{"id":"bgbl1-2018-2-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":2,"date":"2018-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/2#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_2.pdf#page=17","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparate-bauer und zur Behälter- und Apparatebauerin (Behälter- und Apparate-bauerausbildungsverordnung  BehAppbAusbV)","law_date":"2018-01-02T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                      73\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin\n(Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung – BehAppbAusbV)*\nVom 2. Januar 2018\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                        Abschnitt 3\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            Schlussvorschriften\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),              § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nder zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom                   § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                 Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nBehälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                           Apparatebauerin\nfür Bildung und Forschung:\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht\nGegenstand, Dauer und\nAbschnitt 1\nGliederung der Berufsausbildung\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\n§1\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                        Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparate-\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild           bauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird\n§ 5 Ausbildungsplan                                                nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\ndas Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4\nAbschnitt 2                           „Behälter- und Apparatebauer“ der Handwerksordnung\nGesellenprüfung                          staatlich anerkannt.\n§   6  Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte\n§   7  Inhalt von Teil 1                                                                          §2\n§   8  Prüfungsbereich Rohrleitungsbau                                            Dauer der Berufsausbildung\n§   9  Inhalt von Teil 2                                              Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§  10  Prüfungsbereiche von Teil 2\n§  11  Prüfungsbereich Behälterbau                                                                §3\n§  12  Prüfungsbereich Anlagentechnik\nGegenstand der\n§  13  Prüfungsbereich Instandhaltung\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  14  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§  15  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für          (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                            tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.","74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-               (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-       und 2.\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche              (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbil-\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-           dungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-           Berufsausbildung.\nhigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.                                                        §7\n§4                                                     Inhalt von Teil 1\nStruktur der                              Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                     Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sowie\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie                                         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund Fähigkeiten.\nentspricht.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-                                   §8\ndes gebündelt.\nPrüfungsbereich\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                             Rohrleitungsbau\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-\n1. Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen           reich Rohrleitungsbau statt.\nund Arbeitsabläufen,\n(2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der\n2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kom-           Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nmunikation,\n1. technische Zeichnungen auszuwerten, Arbeits-\n3. Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und            schritte zu planen, Berechnungen durchzuführen\nRohrleitungssysteme,                                          und Arbeitsmittel festzulegen,\n4. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bau-             2. Halbzeuge manuell und maschinell auftragsbezogen\ngruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs-               zu bearbeiten,\nsystemen,\n3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhal-\n5. Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,                  ten,\n6. Behandeln und Schützen von Oberflächen,                    4. Fügeverbindungen vorzubereiten und herzustellen\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen                  und\nund                                                       5. Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen.\n8. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Appara-              (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende\nten, Behältern und Rohrleitungssystemen.                  Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\n1. Herstellung einer Konsole und\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n2. Herstellung eines Rohrleitungsabschnitts.\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und        Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives\n4. Umweltschutz.                                              Fachgespräch geführt. Das Fachgespräch kann aus\nmehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiterhin soll\n§5                                der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe\nbeziehen, schriftlich bearbeiten.\nAusbildungsplan\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-           den. Das situative Fachgespräch dauert insgesamt\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-            höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                  der Aufgaben 60 Minuten.\nAbschnitt 2                                                          §9\nGesellenprüfung                                                  Inhalt von Teil 2\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n§6                                1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nZiel, Aufteilung                             ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nin zwei Teile und Zeitpunkte                    2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nhat.                                                              entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                 75\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,     4. Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand                auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Ein-\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-           bauvorschriften zu berücksichtigen und\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\n5. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt-\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nschutz anzuwenden.\n§ 10                                 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nGebiete zugrunde zu legen:\nPrüfungsbereiche von Teil 2\n1. Behälterbau,\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prü-\nfungsbereichen statt:                                         2. Apparatebau und\n1. Behälterbau,                                               3. Rohrleitungsbau.\n2. Anlagentechnik,                                               (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n3. Instandhaltung sowie                                          (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§ 13\n§ 11                                                  Prüfungsbereich\nPrüfungsbereich                                               Instandhaltung\nBehälterbau                               (1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüf-\n(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling       ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nnachweisen, dass er in der Lage ist,                          1. Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und\n1. technische Unterlagen auszuwerten und anzuwen-                 Ursachen festzustellen,\nden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsab-        2. technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen\nläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer         und auszuwerten,\nVorgaben zu planen,\n3. Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzu-\n2. Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichti-            führen und zu dokumentieren,\ngung von auftragsspezifischen Anforderungen her-\nzustellen,                                                4. Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwäh-\nlen und durchzuführen und\n3. Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu\nrichten und nachzubehandeln,                              5. Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.\n4. Schweißverbindungen herzustellen und nachzube-                (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nhandeln und                                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n5. Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu doku-\nmentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzu-                                  § 14\nstellen.                                                                      Prüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und                   Wirtschafts- und Sozialkunde\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach               (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nder Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der            kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nDokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks            ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.                   Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.         stellen und zu beurteilen.\nDavon entfallen auf das auftragsbezogene Fachge-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nspräch höchstens 15 Minuten.\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-\nbeiten.\n§ 12\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nPrüfungsbereich\nAnlagentechnik\n§ 15\n(1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüf-\nGewichtung der\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n1. Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck aus-                      für das Bestehen der Gesellenprüfung\nzuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwick-\nlungen zu konstruieren,                                      (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\n2. fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrö-\nßen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berech-       1. Rohrleitungsbau mit                        25 Prozent,\nnen und zu beurteilen,                                    2. Behälterbau mit                            35 Prozent,\n3. den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwen-         3. Anlagentechnik mit                         15 Prozent,\ndungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen\n4. Instandhaltung mit                  15 Prozent sowie\nund chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu\nberücksichtigen und zu bewerten,                          5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die            Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:            hältnis 2:1 zu gewichten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                                             Abschnitt 3\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                           Schlussvorschriften\nchend“,\n§ 16\n3. im Prüfungsbereich Behälterbau mit mindestens\n„ausreichend“,                                                                    Bestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                  Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\ngend“.\nbisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\nder Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“, „Instandhal-           oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-\ntung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine          fung absolviert hat.\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn                                                                                     § 17\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchend“ bewertet worden ist und\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen           Gleichzeitig tritt die Behälter- und Apparatebauer-Aus-\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.             bildungsverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 520),\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-            die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 2. Januar 2018\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                77\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1    Planen und Vorbereiten         a) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit\nvon Herstellungsprozessen         prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot\nund Arbeitsabläufen               vergleichen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte\nplanen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung\nberücksichtigen\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maß-\nnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sach-\nschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\nd) technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungs-\nhinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbe-\nzogene Vorschriften lesen, auswerten und anwen-\n12\nden\ne) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von\nMassen, Volumina, Flächen und Schnittdaten,\ndurchführen\nf) Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materia-\nlien auftragsbezogen auswählen, termingerecht an-\nfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\ng) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz\ndokumentieren\nh) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\ntechnologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, be-\ntrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team\nplanen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen\nk) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbeson-\ndere aus technischen Unterlagen und aus den Bau-\nstellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm-                       12\nund Fertigteile bereitstellen\nl) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und über-\ntragen\nm) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-\ntion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten\nprüfen\n2    Einsetzen von betrieblicher    a) Informationsquellen auswählen, Informationen, ins-\nund technischer                   besondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewer-\nKommunikation                     ten und nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von\nRohrleitungen, anfertigen                                 12\nc) digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einset-\nzen; Daten analysieren und dokumentieren\nd) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen und sichern","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder,\nRohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme,\nHandbücher, Montage- und Instandhaltungspläne,\nlesen, auswerten und anwenden\nf) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen\nkonstruieren\ng) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen; Ergeb-\nnisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen                                           19\nh) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ni) Informationen auch aus englischsprachigen techni-\nschen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-\nwenden\nj) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-\ngen\n3   Herstellen von Bauteilen       a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti-\nfür Apparate, Behälter und        gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie\nRohrleitungssysteme               einrichten, unterhalten und räumen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Verän-\nderungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handha-\nben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen\nc) Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und\nFertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf\nOberflächenschutz sichtprüfen\nd) Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und un-\nter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach\nZeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen\ne) Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen\nWerkstoffen herstellen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-\nbeitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen an-\nwenden\ng) Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich\nder Werkzeuge sicherstellen\nh) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten\nund Maßnahmen dokumentieren\ni) Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften\nspannen und ausrichten\nj) Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen,\nScheren und Sägen, bearbeiten\nk) Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren,         26\nBohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten\nl) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen\nvorbereiten sowie Bauteile heften\nm) Flammlötverbindungen herstellen\nn) Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebe-\nverbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen\nherstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                       79\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                           4\no) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biege-\numformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und\nohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen\np) Blechformstücke, insbesondere durch Umformen\nund Fügen, fertigen\nq) Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückober-\nfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße,\ninsbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen\nr) Bauteile aufweiten und aushalsen\ns) Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte\nprüfen\nt) Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und\nchemisch behandeln\nu) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nv) Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorberei-\nten und veranlassen\nw) Einstellungen von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und vornehmen\nx) Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere\ndurch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten\ny) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in                               19\nverschiedenen          Schweißpositionen         herstellen,\nSchweißverbindungen thermisch und mechanisch\nnachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt rich-\nten\nz) Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen,\naus Blechen und Profilen fertigen\n4   Herstellen, Montieren und      a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti-\nDemontieren von Bau-              gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie\ngruppen, Apparaten,               einrichten, unterhalten und räumen\nBehältern und Rohrleitungs-\nb) Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungs-\nsystemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           zweck zuordnen und lagern\nc) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur der Medien herstellen\nd) Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Monta-\ngereihenfolge und des Anziehdrehmomentes her-\nstellen                                                          9\ne) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nf) Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und\nBefestigungen unter Berücksichtigung der Bean-\nspruchungen fertigen und montieren\ng) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme de-\nmontieren, kennzeichnen, lagern und einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","80              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nh) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen\nund kennzeichnen\ni) Lasten anschlagen, sichern und transportieren\nj) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-\nzüge sowie Winden, handhaben\nk) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-\nbauen, sichern und abbauen\nl) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung\nder baulichen Gegebenheiten vorbereiten\nm) Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsar-\nten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldäm-\nmung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften\nbei der Montage und Demontage berücksichtigen\nn) Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu för-\ndernden Medien und Förderbedingungen auswählen\nund anwenden\n21\no) Eignung des Untergrundes für die Befestigung sicht-\nprüfen\np) Befestigungen in verschiedenen Untergründen, ins-\nbesondere in Beton und Mauerwerk, unter Berück-\nsichtigung von Montagevorschriften mit handgeführ-\nten Maschinen herstellen\nq) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung be-\nrücksichtigen\nr) Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-\ngen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betä-\ntigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen\nauswählen und funktionsgerecht einbauen\ns) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbe-\nsondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie\nmittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstel-\nlen und funktionsgerecht montieren\n5   Durchführen von Arbeits-       a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und ein-\nund Schutzmaßnahmen               setzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvor-\nschriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabe-\nscheine, einhalten\nc) Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung\nvon Gefahren durch elektrischen Strom anwenden\nd) elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und\nLeitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigun-\ngen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen\nund Instandsetzungen veranlassen\n6\ne) Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten\nf) Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und\ngeschlossenen Räumen einhalten\ng) Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Ab-\nsturzsicherungen anwenden\nh) Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen,\ninsbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten\ni) Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, ins-\nbesondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, ein-\nhalten; kundenspezifische Vorschriften beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                81\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n6   Behandeln und Schützen         a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterschei-\nvon Oberflächen                   den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren\nc) Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen,\ninsbesondere mit Folien\nd) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-\ndere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten            5\ne) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe\nauftragsbezogen unter Beachtung der Verarbei-\ntungsrichtlinien auftragen\nf) Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von\nStoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, er-\ngreifen\ng) Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswäh-\nlen\n5\nh) Oberflächen schleifen und polieren\n7   Durchführen von                a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie\nqualitätssichernden               Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und\nMaßnahmen                         anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeu-\ngen feststellen\nc) Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen\nd) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\ne) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen                             4\nf) Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren\ndurchführen\ng) Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaß-\nstäben und Messschiebern, messen\nh) Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere\nmit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten,\nprüfen und Lageabweichungen messen\ni) Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere\nvon Kehlnähten, mit Lehren prüfen\nj) Schweißnähte innen und außen sichtprüfen\nk) Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch\nFarbeindringverfahren, prüfen\nl) Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion\nund Beschädigungen, prüfen\nm) Rauhtiefen messen und dokumentieren\nn) Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezoge-                      14\nnen Vorschriften durchführen\no) Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur,\nprüfen und einstellen\np) begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme\nvon Apparaten, Behältern und Rohrleitungssyste-\nmen durchführen, insbesondere Befestigungen,\nDichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz\nund Dämmungen sichtprüfen","82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nq) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nsowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-\ngrenzen und bestimmen\nr) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und\nprotokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur-\nteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergrei-\nfen\ns) Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten\nund dokumentieren\nt) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n8   Instandhalten von Bauteilen,   a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren\nBaugruppen, Apparaten,         b) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-            4\nBehältern und Rohrleitungs-\ntisch ablegen\nsystemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)        c) Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kun-\nden abstimmen und dokumentieren\nd) Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Be-\ntriebsbedingungen abgleichen\ne) Inspektionen nach technischen Unterlagen durch-\nführen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen\nf)  Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere\nnach Wartungsplänen, durchführen und dokumen-\ntieren\ng) Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen,\nprüfen                                                               14\nh) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Ver-\nschleiß prüfen\ni)  Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen\nj)  Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,\nApparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen\ndurch Austauschen und Instandsetzen herstellen\nund prüfen\nk) Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung bera-\nten\nl)  Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung sowie            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht            Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                83\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes           läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)            Vermeidung ergreifen                                 Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}