{"id":"bgbl1-2018-15-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":15,"date":"2018-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Kindergelddaten-Abrufverordnung  KiGAbV)","law_date":"2018-04-24T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018             527\nVerordnung\nüber den automatisierten Abruf von Kindergelddaten\ndurch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes\n(Kindergelddaten-Abrufverordnung – KiGAbV)\nVom 24. April 2018\nAuf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommen-        nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-\nsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des            tenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finan-\nGesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835)             zen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-        Bundessteuerblatt bekannt.\nrium der Finanzen:                                             (2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der\nFamilienkasse folgende Angaben mitzuteilen:\n§1\n1. die von der Familienkasse der Bundesagentur für\nAnwendungsbereich                            Arbeit vergebene Kindergeldnummer,\nDiese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf      2. das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige\nvon Daten, die                                                  Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden\n1. bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit           Sachverhalt intern führt,\ngespeichert sind und                                    3. den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden\n2. den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sach-             Kindes und\nverhalt betreffen (Kindergelddaten),\n4. den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kin-\ndurch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40             des.\nAbsatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesol-\n(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit\ndungsgesetzes).\nergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um\n§2                              1. Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu\nberücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder\nAbrufberechtigung\n2. Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksich-\n(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in\ntigende Kind zurückgefordert wurde.\nBetracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 ge-\nnannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge       Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt\ndavon abhängen, dass                                        den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.\n1. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zu-               (4) Die technischen Maßnahmen und organisatori-\nsteht oder                                              schen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am\nautomatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ih-\n2. Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65\nren Bereich bereit.\ndes Einkommensteuergesetzes zustünde.\n(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der         (5) Bei der Datenfernübertragung sind dem jewei-\nAbgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30         ligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\nAbsatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kinder-          zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\ngeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Ver-          heit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die\nsorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung per-        Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die\nsonenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.          Authentisierung des abrufenden Mitarbeiters gewähr-\nleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze\n(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die       sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsver-\nKindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung          fahren zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit be-\nder Bezügezahlung erforderlich sind.                        stimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren,\n(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für     das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen\ndie Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung        muss.\nvon Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder\nfür die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden                                   §4\nVorschriften der Länder.                                            Prüfungs- und Dokumentationspflichten\n§3                                 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Si-\ncherstellung von Datenschutz und Datensicherheit\nVerfahren des Datenabrufs                    beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1\n(1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach          und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung\n§ 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Fa-     vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch\nmilienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu        Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I\nregistrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der         S. 2360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFamilienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt     Fassung entsprechend anzuwenden.","528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2018\n§5                               2. ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet\nwird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsver-\nMitteilungspflichten\nhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige\nDie am automatisierten Abrufverfahren beteiligte             Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts ent-\nStelle informiert die zuständige Familienkasse der Bun-         steht.\ndesagentur für Arbeit, wenn\n§6\n1. das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und\ndeshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhän-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. § 3 Ab-\nbesteht oder                                              satz 5 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft.\nBerlin, den 24. April 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}