{"id":"bgbl1-2018-10-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":10,"date":"2018-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung","law_date":"2018-03-07T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018\nBekanntmachung\nder Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung\nVom 7. März 2018\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I\nS. 3518) wird nachstehend der Wortlaut der Technische Hilfsstoff-Verordnung\nunter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 7. Oktober 2017 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 16. November 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 8. November\n1991 (BGBl. I S. 2100),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),\n3. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung\nvom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2304),\n4. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n8. März 1996 (BGBl. I S. 460),\n5. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung vom\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),\n6. den am 10. Dezember 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung\nvom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492),\n7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695),\n8. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 Absatz 13 des Gesetzes\nvom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),\n9. den am 19. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung\nvom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154),\n10. den am 7. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom\n22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444),\n11. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132),\n12. den am 27. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n19. März 2010 (BGBl. I S. 286),\n13. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n28. März 2011 (BGBl. I S. 530),\n14. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n15. den am 7. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nBonn, den 7. März 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018                        367\nVerordnung\nüber die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln\n(Extraktionslösungsmittelverordnung – ElmV)*\n§1                                     2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort ge-\nnannten Verwendungszwecke,\nBegriffsbestimmung und Anwendungsbereich\n3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstel-\n(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verord-\nlung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.\nnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebens-\nmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem End-                            (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere\nerzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeab-                      Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben,\nsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände                        als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.\noder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hin-\nterlassen können.                                                                                    §3\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von                                    Höchstmengen\nLebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen\nDie in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe\nStoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologi-\ndürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbs-\nschen Zwecken zugesetzt werden.\nmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu be-\nstimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur\n§2                                     so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den\nZugelassene Stoffe                                 Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen\nnicht überschreiten.\n(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-\n§4\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember\n2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom                                        Reinheitsanforderungen\n31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,\nDie in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen\ndie als Extraktionslösungsmittel verwendet werden,\nals Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen\nwerden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.\nHerstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,\n(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:                   in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet\nwerden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß\n1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser,\nAnlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.\nb) Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Re-\ngulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt                                             §5\nwurden,\nKennzeichnung\nc) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe\n(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe\nzur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der                      sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als\nnach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren;                  Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig\ndiese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus                    nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben\ndem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt                    sind:\nwerden, dass Rückstände oder Umwandlungspro-\ndukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vor-                    1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den\nhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche                        Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung\nGesundheit darstellen,                                                   „Ethanol“,\n2. der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von\n* Mit dieser Verordnung werden die                                            Lebensmitteln geeignet ist,\n– Richtlinie 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur\nÄnderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments      3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,\nund des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des\nvon Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden              Herstellers, des Verpackers oder eines in einem\n(ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10) und die\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\n– Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nzur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der          Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen\nMitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstel-     Verkäufers,\nlung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet wer-\nden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19)                              5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewah-\nin deutsches Recht umgesetzt.                                               rung und Verwendung.","368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Pa-               (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nckung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen            lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebens-\nEtikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unver-         mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\nwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nNummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleit-          Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\npapieren.                                                    mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoff-       lässig\nverordnung bleiben unberührt.                                1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder\n2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\n§6\nSatz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                     Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\n(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des              schriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nstraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Ex-                                  §7\ntraktionslösungsmittel verwendet.                                                  (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018          369\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)\nAllgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel\nPropan\nButan\nEthylacetat\nKohlendioxid\nAceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden\nDistickstoffmonoxid","370                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)\nBeschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel\nRestgehalt in extrahierten\nNr.               Stoff                         verwendbar für\nLebensmitteln höchstens\n1                   2                                  3                                                     4\n1.     Hexan1                     Herstellung oder Fraktionierung von 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter\nFetten und Ölen und Herstellung von\nKakaobutter\nHerstellung von entfetteten Protein- 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Pro-\nerzeugnissen und entfettetem Mehl teinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält\n30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie\nan den Verbraucher verkauft werden\nHerstellung von entfetteten Getreide- 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen\nkeimen\n2.     Methylacetat               Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee oder Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\nHerstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker\n3.     Ethylmethylketon2 Fraktionierung von Fetten und Ölen                       5 mg/kg in Fett und Öl\nExtraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee und Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\n4.     Dichlormethan              Extraktion von Koffein, Reizstoffen 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\n5.     Methanol                   Lebensmittel allgemein                          10 mg/kg\n6.     Propan-2-ol                Lebensmittel allgemein                          10 mg/kg\n7.     Dimethylether              Herstellung von entfetteten Protein- 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug-\nerzeugnissen, einschließlich Gelatine3 nissen, einschließlich Gelatine\nHerstellung von Kollagen4 und Kolla- 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausge-\ngenderivaten, ausgenommen Gelatine nommen Gelatine\n1\nErzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C\ndestilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.\n2\nDie gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.\n3\nErzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom\n30.4.2004, S. 55).\n4\nErzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018                     371\nAnlage 3\n(zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)\nExtraktionslösungsmittel\nfür die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern\nFür den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die\nnachgenannten Stoffe verwendet werden.\nStoff                                              Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens\nDiethylether                                                                      2 mg/kg\nHexan1                                                                            1 mg/kg\nMethylacetat                                                                      1 mg/kg\nButan-1-ol                                                                        1 mg/kg\nButan-2-ol                                                                        1 mg/kg\nEthylmethylketon1                                                                 1 mg/kg\nDichlormethan                                                                     0,02 mg/kg\n1,1,1,2-Tetrafluorethan                                                           0,02 mg/kg\nMethanol                                                                          1,5 mg/kg\nn-Propanol                                                                        1 mg/kg\nPropan-2-ol                                                                       1 mg/kg\nCyclohexan                                                                        1 mg/kg\n1\nDie gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.","372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018\nAnlage 4\n(zu § 4 Satz 1 und 2)\nReinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel\nStoff                     höchstzulässiger Gehalt\nim Extraktionslösungsmittel\nArsen                     1 mg/kg\nBlei                      1 mg/kg\nExtraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen\nanderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt\nan n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen."]}