{"id":"bgbl1-2018-12-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":12,"date":"2018-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin (Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung  PWMAusbV)","law_date":"2018-04-03T00:00:00Z","page":414,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["414                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin\n(Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung – PWMAusbV)*\nVom 3. April 2018\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                       Unterabschnitt 4\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                         Teil 2 der Gesellenprüfung\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),                          in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge\nder zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom                   § 16  Inhalt von Teil 2\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,             § 17  Prüfungsbereiche von Teil 2\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                 § 18  Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  § 19  Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen\nfür Bildung und Forschung:                                         § 20  Prüfungsbereich Arbeitsplanung\n§ 21  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nInhaltsübersicht\n§ 22  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und                                                     Abschnitt 3\nGliederung der Berufsausbildung\nZusatzqualifikation\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                      Messer schmieden\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                     § 23 Inhalt der Zusatzqualifikation\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-            § 24 Prüfung der Zusatzqualifikation\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                    Abschnitt 4\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                   Schlussvorschriften\n§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 2\nAnlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nGesellenprüfung                                        Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisions-\nwerkzeugmechanikerin\nUnterabschnitt 1                        Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation\nMesser schmieden\nAllgemeines\n§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                             Abschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nUnterabschnitt 2\nGliederung der Berufsausbildung\nTeil 1 der Gesellenprüfung\n§ 7 Inhalt von Teil 1                                                                             §1\n§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1                                                                Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nUnterabschnitt 3                           Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugme-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                    chanikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin\nin der Fachrichtung Schneidwerkzeuge                 wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung\n§   9  Inhalt von Teil 2                                           für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10\n§  10  Prüfungsbereiche von Teil 2                                 „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung\n§  11  Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen\nstaatlich anerkannt.\n§  12  Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen\n§2\n§  13  Prüfungsbereich Arbeitsplanung\n§  14  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                               Dauer der Berufsausbildung\n§  15  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für          Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\ndas Bestehen der Gesellenprüfung\n§3\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit                         Gegenstand der\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018              415\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der        4. Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-            und\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen              5. Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der           (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.             greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-      1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-                sowie\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.                           4. Umweltschutz.\n§4                                                             §5\nStruktur der                                               Ausbildungsplan\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-       dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                                  Abschnitt 2\nFähigkeiten in der Fachrichtung\nGesellenprüfung\na) Schneidwerkzeuge oder\nb) Zerspanwerkzeuge sowie                                                   Unterabschnitt 1\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-                              Allgemeines\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in                                    §6\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-                            Ziel, Aufteilung\ndes gebündelt.                                                               in zwei Teile und Zeitpunkt\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-          (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-         der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nnisse und Fähigkeiten sind:                                  hat.\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                  (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\n2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kom-          und 2.\nmunikation,                                                 (3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungs-\n3. Auswählen und Behandeln von Materialien,                  jahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.\n4. Einrichten von Werkzeugmaschinen,                                            Unterabschnitt 2\n5. Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,                    Teil 1 der Gesellenprüfung\n6. Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                                         §7\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                            Inhalt von Teil 1\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der             Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nFachrichtung Schneidwerkzeuge sind:                          1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n1. Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,                     Ausbildungshalbjahre       genannten    Fertigkeiten,\n2. Schleifen,                                                    Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n3. Prüfen und Nachbereiten,                                  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n4. Auswählen von Materialien zur Herstellung von                 nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nSchneidwerkzeugen und                                        entspricht.\n5. Herstellen von Schneidwerkzeugen.\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                                    §8\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der                          Prüfungsbereich von Teil 1\nFachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:                             (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-\n1. Einrichten von      Werkzeugschleifmaschinen      und     reich Fertigen einer Baugruppe statt.\nMessgeräten,                                                (2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe\n2. Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und            soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nMessgeräten,                                             1. technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen an-\n3. Schleifen,                                                    zufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,","416              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\n2. den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Ar-                                      § 11\nbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,                               Prüfungsbereich\n3. Halbzeuge zu bearbeiten,                                          Instandsetzen von Schneidwerkzeugen\n4. Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und          (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneid-\n5. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz              werkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\neinzuhalten.                                             Lage ist,\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende          1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                   und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu-\nlegen,\n1. Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schlei-\nfen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe            2. Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von\nfügen sowie                                                  Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand\nzu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneid-\n2. ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form,                 werkzeuge einzustellen,\nOberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigen-\nschaften spannen und ausrichten sowie außen rund         3. Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren,\nund plan schleifen.                                          dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,\n(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen      4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,                suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu-\nund zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten               zeigen sowie\nTätigkeiten eine Arbeitsprobe. Während der Durchfüh-         5. das Lichtspaltverfahren anzuwenden.\nrung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives          (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nFachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch             Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nkann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Wei-\nterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Ar-      1. Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs\nbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.                    und\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.      2. Instandsetzen eines Maschinenmessers.\nDavon entfallen auf die Durchführung der beiden Ar-             (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten.            ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-\nInnerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen     ren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genann-\nFachgespräche höchstens 5 Minuten. Auf die schrift-          ten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der\nliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.         Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeits-\naufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Das\nUnterabschnitt 3                           situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächs-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                        phasen bestehen.\nin der Fachrichtung Schneidwerkzeuge                           (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\nJedes der beiden situativen Fachgespräche dauert\n§9                               höchstens 10 Minuten.\nInhalt von Teil 2\n§ 12\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der\nFachrichtung Schneidwerkzeuge auf                                                Prüfungsbereich\nHerstellen von Schneidwerkzeugen\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerk-\nzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       Lage ist,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder techni-\nentspricht.                                                  sche Zeichnungen zu erstellen,\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,    2. vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand               zu richten,\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-      3. Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-           deren Qualitäten zu beurteilen,\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                  4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,\n§ 10                              5. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu\ndokumentieren und zu erläutern sowie Qualitäts-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                       anforderungen sicherzustellen sowie\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden        6. Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.\nPrüfungsbereichen statt:\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\n1. Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,                      Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n2. Herstellen von Schneidwerkzeugen,                         1. Herstellen eines Messers oder Herstellen eines\n3. Arbeitsplanung sowie                                          Maschinenmessers und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             2. Herstellen einer Schere aus Rohware.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018               417\n(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen         (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,            Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nund zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten\nTätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung          1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nbeider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden            tens „ausreichend“,\nPrüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch           2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\ngeführt.                                                         chend“,\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.\n3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindes-\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\ntens „ausreichend“,\n20 Minuten.\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n§ 13                                  Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nPrüfungsbereich                          5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nArbeitsplanung                              gend“.\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt-\n1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-        schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-\nnische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit    fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nzu prüfen sowie zu ergänzen,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-\nchend“ bewertet worden ist und\nlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,\n3. technische Zeichnungen zu ergänzen,                       2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\n4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie\nSchleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nauszuwählen und die Auswahl zu begründen,                fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten,            Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nTechnologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln           hältnis 2:1 zu gewichten.\nund Berechnungen durchzuführen sowie\n6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.                                Unterabschnitt 4\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.               Teil 2 der Gesellenprüfung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                 in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge\n§ 14                                                         § 16\nPrüfungsbereich                                               Inhalt von Teil 2\nWirtschafts- und Sozialkunde\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-    1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen             keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nund zu beurteilen.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-        nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nten.                                                             entspricht.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n§ 15\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\nGewichtung der                           bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                  lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche                                   § 17\nsind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt\nzu gewichten:                                                               Prüfungsbereiche von Teil 2\n1. Fertigen einer Baugruppe mit               20 Prozent,       Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\n2. Instandsetzen von Schneid-                                Prüfungsbereichen statt:\nwerkzeugen mit                            25 Prozent,    1. Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,\n3. Herstellen von Schneidwerk-\n2. Herstellen von Zerspanwerkzeugen,\nzeugen mit                                25 Prozent,\n4. Arbeitsplanung mit                  20 Prozent sowie      3. Arbeitsplanung sowie\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\n§ 18                                                        § 20\nPrüfungsbereich                                              Prüfungsbereich\nInstandsetzen von Zerspanwerkzeugen                                       Arbeitsplanung\n(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspan-            (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-\nwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der      ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nLage ist,                                                    1. Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und tech-\n1. Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art               nische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nund Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzu-               zu prüfen sowie zu ergänzen,\nlegen,                                                   2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaft-\n2. Schleifparameter festzulegen,                                 licher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,\n3. Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und           3. technische Zeichnungen zu ergänzen,\ninstand zu setzen sowie                                  4. Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie\n4. Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu                 Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck\nsuchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzu-                auszuwählen und die Auswahl zu begründen,\nzeigen.                                                  5. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten,\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen         Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.                und Berechnungen durchzuführen sowie\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives         6. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.\nFachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das\nsituative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächs-             (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nphasen bestehen.                                                (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu-                                    § 21\nten.                                                                             Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde\n§ 19                                (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nPrüfungsbereich                          kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nHerstellen von Zerspanwerkzeugen                   ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerk-        sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der          und zu beurteilen.\nLage ist,                                                       (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n1. technische Unterlagen sowie Skizzen oder techni-          sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nsche Zeichnungen zu erstellen,                           ten.\n2. Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nschleifen,\n§ 22\n3. Schneidkanten zu präparieren,\nGewichtung der\n4. Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,                          Prüfungsbereiche und Anforderungen\n5. Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,                               für das Bestehen der Gesellenprüfung\n6. Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\ndokumentieren und zu erläutern sowie Qualitäts-          sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt\nanforderungen sicherzustellen,                           zu gewichten:\n7. Messprotokolle anzufertigen sowie                         1. Fertigen einer Baugruppe mit               20 Prozent,\n8. Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.            2. Instandsetzen von Zerspanwerk-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende              zeugen mit                                25 Prozent,\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                               3. Herstellen von Zerspanwerk-\n1. Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bear-              zeugen mit                                25 Prozent,\nbeitung eines vorgegebenen Bauteils und                  4. Arbeitsplanung mit                  20 Prozent sowie\n2. manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges              5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\nnach einer vorgegebenen Zeichnung.                          (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\n(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen      Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,            1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nund zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten               tens „ausreichend“,\nTätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung\nbeider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden        2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nPrüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch               chend“,\ngeführt.                                                     3. im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindes-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.            tens „ausreichend“,\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens           4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n20 Minuten.                                                      Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018                  419\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-             (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich\ngend“.                                                    auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      und Fähigkeiten.\nder Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirt-                (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-           Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                    1. eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-            2. ein Schmiedefeuer zu führen,\nchend“ bewertet worden ist und\n3. freie Formen zu schmieden,\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.             4. Absetzungen herzustellen,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-            5. Härteverfahren Stählen zuzuordnen,\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              6. Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n7. Schmiedestücke zu härten und anzulassen.\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messer-\nAbschnitt 3                             rohling herzustellen.\nZusatzqualifikation Messer schmieden                      (5) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach\nder Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüf-\n§ 23\nling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fach-\nInhalt der Zusatzqualifikation                   gespräch geführt.\n(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs-           (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\nbild hinaus kann während der Berufsausbildung die             Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\nAusbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmie-          20 Minuten.\nden vereinbart werden.\n(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-\n(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in         den, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „aus-\nAnlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und               reichend“ bewertet worden ist.\nFähigkeiten.\nAbschnitt 4\n§ 24\nPrüfung der Zusatzqualifikation                                      Schlussvorschriften\n(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder                                   § 25\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-\nbildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nvermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen          Gleichzeitig tritt die Schneidwerkzeugmechaniker-Aus-\nvon Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung         bildungsverordnung vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 725)\nstatt.                                                        außer Kraft.\nBerlin, den 3. April 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1   Planen und Vorbereiten        a) Instrumente zur Auftragsabwicklung             sowie zur\nvon Arbeitsabläufen              Terminverfolgung anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung\nvon Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorga-\nben und ergonomischen Anforderungen einrichten,\nunterhalten und räumen\nc) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln\nsowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen\nd) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze\ndokumentieren\ne) Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbar-\nkeit prüfen\nf) eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungs-\numfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie\nZeitaufwand und personelle Unterstützung berück-\nsichtigen                                                     8\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,\nwirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und\nterminlicher Vorgaben auch im Team planen\nh) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere\nvon Materialbedarfen und Technologiedaten, durch-\nführen\ni) Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisions-\nwerkzeugen durchführen\nj) Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre\nBetriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung\nder einschlägigen Vorschriften einsetzen\nk) Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und\nfür den Versand vorbereiten\nl) Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und\nUmfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen\nm) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit\nvergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante\nauswählen\nn) Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln\n5\nund Teile disponieren\no) Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie\nBetriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswäh-\nlen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit\nprüfen und bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018                  421\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                        4\n2   Einsetzen von betrieblicher   a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen\nund technischer Kommuni-         aus analogen und digitalen Medien beschaffen, be-\nkation                           werten und nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhal-\ntungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme,\nMess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter\nund berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\nergänzen, auswerten und anwenden\nc) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nund anwenden sowie Skizzen anfertigen\nd) auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen          16\nund umsetzen\ne) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nf) technische Sachverhalte darstellen und Protokolle\nanfertigen\ng) fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation\nanwenden\nh) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-\ngen\ni) normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnun-\ngen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lage-\ntoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen\nj) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, be-\nwerten und dokumentieren\nk) Informationen auch aus fremdsprachigen techni-\nschen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-\nwenden\nl) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituations- und adressatengerecht führen\n6\nm) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\nn) Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung\nvon Präzisionswerkzeugen beraten\no) geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden überge-\nben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeits-\nergebnisse informieren\np) Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen so-\nwie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungs-\nmöglichkeiten darstellen\n3   Auswählen und Behandeln       a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie\nvon Materialien                  deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)          triebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwen-\ndung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen\nb) Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren un-\nterscheiden\nc) Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Ober-             8\nflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen\nd) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-\ndere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten\ne) Korrosionsschutzmittel        und    Konservierungsstoffe\nauftragen","422                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                            Zu vermittelnde                                in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                     2                                                     3                                              4\nf) Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legie-\nrungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigen-\nschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeug-\nstählen berücksichtigen                                                             2\ng) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für\ndie Verwendung als Schneidstoff beurteilen\n4    Einrichten von Werkzeug-               a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und\nmaschinen                                 von Werkzeugen sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Be-\ntrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicher-\nheitseinrichtungen nutzen                                              6\nc) Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung\nvon Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoff-\neigenschaften spannen und ausrichten\nd) Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten\nMaschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln\nund einstellen\ne) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-\nmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und                                   6\noptimieren\nf) Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrektur-\nwerte bestimmen und einstellen\n5    Schärfen und Herstellen                a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-\nvon Präzisionswerkzeugen                  beitungsrichtlinien einhalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und\nFräsen bearbeiten\nc) Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vor-\nschub bearbeiten\nd) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stäh-\nlen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen,\ndurch Innenrundschleifen und durch Planschleifen\nbearbeiten                                                            24\ne) Passungen normgerecht herstellen\nf) beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und\nLagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7\n(IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286\nTeil 1 und 2)1 einhalten\ng) Fügeverbindungen aus gleichen und unterschied-\nlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nie-\nten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen\nherstellen\nh) Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben\nherstellen und nachbehandeln                                                        2\ni) Halbzeuge umformen, insbesondere richten\n6    Instandhalten von Arbeits-             a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von\nund Betriebsmitteln                       Instandhaltungsarbeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Wartungsarbeiten          gemäß        Wartungsanleitungen\ndurchführen und dokumentieren\n1\nDie DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt\nbeim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018                423\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergeb-\nnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen er-\ngreifen\nd) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs-\nund Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und\nlagern\n11\ne) geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleif-\nkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen\nf) Schleifkörper abrichten und schärfen\ng) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nfeststellen\nh) Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen\nund Messen systematisch eingrenzen und bestim-\nmen\ni) Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie\nMaßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und doku-\nmentieren\n7   Durchführen von qualitäts-    a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie\nsichernden Maßnahmen             Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüf-\nmitteln gewährleisten\nc) digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüf-\nergebnisse analysieren und dokumentieren\nd) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen\nMessfehlern berücksichtigen\ne) Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisions-\nwerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen\nf) Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen\nund Abweichungen messen\ng) Längen mit Strichmaßstab,            Messschieber und        5\nBügelmessschraube messen\nh) Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen\ni) Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigun-\ngen und Risse sichtprüfen\nj) Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch\nprüfen\nk) Härteprüfprotokolle beurteilen\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nm) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\nn) Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maß-\ngenauigkeit prüfen\no) Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer\nFunktion beurteilen\np) Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie                         5\nWuchtgüte prüfen\nq) Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch\nprüfen\nr) Prüfergebnisse bewerten","424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerk-\nzeuge\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Vorbereiten von Instand-      a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter\nhaltungsmaßnahmen                Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demon-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          tieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit\nprüfen\nb) Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und\ntemperaturempfindlichen Bauteilen demontieren,\nmontieren und justieren\nc) Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren\nd) Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-\nstückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnah-\nmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und\n12\nspannen\ne) Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand\nprüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspann-\nflanschen ausrichten, spannen und auswuchten\nf) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und\nDiamant sowie nach Schleifkörperform auswählen\ng) Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und\nBindung auswählen\nh) Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneid-\nwerkzeugen festlegen\n2   Schleifen                     a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          stellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten,\ndie Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der\nSchneidwerkzeuge berücksichtigen\nb) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,\nBallig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichti-\ngung definierter Übergänge bearbeiten\n24\nc) Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs-\nund Drallerfordernissen hohlschleifen\nd) definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerk-\nzeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schlei-\nfen und Freiformschleifen bearbeiten\ne) Schleifprozesse überwachen\n3   Prüfen und Nachbereiten       a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          deelementen prüfen\nb) Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen\nund nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung\nunterschiedlicher Füllstoffe eingießen\nc) Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabi-\nlisierung prüfen\nd) Werkstücke mattieren\ne) handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen\nf) Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächen-\ngüte und der Funktion stabilisieren und präparieren\ng) Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanz-                       14\nqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren\nh) Lichtspaltverfahren anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018                 425\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                       4\ni) gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbund-\nstähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten\nj) handgeführte       Schneidwerkzeuge,        insbesondere\nScheren, manuell kalt und warm richten\nk) Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und\nSchneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit\nvon Baugruppen einstellen\n4   Auswählen von Materialien      a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften\nzur Herstellung von Schneid-      unterscheiden und für die Anforderung für Schneid-\nwerkzeugen                        werkzeuge auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden\nWerkstoff und der Werkzeugart auswählen                                   4\nc) Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach\nEigenschaften unterscheiden und für die Anforderung\nfür Beschalungsteile auswählen\n5   Herstellen von Schneidwerk-    a) Feinbleche schneiden\nzeugen                         b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen\nc) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nd) Bohrungen und Senkungen an handgeführten\nSchneidwerkzeugen und an deren Komponenten her-\nstellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhal-                       24\nten\ne) feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung\nder Funktion durch Kaltnieten herstellen\nf) Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm\numformen\ng) Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten\nanbringen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerk-\nzeuge\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                       4\n1   Einrichten von Werkzeug-       a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und\nschleifmaschinen und Mess-        Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-,\ngeräten                           Drall- und Hinterschleifen, einrichten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) mechanische, hydraulische, pneumatische und mag-\nnetische Spannvorrichtungen und Teilapparate mon-\ntieren\nc) Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und\nZustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und\nFlanschen ausrichten, spannen und auswuchten\nd) Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-\nstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels\n12\nSpannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen\nund Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und\nstützen","426                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                            Zu vermittelnde                                in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                     2                                                     3                                              4\ne) Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten,\nspannen und stützen\nf) Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge\nnach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallstei-\ngung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen,\nSpan- und Freiwinkeln einstellen und fixieren\n2    Programmieren von Werk-                a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen,\nzeugschleifmaschinen und                  insbesondere mit Programmen zum computerge-\nMessgeräten                               stützten Konstruieren (CAD-Programmen)\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\nschleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulatio-\nnen durchführen sowie Programme optimieren                                         15\nc) Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestü-\ncken und programmieren\nd) digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte ein-\nrichten, programmieren und bedienen\n3    Schleifen                              a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge,\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)                   durch Freiformschleifen bearbeiten\nb) Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und\nohne numerischen Steuerungen bearbeiten\nc) Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-,\nPlan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbei-\nten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grund-                                 24\ntoleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach\nDIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)2 einhalten\nd) Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen\nherstellen\ne) Schleifprozesse überwachen\n4    Nachbereiten und Durch-                a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen\nführen von Finish-Arbeiten                mikrofinishen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nb) Schaftgeometrien herstellen\nc) Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, prä-                                   9\nparieren\nd) Zerspanwerkzeuge kennzeichnen\n5    Instandhalten von Zerspan-             a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch\nwerkzeugen                                ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)                   montieren\nb) Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Ver-\nschleißgrad messen\nc) Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren\n18\nd) Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge\nschärfen\ne) Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern\nund schleifen\nf) Zerspanwerkzeuge richten\n2\nDie DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt\nbeim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018               427\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\nAusbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)          Vermeidung ergreifen                                   Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018\nAnlage 2\n(zu § 23 Absatz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Zusatzqualifikation Messer schmieden\nLfd.             Teil der                                    Zu vermittelnde                  Zeitliche Richtwerte\nNr.        Zusatzqualifikation                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            in Wochen\n1                 2                                               3                                   4\n1   Schmiedefeuerstelle             a) Schmiedefeuerarten unterscheiden\neinrichten                      b) Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswäh-\nlen und aufgabenbezogen bereitstellen\nc) Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft\nherstellen\nd) Lederschutzbekleidung anlegen\ne) Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen\n2   Freiformschmieden und           a) Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und\nWärmebehandlung                    Meißel, bereitstellen\nb) Schmiederohlängen berechnen\nc) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und\nhochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswäh-\nlen und im Schmiedefeuer erwärmen\nd) Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unter-                  6\nscheiden\ne) Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rund-\nschmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstel-\nlen\nf) Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden\nherstellen\ng) Härteverfahren Stählen zuordnen\nh) Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterschei-\nden\ni) Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten\nStählen glühen, härten und anlassen\nj) Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funken-\nprobe härteprüfen"]}