{"id":"bgbl1-2018-18-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":18,"date":"2018-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin (Maßschuhmacherausbildungsverordnung  MaßschuhmAusbV)","law_date":"2018-05-17T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["622                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin\n(Maßschuhmacherausbildungsverordnung – MaßschuhmAusbV)*\nVom 17. Mai 2018\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-              § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektions-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                            schuhen\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),              § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur\nder zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                                      Unterabschnitt 3\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                                    Teil 2 der Gesellenprüfung\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                  in der Fachrichtung Maßschuhe\nfür Bildung und Forschung:                                         § 11  Inhalt von Teil 2\n§ 12  Prüfungsbereiche von Teil 2\nInhaltsübersicht                             § 13  Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen\nAbschnitt 1                             § 14  Prüfungsbereich Schuhtechnik\nGegenstand, Dauer und                            § 15  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nGliederung der Berufsausbildung                          § 16  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\nUnterabschnitt 4\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                                        Teil 2 der Gesellenprüfung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                            in der Fachrichtung Schaftbau\n§ 5 Ausbildungsplan                                                § 17  Inhalt von Teil 2\n§ 18  Prüfungsbereiche von Teil 2\nAbschnitt 2                             § 19  Prüfungsbereich Herstellen von Schäften\nGesellenprüfung                             § 20  Prüfungsbereich Schuhtechnik\n§ 21  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nUnterabschnitt 1\n§ 22  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nAllgemeines                                 das Bestehen der Gesellenprüfung\n§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 2                                       Weitere Berufsausbildung\nTeil 1 der Gesellenprüfung                    § 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten\n§ 7 Inhalt von Teil 1\n§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1                                                             Abschnitt 4\nSchlussvorschriften\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  § 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                       Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018             623\nAbschnitt 1                           4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen,\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                   5. Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,\n§1                                6. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Patholo-\ngie der Stütz- und Bewegungsorgane,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                  7. Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten\nDer Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und                  und\nder Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerks-\n8. Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.\nordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B\nAbschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Hand-                   (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nwerksordnung staatlich anerkannt.                            den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Maßschuhe sind:\n§2\n1. Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,\nDauer der Berufsausbildung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                   2. Vorbereiten von Einbauelementen und von Boden-\nteilen,\n§3\n3. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu\nGegenstand der                              Maßschuhen und\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          4. Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-               und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der           (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-        den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen              Fachrichtung Schaftbau sind:\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der        1. Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n2. Herstellen von Schablonen und Schnittmustern\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\nsowie Zuschneiden von Schaftteilen,\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche          3. Vorrichten von Schaftteilen und\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-            4. Montieren von Schaftteilen.\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.                              (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\n§4                                Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nStruktur der                          1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-       3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n4. Umweltschutz,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten in der Fachrichtung                          5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\na) Maßschuhe oder                                        6. betriebliche und technische Kommunikation,\nb) Schaftbau und\n7. Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.         8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in           und\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\n9. Nachhaltigkeit.\nbildes gebündelt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-                                    §5\nnisse und Fähigkeiten sind:                                                      Ausbildungsplan\n1. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen\nund Zusatzeinrichtungen,                                    Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n2. Entwerfen von Grundmodellen,                              plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n3. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,      dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.","624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nAbschnitt 2                             7. Näharbeiten am Schaft auszuführen,\nGesellenprüfung                           8. Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbei-\nten,\nUnterabschnitt 1                             9. Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und\nAllgemeines                                  am Schaft auszuführen und\n10. Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu\n§6                                    prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte                dokumentieren.\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob          (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben      Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nhat.                                                         1. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1              Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares\nund 2.                                                           und\n(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah-       2. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder\nres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-              Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maß-\nausbildung.                                                      schuhpaares.\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durch-\nUnterabschnitt 2                           führen.\nTeil 1 der Gesellenprüfung                           (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.\n§7                                                          § 10\nInhalt von Teil 1                                   Prüfungsbereich Schuhreparatur\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf                (1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüf-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-        ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       1. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,\nkeiten sowie\n2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzu-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           setzen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        3. Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen\nentspricht.                                                  auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbe-\nstimmungen einzuhalten,\n§8                               4. Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu un-\nPrüfungsbereiche von Teil 1                       terscheiden,\nTeil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden        5. anatomische, physiologische und pathologische As-\nPrüfungsbereichen statt:                                         pekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der\nSchuhreparatur zu berücksichtigen,\n1. Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen\nsowie                                                    6. Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,\n2. Schuhreparatur.                                           7. Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und\ndurchzuführen und\n§9                               8. Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen\nPrüfungsbereich                             zu unterscheiden.\nReparieren von Maß- und Konfektionsschuhen                   (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und               (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nKonfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass\ner in der Lage ist,                                                            Unterabschnitt 3\n1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzu-                Teil 2 der Gesellenprüfung\nlegen und Arbeitsmittel auszuwählen,                           in der Fachrichtung Maßschuhe\n2. Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen\nhinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen                                      § 11\nund einzusetzen,                                                             Inhalt von Teil 2\n3. Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Ver-           (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der\nwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,              Fachrichtung Maßschuhe auf\n4. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen          1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nund anzuwenden,                                             ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n5. Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten aus-        2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nzuwählen,                                                   stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n6. Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden           nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund zu bearbeiten,                                          entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                 625\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,       (6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand           er in der Lage ist\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-      1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-           wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga-\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                      ben zu planen,\n§ 12                             2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-\ngen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit\nPrüfungsbereiche von Teil 2                       und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-\nTeil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maß-           schutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten\nschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:              und\n1. Herstellen von Maßschuhen,                                3. fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an\nKonfektionsschuhe anzubringen sowie Stützele-\n2. Schuhtechnik sowie\nmente anzufertigen und einzuarbeiten.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Ab-\nsatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden\n§ 13                             Tätigkeiten auszuwählen:\nPrüfungsbereich                         1. Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an\nHerstellen von Maßschuhen                         einem Paar Konfektionsschuhe oder\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen          2. Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Kon-\nbesteht die Prüfung aus zwei Teilen.                             fektionsschuhe.\n(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass        (8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\ner in der Lage ist,                                          gen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen.\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,           Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.\nwirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga-        (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nben zu planen und die Planung zu dokumentieren,          Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\n2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-          wichten:\ngen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit      1. die Bewertung für den ersten Teil mit      75 Prozent,\nund zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-\nschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,       2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 25 Prozent.\n3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und                                       § 14\ntechnologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,\nPrüfungsbereich Schuhtechnik\n4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und\nzu überprüfen,                                              (1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüf-\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile\nzu bearbeiten,                                             1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach tech-\nnischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspek-\n6. Schuhböden und Schäfte zu montieren,                           ten zu planen und festzulegen,\n7. Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen            2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen\nund                                                           festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechni-\n8. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vor-               schen Versorgung vorzuschlagen,\ngehensweise zu begründen.                                  3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhal-\n(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maß-            tigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Repara-\nschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorge-            tur und Schuhherstellung zu beraten,\nfertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Ma-        4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen\nterialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart              durchzuführen,\nanzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefesti-\ngungsart wählt der Prüfling aus.                               5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle\nfür Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,\n(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor              6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und\nPrüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsaus-                  zu prüfen,\nschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks            7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuel-\nund eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzu-               len Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,\nlegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird\nmit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch            8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszu-\nüber das Prüfungsstück geführt.                                   führen,\n(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü-           9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu\nfungsstücks und für die Dokumentation beträgt                     montieren,\n18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das          10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellge-\nauftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-                  recht zu finishen und qualitätssichernde Maßnah-\nten.                                                              men durchzuführen,","626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\n11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen                            Unterabschnitt 4\nanzufertigen und anzubringen und                                  Teil 2 der Gesellenprüfung\n12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der                in der Fachrichtung Schaftbau\nArbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhal-\nten.                                                                              § 17\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.                        Inhalt von Teil 2\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                   (1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung\nSchaftbau erstreckt sich auf\n§ 15                             1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nPrüfungsbereich                             ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde                   2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nentspricht.\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-               (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nstellen und zu beurteilen.                                  Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\n(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\nmüssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\ngaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                            § 18\nPrüfungsbereiche von Teil 2\n§ 16\nTeil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung\nGewichtung der                          Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n1. Herstellen von Schäften,\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\n2. Schuhtechnik sowie\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu ge-         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nwichten:\n§ 19\n1. Reparieren von Maß- und\nKonfektionsschuhen                   mit 15 Prozent,                         Prüfungsbereich\nHerstellen von Schäften\n2. Schuhreparatur                        mit 10 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften be-\n3. Herstellen von Maßschuhen             mit 45 Prozent,    steht die Prüfung aus zwei Teilen.\n4. Schuhtechnik                    mit 20 Prozent sowie        (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.    er in der Lage ist,\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die          1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:              wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga-\nben zu planen und die Planung zu dokumentieren,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                     2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-\ngen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-               und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-\nchend“,                                                     schutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit      3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und\nmindestens „ausreichend“ und                                technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-        4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und\ngend“.                                                      zu überprüfen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem    5. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial\nder Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirt-                 und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-             auszuschneiden,\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                  6. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu ge-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-              stalten,\nchend“ bewertet worden ist und                          7. Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen             funktionale und schmückende Elemente anzuferti-\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.               gen und anzubringen,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-          8. Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-            Schäfte zu prüfen und\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-         9. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vor-\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                         gehensweise zu begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                627\n(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar              5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle\nSchäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleis-               für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,\nten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die        6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und\nMaterialien wählt der Prüfling aus.                               zu prüfen,\n(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und      7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuel-\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor                 len Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,\nPrüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsaus-\nschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und              8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszu-\neine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzule-                 führen,\ngen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird              9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu\nmit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch               montieren,\nüber das Prüfungsstück geführt.\n10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellge-\n(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü-              recht zu finishen und qualitätssichernde Maßnah-\nfungsstücks und für die Dokumentation beträgt                     men durchzuführen,\n10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auf-     11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.                  anzufertigen und anzubringen und\n(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass    12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\ner in der Lage ist,                                               Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhal-\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,                ten.\nwirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorga-        (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nben zu planen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\n2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderun-\ngen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit                                 § 21\nund zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umwelt-\nschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten                            Prüfungsbereich\nund                                                                    Wirtschafts- und Sozialkunde\n3. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial                (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nund Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile      kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nauszuschneiden sowie                                     ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\n4. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu ge-         und zu beurteilen.\nstalten.\n(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\n(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Ab-           müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-\nsatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile          gaben schriftlich bearbeiten.\nunter Anwendung von unterschiedlichen Techniken\nherzustellen.                                                   (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                                   § 22\ngen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen.\nDie Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.                                     Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-                für das Bestehen der Gesellenprüfung\nfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\nwichten:                                                        (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewich-\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit      70 Prozent,    ten:\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.        1. Reparieren von Konfektions-\nund Maßschuhen                       mit 15 Prozent,\n§ 20\n2. Schuhreparatur                        mit 10 Prozent,\nPrüfungsbereich Schuhtechnik\n3. Herstellen von Schäften               mit 45 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüf-        4. Schuhtechnik                    mit 20 Prozent sowie\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\n1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach tech-\nnischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspek-          (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nten zu planen und festzulegen,                          Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen        1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nfestzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechni-            tens „ausreichend“,\nschen Versorgung vorzuschlagen,                         2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhal-            chend“,\ntigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Repara-        3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\ntur und Schuhherstellung zu beraten,                        mindestens „ausreichend“ und\n4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen             4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ndurchzuführen,                                              gend“.","628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse\nder Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirt-              und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragspar-\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-          teien dies vereinbaren.\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-                                   Abschnitt 4\nchend“ bewertet worden ist und\nSchlussvorschriften\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag                                    § 24\ngeben kann.\nBestehende\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nBerufsausbildungsverhältnisse\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-             Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                      dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nAbschnitt 3                          bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\nWeitere Berufsausbildung\noder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung\nabsolviert hat.\n§ 23\nAnrechnung von Ausbildungszeiten                                               § 25\nDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Ver-\nordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für             Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nLederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nS. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufs-     dung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom\nausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung        11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Mai 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018               629\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                  4\n1   Einsetzen und Warten von       a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hin-\nWerkzeugen, Maschinen             sichtlich Funktion und Einsatz auswählen\nund Zusatzeinrichtungen\nb) Hand- und Messwerkzeuge einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nc) Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbrin-\ngen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berück-\nsichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen           8\nd) Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatz-\neinrichtungen pflegen und warten\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\n2   Entwerfen von                  a) Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden\nGrundmodellen                  b) Längen- und Weitenmaße unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nc) Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterschei-\nden und zeichnen\nd) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modi-                       4\nschen, funktionalen und technologischen Gesichts-\npunkten, gestalten und ausarbeiten\ne) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-\nforderungen optimieren\n3   Beurteilen und Einsetzen       a) Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren\nvon Werk- und Hilfsstoffen        und Verwendungszweck auswählen und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Ver-\narbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken\nzuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der\nVerarbeitung berücksichtigen\nc) weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile\nFlächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren         8\nEigenschaften und nach Verwendungszweck unter-\nscheiden und nach Qualität beurteilen\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden\nund Fehler prüfen, sortieren und lagern\ne) Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und\nentsorgen\nf) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro-\nzessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be-\nurteilen\ng) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund-                    2\nheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten,\nnach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwe-\ncken bewerten und einsetzen","630             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n4   Anfertigen und Anwenden        a) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und\nvon technischen Unterlagen        anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren\nabnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnah-\nmen treffen\nc) Schnittmuster und Schablonen anfertigen                    6\nd) Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumen-\ntieren\ne) Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merk-\nblätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur\nHygiene einhalten\n5   Beurteilen und Anwenden        a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auf-\nvon Fertigungstechniken           tragsbezogen auswählen und prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalteri-\nschen und ökonomischen Gesichtspunkten vorberei-\nten, auslegen und zuschneiden\nc) Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarig-\nkeit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen\nd) Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere for-       14\nmen, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und aus-\nputzen\ne) Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Näh-\ngarne nach Verwendungszweck auswählen\nf) Näharbeiten am Obermaterial ausführen\ng) Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten\n6   Beurteilen von Anatomie,       a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsor-\nPhysiologie und Pathologie        ganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken,\nder Stütz- und Bewegungs-         beurteilen\norgane\nb) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nerven-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)                                                                      7\nsystem für den Bewegungsablauf berücksichtigen\nc) biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lot-\nstellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittab-\nwicklung\nd) funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Bein-\nlängendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an\nFüßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berück-                     2\nsichtigen\n7   Ausführen von Reparatur-       a) Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und\nund Änderungsarbeiten             dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen\nbeurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und\nKundinnen unterbreiten\nc) Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, ins-\nbesondere an Sohlen und Absätzen, durchführen             20\nd) Obermaterialien längen und weiten\ne) Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durch-\nführen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern,\nDecksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse aus-\ntauschen\nf) Maß- und Konfektionsschuhe finishen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018                    631\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                       4\n8   Durchführen von                a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,\nkundenorientierten                insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten                    2\nMaßnahmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)        b) Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer\nWünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der\nRentabilität beraten\nc) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten\nd) Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglich-                          4\nkeiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur\nHygiene vorschlagen\ne) Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Ge-\nbrauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                       4\n1   Gestalten und Ausarbeiten      a) Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie\nvon Maßschuhmodellen              Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           Leistenmaßsysteme anwenden\nb) Fußmaße auf Leisten übertragen\nc) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstel-\nlen\n9\nd) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit\nkontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren\nund Fehler beheben\ne) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen\nTrends und Verwendungszweck ausarbeiten und op-\ntimieren\n2   Vorbereiten von                a) Kappenmodelle erstellen und zuschneiden\nEinbauelementen                b) Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsoh-\nund von Bodenteilen\nlen, Kappen und Rahmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nc) Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch                             9\nSchleifen und Schärfen\nd) thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerk-\nstoffe formen und bearbeiten\n3   Zusammenfügen von              a) Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwi-\nSchuhböden und Schäften           cken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen ein-\nzu Maßschuhen                     bringen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Bodenbefestigungsarten ausführen,            insbesondere\ndurch Nähen und Einkleben\nc) Gelenkstücke und Ausballungen einbringen\n24\nd) Langsohlen aufbringen und bearbeiten\ne) Absätze aufbauen und montieren, insbesondere An-\nschläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung\nbearbeiten\nf) Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten\nund material- und modellgerecht finishen","632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n4   Anfertigen von                 a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen\nfußgerechten Schuh-               und umarbeiten\nzurichtungen und\nb) konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen,\nFußbettungen für\ninsbesondere Entlastungspolster und Stützelemente\nKonfektionsschuhe                                                                                        10\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        c) fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an\nKonfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abroll-\nhilfen und Verkürzungsausgleiche\nd) Fußbettungen anfertigen und einarbeiten\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1   Gestalten und Ausarbeiten      a) Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestim-\nvon Schaftmodellen                men, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte an-\nzeichnen\nc) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen\nd) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit\n8\nkontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren\nund Fehler beheben\ne) Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung\nvon aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächen-\ngestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderhei-\nten ausarbeiten und optimieren\n2   Herstellen von Schablonen      a) Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und\nund Schnittmustern sowie          Futter detaillieren und beschriften\nZuschneiden von Schaftteilen\nb) Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nBeachtung der rationellen Einteilung, der Lederquali-\ntät und des Musterverlaufs, auflegen und Montage-\npunkte kennzeichnen                                                    10\nc) Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeich-\nnen\nd) Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Mate-\nrialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen\n3   Vorrichten von Schaftteilen    a) Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernäh-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           ten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen\naufbringen\n8\nb) Schaftverstärkungen kleben und kaschieren\nc) Schaftteile für die Montage schärfen und buggen\n4   Montieren von Schaftteilen     a) Schaft- und Futterteile zusammenfügen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)        b) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen\nund sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-\nlen, Grifftechniken anwenden\nc) Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfer-\ntigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018              633\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\nd) funktionelle Elemente anfertigen und anbringen,\ninsbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse,                      26\nSchnallen und Ösen\ne) schmückende Elemente anfertigen und anbringen,\ninsbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe\nf) Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaft-\nkanten einfärben\ng) Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform\nprüfen, Schäfte reinigen\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)           meidung der Gefährdung ergreifen                     Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären","634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                  4\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von      a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durch-\nArbeitsabläufen                    führbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nAbläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-\nkumentieren, Liefertermine beachten\nc) Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen      5\nsowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten einrichten\ne) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen\nf) Aufgaben im Team planen und durchführen\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-\ngerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen                     2\nund dokumentieren\nh) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen\n6   Betriebliche und technische     a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten\nKommunikation                   b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)\ndokumentieren\nc) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-\n4\nschutzes und der Datensicherheit anwenden\nd) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,\ninsbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-\nweisen berücksichtigen\ne) Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fach-\nbegriffe anwenden\n2\nf) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten\n7   Verkaufen von Dienst-           a) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und\nleistungen und Waren               produktspezifische Informationen beschaffen und\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)            auswerten\nb) Unternehmen nach außen darstellen\nc) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher\nWerbemaßnahmen mitwirken\nd) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und\nProdukte des Betriebes unter Berücksichtigung der\nNachhaltigkeit informieren                                            4\ne) Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqua-\nlität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen\nf) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen\ng) Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvor-\ngänge durchführen und dokumentieren\nh) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-\nzeigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018               635\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n8   Durchführen von qualitäts-     a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitäts-\nsichernden Maßnahmen              sichernden Maßnahmen unterscheiden\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)\nb) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-\nmentieren\n4\nc) Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit,\nFunktionen und Verarbeitung\nd) fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschrif-\nten einhalten\ne) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do-\nkumentieren\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen                                                         2\ng) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-\nnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-\ndenzufriedenheit berücksichtigen\n9   Nachhaltigkeit                 a) bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)           der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-,\nArbeits- und Sozialstandards berücksichtigen\nb) bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Lang-\nlebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcen-\nsparenden Produktion verdeutlichen\n4\nc) durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschu-\nhen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwen-\ndung von Ressourcen zu vermeiden\nd) alternative und recycelte Materialien, insbesondere\nSohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verar-\nbeiten"]}