{"id":"bgbl1-2018-19-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":19,"date":"2018-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik","law_date":"2018-05-28T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik\nVom 28. Mai 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-          6. § 13 wird aufgehoben.\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-      7. In § 15 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-             nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems“\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für            die Wörter „sowie die IT-Sicherheit“ eingefügt.\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                    8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Da-\ntenschutz“ das Wort „IT-Sicherheit,“ vorangestellt.\nArtikel 1                           9. § 19 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über die Berufsausbildung im Be-          10. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden\nreich der Informations- und Telekommunikationstech-             nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems“\nnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt          die Wörter „sowie die IT-Sicherheit“ eingefügt.\ngeändert:\n11. In § 22 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Da-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               tenschutz“ das Wort „IT-Sicherheit,“ vorangestellt.\na) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:            12. § 25 wird aufgehoben.\n„§ 7 (weggefallen)“.                                 13. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:               nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems“\n„§ 13 (weggefallen)“.                                    die Wörter „sowie die IT-Sicherheit“ eingefügt.\nc) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:           14. Die Überschrift zum Sechsten Teil wird wie folgt\ngefasst:\n„§ 19 (weggefallen)“.\n„Sechster Teil\nd) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschriften“.\n„§ 25 (weggefallen)“.\n15. § 28 wird wie folgt gefasst:\ne) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt ge-\nfasst:                                                                           „§ 28\n„Sechster Teil                                         Bestandsschutz\nÜbergangsvorschriften“.                        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nf) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:               1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verord-\nnung über die Berufsausbildung im Bereich der In-\n„§ 28 Bestandsschutz“.                                   formations- und Telekommunikationstechnik vom\ng) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:               10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden.“\n„§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungs-        16. § 29 wird wie folgt gefasst:\nverhältnisse“.\n„§ 29\n2. In § 4 Absatz 1 Nummer 5.4 werden dem Wort „Da-\nÄnderung\ntenschutz“ die Wörter „Sicherheit in der Informa-\nbestehender Berufsausbildungsverhältnisse\ntions- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicher-\nheit),“ vorangestellt.                                         Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\n3. § 7 wird aufgehoben.                                        1. August 2018 bereits bestehen, können nach\nden Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem\n4. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden               1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrech-\nnach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems“              nung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fort-\ndie Wörter „sowie die IT-Sicherheit“ eingefügt.             gesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies\n5. In § 10 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Da-              vereinbaren und der oder die Auszubildende noch\ntenschutz“ das Wort „IT-Sicherheit,“ vorangestellt.         nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018          655\n17. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen\nKontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien\nanwenden“.\nbbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:\n„5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz    a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur\nund Urheberrecht               IT-Sicherheit einhalten\n(§ 4 Absatz 1 Nummer 5.4)\nb) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen\nund bewerten\nc) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-\nkationstechnische Systeme anwenden\nd) Vorschriften zum Datenschutz einhalten\ne) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten“.\nbb) Dem Abschnitt II Nummer 7.4 Spalte 3 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:\n„d) Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten\ne) Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren“.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst:\n„(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.4   IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5   Systempflege,\n6.1   Systemkomponenten,\n6.2   ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a,\n7.3   Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,\n9.    Instandhaltung\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildposition\n1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nfortzuführen.“\nbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4   Umweltschutz,\n2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n5.1   Ist-Analyse und Konzeption,\n5.4   IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,\n6.    Systemtechnik,\n7.    Installation\nfortzuführen.“","656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018\n18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen\nKontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien\nanwenden“.\nbbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:\n„5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz     a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur\nund Urheberrecht               IT-Sicherheit einhalten\n(§ 10 Absatz 1 Nummer 5.4)\nb) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen\nund bewerten\nc) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-\nkationstechnische Systeme anwenden\nd) Vorschriften zum Datenschutz einhalten\ne) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten“.\nbb) In Abschnitt II Nummer 6.2 Spalte 3 Buchstabe e werden nach dem Wort „Wiederverwendbarkeit“ die\nWörter „und Sicherheit“ eingefügt.\ncc) Dem Abschnitt III 2. Fachrichtung Systemintegration werden in der Nummer 8.2 Spalte 3 die folgenden\nBuchstaben e und f angefügt:\n„e) Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten\nf)  Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren“.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten\nund Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.4    Netze, Dienste,\n5.4    IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5    Systempflege,\n6.3    Schnittstellenkonzepte,\n9.1    kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n3.1    Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.“\nbbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten\nund Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10.    Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4    Umweltschutz,\n2.5    kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n5.4    IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,\n6.     Systementwicklung,\n8.     informations- und telekommunikationstechnische Systeme,\n9.     kundenspezifische Anwendungslösungen\nfortzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018           657\nbb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naaa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten\nund Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.4    Netze, Dienste,\n5.4    IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5    Systempflege,\n6.3    Schnittstellenkonzepte,\n8.1    Systemkonfiguration,\n8.2    Netzwerke,\n8.3    Systemlösungen\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n3.1    Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.“\nbbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten\nund Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10.    Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4    Umweltschutz,\n2.5    kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n5.4    IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,\n6.     Systementwicklung,\n8.     Systemintegration\nfortzuführen.“\n19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen\nKontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien\nanwenden“.\nbbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:\n„5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz     a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur\nund Urheberrecht               IT-Sicherheit einhalten\n(§ 16 Absatz 1 Nummer 5.4)\nb) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen\nund bewerten\nc) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-\nkationstechnische Systeme anwenden\nd) Vorschriften zum Datenschutz einhalten\ne) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten“.\nbb) In Abschnitt II Nummer 8.2 Spalte 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „arbeitsorganisatorischer“ das\nWort „, sicherheitsrelevanter“ eingefügt.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.4   Netze, Dienste,","658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018\n5.4   IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5   Systempflege\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n1.4   Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n3.1   Informieren und Kommunizieren,\n5.2   Programmiertechniken, Lernziele b und c,\nfortzuführen.“\nbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n1.4   Umweltschutz,\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n5.4   IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,\n7.    Vertrieb,\n8.    kundenspezifische Systemlösungen,\n9.    Auftragsbearbeitung\nfortzuführen.“\n20. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen\nKontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien\nanwenden“.\nbbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:\n„5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz    a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur\nund Urheberrecht               IT-Sicherheit einhalten\n(§ 22 Absatz 1 Nummer 5.4)\nb) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen\nund bewerten\nc) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-\nkationstechnische Systeme anwenden\nd) Vorschriften zum Datenschutz einhalten\ne) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten“.\nbb) In Abschnitt II Nummer 8.2 Spalte 3 Buchstabe f wird nach dem Wort „arbeitsorganisatorischer“ das\nWort „, sicherheitsrelevanter“ eingefügt.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst:\n„(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.4   Netze, Dienste,\n5.4   IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5   Systempflege,\n9.1   Einkauf,\n9.2   Auftragsabwicklung,\n9.3   Installation und Optimierung,\n9.4   Systemverwaltung,\n10.1 Ergonomie,\n10.2 Anwendungsprobleme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018          659\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4   Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n3.1   Informieren und Kommunizieren,\n5.1   Ist-Analyse und Konzeption,\n5.2   Programmiertechniken,\n6.    branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Ab-\nschnitt III)\nfortzuführen.“\nbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst:\n„(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n8.    Projektplanung und -durchführung\nzu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n1.4   Umweltschutz,\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n5.4   IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,\n6.    branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Ab-\nschnitt III),\n7.4   Rechnungswesen und Controlling,\n9.    Beschaffen und Bereitstellen von Systemen\nfortzuführen.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nBerlin, den 28. Mai 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}