{"id":"bgbl1-2018-15-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":15,"date":"2018-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung  ImmoKWPLV)","law_date":"2018-04-24T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018                     529\nVerordnung\nzur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden\nder Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen\n(Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV)1\nVom 24. April 2018\nAuf Grund des § 505e des Bürgerlichen Gesetz-                      lauf der Dinge unterstellen, wenn nicht konkrete An-\nbuchs, der durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes                       haltspunkte für einen abweichenden Verlauf vorliegen.\nvom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden                       (2) Der Prognosezeitraum richtet sich nach dem\nist, und des § 18a Absatz 10a des Kreditwesengeset-                    Zeitraum, in dem die vertraglichen Verpflichtungen zu\nzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des                      erfüllen sind. Je weiter der Prognosezeitraum in die Zu-\nGesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt                  kunft reicht, desto stärker kann auf Erfahrungswerte\nworden ist, verordnen das Bundesministerium der                        und Schätzungen zurückgegriffen werden.\nFinanzen und das Bundesministerium der Justiz und\nfür Verbraucherschutz:                                                    (3) Die wirtschaftlichen Auswirkungen künftiger\nEreignisse können aufgrund von Erfahrungswerten ge-\n§1                                     schätzt werden, soweit aussagekräftige Informationen\nnicht mit verhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung findet Anwendung auf die Kredit-                                              §4\nwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdar-                                                Bei der\nlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2                                     Kreditwürdigkeitsprüfung\nbis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 18a                                  zu berücksichtigende Faktoren\nAbsatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes.\n(1) Der Darlehensgeber hat die Faktoren angemes-\n§2                                     sen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung rele-\nvant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtun-\nGrundlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung                         gen aus dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag\n(1) Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei einem Immobi-                 voraussichtlich nachkommen kann. Dies sind insbe-\nliar-Verbraucherdarlehensvertrag dient der Bewertung,                  sondere:\nob es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer                     1. künftig erforderliche Zahlungen oder Zahlungser-\nseinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit                            höhungen, die sich infolge einer negativen Amortisa-\ndem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nach-                           tion oder infolge aufgeschobener Tilgungs- oder\nkommen wird. Hierfür muss der Darlehensgeber nach                          Zinszahlungen ergeben können,\neiner Gesamtschau der relevanten Faktoren zu einer\n2. sonstige regelmäßige Ausgaben, Schulden und\nvernünftigerweise vertretbaren Prognose gelangen.\nsonstige finanzielle Verbindlichkeiten,\n(2) Der Darlehensgeber hat die Kreditwürdigkeit des\n3. künftig zu erwartende Einnahmen aus einer Vermie-\nDarlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger,\ntung oder Verpachtung von Immobilien, soweit diese\nausreichender und angemessener Informationen zu\nEinnahmen dem Grunde und der Höhe nach wahr-\nEinkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und\nscheinlich und nachhaltig zu erzielen sind, wobei\nwirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers\nmögliche, aber ungewisse Mietsteigerungen nicht\neingehend zu prüfen.\nzu berücksichtigen sind,\n(3) Der Umfang der Prüfung der zu berücksichtigen-\n4. sonstiges Einkommen, Ersparnisse und andere Ver-\nden Faktoren und der hierfür einzuholenden Informatio-\nmögenswerte.\nnen sowie die anzuwendenden Verfahren richten sich\nnach dem jeweiligen Einzelfall. Auch wenn der Darle-                      (2) Als andere Vermögenswerte des Darlehensneh-\nhensgeber standardisierte Vorgaben für die Kreditwür-                  mers können auch Immobilien berücksichtigt werden.\ndigkeitsprüfung anwendet, kann er von diesen abwei-                    Bezieht sich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\nchen und auf die besonderen Umstände des Einzel-                       trag auf eine Wohnimmobilie, so kann der Wert dieser\nfalles abstellen.                                                      Wohnimmobilie nur als zusätzliches Merkmal zu ande-\nren Faktoren, auf die die Prüfung hauptsächlich ge-\n§3                                     stützt wird, berücksichtigt werden.\nAnforderungen an die                                  (3) Zukünftige wahrscheinliche negative Ereignisse\nEinschätzung der Wahrscheinlichkeit                         wie beispielsweise ein verringertes Einkommen für den\nFall, dass die Vertragslaufzeit in die Zeit des Ruhe-\n(1) Bei der Prognose, welche künftigen Entwicklun-\nstands hineinreicht, ein Anstieg des Sollzinssatzes oder\ngen wahrscheinlich sind, kann der Darlehensgeber\neine negative Entwicklung des Wechselkurses sind\neinen nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Ver-\nausreichend zu berücksichtigen. Der Eintritt nach der\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des\nLebenserfahrung möglicher, aber nicht überwiegend\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über       wahrscheinlicher negativer Ereignisse wie beispiels-\nWohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der    weise Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Scheidung,\nRichtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)        Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder das Ver-\nNr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015,\nS. 34; L 246 vom 23.9.2015, S.11), die zuletzt durch die Verordnung  sterben des Darlehensnehmers während der Vertrags-\n(EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert worden ist. laufzeit braucht nur berücksichtigt zu werden, wenn für","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018\nihren Eintritt konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Auch in                                §5\ndiesem Fall kann die Möglichkeit, dass der Darlehens-                    Bau- und Renovierungsdarlehen\nnehmer während der Vertragslaufzeit verstirbt, unbe-\nrücksichtigt bleiben, wenn                                      Bei Darlehensverträgen, die dem Bau oder der Reno-\nvierung einer Wohnimmobilie dienen, darf im Rahmen\n1. wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer zu           der Kreditwürdigkeitsprüfung der hierdurch zu erwar-\nLebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die      tende Wertzuwachs berücksichtigt werden.\nim Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbrau-\ncherdarlehensvertrag stehen, voraussichtlich ver-                                   §6\ntragsgemäß nachkommen wird, und\nAbschnittsfinanzierungen\n2. der Immobilienwert oder der Wert anderer als                         mit einem neuen Darlehensgeber\nSicherheiten dienender Vermögenswerte des Darle-            Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag,\nhensnehmers hinreichende Gewähr für die Abde-            der die Voraussetzungen des § 505a Absatz 3 Satz 1\nckung der im Zusammenhang mit dem Immobiliar-            Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des\nVerbraucherdarlehensvertrag stehenden Verbindlich-       § 18a Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesen-\nkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.         gesetzes nur deshalb nicht erfüllt, weil der Immobiliar-\n(4) Zukünftige wahrscheinliche positive Ereignisse        Verbraucherdarlehensvertrag mit einem anderen als\nwie beispielsweise eine Verlängerung oder Entfristung        dem bisherigen Darlehensgeber abgeschlossen werden\neines Beschäftigungsverhältnisses, die Wiederauf-            soll, kann im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung das\nnahme einer Berufstätigkeit nach einer Elternzeit, die       Zahlungsverhalten berücksichtigt werden, das der Dar-\nAufstockung der Arbeitszeit nach Teilzeittätigkeit oder      lehensnehmer im Rahmen des abzulösenden Darle-\neine Beförderung können berücksichtigt werden. Ein           hensvertrages gezeigt hat.\nzukünftiges positives Ereignis ist wahrscheinlich, wenn\nes bezogen auf die konkreten Umstände, wie beispiels-                                   §7\nweise die Branche und den Beruf, nach der Lebenser-                    Neue Kreditwürdigkeitsprüfung bei\nfahrung voraussichtlich anzunehmen, wenn auch nicht            deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrages\nsicher ist. Einen erwarteten deutlichen Anstieg des Ein-\n(1) In der Regel liegt eine deutliche Erhöhung des\nkommens oder einen Vermögenszuwachs, etwa infolge\nNettodarlehensbetrages nach Vertragsschluss im Sinne\neiner Abfindungszahlung, darf der Darlehensgeber nur\ndes § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nberücksichtigen, sofern die vom Darlehensnehmer vor-\nund des § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erst\ngelegten Unterlagen einen ausreichenden Nachweis\nvor, wenn der Nettodarlehensbetrag sich um mehr als\ndafür bieten.\n10 Prozent erhöht.\n(5) Wird mit Ablauf der Laufzeit des Immobiliar-Ver-         (2) Bei einer neuen Kreditwürdigkeitsprüfung nach\nbraucherdarlehensvertrages vereinbarungsgemäß der            § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nDarlehensbetrag ganz oder teilweise zur Rückzahlung          nach § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes darf\nfällig, so muss sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auch       das bisherige Zahlungsverhalten des Darlehens-\nauf die Wahrscheinlichkeit erstrecken, dass der Darle-       nehmers berücksichtigt werden. Dies gilt auch in den\nhensnehmer der Verpflichtung zur Rückzahlung dieses          Fällen des § 505a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen\nBetrages vertragsgemäß wird nachkommen können.               Gesetzbuchs und des § 18a Absatz 2a Satz 1 des\nSoweit der endfällige Betrag vereinbarungsgemäß nicht        Kreditwesengesetzes.\naus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers geleistet\nwerden soll, hat sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf                                  §8\ndie Wahrscheinlichkeit eines künftigen Anschlussdarle-\nhensvertrages zu erstrecken, mit dem der verbleibende                              Inkrafttreten\nBetrag finanziert werden kann und für den der Darle-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhensnehmer voraussichtlich kreditwürdig sein muss.           in Kraft.\nBerlin, den 24. April 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}