{"id":"bgbl1-2018-13-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":13,"date":"2018-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung  StmStbAusbV)","law_date":"2018-04-13T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018                      447\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin\n(Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung – StmStbAusbV)*\nVom 13. April 2018\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                     Unterabschnitt 3\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),\n§ 19 Prüfungsbereiche\nder durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August\n§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbild-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet                    hauerarbeit\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                § 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                 § 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauer-\nund Forschung:                                                           arbeiten\n§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und\nInhaltsübersicht                                   Durchführen von Versetzarbeiten\nAbschnitt 1                             § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nGegenstand, Dauer und                            § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nGliederung der Berufsausbildung                                das Bestehen der Gesellenprüfung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 4\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-                              Schlussvorschriften\nplan                                                        § 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild           § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten       Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 6 Ausbildungsplan                                                         Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und\nSteinbildhauerin\nAbschnitt 2\nZwischenprüfung                                                      Abschnitt 1\n§ 7 Ziel und Zeitpunkt                                                              Gegenstand, Dauer und\n§ 8 Inhalt                                                                   Gliederung der Berufsausbildung\n§ 9 Prüfungsbereich\n§1\nAbschnitt 3\nStaatliche\nGesellenprüfung\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nUnterabschnitt 1\nDer Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer\nAllgemeines                            und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25\n§ 10 Ziel und Zeitpunkt                                            der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Ge-\n§ 11 Inhalt                                                        werbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und\nSteinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich aner-\nUnterabschnitt 2                         kannt.\nFachrichtung Steinmetzarbeiten\n§ 12 Prüfungsbereiche                                                                             §2\n§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetz-                    Dauer der Berufsausbildung\narbeit\n§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages                        Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzar-\nbeiten                                                                                     §3\n§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und                                Gegenstand der\nDurchführen von Versetzarbeiten\nBerufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan\n§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für            (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                            tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.","448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-          3. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-         und Grabanlagen sowie\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche         4. Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-                Denkmalen.\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,          (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nDurchführen und Kontrollieren ein.                          den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:\n§4                               1. Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,\nStruktur der                         2. Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen so-\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  wie\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:               3. Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerar-\n1. fachrichtungsübergreifende       berufsprofilgebende         beiten.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und         greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nFähigkeiten in der Fachrichtung                         Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\na) Steinmetzarbeiten oder                               1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nb) Steinbildhauerarbeiten sowie                         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-        3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.        4. Umweltschutz.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                                   §5\nbildes gebündelt.                                                             Berufsausbildung in\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-               überbetrieblichen Ausbildungsstätten\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-           Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von\nnisse und Fähigkeiten sind:                                 insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen\n1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,     außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu\n2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeits-      vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\naufgaben,                                              keiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:\n3. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von        1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in\nArbeitsplätzen,                                            sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten nach der Anlage Abschnitt A\n4. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nMaschinen und technischen Anlagen,                         a) Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,\n5. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfs-        b) Nummer 5 Buchstabe c und d,\nstoffen,                                                   c) Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,\n6. Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus              d) Nummer 7 Buchstabe b bis d,\nBlöcken und Platten,\ne) Nummer 9 Buchstabe b und c,\n7. Herstellen von Profilen,\nf) Nummer 11 Buchstabe b bis e,\n8. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegear-\nbeiten,                                                    g) Nummer 12 Buchstabe d und\n9. Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamen-            h) Nummer 13 Buchstabe a bis c,\nten,                                                   2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in\n10. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebunde-           vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nnen Materialien,                                           keiten nach der Anlage Abschnitt A\n11. Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,            a) Nummer 2 Buchstabe m,\n12. Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen              b) Nummer 6 Buchstabe j und k,\nsowie Versetzen von Werkstücken,                           c) Nummer 7 Buchstabe e und f,\n13. Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie              d) Nummer 8 Buchstabe a und\n14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen               e) Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie\nund Übergeben der Leistungen an Kunden und\n3. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in\nKundinnen.\nvier Wochen\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der             a) in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertig-\nFachrichtung Steinmetzarbeiten sind:                               keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der An-\nlage Abschnitt B\n1. Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von\nTreppen,                                                       aa) Nummer 1 Buchstabe a und c,\n2. Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassa-                bb) Nummer 2 Buchstabe d und e und\nden,                                                           cc) Nummer 4 Buchstabe f oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018             449\nb) in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fer-         9. Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der        10. Profile zu unterscheiden,\nAnlage Abschnitt C\n11. Flächen-, Mengen-         und  Kostenberechnungen\naa) Nummer 1 Buchstabe b, c und e,                         durchzuführen,\nbb) Nummer 2 Buchstabe a bis d und                    12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\ncc) Nummer 3 Buchstabe h.                                  schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur\nArbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu\n§6                                   ergreifen und\nAusbildungsplan                         13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                gabe zu begründen.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-\nKundenauftrag entspricht, durchführen. Während der\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nDurchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch\nüber die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Auf-\nAbschnitt 2                           gaben schriftlich bearbeiten.\nZwischenprüfung                             (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stun-\nden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeits-\n§7                              aufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert\ndas situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten.\nZiel und Zeitpunkt\nAuf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        drei Stunden.\nZwischenprüfung durchzuführen.\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten                                 Abschnitt 3\nAusbildungsjahres stattfinden.                                                    Gesellenprüfung\n§8                                                Unterabschnitt 1\nInhalt                                                 Allgemeines\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n§ 10\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                           Ziel und Zeitpunkt\nkeiten sowie                                                (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        hat.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten           (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-\nentspricht.                                              bildung durchgeführt werden.\n§9                                                          § 11\nPrüfungsbereich                                                    Inhalt\n(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich            Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nHerstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.       1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\n(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstü-              ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nckes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen,        2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\ndass er in der Lage ist,                                         stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. Arbeitsaufgaben zu planen,                                   nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu er-\nstellen und anzuwenden,                                                   Unterabschnitt 2\n3. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzube-                Fachrichtung Steinmetzarbeiten\nreiten,\n4. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwäh-                                    § 12\nlen und einzusetzen,                                                        Prüfungsbereiche\n5. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterschei-              Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung\nden, auszuwählen und einzusetzen,                       Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen\n6. Arbeitsplätze einzurichten,                              statt:\n7. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unter-           1. Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,\nscheiden, auszuwählen und anzuwenden,                   2. Ausführen eines Auftrages,\n8. Schriftentwürfe zu erstellen,                            3. Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,","450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\n4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchfüh-            5. Naturwerksteine zu bearbeiten,\nren von Versetzarbeiten sowie\n6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 einzuhalten,\n§ 13                             7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nPrüfungsbereich                             Qualitätssicherung durchzuführen,\nGestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit\n(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen ei-       8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege-\nner Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass           und Wartungsanleitung zu erläutern und\ner in der Lage ist,                                          9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,               hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nwirtschaftlicher, technischer und organisatorischer          zu begründen.\nVorgaben zu planen und zu dokumentieren,                    (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der\n2. Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Ge-             folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nsichtspunkten anzufertigen,\n1. Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,\n3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,\n2. Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,\n4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und\nArbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und       3. Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder\ngestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unter-         4. Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.\nscheiden, auszuwählen und einzusetzen,\n5. Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbei-         Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zu-\nten,                                                     grunde gelegt wird.\n6. Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel ein-            (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\nzuhalten und                                             ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ntives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\n7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur             (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-\nQualitätssicherung durchzuführen.                        den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der           zehn Minuten.\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n1. Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder                                    § 15\nkünstlichen Steinen,                                                          Prüfungsbereich\n2. Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder                Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten\nkünstlichen Steinen,                                        (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von\n3. Verlegen eines Belages oder                               Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass\n4. Versetzen eines Belages.                                  er in der Lage ist,\nDer Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde ge-          1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerk-\nlegt wird.                                                        steinen zu unterscheiden,\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und      2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der\nHerstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück         3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu\nzu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-               unterscheiden,\ngung vorzulegen.                                               4. Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,\n(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für          5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Be-\ndie Dokumentation beträgt 52 Stunden.                             achtung von Vorgaben und technischen Regeln\nauszuwählen,\n§ 14\n6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu\nPrüfungsbereich\nverlegen,\nAusführen eines Auftrages\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages            7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            Produktqualität zu beheben,\n1. Aufträge zu erfassen,                                       8. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Res-\n2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,               taurierungsaufgaben zu unterscheiden,\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben zu pla-         9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nnen,                                                          schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\n3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und              Qualitätssicherung durchzuführen und\nArbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen        10. Präsentationstechniken einzusetzen.\nGesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen\nund einzusetzen,                                            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n4. Arbeitsplätze einzurichten,                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018              451\n§ 16                             2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit\nPrüfungsbereich                             mindestens „ausreichend“,\nAnwenden von Fertigungstechniken                  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\nund Durchführen von Versetzarbeiten                    mindestens „ausreichend“ und\n(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungs-          4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\ntechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll             (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,           der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Stein-\n1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrens-       metzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken\nbedingter Abläufe zu planen,                            und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirt-\n2. Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,                      schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n3. Arbeitsplätze einzurichten,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n4. Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschi-            chend“ bewertet worden ist und\nnellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nrestaurieren,\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\n5. programmierbare Maschinen einzurichten und zu\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nbedienen,\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n6. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von             Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nWerkstücken und Bauteilen anzuwenden,                   hältnis 2 : 1 zu gewichten.\n7. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumen-\ntieren und                                                                Unterabschnitt 3\n8. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu        Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten\nunterscheiden.\n§ 19\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereiche\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nDie Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung\n§ 17                             Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsberei-\nchen statt:\nPrüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  1. Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-          2. Ausführen eines Auftrages,\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage     3. Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchfüh-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nren von Versetzarbeiten sowie\nund zu beurteilen.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n§ 20\nten.\nPrüfungsbereich\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nGestalten und Herstellen\neiner Steinbildhauerarbeit\n§ 18\n(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen\nGewichtung der\neiner Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen,\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\ndass er in der Lage ist,\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nwirtschaftlicher, technischer und organisatorischer\nsind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu\nVorgaben zu planen und zu dokumentieren,\ngewichten:\n2. Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen\n1. Gestalten und Herstellen einer\nGesichtspunkten anzufertigen,\nSteinmetzarbeit mit                       30 Prozent,\n3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,\n2. Ausführen eines Auftrages mit              20 Prozent,\n4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und\n3. Gestalten und Planen von                                     Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und\nSteinmetzarbeiten mit                     20 Prozent,       gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unter-\n4. Anwenden von Fertigungs-                                     scheiden, auszuwählen und einzusetzen,\ntechniken und Durchführen                               5. Naturwerksteine zu bearbeiten,\nvon Versetzarbeiten mit            20 Prozent sowie\n6. Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.       und\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die          7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:              schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,              Qualitätssicherung durchzuführen.","452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\n(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und      7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der               Produktqualität zu beheben,\nHerstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück\nzu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-            8. Bildhauerarbeiten instand zu setzen,\ngung vorzulegen.                                               9. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Res-\n(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für              taurierungsaufgaben zu unterscheiden,\ndie Dokumentation beträgt 52 Stunden.\n10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\n§ 21\nQualitätssicherung durchzuführen und\nPrüfungsbereich\nAusführen eines Auftrages                     11. Präsentationstechniken einzusetzen.\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages             (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n1. Aufträge zu erfassen,\n2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,                                     § 23\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben zu pla-\nnen,                                                                          Prüfungsbereich\nAnwenden von Fertigungstechniken\n3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und\nund Durchführen von Versetzarbeiten\nArbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen\nGesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen               (1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungs-\nund einzusetzen,                                         techniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll\n4. Arbeitsplätze einzurichten,                               der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Naturwerksteine zu bearbeiten,                            1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrens-\n6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,             bedingter Abläufe zu planen,\n7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-             2. Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzuset-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur              zen,\nQualitätssicherung durchzuführen,\n3. Arbeitsplätze einzurichten,\n8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege-\nund Wartungsanleitungen der hergestellten Pro-           4. Übertragungstechniken einzusetzen,\ndukte zu erläutern und                                   5. Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit ma-\n9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-             nuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe            herzustellen und zu restaurieren,\nzu begründen.\n6. programmierbare Maschinen einzurichten und zu\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-           bedienen,\nren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ntives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.          7. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-             Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzu-\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens                 wenden,\nzehn Minuten.                                                8. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumen-\ntieren und\n§ 22\n9. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu\nPrüfungsbereich\nunterscheiden.\nGestalten und Planen\nvon Steinbildhauerarbeiten                       (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von              (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nSteinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen,\ndass er in der Lage ist,\n§ 24\n1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerk-\nsteinen zu unterscheiden,                                                    Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde\n2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,\n3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und               (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nKunststile zu unterscheiden,                            kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n4. Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerar-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nbeiten durchzuführen,\nund zu beurteilen.\n5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Be-\nachtung von Vorgaben und technischen Regeln                (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nauszuwählen,                                            sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nten.\n6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu ver-\nlegen,                                                     (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018             453\n§ 25                               schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-\nGewichtung der                           fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                    chend“ bewertet worden ist und\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche        2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nsind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie             der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nfolgt zu gewichten:                                          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n1. Gestalten und Herstellen einer                            fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nSteinbildhauerarbeit mit                 30 Prozent,     gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nnis 2 : 1 zu gewichten.\n2. Ausführen eines Auftrages mit             20 Prozent,\n3. Gestalten und Planen von                                                         Abschnitt 4\nSteinbildhauerarbeiten mit               20 Prozent,\nSchlussvorschriften\n4. Anwenden von Fertigungs-\ntechniken und Durchführen                                                          § 26\nvon Versetzarbeiten mit            20 Prozent sowie\nBestehende\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.                 Berufsausbildungsverhältnisse\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:           dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,           Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nbisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nmindestens „ausreichend“,\n3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit                                   § 27\nmindestens „ausreichend“ und                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nder Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Stein-        bildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Stein-\nbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechni-          metzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I\nken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirt-         S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.\nBerlin, den 13. April 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Gestalten von                 a) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen\nkundenorientierten               entgegennehmen und weiterleiten\nArbeitsprozessen\nb) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nBauteile sowie für technische und gestalterische Ar-        4\nbeitsaufgaben anwenden\nc) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\nd) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen\nund mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen\nund Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\ne) Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigen-\nschaften von Werkstoffen informieren\nf) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetz-\nten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situa-\ntionsgerecht führen\ng) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leis-                        4\ntungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die\nAuftragsausführung einbeziehen und Absprachen\ndokumentieren\nh) den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläu-\ntern\ni) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\n2   Planen, Vorbereiten           a) Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische,\nund Organisieren von             ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und\nArbeitsaufgaben                  wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeits-\nschutz planen und Arbeitsmittel festlegen\nc) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen und Zeitaufwand dokumentieren\nd) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung\nsowie Witterungs- und Klimabedingungen berück-\nsichtigen\ne) Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben,\nZeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-\nsen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie\ntechnische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen\nbeschaffen und nutzen\nf) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen an-           4\nwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanlei-\ntungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke,\nNormen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018               455\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ng) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-\nstellen\nh) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen und lagern, Messungen durchführen und\nMessergebnisse protokollieren\ni) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen\nj) Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und\nanwenden\nk) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen lösen, Daten sichern und\nDatenschutz unter Beachtung der Vorschriften an-\nwenden\nl) Aufgaben im Team planen und umsetzen\nm) analoge und digitale Medien einsetzen und bran-\nchenspezifische Software anwenden                                       2\nn) Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichti-\ngen\no) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten\nbeurteilen und für die Durchführung der eigenen\nArbeiten berücksichtigen\n3   Vorbereiten, Einrichten,      a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und\nSichern und Räumen von           räumen und ergonomische Gesichtspunkte berück-\nArbeitsplätzen                   sichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nc) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-\nteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nd) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und\nPlänen abgleichen\ne) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor\nDiebstahl sichern und für den Abtransport vorbe-\nreiten\nf) Wasser- und Energieversorgung veranlassen\ng) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen                                       4\nh) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und\nSicherheits- und Gesundheitspläne beachten\ni) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen\nsowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren,\naufbänken und lagern\nj) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-\nkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste\nauf- und abbauen\nk) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und\nMaßnahmen zur Entsorgung ergreifen\nl) Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung\nergreifen\nm) Arbeitsplatz übergeben","456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n4   Handhaben und Warten           a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und\nvon Werkzeugen, Geräten,          warten\nMaschinen und technischen\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-\nAnlagen\nten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nbedienen                                                    4\nc) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und An-\nlagen durchführen und dokumentieren\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-\nkennen und Störungsbeseitigung veranlassen\n5   Be- und Verarbeiten von        a) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und\nMetallen, Kunst- und              Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen\nHilfsstoffen\nb) Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\ntechnischen Regelwerken durchführen und elastische\nFugen herstellen\nc) chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, so-\nwie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter          2\nBerücksichtigung von Herstellerangaben lagern, aus-\nwählen und verarbeiten und Verklebungen durch-\nführen\nd) Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Tren-\nnen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten\ne) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\n6   Herstellen und Bearbeiten      a) natürliche und künstliche Steine unterscheiden und\nvon Werkstücken aus Blöcken       auswählen\nund Platten\nb) Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nBerücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler,\nbeurteilen und auswählen\nc) Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen,\nteilen\nd) Bearbeitungstechniken auswählen und Maße über-\ntragen\ne) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von\nFlächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein,          14\nfestlegen\nf) ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen\nvon Hand und mit handgeführten Maschinen herstel-\nlen\ng) Oberflächen von Hand und mit handgeführten Ma-\nschinen endbearbeiten\nh) bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigun-\ngen schützen\ni) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen\nj) Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen,\nAusklinken und Bohren, maschinell bearbeiten\nk) Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten                                 4\nl) gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten\n7   Herstellen von Profilen        a) Profile unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)        b) Schablonen herstellen und Formen übertragen\n10\nc) Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten\nd) zusammengesetzte Profile ausarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018                457\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                     4\ne) um- und totlaufende Profile ausarbeiten\n4\nf) Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten\n8   Herstellen von eingesetzten    a) eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere\nFlächen und Einlegearbeiten       durch Ausfräsen, herstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorga-                      3\nben auswählen\nc) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen\n9   Herstellen von Schriften,      a) Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden\nSymbolen und Ornamenten           und auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und\nübertragen\nc) vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen        8\nTechniken herstellen\nd) Schriften und Oberflächen farblich fassen\ne) Schriften und Oberflächen vergolden\nf) Metallschriften anbringen\ng) Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen\nh) Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Tech-                         2\nniken ausführen\n10 Herstellen von Bauteilen         a) mineralisch gebundene Materialien unterscheiden\naus mineralisch gebundenen        und auswählen\nMaterialien\nb) Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, her-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nstellen und abbauen\nc) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein-\nbauen                                                        4\nd) Bindemittel und Zuschläge zuordnen\ne) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar-\nkeit prüfen\nf) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach-\nbehandeln\n11 Verarbeiten von künstlich        a) künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusam-\nhergestellten Steinen             mensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          und auswählen\nb) Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbei-\ntungsmethoden auswählen\n4\nc) künstlich hergestellte Steine bearbeiten\nd) künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch\nKleben, verbinden\ne) Oberflächen endbearbeiten\n12 Verlegen und Versetzen von       a) Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und\nPlatten und Fliesen sowie         nach Verwendungszweck auswählen\nVersetzen von Werkstücken\nb) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nherstellen und auf Verwendbarkeit prüfen\nc) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten           12\nd) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerk-\nstein, verlegen und Aussparungen herstellen\ne) Werkstücke und Grabmale versetzen","458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\nf) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs-\nmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Blei-\nverbindungen, auswählen                                                 3\ng) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen\nherstellen\n13 Einsetzen von                    a) Einsatz von programmierbaren Maschinen für die\nprogrammierbaren Maschinen        Herstellung von Produkten beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)                                                                      4\nb) Konstruktionen digital erstellen\nc) Materiallisten und Zuschnittpläne generieren\nd) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten um-\nwandeln\ne) programmierbare Maschinen einrichten\nf) Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkor-\nrekturen vornehmen und Programme abfahren                               4\ng) Programmabläufe überwachen und optimieren\nh) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\n14 Durchführen von                  a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nqualitätssichernden            b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische\nMaßnahmen und Übergeben\nPrüfungen dokumentieren\nder Leistungen an Kunden\nund Kundinnen                  c) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und\nMaterialverbrauch erfassen                                  4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nd) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-\nreich beitragen\ne) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten\nf) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-\nnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-\nchen\ng) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-\nurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zu-\nsammenarbeit auswerten\nh) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\ni) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen\n4\nj) Produkte für den Versand, insbesondere durch\nKennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten\nk) Kundengespräche bei der Übergabe von fertigge-\nstellten Arbeiten führen\nl) Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und\nInstandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte\ninformieren\nm) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018              459\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetz-\narbeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Verlegen von Bodenbelägen     a) Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerk-\nund Versetzen von Treppen        malen in unterschiedlichen Verlegetechniken verle-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          gen\nb) Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der                        12\nPlanung und Produktion berücksichtigen\nc) Treppenbauteile und Podeste versetzen\nd) Anschlüsse herstellen und Fugen schließen\n2   Versetzen und Verankern von a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden\nBauteilen und Fassaden           sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen fest-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          legen und anwenden\nb) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk-\ntionen prüfen\nc) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen\n12\nd) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen\nvorbereiten\ne) Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbe-\nsondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs-\nund Sturzplatten, verankern und versetzen\nf) Anschlüsse herstellen\n3   Gestalten, Herstellen und     a) Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbe-\nVersetzen von Denkmalen          sondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften\nund Grabanlagen                  und Kundenwünschen, gestalten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Ge-                      12\nsteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen\nc) Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vor-\nschriften versetzen\n4   Instandhalten und             a) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen\nRestaurieren von                 sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurtei-\nBauwerken und Denkmalen          len\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Voruntersuchungen berücksichtigen\nc) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-\nrung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-\nrungsarbeiten durchführen\nd) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-\nzungsarbeiten vorbereiten und ausführen                                12\ne) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-\nbauen und lagern\nf) Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbeson-\ndere Vierungen und Antragungen unter Beachtung\nder Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungs-\nmerkmale herstellen\ng) Dokumentationen durchführen","460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbild-\nhauerarbeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Gestalten und Herstellen      a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen\nvon Formen und Modellen       b) Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nabgießen\nc) Negativformen herstellen                                               12\nd) mehrteilige Formen herstellen\ne) Modelle herstellen und bearbeiten\n2   Herstellen von Schriften,     a) Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die\nReliefs und Skulpturen           Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren,\nübertragen                                                             24\nc) Schrifttexte gestalten und übertragen\nd) Schriften ausführen\n3   Instandsetzen und             a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zu-\nRestaurieren von                 stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku-\nBildhauerarbeiten                mentieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und\ndokumentieren\nc) Voruntersuchungen berücksichtigen\nd) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-\nrung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-\nrungsarbeiten durchführen\ne) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-                     12\nzungsarbeiten vorbereiten und ausführen\nf) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-\nbauen und lagern\ng) Abgüsse von Originalen herstellen\nh) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktio-\nnen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere\nErgänzungen anfertigen und einfügen\ni) Dokumentationen durchführen\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung sowie           a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht          besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018              461\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                                                                       während\nbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                                                                          der gesamten\ndung der Gefährdung ergreifen                          Ausbildung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}