{"id":"bgbl1-2018-12-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":12,"date":"2018-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/12#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_12.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin (Flachglastechnologenausbildungsverordnung  FlGlasTechAusbV)","law_date":"2018-04-03T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018                      431\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin\n(Flachglastechnologenausbildungsverordnung – FlGlasTechAusbV)*\nVom 3. April 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   § 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                    § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                       das Bestehen der Abschlussprüfung\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                                  Abschnitt 3\nSchlussvorschrift\nInhaltsübersicht                             § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 1                           Anlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nGegenstand, Dauer und                                  Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin\nGliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                    Gegenstand, Dauer und\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                  Gliederung der Berufsausbildung\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                           §1\n§ 5 Ausbildungsplan\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 2\nAbschlussprüfung                             Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen\nund der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1\n§  6    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§  7    Inhalt von Teil 1\n§  8    Prüfungsbereiche von Teil 1\n§2\n§  9    Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung\n§ 10    Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren                               Dauer der Berufsausbildung\n§ 11    Inhalt von Teil 2                                              Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 12    Prüfungsbereiche von Teil 2\n§ 13    Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung                                           §3\nGegenstand der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der","432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-                               Abschnitt 2\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nAbschlussprüfung\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§6\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-         (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche          der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-          hat.\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-               (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,        und 2.\nDurchführen und Kontrollieren ein.\n(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah-\nres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\n§4\nausbildung.\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                            §7\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                                      Inhalt von Teil 1\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und             Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nFähigkeiten sowie                                        1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nAusbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.                                             nisse und Fähigkeiten sowie\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\ngebündelt.\nentspricht.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                                        §8\n1. Annehmen, Transportieren und Lagern von Flach-                         Prüfungsbereiche von Teil 1\nglas,                                                      Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\n2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,             Prüfungsbereichen statt:\n1. Manuelle Flachglasbearbeitung und\n3. manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten\nvon Kanten,                                             2. Flachglasveredlungsverfahren.\n4. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n§9\n5. maschinelles Trennen von Flachglas,                                          Prüfungsbereich\n6. maschinelles Bearbeiten von Flachglas,                                Manuelle Flachglasbearbeitung\n7. Veredeln von Oberflächen,                                  (1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbei-\ntung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n8. Fügen von Flachgläsern,                                 ist,\n9. thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie            1. Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,\n10. Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen        2. Werkzeuge und Material auszuwählen,\nder Qualität.                                           3. Arbeitsschritte festzulegen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-    4. Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufer-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           tigen,\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,              5. Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Sen-\nkungen herzustellen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n6. die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prü-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und           fen,\n4. Umweltschutz.                                             7. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und\n8. Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.\n§5\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\nAusbildungsplan                          und ein Prüfungsstück herstellen.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der              (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-          beitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-           des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Mi-\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                 nuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018               433\n§ 10                                 (2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1\nPrüfungsbereich                         Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prü-\nFlachglasveredlungsverfahren                    fungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit\nihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die\n(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfah-         Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll\nren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,   der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7\n1. Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,          genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durch-\n2. Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachglä-          führen.\nsern darzustellen und                                       (3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü-\n3. fachliche Berechnungen durchzuführen.                     fungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit\ndauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.    20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.\n§ 11                                                         § 14\nInhalt von Teil 2                                           Prüfungsbereich\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf                 Technologie der Flachglasbearbeitung\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-               (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglas-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                 bearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        1. Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten            und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften\nentspricht.                                                  bei diesen Verfahren zu beschreiben,\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-      2. Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu be-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-              schreiben,\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\n3. Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nSicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n4. Zeichnungen auszuwerten,\n§ 12                              5. Programmparameter zur Maschinensteuerung anzu-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                        passen und\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden       6. die thermische Behandlung von Flachglas darzustel-\nPrüfungsbereichen statt:                                         len.\n1. Maschinelle Flachglasbearbeitung,                            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n2. Technologie der Flachglasbearbeitung sowie                   (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§ 15\n§ 13\nPrüfungsbereich\nPrüfungsbereich                                      Wirtschafts- und Sozialkunde\nMaschinelle Flachglasbearbeitung\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbear-         kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der         ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nLage ist,                                                    Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n1. Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsab-          stellen und zu beurteilen.\nläufe zu planen, Material und Werkzeug auszu-               (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Doku-      sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-\nmentationen zu erstellen,                                beiten.\n2. Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAnlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu\nsteuern,\n§ 16\n3. Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,\nGewichtung der\n4. Qualitätsstandards sicherzustellen,                                Prüfungsbereiche und Anforderungen\n5. Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken                für das Bestehen der Abschlussprüfung\noder zu versiegeln,                                         (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n6. fachliche Hintergründe zu erläutern,                      sind wie folgt zu gewichten:\n7. Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder          1. Manuelle Flachglasbearbeitung mit          20 Prozent,\nhydraulischen System systematisch zu suchen, die\n2. Flachglasveredlungsverfahren mit           10 Prozent,\nUrsachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen\nzur Fehlerbehebung zu ergreifen.                         3. Maschinelle Flachglasbearbeitung mit       30 Prozent,","434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\n4. Technologie der Flachglas-                                 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nbearbeitung mit                    30 Prozent sowie          chend“ bewertet worden ist und\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.      2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:            Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-        fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\ntens „ausreichend“,                                       Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,\nAbschnitt 3\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nmindestens „ausreichend“ und                                               Schlussvorschrift\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n§ 17\ngend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbear-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch            Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungs-\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-          verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer\nzen, wenn                                                     Kraft.\nBerlin, den 3. April 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018                435\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Annehmen, Transportieren      a) Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen\nund Lagern von Flachglas      b) Flachgläser lagern                                           5\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nc) Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren\nd) Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser\nunter Beachtung der Sicherheitsvorschriften be-                          4\ntriebsintern transportieren\n2   Planen und Vorbereiten        a) Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen\nvon Arbeitsabläufen              beschaffen und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Konstruktionszeichnungen auswerten\nc) Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeits-                     8\nbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinie-\nren und den Materialfluss sicherstellen\nd) Dokumentation sicherstellen\n3   Manuelles Trennen von         a) Werkstoffe und Werkzeuge auswählen\nFlachglas und Bearbeiten      b) Produktionsunterlagen sichten und auswerten\nvon Kanten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)       c) Flachglas aufmessen, schneiden und brechen\nd) Schleifmittel auswählen                                     18\ne) Zusatz- und Betriebsmittel auswählen\nf) Kanten säumen, schleifen und polieren\ng) Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen\n4   Instandhalten von             a) pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie\nMaschinen und Anlagen            mechanische Komponenten nach betrieblichen Vor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          gaben prüfen und warten\nb) Funktion elektrotechnischer und elektronischer                          14\nSteuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommu-\nnizieren und Funktion der Steuer- und Antriebsele-\nmente sicherstellen\n5   Maschinelles Trennen          a) Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswäh-\nvon Flachglas                    len\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in\nBetrieb nehmen\nc) automatisierte Produktions- und Schneidanlagen              18\nsteuern und regeln\nd) digitale Prozesse überwachen\ne) Maß- und Formhaltigkeit prüfen\n6   Maschinelles Bearbeiten       a) Konstruktionszeichnungen anwenden\nvon Flachglas                 b) Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Frä-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nsen und Senken auswählen\nc) Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen                       17\nvorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern\nd) Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und End-\nkontrolle durchführen und dokumentieren","436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n7   Veredeln von Oberflächen       a) Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sand-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           strahlen bearbeiten\nb) Oberflächen bedrucken                                      19\nc) Oberflächen versiegeln\n8   Fügen von Flachgläsern         a) Flachgläser durch Laminieren verbinden                     18\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstel-\nlung, durch Kleben verbinden                                           18\n9   Thermisches Behandeln          a) Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen\nvon Flachgläsern               b) vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)                                                                                  10\nauf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentie-\nren\n10 Optimieren von                   a) Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und ent-\nArbeitsprozessen und              sprechend den betrieblichen Anforderungen opti-\nSicherstellen der Qualität        mieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Veränderungen dokumentieren                                             7\nc) Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen\nd) Qualitätsstandards sicherstellen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung sowie            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht           besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während\nbei der Arbeit                    dung der Gefährdung ergreifen                         der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                                                                 Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018               437\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}