{"id":"bgbl1-2018-2-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":2,"date":"2018-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung","law_date":"2017-12-29T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung\nVom 29. Dezember 2017\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I\nS. 3602) wird nachstehend der Wortlaut der Klavier- und Cembalobauerausbil-\ndungsverordnung in der seit dem 28. Oktober 2017 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung vom 8. Juni 2017\n(BGBl. I S. 1535),\n2. den am 28. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nBerlin, den 29. Dezember 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                           59\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin\n(Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung – KlaCembAusbV)*\nInhaltsübersicht                                 Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nKlavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cem-\nAbschnitt 1                                         balobauerin\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                              Abschnitt 1\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   Gegenstand, Dauer und\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                              Gliederung der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan\n§1\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                            Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 2                                   Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalo-\nZwischenprüfung                               bauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird\n§   6  Ziel und Zeitpunkt                                             staatlich anerkannt nach\n§   7  Inhalt                                                         1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n§   8  Prüfungsbereiche                                               2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\n§   9  Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen                           Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45\n§ 10   Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen                               „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksord-\nnung.\nAbschnitt 3\nAbschlussprüfung oder                                                         §2\nGesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau\nDauer der Berufsausbildung\n§ 11   Ziel und Zeitpunkt\n§ 12   Inhalt                                                            Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§ 13   Prüfungsbereiche\n§ 14   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                                              §3\n§ 15   Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen                                          Gegenstand der\n§ 16   Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren                            Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 17   Prüfungsbereich Planen und Konstruieren                           (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 18   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 19   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für          ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\ndas Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nAbschnitt 4\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nAbschlussprüfung oder                            derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nGesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 20   Ziel und Zeitpunkt\n§ 21   Inhalt\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 22   Prüfungsbereiche\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 23   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\n§ 24   Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§ 25   Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§ 26   Prüfungsbereich Planen und Konstruieren\nDurchführen und Kontrollieren ein.\n§ 27   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 28   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung\n§4\nStruktur der\nAbschnitt 5                                       Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nSchlussvorschriften                               (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                         1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\n§ 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)                                    tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-           Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der         der Fachrichtung Cembalobau und\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-    3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\nschule wurden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.     telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.","60              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-                                   §7\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-                                   Inhalt\nnisse und Fähigkeiten sind:\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n2. Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von             Ausbildungshalbjahre      genannten      Fertigkeiten,\nsonstigen Werk- und Hilfsstoffen,                            Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,            2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n4. Herstellen von akustischen Anlagen,                           stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n5. Stimmen von Instrumenten,                                     nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n6. Behandeln von Oberflächen und\n7. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.                                       §8\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                           Prüfungsbereiche\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\nFachrichtung Klavierbau sind:\nfungsbereichen statt:\n1. Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Kla-\n1. Herstellen von Bauteilen und\nvieren und Flügeln,\n2. Teilbereiche stimmen.\n2. Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von\nKlavieren und Flügeln,\n§9\n3. Intonieren von Klavieren und Flügeln,\nPrüfungsbereich\n4. Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und                        Herstellen von Bauteilen\nFlügeln und\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll\n5. Reparieren von Klavieren und Flügeln.                     der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       1. Zeichnungen anzufertigen         und    Berechnungen\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der              durchzuführen,\nFachrichtung Cembalobau sind:\n2. Arbeitsschritte festzulegen,\n1. Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und\n3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\nSchaltungen,\nten auszuwählen und zu bearbeiten,\n2. Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviatu-\n4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen\nren,\nund einzusetzen,\n3. Intonieren von Cembali,\n5. Messungen durchzuführen,\n4. Reparieren von Cembali und\n6. Verbindungen herzustellen,\n5. Veredeln von Oberflächen.\n7. Oberflächen zu behandeln,\n(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,        8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                             9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und           sichtigen.\n4. Umweltschutz.                                                (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\nWeiterhin soll er Aufgaben nach § 10 Absatz 3 schrift-\n§5                                lich bearbeiten.\nAusbildungsplan                             (3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           Stunden und 30 Minuten.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-                                   § 10\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                                         Prüfungsbereich\nTeilbereiche stimmen\nAbschnitt 2                                (1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der\nZwischenprüfung                              Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Arbeitsschritte festzulegen,\n§6\n2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\nZiel und Zeitpunkt\n3. Messungen durchzuführen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen.                               4. Temperatur zu legen,\n(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des             5. nach Oktaven zu stimmen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       6. chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                  61\n7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stim-        2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-\nmen und                                                       mitteln,\n8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit          3. technische Unterlagen zu erstellen,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-           4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-          sammenzubauen,\nsichtigen.                                                5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen,\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.       6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,\nDie Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schrift-           und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf             Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\ndie Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeits-               schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\nprobe nach § 9 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungs-               sichtigen sowie\nzeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufga-\nben beträgt 120 Minuten.                                      8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nhensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduk-\nAbschnitt 3                                tes zu begründen.\nAbschlussprüfung                                (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-\noder Gesellenprüfung                            keiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten\nin der Fachrichtung Klavierbau                        zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmo-\ndells zugrunde zu legen.\n§ 11                                (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen\nZiel und Zeitpunkt                       und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen do-\n(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprü-           kumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-\nfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche        tragsbezogenes Fachgespräch geführt.\nHandlungsfähigkeit erworben hat.                                 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.\n(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll         Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\nam Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.             30 Minuten.\n§ 12                                                        § 15\nInhalt                                                 Prüfungsbereich\nDie Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er-                           Durchführen von Reparaturen\nstreckt sich auf                                                 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-\n1. die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D ge-        ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. Fehler und Schäden festzustellen,\nsowie\n2. Arbeitsschritte zu planen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-         3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten         4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und\nentspricht.                                                   zu verarbeiten,\n§ 13                             5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-\ngen herzustellen,\nPrüfungsbereiche\n6. Reparaturarbeiten durchzuführen und\nDie Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in\nden folgenden Prüfungsbereichen statt:                        7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n1. Arbeitsauftrag,                                                und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\n2. Durchführen von Reparaturen,                                   schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\n3. Stimmen und Intonieren,                                        sichtigen.\n4. Planen und Konstruieren sowie                                 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwäh-\nlen:\n§ 14                             1. Spielwerke reparieren und regulieren,\nPrüfungsbereich                         2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder erset-\nArbeitsauftrag                             zen sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-       3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                         setzen.\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.\nsowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-\ntieren,                                                      (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.","62              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n§ 16                              11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten\nPrüfungsbereich                              zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu-\nStimmen und Intonieren                            stellen sowie Serviceleistungen anzubieten.\n(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll           (2) Der Prüfling soll      praxisbezogene    Aufgaben\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            schriftlich bearbeiten.\n1. Arbeitsschritte festzulegen,                                 (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\n2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\n3. Messungen durchzuführen,                                                             § 18\n4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,                                    Prüfungsbereich\n5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch                       Wirtschafts- und Sozialkunde\nIntonieren darzustellen und                                 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-         kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe          ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nzu begründen.                                            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-\nkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das                (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nDarstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu le-         sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\ngen.                                                         ten.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nund mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbe-\nzogenes Fachgespräch geführt werden.\n§ 19\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-\nden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert                           Gewichtung der Prüfungsbereiche\nhöchstens zehn Minuten.                                                und Anforderungen für das Bestehen\nder Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung\n§ 17\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nPrüfungsbereich                         sind wie folgt zu gewichten:\nPlanen und Konstruieren\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll       1. Arbeitsauftrag                         mit 35 Prozent,\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            2. Durchführen von Reparaturen            mit 10 Prozent,\n1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-\nstruktionsmerkmalen und historischen Gesichts-          3. Stimmen und Intonieren                 mit 15 Prozent,\npunkten zu unterscheiden,                               4. Planen und Konstruieren          mit 30 Prozent sowie\n2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\nArten und Eigenschaften, von Verwendungszweck           5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nund von Artenschutzbestimmungen auszuwählen,               (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist\neinzusetzen und zu lagern,                              bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-\n3. Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermit-       wertet worden sind:\nteln,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-\nschen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt-        2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-\nschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterla-          tens „ausreichend“ und\ngen zu erstellen,\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Er-         (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ngonomie einzusetzen,                                    der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\n6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nwählen und anzuwenden,\n7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-            1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nrücksichtigung des Gesundheits- und des Umwelt-             chend“ bewertet worden ist und\nschutzes auszuwählen und anzuwenden,\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be-               der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den\nrechnungen durchzuführen,                                   Ausschlag geben kann.\n9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,           Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-        fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nmitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen         gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nund                                                     nis 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                  63\nAbschnitt 4                             8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nAbschlussprüfung                                 hensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduk-\noder Gesellenprüfung                                tes zu begründen.\nin der Fachrichtung Cembalobau                            (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-\nkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten\n§ 20                              zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu\nlegen.\nZiel und Zeitpunkt\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen\n(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprü-\nund die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen do-\nfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche\nkumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-\nHandlungsfähigkeit erworben hat.\ntragsbezogenes Fachgespräch geführt.\n(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.\nam Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\n30 Minuten.\n§ 21\nInhalt                                                        § 24\nDie Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er-                                   Prüfungsbereich\nstreckt sich auf                                                           Durchführen von Reparaturen\n1. die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D ge-           (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsowie                                                     1. Fehler und Schäden festzustellen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        2. Arbeitsschritte zu planen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten         3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,\nentspricht.                                               4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und\nzu verarbeiten,\n§ 22\n5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-\nPrüfungsbereiche                              gen herzustellen,\nDie Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in        6. Reparaturarbeiten durchzuführen und\nden folgenden Prüfungsbereichen statt:\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n1. Arbeitsauftrag,                                                und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\n2. Durchführen von Reparaturen,                                   Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\n3. Stimmen und Intonieren,                                        sichtigen.\n4. Planen und Konstruieren sowie                                 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwäh-\nlen:\n§ 23                              1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulie-\nPrüfungsbereich                              ren,\nArbeitsauftrag                          2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder erset-\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-           zen sowie\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                     3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,               setzen.\nArbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,             (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.\n2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-             (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\nmitteln,\n3. technische Unterlagen zu erstellen,                                                   § 25\n4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-                              Prüfungsbereich\nsammenzubauen,                                                            Stimmen und Intonieren\n5. Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzu-              (1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll\nbauen und zu regulieren,                                  der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n6. Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regu-         1. Arbeitsschritte festzulegen,\nlieren,                                                   2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit          3. Messungen durchzuführen,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-           4. Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-      5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch\nsichtigen sowie                                               Intonieren darzustellen und","64               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\n6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-          ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe           sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nzu begründen.                                             und zu beurteilen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen            (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\neines Instrumentes sowie das Darstellen von Intonier-         sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nmöglichkeiten zugrunde zu legen.                              ten.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen           (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nund mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbe-\nzogenes Fachgespräch geführt werden.                                                       § 28\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-\nGewichtung der Prüfungsbereiche\nden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert\nund Anforderungen für das Bestehen\nhöchstens zehn Minuten.\nder Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung\n§ 26                                  (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\nPrüfungsbereich\nPlanen und Konstruieren                       1. Arbeitsauftrag                           mit 35 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll        2. Durchführen von Reparaturen              mit 10 Prozent,\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Stimmen und Intonieren                   mit 15 Prozent,\n1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-\n4. Planen und Konstruieren           mit 30 Prozent sowie\nstruktionsmerkmalen und historischen Gesichts-\npunkten zu unterscheiden,                                5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.\n2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von             (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist\nArten und Eigenschaften, Verwendungszweck und            bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-\nArtenschutzbestimmungen auszuwählen, einzuset-           wertet worden sind:\nzen und zu lagern,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-\nmitteln,                                                 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und\n4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-\nschen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt-         3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterla-          (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ngen zu erstellen,                                        der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder\n5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter             „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Er-       Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\ngonomie einzusetzen,                                     1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-                 chend“ bewertet worden ist und\nwählen und anzuwenden,                                   2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-                 der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den\nrücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-                  Ausschlag geben kann.\nschutzes auszuwählen und anzuwenden,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be-            fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nrechnungen durchzuführen,                                gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\n9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,            nis 2:1 zu gewichten.\n10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-\nmitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen                                 Abschnitt 5\nund                                                                      Schlussvorschriften\n11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten\nzur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu-                                          § 29\nstellen sowie Serviceleistungen anzubieten.                                       Bestehende\n(2) Der Prüfling soll     praxisbezogene   Aufgaben                     Berufsausbildungsverhältnisse\nschriftlich bearbeiten.                                          Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                  dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n§ 27                               bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nPrüfungsbereich                          wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nWirtschafts- und Sozialkunde\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                                         § 30\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage                     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                    65\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                              Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                    2                                        3                                       4\n1    Planen und Vorbereiten von    a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-\nArbeitsabläufen                  sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          schen Gesichtspunkten unterscheiden\nb) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen\nund dokumentieren\nc) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,\nArbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-\nschätzen\nd) Informationen für Fertigung und Instand-\nhaltung beschaffen\ne) Skizzen und normgerechte Zeichnungen\nanfertigen und anwenden\nf) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel\nauswählen und bereitstellen sowie Material-        8\nbedarf ermitteln und Material disponieren\ng) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und\nergonomischen Gesichtspunkten einrich-\nten; ergonomische Kriterien bei Bewe-\ngungsabläufen und Körperhaltung beach-\nten\nh) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch\nfremdsprachliche, anwenden\ni) Informations- und Kommunikationstechni-\nken anwenden\nj) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-\nreiten und sichern; Datenschutz beachten\nk) Arbeiten im Team planen und durchführen,\nErgebnisse der Teamarbeit auswerten\nl) Liefertermine und -bedingungen beachten\nm) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-\nlogischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher-                  2\nheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen\nund dokumentieren\nn) technische Entwicklungen feststellen und\nberücksichtigen\n2    Be- und Verarbeiten von       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-\nHolz und Metall sowie von        sichtlich Funktion und Einsatz auswählen\nsonstigen Werk- und Hilfs-\nb) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen\nstoffen\nund instand halten, insbesondere Werk-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nzeuge schärfen\nc) Maschinen unter Beachtung von sicher-\nheitsrelevanten und ergonomischen Aspek-\nten einrichten, bedienen und pflegen","66              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten  1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                       3                                      4\nd) Störungen und Fehler feststellen sowie\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\ne) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,\nMessungen durchführen, Toleranzen be-\nrücksichtigen\nf) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe\nnach Arten und Eigenschaften unterschei-\nden und nach Verwendungszweck zuord-\nnen; Artenschutzbestimmungen beachten\ng) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und\nHilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,\noptischen und mechanischen Eigenschaf-\nten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt\nund -fehler beachten\nh) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe      14\nlagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-\nhalten\ni) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,\ninsbesondere durch Zuschneiden, Sägen,\nFeilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,\nmanuell bearbeiten\nj) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und\nBohren, maschinell bearbeiten\nk) Materialverbindungen nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nl) Verbindungen zwischen gleichen und unter-\nschiedlichen Materialien, insbesondere\nHolz-, Klebe- und Schraubverbindungen,\nherstellen; Gesundheits- und Umwelt-\nschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nm) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes\nauswählen, fügen und zusammensetzen\nn) Furnierklebetechniken unterscheiden und\nauswählen, Furniere aufbringen\no) furnierte Teile verputzen und für die Ober-\nflächenbehandlung vorbereiten\np) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-\nstellen                                                       2\n3   Durchführen von qualitäts-    a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden\nsichernden Maßnahmen             Maßnahmen unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-\ndenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-\nrücksichtigen\nc) Wareneingangskontrollen sowie prozess-            4\norientierte Zwischen- und Endkontrollen\ndurchführen, Ergebnisse bewerten und\ndokumentieren\nd) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,\nLagerkriterien beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                       67\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                       3                                           4\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-\nstellen und Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen                                                            2\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-\nbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n4   Herstellen von akustischen    a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln\nAnlagen                          und Cembali, insbesondere nach Bauarten,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          unterscheiden\nb) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-\nkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-\nnanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager,            10\nGussplatten und Anhangleisten, zuordnen\nc) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,\nResonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-\nlager und Anhangleisten, planen und her-\nstellen\nd) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung von\nResonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung\nund Saitenlängen, planen, herstellen und                           9\nzusammenfügen\ne) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-\nziehen\n5   Stimmen von Instrumenten      a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          wählen\nb) Stimmwerkzeuge auswählen und                unter\nergonomischen Kriterien anwenden\nc) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen\nund chorrein stimmen                                  22\noder\nTemperatur legen, nach Oktaven stimmen\nund Register stimmen\nd) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-\nstimmen\ne) Instrumente, insbesondere nach Gehör,\nstimmen                                                            7\n6   Behandeln von Oberflächen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          wie Auftragstechniken unterscheiden und\nzuordnen\nb) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-\nflächenbehandlungsmitteln, insbesondere\nvon Beizen, Bleichmitteln und Lacken,\nunterscheiden\nc) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-\nwenden                                                10\nd) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,\nBleichen, Lackieren, Polieren, Färben und\nPatinieren, behandeln\ne) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-\nstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-\nten\nf) behandelte Oberflächen prüfen","68              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat        Monat      Monat\n1                   2                                       3                                     4\n7   Beraten von Kunden und        a) Gespräche mit internen oder externen Kun-\nAnbieten von Leistungen          den führen und dabei kulturelle Besonder-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          heiten und Verhaltensregeln berücksichti-\ngen\n10\nb) Kunden über betriebliches Leistungsspek-\ntrum informieren\nc) produktspezifische Informationen beschaf-\nfen, nutzen und auswerten\nd) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen\ne) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-\nsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-\nlichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-\nschläge zur Umsetzung von Kundenanfor-\nderungen entwickeln\nf) Präsentationsformen anlassbezogen und\nkundenorientiert auswählen und anwenden                      4\ng) Kundenkontakte auswerten\nh) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,\nbeurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung\nergreifen\ni) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-\nbedingungen, Chancen und Risiken von\nSelbständigkeit aufzeigen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat        Monat      Monat\n1                   2                                       3                                     4\n1   Vorrichten und Einbauen       a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,\nvon Spielwerken von              Mechaniken und Schaltungen, insbeson-\nKlavieren und Flügeln            dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          unterscheiden\nb) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen\nvorrichten\n16\nc) Schaltungen herstellen und unter Berück-\nsichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-\nbauen\nd) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-\nsichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-\nbauen\n2   Komplettieren und             a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-\nRegulieren von Spielwerken       gonomischen Kriterien anwenden\nvon Klavieren und Flügeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)       b) Mechaniken unter Berücksichtigung von\nKonstruktionsvorgaben, insbesondere durch\nEinbau von Dämpfung, Hammerstielen und\nHammerköpfen, komplettieren\n24","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                  69\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                              Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                        3                                     4\nc) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-\ngaben regulieren, auswiegen und ausarbei-\nten\nd) Schaltungen einstellen\n3   Intonieren von Klavieren      a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-\nund Flügeln                      ten unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Intonierverfahren unterscheiden und aus-\nwählen\nc) Intonierwerkzeuge auswählen und unter\nergonomischen Kriterien anwenden\n14\nd) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-\nstechen und Schleifen, vorbereiten\ne) klangliche Optimierung, insbesondere durch\nStechen und Schleifen von Hammerkopf-\nfilzen, durchführen\n4   Einbauen von Zusatz-          a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-\neinrichtungen bei Klavieren      schaften und Funktionen unterscheiden\nund Flügeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-\nschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-\n4\nlatoren, auswählen und nach Hersteller-\nangaben einbauen\nc) Spielwerksanpassungen vornehmen\n5   Reparieren von Klavieren      a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen\nund Flügeln                      und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-\nschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-\nstimmen\nc) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-\ndere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,\nStimmwirbel und Saiten, reparieren und er-\nsetzen\nd) Spielwerke ausbauen und reinigen\ne) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-\nbesondere Hammerköpfe austauschen und\nabziehen, Mechanikglieder garnieren, tu-                                 20\nchen und achsen, Dämpfung austauschen\nf) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,\nFilz- und Tuchgarnierungen, reparieren und\nersetzen\ng) Spielwerke nach Reparatur einbauen und\nregulieren\nh) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-\nten\ni) Gehäuseteile reparieren\nj) Oberflächen instand setzen","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat        Monat      Monat\n1                   2                                       3                                     4\n1   Bearbeiten und Einbauen       a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,\nvon Mechaniken und               Schaltungen und Spielwerken, insbeson-\nSchaltungen                      dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)          Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-\nden\nb) Mechaniken, insbesondere Cembalome-\nchaniken, unter Berücksichtigung von Kon-\nstruktionsvorgaben herstellen und vorrich-\nten\n24\nc) Schaltungen herstellen und unter Berück-\nsichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-\nbauen und regulieren\nd) Mechanikteile, insbesondere Springerre-\nchen, Springer und Dämpfungen, unter Be-\nrücksichtigung von Konstruktionsvorgaben\neinbauen\ne) Mechaniken regulieren und ausarbeiten\n2   Herstellen, Bearbeiten und    a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter\nEinbauen von Klaviaturen         Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)          ben herstellen und vorrichten\nb) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-\narbeiten\n18\nc) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-\nren herstellen und einbauen\nd) Klaviaturen unter Berücksichtigung von\nKonstruktionsvorgaben einbauen\n3   Intonieren von Cembali        a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)          kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-\nscheiden und auswählen\nb) Intonierwerkzeuge auswählen und unter\nergonomischen Kriterien anwenden\n13\nc) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß\nund Form vorbereiten\nd) klangliche Optimierung durch Nachschnei-\nden von Kielen durchführen\n4   Reparieren von Cembali        a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)          und dokumentieren\nb) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-\nschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden\nabstimmen\nc) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-\ndere Resonanzböden, Rippen, Stege,\nStimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,\nreparieren und ersetzen\nd) Spielwerke ausbauen und reinigen\ne) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-\nbesondere Kiele und Zungen austauschen,\nDämpfungen nachschneiden und austau-\nschen\n15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                  71\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                               Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                         3                                     4\nf) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,\nTastenführungen und Garnierungen, repa-\nrieren und ersetzen\ng) Spielwerke nach Reparatur einbauen und\nregulieren\nh) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-\nstand setzen und regulieren\ni) Oberflächen instand setzen\nj) Zustand historischer Tasteninstrumente be-\nurteilen und dokumentieren, Originalsub-\nstanz bewahren, restaurierungsethische\nund physikalische Gesichtspunkte berück-\nsichtigen\n5   Veredeln von Oberflächen       a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)           golden und Tapezieren, unterscheiden und\nauswählen\nb) Untergründe vorbereiten\n8\nc) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-\nvergoldung, anwenden\nd) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von\nRapporten und Druckbildern, aufbringen\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                               Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                         3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendi-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)           gung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-\nnen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-\ndes Ausbildungsbetriebes          triebes erläutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-\nnisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen","72              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                       3                                       4\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während\nder betriebsverfassungs- oder personalver- der gesamten\ntretungsrechtlichen Organe des Ausbil- Ausbildung\ndungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit\nheitsschutz bei der Arbeit       am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)          zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-\nverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich\nbeitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-\nlungen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zuführen"]}