{"id":"bgbl1-2018-14-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":14,"date":"2018-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_14.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung","law_date":"2018-04-18T00:00:00Z","page":480,"pdf_page":4,"num_pages":44,"content":["480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung\nVom 18. April 2018\nAuf Grund des Artikels 14 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)\nwird nachstehend der Wortlaut der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung\nin der seit dem 13. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007\n(BGBl. I S. 1816, 1828),\n2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),\n3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli\n2010 (BGBl. I S. 929),\n4. den am 23. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),\n5. den am 25. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n10. November 2011 (BGBl. I S. 2233),\n6. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n8. März 2016 (BGBl. I S. 444),\n7. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 140 des Gesetzes vom\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626),\n8. den am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 5. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2272).\nBonn, den 18. April 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018           481\nVerordnung\nüber Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen,\nBehandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs\n(Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)\nAbschnitt 1                            3. Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasen-\ntieren oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug.\nAnwendungsbereich,\nBegriffsbestimmungen                              (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen\n1. des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n§1                                  Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und\nAnwendungsbereich                             des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-\nhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226\nDiese Verordnung dient der Regelung von Fragen               vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51;\ndes Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens be-           L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die\nstimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie der            Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom\nUmsetzung und Durchführung von Rechtsakten der                  31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene bei            2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nLebensmitteln tierischen Ursprungs.                             und\n3. des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n§2                                  Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die\nBegriffsbestimmungen\nInformation der Verbraucher über Lebensmittel und\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                          zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006\nund (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parla-\n1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse\nments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-\ntierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I\nlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie\nNummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG)\n90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG\nNr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und\nder Kommission, der Richtlinie 200/13/EG des Euro-\ndes Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nHygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-\n2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und\nsprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22)\nder Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nin der geltenden Fassung,\n(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom\n2. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd-            18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;\nrechtlichen Vorschriften,                                   L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nVerordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom                Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des Mus-\n11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.                   ters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungs-\nschein nach Satz 1 hat unbeschadet weitergehender\nAbschnitt 1a                            landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die zustän-\nAmtliche Untersuchungen                           dige Behörde bestimmten Original und zwei Durch-\nbei der Gewinnung von Fleisch                        schriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tierkörper\nfür den eigenen häuslichen Verbrauch                       oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht für\nden eigenen häuslichen Verbrauch verwenden, bevor\n§ 2a                             1. der Untersucher im Wildursprungsschein vermerkt\nhat, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden\nHausschlachtungen\nsind, oder\n(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huf-\ntiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für         2. der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut Ein-\nden eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder                 tragung des Untersuchers im Wildursprungsschein\ntöten will, hat das jeweilige Tier nach Maßgabe des Ab-          über das Wildbret verfügen darf, und der Untersu-\nsatzes 2 bei der zuständigen Behörde                             cher dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit-\ngeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden\n1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumel-               sind.\nden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar\nvor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung          Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durch-\ndes Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat,      schrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermit-\ndie nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen      teln.\nUnglücksfall zurückzuführen ist,\n§ 2c\n2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und\nVerbote und Beschränkungen\n3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huf-\ntieren, die Träger von Trichinen sein können, zur           (1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1\namtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.         geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a\nAbsatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für\nSatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung von           den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Be-\n1. Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung          reich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die\nnicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt          zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder\nsind, oder                                               Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor\n2. anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb,           Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Num-\nder nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit            mer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Un-\nAnhang IV der Durchführungsverordnung (EU)               tersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr\n2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015             dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen\nmit spezifischen Vorschriften für die amtlichen          nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.\nFleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212             (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild\nvom 11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung amt-       vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen\nlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen         amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr\nanwendet.                                                im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu\n(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe          be- oder verarbeiten.\ndes in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlach-\ntung oder Tötung zu erfolgen.                                                     Abschnitt 2\nAbgabe kleiner Mengen von\n§ 2b                                   Primärerzeugnissen und anderen\nVerwendung von erlegtem                          Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nGroßwild für den eigenen häuslichen Verbrauch\n§3\n(1) Wer von ihm selbst erlegtes Großwild für den\neigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genom-                               Anforderungen an\nmen hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung                          die Abgabe kleiner Mengen\nbei der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zustän-                     bestimmter Primärerzeugnisse\ndigen Behörde                                                        und Lebensmittel tierischen Ursprungs\n1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,                (1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten\nwenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merk-          Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ur-\nmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 von ihm festgestellt       sprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe\nworden sind, und                                         des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Ver-\n2. im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren, die       braucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen\nTräger von Trichinen sein können, zur amtlichen Un-      der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstel-\ntersuchung auf Trichinen anzumelden.                     lung oder Behandlung im Falle von\n(2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der         1. Fischereierzeugnissen die Anforderungen der An-\nTierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat                lage 1 Nummer 1 und 2,\nder Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen            2. lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1\nnach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines                    Nummer 1 und 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018              483\n3. Eiern die Anforderungen der Anlage 2,                         (2) Wer kleine Mengen von erlegtem Wild zum\nZweck der Abgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Eigen-\n4. frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen\nbesitz genommen hat, hat das Wild unbeschadet der\nBetrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen\nRegelung in Anlage 4 Nummer 1.1 vor der weiteren Be-\nlandwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasen-\narbeitung oder vor der Abgabe bei der für den Erlegeort\ntieren die Anforderungen der Anlage 3,\noder den Wohnort zuständigen Behörde\n5. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die\n1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,\nAnforderungen der Anlage 4\nwenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merk-\neinzuhalten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn aus-                male nach Anlage 4 Nummer 1.3 festgestellt worden\nschließlich einzelne Tierkörper oder deren Teile im land-         sind und\nwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher ab-      2. im Falle von Wildschweinen, Sumpfbibern, Dachsen\ngegeben werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels               oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein\nsind im Falle von Satz 1 Nummer 5 Betriebe des Einzel-            können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen\nhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilo-              anzumelden.\nmetern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort\ndes Wildes gelegen sind.                                     Abweichend von Satz 1 muss das erlegte Wild nicht zur\namtlichen Fleischuntersuchung oder Untersuchung auf\n(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1          Trichinen angemeldet werden, wenn es an einen Be-\nsind im Falle von                                            trieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben\n1. lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereier-         wird. In diesem Fall hat die abgebende Person nach\nzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich        Satz 1 Nummer 1 festgestellte Merkmale bei der Ab-\nverändert wurde, und lebenden Muscheln aus eige-         gabe mitzuteilen; die Pflichten nach Satz 1 gelten in\nner Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:          diesem Fall für die für den Betrieb des Einzelhandels\nverantwortliche Person oder den Jäger entsprechend.\na) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb-\nliche Mengen,                                            (3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der\nTierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat\nb) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-         der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen\ngen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüb-     nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter Verwendung\nlichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,            eines Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des\n2. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit       Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildur-\nweniger als 350 Legehennen,                              sprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet weiterge-\nhender landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die\n3. Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb       zuständige Behörde bestimmten Original und zwei\ngeschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirt-        Durchschriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tier-\nschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren:         körper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen\nFleisch von nicht mehr als insgesamt 10 000 Stück        nicht in den Verkehr bringen, es sei denn,\nGeflügel oder Hasentieren jährlich,\n1. der Untersucher hat im Wildursprungsschein als Er-\n4. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild             gebnis der Untersuchung auf Trichinen vermerkt,\nvon nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.               dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind,\noder\n§4\n2. der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut Ein-\nZusätzliche Anforderungen an                        tragung des Untersuchers im Wildursprungsschein\ndie Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild                   über das Wildbret verfügen darf, und der Untersu-\n(1) Kleine Mengen von erlegtem Wild oder von                   cher hat dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht\nFleisch von erlegtem Wild dürfen nur von Personen ab-             mitgeteilt, dass Trichinen nachgewiesen worden\ngegeben werden, die auf den Gebieten des Körperbaus               sind.\n(Anatomie), der Lebensfunktionen (Physiologie), des          Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durch-\nnormalen und abnormen Verhaltens und krankhafter             schrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermit-\nVeränderungen des Wildes sowie der hygienischen An-          teln.\nforderungen im Umgang mit Wild ausreichend geschult\nsind, um                                                                                § 4a\n1. das Wild vor und nach dem Erlegen einer Unter-                          Inverkehrbringen von erlegten\nsuchung insbesondere auf die in Anlage 4 Num-                        Wildschweinen und Dachsen, bei\nmer 1.3 bezeichneten Merkmale unterziehen zu kön-                denen die Probenahme zur Untersuchung\nnen, die das Fleisch als bedenklich zum Verzehr für              auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist\nMenschen erscheinen lassen, und\nEin Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei\n2. eine hygienische Behandlung des Wildes bei der            dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf\nVorbereitung zur Abgabe sowie bei seiner Lagerung        Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese\nund Beförderung sicherstellen zu können.                 Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Le-\nbensmittel-Überwachungsverordnung übertragen wor-\nBei Personen, die nach dem 1. Februar 1987 die Jäger-\nden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nprüfung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdge-\nsetzes bestanden haben, wird vermutet, dass sie im           1. dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach Form\nSinne des Satzes 1 ausreichend geschult sind.                     und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt und","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n2. der Tierkörper mit einer von der zuständigen Be-          1. auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des\nhörde oder einer von ihr benannten Stelle ausgege-           abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen\nbenen Wildmarke gekennzeichnet                               Ursprungs und\nist.                                                         2. auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern\ngelegene Betriebe\n§5\nbeschränkt ist.\nVerbote und Beschränkungen\n(1) Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die                                      §7\nzu den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder\nRhizinusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere                         Anforderungen an das Herstellen\nButtermakrelen der Arten Ruvettus pretiosus und                          oder Behandeln von Lebensmitteln\nLepidocybium flavobrunneum, dürfen nur mit einem                       tierischen Ursprungs im Einzelhandel\nHinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten\nkann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen               Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem\nführen können, abgegeben werden. Bei der Abgabe in           Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen\numhüllter oder verpackter Form sind zusätzlich zu dem        der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1\nHinweis nach Satz 1                                          Absatz 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit\n§ 6 dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder be-\n1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-\nhandelt, hat die jeweiligen Anforderungen der Anlage 5\nzeichnung der Art des Fisches und\neinzuhalten. Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel I, II\n2. Zubereitungshinweise                                      Nummer 1 und Kapitel IV Nummer 2.1 gelten nicht für\nnach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder            1. Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstel-\nUmhüllung anzugeben. Für die Art und Weise der                   len,\nKennzeichnung gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und\nArtikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)                2. an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume,\nNr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformati-               in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur un-\nons-Durchführungsverordnung entsprechend.                        mittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet wer-\nden, und\n(2) Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Mu-\nscheln abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten           3. Küchenräume von Anbietern von Gemeinschaftsver-\nstammen, die von der zuständigen Behörde nach An-                pflegung.\nhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG)\nNr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens-                                      §8\nvorschriften für die amtliche Überwachung von zum\nVerbote\nmenschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tieri-\nschen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226            Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels,\nS. 83) als Gebiet der Klasse A eingestuft worden sind.       für den die Anforderungen der Verordnung (EG)\n(3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild      Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a\nund b, auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung,\n1. vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung           nicht gelten,\nnach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder der amt-\nlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 4 Absatz 2      1. Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind,\nSatz 1 Nummer 2 oder                                         gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,\n2. unausgeweidet                                                 aus oder unter Verwendung von\nan Verbraucher abzugeben.                                        a) Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zer-\ndrücken von Eiern gewonnen worden ist,\nAbschnitt 3\nb) Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Ei-\nAnforderungen                                     schalen gewonnen worden sind,\nan den Einzelhandel\nherzustellen,\n§6                               2. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hack-\nNebensächliche Tätigkeiten                        fleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II Num-\ndes Einzelhandels im Sinne                        mer 2.2, auch in Verbindung mit Nummer 2.3, be-\ndes Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe b                     zeichnetem Fleisch herzustellen,\nNummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n3. Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der\nDie Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs             in Anlage 5 Kapitel III Nummer 2 genannten Einge-\nvon einem Betrieb des Einzelhandels an andere                    weide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Ge-\nBetriebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche            webe herzustellen oder\nTätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang\nnach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der            4. entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe                hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018             485\nAbschnitt 4                                (3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der In-\nAnforderungen an das Herstellen,                        formationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4\nBehandeln und Inverkehrbringen von                         Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung\nLebensmitteln im Anwendungsbereich                          (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004                       Mindestumfang der Informationen nach den Absätzen 1\nund 2 entsprechend.\n§9                                  (4) Wer\nZulassung von Betrieben                      1. nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder\n(1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätig-          2. als Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof\nkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)                  betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach\nNr. 853/2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen,                Anhang II Abschnitt III Satz 1 der Verordnung (EG)\nist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Be-         Nr. 853/2004 einholt,\nhörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens               hat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise nach\n1. ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und         Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet und fort-\nInhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der entspre-       laufend zu führen. Die Nachweise sind vom Zeitpunkt\nchenden Beiblätter nach Form und Inhalt der Mus-         der Übermittlung oder Einholung der Informationen\nter 2 bis 9 der Anlage 6 enthält,                        nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und,\n2. ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes,          soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern\naus dem der Material- und Personalfluss sowie die        abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Be-\nAufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und          hörde auszudrucken.\n3. Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmit-\ntelunternehmers                                                                     § 11\nbeizufügen. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind                                      (weggefallen)\ndem Antrag im Falle handwerklich strukturierter Be-\ntriebe Unterlagen beizufügen, aus denen die in den je-                                   § 12\nweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.            Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraus-          (1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftie-\nsetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der            ren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Ver-\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par-            ordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlacht-\nlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amt-            hofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu ei-\nliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des           nem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Be-\nLebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-        gleitschein nach Form und Inhalt des Musters der An-\nmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU            lage 8 beigefügt ist.\nNr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1) erfüllt sind und keine\n(2) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjäh-\nTatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nrig im Freiland gehalten werden, dürfen mit Genehmi-\ndass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche\ngung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb ge-\nZuverlässigkeit für die Führung eines Betriebes nach\nschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den\nArtikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nmenschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anfor-\nnicht besitzt.\nderungen nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3\nBuchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n§ 10\neingehalten werden. Fleisch von nach Satz 1 ge-\nInformationen zur Lebensmittelkette                schlachteten oder getöteten Tieren darf abweichend\n(1) Halter von Schlachttieren haben die nach An-          von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buch-\nhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG)            stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den\nNr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmit-          menschlichen Verzehr verwendet werden. Nach Satz 1\ntelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des An-          geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend\nhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a der Ver-          von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buch-\nordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunter-             stabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einen\nnehmer, der einen Schlachthof betreibt, nach Maßgabe          Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung der ge-\nder Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2 des Anhangs II               schlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof\nAbschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu über-       darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3\nmitteln.                                                      Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht\nlänger als eine Stunde dauern.\n(2) Werden die relevanten Informationen zur Lebens-\nmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 der                                   § 12a\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 als Standarderklärung\nnach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b                            Ausnahmen für Wildfarmen\nSatz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG)                  mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild\nNr. 853/2004 übermittelt, müssen diese vorbehaltlich             (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttierunter-\ndes Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a             suchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der\nNummer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindes-             Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen\ntens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters             Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Le-\nder Anlage 7 enthalten.                                       bensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkör-","486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3         1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der\nBuchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der             Schlachtung hergestellt wird,\nBeförderung zum Schlachthof beizufügen:                      2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht\n1. die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der           und\nTierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung be-        3. nur\nzeichneten Person,\na) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des\na) nach der vor der Schlachtung oder Tötung keine                Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Ver-\nVerhaltensstörungen zu beobachten waren und                  braucher und\nkein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch\ndie Umwelt (Umweltkontamination) besteht und             b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet\nb) in der                                                    abgegeben wird.\naa) das Datum und der Zeitpunkt der Schlach-                                    § 14\ntung oder Tötung sowie\nUntersuchung von\nbb) das vorschriftsgemäße Schlachten und das                         Rohmilch nach Anhang III\nordnungsgemäße Entbluten                             Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2\nbescheinigt werden,                                     Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nund                                                         Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungs-\n2. die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebens-         betrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung\nmittel-Überwachungsverordnung bezeichnete Ge-            nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2\nsundheitsbescheinigung.                                  Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\ngelten die Untersuchungen nach § 1 Absatz 1 der\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b             Milch-Güteverordnung.\nAbsatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Über-\nwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen                                          § 15\nSchalenwild gewonnene Fleisch nur\nGebote, Verbote und Beschränkungen\n1. im Inland und\n(1) Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur\n2. direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Einzel-        Schlachtung an einen Schlachthof abgeben werden,\nhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher               wenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der Her-\nabgegeben werden.                                            kunftsbetrieb eindeutig feststellbar ist.\n(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-\n§ 13                              ordnung (EG) Nr. 853/2004 Erzeugnisse mit einem\nAbgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe               Identitätskennzeichen in den Verkehr bringt, hat bei\nWer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbei-            umhülltem oder verpacktem zerlegtem Fleisch oder\ntungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständi-         bei umhüllten oder verpackten Nebenprodukten der\ngen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV           Schlachtung das Identitätskennzeichen so auf der Um-\nKapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 der Verord-           hüllung oder Verpackung zu befestigen oder aufzudru-\nnung (EG) Nr. 853/2004 den Kopf oder die Eingeweide          cken, dass es beim Öffnen der Umhüllung oder Verpa-\nbeizufügen, soweit dies zur Untersuchung auf                 ckung zerstört wird.\n1. in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie                 (3) Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des\n96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über               Lebensmittels,\nKontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe         1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur\nund ihrer Rückstände in lebenden Tieren und                  bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C,\ntierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der            2. Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere\nRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der                gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von\nEntscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG                     nicht mehr als + 3 °C,\n(ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden\nFassung genannte Stoffe oder                             3. Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer\nTemperatur von nicht mehr als + 4 °C,\n2. Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung\nvon Zoonosen und Zoonoseerregern                         4. Wildkörper erlegten\nerforderlich ist.                                                a) Großwildes nur bei einer Temperatur von nicht\nmehr als + 7 °C,\n§ 13a                                 b) Kleinwildes nur bei einer Temperatur von nicht\nAusnahmen für das                                 mehr als + 4 °C,\nInverkehrbringen von Hackfleisch                 5. Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von\nAbweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit           nicht mehr als + 2 °C und gefrorenes Separatoren-\nAnhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2               fleisch nur bei einer Temperatur von nicht mehr als\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann                – 18 °C\ndie zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch          gelagert und befördert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt\naus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach         nicht für die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Num-\nder Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung           mer 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be-\nnicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch             zeichneten Fälle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018             487\n(4) Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der            nommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemein-\nSchlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische              schaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie\n(Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen            1. in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zu-\nder Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavo-             ständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Ab-\nbrunneum, dürfen nur umhüllt oder verpackt abgege-               satz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderun-\nben werden. Auf der Umhüllung oder Verpackung sind               gen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewon-\n1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-                 nen und behandelt worden ist,\nzeichnung der Art des Fisches,                           2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-\n2. Zubereitungshinweise und                                      lage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,\n3. ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe ent-      3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine\nhalten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungs-             Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und\nstörungen führen können,\n4. auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum\nnach Maßgabe des Satzes 3 anzugeben. Für die Art                 vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nach-\nund Weise der Kennzeichnung gelten Artikel 12 Ab-                gestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens\nsatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-           + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchs-\nnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittel-              datum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewin-\ninformations-Durchführungsverordnung entsprechend.               nung nicht überschreiten darf.\nDie zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefro-\nAbschnitt 5\nrener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderun-\nGemeinsame                               gen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.\nAnforderungen an die Abgabe\n(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in ver-\nkleiner Mengen von Lebensmitteln,\nschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter\nden Einzelhandel und das Herstellen,\nder Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an\nBehandeln und Inverkehrbringen von\nVerbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von An-\nLebensmitteln im Anwendungsbereich\nbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nwerden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit\n§ 16\neinem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen\nWarnhinweis bei                          sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nHackfleisch und Fleischzubereitungen                enthält.\n1. Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von               (4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner\nFleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt wor-     von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbrau-\nden ist oder                                             cher abgegeben werden, wenn\n2. Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwen-          1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,\ndung von Separatorenfleisch hergestellt worden\nsind,                                                    2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und be-\nhandelt worden ist,\ndürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur mit Hinweis\n„Vor dem Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr ge-          3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor\nbracht werden. Für die Art und Weise der Kennzeich-              gewonnen worden ist,\nnung nach Satz 1 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2            4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hin-\nund Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)                weis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ ange-\nNr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformati-               bracht ist und\nons-Durchführungsverordnung entsprechend.\n5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Be-\nhörde angezeigt worden ist.\n§ 16a\nIm Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach\nInverkehrbringen bestimmter\nAnlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entspre-\naufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs\nchend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nFleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die        die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Perso-\nnach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden       nenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Sat-\nsind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem       zes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.\nZustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben\nwerden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der An-                                      § 18\ngabe „aufgetaut“ auf diesen Zustand hingewiesen wird.\nAnforderungen an das Gewinnen,\nBehandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch\n§ 17\nAbgabe von Rohmilch                           (1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17\noder Rohrahm an Verbraucher                     Absatz 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Ge-\nnehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-\n(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Ver-        gung wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn ge-\nbraucher abzugeben.                                          währleistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vor-        eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann das\nverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des            Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraus-\nLebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausge-          setzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nvorliegen oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht                                  § 20\nrechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden                           (weggefallen)\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\nMangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben\n§ 20a\nwerden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen\nVorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben un-                         Besondere Anforderungen\nberührt.                                                              bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel\n(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder        (1) In Einrichtungen von Anbietern von Gemein-\nderen Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9           schaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die dort unter\nKapitel I Nummer 3 ausscheiden, sind von der Gewin-          Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt\nnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des           und nicht einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen\nNachweises von in Satz 1 genannten Krankheitserre-           worden sind, an Verbraucher nur abgegeben werden,\ngern oder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere,        wenn die Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an\ndie diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch        Ort und Stelle bestimmt sind und\nausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Be-              1. im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzehren-\nhörde Untersuchungen im Tierbestand des Milcherzeu-              der Lebensmittel die Abgabe nicht später als zwei\ngungsbetriebes nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere,               Stunden nach der Herstellung erfolgt,\ndie die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder           2. im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehrender\nToxine mit der Milch ausscheiden, dürfen erst dann in            Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stunden nach\nden Bestand der Vorzugsmilch liefernden Tiere einge-             der Herstellung\nstellt werden, wenn eine erneute Untersuchung nach\nSatz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.           a) auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C abge-\nkühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Tempera-\n§ 19                                    tur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach\nder Herstellung abgegeben werden oder\nHerstellung von Käse mit\nb) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und\neiner Reifezeit von mindestens 60 Tagen\ninnerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen ab-\nDie zuständige Behörde kann genehmigen, dass zur                 gegeben werden, wobei die Temperatur von\nHerstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindes-                + 7 °C nicht überschritten werden darf.\ntens 60 Tagen Rohmilch verwendet wird, die nicht den\nAbweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten\nKriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III\nLebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abgege-\nNummer 3 oder Kapitel II Teil III Nummer 1 der Verord-\nben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder ne-\nnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht.\nben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sichtbar\nder Hinweis „sofort verbrauchen“ angebracht ist.\n§ 19a\n(2) In Einrichtungen von Anbietern von Gemein-\nAusnahmen für die                        schaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres\nHerstellung von Hart- und Schnittkäse                Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung\nin Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft              des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebens-\nAbweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit       mittelbedingten Infektionen besonders empfindlich\nAnhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 1   sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Rohmilch aus           roher Bestandteile von Eiern hergestellt worden sind,\nMilcherzeugungsbetrieben auf Almen oder Alpen, die           nur an Verbraucher abgeben werden, wenn die Lebens-\nmittel einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen wor-\n1. auf Grund der geografischen Lage des Betriebes\nden sind.\nnicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl\nund Zahl der somatischen Zellen kontrolliert werden         (3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder\nkann und                                                 Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren, das die\nAbtötung von Salmonellen sicherstellt oder ein Verfah-\n2. die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX            ren gleicher Wirkung.\nKapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004 nicht erfüllt,\n§ 21\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde für den                    Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\nmenschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sicher-\ngestellt ist, dass die Rohmilch                                 (1) Wer Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs be-\noder verarbeitet, hat zu überprüfen, ob\n3. ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder\nSchnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als          1. landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Bienen\n60 Tagen verwendet wird, und                                 verbotene Stoffe verabreicht worden sind und\n2. bei landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich\n4. nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils ne-\nBienen nach Anwendung pharmakologisch wirksa-\ngativem Ergebnis\nmer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehal-\na) einer Untersuchung auf sinnfällige Veränderun-            ten worden sind\ngen und\nund nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 hierüber\nb) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf den        Nachweise zu führen.\nZellgehalt                                               (2) Wer Fleisch gewinnt oder bearbeitet, hat nach\nunterzogen worden ist.                                   Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise über Art,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                489\nMenge und Verbleib des angefallenen Materials der             1. entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort be-\nKategorie 1 nach Artikel 8 der Verordnung (EG)                   zeichneten lebenden Muscheln abgibt,\nNr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des\n2. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen\nRates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften\nvon erlegtem Wild abgibt,\nfür nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-\nsche Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verord-              3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch,\nnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische               Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleisch-\nNebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) zu              erzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den\nführen.                                                          Verkehr bringt,\n(3) Wer nach § 17 Absatz 2 oder 3 Rohmilch abgibt,         4. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild\nhat im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf            abgibt,\ndie der Milchgewinnung dienenden Tiere nach Maß-              5. entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm\ngabe des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise zu führen über              abgibt,\n1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe\n6. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeich-\ndes Zeitpunktes und der Namen und Anschriften\nnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugs-\nder Lieferanten und Empfänger,\nmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugs-\n2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und                 milch liefernder Tiere einstellt,\neiner erkennbaren Störung des allgemeinen Ge-\n7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nsundheitszustandes,\nSatz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Ver-\n3. durchgeführte Untersuchungen nach Anlage 9 Kapi-              braucher abgibt,\ntel I Nummer 1.1.2 bis 1.1.4 und 3,\n8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr\n4. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 18 Ab-               bringt,\nsatz 2.\n9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des\n(4) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind in           menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Ver-\nübersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu                kehr bringt oder\nführen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und,           10. entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.\nsoweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern           (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nabgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Be-       Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nhörde auszudrucken.                                         straft, wer\n§ 22                             1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder\nFleisch in den Verkehr bringt,\nVerbote und Beschränkungen\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von\n(1) Es ist verboten,                                         Fischereierzeugnissen abgibt,\n1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Ge-      3. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen\nflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht         von erlegtem Wild abgibt,\ndurch Schlachten getötet worden sind,\n4. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit\n2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch\nSatz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den\nErlegen getötet worden ist,\ndort bezeichneten Hinweis abgibt,\nin den Verkehr zu bringen.\n5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebens-\n(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen,            mittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,\nanderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Cani-\nden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des             6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel\nmenschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Ver-              an Verbraucher abgibt oder\nkehr zu bringen.                                            7. entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Ver-\n(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes           kehr bringt.\nGeflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu\nbringen.                                                                                § 24\n(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages                        Ordnungswidrigkeiten\nnach dem Legen an Verbraucher abzugeben.                       (1) Wer eine in § 23 Absatz 2 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des\nAbschnitt 6                            Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\nStraftaten                            widrig.\nund Ordnungswidrigkeiten                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nNummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\n§ 23                             mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nStraftaten                          lässig\n(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6           1. entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird              Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        zeitig anmeldet,","490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                   i) Kapitel II Nummer 3.3 Satz 2 eine dort bezeich-\nFleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbei-             nete Temperatur nicht einhält,\ntet,                                                          j) Kapitel II Nummer 3.4 Hackfleisch oder Fleisch-\n3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,                    zubereitungen einfriert,\njeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4\nk) Kapitel III Nummer 1 Fleisch für die Herstellung\nSatz 1, nicht Trinkwasser verwendet,\nvon Fleischerzeugnissen verwendet,\n4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbin-\ndung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1                  l) Kapitel IV Nummer 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Scha-\nAustern nicht richtig aufbewahrt oder lebende                    len von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung\nMuscheln befördert oder abgibt,                                  von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder\n5. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbin-              m) Kapitel V Nummer 1.1 Milch zur Herstellung von\ndung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch                  Milcherzeugnissen verwendet,\nvon Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behan-             n) (weggefallen)\ndelt,\n12. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Infor-\n6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-              mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndung mit                                                      nicht rechtzeitig übermittelt,\na) Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht       13. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen\nrechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht recht-         Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nzeitig ausweidet oder                                      führt,\nb) Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide\n14. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis\nnicht oder nicht richtig kennzeichnet,\nnicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbe-\n7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von                wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zustän-\nerlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild ab-              digen Behörde vorlegt,\ngibt,\n15. entgegen § 12 Absatz 1 einen Tierkörper befördert,\n8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht recht- 16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Fleisch, Nebenpro-\nzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersu-            dukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separato-\nchungen anmeldet,                                             renfleisch lagert oder befördert,\n9. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den          17. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit\nVerkehr bringt,                                               Satz 2 Nummer 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis ab-\ngibt,\n10. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 18. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung\nmacht,                                                        nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,\n11. entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5          19. entgegen § 21 Absatz 1 eine Überprüfung nicht,\na) Kapitel I Nummer 1.4 unverpacktes Fleisch nicht            nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\ngetrennt von verpacktem Fleisch lagert,              20. entgegen § 21 Absatz 1, 2 oder 3 einen Nachweis\nb) Kapitel I Nummer 2.2 Fleisch nicht auf den dort            nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.\ngenannten Temperaturen hält,                            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nc) Kapitel I Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in       Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nder Decke tieffriert oder nicht oder nicht recht-    mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nzeitig enthäutet,                                    lässig\nd) Kapitel I Nummer 3.1 Satz 3 Wildkörper von           1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den\nKleinwild nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,        Verkehr bringt,\ne) Kapitel I Nummer 3.2 Satz 1 unverpacktes             2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren\nFleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig be-      in den Verkehr bringt,\nfördert,\n3. entgegen § 15 Absatz 1 als Haustiere gehaltene Huf-\nf) Kapitel II Nummer 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder          tiere abgibt oder\nFleischzubereitungen herstellt,\n4. entgegen § 15 Absatz 2 ein Identitätskennzeichen\ng) Kapitel II Nummer 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1             nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.\nFleisch für die Herstellung von Hackfleisch oder\nFleischzubereitungen verwendet,                                              Abschnitt 7\nh) Kapitel II Nummer 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder\nSchlussvorschriften\nFleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig\numhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig ver-\npackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt oder                                § 25\nnicht oder nicht rechtzeitig gefriert,                                        (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018         491\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln\n1.    Allgemeine Anforderungen:\n1.1   Fischereifahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln nicht mit\nSchmutz- oder Abwasser, Abgasen, Kraftstoff, Öl oder sonstigen Schadstoffen verunreinigt werden kön-\nnen.\n1.2   Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind bei geeigneten Temperaturen aufzubewahren und zu\nbefördern und vor Verunreinigungen und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen zu schützen.\n1.3   Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind so zu behandeln, dass Beschädigungen oder Quet-\nschungen so weit wie möglich vermieden werden.\n1.4   Für alle Reinigungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden. Zur Reinigung unzerteilter Fischereierzeugnisse\noder lebender Muscheln kann sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser verwendet werden.\n2.    Spezielle Anforderungen an die Abgabe von Fischereierzeugnissen:\n2.1   Lebende Fischereierzeugnisse müssen so aufbewahrt oder befördert werden, dass die Lebensmittelsicher-\nheit und die Lebensfähigkeit nicht nachteilig beeinflusst werden.\n2.2   Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen nach dem Fang so bald wie möglich\ngekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie\nmöglich angelandet, gekühlt und so bald wie möglich abgegeben werden.\n2.3   Werden Fischereierzeugnisse geköpft oder ausgenommen, so hat dies so schnell wie möglich nach dem\nFang und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Fische-\nreierzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder – an Bord von Fischereifahrzeugen – mit sauberem Wasser\noder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Eingeweide und solche Teile, die die Gesundheit des Men-\nschen gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-\nzeugnissen zu entfernen und getrennt zu halten.\n2.4   Fischereierzeugnisse müssen nach Aussehen, Geruch und Konsistenz frisch sein.\n2.5   Fischereierzeugnisse von Seefischen sind vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten Sichtkontrolle zu\nunterziehen, damit sichtbare Parasiten festgestellt werden können.\n3.    Spezielle Anforderungen an die Abgabe von lebenden Muscheln:\n3.1   Lebende Muscheln müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen\nlassen, wie eine schmutzfreie Schale, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.\n3.2   Lebende Muscheln dürfen keinen erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt werden. Sie sind so\naufzubewahren, dass ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.\n3.3   Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten aufbewahrt werden.\n3.4   Lebende Muscheln dürfen nur in verschlossenen Verpackungen befördert oder abgegeben werden. Die\nVerpackung muss ausreichend fest sein, um die lebenden Muscheln vor nachteiligen Beeinflussungen zu\nschützen.\n3.5   Lebende Muscheln dürfen keine Gehalte an marinen Biotoxinen aufweisen, die folgende Grenzwerte über-\nschreiten:\n3.5.1 Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison – PSP):\n800 Mikrogramm je Kilogramm,\n3.5.2 Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison – ASP):\n20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,\n3.5.3 Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt:\n160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,\n3.5.4 Yessotoxine:\n1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm oder\n3.5.5 Azaspiracide:\n160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.","492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)\nAnforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern\nBeim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1. Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher\nsauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stö-\nßen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.\n2. Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt\nund befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der\nErzeugnisse gewährleistet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018          493\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder be-\nhandelt werden, in denen\n1. Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Per-\nsonal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben\nwerden kann,\n2. Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur\nvon mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,\n3. Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit\ndem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,\n4. erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tie-\nrischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/2009,\n5. Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie mög-\nlich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur\nbei der Lagerung eingehalten wird,\nvorhanden sind oder die unmittelbar an einen Raum angrenzen, in dem diese\nEinrichtungen vorhanden sind.","494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild\n1.      Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:\n1.1     Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden.\nDas Enthäuten und eine Zerlegung von Großwild am Erlegeort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst\nnicht möglich ist.\n1.2     Großwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich aus-\nkühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzu-\nbewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innen-\ntemperatur von höchstens + 7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt\nsein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.\n1.3     Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch\nals gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei\n1.3.1   abnormen Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens;\n1.3.2   Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);\n1.3.3   Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur\nvorkommen;\n1.3.4   Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Na-\nbelentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens;\n1.3.5   fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder\nBauchfell verfärbt ist;\n1.3.6   erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;\n1.3.7   erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;\n1.3.8   offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;\n1.3.9   erheblicher Abmagerung;\n1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;\n1.3.11 Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild;\n1.3.12 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebun-\ngen und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild;\n1.3.13 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen.\n1.4     Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem be-\ntreffenden Wildkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersu-\nchungen beim Wildkörper verbleiben.\n2.      Es ist durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Zerlegen und Umhüllen\nFleisch von Großwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und Fleisch von Kleinwild auf einer\nTemperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten wird.\n3.      Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über\n3.1     eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten\nWildes nicht erreicht werden kann;\n3.2     einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt wer-\nden.\n4.      In den Räumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für die Bearbeitung des erlegten Wildes Folgen-\ndes:\n4.1     Untersuchungspflichtiges erlegtes Wild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderun-\ngen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können.\n4.2     Erlegtes Großwild ist auf Ersuchen des amtlichen Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brust-\nkorb ist zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des Unter-\nsuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Großwild in der Decke darf nicht ein-\ngefroren werden.\n4.3     Erlegtes Federwild ist auf Verlangen des Untersuchers zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach\nder fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können. Ungerupftes und\nnicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.\n4.4     Großwild in der Decke oder Kleinwild in der Decke oder im Federkleid darf Fleisch von erlegtem Wild nicht\nberühren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018           495\nAnlage 5\n(zu § 7 Satz 1)\nAnforderungen an die Herstellung\noder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel\nKapitel I\nAnforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch\nBei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1.      Anforderungen an Räume und Einrichtung\n1.1     Die Zerlegung von Fleisch muss in einem Raum erfolgen, der so ausgerüstet ist, dass die Anforderungen\nan die Zerlegungs- und Entbeinungshygiene nach den Nummern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.\n1.2     Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umge-\nhende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden\nkann.\n1.3     Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wasser-\ntemperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.\n1.4     Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu\nverschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpa-\nckungsmaterial oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann.\n2.      Zerlegungs- und Entbeinungshygiene\n2.1     Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach\nNummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass\n2.1.1   die Zerlegung als Bandzerlegung ununterbrochen vorangeht oder\n2.1.2   während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewähr-\nleistet ist.\n2.2     Beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen oder Verpacken\nvon Fleisch müssen vorbehaltlich der Nummern 2.3 und 2.4\n2.2.1   Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Num-\nmer 1.2, 1.6 und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,\n2.2.2   anderes Fleisch der in Nummer 2.2.1 genannten Tiere auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und\n2.2.3   Fleisch von Geflügel, Hasentieren und Kleinwild im Sinne des Anhangs I Nummer 1.3, 1.4 und 1.7 der\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten werden.\n2.3     Abweichend von Nummer 2.2 darf Fleisch warm zerlegt und entbeint werden, wenn der Zerlegungsraum\nräumlich unmittelbar an den Schlachthof angeschlossen ist. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf\ndirektem Wege vom Schlachthof in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder eine an-\ndere geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Das Fleisch muss nach der Zerlegung und gegebenen-\nfalls Umhüllung und Verpackung auf die entsprechende in Nummer 2.2 genannte Temperatur abgekühlt\nund bei dieser Temperatur gelagert oder befördert werden.\n2.4     Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht, sofern das Fleisch auf Grund einer Genehmigung nach An-\nhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert worden ist.\n2.5     Soweit Fleisch verschiedener Tierarten zerlegt wird, müssen Kreuzkontaminationen durch geeignete Vor-\nkehrungen wie z. B. durch zeitlich oder räumlich getrennte Bearbeitung des Fleisches vermieden werden.\n3.      Behandlung, Lagerung und Beförderung von Fleisch\n3.1     Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden. Es ist vor dem Inverkehrbringen zu enthäuten.\nWildkörper von Kleinwild sind unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden.\n3.2     Unverpacktes Fleisch muss getrennt von Wild in der Decke, Wild im Federkleid und verpacktem Fleisch\ngelagert oder befördert werden. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen\nZeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder\nBeförderung nicht kontaminiert werden kann.\nKapitel II\nHerstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen\nBei der Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind folgende Anforderungen ein-\nzuhalten:\n1.      Anforderungen an Räume und Einrichtung\nHackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen hergestellt werden, die","496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n1.1     so ausgerüstet sind, dass die Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung nach Nummer 3\neingehalten werden können,\n1.2     über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen\numgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben wer-\nden kann,\n1.3     über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C\noder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.\n2.      Anforderungen an Rohstoffe\n2.1     Für die Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet werden,\ndas\n2.1.1   in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,\n2.1.2   in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Ein-\nzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,\n2.1.3   von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild\nin der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buch-\nstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder\n2.1.4   vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der\nKommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der\nVerordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung\nbestimmten Fällen angenommen worden ist.\n2.2     Bei der Herstellung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende An-\nforderungen einzuhalten:\n2.2.1   Hackfleisch darf unbeschadet der Nummer 2.2.2 nur aus Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett herge-\nstellt werden.\n2.2.2   Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nicht verwendet werden\n2.2.2.1 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, ausgenommen solche, die aus ganzen\nMuskelstücken stammen,\n2.2.2.2 Separatorenfleisch,\n2.2.2.3 Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,\n2.2.2.4 Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln,\n2.2.2.5 der zentrale sehnige Teil der Bauchmuskulatur (Linea alba),\n2.2.2.6 Muskulatur des Hand- oder Fußwurzelbereichs oder\n2.2.2.7 Knochenputz oder Muskulatur des Zwerchfells, sofern nicht die serösen Überzüge entfernt worden sind.\n2.3     Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch sind über die\nAnforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:\n2.3.1   Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch darf vorbehalt-\nlich der Nummer 2.3.2 nur Hackfleisch verwendet werden, das den Anforderungen der Nummern 2.2.1\nund 2.2.2 entspricht.\n2.3.2   Abweichend von Nummer 2.2.2 dürfen Fleischzubereitungen, die eindeutig dazu bestimmt sind, nur nach\nHitzebehandlung verzehrt zu werden, auch aus oder unter Verwendung von Fleischabschnitten, die beim\nZerlegen oder Zuschneiden von Fleisch anfallen, oder aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch,\ndas den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung\n(EG) Nr. 853/2004 entspricht, hergestellt werden.\n3.      Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung\n3.1     Zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf vorbehaltlich der Nummer 3.2 nur Fleisch\nverwendet werden, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von\n3.1.1   Fleisch von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,\n3.1.2   Nebenprodukten der Schlachtung eine Temperatur von nicht mehr als + 3 °C und\n3.1.3   sonstigem Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als + 7 °C aufweist. Fleisch nach Satz 1 darf nur nach\nBedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht werden.\n3.2     Abweichend von Nummer 3.1 darf zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen auch ge-\nfrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern das Fleisch vor dem Einfrieren entbeint\nworden ist oder die zuständige Behörde das Entbeinen unmittelbar vor der Herstellung im Voraus gestattet\nhat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018         497\n3.3     Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben\nwerden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntem-\nperatur von nicht mehr als\n3.3.1   + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder\n3.3.2   – 18 °C oder darunter gefroren werden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung oder\nBeförderung eingehalten werden.\n3.4     Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Nummer 3.3.2 dürfen nach dem Auftauen nicht wieder einge-\nfroren werden.\nHackfleisch und Fleischzubereitungen, die ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,\nmüssen nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.\nKapitel III\nHerstellung von Fleischerzeugnissen\nBei der Herstellung von Fleischerzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1.      Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das\n1.1     in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,\n1.2     in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Ein-\nzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,\n1.3     von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild\nin der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buch-\nstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder\n1.4     vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009\nbestimmten Fällen angenommen worden ist.\n2.      Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus oder unter Verwendung folgender Eingeweide, Nebenprodukte der\nSchlachtung oder Gewebe hergestellt werden:\n2.1     Geschlechtsorgane, ausgenommen Hoden,\n2.2     Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,\n2.3     Knorpel des Kehlkopfes, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,\n2.4     Augen und Augenlider,\n2.5     äußere Gehörgänge,\n2.6     Hornhaut und\n2.7     von Geflügel Speiseröhre, Kropf, Geschlechtsorgane, alle Därme und Kopf, ausgenommen Kamm, Ohr-\nläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen.\nKapitel IV\nEier, Eiprodukte und Flüssigei\n1.      Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1.1     Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von\nFremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.\n1.2     Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine\neinwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.\n2.      Bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht zu werden, sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n2.1     Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nRäume für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet\nsein, dass folgende Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden:\n2.1.1   Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt wer-\nden,\n2.1.2   Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Flüssigeis und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute\nund\n2.1.3   andere als die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Arbeitsgänge.\n2.2     Anforderungen an Rohstoffe\n2.2.1   Für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei dürfen Eier nur verwendet werden, deren Schalen voll\nentwickelt und unbeschädigt sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Knickeier verwendet werden, wenn sie","498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nvom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle unmittelbar an den verarbeitenden Betrieb geliefert werden\nund dort umgehend aufgeschlagen werden.\n2.2.2   Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei aufgeschlagen werden, müssen sauber und tro-\ncken sein.\n2.2.3   Flüssigei, das als Rohstoff für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wird, muss entsprechend den\nAnforderungen nach den Nummern 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 gewonnen worden sein.\n2.2.4   Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, deren Milchsäuregehalt\n1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen darf der vor\nder Fermentation ermittelte Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.\n2.3     Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung\n2.3.1   Das Aufschlagen der Eier hat in geeigneter Weise abgesondert von anderen Arbeitsgängen so zu erfolgen,\ndass Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird.\nKnickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.\n2.3.2   Eier von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern müssen getrennt von diesen be-\nund verarbeitet werden. Ausrüstungen, die für die Be- und Verarbeitung von Eiern von anderen Tierarten\nals Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern verwendet wurden, sind vor der Wiederaufnahme der Verarbei-\ntung von Eiern von Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern zu reinigen und zu desinfizieren.\n2.3.3   Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeis vorbehaltlich Nummer 2.3.4 unverzüglich einer\nBearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren beseitigt oder reduziert. Unzureichend\nbearbeitete Partien sind unverzüglich einer erneuten Bearbeitung zu unterziehen. Abweichend von Satz 1\nist eine Bearbeitung von Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das an-\nschließend hitzebehandelt werden soll, nicht erforderlich.\n2.3.4   Erfolgt die Bearbeitung von Flüssigei abweichend von Nummer 2.3.3 nicht unverzüglich nach dem Auf-\nschlagen, so ist das Flüssigei unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei\neiner Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei + 4 °C bis zur Verarbeitung darf\n48 Stunden nicht überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Entzuckerung unterzogen\nwerden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.\n2.3.5   Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzu-\nckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die + 4 °C nicht überschreitet. Sollen die\nEiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Bearbeitung einzufrieren.\n2.3.6   Eiproduktepartien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:\n2.3.6.1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure darf 10 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.\n2.3.6.2 Der Gehalt an Schalenresten, Membranen und anderen Teilchen darf 100 Milligramm pro Kilogramm Ei-\nprodukt nicht überschreiten.\n2.4     Kennzeichnungsvorschriften\nSendungen von Eiprodukten oder Flüssigei, die als Zutat für die Herstellung eines anderen Lebensmittels\nin einem Betrieb des Einzelhandels bestimmt sind, müssen ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei\nwelcher Temperatur die Eiprodukte gelagert werden müssen und für wie lange ihre Haltbarkeit bei Ein-\nhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann. Bei Flüssigei muss das Etikett nach Satz 1 auch die\nAufschrift „Nicht pasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und\nUhrzeit des Aufschlagens aufweisen.\n2.5     Die Anforderungen der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4 gelten nicht für die Her-\nstellung von Eiprodukten und Flüssigei in Küchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung,\nwenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.\nKapitel V\nAnforderungen an die Herstellung von Milcherzeugnissen\nBei der Behandlung von Rohmilch und der Herstellung von Milcherzeugnissen sind folgende Anforderungen ein-\nzuhalten:\n1.      Temperaturanforderungen\n1.1     Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung\nauf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur\ngelagert worden ist.\n1.2     Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr\nals + 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn\n1.2.1   die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der An-\nlieferung beginnt oder\n1.2.2   die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse\ngenehmigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018        499\n2.       Anforderungen an die Wärmebehandlung\nZur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den\nGrundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder\nUltrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:\n2.1      Pasteurisierung\n2.1.1    Zeit-Temperaturkombination\n2.1.1.1 Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,\n2.1.1.2 Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder\n2.1.1.3 eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1\nund 2.1.1.2 genannten Verfahren.\n2.1.2    Prüfung der Wirksamkeit\nDie Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten\nPhosphatasetest negativ reagieren.\n2.2      Ultrahocherhitzung (UHT)\nKontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeig-\nneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungs-\ntemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis ver-\nmehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeug-\nnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für\nsieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete\nWärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.\n3.       Kriterien für rohe Kuhmilch\nBei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt\nwerden, dass\n3.1      rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,\n3.2      verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter aufweist.\n4.       Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in\nKüchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbei-\ntung an Ort und Stelle unterzogen werden.\nKapitel VI\nKennzeichnung von aus oder\nunter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln\nLebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit\nähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen als vorver-\npacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe\n„mit Rohmilch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten,\nRingen oder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen\nsind oder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des § 2 der\nLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bleiben unberührt.\nKapitel VII\nAbweichende Temperaturanforderungen\nUnbeschadet der in Kapitel I Nummer 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nummer 3.2 geregelten Fälle müssen die in\nKapitel I Nummer 2.2 und Kapitel II Nummer 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittel-\nunternehmern nicht angewendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete,\ndie Kühlung von Lebensmitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und\ndies dokumentieren.","500                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nAnlage 6\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)\nMuster 1\nBetriebsspiegel (allgemeine Angaben)\nName des Betriebs                  ..........................................................................................\nZulassungs-Nr.                     ................................   Veterinärkontroll-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(soweit bereits vorhanden)                                       (soweit vor dem 1.1.2006 erteilt)\nRegistrier-Nr.                     ..........................................................................................\n(soweit vorhanden)\nLebensmittelunternehmer            ..........................................................................................\n(i. S. des Artikels 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002)\nStraße                             ..........................................................................................\nPLZ, Ort                           ..........................................................................................\nTelefonnummer                      ..........................................................................................\nFax                                ..........................................................................................\nE-Mail, ggf. Internet              ..........................................................................................\nBaujahr                            ..........................................................................................\nletzter Umbau                      ..........................................................................................\nBetriebsbereiche\nFleisch                                                               ⃞ ja\nMilch                                                                 ⃞ ja\nFisch                                                                 ⃞ ja\nLebende Muscheln                                                      ⃞ ja\nEi/Eiprodukte                                                         ⃞ ja\nFette und Grieben                                                     ⃞ ja\nMägen, Blasen und Därme                                               ⃞ ja\nGelatine/Kollagen                                                     ⃞ ja\nSonstiges                                                             ⃞ ja     ...............................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                  501\nPersonal\nMännlich               Weiblich\nGesamtpersonal                                                 .................     .................\ndavon im Produktionsbereich                                    .................     .................\nExternes Personal                                              .................     .................\n(z. B. Reinigungskräfte)\nWasserversorgung\nöffentliche Wasserversorgung                                                     ⃞\nEigenwasserversorgung (Brunnen)                                                  ⃞\nsauberes Meerwasser                                                              ⃞\nUmweltrelevante Genehmigungen\nWaschplatz für Transportmittel                              ⃞ ja\n.........................................................  ⃞ ja\n.........................................................  ⃞ ja\nHinweis:\nBestimmungen anderer Rechtsgebiete, z. B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wasserrecht usw. bleiben von\neiner Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unberührt.","502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nMuster 2\nBeiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel\nTierart (i. S. des Anhangs I Nr. 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)\nHuftiere                                                                ⃞ ja\nGeflügel und Hasentiere                                                 ⃞ ja\nFarmwild                                                                ⃞ ja\nGroßwild                                                                ⃞ ja\nKleinwild                                                               ⃞ ja\nBetriebsbereiche\nSchlachtung                                                             ⃞ ja\nZerlegung                                                               ⃞ ja\nHerstellung von Hackfleisch                                             ⃞ ja\nHerstellung von Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch            ⃞ ja\nVerarbeitung                                                            ⃞ ja\nWildbearbeitung                                                         ⃞ ja\nSammlung von rohen Schlachtfetten                                       ⃞ ja\n⃞ Produktion ganzjährig                     ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n1.1 Bereich Schlachtung:\nBeantragte Schlachtmenge und Regelschlachttage1\nDonners-\nTierart      Montag      Dienstag    Mittwoch                  Freitag               Samstag                  Sonntag                 Gesamt\ntag\nSchweine\nRinder\nSchafe\nZiegen\nEinhufer\nPuten\nLegehennen\nMasthähnchen\nGänse\nEnten\nHasentiere\nZuchtlaufvögel\nFarmwild","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018    503\n1.2 Bereich Zerlegung:\nBeantragte Zerlegungsmenge (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge Wareneingang)\nAnzahl der\nTierart1                                                           Gesamtmenge pro Woche1\nZerlegungstage pro Woche1\nSchweine\nRinder\nSchafe\nZiegen\nEinhufer\nGeflügel\nWild\n1.3 Bereich Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch:\nBeantragte Herstellungsmenge an Hackfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)\nAnzahl der\nGesamtmenge pro Woche1\nHerstellungstage pro Woche1\nSchweine\nRinder\nEinhufer\nGeflügel\nWild\nBeantragte Herstellungsmenge an Fleischzubereitungen (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)\nAnzahl der\nGesamtmenge pro Woche1\nHerstellungstage pro Woche1\nSchweine\nRinder\nEinhufer\nGeflügel\nWild\nBeantragte Herstellungsmenge an Separatorenfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)\nAnzahl der\nGesamtmenge pro Woche1\nHerstellungstage pro Woche1\nSchweine\nRinder\nEinhufer\nGeflügel\nWild","504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n1.4 Bereich Herstellung von Fleischerzeugnissen:\nVerwendetes Ausgangsmaterial2\nSchweinefleisch                                           ⃞\nRindfleisch                                               ⃞\nGeflügelfleisch                                           ⃞\nWildfleisch                                               ⃞\nEier und Eiprodukte                                       ⃞\nMilcherzeugnisse                                          ⃞\nFischereierzeugnisse                                      ⃞\nPflanzliche Lebensmittel                                  ⃞\n...............................................          ⃞\n...............................................          ⃞\nBeantragte Menge an Fleischerzeugnissen in kg pro Woche\nRohwurst\nRohpökelware\nKochpökelware\nBrühwurst\nKochwurst\n1.5 Bereich Sammlung von rohen Schlachtfetten:\nBeantragte Menge in kg pro Woche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.6 Bereich Herstellung von sonstigen Erzeugnissen:\nBeantragte Menge an sonstigen Erzeugnissen pro Woche\nAusgeschmolzene tierische Fette und Grieben\nGesalzene Mägen, Blasen, Därme\nErhitzte Mägen, Blasen, Därme\nGetrocknete Mägen, Blasen, Därme\n1\nZutreffendes angeben, ggf. weitere Tierarten aufnehmen.\n2\nZutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018          505\nMuster 3\nBeiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel\nBetriebsarten                                             Muschelarten\nVersandzentrum               ⃞                            Miesmuscheln               ⃞\nReinigungszentrum            ⃞                            Austern                    ⃞\nsonstige                   ⃞   ........................\nInformationen zur Betriebsstruktur\nVerarbeitete Menge:                    kg/Woche\nMiesmuscheln\nAustern\nSonstige\nProduktionsmonate:\nJan       Feb      März     Apr       Mai     Juni        Juli    Aug      Sep      Okt       Nov      Dez\nProduktionstage im Produktionszeitraum:\nMo             Di              Mi               Do              Fr            Sa               So\nHerkunft der Muscheln:                  kg/Woche\nDeutschland\nAnderer Mitgliedstaat\nDrittland\nAbgabe der Produkte an:                kg/Woche\nVerarbeitungsbetriebe/Versandzentren\nGroßhandel\nEinzelhandel/Gastronomie\nandere:","506             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nMuster 4\nBeiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel\n(ohne Umschlagsware)\nBetriebsarten\nFischereifahrzeug*                                                                                                                 ⃞ ja\nGefrierschiff*                                                                                                                     ⃞ ja\nFabrikschiff*                                                                                                                      ⃞ ja\nVersteigerungshalle                                                                                                                ⃞ ja\nGroßmarkt                                                                                                                          ⃞ ja\nBetrieb zur Herstellung von Fischereierzeugnissen                                                                                  ⃞ ja\n* Angabe des Heimathafens (Angabe im Schiffsregister): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBetriebsbereiche für\nFrische Fischereierzeugnisse, ganze Fische                                                                                         ⃞ ja\nZubereitete Fischereierzeugnisse                                                                                                   ⃞ ja\nVerarbeitete Fischereierzeugnisse                                                                                                  ⃞ ja\nDurch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse                                                              ⃞ ja\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n⃞ Produktion ganzjährig                         ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.1 Bereich frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische:\nin kg\nKapazität der Hälterung\nMaximale Schlachtkapazität pro Stunde\nDurchschnittliche Schlachtkapazität pro Woche\n1.2 Bereich zubereitete Fischereierzeugnisse:\n(Menge in kg pro Woche)\nSüßwasserfische\nSalzwasserfische\nKrustentiere\nSchalentiere\nArbeitsgänge1\nAusnehmen                                                             ⃞\nKöpfen                                                                ⃞\nZerteilen, Filetieren, Zerkleinern                                    ⃞\nVerpacken                                                             ⃞\nKühlen                                                                ⃞\nTiefgefrieren                                                         ⃞","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                          507\n1.3 Bereich verarbeitete Fischereierzeugnisse:\nMenge Produktarten (ca.) in kg pro Woche2\nGetrocknete Fischereierzeugnisse\nKaltgeräucherte Fischereierzeugnisse\nHeißgeräucherte Fischereierzeugnisse\nGesalzene Fischereierzeugnisse\nAnchosen\nMarinaden\nErhitzte Fischereierzeugnisse (Brat-, Kochfisch)\ndurch maschinelles Ablösen von Fleisch\ngewonnene Fischereierzeugnisse\n1\nZutreffendes ankreuzen.\n2\nZutreffendes bitte angeben und ggf. weitere Produktarten ergänzen, z. B. Sushi, Surimi, panierte Fischereierzeugnisse.","508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nMuster 5\nBeiblatt Milch zum Betriebsspiegel\nBetriebsbereiche\nSammlung von Milch                                                     ⃞ ja\nLagerkapazität in kg                                            ...................................................\nHerstellung von Milcherzeugnissen                                      ⃞ ja\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n1.1 Bereich Herstellung von Milcherzeugnissen:\nAnlieferungsmenge (ca.) in kg pro Woche\nRohmilch\nMilcherzeugnisse,\nggf. welche\nVerwendete Rohstoffe1\nKuhmilch                                                          ⃞\nMilch anderer Tierarten2                                          ⃞\n.............................................................\nMilcherzeugnisse2                                                 ⃞\n.............................................................\n.............................................................\nSonstige Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs2           ⃞\n.............................................................\n.............................................................\nPflanzliche Lebensmittel                                          ⃞\n.............................................................\nMenge Produktarten (ca.) in kg pro Woche3\naus Milch, die sonstigen\nProdukt             aus Rohmilch          aus erhitzter Milch\nBehandlungsverfahren unterzogen wurde4\nVorzugsmilch\nPasteurisierte Milch\nUHT-Milch\nSteril-Milch\nSonstige Milch\nKondensmilch\nSahne\nJoghurt, Kefir","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                                    509\naus Milch, die sonstigen\nProdukt                     aus Rohmilch            aus erhitzter Milch\nBehandlungsverfahren unterzogen wurde4\nSauermilch\nButtermilch\nPulverförmige\nMilcherzeugnisse\nFrischkäse\nWeichkäse\nSchnittkäse\nHartkäse\nButter\nSpeiseeis\n1\nZutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.\n2\nBitte differenzieren, z. B. Tierart, Art des Milcherzeugnisses oder Art des Verarbeitungserzeugnisses, z. B. Fleisch-, Fischerzeugnisse,\nEiprodukte, Gelatine angeben.\n3\nBitte Zutreffendes angeben, ggf. weitere Produkte ergänzen.\n4\nBehandlungsverfahren nach Anhang I Nr. 4.1 der VO (EG) Nr. 853/2004, z. B. Mikrofiltration.","510                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nMuster 6\nBeiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel\nBetriebsbereiche\nGewinnung von Flüssigei                                                            ⃞ ja\nHerstellung von Eiprodukten                                                        ⃞ ja\nInformationen zur Betriebsstruktur\nVerwendete Rohstoffe1\nSchaleneier\nFlüssigei, gekühlt\nFlüssigei, tiefgefroren\nMenge Produktarten (ca.) in kg pro Woche\nFlüssigei, gekühlt\nFlüssigei, tiefgefroren\nFlüssigei, entzuckert\nEiprodukte\n1\nZutreffendes bitte ankreuzen und ggf. Art der hergestellten Eiprodukte ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018              511\nMuster 7\nBeiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel\nBetriebsbereiche\nSammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen                      ⃞ ja\nHerstellung von Gelatine                                          ⃞ ja\nMenge in kg pro Woche:                                      ...................................................\nHerstellung von Kollagen                                          ⃞ ja\nMenge in kg pro Woche:                                      ...................................................\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n1.1 Bereich Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen\nArt und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nKnochen\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute\nGeflügelhäute\nBänder und Sehnen\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten\nArt und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute und -knochen\nGeflügelhäute und -knochen\nBänder\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten\nZulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009           ⃞ beantragt\n⃞ vorhanden\n1.2 Bereich Herstellung von Gelatine\nArt und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nKnochen\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute\nGeflügelhäute\nBänder und Sehnen\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten","512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n1.3 Bereich Herstellung von Kollagen\nArt und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute und -knochen\nGeflügelhäute und -knochen\nBänder\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                                                                  513\nMuster 8\nBeiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel\n1. Betriebsdaten\nGrundrissplan                                         ⃞ ja (siehe Anlage)                                  ⃞ nein\nGrundfläche des Betriebsgebäudes                      Fläche gesamt\nKühlräume                                             Anzahl                                               Fläche gesamt\nTiefkühlräume                                         Anzahl                                               Fläche gesamt\nLagerräume                                            Anzahl                                               Fläche gesamt\nKommissionierungsräume                                Anzahl                                               Fläche gesamt\nPersonalräume                                         Anzahl                                               Fläche gesamt\nSonstige Räume                                        Anzahl                                               Fläche gesamt\nAbfallsammelräume                                     Anzahl                                               Fläche gesamt\nPalettenstellplätze                                   Anzahl\nKühl- und Tiefkühlfahrzeuge                           Anzahl\nSchockfrostanlage                                     ⃞ ja                                                 ⃞ nein\n2. Art der Waren\nLebensmittel     ⃞                            tierisch          ⃞                                                            pflanzlich                     ⃞\nArzneimittel     ⃞                            Futtermittel      ⃞                                                            Zusatzstoffe                   ⃞\nChemikalien      ⃞                            Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Tätigkeitsfelder\nBezeichnung der jeweiligen Waren\nLagerung                  ⃞   .....................................................................................\nKühlung                   ⃞   .....................................................................................\nTiefkühlung               ⃞   .....................................................................................\nFrosten                   ⃞   .....................................................................................\nUmpacken                  ⃞   .....................................................................................\nVerpacken                 ⃞   .....................................................................................\nKommissionierung          ⃞   .....................................................................................\nTransport                 ⃞   .....................................................................................\nSonstiges                 ⃞   .....................................................................................\n4. Fremdvermietung\nVermietung Stellplätze              ⃞                   Anzahl der vermieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVermietung Räume                    ⃞                   Anzahl der vermieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEinlagerung für Dritte              ⃞ ja                ⃞ nein\n5. Fremdanmietung\nAnmietung Stellplätze              ⃞                    Anzahl der angemieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnmietung Räume                    ⃞                    Anzahl der angemieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEinlagerung durch Dritte           ⃞ ja                 ⃞ nein","514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n6. Allgemeine Vertriebswege\n⃞ Regional           ⃞ Bundesland                    ⃞ National                               ⃞ Innergemeinschaftlich        ⃞ Drittland\n7. Rückverfolgbarkeitssystem\n⃞ EDV                             ⃞ Papierform\nDaten vor Ort verfügbar           ⃞ ja                                                         ⃞ nein\n8. Lagermanagement\n⃞ EDV                                               ⃞ Papierform\n⃞ Einlagerdatum abrufbar                            ⃞ MHD abrufbar                                         ⃞ First In/First Out Verfahren\n9. Regelmäßige Inventuren\n⃞ ja    Zeitabstand der Inventuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ⃞ nein\n10. Weitere Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\n⃞ ja    Art und Zulassungsnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     ⃞ nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                                                                                                                    515\nMuster 9\nBeiblatt Großküche zum Betriebsspiegel\nProduktionsverfahren\nFrischkost (Cook and Serve)                                                                                ⃞      ja\nWarmkost (Cook, Hold and Serve)                                                                            ⃞      ja\nKühlkost (Cook and Chill)                                                                                  ⃞      ja\nTiefkühlkost (Cook and Freeze)                                                                             ⃞      ja\nErhitzen (Regenerieren)                                                                                    ⃞      ja\nSonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n⃞ Produktion ganzjährig                                                                                    ⃞      Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLebensmitteltransport                                                                                      ⃞      ja\nBeantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nVerwendung ja/nein\nfrisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder Pferden\nHackfleisch/Fleischzubereitungen\nfrisches Wildfleisch\nfrisches Geflügelfleisch\nfrischer Fisch\nrohe Eier oder nicht pasteurisiertes Flüssigei\nRohmilch, Rohrahm\nlebende Muscheln\nunverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken\nBeantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen)\nGesamtmenge pro Woche\nFeinkostsalate\nSuppen/Eintöpfe\nGerichte für den Kaltverzehr\nGerichte für den Warmverzehr\nDesserts/Feinbackwaren\nGesamtmenge Portionen","516                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nAnlage 7\n(zu § 10 Absatz 2)\nInformationen zur Lebensmittelsicherheit\nnach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere,\ndie in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen\nI. Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Betriebskennnummer/Registriernummer des\nBetriebes nach ViehVerkehrsVO:\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................\n......................................................\nTel.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:\nFax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  ......................................................\nTierart:             ⃞ Schwein                                     ⃞ Rind                                 ⃞ Pferd                                  ⃞ Schaf                                     ⃞ Ziege\n⃞ Geflügel*                                   ⃞ Hasentiere*                          ⃞ Farmwild*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der zu schlachtenden Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nII. Standarderklärung\nDer Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist,\nerklärt Folgendes:\n1. Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produk-\ntionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor.\nDem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersu-\nchungen bekannt.\n1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen\n⃞     Ja\n⃞     Nein\n2. Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beein-\nträchtigen könnten.\n3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während\nder gesamten Mastperiode, bestanden\n⃞      keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel\n⃞      Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel:\nTier                                       Tierarzneimittel                               Wartezeit                                          Datum der\n(Kennzeichnung)                                                                                                                                      Verabreichung\nEs wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen . . . . . . . . . . . . . (z. B. Repellentien).\n4. Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von\nBedeutung sind, ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (insbesondere Salmonellenstatus).\n5. Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:\nName:            ...................................................................................................\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTelefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n(Ort)                                                        (Datum)                              (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)\n* Angabe der Tierart.\n** Zutreffendes ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                                                                                  517\nAnlage 8\n(zu § 12 Absatz 1)\nMuster\nBegleitschein\nzu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch\nverletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n1. Angaben zum Tier:\nTierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Alter: . . . . . . . . . . . . . .\nOhrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer\nName, Adresse:\nRegistriernummer des Erzeugerbetriebs:\nerklärt:\nDas unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof\n................................................................................................................\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebracht.\nDas Tier\n– hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittel-\nzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,\n– ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein*.\nWenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Warte-\nzeit/en\n..................................................................................................................\n..................................................................................................................\n(Ort, Datum)                                                               (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)\n3. Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier\n– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . im Erzeugerbetrieb\n(Datum)                                    (Uhrzeit)\n..................................................................................................................\n(Name und Adresse des Erzeugerbetriebs)\nvon ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Ver-\nletzungen, für gesund befunden worden ist;\n– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist.\n(Datum)                                    (Uhrzeit)\nErgebnis der Schlachttieruntersuchung\nKörpertemperatur: . . . . . . . . . . . . . . . .°C Herzschlagfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . Atemfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstige Befunde:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................","518               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nGrund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose*)\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\nEs wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*\nWenn ja, durchgeführte Behandlung:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n(Ort, Datum)                               (Name und Unterschrift des Tierarztes)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018                                                                               519\nAnlage 8a\n(zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25)\nWildursprungsschein\nfür Untersuchung auf Trichinen\nim Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger\n(§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)\nZuständige Behörde:\n.....................................................................................................................\nNummern der Wildmarke:\nWildschwein*:                                                                             Dachs*:        \nJagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:\n.....................................................................................................................\nJäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):\n...................................................\n...................................................\n...................................................\n...................................................\nDatum und Unterschrift des Jägers\nErlegungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAbgabe an\n.....................................................................................................................\n(Trichinenlaboratorium)\nZeitpunkt: Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfbericht Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEingangsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMethode*:\nTrichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005\n Referenzverfahren\n Trichomatic\nErgebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte\nGroßwild verfügt werden darf:\nDatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................\nUnterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)\n* Zutreffendes ankreuzen.                                                                                                                                   (amtlicher Stempel)","520        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\nAnlage 8b\n(zu § 13a)\nGebiet,\nin dem abweichend von Artikel 3\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anhang III\nAbschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht\ngekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf\n1. Landkreis Eichsfeld,\n2. im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Giebolde-\nhausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die Gemein-\nden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,\n3. Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Land-\nkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4 begrenzt\nwird,\n4. Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde\nKatlenburg-Lindau,\n5. Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Land-\nkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249 be-\ngrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und\n6. im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018            521\nAnlage 9\n(zu § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 4)\nAnforderungen an Vorzugsmilch\nKapitel I\nAnforderungen an das Gewinnen\nund Behandeln sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nFür die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden Anforderungen:\n1.     Gewinnung von Vorzugsmilch\n1.1    Anforderungen an den Tierbestand\nNutztiere für die Gewinnung von Vorzugsmilch sind\n1.1.1 in einer Einrichtung, die von Einrichtungen für andere Milch liefernde Tiere abgetrennt ist, zu halten,\n1.1.2 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,\n1.1.3 monatlich von einem Tierarzt klinisch auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen\nMilch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,\n1.1.4 monatlich zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen; bei Vorliegen von Zellgehalten von\nmehr als 250 000 pro Milliliter für Rinder und Schafe, 10 000 pro Milliliter für Pferde und 1 000 000 pro\nMilliliter für Ziegen ist eine bakteriologische Untersuchung von antiseptisch gewonnenen Anfangsgemelks-\nproben jedes Euterviertels (Rinder) oder jeder Euterhälfte (Pferde, Ziegen, Schafe) durchzuführen; im Fall\ndes Nachweises von Mastitiserregern sind die Tiere von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,\n1.1.5 aus der Einrichtung nach Nummer 1.1.1 zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertrag-\nbarer Krankheiten verdächtigt sind und erst dann unter die Vorzugsmilch liefernden Tiere einzustellen oder\nwieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem\nBefund unterlegen haben.\n2.     Behandeln von Vorzugsmilch\n2.1    In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung\nder Milch auf nicht mehr als + 4 °C innerhalb von zwei Stunden und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur\ngewährleisten. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in\nBerührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und\nDesinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.\n2.2    Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf nicht\nmehr als + 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten, ausgenommen in\nFällen, in denen die Vorzugsmilch in tiefgefrorenem Zustand gelagert oder in den Verkehr gebracht wird.\n3.     Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nVorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderun-\ngen erfüllen:\nm1            M2           n3         c4\n1.     Keimzahl/ml bei + 30 °C                              20 000        50 000         5           2\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n2.     Enterobacteriaceae/ml bei + 30 °C                        10           100         5           2\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n3.     Koagulase-positive Staphylokokken/ml                     10           100         5           2\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n4.     Anzahl somatischer Zellen/ml                        200 000       300 000         5           2\n(Milch von Rindern und Schafen)\n5.     Salmonellen in 25 ml                                      0             0         5           0\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n6.     Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen in der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und\nPferden nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen\nkönnen.\n7.     Hämolysierende Streptokokken dürfen in der Milch von Pferden bei einer monatlich durchzuführenden\nKontrolle in 1 ml Milch nicht nachweisbar sein.","522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018\n8.     Bei der sensorischen Kontrolle der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden dürfen keine\nAbweichungen erkennbar sein.\n9.     Der Phosphatasetest muss bei Milch von Rindern positiv reagieren.\n1\nAmtl. Anm.: m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.\n2\nAmtl. Anm.: M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert über-\nschreiten.\n3\nAmtl. Anm.: n = Anzahl der Proben.\n4\nAmtl. Anm.: c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen\nProben höchstens den Wert „m“ erreichen.\nErgibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere\nUntersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu\nziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.\nKapitel II\nAnforderungen an Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen\n1.    Allgemein\nMilcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen\nmindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:\n1.1   In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, müssen\n1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein,\ndass Flüssigkeiten leicht ablaufen können;\n1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen\nsein, sofern die Vorzugsmilch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert wird;\n1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;\n1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;\n1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-\nhanden sein;\n1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;\n1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Vorzugsmilch möglich ist, in ausrei-\nchender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeits-\ngeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von\nHand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene\nTemperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-\nHandtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;\n1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der\neinzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-\ntion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.\n1.2   Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,\nWascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen\ndirekten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes\nund kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur\nReinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Hand-\nwascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen\nsein.\n1.3   Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbe-\nhälter müssen vorhanden sein. Die Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die\nReinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetrie-\nbes durchgeführt werden.\n1.4   Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muss vorhanden sein.\n1.5   Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Vorzugsmilch in Berührung kommt, muss aus korro-\nsionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und\nGegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Vorzugsmilch übergehen\nkönnen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch\nunvermeidbar sind.\n1.6   Wer in einem zugelassenen Betrieb Lebensmittel herstellt, die Vorzugsmilch sowie andere Zutaten enthal-\nten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, muss\ndiese Zutaten getrennt von Vorzugsmilch lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und die\nZutaten in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2018              523\n1.7  Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Ver-\nzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallpro-\ndukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der\nnachteiligen Beeinflussung der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.\n1.8  Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und\n-mitteln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.\n1.9  Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung\nund die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden\nVerordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände\ngründlich mit Trinkwasser gespült werden.\n1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.\n2.   Zusätzliche Anforderungen\nIn Milcherzeugungsbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen\nzusätzlich Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Vorzugsmilch vorhanden sein. Die Ein-\nrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein."]}