{"id":"bgbl1-2018-16-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":16,"date":"2018-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße","law_date":"2018-05-08T00:00:00Z","page":544,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["544                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße1\nVom 8. Mai 2018\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßen-                           und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen,\nverkehrsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes                              die in der Union am Straßenverkehr teil-\nvom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden                              nehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und                            2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134;\ndigitale Infrastruktur:                                                         L 197 vom 4.7.2014, S. 87) aufgelistet,“.\nd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nArtikel 1                                      Komma ersetzt.\nDie Verordnung über technische Kontrollen von                        e) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:\nNutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003\n(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-                   „5. „Sichtprüfung“: Inaugenscheinnahme auch\nnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert                              im Zusammenhang mit Betätigung der be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            treffenden Einrichtungen,\n6. „geringe Mängel“: solche ohne bedeutende\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAuswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                        auf die Umwelt sowie andere geringfügige\n„1. „Nutzfahrzeug“: ein Kraftfahrzeug samt zu-                         Unregelmäßigkeiten,\ngehörigem Anhänger oder Sattelanhänger,                        7. „erhebliche Mängel“: solche, die die Fahr-\ndas der Beförderung von Gütern oder Fahr-                          zeugsicherheit oder die Umwelt beeinträch-\ngästen dient und der Fahrzeugklasse M2,                            tigen oder durch die andere Verkehrsteil-\nM3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richt-                       nehmer gefährdet werden können oder an-\nlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-                           dere bedeutende Unregelmäßigkeiten,\nments und des Rates vom 5. September 2007\n8. „gefährliche Mängel“: solche, die eine direkte\nzur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-\nund unmittelbare Gefahr für die Straßen-\nmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-\nverkehrssicherheit darstellen oder die Um-\nzeuganhängern sowie von Systemen, Bau-\nwelt beeinträchtigen.“\nteilen und selbstständigen technischen\nEinheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenricht-              2. § 3 wird wie folgt geändert:\nlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder                a) In Absatz 2 werden die Wörter „und Prüf-\nder Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Num-                      ingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßen-\nmer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)                          verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter\nNr. 167/2013 des Europäischen Parlaments                       „, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9\nund des Rates vom 5. Februar 2013 über die                     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder\nGenehmigung und Marktüberwachung von                           die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen\nland- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen                     anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten“ ersetzt.\n(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt\nb) In Absatz 3 werden\ndurch die Delegierte Verordnung (EU)\n2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)                    aa) das Wort „Stelle“ durch das Wort „Kontakt-\ngeändert worden ist, angehört,“.                                    stelle“ und\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßen“                          bb) das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort\ndie Wörter „oder hierfür durch die nach § 3                             „Union“\nAbsatz 1 zuständigen Behörden gesondert be-                        ersetzt.\nstimmten Flächen“ eingefügt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie\n„3. „Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und                     2009/40/EG des Europäischen Parlaments und\nBeschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kon-                     des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische\ntrolliert werden sollen und die Sicherung der                  Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nmit ihnen beförderten Ladung; die Prüf-                        zeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“\npunkte sind in den Anhängen II, III Ab-                        durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des\nschnitt II und im Anhang IV der Richtlinie                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2014/47/EU des Europäischen Parlaments                         3. April 2014 über die regelmäßige technische\nund des Rates vom 3. April 2014 über die                       Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-\ntechnische Unterwegskontrolle der Verkehrs-                    zeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie\n2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51;\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU des        L 334 vom 22.12.2015, S. 66)“ ersetzt.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die\ntechnische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen,\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom               aa) In Satz 2 werden die Wörter „die in den Län-\n29.4.2014, S. 134).                                                            dern durchgeführten technischen Kontrollen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018                   545\ngemessen am jeweiligen Bestand der Nutz-                 der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III\nfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit                  Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,\nNutzfahrzeugen“ durch die Wörter „den je-            2. technische Prüfung von im Anhang II der Richt-\nweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und                   linie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach\ndas Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeu-                   jeder für zweckmäßig erachteten Methode.\ngen in den Ländern“ ersetzt.\n(5) Wird bei der anfänglichen technischen Unter-\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.                  wegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in An-\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                   hang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Posi-\ntionen nicht überprüft werden können, eine solche\n„§ 5\nPrüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das\nKontrollen auf der Straße                      Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren\n(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kon-               Unterwegskontrolle unterzogen. Bei der gründ-\ntrolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt            licheren Unterwegskontrolle werden insbesondere\ndie Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der\n1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG)            Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Um-\nNr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments                 weltbelastung berücksichtigt.\nund des Rates vom 22. Oktober 2008 über den\nAbbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten                (6) Die gründlichere technische Unterwegskon-\nim Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte        trolle wird in einer Untersuchungsstelle nach An-\nFassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und           lage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des            nung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit\nRates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb                oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegs-\nder Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im              kontrollen durchgeführt. Soll die gründlichere Kon-\nStraßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem            trolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Ein-\nDrittland registrierten oder zum Verkehr zu-              richtung für Unterwegskontrollen durchgeführt wer-\ngelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom                den, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in\n31.12.1992, S. 6),                                        einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüf-\nstellen oder Einrichtungen durchzuführen. Mobile\n2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staats-               Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für\nangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in            Unterwegskontrollen müssen über geeignete Aus-\ndem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Be-               stattungen zur Durchführung einer gründlicheren\ntrieb genommen wurde,                                     Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung\n3. verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht                 des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung,\nbesteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr                der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs\nfür die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt         und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelas-\nausgeht oder – sobald und soweit möglich –                tung. Die Prüfer und deren Beauftragte, die die\ndurch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unter-            gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die\nnehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne              Mindestanforderungen an die Qualifikation und\ndes Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrie-          Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der\nben werden.                                               Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.\n(2) Das System der Kontrollen umfasst anfäng-                 (7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle\nliche technische Unterwegskontrollen nach den Ab-             nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüf-\nsätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unter-             bescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU her-\nwegskontrollen nach Absatz 5.                                 vorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten\nPositionen während der vorangegangenen drei\n(3) Jede anfängliche technische Unterwegskon-              Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war,\ntrolle beinhaltet:                                            wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung\n1. eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug              verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit\nerstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle           dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheini-\nnach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich             gung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher\nder Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel            Mangel vor.“\nbehoben worden sind,                                   5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach            „Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte\nder Richtlinie 2014/45/EU,                                haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des\n3. eine Sichtprüfung des technischen Zustandes                Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen,\ndes Nutzfahrzeugs.                                        wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel fest-\ngestellt oder eine gründlichere technische Unter-\nDer Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüf-\nwegskontrolle durchgeführt wurde.“\nbescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck\nder Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.                     6. § 7 wird wie folgt gefasst:\n(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten                                           „§ 7\nPrüfarten kann die anfängliche technische Unter-                                  Bewertung von\nwegskontrolle Folgendes beinhalten:                                       Mängeln und Folgemaßnahmen\n1. Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des                     (1) Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel\nFahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1            werden nach der im Anhang II der Richtlinie","546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\n2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine                   der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln. Die natio-\nder Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel               nale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des\noder gefährliche Mängel eingestuft. Weist ein Fahr-          Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,\nzeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen                über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser\nfallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die            die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV\ndem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein                 der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt. Weitere Maß-\nFahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der                  nahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.\ngleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegs-\n(3) Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die\nkontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie\nnationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des\n2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängel-\nMitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen\ngruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist,\nist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats er-\ndass das Zusammenwirken dieser Mängel eine\nsuchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder\ngrößere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit\ndem Transportunternehmen geeignete Maßnah-\noder der Umwelt bewirkt.\nmen, insbesondere die erneute Durchführung der\n(2) Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs            Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung\nerhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt,             des Fahrzeugs, zu ergreifen.\nkann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseiti-\n(4) Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Be-\ngung der Mängel vorläufig untersagt werden. Sind\nhörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungs-\ngefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine\nverfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richt-\nvorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem\nlinie 2014/47/EU.\nZweck der Beseitigung der Mängel gestattet wer-\nden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine                    (5) Wird der nationalen Kontaktstelle durch die\nunmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insas-         Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher\nsen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die             oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland\nUmwelt bestehen. Bei Mängeln, die nicht unverzüg-            zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2\nlich beseitigt werden müssen, bestimmt die zustän-           gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um an-\ndige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer            gemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3,\ndie Mängel beseitigt werden müssen. Die Befugnis             so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon\nzur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann             die nach dieser Verordnung zuständige Behörde\nmit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.               des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,\nwelche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.“\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können von der\nzuständigen Behörde bei erheblichen oder gefähr-          9. § 10 wird wie folgt geändert:\nlichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „des An-\n1. Übermittlung des Kontrollberichts an die zustän-\nhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG\ndige Zulassungsbehörde, damit diese über An-\nin der durch die Richtlinie 2010/47/EU ge-\nordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-\nänderten Fassung und nach dem Zulassungs-\nVerordnung entscheiden kann,\nland“ durch die Wörter „und nach dem Zu-\n2. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahr-                        lassungsland gemäß des Anhangs V (Über-\nzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, in                  sichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU“ er-\ndie Bundesrepublik Deutschland.“                                  setzt.\n7. In § 8 wird Satz 2 gestrichen.                                    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „I Num-\nmer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten\n„§ 9                                         Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahr-\nzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der\nAufgaben der\nRichtlinie 2000/30/EG in der durch die\nnationalen Kontaktstelle;\nRichtlinie 2010/47/EU geänderten Form und\nZusammenarbeit zwischen\nnach dem Zulassungsland“ durch die Wörter\nden Behörden der Mitgliedstaaten\n„IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU,\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr nimmt die                       aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen\nAufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne die-                    und nach dem Zulassungsland gemäß des\nser Verordnung wahr. Meldungen, Mitteilungen und                      Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren\nErsuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die                        Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU“ ersetzt.\nzuständigen Behörden der Länder unmittelbar an               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie nationale Kontaktstelle.\naa) Das Wort „Gemeinschaften“ im letzten Satz-\n(2) Werden an einem nicht in Deutschland zu-                       teil wird durch das Wort „Union“ ersetzt.\ngelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche\nMängel festgestellt, die zu einer Einschränkung                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\noder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs\n„Der Bericht wird den obersten Verkehrs-\nführen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis\nbehörden der Länder übermittelt.“\nder Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den\nAngaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV                 c) Absatz 3 wird gestrichen.","10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 10 Absatz 1)\nMuster des Formulars\nfür den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\nüber die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über\nVerstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln\nBerichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFahrzeug-                                                                                                                                                                                                                                    Andere Fahr-\nN2                            N3                            O3                             O4                          M2                            M3                            Tb                                                    Insgesamt\nklasse                                                                                                                                                                                                                                     zeugklassen\nAnzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl\nAnzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl\nvon                von                von                von                von                von                von                von                von\nkontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-\nUntersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-\nlierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter\ngungen             gungen             gungen             gungen             gungen             gungen             gungen             gungen             gungen\nFahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-\nder Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-\nzeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge\nterfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt\nGesamt\nMängel im Einzelnen\nNicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht\nKontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-\nliert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-\nmäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig\n(0)     Identifizie-\nrung\n(1)     Brems-\nanlage\n(2)     Lenkung\n(3)     Sicht\n(4)     Lichtanlage\nund Elektrik\n(5)     Achsen,\nRäder,\nReifen,\nAufhän-\ngung                                                                                                                                                                                                                                                                                                547","548\nFahrzeug-                                                                                                                                            Andere Fahr-\nN2                 N3                 O3                 O4                 M2                 M3                  Tb                                Insgesamt\nklasse                                                                                                                                             zeugklassen\nNicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht\nKontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-\nliert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-\nmäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig\n(6)  Fahrgestell\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018\nund am\nFahrgestell\nbefestigte\nTeile\n(7) Sonstige\nGeräte ein-\nschließlich\nFahrten-\nschreiber\nund\nGeschwin-\ndigkeits-\nbegrenzer\n(8) Umwelt-\nbelastung\ndurch\nEmissionen\nund Aus-\ntritt von\nKraftstoff\nund/oder Öl\n(9) Zusatztests\nfür M2/M3\n(10) Ladungs-\nsicherung                                                                                                                                                                                  “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018 549\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 20. Mai 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Mai 2018\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}