{"id":"bgbl1-2018-1-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":1,"date":"2018-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/1#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_1.pdf#page=50","order":2,"title":"Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungverordnung  UStSchlFestV)","law_date":"2018-01-02T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["50              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerordnung\nüber die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen\nund die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nam Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes\n(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)\nVom 2. Januar 2018\nAuf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c          finanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes, die zuletzt durch         des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2010\nArtikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I       bis 2015 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2\nS. 2613) geändert worden sind und des § 17 Absatz 2         des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.\nin Verbindung mit Absatz 1 des Finanzausgleichs-\ngesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 des         (2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen\nGesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)            Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium        die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5a\nder Finanzen:                                               Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des\n§1                               Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.\nDer Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Absatz 1           (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die      § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-\ngenannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:            reformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozial-\nversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind\nBaden-Württemberg                         0,138398036\ndie Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig\nBayern                                    0,169420636       Beschäftigter für die Jahre 2013 bis 2015 nach § 281\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nBerlin                                    0,038044868       rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBrandenburg                               0,019600256       BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert\nBremen                                    0,010995229       worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.\nHamburg                                   0,038490826          (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\nHessen                                    0,084295787       § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der\nMecklenburg-Vorpommern                    0,013397632       sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort\nNiedersachsen                             0,086891871       sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungs-\npflichtiger Entgelte für die Jahre 2012 bis 2014 nach\nNordrhein-Westfalen                       0,237301918       § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-\nRheinland-Pfalz                           0,041015505       förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\nSaarland                                  0,011982686       Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert\nSachsen                                   0,042810331       worden ist, als Jahressumme maßgebend.\nSachsen-Anhalt                            0,020115266          (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozial-\nversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversi-\nSchleswig-Holstein                        0,026394899       cherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge\nThüringen                                 0,020844254.      insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen\nsind dabei die nach der Klassifikation für die Wirt-\n§2                               schaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit\n(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach      den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910,\n§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeinde-                 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörper-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                 51\nschaften und Sozialversicherungen sowie deren Ein-            umgliederungen werden die jährlichen Beträge und\nrichtungen.                                                   Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die\n(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Er-          Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil\nhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Ab-          einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwoh-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanz-              nerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschlie-\nreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,        ßend wird aus der Summe der Beträge und Grund-\nist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die          beträge über die entsprechenden Jahre der gewogene\nAngaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für               durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach\nArbeit schätzt.                                               Absatz 1 errechnet.\n(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab\n§3                                 dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-\n(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5a Ab-          meinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vor-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-              liegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zu-\ngesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-           sammengeschlossenen Teilgemeinden und ein ein-\nGrundbetrag für die einzelnen Jahre 2013 bis 2015 er-         heitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammen-\nmittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbe-       geschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der\nsteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real-             gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-\nsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und            Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1\nPersonalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch      berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der\nden für das entsprechende Jahr endgültig geltenden            einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusam-\nGewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des                  menschluss herangezogen werden, frühestens jedoch\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird.         die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind\nDer gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe-              diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu\nsteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der           vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbe-\nBeträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkom-             steueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Ein-\nmens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Ge-           wohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.\nwerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird.\n(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren\nDer gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-\nBerichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-\nsteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe\nreich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-\nder Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens\nnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen\ndieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe\nGewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.\nder Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle\nBei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem\nGemeinden dividiert wird. Für die Gewichtung der\noder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre\nMerkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des\nfür die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen\nGemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene\nörtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen.\ndurchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und\nLiegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Ge-\nder gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-\nwerbesteuer-Hebesätze von null vor, liegt der gewo-\nsteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2012 bis 2014\ngene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebe-\nentsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.\nsatz ebenfalls bei null.\n(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-                                          §4\ngesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen ört-\nlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Ge-               Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Ge-\nmeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundes-          meindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstands-\nsumme bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von               änderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die\ngewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbe-               betroffenen Gemeinden aufgeteilt.\nsteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von\ngewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbe-                                        §5\nsteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multi-\npliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a             (1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreform-            31. Dezember 2016 sind die Schlüsselzahlen nach\ngesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bun-         § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffe-\ndessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge           nen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgen-\nder Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle An-           den Jahr an durch das betroffene Land neu festzuset-\nteilswerte durch die abweichende Bundessumme divi-            zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in\ndiert, so dass sich eine Bundessumme von eins ergibt.         Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu\nfestzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\n(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeinde-\nselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\neingliederungen während der Erfassungsjahre der Merk-\numgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-\nmale sowie vor dem 31. Dezember 2016 wird der\ngenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzu-\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-\nrechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unbe-\nHebesatz aus den Summen der Beträge und Grund-\nrührt.\nbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer\nneuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und                    (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen\naller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet.         Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten\nBei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteil-             Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land","52              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nzuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wur-          der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.\nden. § 1 ist entsprechend anzupassen.                        Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen\nvom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes,\n§6                                 auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die\n(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle        Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert\nnach dem Komma zu runden.                                    eins ergibt.\n(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüs-\n§7\nselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl\nder Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweili-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme         2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Januar 2018\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}