{"id":"bgbl1-2018-11-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":11,"date":"2018-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2018-03-20T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":3,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018 383\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 20. März 2018\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226)\nwird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der seit dem\n14. März 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 29. September 2011\n(BGBl. I S. 1959),\n2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 17. April\n2014 (BGBl. I S. 388),\n3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481),\n4. den am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai\n2016 (BGBl. I S. 1057),\n5. den am 14. März 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 20. März 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","384                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)*\nInhaltsübersicht                                        Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nSchweine                                               14f\n§§\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                    1        frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                                 2 bis 14l        erzeugnisse                                           14g\nUnterabschnitt 1:                                                             Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nSperma, Eizellen und Embryonen                        14h\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                    2 bis 3a        Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nImpfverbot                                                           2        Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wild-\nVerbot des Verfütterns von Küchen- und                                        schweinefleischerzeugnisse                             14i\nSpeiseabfällen                                                      2a        Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nReinigung und Desinfektion von                                                tierische Nebenprodukte                                14j\nTransportfahrzeugen                                                 2b     c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweine-\nBehördliche Anordnungen                                              3        pest                                          14k und 14l\nWeitere behördliche Anordnungen                                     3a        Tilgungsplan                                          14k\nAmtliche Untersuchungen                                             3b        Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem\nbenachbarten Staat                                     14l\nUnterabschnitt 2:                                                          (weggefallen)                                      15 bis 22\nBesondere Schutzmaßregeln                                    4 bis 14f Abschnitt 3:    Schutzmaßregeln in Schlachtstätten\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest                                         und auf dem Transport                          23\nund der Afrikanischen Schweinepest                               4 Abschnitt 4:    Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest                                        Wiederbelegung von Betrieben          24 bis 24b\nund der Afrikanischen Schweinepest                       5 bis 14f Abschnitt 5:    Ordnungswidrigkeiten                           25\n1. Öffentliche Bekanntmachung                                        5 Abschnitt 6:    Schlussvorschriften                   25a bis 26\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                         6, 8\n(weggefallen)                                                    7                          Abschnitt 1\nAusnahmen                                                        8\n(weggefallen)                                            9 und 10\nBegriffsbestimmungen\n3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund das Beobachtungsgebiet                            11 bis 11d                                 §1\nSperrbezirk                                                     11    (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nBeobachtungsgebiet                                             11a 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-\nAusnahmen                                                      11b     päische Schweinepest), wenn diese\nSeuchenausbruch in benachbartem Staat                          11c\na) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-\nWeitergehende Schutzmaßregeln                                  11d\noder Genomnachweis),\n4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                           12\n5. Notimpfung bei Hausschweinen                                     13     b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,\n6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet                               pathologisch-anatomische und epidemiologische\noder im Impfgebiet                                              14        Untersuchung oder\n7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der                                      c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-\nSchweinepest oder der Afrikanischen\nnachweis) in Verbindung mit epidemiologischen\nSchweinepest bei Wildschweinen                        14a bis 14l\nAnhaltspunkten\na. bei Schweinepest                                  14a bis 14c\nGefährdeter Bezirk                                         14a     festgestellt ist;\nNotimpfung bei Wildschweinen                               14b 2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest                   14c\na) klinischen,\nb. bei Afrikanischer Schweinepest                     14d bis 14j\nGefährdetes Gebiet und Pufferzone                          14d     b) pathologisch-anatomischen oder\nMaßregeln zur Erkennung der Afrikanischen                          c) serologischen\nSchweinepest                                               14e\nUntersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-\nfürchten lässt;\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:\n3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\n1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen               diese durch\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),\na) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder\n2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung\nvon besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen\nGenomnachweis) oder\nSchweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG            b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nhinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).                              festgestellt ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018               385\n4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das                                      § 2b\nErgebnis einer klinischen oder pathologisch-ana-\ntomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrika-                               Reinigung und\nnischen Schweinepest befürchten lässt.                            Desinfektion von Transportfahrzeugen\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-                   (1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport\nstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen      von Schweinen, mit denen ein Betrieb angefahren wur-\nSchweinepest geimpft sind.                                   de, der sich in einem in Teil I, II oder III des Anhangs\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                      des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-\nmission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrecht-\n1. Betrieb:                                                  lichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen\nalle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur         Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Auf-\nständigen oder vorübergehenden Haltung von               hebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU\nSchweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-        (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch\ngebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-         den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl.\nsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räum-        L 324 vom 8.12.2017, S. 57) geändert worden ist, in\nlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsor-      der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet ge-\ngung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlacht-    legen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland angefah-\nstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die          ren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen\ngrößer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;       und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion\nhat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richt-\n2. gesonderte Betriebsabteilung:                             linie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Fest-\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter          legung von besonderen Vorschriften für die Bekämp-\nBereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk-      fung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Än-\ntur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug         derung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Te-\nauf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte-     schener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest\nrung und Entsorgung vollständig getrennt von ande-       (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die\nren Bereichen des Betriebs ist.                          Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nzu erfolgen.\nAbschnitt 2\nSchutzmaßregeln                              (2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich\nnach Verlassen des Betriebs, der in einem in Teil I, II\noder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses\nUnterabschnitt 1\n2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, durch-\nAllgemeine Schutzmaßregeln                          zuführen. Falls der Betrieb, der in einem in Teil I, II\noder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses\n§2                              2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in\neinem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Trans-\nImpfverbot                          portunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri-       oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor\nkanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-         das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland ge-\nkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-          langt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem\nboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes            in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich\nbestimmt ist.                                                ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusam-\nmenhang\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für           1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen                 genannten Betriebs, oder\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen.                                        2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes\nund jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht wird,\n§ 2a\ndurchzuführen.\nVerbot des Verfütterns\nvon Küchen- und Speiseabfällen                       (3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber\nzu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach\nDas Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen             dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis\nan Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Arti-          ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit\nkels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)              Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht\nNr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des            worden ist.\nRates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften\nfür nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von\nsche Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung          tierischen Nebenprodukten entsprechend.\n(EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013              (5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie\n(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden           das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unbe-\nist, sind, ist verboten.                                     rührt.","386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\n§3                                                           § 3b\nBehördliche Anordnungen                                       Amtliche Untersuchungen\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-             Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Unter-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                 suchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-\nmethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die\n1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-\nAuswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder\nAfrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-        1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-\nnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,                 dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar\n2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs\n2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,\nmit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und\na) eine Untersuchung,                                         Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-\ngen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest\nb) eine Absonderung,\n(ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder\nc) eine behördliche Beobachtung\n2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang\nanordnen.                                                        der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom\n26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-\n§ 3a                                  buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU\nNr. L 143, S. 35)\nWeitere behördliche Anordnungen\nin der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\nDie zuständige Behörde kann für ein von ihr be-\nstimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der\nEinschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest                              Unterabschnitt 2\noder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist,                 Besondere Schutzmaßregeln\nanordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\n1. geeignete Maßnahmen zur verstärkten Bejagung                        A. Vor amtlicher Feststellung\nvon Wildschweinen durchzuführen haben,                                   der Schweinepest und\nder Afrikanischen Schweinepest\n2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-                                        §4\nzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von\nihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,           (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\nAfrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die\n3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben       zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde           trieb (Verdachtsbetrieb)\nzur virologischen und serologischen Untersuchung\nauf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest          1. die klinische, virologische und serologische Unter-\nzu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit                suchung der Schweine sowie\ndem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zu-         2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der              Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-\nvon ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,                   kehrsverordnung auf Übereinstimmung\n4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen         an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-\nder Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs          mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für\nzentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch un-        einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-\nschädlich beseitigt wird,                                schen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde\n5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zu-          1. die serologische und virologische Untersuchung\nständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des               weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht\nFundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung                  bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden\nder zuständigen Behörde zu kennzeichnen und                   sind, sowie\na) Proben zur virologischen und serologischen Un-        2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller\ntersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische             Schweine des Verdachtsbetriebs\nSchweinepest zu entnehmen und die Proben mit\neinem von der zuständigen Behörde vorgegebe-         an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.\nnen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle    Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf\nzuzuleiten haben oder                                1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest\nb) zu einer von der zuständigen Behörde bestimm-              oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im\nten Wildsammel- oder Annahmestelle zu verbrin-            Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der\ngen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung          Verdacht angezeigt wurde,\nder dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlos-       2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der\nsen werden kann.                                          Afrikanischen Schweinepest,\nDie zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von       3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen\nWildkammern in Betrieben einschränken oder ver-               Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die\nbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-              Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht\nbekämpfung erforderlich ist.                                  worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018                 387\n4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und                    ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\nalle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder                      Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\naus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden                         nepest übertragen können, insbesondere\nsein kann.                                                             wenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-\nDie zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-                          men sind,\nnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange                      nicht aus dem Betrieb verbracht werden.\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-           Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger\nsem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd-            Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c\nliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.                   und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-\n(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-             kämpfung nicht entgegenstehen.\nsatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\nim Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikani-\nsatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich\nsche Schweinepest\nzu Absatz 2 Folgendes:\n1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,\n1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit\n2. täglich Aufzeichnungen über                                     schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-              betreten.\ngabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum            2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung\nsowie                                                      der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-            trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem\ndächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und           Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der\nZuchtschweinen,                                            zuständigen Behörde\nzu machen,                                                     a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\n3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah-                     Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG\nren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt                des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnah-\nsind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be-                men der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klas-\nrührung kommen können,                                             sischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001,\nS. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt\n4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine               durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom\naus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen                    14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der je-\nBehörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwe-                 weils geltenden Fassung,\ncken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt wer-\nden darf,                                                      b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\n5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder\n2002/60/EG\nsonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und\nsie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän-           zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,\nken und feucht zu halten,                                      zu entwesen.\n6. sicherzustellen,                                           3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2\nSatz 1 Nummer 6 Buchstabe d\na) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten\nwird und diese unverzüglich nach Verlassen des             a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\nStalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gerei-           b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,\nnigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-\nschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so              c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,\nbeseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver-          d) Futtermittel,\nmieden wird,                                               e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus\nb) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen                   Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-\ndes Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls                 nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der\noder sonstigen Standorts gereinigt und desinfi-                Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nziert wird,                                                    pest verschleppt werden kann,\nc) dass Schweine weder in den noch aus dem Be-                 f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\ntrieb verbracht werden,                                        Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nd) dass                                                            pest übertragen können, insbesondere wenn sie\nmit Schweinen in Berührung gekommen sind,\naa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im\nbb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-\nFalle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwe-\nnen,\ncke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-\ncc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,              bracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-\ndd) Futtermittel,                                          kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung\nee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse             nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,\naus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen             wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die\ndie Annahme rechtfertigen, dass damit der             Einstreu\nErreger der Schweinepest oder der Afrikani-           a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nschen Schweinepest verschleppt werden kann,               Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,","388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach               (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie        hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2\n2002/60/EG                                            Satz 1 hinaus\ndesinfiziert worden sind.                                 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                  der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung                a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Un-\neine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch-                    befugter Zutritt verboten“,\ngeführt wird,                                                  b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\n2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-                    nische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verbo-\nnen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde                  ten“\naus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht                 gut sichtbar anzubringen,\nwerden dürfen.                                            2. Hunde und Katzen einzusperren.\n(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seu-                 (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder\nchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeit-        aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-\nlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1     ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der\nund 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und             zuständigen Behörde verbracht werden.\nAbsatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegenden\nBetriebe entsprechend.                                                                      §7\n(weggefallen)\nB. Nach amtlicher Feststellung\nder Schweinepest und\n§8\nder Afrikanischen Schweinepest\nAusnahmen\n1. Öffentliche Bekanntmachung                      (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-\nabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-\n§5                              troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der              satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest              mer 2 genehmigen.\nöffentlich bekannt.                                               (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-\nbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb              Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, ei-\nnem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren\n§6                              Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri-       Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener\nkanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest-         Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1\ngestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf       Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nden betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)                      genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer\n1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie-           Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug\nrung des Erregerisolates dieser Schweine,                 auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung\nund Fütterung so vollständig getrennt von anderen Be-\n2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab-        trieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige        des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die\nunschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4       genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine,            spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme die\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-         Voraussetzungen und Vorkehrungen mit, die Grundlage\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen              für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können. Ände-\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-          rungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind\nlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und        der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist              (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische\noder sind, sowie                                          Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-\n4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er-        ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1\nforderlich,                                               und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.\na) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus\nerraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmit-                               §§ 9 und 10\ntelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie                              (weggefallen)\n2002/60/EG,\nb) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser                           3. Schutzmaßregeln für den\nArt auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest               Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet\nan. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die                                        § 11\nzuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-\nrung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die                                   Sperrbezirk\nDurchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mittei-                 (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nlung an die Europäische Kommission.                           Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018                389\nlegt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seu-           4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verbo-\nchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Ki-              ten.\nlometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie    5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\ndie Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Un-               ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\ntersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen            Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.\nSchweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät-              Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-\nten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kate-             kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-\ngorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der           verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen                Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht\nsowie Überwachungsmöglichkeiten.                                  entladen werden.\n(2) Die zuständige Behörde                                6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-               Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren so-\nzirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-           wie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Be-\nschrift                                                       stellung ist verboten.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperr-      7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nbezirk“,                                                  nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-           Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit\nnische Schweinepest – Sperrbezirk“                        Schweinehaltung verbracht werden.\ngut sichtbar an,                                         8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\nSchweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die\n2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben in-            mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein\nnerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersu-              können, sind unverzüglich nach der Benutzung\nchung der Schweine durch,\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\n3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands-                 Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\nregister und die Kennzeichnung der Schweine nach\nder Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf            b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nÜbereinstimmung und                                               Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\n2002/60/EG\n4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in\ndenen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine              und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nserologische und virologische Untersuchung der                hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-\nSchweine durch,                                               derlich, zu entwesen.\n5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte              9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b\nvon jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologi-           und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.\nschen und serologischen Untersuchung auf Schwei-\nnepest oder Afrikanische Schweinepest zu entneh-                                     § 11a\nmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tier-                              Beobachtungsgebiet\nkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der\n(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nvon der zuständigen Behörde festgelegten Wildsam-\nSchweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so\nmelstelle oder Annahmestelle zuzuführen haben.\nlegt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe-           trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet\nzirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                        fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl           breitung des Erregers, Strukturen des Handels und der\nder                                                      örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von\nSchlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-\na) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut-           möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten\nzungsart und ihres Standorts,                        epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-      Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-\nhaft erkrankten Schweine                             trägt mindestens zehn Kilometer.\nanzuzeigen,                                                  (2) Die zuständige Behörde\n2. sämtliche Schweine abzusondern.                           1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den            achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-\nSperrbezirk Folgendes:                                            baren Aufschrift\n1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be-              a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-\ntrieb verbracht werden.                                           obachtungsgebiet“,\n2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.                 b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\nnische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“\n3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,\nEizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder              gut sichtbar an,\ndarf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde         2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-\nund nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-                trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt\nschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im                  sind, eine serologische und virologische Untersu-\nSperrbezirk verbracht werden.                                 chung der Schweine durch.","390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\n(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen            5. sichergestellt ist, dass\nBienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest-              a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl\nlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi-                      Proben für eine serologische und virologische\ngung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen                 Untersuchung genommen wird,\nBetrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet\nverbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-              b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-\nstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab-                   dert werden,\nsatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4                   c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in\nNummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.                      der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-\nnen gehalten und geschlachtet werden und\n§ 11b                                  d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-\nAusnahmen                                     fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                     Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-\n§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab-                    ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-\nsatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport                  lichen Vorschriften für das Herstellen, die Verar-\nvon Schweinen                                                        beitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-\nmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte              23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchfüh-\nSchlachtstätte,                                                  rungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom\n2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-                  2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) ge-\ngung oder                                                        ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob-                sung gewonnen, befördert, gelagert, gekenn-\nachtungsgebiet                                                   zeichnet und behandelt werden und die Fahr-\nzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüs-\ngenehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer-                   tungsgegenstände unverzüglich nach dem Trans-\nden, wenn                                                            port von dem Transportunternehmer nach nähe-\n1. im Falle der Schweinepest                                         rer Anweisung der zuständigen Behörde und im\na) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des                Falle der Schweinepest nach Maßgabe des An-\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II                   hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\nNummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG                im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe-               2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.\nzirk mindestens 30 Tage,\nSatz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-       aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsge-\ntungsgebiet mindestens 21 Tage                    biets gelegenen Betrieben\nvergangen sind,                                       1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine            halb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt kei-        2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene\nnen Hinweis auf Schweinepest ergeben hat,                  Schlachtstätten\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest                   zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die\na) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so-      Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt\nweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des      werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II           Stellungnahme der Europäischen Kommission einge-\nder Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Sat-     holt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist\nzes 4,                                                nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe-       1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf\nzirk mindestens 40 Tage,                               mindestens 30 Tage,\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-       2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-\ntungsgebiet mindestens 30 Tage                         gebiet auf mindestens 21 Tage\nvergangen sind,                                       verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine       ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt kei-        Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-\nnen Hinweis auf Afrikanische Schweinepest erge-       schlossen werden kann.\nben hat,                                                  (2) Im Falle einer Genehmigung nach\n3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der         1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den\nKennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-             Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-\nverordnung von der zuständigen Behörde überprüft              stätte zuständige Behörde über das Verbringen der\nworden ist,                                                   Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-\n4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter                  ständigen Behörde die Ankunft der Schweine;\nglaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer        2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-\nder Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ord-              dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium\nnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist                zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische\nund                                                           Kommission.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018              391\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                  4. Schutzmaßregeln\n§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit                                  für den Kontaktbetrieb\n§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-\nmung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der                                     § 12\n1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des                 (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach\nSperrbezirks im Betrieb befunden hat oder                § 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-\nnepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmit-            anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere\ntelbar von einer Besamungsstation geliefert worden       Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-\nist.                                                     stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest\noder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur                schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,\nerteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb          so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe\neines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines    (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die\nSperrbezirks liegt, wenn                                     Dauer von mindestens 40 Tagen an.\n1. alle Eber der Besamungsstation                                (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\nten Kontaktbetriebe gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Num-\na) im Rahmen einer einmaligen serologischen und          mer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6\nvirologischen Untersuchung und                       Absatz 3 entsprechend.\nb) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-             (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die\nchung, die eine rektale Messung der Körpertem-       zuständige Behörde\nperatur einschließt,                                 1. eine serologische und virologische Untersuchung\nder Schweine der Kontaktbetriebe,\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der\nkanische Schweinepest untersucht worden sind und\nSchweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-\n2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungssta-           gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie\ntion im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen viro-           2001/89/EG oder\nlogisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schwei-       3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-\nnepest untersucht werden.                                     erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-\n§ 11c                                 lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und\nder Anordnung der behördlichen Beobachtung nach\nSeuchenausbruch                              Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,\nin benachbartem Staat                      an.\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der\nAusbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen                          5. Notimpfung bei Hausschweinen\nSchweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Ki-\nlometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt                                   § 13\nund der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän-             (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\ndigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord-         vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische\nnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11               Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung\nund 11a an. § 11b gilt entsprechend.                         gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-\npest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des\nErgebnisses der epidemiologischen Untersuchung und\n§ 11d\nunter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI\nWeitergehende Schutzmaßregeln                   der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der\nSchweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-         stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen\nständige Behörde die Durchführung von Schweineaus-           Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seu-\nstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähn-         chensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der\nlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Be-      Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die vor-\nstellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen      aussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeich-\nvon Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie           nung der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impf-\ndas gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch             maßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und die\nPersonen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.               nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und\nsonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.\n(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest\nein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-                (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1\nTierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-           gilt für das Impfgebiet Folgendes:\ndige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet        1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei\ndie zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-             der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und\ngänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,                   Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-\nden §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26                 den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch\nAbsatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.                          Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft","392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nkennzeichnen. Die zuständige Behörde kann an-                                7. Schutzmaßregeln\nstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei                           beim Auftreten der Schweinepest\nMastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur                          oder der Afrikanischen Schweinepest\nSchlachtung abgegeben werden, eine Körpertäto-                                bei Wildschweinen\nwierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowie-\nrung genehmigen oder anordnen.                                                a. bei Schweinepest\n2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von\nmindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von                                       § 14a\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag                                Gefährdeter Bezirk\nder Beendigung der Impfung an,                               (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei\na) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen         einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die\nSchlachtung in einer von der zuständigen Be-          serologische und virologische Untersuchung der erleg-\nhörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe        ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-\ndes Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder         miologische Nachforschungen durch.\nzur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf-            (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem\nsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung           Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nnicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,            Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle\nb) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei-       als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie\nnen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be-       die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-\nseitigen oder, sofern es für den menschlichen Ge-     schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der\nnuss bestimmt ist,                                    Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie\nÜberwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-\naa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Han-\nfährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-\ndels abzugeben und\nbung werden von der zuständigen Behörde öffentlich\nbb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der       bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger\nRichtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in     veröffentlicht.\neinem von der zuständigen Behörde be-\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nstimmten Betrieb zu behandeln und zu die-\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-\nsem Betrieb in verplombten Transportmitteln\nneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nzu befördern; die Fahrzeuge und die beim\nAufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-\nTransport benutzten Ausrüstungsgegenstände\ndeter Bezirk“ gut sichtbar an.\nsind unverzüglich nach dem Transport von\ndem Transportunternehmer nach näherer An-            (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nweisung der zuständigen Behörde und im Falle     ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nder Schweinepest nach Maßgabe des An-            1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG\na) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-\nzu reinigen und zu desinfizieren,\ngabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nc) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\nsprungsbetrieb nur\nhaft erkrankte Schweine\naa) direkt oder über einen von der zuständigen\nanzuzeigen,\nBehörde benannten Betrieb in eine Schlacht-\nstätte zur sofortigen Schlachtung oder           2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nWildschweinen in Berührung kommen können,\nbb) in einen anderen Betrieb nach serologischer\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf          3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nAntikörper gegen Schweinepest                         und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte\neinzurichten,\nverbracht werden,\n4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den\nVerdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen\ngeimpften Schweinen nicht entnommen werden,\nwerden kann, nach näherer Anweisung der zustän-\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-              digen Behörde serologisch oder virologisch auf\nrend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-             Schweinepest untersuchen zu lassen,\nfung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-\n5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-\nsicht unschädlich zu beseitigen.\nnen Schweine in Berührung kommen können, für\nWildschweine unzugänglich aufzubewahren,\n6. Tötung im Sperrbezirk,\nim Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet              6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände\nnur unter Aufsicht verlassen.\n§ 14\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Fol-\nDie zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1            gendes:\nSatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nhinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im          1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\nBeobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-              ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\ntaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der                Schweine nicht getrieben werden.\nSeuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren             2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem\nBeseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.            Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018               393\n3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen                               der für den Bestimmungsbetrieb zustän-\ndürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen                             digen Behörde unter Angabe des Be-\nHandels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                        stimmungsbetriebs angezeigt wird,\nwerden.                                                          oder\n4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-               c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\nkommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektions-                trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-\nmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständi-                   ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im\ngen Behörde durchzuführen.                                       Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des\n5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine                   gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung\noder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen                    verbracht werden und sichergestellt ist, dass der\nWildschweine in Berührung gekommen sein können,                  Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der\ndürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.                  für den Versandort und der für die Schlachtstätte\n6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeug-              zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-\nnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild-                  stätte angezeigt wird;\nschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten       2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von fri-\nTieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk               schem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnis-\nnicht verbracht werden.                                       sen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem ge-\n7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk                 fährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die\nnicht verbracht werden.                                       Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen\nworden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-                  klassische Schweinepest untersucht worden sind.\nnehmigen\n(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\n1. von Absatz 5 Nummer 2\nvon Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk\na) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-        Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-\ntrieb im gefährdeten Bezirk                           weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-\naa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit    genstehen.\ndie Schweine aus einem Betrieb stammen, in           (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden       ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-       Erkenntnisse\ngebnis auf Schweinepest untersucht worden\n1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wild-\nsind, oder\nschweinen einschließlich der Verpflichtung der\nbb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-          Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und\nstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,\n2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die\nb) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-             mit Wildschweinen in Berührung kommen können,\ntrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au-\nanordnen.\nßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit\n(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\naa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in\ndie Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden\nund ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein\nvor dem Versand klinisch mit negativem Ergeb-\nbisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die\nnis auf Schweinepest untersucht worden sind,\nzuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen\nbb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-       zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-\ngen bei den zu verbringenden Schweinen           nen.\neine virologische Stichprobenuntersuchung\n(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten\ndurchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-\nBezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer\nübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit\nangenommenen Prävalenz von 5 vom Hun-\ndies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-\ndert bei den zu verbringenden Schweinen\nderlich ist.\nSchweinepest festzustellen, und\ncc) sichergestellt ist, dass                                                     § 14b\naaa) die Schweine von einer amtstierärztlichen                 Notimpfung bei Wildschweinen\nBescheinigung nach dem Muster der An-\nlage begleitet werden, aus der sich die        Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-\nKennzeichnung der Tiere sowie das Vor-     haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-\nliegen der Voraussetzungen nach Buch-      mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-\nstabe b Doppelbuchstabe aa und bb er-      stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks\ngibt,                                      die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweine-\npest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus\nbbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-      Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu\nsammen mit anderen Schweinen zu dem        diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landes-\nBestimmungsbetrieb befördert werden        behörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben\nund                                        enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die\nccc) der Versand mindestens vier Arbeits-        voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,\ntage vorher der für den Versandort und     das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Imp-","394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen,                Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-\ndie Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-             ordnen.\nnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf-           Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte\nvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprü-       Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-\nfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im        brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann\nFalle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der      ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-\nJagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Aus-        schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nlegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung ver-          stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-\npflichtet.                                                  ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden,\nsoweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhan-\n§ 14c                             denen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest                   (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-             schweinen kann die zuständige Behörde für ein von\nschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:             ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-\nübungsberechtigte\n1. Jagdausübungsberechtigte haben\n1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-           einer von der zuständigen Behörde bestimmten\nherer Anweisung der zuständigen Behörde zu                Stelle zur virologischen und serologischen Untersu-\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen               chung auf Schweinepest zuleiten und\nBegleitschein auszustellen;                          2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich               des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen\nProben nach näherer Anweisung der zuständigen             und einer von der zuständigen Behörde bestimmten\nBehörde zur virologischen und serologischen Un-           Stelle zur virologischen und serologischen Untersu-\ntersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu              chung auf Schweinepest zuleiten.\nkennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör-               (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, so-\nper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der          fern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b\ndurch die zuständige Behörde festgelegten Stelle     durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate\nzuzuführen;                                          nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-    Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung        und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;          Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nd) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\naa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der                    b. bei Afrikanischer Schweinepest\nzuständigen Behörde anzuzeigen und\n§ 14d\nbb) nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zu kennzeichnen, Proben zur virolo-                 Gefährdetes Gebiet und Pufferzone\ngischen und serologischen Untersuchung auf           (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-\nSchweinepest zu entnehmen und die Proben         nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige\nmit einem von der zuständigen Behörde vor-       Behörde die virologische Untersuchung der erlegten\ngegebenen Begleitschein einer von der zu-        oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-\nständigen Behörde bestimmten Stelle zur Un-      logische Nachforschungen durch.\ntersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.              (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-          bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die\nbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-       zuständige Behörde\nendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-       1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-\ntungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-         fährdetes Gebiet und\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.            2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone\nfest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-\n3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest\nbiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4,\nauf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-\ndie mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-\nnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\nschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der\nBehörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör-\nWildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie\npers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der\nÜberwachungsmöglichkeiten. Ist bereits\nKategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet        1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des\ndie unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,         Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder\nwenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.      2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh-\n4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-             rungsbeschlusses 2014/709/EU\nscher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann      aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän-\ndie zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung     dige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die\ndes Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für       im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten\nMaterial der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1       Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018               395\nGebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch-               a) Hunde und\nführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der              b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,\nFestlegung\nsoweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-\n1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1                schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle\nin Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlus-             des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle\nses 2014/709/EU,                                              des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-\n2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I                rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.\ndes Anhangs des Durchführungsbeschlusses                 4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine\n2014/709/EU                                                   oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen\neine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden               Wildschweine in Berührung gekommen sein können,\nist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der              dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.\nPufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung wer-          5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet\nden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt\ngewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an\ngemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröf-\noder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für\nfentlicht.                                                        Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-              Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate\nfahrtswegen                                                       vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewon-\n1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel-              nen worden ist, vor der Verwendung mindestens für\nlen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-            sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt\nschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei-            gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitze-\nnen – Gefährdetes Gebiet“,                                    behandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.\n2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil-            (6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-   Gebiet entsprechend.\nkanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer-            (7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrika-\nzone“                                                    nischen Schweinepest kann die zuständige Behörde\ngut sichtbar an.                                             anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in\nTeilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet              (8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich                      Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach\n§ 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus\na) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-          Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\ngabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-                                   § 14e\nhaft erkrankte Schweine                                               Maßregeln zur Erkennung\nanzuzeigen,                                                           der Afrikanischen Schweinepest\n2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit               (1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest\nWildschweinen in Berührung kommen können,                bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgen-\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-          des:\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standor-         1. Jagdausübungsberechtigte haben\nten einzurichten,\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-\n4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der                   herer Anweisung der zuständigen Behörde zu\nVerdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht aus-                kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen\ngeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung                  Begleitschein auszustellen;\nder zuständigen Behörde virologisch auf Afrikani-\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich\nsche Schweinepest untersuchen zu lassen,\nProben nach näherer Anweisung der zuständigen\n5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-                Behörde zur virologischen Untersuchung auf Afri-\nnen Schweine in Berührung kommen können, für                     kanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-\nWildschweine unzugänglich aufzubewahren,                         zeichnen und zusammen mit dem Tierkörper,\n6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände                   dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch\nnur unter Aufsicht verlassen.                                    die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzu-\nführen;\n(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Fol-\ngendes:                                                           c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\n1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,                den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen                      des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\nSchweine nicht getrieben werden.                              d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\n2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-                  aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der\nkommen sind, haben Reinigungs- und Desinfekti-                       zuständigen Behörde anzuzeigen und\nonsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-                      bb) nach näherer Anweisung der zuständigen\nständigen Behörde durchzuführen.                                     Behörde zu kennzeichnen, Proben zur viro-\n3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde                        logischen Untersuchung auf Afrikanische\nsind                                                                 Schweinepest zu entnehmen und die Proben","396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nmit einem von der zuständigen Behörde vor-             soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-\ngegebenen Begleitschein einer von der zu-              handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.\nständigen Behörde bestimmten Stelle zur Un-           (3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entsprechend.\ntersuchung auf Afrikanische Schweinepest\nzuzuleiten.\n§ 14f\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-                                  Maßregeln bei\nbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-                Afrikanischer Schweinepest für Schweine\nendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-\ntungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-         (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)          bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\nNr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.             Schweine\n1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\n3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische\ngelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht\nSchweinepest auf Grund eines virologischen Unter-\nwerden,\nsuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet\ndie zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-         2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\ngung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb            oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein-\nfür Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1         schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an;        3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten\nsie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer              Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner-\nTierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontami-              gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt\nniert sein können.                                            werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte                vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der\nWildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-             Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet\nbrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann                oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,\nferner anordnen, dass                                        4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\ngelegen ist, nicht verbracht werden.\n1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend\nvon Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-                  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nstabe bb zu einer von ihr bestimmten Wildsammel-         Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen\noder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine         genehmigen, wenn\nnachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen           1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines\nLebensmittel ausgeschlossen werden kann,                      Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-\n2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein                   bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde                30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus\nProben zur serologischen Untersuchung auf Afrika-             einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt\nnische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet                 worden sind, und\nund die Proben mit einem von der zuständigen Be-         2. die Schweine\nhörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-\na) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen viro-\nstimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische\nlogisch auf das Virus der Afrikanischen Schwei-\nSchweinepest zugeleitet werden.\nnepest und am Tag des Verbringens klinisch nach\n(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest                  Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung\nbei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für                    2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest je-\nein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-                   weils mit negativem Ergebnis untersucht worden\nausübungsberechtigte                                                 sind, oder\n1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der                b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine\nzuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur                  von der zuständigen Behörde mindestens zwei-\nvirologischen und serologischen Untersuchung auf                 mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-\nAfrikanische Schweinepest zu entnehmen und die                   naten klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs\nProben mit einem von der zuständigen Behörde vor-                der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische\ngegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten                 Schweinepest und, wenn die Schweine älter als\nStelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweine-               60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afri-\npest zuzuleiten haben,                                           kanischen Schweinepest jeweils mit negativem\nErgebnis untersucht worden sind.\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\ndes Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen              (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nhaben und nach näherer Anweisung der zuständigen         von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von\nBehörde Proben zur virologischen Untersuchung auf        Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen,\nAfrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-         wenn\nzeichnen und die Proben mit einem von der zustän-        1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines\ndigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer                Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-\nvon ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afri-          bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier\nkanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu ei-            Monate alten Schweine des Bestandes nach Ka-\nner von der zuständigen Behörde bestimmten Wild-              pitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung\nsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben,                2003/422/EG untersucht worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018               397\n2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllt                  bb) jeweils mit negativem Ergebnis\nsind und\naaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem inner-\n3. sichergestellt ist, dass                                                    gemeinschaftlichen Verbringen oder der\na) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der                         Ausfuhr virologisch auf das Virus der\nzuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte                           Afrikanischen Schweinepest und\nverbracht werden und\nbbb) am Tag des innergemeinschaftlichen\nb) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem                               Verbringens oder der Ausfuhr klinisch\nVerbringen der für den Versandort und der für die                       nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der\nSchlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt                            Entscheidung 2003/422/EG auf Afrika-\nwird.                                                                   nische Schweinepest\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                         untersucht worden sind oder\nAbsatz 1 Nummer 2 genehmigen\n1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von                 b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, des-\nSchweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr-                sen Schweine von der zuständigen Behörde min-\ndeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in ei-           destens zweimal jährlich im Abstand von mindes-\nnem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch-              tens vier Monaten\nführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten                     aa) klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist,                    der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-\nwenn                                                                 sche Schweinepest und,\na) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,\nbb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, vi-\nb) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-                        rologisch auf das Virus der Afrikanischen\nmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine                       Schweinepest\ndurch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,\ndie zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten               jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-\ndem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge-                  den sind.\nstimmt haben und                                         (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nc) sichergestellt ist, dass                             Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von Schweinen\naa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-          in einen Betrieb in einem gefährdeten Gebiet genehmi-\nsatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelasse-     gen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nnen Transportunternehmen durchgeführt wird,      entgegenstehen.\nbb) das Transportmittel während der gesamten             (6) Falls Schweine nach\nBeförderung mit einer von der zuständigen\n1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht\nBehörde unmittelbar nach dem Beladen an-\nwerden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung\ngebrachten Plombe versehen ist,\nnach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\ncc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer           Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\nvon der zuständigen Behörde festgelegten              schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nRoute durchgeführt wird,                              schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu er-\ndd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-             gänzen:\nhörde die für den Versandbetrieb zuständige           „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-\nBehörde unverzüglich nach Ankunft der                 rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,\nSchweine über deren Ankunft unterrichtet und\nee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-        2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht\nportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen          oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-\nGegenstände, mit denen die beförderten                bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in\nSchweine in Berührung gekommen sind,                  Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit\nnach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1                  Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-\nder Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs-             Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden\nort gereinigt und desinfiziert werden,                Satz zu ergänzen:\n2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die            „Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des\nAusfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in              Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-\neiner Pufferzone gelegen ist, wenn                           mission.“\na) die Schweine                                             (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\naa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-       ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europä-\nraums von mindestens 30 Tagen vor dem in-        ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über\nnergemeinschaftlichen Verbringen oder der        1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigun-\nAusfuhr in dem Betrieb gehalten und inner-            gen und\nhalb von 30 Tagen vor dem innergemein-\nschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr         2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde\nkeine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet           liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2\nin den Betrieb eingestellt worden sind und            sowie deren Ergebnisse.","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\n§ 14g                             oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-\nMaßregeln bei                          führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die\nAfrikanischer Schweinepest für frisches             Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden\nSchweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse             sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeu-\ntig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest       Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzei-\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen           chen darf nicht oval und mit\n1. frisches Schweinefleisch und                              1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches\n2. Schweinefleischerzeugnisse,                                    Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in\ndie von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-                Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der\nnem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-            Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\ndeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht             Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nverbracht oder ausgeführt werden.                                 besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche\nÜberwachung von zum menschlichen Verzehr be-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.\nAbsatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen                L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,\noder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder                S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch\nSchweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn                      die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom\n1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-                 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils\nfleischerzeugnisse                                            geltenden Fassung oder\na) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind,          2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-\ndie die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab-        mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1\nsatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver-           Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I\nbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und            der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nb) in einer oder in einem von der zuständigen Be-             Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nhörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften           spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel\nund zum Zweck des innergemeinschaftlichen                 tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,\nVerbringens und der Ausfuhr nach Artikel 12 des           S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-                11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung\nlassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verar-          (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)\nbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder sind          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\noder                                                      sung\n2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-            zu verwechseln sein.\nfleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-\nlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-                                 § 14h\nkennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.                                Maßregeln bei\n(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die                            Afrikanischer Schweinepest\nSchweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2                       für Sperma, Eizellen und Embryonen\ninnergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol-            (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nlen, ist es oder sind sie                                    bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab-           1. Sperma,\nsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4\nSatz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-           2. Eizellen und Embryonen,\nschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-         die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-\nschutzverordnung zu begleiten und                        nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten\n2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach           Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-\ndem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der          ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-\nKommission vom 30. März 2004 zur Festlegung ein-         bracht oder ausgeführt werden.\nheitlicher Musterbescheinigungen und Kontroll-               (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-\nberichte für den innergemeinschaftlichen Handel          nehmigen\nmit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-\n(ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils gel-\nliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn\ntenden Fassung zu begleiten, deren Nummer II je-\ndas Sperma in einer Besamungsstation gewonnen\nweils um folgenden Satz ergänzt wird:\nworden ist, die\n„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe-\na) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\nschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto-\nchenschutzverordnung zugelassen ist, und\nber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur\nBekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be-              b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;\nstimmten Mitgliedstaaten.“                               2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-\n(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischer-            liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder\nzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen                    Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von\nworden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen,              Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb\nder in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das              gehalten werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018              399\na) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde-             (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nrungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Num-         Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem\nmer 2 für eine Genehmigung des innergemein-           Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-\nschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von         nissen\nSchweinen vorgeschrieben sind, und                    1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in\nb) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind,               das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat\ndas die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1           oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische\nfür eine Genehmigung des innergemeinschaft-                Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-\nlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma             erzeugnisse\nvorgeschrieben sind.                                       a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit An-\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                   hang III Buchstabe a oder d der Richtlinie\nvon Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge-                      2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-\nmeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be-                     kennzeichnet und behandelt worden ist oder\ntrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten              sind,\nGebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses                     b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8\n2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen                      Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4\nist, wenn                                                              Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\n1. das Sperma                                                          schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\nchenschutzverordnung begleitet wird oder werden\na) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,\nund\ndie nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\nchenschutzverordnung zugelassen ist, und                   c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach\ndem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004\nb) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül-\nbegleitet wird oder werden, deren Nummer II je-\nlen, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemein-\nweils um folgenden Satz ergänzt wird:\nschaftliche Verbringen von Schweinen vorge-\nschrieben sind,                                               „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-\nbeschluss 2014/709/EU der Kommission.“\nund\noder\n2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde\ndem Verbringen zugestimmt hat.                            2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-\ngen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die\n(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft-               Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen\nlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei-             gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar\nnigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                 nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem\nmit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-                Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-\nschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen-                    pest untersucht worden sind.\nschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergän-\nzen:                                                               (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-\nnefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen\n„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh-              des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem\nrungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom                Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Her-\n9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-             kunft des frischen Wildschweinefleisches oder der\nmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest              Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-\nin bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des            zeichen darf nicht oval und mit\nDurchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“\n1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches\n(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-             Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in\nministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-                  Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der\npäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten                  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder\nüber die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.\n2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-\nmende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1\n§ 14i\nBuchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I\nMaßregeln bei                               der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nAfrikanischer Schweinepest\nzu verwechseln sein.\nfür Wildschweine, Wildschweinefleisch\nund Wildschweinefleischerzeugnisse\n§ 14j\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nMaßregeln bei\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\nAfrikanischer Schweinepest\n1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder                             für tierische Nebenprodukte\neiner Pufferzone und                                          (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\n2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine-              bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\nfleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewon-          tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-\nnen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet          schen Nebenprodukten, die\noder einer Pufferzone erlegt worden sind,                 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der\nin andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft-               in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten\nlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.                        worden sind, oder","400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\n2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr-                                       § 14l\ndeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden                         Seuchenausbruch bei\nsind,                                                           Wildschweinen in einem benachbarten Staat\ninnergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt             Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der\nwerden.                                                       Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-\nAbsatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tieri-       fernung von zehn Kilometern von der deutschen\nschen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tieri-           Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet\nschen Nebenprodukten genehmigen, wenn                         im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\ngebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-\n1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte            chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-\naus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs-          kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von\nmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III        100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission           wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-\nvom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-         kämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-           den §§ 14d bis 14j anordnen.\nments und des Rates mit Hygienevorschriften für\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-                              §§ 15 bis 22\nsche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der\nRichtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-                             (weggefallen)\nter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-\nkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren                              Abschnitt 3\n(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015,                            Schutzmaßregeln in\nS. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch              Schlachtstätten und auf dem Transport\ndie Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom\n13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils\n§ 23\ngeltenden Fassung behandelt worden sind, und\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\n2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte            Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder\njeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII          in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde\nKapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet    eine klinische, virologische und serologische Unter-\nwerden.                                                   suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie\nDas Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte            epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie\nbleibt unberührt.                                             1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nder in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel\nc. bei Schweinepest                           befindlichen Schweine,\nund Afrikanischer Schweinepest\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\nSchlachtstätte geschlachteten Schweine,\n§ 14k\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nTilgungsplan                              Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-\n(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-                mittels nach näherer Anweisung der zuständigen\nterium                                                             Behörde und\n1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen               a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-\nPlan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3                  stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der\nder Richtlinie 2001/89/EG,                                        Schweinepest,\nb) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-\n2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-\nschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16\npest\nAbsatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG\nanordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest\nin der jeweils geltenden Fassung vor.                         oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-         die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfek-\nministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro-            tion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Fracht-\npäischen Kommission jeweils halbjährlich                      raums sowie der benutzten Behältnisse und Gerät-\nschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen.\n1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum\n20. Juli des betreffenden Jahres und                          (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-\nstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-\n2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum         bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\n20. Januar des darauffolgenden Jahres                     Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-\ndie Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der         ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen\nEuropäischen Kommission genehmigten Plan zur Til-             Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ngung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-               (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nnen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der            nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3\nRichtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.                        in Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018                401\ndie Schlachtstätte oder in das Transportmittel ver-              b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach\nbracht werden.                                                      Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit\nRohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der\nSchweinepest untersucht worden sind.\nSchlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu-\nchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu             (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfge-\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                       biet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle\nSchweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft\nAbschnitt 4                          worden sind,\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Arti-\nAufhebung der Schutzmaßregeln,                        kel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet oder\nWiederbelegung von Betrieben                        nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG\nbehandelt worden ist oder\n§ 24\n2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete              3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei                   desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-\nHausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest                 gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II\nerloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest                Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG\nbei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Ver-               durchgeführt worden ist.\ndacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afri-\nkanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen             (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-\nhat.                                                        nen gilt als beseitigt, wenn\n(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-      1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\nloschen, wenn                                                    getötet und unschädlich beseitigt worden sind und\nbei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet           von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver-\nund unschädlich beseitigt worden sind oder                dächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt\nb) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-           wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-       2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt              tersuchung ausgeräumt werden konnte.\nworden sind und bei den Schweinen der nicht be-          (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-     nen gilt als erloschen, wenn\nhalb von 40 Tagen nach der Tötung und un-\nschädlichen Beseitigung der Schweine aus der         1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\nbetroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine              und unschädlich beseitigt worden sind oder\nweiteren Erkrankungen festgestellt worden sind            b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-\noder                                                         troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-\nc) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken                 endet oder getötet und unschädlich beseitigt\nSchweine verendet oder getötet und unschädlich               worden sind und bei den Schweinen der nicht be-\nbeseitigt worden sind und bei den übrigen                    troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-\nSchweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb              halb von 45 Tagen nach der Tötung und un-\nvon 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-                    schädlichen Beseitigung der Schweine aus der\nlichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-             betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine\nnen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen                  weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind\nfestgestellt worden sind,                                    oder\nc) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nSchweine verendet oder getötet und unschädlich\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a\nbeseitigt worden sind und bei den übrigen\nder Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und\nSchweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\neine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\nvon 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-\nhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\nlichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-\n2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach\nnen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\nfestgestellt worden sind,\ngeführt und von ihr abgenommen worden sind und\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\n3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord-\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a\nnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,\nder Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und\nim Rahmen von Untersuchungen\neine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab-                hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\nnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion               2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben             weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe\nklinisch und serologisch mit negativem Ergebnis           des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach nä-\nauf Antikörper gegen Schweinepest untersucht              herer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\nworden sind,                                              geführt und von ihr abgenommen worden sind, und","402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von              (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\nUntersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2               Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\na) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab-           1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\nnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion          2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben             im Zusammenhang mit der Schweinepest unterlie-\nklinisch und serologisch mit negativem Ergebnis           gen,\nauf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest\nuntersucht worden sind,                              3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und\nstichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach             tersucht werden,\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit        nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-           liegen.\nnische Schweinepest untersucht worden sind.              (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines\nBetriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-\nDie zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1\nzustellen, dass\nNummer 3\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt\n1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und\nwerden, die\n2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage                  a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nverkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-                Schweinepestvirus untersucht worden sind oder\nten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrika-                   die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-\nnische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen                    kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest\nwerden kann.                                                         unterliegen,\n(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des            b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\nSatzes 2,                                                        c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch\n1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-                  und stichprobenweise serologisch auf Schweine-\nfährdeten Bezirkes,                                              pest untersucht werden,\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle-           d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\ngung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone                 nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung\nvorliegen und\nfrühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-           2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-\npest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach               befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\nArtikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach         (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der\nArtikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-        Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zu-\nmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährde-       ständigen Behörde die Schweine getötet und unschäd-\nten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone       lich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des\nvorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefähr-         Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst\ndeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Puffer-        wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweine-\nzone mit der Maßgabe auf, dass                              pest nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in\n1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest       denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der\nals gefährdeter Bezirk oder                             Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dür-\nfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab\n2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen      dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4\nSchweinepest als gefährdetes Gebiet oder Puffer-        als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn,\nzone                                                    die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-\nfestgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach-         ständig getilgt werden.\nweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-            (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der\nnepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann,         Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\nauch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\ndeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes oder der\nPufferzone, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Ab-         2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen\nhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs              im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-\nMonate verlängern.                                               pest unterliegen,\n3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-\n§ 24a                                  benweise serologisch auf Afrikanische Schweine-\nWiederbelegung                               pest untersucht werden,\n(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der           4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nSchweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde               nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-\ndie Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden            liegen.\nsind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des          (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be-\n§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn          triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-\ndie Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.     stellen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018                403\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt           3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a\nwerden, die                                                   Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das            § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12\nVirus der Afrikanischen Schweinepest untersucht           Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder\nworden sind oder die aus Betrieben stammen, die           Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-\nkeinen Beschränkungen im Zusammenhang mit                 stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,\nder Afrikanischen Schweinepest unterliegen,               § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5\nNummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,                 auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6, § 14b\nc) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-           Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nprobenweise serologisch auf Afrikanische                  stabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb,\nSchweinepest untersucht werden,                           Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der          oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, Ab-\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung              satz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7\nvorliegen und                                             oder Absatz 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Dop-\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-             pelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                    Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,\nAbsatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1\ndie Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach\nSatz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung\nAbschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24\nmit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,\nAbsatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nerfolgt.                                                       5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\nVerbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\n§ 24b                                 satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,\n§ 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4\nWiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet\nNummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder\n(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,           nicht rechtzeitig absondert,\ndürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\n6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\n1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden            Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\nist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-            satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nseitigt worden sind und                                       vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdes-              7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in\ninfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2                 Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\nBuchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens              satz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-\nzehn Tage vergangen sind.                                     wahrt,\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach         8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nAbsatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und                Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\nserologische Untersuchung der Schweine frühestens                 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,\n40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet\nsie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der             9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in\nUntersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem                   Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder\nBetrieb verbracht werden dürfen.                                  eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht recht-\nzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt\nAbschnitt 5                               oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,\n10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\nOrdnungswidrigkeiten\nstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-\n§ 25\nmer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                 nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-                kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                             oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen                 ziert oder beseitigt wird,\nHeilversuch vornimmt,                                  11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,                stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\n§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4            Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-\nNummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1,              satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht sicher-\n§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2, Ab-           stellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Er-\nsatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2,             zeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder\n§ 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j         Abfall nicht verbracht wird,\nAbsatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen        12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                       Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-\n2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüt-             dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-\ntert,                                                       mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,","404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-          29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-\ndelt,                                                        bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-\n13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,                 lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11             führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,\nAbsatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder          30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4\n§ 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,                        Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\n14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2                  Satz 2, zuwiderhandelt,\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2     31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1\noder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,                      ein dort genanntes Tier verbringt,\n15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3\n32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1\nNummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils\nSatz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1,\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder\njeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, ver-\n§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nzuwiderhandelt,\n16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3        33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nNummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab-              oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3,\nsatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,            5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,\n§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,\n17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3                  § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2           ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,\noder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort         Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder\ngenanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten             einen dort genannten Gegenstand verbringt,\nGegenstand oder Abfall verbringt,\n34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d\n18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4,             Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,\nauch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, zuwider-\nhandelt,                                               35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d\nAbsatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit\n19. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht\nnicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,\noder nicht rechtzeitig anbringt,\n20. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder         36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d\neine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,           Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen\nsonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder\n21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Ver-             nicht rechtzeitig aufbewahrt,\nbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,\n37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d\n22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,               Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein\nauch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde-              Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                    lässt,\n23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-\n37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen\nHeu oder Stroh verwendet,\n§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa,               38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff\n§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1                  eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-                      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-\nstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht            tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder\n24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-          39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein               Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.\nverbringt,\n25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-                                     Abschnitt 6\nschlachtung vornimmt,\nSchlussvorschriften\n26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3,\nauch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2,\noder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes                                    § 25a\nTier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten                      Weitergehende Maßnahmen\nTieres verbringt,\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\n27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-          lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-        pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein\nnanntes Tier besamt,                                   weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in\n28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in        Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tierge-\nVerbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen         sundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seu-\n§ 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5            chenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der\nNummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder           Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\ntransportiert,                                         Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018            405\n§ 25b                             Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem\nÜbergangsbestimmungen                        25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften\nanzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\n(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach      sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke\n§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die      geltenden Vorschriften anzuwenden.\nVoraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage\neiner Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-\nnen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.                                   § 26\n(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-            Wirksamwerden von Bekanntmachungen\ndachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete\nBezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,              Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntma-\nbis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.        chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre\nAuf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-          Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam,\ndete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003     wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt\nfür solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.      bestimmt ist.","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018\nAnlage\n(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Schweinen\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde:               ..........................................................................................\nVersandort und -land:             ...........................................................................................\nI.    Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                                                                     Alter\nGeschlecht                                        Rasse\nKennzeichen                                                                                                                                                 (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen\ndes § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)1\n...............................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n...............................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\nUnterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}