{"id":"bgbl1-2018-12-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":12,"date":"2018-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/12#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_12.pdf#page=17","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung","law_date":"2018-04-03T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018              429\nErste Verordnung\nzur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung\nVom 3. April 2018\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                   „(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechno-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                    logie bestehen folgende Vorgaben:\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                           Lage ist,\na) Informationen zu Maschinen und Anlagen,\nArtikel 1                                        zum Produktionsprozess sowie zu Materia-\nÄnderung der                                        lien und Werkzeugen zu nutzen sowie Pro-\nPackmittel-Ausbildungsverordnung                                 blemlösungen zu entwickeln,\nDie Packmittel-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai                    b) Instrumente und Vorschriften des Qualitäts-\n2011 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt geändert:                             und Hygienemanagements sowie qualitäts-\nsichernde Maßnahmen für die Optimierung\n1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.                                           des Produktionsprozesses anzuwenden,\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                        c) steuerungstechnische und mechanische\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu\n„(3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden                     überwachen, den Materialfluss zu gewähr-\nPrüfungsbereichen statt:                                             leisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,\n1. Packmittelproduktion,                                         d) Maßnahmen zur Instandhaltung zu veran-\nlassen sowie Problemlösungen bei Störun-\n2. Auftragsplanung,                                                  gen zu entwickeln,\n3. Prozesstechnologie,                                           e) Fertigungsanlagen zu überwachen und da-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.“                                    bei produktspezifische Prozessdaten zu\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                     interpretieren und zu dokumentieren,\n„(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung                  f) Instrumente und Vorschriften zur Arbeits-\nbestehen folgende Vorgaben:                                          sicherheit und zum Gesundheitsschutz an-\nzuwenden,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der\nLage ist,                                                     g) prozessbezogene Berechnungen durchzu-\nführen;\na) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaft-\nlicher, ökologischer, technischer und orga-            2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben\nnisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu                schriftlich bearbeiten;\nplanen und zu dokumentieren,                           3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.“\nb) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von In-           d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nformationen vor- und nachgelagerter Pro-         3. § 8 wird wie folgt geändert:\nduktionsbereiche zu planen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Maschinendaten zu strukturieren, auszu-\nwerten und für die Auftragsdokumentation                  „(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie\nzusammenzustellen und zu sichern,                      folgt zu gewichten:\nd) den Einsatz von Werkzeugen zu planen und                1. Prüfungsbereich\nvorzubereiten,                                            Packmittelproduktion            mit 50 Prozent,\ne) Eigenschaften von Vorprodukten und Mate-                2. Prüfungsbereich\nrialien sowie deren Wechselwirkungen unter-               Auftragsplanung                 mit 20 Prozent,\neinander und mit den eingesetzten Maschi-              3. Prüfungsbereich\nnen und Anlagen zu berücksichtigen,                       Prozesstechnologie              mit 20 Prozent,\nf) planungsrelevante Berechnungen durchzu-                 4. Prüfungsbereich\nführen;                                                   Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.“\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben               b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nschriftlich bearbeiten;                                    „3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsberei-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.“                         chen mit mindestens „ausreichend“ und“.","430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     ten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann.“\n„Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten                              Artikel 2\nPrüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozess-\ntechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“                          Inkrafttreten\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-           Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.\nBerlin, den 3. April 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}