{"id":"bgbl1-2018-16-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":16,"date":"2018-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_16.pdf#page=10","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung","law_date":"2018-05-09T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung\nVom 9. Mai 2018\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                          lenderjahren absolvierten Weiterbildungs-\nverordnet auf Grund des § 34c Absatz 3 der Gewerbe-                          maßnahmen des Gewerbetreibenden und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                der unmittelbar bei der erlaubnispflich-\n22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch                         tigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftig-\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom                              ten.“\n17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nist:\n„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können\nArtikel 1                                  durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbe-\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-                    treibenden erfolgen.“\nsung der Bekanntmachung vom 7. November 1990                   4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 bis 15b ein-\n(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-        gefügt:\nnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                          „§ 15\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                            Umfang der Versicherung\nfasst:\n(1) Die nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 der Ge-\n„Verordnung                             werbeordnung für einen Wohnimmobilienverwalter\nüber die Pflichten der                      vorgesehene Versicherung muss bei einem im Inland\nImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bau-             zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-\nträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter              unternehmen abgeschlossen werden.\n(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)“.\n(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und\n„§ 1                               1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines\nAnwendungsbereich                          Jahres.\n(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,               (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für\ndie Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbe-              die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohn-\nordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer                immobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefah-\nErlaubnispflicht.                                             ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-\nrungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Ab-\nschäden erstrecken, für die der Versicherungspflich-\nsatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt\ntige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetz-\nzudem nicht für Gewerbetreibende, die\nbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungsgehilfen\n1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter             oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Ab-\nim Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht            schluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-           verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer\nsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bau-             oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als\nsparunternehmen den Abschluss von Verträgen               geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für\nüber Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit             die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils\nzum Abschluss solcher Verträge nachweisen                 ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden;\noder                                                      der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit\n2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1            des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.\nSatz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig\n(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-\nsind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18\nschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewäh-\nAbsatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3\nren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privat-\nund § 19,“.\nrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichti-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                  gen zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Er-\nledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohn-\naa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter\nimmobilien als ein Versicherungsfall gelten, sofern\n„in Textform“ ersetzt.\ndie betreffenden Angelegenheiten in einem recht-\nbb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.               lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.\ncc) Die folgende Nummer 3 wird angefügt:                     (5) Von der Versicherung kann die Haftung für\n„3. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1           Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-\nNummer 4 der Gewerbeordnung auf An-               zung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse\nfrage des Auftraggebers unverzüglich An-          sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind\ngaben über die berufsspezifischen Quali-          und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung\nfikationen und die in den letzten drei Ka-        nicht zuwiderlaufen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018                551\n§ 15a                               Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen\nVersicherungsbestätigung;                      sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger\nAnzeigepflicht des Versicherungsunternehmens               vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzu-\nbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\n(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte             Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbil-\nVersicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des              dungsmaßnahme durchgeführt wurde.\nVersicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt\nder Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung             (3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Be-\nzuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.         hörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende\nihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit\n(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflich-\ndem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die\ntet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Be-\nErfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorange-\nhörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:\ngangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine\n1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, ins-             zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten ab-\nbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,             gibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.\n2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers\n(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbe-\naus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie\ntreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten\n3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die               Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsab-\nden vorgeschriebenen Versicherungsschutz im              schlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilien-\nVerhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.              kauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als\nDie für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde             Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immo-\nhat dem Versicherungsunternehmen das Datum                    bilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiter-\ndes Eingangs der Anzeige mitzuteilen.                         bildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs-\noder Weiterbildungsabschlusses.“\n(3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab-\nsatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für       5. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort\ndie Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1             „unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter „wobei\nNummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.               die elektronische Namenswiedergabe genügt“ ein-\ngefügt.\n§ 15b\n6. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWeiterbildung\na) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1\n(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeord-                   oder 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 3“\nnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich                 ersetzt.\nfachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit\nweiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die           b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11\nWeiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1                    und 11a ersetzt:\nauszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenz-                   „11. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen\nform, in einem begleiteten Selbststudium, durch be-                      Nachweis oder eine Unterlage nicht oder\ntriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden                            nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\noder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.\nBei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten                   11a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b\nSelbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgs-                         Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,“.\nkontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung             7. § 19 wird wie folgt gefasst:\nerforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss\nsicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten                                       „§ 19\nAnforderungen an die Qualität der Weiterbildungs-                                  Anwendung bei\nmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines                   grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung\nAusbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann\noder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungs-               (1) Üben Gewerbetreibende von einer Nieder-\nabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder             lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nGeprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.         päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbe-\nschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbe-\ntreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des\nordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit\nSatzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln\nüber Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und                1. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\nihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten                Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die\nteilgenommen haben. Aus den Nachweisen und                         §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6\nUnterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:                     bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18\n1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder                     Absatz 2 und 3,\nder Beschäftigten,                                       2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewer-\n2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der                       beordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18\nWeiterbildungsmaßnahme sowie                                  Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in\nVerbindung mit § 18 Absatz 2 und 3\n3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse\nund Kontaktdaten des in Anspruch genommenen              insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer-\nWeiterbildungsanbieters.                                 beordnung gilt entsprechend.","552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\n(2) In den Fällen                                             Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in\nVerbindung mit § 18 Absatz 2 und 3\n1. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-\nmer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4                auch anzuwenden, wenn der im Inland nieder-\nbis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5              gelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungs-\nund 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit             freiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n§ 18 Absatz 2 und 3,                                     päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewer-             schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüber-\nbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18              gehend selbständig tätig wird.“\n8. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden nach § 22 angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 15b Absatz 1)\nA. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler\n1.        Kundenberatung\n1.1       Serviceerwartungen des Kunden\n1.2       Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation\n1.3       Kundenbetreuung\n2.        Grundlagen des Maklergeschäfts\n2.1       Teilmärkte des Immobilienmarktes\n2.2       Preisbildung am Immobilienmarkt\n2.3       Objektangebot und Objektanalyse\n2.4       Die Wertermittlung\n2.5       Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen\n2.6       Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich\n2.7       Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich\n3.        Rechtliche Grundlagen\n3.1       Bürgerliches Gesetzbuch\n3.1.1     Allgemeines Vertragsrecht\n3.1.2     Maklervertragsrecht\n3.1.3     Mietrecht\n3.1.4     Grundstückskaufvertragsrecht\n3.1.5     Bauträgervertragsrecht\n3.2       Grundbuchrecht\n3.3       Wohnungseigentumsgesetz\n3.4       Wohnungsvermittlungsgesetz\n3.5       Zweckentfremdungsrecht\n3.6       Geldwäschegesetz\n3.7       Makler- und Bauträgerverordnung\n3.8       Informationspflichten des Maklers\n3.8.1     Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung\n3.8.2     Telemediengesetz\n3.8.3     Preisangabenverordnung\n3.8.4     Energieeinsparverordnung\n4.        Wettbewerbsrecht\n4.1.1     Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze\n4.1.2     Unzulässige Werbung\n5.        Verbraucherschutz\n5.1.1     Grundlagen des Verbraucherschutzes\n5.1.2     Schlichtungsstellen\n5.1.3     Datenschutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 553\n6.     Grundlagen Immobilien und Steuern\n6.1    Einkommensteuern\n6.2    Körperschaftsteuern\n6.3    Gewerbesteuer\n6.4    Umsatzsteuer\n6.5    Bewertungsgesetzabhängige Steuern\n6.6    Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)\n7.     Grundlagen der Finanzierung\n7.1    Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung\n7.2    Kostenerfassung\n7.3    Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit\n7.4    Kosten einer Finanzierung\n7.5    Kreditsicherung und Beleihungsprüfung\n7.6    Förderprogramme, Wohnriester\n7.7    Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall\n7.8    Steuerliche Aspekte der Finanzierung\nB. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter\n1.     Grundlagen der Immobilienwirtschaft\n1.1    Lebenszyklus der Immobilie\n1.2    Abgrenzung Facility Management – Gebäudemanagement\n1.3    Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen\n1.4    Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich\n1.5    Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich\n2.     Rechtliche Grundlagen\n2.1    Bürgerliches Gesetzbuch\n2.1.1  Allgemeines Vertragsrecht\n2.1.2  Mietrecht\n2.1.3  Werkvertragsrecht\n2.1.4  Grundstücksrecht\n2.2    Grundbuchrecht\n2.3    Wohnungseigentumsgesetz\n2.4    Rechtsdienstleistungsgesetz\n2.5    Zweckentfremdungsrecht\n2.6    Makler- und Bauträgerverordnung\n2.7    Betriebskostenverordnung\n2.8    Heizkostenverordnung\n2.9    Trinkwasserverordnung\n2.10   Wohnflächenverordnung\n2.11   Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts\n2.12   Informationspflichten des Verwalters\n2.12.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung\n2.12.2 Telemediengesetz\n2.12.3 Preisangabenverordnung\n2.12.4 Energieeinsparverordnung\n3.     Kaufmännische Grundlagen\n3.1    Allgemeine kaufmännische Grundlagen\n3.1.1  Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung\n3.1.2  Externes und internes Rechnungswesen\n3.2    Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters\n3.2.1  Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage","554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\n3.2.2   Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans\n3.2.3   Hausgeld, Mahnwesen\n3.3     Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters\n3.3.1   Rechnungswesen\n3.3.2   Verwaltung von Konten\n3.3.3   Bewirtschaftung\n4.      Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten\n4.1     Begründung von Wohnungs- und Teileigentum\n4.2     Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung\n4.3     Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer\n4.4     Pflichten des WEG-Verwalters\n4.4.1   Durchführung von Eigentümerversammlungen\n4.4.2   Beschlussfassung\n4.4.3   Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung\n4.5     Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters\n4.5.1   Verwalterbestellung, Verwaltervertrag\n4.5.2   Verwaltungsbeirat\n4.5.3   Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement\n4.6     Objektmanagement\n5.      Verwaltung von Mietobjekten\n5.1     Bewirtschaftung von Mietobjekten\n5.2     Objektmanagement\n5.3     Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement\n5.4     Sonstige Aufgaben des Mietverwalters\n5.4.1   Vermietung\n5.4.1.1 Mieterauswahl\n5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages\n5.4.1.3 Mieterhöhungen und Mietsicherheiten\n5.4.2   Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung\n5.4.2.1 Bearbeitung von Mängelanzeigen\n5.4.2.2 Erstellung von Betriebskostenabrechnungen\n5.4.2.3 Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen\n6.      Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung\n6.1     Baustoffe und Baustofftechnologie\n6.2     Haustechnik\n6.3     Erkennen von Mängeln\n6.4     Verkehrssicherungspflichten\n6.5     Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung\n6.6     Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung\n6.7     Altersgerechte und barrierefreie Umbauten\n6.8     Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln\n6.9     Dokumentation\n7.      Wettbewerbsrecht\n7.1.1   Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze\n7.1.2   Unzulässige Werbung\n8.      Verbraucherschutz\n8.1.1   Grundlagen des Verbraucherschutzes\n8.1.2   Schlichtungsstellen\n8.1.3   Datenschutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018          555\nAnlage 2\n(zu § 15b Absatz 1)\nAnforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme\nEiner Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie\nmuss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiter-\nbildung durchführen, muss sichergestellt sein.\n1.      Planung\n1.1     Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer\nDurchführung konzipiert.\n1.2     Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die\nTeilnehmer beschrieben.\n1.3     Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde,\nauf die sich die Durchführung stützt.\n2.      Systematische Organisation\n2.1     Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine\nInformation bzw. eine Einladung in Textform.\n2.2     Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der\nWeiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren\nKompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in\nZeitstunden entnehmen können.\n2.3     Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der\nWeiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvoll-\nziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstge-\nsteuerten Lernen, dem blended-Learning und dem e-Learning. Bei\nWeiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare\nLernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicher-\nzustellen.\n3.      Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiter-\nbildung\n3.1     Für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen\nAnforderungsprofile vor.\n3.2     Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderun-\ngen sicher.","556           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\nAnlage 3\n(zu § 15b Absatz 3)\nErklärung\nüber die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung\nnach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV\nfür den Zeitraum …\nName, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden\nBei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters\nStraße, Hausnummer\nPLZ                         Ort\nTelefon*                    Fax*                   E-Mail*\nBezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch\ngenommener Weiterbildungsanbieter\n* (Angaben sind freiwillig)\nIch bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung\nzur Weiterbildung eingehalten worden ist.\nOrt, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Mai 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}