschrift und folgende Angabe einge-               lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und\nfügt:                                                     darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-\ndung). Die Steuer für andere Energieerzeugnisse als\n„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nfür Kohle und Erdgas, die in einem Monat entstan-\n§ 110a Kleinbetragsregelung“.                             den ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Ent-\nstehung folgenden Monats fällig. Die Steuer für\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig,\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                           der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt.\nWird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht\n„7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:                  rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung\nRäume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf           unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort\ndenen Energieerzeugnisse gelagert werden,            fällig.\nsowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des                (2) Für die nachweislich nach Absatz 1 versteu-\nGesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger             erten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine\nohne Zulassung zum Straßenverkehr;“.                 Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend\nb) In Nummer 14 werden die Wörter „die zuletzt                den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Septem-            mer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefrei-\nber 2011 (BGBl. I S. 1890)“ durch die Wörter „die         ungen und Steuerermäßigungen gewährt werden,\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Ja-         wenn der Antragsteller nachweist, dass er der\nnuar 2018 (BGBl. I S. 84)“ ersetzt.                       Rückzahlungsanforderung zwischenzeitlich nach-\ngekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1\n3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt ge-           ist bei dem für den Antragsteller zuständigen\nfasst:                                                        Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu bean-\n„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37                  tragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle\nAbsatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des                Angaben zu machen, die für die Bemessung der\nGesetzes“.                                                    Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-\nentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\n4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie folgt ge-           Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der\nfasst:                                                        Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des\nJahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die\n„Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.\nEnergieerzeugnisse verwendet worden sind, beim\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                  Hauptzollamt gestellt wird.\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-              (3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3\nstrichen und Satz 1 wie folgt gefasst:                    des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach\n„Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1\n§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur ge-\nNummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie\nwährt werden, wenn die Versicherung dem zustän-\nder §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund\ndigen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist\naus technischen Komponenten, mit dem der\nvom Antragsteller für den ersten Entlastungsab-\nEnergiegehalt von Energieerzeugnissen in Ziel-\nschnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren\nenergie umgewandelt wird.“\nAnträgen auf Steuerentlastung muss die Versiche-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  rung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen\ngegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt be-\n6. Nach § 11a werden folgende Zwischenüberschrift                reits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für\nund die folgenden §§ 11b und 11c eingefügt:                   Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinnge-\n„Zu § 3b des Gesetzes                                         mäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1\ndes Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden,\nsolange eine offene Rückzahlungsanforderung be-\n§ 11b\nsteht.\nVerfahren bei offenen\nRückzahlungsanforderungen                           (4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des\nGesetzes können Verwaltungsakte mit einer\n(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab-             Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenord-\nsatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-            nung versehen werden.","86               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n§ 11c                                    chend von Satz 1 eine formlose Erklärung ent-\nVerfahren bei                                sprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzu-\nUnternehmen in Schwierigkeiten                        geben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\nund Unterlagen verlangen, wenn dies zur Siche-\n(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab-                rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nsatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-                 aufsicht erforderlich ist.“\ngeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-\nfreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Ab-             8. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im ent-              „(5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Ge-\nsprechenden Zeitraum verwendeten Energieer-                   setzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt\nzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Ge-               mit der Maßgabe, dass lediglich die Zapfstellen zur\nsetzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils                Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten\nzutreffenden Steuersatz. Besteht die Steuerbe-                Messeinrichtungen versehen sein müssen.“\ngünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2\n9. § 18 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 11b Ab-\nsatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der             „Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauch-\nZeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht               steuernummer:\nüberschritten hat, kann auf Antrag eine Steuer-               1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine\nentlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt                   Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-\nwerden.                                                          stellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),\n(2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3\n2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Geset-\ndes Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem\nzes und\nVordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5\ngilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b               3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Er-\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich                laubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt\nnur festgesetzt werden, sofern sich das Unterneh-                wurde.“\nmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeit-           10. § 19 wird wie folgt geändert:\npunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand.\nHat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nin Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine                „Der Inhaber eines Lagers hat für seine Lager-\nFestsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen                  stätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes anstelle\nim Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in                    eines Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen\nSchwierigkeiten befindet und der Zeitraum der                    zu führen.“\nSchwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten\nhat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nder Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist               „Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf\nder Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-                  Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“\nschritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nzu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,\ndass die Schwierigkeiten überwunden worden sind                  „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf\nund der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt                   Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“\nzwölf Monate nicht überschritten hat.                     11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n(3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Ge-                „Messgeräte“ die Wörter „oder als notwendige Pro-\nsetzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-                ben zur Qualitätssicherung“ angefügt.\nbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-             12. § 23a wird wie folgt gefasst:\nsehen werden.“\n„§ 23a\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\nSteueranmeldung\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2                    Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,\nSatz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung                § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,\nlagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Ab-               § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3\nsatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung                und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich\nabgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach            vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“\namtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu-            13. Die Zwischenüberschrift nach § 24 wird wie folgt\nständigen Hauptzollamt zu beantragen.“                    gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des\n„(3) Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers             Gesetzes“.\nweitere Lager zu betreiben, so hat er in entspre-     14. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nchender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine\na) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort\nErweiterung der Erlaubnis zu beantragen. In den\n„Absatz“ ersetzt.\nFällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7\nAbsatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Er-           b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“\nlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des               durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5,\nGesetzes erweitert werden soll, hat er abwei-                § 30 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018              87\n15. § 37a wird wie folgt gefasst:                             19. § 79 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 37a                                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufzeichnun-\nUnregelmäßigkeiten während                          gen“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebe-\nder Beförderung unter Steueraussetzung                    nem Vordruck“ eingefügt.\n(1) Sind Energieerzeugnisse während der Be-                b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze\nförderung unter Steueraussetzung infolge unvor-                  ersetzt:\nhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-                 „Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnun-\nständig zerstört oder unwiederbringlich verloren                 gen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere\ngegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzoll-                 Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur\namt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete                  Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nUnterlagen nachzuweisen.                                         Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\n(2) Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen                    Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen\nkann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuer-                   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck be-\nschuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des                  triebliche Aufzeichnungen oder einfachere Auf-\nGesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueran-                  zeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange\nmeldung verzichten, sofern                                       dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Auf-\nzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass\n1. der Steuerschuldner auch für Beförderungen im                 es einem sachverständigen Dritten innerhalb\nSteuergebiet Sicherheit für die Beförderung von              einer angemessenen Frist möglich ist, die\nEnergieerzeugnissen unter Steueraussetzung in                Grundlagen für die Besteuerung festzustellen.\nausreichender Höhe geleistet hat,                            Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt\n2. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan-                 auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-\ngenheit wiederholt für einen Teil der Beförderung            nungen oder die belegmäßigen Nachweise vor-\nnicht ordnungsgemäß beendet wurde, jedoch                    zulegen.“\ngrundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Steu-      20. § 87 wird wie folgt geändert:\nerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach\nden §§ 370, 378 der Abgabenordnung vorliegen,             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder                                                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „, ausgenom-\n3. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan-                       men in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-\ngenheit wiederholt für einen Teil der Beförderung                  mer 2 des Gesetzes,“ gestrichen.\nnicht ordnungsgemäß beendet wurde und dem                    bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nSteuerschuldner die Glaubhaftmachung von\nzum Beispiel Messfehlern oder Transportdiffe-             b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nrenzen nicht möglich ist.                                        „(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-\nFür die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung                   mer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des\nund für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3              Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag die\nbis 6 des Gesetzes entsprechend.                                 dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleit-\ndokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbe-\n(3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige               stätigung des Empfängers sowie eine amtliche\nAbgabe der Steueranmeldung kann nur stattgege-                   Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber,\nben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er              dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsge-\nfür alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge                mäß steuerlich erfasst worden sind, beizufügen.\nauf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass\neine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit                       (4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1\nzurückzuführen ist. Die Steueranmeldung nach                     Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antrag-\nden Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monat-                 steller das Verbringen oder die Ausfuhr durch\nlichen Steueranmeldung zu erfolgen.“                             eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzu-\nweisen.“\n16. § 49a Satz 2 wird aufgehoben.\n21. § 88 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n17. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n22. § 89 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nDie Angabe „§ 27 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die\nWörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2               23. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 47 Abs. 1 Nr. 3\n18. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             und 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 47 Ab-\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „zur               satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ ersetzt.\nAufrechterhaltung des Betriebes“ gestrichen.              b) Satz 4 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „gilt die Energie        24. § 91 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\naus Energieerzeugnissen in dem Umfang als\nzum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem            25. § 91a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\ndort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebes      26. § 92 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nverbraucht wird“ durch die Wörter „gilt die Ener-\n27. § 93 wird wie folgt geändert:\ngie aus Energieerzeugnissen als zum Verbrauch\nim Betrieb abgegeben“ ersetzt.                            a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.","88               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-          36. § 99a wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 99a\n„(1a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem                          Steuerentlastung für die\nAntrag eine Betriebserklärung beizufügen, in                   gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\nder die Verwendung der Energieerzeugnisse ge-\nnau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss                  (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-\neine Betriebserklärung nur beigefügt werden,              zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-\nwenn sich Änderungen gegenüber der dem                    steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-\nHauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-             dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\nklärung ergeben haben. In diesem Fall hat der             alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-\nAntragsteller die Änderungen besonders kennt-             halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-\nlich zu machen.“                                          den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung\nalle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-\nc) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 49                 derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-\nAbsatz 2a“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 3“               lastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nersetzt.                                                  Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der\n28. Die Zwischenüberschrift vor § 94 wird gestrichen.             Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des\nJahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die\n29. § 94 wird aufgehoben.                                         Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim\nzuständigen Hauptzollamt gestellt wird.\n30. § 95 wird wie folgt geändert:\n(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                           Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des\n„(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen             Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des\nMengen sind die nach § 51 des Gesetzes ver-               Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend\nwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu                 können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das\nmessen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf              Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als\nAntrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,              Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-\nwenn die steuerlichen Belange nicht beeinträch-           tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten\ntigt werden.“                                             Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-\n31. § 96 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                         tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsab-\nschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der\n32. § 97 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                         Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.\n33. Die Zwischenüberschrift vor § 98 wird wie folgt               Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt\ngefasst:                                                      gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-\nschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-\n„Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.                          weisen.\n34. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a\nAbsatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a\n„(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte\nAbsatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-\nmechanische oder thermische Energie von einer\nvon abweichend können Antragsteller das Kalen-\nanderen Person als dem Verwender der Energieer-\nderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den\nzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppel-\nKalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,\nten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist\nsofern\ndem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für\njede die mechanische oder die thermische Energie              1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-\nverwendende andere Person eine Selbsterklärung                    nung eines Unternehmens zum Produzierenden\ndieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklä-                Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft\nrung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebe-                 nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-\nnem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklä-                  Durchführungsverordnung bestimmt und\nrung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbst-              2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten\nerklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1               gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-\nAngaben über die vollständige oder anteilige Nut-                 jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.\nzung der mechanischen oder thermischen Energie\nzur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeu-                Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr\ngung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine                  zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-\nSelbsterklärung abgibt, hat Aufzeichnungen zu                 zuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-\nführen, aus denen sich die Verwendung der mecha-              abschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-\nnischen oder thermischen Energie eindeutig her-               tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad\nleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so be-                nachzuweisen.\nschaffen sein, dass es einem sachverständigen                    (4) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede\nDritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich            Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:\nist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“\n1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie\n35. § 99 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                             Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                 89\n2. der Standort,                                               2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung\n3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,                   bis 50 Kilowatt:\neine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundes-\n4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,\namtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über\n5. eine technische Beschreibung mit der Angabe                     die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder\ndes Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,                 Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Ja-\n6. eine Beschreibung der installierten und betriebs-               nuar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine\nfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-                 KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis\nzung,                                                          50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder\n7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-              3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung\ngesetzten Energieerzeugnisse,                                  von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt:\n8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-                      eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbeschei-\nlage und                                                       des des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle.\n9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-\ngieerzeugnisse.                                            Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nder Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-\nIm Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind\ndigengutachten auf der Grundlage und nach den\nzusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede\nRechenmethoden der Richtlinie 2012/27/EU des\nAnlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n1. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und               25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Ände-\n2. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der                     rung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU\nHauptbestandteile nach § 7 des Einkommen-                  und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und\nsteuergesetzes.                                            2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1;\nL 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richt-\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben und                      linie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28)\nUnterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung                  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht               sung erstellt worden ist. Der Antragsteller kann den\nerforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1                Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vor-\nSatz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2               gaben des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU\nerforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö-               insbesondere durch die Vorlage von Hersteller-\nrende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit                  nachweisen führen, wenn die Angaben von einem\nvorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der               sachverständigen Dritten in angemessener Zeit\nnach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse               nachvollzogen werden können und die steuerlichen\ndem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag               Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“\nauf eine Steuerentlastung mitzuteilen.\n38. § 99c wird wie folgt geändert:\n(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a\nAbsatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem\n„Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die\nAntrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen\nHauptbestandteile einer Anlage entsprechend\nTätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach\n§ 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig\namtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,\nunter Einbeziehung der Erfahrungswerte der\nes sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzoll-\nsteuerlichen Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff.\namt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die\nder Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des\nBeschreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-\nEinkommensteuergesetzes in der Form von An-\nlichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch\nschreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter\nein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\n(AfA-Tabellen) bestimmt.“\noder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des\n§ 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden                   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind.\n„Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage\n(6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Ener-               im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Geset-\ngieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-                     zes werden anhand der Marktpreise errechnet,\nProzesses verwendet worden sind. Für Energie-                      die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbe-\nerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des                 standteile der gesamten Anlage üblich sind.“\nGesetzes genannten technischen Einrichtungen\nverwendet worden sind, wird keine Steuerentlas-            39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen.\ntung gewährt.“                                             40. § 99d wird aufgehoben.\n37. § 99b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n„(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden\nanerkannt:                                                 42. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von             43. § 102 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\neinem unabhängigen Sachverständigen nach\n44. § 105a Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik\nerstellt wurde,                                        45. § 109 Absatz 3 wird aufgehoben.","90               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n46. Nach § 110 werden eine neue Zwischenüberschrift              eranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur ge-\nund folgender § 110a eingefügt:                              währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-\n„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung                        zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,\nin dem die Energieerzeugnisse verwendet worden\n§ 110a                              sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.\nKleinbetragsregelung                           (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-\ntragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-\n(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer             jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-\noder Steuerentlastung wird vom zuständigen                   jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen\nHauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-               Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungs-\ndert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der            abschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer-\nangemeldeten oder festgesetzten Steuer oder                  entlastung unverzüglich gewähren.\nSteuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.\n(3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklä-\n(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte           rung beizufügen, in der die Verwendung der Energie-\nVerfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn         erzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die\ndie entsprechende Regelung programmtechnisch                 Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits\numgesetzt worden ist.“                                       vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und\n47. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 79 Ab-             Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\nsatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 3“ gestrichen.      derlich ist.\nb) In Nummer 16 wird nach dem Wort „zurückgibt“                 (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.                 Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-\ntungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft\nc) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a                   und der genaue Verwendungszweck der Energie-\neingefügt:                                               erzeugnisse ergeben müssen.“\n„16a. entgegen § 79 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-\nzeichnung oder einen Nachweis nicht oder                                Artikel 3\nnicht rechtzeitig vorlegt oder“.                                      Änderung der\n48. In der Anlage 1 wird die Nummer 5 Spalte 2 Buch-                 Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nstabe a wie folgt gefasst:                                  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\n„a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Ab-           31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3\nsatz 1 des Gesetzes“.                                der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) ge-\n49. Die Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) wird aufgehoben.         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                               a) Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe\nWeitere Änderung der                                eingefügt:\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                           „§ 1c Elektromobilität“.\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom                  b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwi-\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1          schenüberschrift und folgende Angaben einge-\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt                 fügt:\ngeändert:\n„Zu § 2a des Gesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n§ 91a folgende Zwischenüberschrift und folgende                    § 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanfor-\nAngabe eingefügt:                                                         derungen\n„Zu § 47a des Gesetzes                                             § 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-\nkeiten“.\n§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“.\nc) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwi-\n2. Nach § 91a werden folgende Zwischenüberschrift                     schenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:\nund folgender § 91b eingefügt:\n„Zu § 5 des Gesetzes\n„Zu § 47a des Gesetzes\n§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären\n§ 91b                                           Batteriespeichers“.\nSteuerentlastung für den Eigenverbrauch                 d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt\ngefasst:\n(1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Geset-\nzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen                  „§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\nHauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vor-                 § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.\ngeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse             e) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Zwi-\nzu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-                  schenüberschrift und folgende Angabe einge-\nschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller                  fügt:\nhat in der Anmeldung alle für die Bemessung der\nSteuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen                  „Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nund die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steu-                § 19a Kleinbetragsregelung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                  91\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4\noder Nr. 5“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                        Nummer 4 oder Nummer 5“ ersetzt.\nfügt:\nf) Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:\n„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Geset-\nzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen                     „(6) Wer\nausschließlich innerhalb einer Kundenanlage                    1. Strom innerhalb einer Kundenanlage in An-\nleistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versor-               lagen mit einer elektrischen Nennleistung\nger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des                     von bis zu 2 Megawatt erzeugt,\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur\ndann, wenn ausschließlich von einem im Steuer-                 2. diesen Strom an Letztverbraucher aus-\ngebiet ansässigen Versorger bezogener Strom                        schließlich innerhalb dieser Kundenanlage\ngeleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom                   leistet und\ninnerhalb der Kundenanlage geleistet wird, be-                 3. darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des\nsteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerent-                  Gesetzes zu versteuernden Strom aus-\nlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des                         schließlich von einem im Steuergebiet an-\nGesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a gel-                        sässigen Versorger bezieht und diesen aus-\ntend zu machen.“                                                   schließlich innerhalb dieser Kundenanlage\nleistet,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngilt nur für den erzeugten und dann geleisteten\naa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom\n„2. zur Nutzung für die Elektromobilität                  gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Ab-\noder“.                                               satz 1 Satz 1 des Gesetzes. Wird der bezogene\nStrom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet,\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 ent-\nsprechend.\n„Personen nach den Nummern 1 und 3 ha-\nben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuer-                 (7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektri-\nentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10                 schen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt\ndes Gesetzes sowie nach den §§ 12a                        aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie\nund 14a geltend zu machen.“                               erzeugt wird, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe\nentsprechend, dass derjenige, der den Strom er-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              zeugt, auch für den erzeugten und zum Selbst-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von                  verbrauch entnommenen Strom als Versorger\n§ 5 Absatz 1“ durch die Wörter „im Sinne                  gilt.\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                            (8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             Antrag Ausnahmen von der Anwendung der\nAbsätze 1a, 6 und 7 zulassen, soweit Steuer-\n„Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, ei-              belange dadurch nicht gefährdet erscheinen.\nnen Steuerentlastungsanspruch nach den\n(9) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vor-\n§§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den\nschrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Num-\n§§ 12a und 14a geltend zu machen.“\nmer 24a und 24b des Energiewirtschafts-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               gesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst ver-\nmutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.“\n„(4) Versorger gelten als Letztverbraucher im\nSinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes,             3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:\nsoweit sie                                                                           „§ 1c\n1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ih-                                     Elektromobilität\nnen dieser Strom als Letztverbraucher von\n(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist\neinem im Steuergebiet ansässigen Versorger\ndie Nutzung von\ngeleistet wird und die entsprechende Strom-\nmenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3            1. Batterieelektrofahrzeugen sowie\ndes Gesetzes und den jeweiligen Steuerbe-              2. von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen\ngünstigungen des § 9 des Gesetzes durch                    (Plug-In-Hybride).\nden letztgenannten Versorger ermittelt wird\noder                                                   Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein\nKraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenver-\n2. in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer            kehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, des-\nKundenanlage geleisteten Strom beziehen.“              sen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen\naufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und dieser                ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von\nStrom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des                 denen mindestens einer elektrisch ist und dessen\nGesetzes von der Steuer befreit ist“ gestri-          elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb\nchen.                                                 des Fahrzeuges aufladbar ist.","92               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes           gen auf Steuerentlastung muss die Versicherung\nist die Nutzung                                               nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen ge-\n1. elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für            genüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits\nden Straßenverkehr zugelassen sind und die                vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für\nausschließlich auf einem Betriebsgelände einge-           Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinn-\nsetzt werden, sowie                                       gemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1\nSatz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt wer-\n2. elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließ-          den, solange eine offene Rückzahlungsanforderung\nlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt wer-            besteht.\nden.“\n(4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Ge-\n4. Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift                 setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-\nund die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt:                     bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-\n„Zu § 2a des Gesetzes                                         sehen werden.\n§ 1d                                                         § 1e\nVerfahren bei                                                Verfahren bei\noffenen Rückzahlungsanforderungen                               Unternehmen in Schwierigkeiten\n(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-                (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-\nsatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-            satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-\nschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-                 geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-\nfreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Ab-                befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-              Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-\nnommenen elektrischen Strom die Steuer nach                   nommenen elektrischen Strom die Steuer nach\ndem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die              dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die\nSteuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt            Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt\nSatz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der            Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d\nSteuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den           Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der\ndie Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des fol-           Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht\ngenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich               überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerent-\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin                 lastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt wer-\ndie Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).             den.\nDie Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist\nam 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat                  (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3\nder Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung          des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem\nnach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben,           Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt\nist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben                entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Ab-\nund die Steuer sofort fällig.                                 satz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerent-\nlastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur fest-\n(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteu-            gesetzt werden, sofern sich das Unternehmen we-\nerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steu-           der im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der\nerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den              Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Hat sich\nin § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten                 das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in\nSteuerbefreiungen und Steuerermäßigungen ge-                  Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine\nwährt werden, wenn der Antragsteller nachweist,               Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen\ndass er der Rückzahlungsanforderung zwischen-                 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in\nzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung               Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der\nnach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zu-             Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten\nständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag-             hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt\nsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-              der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist\nchen, die für die Bemessung der Steuerentlastung              der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-\nerforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst            schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlas-             zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,\ntung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens             dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind\nbis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-              und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt\nlenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wor-             zwölf Monate nicht überschritten hat.\nden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.\n(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Ge-\n(3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3\nsetzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-\ndes Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem\nbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-\nVordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach\nsehen werden.“\n§ 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steu-\nerentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt wer-            5. § 2 wird wie folgt geändert:\nden, wenn die Versicherung dem zuständigen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nHauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom\nAntragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt                 „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes\njedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträ-                  ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                    93\namtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu-                       (4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Num-\nständigen Hauptzollamt zu beantragen.“                       mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstre-\nb) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9                  cker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfle-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9             ger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt.                     dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-\nschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Be-\nc) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                           trieb bis zum endgültigen Übergang auf einen\n„(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat            anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des\nder Antragsteller anstelle der Beantragung einer             Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis\nErlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme                  für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvoll-\nder Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vor-            strecker, den Nachlassverwalter, den Nachlass-\ngeschriebenem Vordruck beim zuständigen                      pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-\nHauptzollamt anzuzeigen.“                                    verwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens\nzum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein\n6. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon\nunberührt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                                     (5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6\nund 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen\nErteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.                der Erlaubnis\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nfolgt gefasst:                                               1. der neue Versorger, Eigenerzeuger oder er-\nlaubnispflichtige Letztverbraucher,\n„(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die\nErlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen            2. die Erben,\nErlaubnisschein als Nachweis über die erteilte\nErlaubnis aus.“                                              3. die Inhaber des neuen Unternehmens oder\nc) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7                4. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die\nangefügt:                                                         Änderungen eingetreten sind,\n„(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die              eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des\nErlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit                 Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen\nEingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die                 Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung\nAufnahme der Tätigkeit beim zuständigen                      über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt\nHauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird           hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-\nnicht ausgestellt.                                           antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-\n(3) Die Erlaubnis erlischt durch                          geben haben, auf die Angaben und Unterlagen\nder bisherigen Erlaubnis Bezug genommen wer-\n1. Widerruf,                                                 den, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits\n2. Fristablauf,                                              vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen\nHauptzollamtes kann bei Antragstellung auf\n3. Verzicht,\ndie Verwendung des amtlich vorgeschriebenen\n4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-                Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes\nverfahrens mangels Masse,                                gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.\n5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte                       (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\nnach Ablauf von drei Monaten nach der Über-\ngabe,                                                    1. in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine\n6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf                      Fortführung verzichtet wird,\nvon drei Monaten nach dem Ableben,                       2. in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine\n7. die Auflösung der juristischen Person oder                     neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.\nPersonenvereinigung ohne Rechtspersönlich-\n(7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4\nkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,\nbis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt\n8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über                unverzüglich schriftlich anzuzeigen\ndas Vermögen des Erlaubnisinhabers nach\nAblauf von drei Monaten nach dem maßge-                  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-\nbenden Ereignis,                                              nehmens,\n9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei              2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\neiner Personengesellschaft oder Personen-\nvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die               3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter\nVerlegung der Niederlassung an einen ande-                    jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach                     oder deren Abweisung.\ndem maßgebenden Ereignis,                                Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des               Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder\nErlöschens nichts anderes bestimmen.                         erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.“","94               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n7. § 4 wird wie folgt geändert:                                  e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\nfügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Haupt-\nzollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.                          „(7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen\nRechnungen über den an gewerbliche Letztver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              braucher mit einem Stromverbrauch von mehr\nals 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Satz 2\nStrom die jeweiligen Steuerbegünstigungen\nund Absatz 3 Aufzeichnungen“ durch die\nnach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen.\nWörter „für den Veranlagungszeitraum Auf-\nDie Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut\nzeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-\nlesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die\nnem Vordruck“ ersetzt.\nStrommengen in Kilowattstunden getrennt nach\nbb) In Satz 2 werden der einleitende Satzteil und              den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzufüh-\nNummer 1 wie folgt gefasst:                               ren.“\n„Aus den Aufzeichnungen müssen insbe-                 f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nsondere ersichtlich sein:                             g) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n1. der geleistete, durch Letztverbraucher im              „Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind\nSteuergebiet entnommene Strom, ge-                     die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die\ntrennt nach dem Steuertarif des § 3 des                Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,\nGesetzes und den jeweiligen Steuer-                    dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte\nbegünstigungen des § 9 des Gesetzes                    Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nach-\nsowie getrennt nach den jeweiligen Letzt-              weis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange\nverbrauchern; bei steuerbegünstigten                   dadurch nicht beeinträchtigt werden.“\nEntnahmen durch Inhaber einer förm-             8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und\nlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die            folgender § 4a eingefügt:\nErlaubnisscheinnummer anzugeben;“.\n„Zu § 5 des Gesetzes\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„Das zuständige Hauptzollamt kann Anord-                                         § 4a\nnungen zu den Aufzeichnungen treffen und                                Antrag auf Zulassung\nweitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn                        eines stationären Batteriespeichers\nsie zur Sicherung des Steueraufkommens\n(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespei-\noder für die Steueraufsicht erforderlich er-\nchers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist\nscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle\nschriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-\nder Aufzeichnungen nach amtlich vorge-\ntragen.\nschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeich-\nnungen, einfachere Aufzeichnungen oder                   (2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:\neinen belegmäßigen Nachweis zulassen,                 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht be-                  senschafts- oder Vereinsregister eingetragen\neinträchtigt werden.“                                     sind: ein Registerauszug nach dem neuesten\ndd) Folgender Satz 5 wird angefügt:                            Stand,\n2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des\n„Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf\n§ 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und\nVerlangen die abgeschlossenen Aufzeich-\nnungen oder die belegmäßigen Nachweise                3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie\nvorzulegen.“                                              dessen Nutzung.\nc) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird vor dem                   (3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemä-\nWort „Hauptzollamt“ jeweils das Wort „zuständi-            ßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als er-\ngen“ eingefügt.                                            teilt.“\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                        9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4“\ndurch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt und wer-\n„(6) Der Versorger hat dem zuständigen                  den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „nach\nHauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum                amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.\n31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen        10. § 9 wird wie folgt geändert:\nStrommengen nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes                                             „§ 9\nentnommen worden sind. Darüber hinaus hat der\nVersorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1                        Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.\nund 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Ge-                   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsetzes steuerfrei entnommenen Strommengen\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nentsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Vordruck anzumelden, soweit diese in                         „(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3\nortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.“                       Absatz 3 bis 7 sinngemäß.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                 95\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                     Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 9                soweit die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nAbs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 9               trächtigt werden.“\nAbsatz 1 Nummer 2“ ersetzt.                            17. § 17b wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                  a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n„(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene             b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nStrom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen                fügt:\nworden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher                   „(4a) Soweit Strommengen, die für die Elek-\nbezogen und sind keine Mess- und Zähleinrich-                  tromobilität verwendet wurden, wegen des\ntungen vorhanden, die eine Abgrenzung der                      Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zählein-\nzur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen                      richtungen nicht ermittelt werden können, ist\nStrommengen von den zu versteuernden Men-                      eine sachgerechte, von einem Dritten nachvoll-\ngen ermöglichen, so wird die Strombegünsti-                    ziehbare Schätzung zulässig.“\ngung nur in Form einer Steuerentlastung nach\n§ 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt             18. § 19 wird wie folgt geändert:\nkann darüber hinaus verlangen, dass die Steuer-            a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung              b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange\n„§ 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entspre-\ngefährdet erscheinen.\nchend.“\n(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird\n19. Nach § 19 werden folgende Zwischenüberschrift\ndie Steuerbegünstigung nur in Form einer Steu-\nund folgender § 19a eingefügt:\nerentlastung nach § 12a gewährt.“\n„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\n12. § 12a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.                                                     § 19a\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                             Kleinbetragsregelung\n„(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalender-                (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer\njahr. Hiervon abweichend können Antragsteller              oder Steuerentlastung wird vom zuständigen\ndas Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr              Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-\noder den Kalendermonat als Entlastungsab-                  dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der\nschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag               angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder\nbereits im jeweils ersten gewählten Entlastungs-           Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.\nabschnitt eines Kalenderjahres mindestens\n(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte\n10 000 Euro beträgt.“\nVerfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn\n13. § 13a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 die entsprechende Regelung programmtechnisch\n„Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2              umgesetzt worden ist.“\nhat für Strom, für den die Steuer entstanden ist,         20. § 20 wird wie folgt geändert:\nbeim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklä-\na) Nummer 2 wird die neue Nummer 1.\nrung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-\nzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen              b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4\n(Steueranmeldung).“                                               Absatz 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3\nAbsatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Ab-\n14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\nsatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 2, § 4 Absatz 4“ ersetzt.\na) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-              c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2.\nfügt:                                                      d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „Ab-\n„(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile,                   satz 7“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ er-\ndie zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unter-                setzt.\nnehmen beauftragen, werden abweichend von                  e) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Num-\nden Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der                  mer 2a eingefügt:\nKlassifikation der Wirtschaftszweige nicht im\nverarbeitenden Gewerbe erfasst.“                               „2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-\nzeichnung oder einen Nachweis nicht oder\nb) In Absatz 10 wird die Zahl „8“ durch die An-                         nicht rechtzeitig vorlegt,“.\ngabe „8a“ ersetzt.\nf) In Nummer 4 wird nach dem Wort „abgibt“ das\n16. § 17a wird wie folgt geändert:                                    Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                           g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  gefügt:\nfügt:                                                          „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-\n„(4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen                       bindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbe-\nMengen ist der Strom zu messen, der zu den                           günstigung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nZwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen                             ständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nwurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf                          Weise ausweist oder“.","96               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n21. In § 21 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und                 (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückge-\nnach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:             legten begünstigten Strecken zugrunde gelegt wer-\n„(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung          den, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis\nmit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen             ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.\nin den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den               (6) Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraft-\nFällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. De-             fahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhän-\nzember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich            genden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Be-\nzurückzugeben.“                                              trieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen\ndes Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Be-\nArtikel 4                               triebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-\nWeitere Änderung der                           Durchführungsverordnung entsprechend.\nStromsteuer-Durchführungsverordnung\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom                                             § 17e\n31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3                        Steuerentlastung für den\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt                  Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise\ngeändert:\n(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich\n§ 17c folgende Zwischenüberschrift und folgende               vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1\nAngaben eingefügt:                                            der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-\n„Zu § 9c des Gesetzes                                         schriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutref-\n§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso-            fen.\nnennahverkehr, Allgemeines                                (2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die\n§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso-            für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind,\nnennahverkehr, Nachweise“.                            sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit\ndem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzei-\n2. Nach § 17c werden eine Zwischenüberschrift und\ngen.\nfolgende §§ 17d und 17e eingefügt:\n(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d\n„Zu § 9c des Gesetzes\nAbsatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf\nSteuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungs-\n§ 17d\nbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energie-\nSteuerentlastung für den                       steuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen\nÖffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines              Angaben enthalten.\n(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes                (4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in\nist bei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-          dem der Strom verwendet worden ist, einen buch-\nzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-               mäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4\nschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,             der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-\nder innerhalb eines Entlastungsabschnitts für be-             schriebenen Angaben zu führen.“\ngünstigte Zwecke entnommen worden ist. In der An-\nmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerent-\nArtikel 5\nlastung erforderlichen Angaben zu machen und die\nSteuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueran-                      Änderung der Energiesteuer-\nmeldung). Eine Steuerentlastung wird nur gewährt,                 und Stromsteuer-Transparenzverordnung\nwenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember               Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-\ndes Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem         ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) wird wie\nder Strom verwendet worden ist, beim zuständigen           folgt geändert:\nHauptzollamt gestellt wird.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-\ntragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-          a) Vor der Zwischenüberschrift zu Abschnitt 4 wer-\njahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-                  den folgende Angaben eingefügt:\njahr.                                                              „§ 15 Ordnungswidrigkeiten\n(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland\n§ 16 Steueraufsicht“.\nwird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nach-\ngewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförde-             b) Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende\nrungen entsprechende Menge Strom verwendet                         Angabe ersetzt:\nwurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch                      „§ 17 Geltungszeitraum      und   Übergangsrege-\ndas Unternehmen versteuert worden ist oder ver-                           lung“.\nsteuert geleistet worden ist. Das Hauptzollamt kann\nRegelungen über die Art des Nachweises festlegen.          2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag er-            „Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des\nheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen           Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder\nvergleichbaren vorhergehenden Entlastungsab-                  eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich\nschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen             vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zu-\nzu erläutern.                                                 ständigen Hauptzollamt zu stellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                 97\n3. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 6\n„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art                  Weitere Änderung der Energiesteuer-\nund Weise der elektronischen Datenübermittlung                  und Stromsteuer-Transparenzverordnung\ndurch eine Verfahrensanweisung.“\nDie Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-\n4. Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt:         ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die durch\n„§ 15                           Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nOrdnungswidrigkeiten                     wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie\ndes Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich           folgt gefasst:\noder leichtfertig                                            „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten“.\n1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit          2. § 8 wird wie folgt geändert:\n§ 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine An-\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnicht rechtzeitig abgibt,                                                            „§ 8\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4                      Verarbeitung der erhobenen Daten“.\noder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-\n3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht               strichen.\nrichtig macht.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „und nutzen“ ge-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1                strichen.\ndes Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-      3. § 13 wird wie folgt geändert:\nlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach               a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndem Stromsteuergesetz begeht.\n„Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erho-\n§ 16                                 ben hat, muss intern dokumentiert und zweifels-\nfrei feststellbar sein.“\nSteueraufsicht\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDer Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenord-\nnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2\nist.“                                                                               Artikel 7\n5. Der bisherige § 15 wird § 17.                                                    Änderung der\nTabaksteuerverordnung\n6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:\n§ 53 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober\n„Anlage\n2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 9\n(zu § 2 Absatz 1)\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nSteuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung           S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsind\n1. Die Angabe „10 Euro“ wird durch die Angabe\n1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1           „25 Euro“ ersetzt.\nNummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n2. die Steuerermäßigungen nach\n„Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der\na) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,\nSteuer oder der Steuerzeichenschuld entspre-\nb) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und              chend.“\nc) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;\n3. die Steuerentlastungen nach                                                      Artikel 8\na) § 47a des Energiesteuergesetzes,                                 Änderung der Schaumwein-\nund Zwischenerzeugnissteuerverordnung\nb) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017:\n§ 53b) des Energiesteuergesetzes,                     § 31 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-\nerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262,\nc) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a\n3302), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Ge-\nAbsatz 1) des Energiesteuergesetzes,\nsetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert\nd) § 54 des Energiesteuergesetzes,                    worden ist, wird wie folgt gefasst:\ne) § 55 des Energiesteuergesetzes,\nf) § 56 des Energiesteuergesetzes,                                                „§ 31\ng) § 57 des Energiesteuergesetzes,                                       Kleinbetragsregelung\nh) § 9b des Stromsteuergesetzes,                         Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder\ni) § 9c des Stromsteuergesetzes,                      Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt\nnur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,\nj) § 10 des Stromsteuergesetzes und                   wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-\nk) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverord-         gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens\nnung.“                                             25 Euro beträgt.“","98               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nArtikel 9                            2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unter den\nÄnderung der                                Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutz-\nKaffeesteuerverordnung                            gesetzes“ gestrichen und nach dem Wort „Dritte“\nwerden die Wörter „als Auftragsverarbeiter im Sinne\n§ 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober                 des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung“ ein-\n2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12        gefügt.\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 einge-\nfügt:\n„§ 21\nKleinbetragsregelung                           „Abschnitt 5\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder                 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nSteuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt\nnur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,                                       § 6a\nwenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-                                 Kleinbetragsregelung\ngesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens\n25 Euro beträgt.“                                                    (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer\nwird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend\nArtikel 10                                festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-\nÄnderung der                                weichung von der angemeldeten oder festgesetzten\nAlkoholsteuerverordnung                           Steuer mindestens 25 Euro beträgt.\n§ 45 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017                 (2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte\n(BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst:                          Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn\n„§ 45                                  die entsprechende Regelung programmtechnisch\numgesetzt worden ist.“\nKleinbetragsregelung\n4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder\nSteuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt\nnur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,                                   Artikel 12\nwenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-                          Bekanntmachungserlaubnis\ngesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den\n25 Euro beträgt.“\nWortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nArtikel 11                            und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der\nÄnderung der                            vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nLuftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung                 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDie Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom\nArtikel 13\n22. August 2012 (BGBl. I S. 1812) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                               Inkrafttreten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\na) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt ge-         bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.\nfasst:                                                     (2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an\n„Abschnitt 5                                            dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung                    Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuerge-\nsetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) in Kraft\n§ 6a Kleinbetragsregelung“.                             treten. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-\nb) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Anga-           terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert\nben eingefügt:                                          bekannt zu geben.\n„Abschnitt 6                                               (3) Artikel 6 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.\nInkrafttreten                                              (4) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2019 in\n§ 7 Inkrafttreten“.                                     Kraft.\nBerlin, den 2. Januar 2018\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}