{"id":"bgbl1-2018-11-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":11,"date":"2018-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/11#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_11.pdf#page=27","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018","law_date":"2018-03-26T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018           407\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018\nVom 26. März 2018\nAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs-        Rheinland-Pfalz                               34,9 %\ngesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,\n3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3     Saarland                                      49,4 %\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und\nSachsen                                          –\n§ 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden        Sachsen-Anhalt                                   –\nsind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nSchleswig-Holstein                            33,4 %\n§1\nThüringen                                        –  .\nVollzug der\nUmsatzsteuerverteilung                          (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2018           vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 te-\nlegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-     tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im         lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\nAusgleichsjahr 2018 wird der Zahlungsverkehr nach          Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\n§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchge-           möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von          Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n50,16288221 Prozent an der durch Landesfinanzbehör-        rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro-        sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nzentsätze festgelegt wird:                                 ist unverzüglich durchzuführen.\nBaden-Württemberg                               65,4 %         (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-\ndersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nBayern                                          81,0 %\nleisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2\nBerlin                                          11,3 %     keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf\nBrandenburg                                        –       den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil\nBremen                                          16,0 %     ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-\nund Finanzausgleich überweist das Bundesministe-\nHamburg                                         84,0 %     rium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen\nHessen                                          82,1 %     an Brandenburg 39 724 000 Euro, an Mecklenburg-\nVorpommern 135 275 000 Euro, an Niedersachsen\nMecklenburg-Vorpommern                             –       130 312 000 Euro, an Sachsen 165 924 000 Euro, an\nNiedersachsen                                      –       Sachsen-Anhalt 175 008 000 Euro und an Thüringen\n156 990 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines\nNordrhein-Westfalen                             61,2 %     jeden Monats fällig.","408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-     Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet        zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-        steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage         Folgemonats überwiesen.\ndes Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\ngenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-                                 §2\nnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nviel oder zu wenig gezahlt worden sind.                                        Inkrafttreten\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach         2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. März 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}