{"id":"bgbl1-2018-18-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":18,"date":"2018-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_18.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin (Edelsteinschleiferausbildungsverordnung  EdSchleifAusbV)","law_date":"2018-05-17T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["636                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin\n(Edelsteinschleiferausbildungsverordnung – EdSchleifAusbV)*\nVom 17. Mai 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                  § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                   § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                       das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch                                              Unterabschnitt 3\nArtikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015\nFachrichtung Industriediamantschleifen\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-                 § 21  Prüfungsbereiche\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                  § 22  Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen\nForschung:                                                           § 23  Prüfungsbereich Fertigungsplanung\n§ 24  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nInhaltsübersicht                               § 25  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nAbschnitt 1                                      das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                                   Unterabschnitt 4\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                               Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-              § 26  Prüfungsbereiche\nmenplan                                                       § 27  Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild             § 28  Prüfungsbereich Fertigungsplanung\n§ 5 Ausbildungsplan                                                  § 29  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 30  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nAbschnitt 2                                      das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nZwischenprüfung\n§ 6 Ziel und Zeitpunkt                                                                       Abschnitt 4\n§ 7 Inhalt                                                                               Schlussvorschrift\n§ 8 Prüfungsbereich\n§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 3                                Anlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nEdelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\n§ 9 Ziel und Zeitpunkt\n§ 10 Inhalt                                                                                   Abschnitt 1\nUnterabschnitt 1                                             Gegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\nFachrichtung Edelsteingravieren\n§ 11   Prüfungsbereiche\n§ 12   Prüfungsbereich Edelsteine gravieren                                                         §1\n§ 13   Prüfungsbereich Fertigungsplanung                                                       Staatliche\n§ 14   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                          Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 15   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung                 Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und\nder Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach\nUnterabschnitt 2\nFachrichtung Edelsteinschleifen\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n§ 16 Prüfungsbereiche                                                2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\n§ 17 Prüfungsbereich Edelsteine schleifen                               Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach\n§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung                                  Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerks-\nordnung.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der                                   §2\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-                    Dauer der Berufsausbildung\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers\nveröffentlicht.                                                       Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018              637\n§3                                2. Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und\nGegenstand der                              gleichartigen Werkstoffen.\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                   (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-           Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der        1. Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleich-\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-               artigen Werkstoffen sowie\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen           2. Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-                und gleichartigen Werkstoffen.\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.                (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-           Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche          1. Schleifen der Grundformen von Diamanten für tech-\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-              nische Anwendungen,\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-          2. Schleifen und Polieren von Diamanten und\nhigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n3. Einbau von Diamanten in Werkzeuge.\nDurchführen und Kontrollieren ein.\n(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n§4                                den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild               1. Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten\nsowie\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n2. Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                      (7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\nFähigkeiten in der Fachrichtung\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\na) Edelsteingravieren,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nb) Edelsteinschleifen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und\nc) Industriediamantschleifen oder\n4. Umweltschutz.\nd) Schmuckdiamantschleifen sowie\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-                                     §5\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nAusbildungsplan\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nbildes gebündelt.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-       dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sind:                                                         Abschnitt 2\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nZwischenprüfung\n2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,\n3. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Be-                                        §6\ndienen und Warten von Maschinen und Anlagen,                                Ziel und Zeitpunkt\n4. Durchführen von betrieblicher und kundenorientier-           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nter Kommunikation,                                       Zwischenprüfung durchzuführen.\n5. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleich-           (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten\nartigen Werkstoffen,                                     Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vor-\nschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werk-                                   §7\nstoffen,                                                                           Inhalt\n7. Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werk-          Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nstoffen und\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-           keiten sowie\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der          2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nFachrichtung Edelsteingravieren sind:                            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n1. Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren            genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig-\nsowie                                                        keiten entspricht.","638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\n§8                                                      Abschnitt 3\nPrüfungsbereich                                   Abschluss- oder Gesellenprüfung\n(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich                                      §9\nEdelsteinbearbeitung statt.\nZiel und Zeitpunkt\n(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der         (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\n1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte fest-       fähigkeit erworben hat.\nzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,                    (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am\nEnde der Berufsausbildung durchgeführt werden.\n2. Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen-\nschaften und Merkmalen zu unterscheiden,                                           § 10\n3. Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu                                        Inhalt\narbeiten,\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich\n4. Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel         auf\nfestzulegen,                                           1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten sowie\n5. Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzuberei-\nten,                                                   2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter               genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig-\nBerücksichtigung ihres Verwendungszweckes aus-             keiten entspricht.\nzuwählen und vorzubereiten,\n7. Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzu-                        Unterabschnitt 1\nsetzen,                                                      Fachrichtung Edelsteingravieren\n8. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befesti-                                  § 11\ngen,\nPrüfungsbereiche\n9. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbei-         Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der\nten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum         Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prü-\nGesundheitsschutz zu beachten und                      fungsbereichen statt:\n10. die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu        1. Edelsteine gravieren,\nprüfen.                                                2. Fertigungsplanung sowie\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der          3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nfolgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:\n§ 12\n1. einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu\ngravieren und einen erhabenen oder einen vollplas-                            Prüfungsbereich\ntischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,                           Edelsteine gravieren\n(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der\n2. einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nnach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu\nschleifen und zu polieren,                               1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-\nscher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher\n3. einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen                 Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,\nund einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacetten-\n2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-\nschliff anzufertigen oder\nrungen zu beachten,\n4. einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu              3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-\nschleifen und zu polieren und einen getrennten Dia-          heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu\nmanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.            beachten,\nDer Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der       4. Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaf-\nGrundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes              ten und strukturellen Merkmalen anzufertigen und\naus.                                                             dabei eine der Techniken „vertieft“, „erhaben“ oder\n„vollplastisch“ anzuwenden,\n(4) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen\nund die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen        5. gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe\ndokumentieren. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben              unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu\nschriftlich bearbeiten.                                          glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,\n6. Arbeitsergebnisse zu prüfen und\n(5) Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungs-\nstücke und die Dokumentation zusammen sieben                 7. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.\nStunden. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben          (2) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen\nbeträgt sie 120 Minuten.                                     und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                639\ndokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem             3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nPrüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezoge-             (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nnes Fachgespräch geführt.                                    den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\n(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der          worden sind:\nPrüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den        1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nSteinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen.\nDen Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Geneh-          2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\nmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt             tens „ausreichend“ und\nder Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. Dieser         3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nSteinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nPrüfling gewählt hat, unterscheiden.\nder Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.        schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nDie beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern            Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nzusammen höchstens 20 Minuten.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und\n§ 13\nPrüfungsbereich                          2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nFertigungsplanung                             der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\ngeben kann.\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n1. Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter       Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nBeachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzu-           Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nfertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen an-\nzufertigen,                                                               Unterabschnitt 2\n2. Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und\nFachrichtung Edelsteinschleifen\nzeitgenössischer Formensprache einzuordnen,\n3. Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und                                       § 16\ngleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen-\nPrüfungsbereiche\ndung zu unterscheiden,\n4. Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstof-           Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der\nfen zu erkennen,                                         Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prü-\nfungsbereichen statt:\n5. Materialberechnungen durchzuführen,\n1. Edelsteine schleifen,\n6. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-\nzustellen und                                            2. Fertigungsplanung sowie\n7. Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nvollplastische Steinschnitte darzustellen.\n§ 17\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereich\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nEdelsteine schleifen\n§ 14                                 (1) Im Prüfungsbereich Edelsteine schleifen soll der\nPrüfungsbereich                          Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nWirtschafts- und Sozialkunde                   1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage          Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche        2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 rungen zu beachten,\nstellen und zu beurteilen.                                   3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-        beachten,\nten.\n4. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Be-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      achtung von Schliffformen, Steineigenschaften und\nSteinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchie-\n§ 15                                  ren,\nGewichtung der                          5. Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugel-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für das                  schliff und Facettenschliff unter Einbeziehung op-\nBestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung                  tischer Steineigenschaften in das ästhetische\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche            Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren\nsind wie folgt zu gewichten:                                     oder zu mattieren,\n1. Edelsteine gravieren mit                    60 Prozent,   6. Arbeitsergebnisse zu prüfen und\n2. Fertigungsplanung mit               30 Prozent sowie      7. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.","640              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\n(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück im Mugel-         2. Fertigungsplanung mit               30 Prozent sowie\nschliff und ein Prüfungsstück im Facettenschliff an-         3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen\nUnterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird             (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nmit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftrags-        den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nbezogenes Fachgespräch geführt.                              worden sind:\n(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der          1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nPrüfling einen Schliff frei gestalten und für diesen         2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\nSchliff einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den            tens „ausreichend“ und\nEntwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-            3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\ngung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsausschuss einen Schliff vor. Dieser Schliff\nder Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-\nmuss sich von dem Schliff, den der Prüfling gewählt\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nhat, unterscheiden.\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nDie beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern\nchend“ bewertet worden ist und\nzusammen höchstens 20 Minuten.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n§ 18                                  der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\ngeben kann.\nPrüfungsbereich\nFertigungsplanung                         Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n1. Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und\ngleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen-                      Unterabschnitt 3\ndung zu unterscheiden,\nFachrichtung\n2. Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstof-                   Industriediamantschleifen\nfen zu erkennen,\n3. Materialberechnungen durchzuführen,                                                  § 21\n4. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-                              Prüfungsbereiche\nzustellen,                                                  Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der\n5. Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre           Fachrichtung Industriediamantschleifen in den folgen-\nEigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen            den Prüfungsbereichen statt:\nAnforderungen auszuwählen und                            1. Industriediamanten schleifen,\n6. Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farb-         2. Fertigungsplanung sowie\nveränderungen auszuwählen sowie Nachbehand-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nlungsverfahren festzulegen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.                               § 22\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                                     Prüfungsbereich\nIndustriediamanten schleifen\n§ 19\n(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen\nPrüfungsbereich                          soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nWirtschafts- und Sozialkunde                   1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage          Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche        2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 rungen zu beachten,\nstellen und zu beurteilen.\n3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-           beachten,\nbeiten.\n4. Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe\nund Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und\n§ 20                                  in Grundformen zu schleifen,\nGewichtung der                           5. Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzu-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für das                  schleifen,\nBestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n6. vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Dia-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche            manten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und\nsind wie folgt zu gewichten:                                     zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werk-\n1. Edelsteine schleifen mit                   60 Prozent,        zeugs durchzuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                641\n7. Arbeitsergebnisse zu prüfen und                              (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n8. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.                      der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\n(2) Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen      Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nund die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen\ndokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem             1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nPrüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezoge-              chend“ bewertet worden ist und\nnes Fachgespräch geführt.                                    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden.            der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\nDie drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern                  geben kann.\nzusammen höchstens 20 Minuten.                               Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n§ 23                              Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.\nPrüfungsbereich\nFertigungsplanung\nUnterabschnitt 4\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der\nFachrichtung\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nSchmuckdiamantschleifen\n1. Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und\ngleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen-                                § 26\ndung zu unterscheiden,\nPrüfungsbereiche\n2. Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstof-\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der\nfen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu\nFachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgen-\nprüfen,\nden Prüfungsbereichen statt:\n3. Materialberechnungen durchzuführen,\n1. Schmuckdiamanten schleifen,\n4. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-\n2. Fertigungsplanung sowie\nzustellen und\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n5. Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.                               § 27\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                                      Prüfungsbereich\nSchmuckdiamanten schleifen\n§ 24                                 (1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schlei-\nPrüfungsbereich                          fen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nWirtschafts- und Sozialkunde                   1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalteri-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               scher, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage          Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche        2. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforde-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 rungen zu beachten,\nstellen und zu beurteilen.\n3. Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesund-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 heitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-           beachten,\nbeiten.\n4. einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      schleifen und zu polieren,\n5. einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu\n§ 25\nschleifen und zu polieren,\nGewichtung der\n6. einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für das\nCaréeschliff zu schleifen und zu polieren,\nBestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n7. einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nschleifen und zu polieren,\nsind wie folgt zu gewichten:\n8. Arbeitsergebnisse zu prüfen und\n1. Industriediamanten schleifen mit           60 Prozent,\n9. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.\n2. Fertigungsplanung mit               30 Prozent sowie\n(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.    und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-       dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet          1. einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu\nworden sind:                                                     schleifen und zu polieren,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,           2. einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu\n2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-              schleifen und zu polieren,\ntens „ausreichend“ und                                   3. einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                   Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und","642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\n4. einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu                                 § 30\nschleifen und zu polieren.                                                   Gewichtung der\nNach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auf-               Prüfungsbereiche und Anforderungen für das\ntragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2                  Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nNummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.                        (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens           1. Schmuckdiamanten schleifen mit            60 Prozent,\n10 Minuten.                                                  2. Fertigungsplanung mit               30 Prozent sowie\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\n§ 28                                 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nPrüfungsbereich                          den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nFertigungsplanung                         worden sind:\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und\n1. Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und              3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\ngleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwen-\ndung zu unterscheiden,                                      (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirt-\n2. Schäden an Diamanten und gleichartigen Werk-              schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu        Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nprüfen,                                                  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n3. Materialberechnungen durchzuführen,                           chend“ bewertet worden ist und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n4. Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-               der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\nzustellen und                                                geben kann.\n5. Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.         Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.    Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                 hältnis 2:1 zu gewichten.\n§ 29\nAbschnitt 4\nSchlussvorschrift\nPrüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                                             § 31\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage         Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche        Gleichzeitig treten außer Kraft\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nstellen und zu beurteilen.                                   1. die Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung vom\n20. November 1989 (BGBl. I S. 2033),\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen             2. die Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung vom\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-           28. Januar 1992 (BGBl. I S. 183) und\nbeiten.\n3. die Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191).\nBerlin, den 17. Mai 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018               643\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen\nvon Arbeitsabläufen               und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alterna-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           tive Lösungsmöglichkeiten entwickeln\nb) Informationen beschaffen und nutzen\nc) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Nor-\nmen einhalten\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksich-\ntigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftra-\nges einrichten\ne) Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Ab-      6\nläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialaus-\nnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsme-\nthoden und Verwendungszweck berücksichtigen\nund die Arbeitsschritte dokumentieren\nf) Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfs-\nstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten\nzuordnen, bereitstellen und lagern\ng) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nnisse auswählen\nh) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und\nfestlegen und dabei terminliche, ergonomische, öko-\nlogische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische\nGesichtspunkte berücksichtigen\ni) Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und                      8\nEndkontrollen festlegen und dokumentieren\nj) Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen so-\nwie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen\n2   Erstellen und Anwenden         a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin-\nvon Unterlagen                    weise lesen und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-\ngerecht übertragen                                        4\nc) Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen,\nauch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und um-\nsetzen\n3   Handhaben von Werkzeugen       a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen-\nsowie Einrichten, Bedienen        dungszweck auswählen und einsetzen\nund Warten von Maschinen\nb) Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren\nund Anlagen\nbearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schlei-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nfen und Polieren vorbereiten\nc) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß\nund Beschädigung sichtprüfen","644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nd) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pfle-\ngen und vor Korrosion schützen                             8\ne) Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicher-\nheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen,\nbedienen und warten\nf) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\ng) Maschinendaten auswerten und dokumentieren\nh) Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung aus-\nwählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vor-\nschriftsmäßig lagern und entsorgen\n4   Durchführen von                 a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert\nbetrieblicher und                  darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen\nkundenorientierter\nb) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen\nKommunikation\nc) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden                     4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nd) betriebliche Kommunikationsmittel und rechnerge-\nstützte Kommunikationssysteme nutzen\ne) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-\nschutzes pflegen, sichern und archivieren                              2\n5   Prüfen und Beurteilen           a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen-\nvon Edelsteinen oder               schaften und Merkmalen unterscheiden\ngleichartigen Werkstoffen\nb) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nden Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere\nVerwendungsmöglichkeiten einschätzen                       8\nc) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm\nund Karat wiegen und Ergebnis protokollieren\nd) Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen\ne) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgerä-\nten auf ihre Eigenschaften prüfen\nf) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-\nstellen und beurteilen                                                10\ng) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschä-\ndigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen\n6   Auswählen, Vorbereiten,         a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-\nIn-Form-Bringen und                tung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren\nVorschleifen von Edelsteinen       Verwendungszweck, auf optimale Materialausnut-\noder gleichartigen                 zung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen\nWerkstoffen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)         b) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte\nund Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu be-\narbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe\nauswählen und anwenden                                    18\nc) Schleiftechniken unterscheiden und festlegen\nd) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-\ntung von optimaler Materialausnutzung, Schlifffor-\nmen, Steineigenschaften und strukturellen Merkma-\nlen befestigen, trennen, in Form bringen und vor-\nschleifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                645\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n7   Bearbeiten von Edelsteinen     Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und\noder gleichartigen             Fähigkeiten:\nWerkstoffen                    a) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-\nturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben\ngravieren,\nb) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und      26\npolieren,\nc) Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anferti-\ngen oder\nd) getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten\nzum Achtkant schleifen und polieren\n8   Durchführen von                a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nqualitätssichernden               men unterscheiden\nMaßnahmen\nb) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nArbeitsbereich anwenden\nc) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\nbeachten\n4\nd) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-\nsehrtheit kontrollieren\ne) Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über\nStörungen im Arbeitsablauf informieren und Lö-\nsungsvorschläge aufzeigen\nf) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nh) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\ni) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-                          6\nteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\nj) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren\nUrsachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-\nbung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelstein-\ngravieren\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Anfertigen von Entwürfen       a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For-\nund Modellen für Gravuren         men, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rech-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           nergestützt, gestalten und zeichnen\nb) Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung\nvon geometrischen und anatomischen Gesetzmäßig-\nkeiten anfertigen\nc) Skizzen von Menschen unter Beachtung von anato-                       26\nmischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen","646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\nd) gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in\nOriginalansicht und spiegelverkehrter Darstellung\nnach Vorlagen anfertigen\ne) Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der\nhistorischen und zeitgenössischen Formensprache\nerstellen\n2   Gravieren und Nachbereiten      a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch\nvon Edelsteinen und gleich-        umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale\nartigen Werkstoffen                beachten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) flächige und plastische Motive aus Entwürfen und\nModellen übertragen\nc) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte\nunter Beachtung von Steineigenschaften und struk-\nturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener\nEntwürfe anfertigen\nd) Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten\ne) gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe un-                  26\nter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten\nund polieren\nf) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren\ng) Oberflächen behandeln\nh) Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüf-\ngeräten messen\ni) Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalteri-\nschen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell\nprüfen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\n1   Schleifen und Polieren          a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige\nvon Edelsteinen und                Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beach-\ngleichartigen Werkstoffen          tung von Schliffformen, Steineigenschaften und Stein-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)            besonderheiten trennen und ebauchieren\nb) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und\nMugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und\nmattieren und dabei optische Steineigenschaften in\ndas ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen\nc) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facetten-\nschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattie-\nren und dabei optische Steineigenschaften in das                      40\nästhetische Erscheinungsbild einbeziehen\nd) konkave Formen schleifen und polieren\ne) Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen\nf) Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen\ng) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen,\npolieren und mattieren\nh) Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen\nprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                 647\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n2   Umarbeiten und                  a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter\nNachbehandeln von                  Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbei-\nEdelsteinen und                    ten und umschleifen\ngleichartigen Werkstoffen\nb) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturel-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nlen Behandlungen und Farbveränderungen auswäh-                         12\nlen sowie Behandlungen und Farbveränderungen\ndurchführen\nc) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere\ndurch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten\nAbschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industrie-\ndiamantschleifen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Schleifen der Grundformen       a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen\nvon Diamanten für technische       Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene\nAnwendungen                        Schliffformen zu erreichen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industrie-\ndiamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beach-\ntung des Verwendungszweckes und der Formen fest-                       12\nlegen\nc) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-\nformen schleifen und dabei die Eigenschaften und\nBesonderheiten der Diamanten beachten, insbeson-\ndere im Hinblick auf Größe und Schliffformen\n2   Schleifen und Polieren          a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten\nvon Diamanten                   b) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vor-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nschleifen\nc) Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische\nBefestigung des Diamanten einkitten                                    32\nd) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertig-\nschleifen und polieren\ne) gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschlei-\nfen\n3   Einbau von Diamanten            a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall-\nin Werkzeuge                       halter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durch-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)            führen\nb) Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und                      8\nSchleifen freistellen\nc) Funktionsprüfungen durchführen","648             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nAbschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuck-\ndiamantschleifen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Schleifen und Polieren         a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-\nvon Schmuckdiamanten              formen unter Berücksichtigung des Schleifkompas-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)           ses schleifen und dabei die Eigenschaften und Be-\nsonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere\nim Hinblick auf Größe und Schliffformen\nb) gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen                            36\nc) geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und\nZweipint, zu Brillanten schleifen\nd) Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Car-\nréeschliff, schleifen und polieren\n2   Um- und Nacharbeiten           a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren\nvon Schmuckdiamanten           b) geschliffene Diamanten umschleifen                                   16\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\nAbschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung sowie            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht           besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nGesundheitsschutz                 Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten\nbei der Arbeit                    meidung der Gefährdung ergreifen                     Ausbildung\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018              649\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}