{"id":"bgbl1-2018-1-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":1,"date":"2018-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-01-02T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":48,"content":["2                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerordnung\nzur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften\nund zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 2. Januar 2018\nAuf Grund                                                                                   Artikel 1\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 13 und 15                                Durchführungsverordnung\nbis 18 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit                                   zum Fahrlehrergesetz\nAbsatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017\n(BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium                                   Inhaltsverzeichnis\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur,\nErster Abschnitt\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 5 und 14 des Fahrlehrer-\ngesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verord-                                    Anforderungen an\nnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale                                 Fahrlehrer und Fahrschulen\nInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-                    §  1   Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung\nministerium für Bildung und Forschung,                           §  2   Anwärterschein und Fahrlehrerschein\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, e und n                    §  3   Unterrichtsräume\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der                   §  4   Lehrmittel\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,                 §  5   Lehrfahrzeuge für Fahrschüler\n919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil            §  6   Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes                           Fahrschüler\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6                  § 7    Preisaushang\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1\nNummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013                                               Zweiter Abschnitt\n(BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet                                       Anforderungen an\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                             Fahrlehrerausbildungsstätten\nstruktur,                                                        §  8   Verantwortliche Leitung\n– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der                  §  9   Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                  § 10   Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte\n(BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der              § 11   Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                 § 12   Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-                                   Dritter Abschnitt\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und                                         Anforderungen an\nSoziales:                                                           Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG    § 13   Inhalt der Einweisungslehrgänge\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006    § 14   Dauer und Leitung der Lehrgänge\nüber den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,\nS. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-                          Vierter Abschnitt\nqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umset-                          Überwachung\nzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie        § 15   Überwachungspersonal\n2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und\nder Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammen-    § 16   Qualitätssichernde Anordnungen\narbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verord-\nnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) und der Verordnung (EU)                        Fünfter Abschnitt\nNr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-  § 17   Fortbildung\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das\nKontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur                          Sechster Abschnitt\nHarmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11).       § 18   Örtliches Fahrlehrerregister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                 3\nSiebter Abschnitt                       jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der her-\nÜbergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften          vorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig\nteilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von\n§ 19     Übergangsbestimmungen                                 den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten\n§ 20     Ordnungswidrigkeiten                                  Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg\neines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Be-\nAnlage 1.1          Anwärterschein Fahrlehrer\n(zu § 2 Absatz 1)                                              wertung.\nAnlage 1.2          Fahrlehrerschein                              (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach\n(zu § 2 Absatz 1)                                              Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an\nAnlage 2            Unterrichtsräume                           einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungs-\n(zu § 3)\nprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen\nAnlage 3            Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbeschei-\n(zu § 6 Absatz 1)   nigung                                     Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoreti-\nAnlage 4            Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrer-\nschen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3\n(zu § 7)            gesetzes                                   und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teil-\nnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung\nErster Abschnitt                            auszustellen.\nAnforderungen                                 (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,\nan Fahrlehrer und Fahrschulen                          die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die er-\nfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-\nderlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen\n§1\nmuss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Be-\nSprachtest;                           rufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahr-\nAnpassungslehrgang und Eignungsprüfung                   lehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit\nnicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufs-\n(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber\nerfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbil-\num eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen\ndung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3\nSprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10\ngilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige\ndes Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landes-\nBehörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglich-\nrecht zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforder-\nkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate\nlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels\nnach der Entscheidung zur Auferlegung der Eignungs-\neines Sprachtests nachzuweisen. Die Frist kann um\nprüfung abzulegen.\nsechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber\ndie Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die               (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,\nfehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wur-            die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes\nden.                                                           nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbil-\ndung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die er-\n(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der In-\nfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-\nhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehr-\nderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen\nerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestell-\nder beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der\nten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschüler-\nim Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch\nausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehr-\ndie öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Ab-\nerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu er-\nsatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nteilen.\n(7) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpas-\n(3) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur\nsungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hin-\nNiederlassung im Inland berechtigt, muss an einem An-\nreichend begründet sein. Insbesondere ist dem Bewer-\npassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige\nber mitzuteilen\nAusbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anfor-\nderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbil-        a) das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs-\ndungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverord-                qualifikation und das Niveau der vom Bewerber vor-\nnung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Be-                 gelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizie-\nwerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen                 rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und\nKenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In\nb) die wesentlichen Unterschiede zwischen der bishe-\ndem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat\nrigen Ausbildung oder Prüfung des Bewerbers und\nder Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen\nden Vorgaben der Fahrlehrer-Ausbildungsverord-\nsowie theoretischen und praktischen Probeunterricht\nnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung sowie\nzu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs\ndie Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht\nsind die Besonderheiten des deutschen Straßenver-\ndurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,\nkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsver-\ndie durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür\nhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern\nvon der nach Landesrecht zuständigen Stelle als\nder Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6\ngültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden\ndes Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnis-\nkönnen.\nklasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen\nder bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse              (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach\nausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnis-         § 21 des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7\nklasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer-             entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von\nben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber             Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 18","4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nAbsatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes ent-          Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung\nhaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von           Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7\ndem durch § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrer-             Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung\ngesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist            verwendet werden. Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn\nAbsatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.                      der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß An-\nlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n§2                                verwendet werden.\nAnwärterschein und Fahrlehrerschein                    (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klas-\n(1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach An-           sen A1, A2, A, AM und T muss eine geeignete techni-\nlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach An-           sche Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem\nlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärter-          Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler zu kom-\nscheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der            munizieren. Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1\nBundespolizei und der Polizei.                               und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrich-\ntung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis\n(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnis-\nnach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt\nklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt wer-\nworden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle\nden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis\nwesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug\nder Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landes-\nüber Spiegel zu beobachten.\nrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2\ndes Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle einge-           (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D\nzogen oder ungültig gemacht worden ist.                      müssen mit einem Fahrtenschreiber, der den Vorgaben\n(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des              der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen\nAnwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die          Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über\nInhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der            Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der\nFahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahr-          Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das\nschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-          Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der\nverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur         Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-\nim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem             ments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter\nInhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist.            Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom\n28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht,\n(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein     ausgestattet sein.\nauszufertigen.\n(4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an\n§3                                der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein\nSchild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter\nUnterrichtsräume\nSchrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflek-\nIn den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der        tierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen\ntheoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden er-       Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild\nteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe,        auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das\nBeschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten           auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht\nAusbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entspre-        auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden.\nchen.                                                        Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Milli-\nmeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang\n§4                                und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher\nLehrmittel                            Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Ver-\nwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder des-\nIn den Unterrichtsräumen müssen während des               sen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Stra-\ntheoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung          ßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftrad-\ndes Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein.       ausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnis-\nDie Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über        klasse T darf zusätzlich hingewiesen werden.\ndie Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die\nvom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obers-                                     §6\nten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung                        Ausbildungsnachweis und\nim Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.                             Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler\n§5                                   (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler\nund die Ausbildungsbescheinigung für den Sachver-\nLehrfahrzeuge für Fahrschüler                   ständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach An-\n(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu        lage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von\nverwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7           dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant-\nNummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-             wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten\nchen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der               Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschrei-\nFahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung           ben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder\nder Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet               sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler\nwerden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchst-          auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt\ngeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen.           Satz 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                 5\n(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erho-          3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A,\nbenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen               BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaub-\nZweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf                nisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die\nJahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu                 Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei\nlöschen.                                                          Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch\nund praktisch ausgebildet hat, und\n§7                               4. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschul-\nPreisaushang                               studium mit bildungswissenschaftlichem Schwer-\nFür den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes              punkt und Diplom oder gleichwertigem Studienab-\nvorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach An-                  schluss.\nlage 4 zu verwenden.                                          Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach\nden Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss\nZweiter Abschnitt                            eine Fahrerlaubnis besitzen.\nAnforderungen                                (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann\nan Fahrlehrerausbildungsstätten                         die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50\nAbsatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehr-\n§8                               kraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jewei-\nVerantwortliche Leitung                      ligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahr-\nerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiter-\n(1) Die für die verantwortliche Leitung einer Fahr-        hin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen\nlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:                Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig\n1. das 28. Lebensjahr vollendet haben,                        im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahr-\n2. geistig und körperlich geeignet sein,                      lehrergesetzes geeignet ist.\n3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen              (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-\nKlasse DE) besitzen und                                   kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte\nhauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig\n4. a) drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis          sein.\noder für die verantwortliche Leitung einer Fahr-\nschule bestellte Person gewesen sein,                                             § 10\nb) drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer\nUnterrichtsräume\nFahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,\nin der Fahrlehrerausbildungsstätte\nc) ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des\nDie Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaf-\nMaschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule\nfenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbil-\nabgeschlossen haben,\ndungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.\nd) die Befähigung zum Richteramt besitzen oder\ne) ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaft-                                    § 11\nlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwer-                                 Lehrmittel\ntigem Studienabschluss abgeschlossen haben.                       in der Fahrlehrerausbildungsstätte\nAußerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für           In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende\ndie Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.            Lehrmittel ständig vorhanden sein:\n(2) Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte  1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-\nPerson aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrer-                 lung dienen,\nlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens\neinmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hat-          2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,\nte. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.                    Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie\nKraftfahrzeugbau und -betrieb,\n§9                               3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je\nLehrkräfte                               nach Ausbildungsklasse,\nin der Fahrlehrerausbildungsstätte                 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original\n(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindes-             oder in Modellen,\ntens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur      5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwal-\nVerfügung stehen:                                                 tungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und\n1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt               der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu\n(Jurist),                                                     erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für\nVerkehr und digitale Infrastruktur,\n2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium\ndes Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs          6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-\noder der Elektrotechnik an einer deutschen Uni-               gen des Straßenverkehrsrechts und\nversität oder Technischen Hochschule oder einer           7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-\nals gleichwertig anerkannten ausländischen Hoch-              blatt des Bundesministeriums für Verkehr und digi-\nschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf            tale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland)\ndem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraft-              und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraft-\nfahrzeugen,                                                   fahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.","6                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nDie Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem             und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht\nStand der Technik entsprechen.                                zuständigen Behörde anerkannten Einführungssemina-\nren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnit-\n§ 12                               ten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.\nLehrfahrzeuge\nin der Fahrlehrerausbildungsstätte                                    Vierter Abschnitt\nDie für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden                                Überwachung\nFahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent-\nsprechen.\n§ 15\nDritter Abschnitt                                             Überwachungspersonal\nAnforderungen                                  (1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt wer-\nan Einweisungslehrgänge                           den, wer\nzum Erwerb der Seminarerlaubnis\n1. als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis\n§ 13\na) über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung\nInhalt der Einweisungslehrgänge                           als Fahrlehrer verfügt,\n(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-                b) die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des\nerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach                   Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügi-\n§ 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die                gen Beanstandungen absolviert hat, und\nzur Durchführung der Seminare erforderlichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt              c) keine verantwortliche Position in einem Verband\nder Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung                 der Fahrlehrer wahrnimmt,\nvorgeschriebene Gestaltung der Seminare.\noder\n(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-\norientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-         2. als andere geeignete Person\nmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-\na) zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein\nmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie\neintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a\nsollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teil-\nAbsatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und\nnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen\neinen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahr-\neinschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltens-\neignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei\nweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen,\nMonate sind,\ndie für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche\nDurchführung von Seminaren von Bedeutung sind,                     b) die erforderlichen grundlegenden fachlichen und\neinüben.                                                              pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist,\n(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten                     und\n1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehr-                c) eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,\nmethoden,\noder\n2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach\n§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes.                         3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde ist und eine gül-\n§ 14                                    tige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.\nDauer und Leitung der Lehrgänge                       (2) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qua-\n(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3             lität betrauten Personen müssen zudem an einer min-\nsind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu ver-          destens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch\nmitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichts-        erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweili-\neinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf      gen Inhalten der Überwachung entspricht. Die Ausbil-\nsechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten.        dung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungs-\nDie Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in            trägers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu\nAbsatz 2 genannten Lehrkräfte.                                genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.\n(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer                            (3) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qua-\n1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahr-           lität betrauten Personen haben zudem mindestens alle\nlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der            zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen\nDurchführung von Seminaren nach dem Straßen-              Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Fortbildungs-\nverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen        lehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbil-\nin der Moderationstechnik verfügt, oder                   dungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde\nzu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.\n2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1           (4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45\nSatz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrun-        Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes\ngen in gruppenorientierten Lernprozessen und der          gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3\nErwachsenenbildung verfügt,                               entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                 7\n§ 16                                  (3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3\nQualitätssichernde Anordnungen                    des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat\nfolgende Bereiche zu erfassen:\n(1) Werden im Rahmen der Überwachung der fach-\nlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts             1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,\nMängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zustän-        2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-\ndige Behörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber                  tischen und praktischen Unterrichts,\ndem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung\n3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewer-\nder Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte\ntung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter\nbestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Ein-\nAusbildung,\nweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Ein-\nführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fort-         4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewer-\nbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:                  tung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und\nVerhaltens und\n1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-\ndidaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschul-          5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und\nausbildung,                                                   Beratung.\n2. eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung.                    (4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach\nBeide Maßnahmen können auch zusammen angeord-                 § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminar-\nnet werden.                                                   erlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und\nMethoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann           zu orientieren.\nzur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnun-\ngen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.                    (5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4\nist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteil-\n(3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten             nehmern durchzuführen.\nsowie über den Widerruf bleiben unberührt.\n(6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53\nFünfter Abschnitt                            Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehr-\nkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Für Fortbildungs-\n§ 17                               lehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehr-\nFortbildung                            kräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.\n(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrleh-\nrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle                      Sechster Abschnitt\nGebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der                                 § 18\nFahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:\nÖrtliches Fahrlehrerregister\n1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts\nIm örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke\neinschließlich des Fahrlehrerrechts,\ndes § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen,\n2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr            Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende An-\nund im Kraftfahrwesen,                                    gaben einzutragen:\n3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des              1. a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärter-\ntheoretischen und praktischen Unterrichts, Ver-                  befugnis oder Anerkennung sowie zur Person der\nkehrspädagogik,                                                  für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-\n4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspekti-                betriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrer-\nven mit Bezug zum Straßenverkehr,                                ausbildungsstätte bestellten Person: Familien-\nname, Geburtsname, sonstige frühere Namen,\n5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,              Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburts-\ndie für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung               datum und Geburtsort, Anschrift und Staats-\nsind, und                                                        angehörigkeit,\n6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative An-             b) bei einer juristischen Person, Personengesell-\ntriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobili-\nschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung\ntät.                                                             und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen\n(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des               Personen und Personengesellschaften die nach\nFahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis                Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung be-\nhat folgende Bereiche zu erfassen:                                   rechtigten Personen mit den Angaben nach\n1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ur-                  Buchstabe a,\nsachen,                                                       c) bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung\n2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,                     und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag\noder Satzung zur Vertretung berechtigten Perso-\n3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern               nen mit den Angaben nach Buchstabe a und\nund\nd) bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäf-\n4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.                  tigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der\nDie Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-                Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim\ngrammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a                   Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder\ndes Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.                            Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und","8                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nfür die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-          (5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2\nbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten       dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Ein-\nPerson mit den Angaben nach Buchstabe a sowie          weisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrer-\ndie beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahr-         gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\nlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den An-       Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach\ngaben nach Buchstabe a,                                § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar\n1999 geltenden Fassung durchführen.\n2. die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und\nGeschäftsnummer oder Aktenzeichen und                        (6) Abweichend von § 15 darf für die Überwachung\nnach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes\n3. die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrleh-            auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. De-\nrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1        zember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen\nund 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.                       hat. Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018\nfür die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2\nSiebter Abschnitt                            Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Perso-\nnal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten\nÜbergangs-,                              neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung\nBußgeld- und Schlussvorschriften                         absolviert hat.\n§ 19                                                          § 20\nÜbergangsbestimmungen                                           Ordnungswidrigkeiten\n(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1\ndürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die ver-        Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-\nantwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten         haber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche\nbestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu       Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule be-\nbesitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbil-           stellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:\ndungsstätte leiten, wenn sie:                                 1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\nnicht vorhält,\n1. ein technisches Studium, das eine ausreichende\nKenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer           2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\ndeutschen oder einer als gleichwertig anerkannten             Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort\nausländischen Hochschule abgeschlossen haben                  vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder ver-\noder                                                          wenden lässt,\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung\n2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.\nFahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine\n(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrer-               Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die\nscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden              die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der\nFassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt\ngültig.                                                           worden ist, oder\n(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen            4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung\nFahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht           nicht nachkommt.\ndie Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1\nLehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig          Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als\nwaren, weiterhin eingesetzt werden.                           Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-\ndungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung\n(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4            einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vor-\nkann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der            sätzlich oder fahrlässig:\nErziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abge-\nschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden,           1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\ndie am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang                  nicht vorhält oder\ndie Sachgebiete „pädagogische und psychologische              2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahr-\nGrundsätze, Unterrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrer-             zeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht\nausbildungsstätte unterrichtet hat.                               den Vorschriften des § 5 entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                      9\nAnlage 1.1\n(zu § 2 Absatz 1)\nAnwärterschein Fahrlehrer\nZusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm,\nHöhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:\n1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,\n2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,\n3. chemische Reagenzien.\nVorderseite\nRückseite","10              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nAnlage 1.2\n(zu § 2 Absatz 1)\nFahrlehrerschein\nZusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm,\nHöhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:\n1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,\n2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,\n3. chemische Reagenzien.\nVorderseite\nRückseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018       11\nAnlage 2\n(zu § 3)\nUnterrichtsräume\nDie Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des\nFahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-\ngesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:\nMindestabmessungen des Unterrichtsraumes\nArbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer                                   1 m2\nArbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel               8 m2\nLuftvolumen je Person                                                     3 m3.\nDie Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen\nkönnen.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in\ndem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch\nAuflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.\nBeschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes\nIm Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unter-\nrichtsraum\n– nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,\n– einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,\n– vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,\n– gut beleuchtet ist,\n– ausreichend belüftet werden kann sowie\n– gut beheizbar ist.\nEine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittel-\nbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgele-\ngenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitz-\ngelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4)\nvorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus\nsicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.","12                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 1)\nAusbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung                                   Fahrschule\n2fach, je eine Ausfertigung für Fahrschule und Fahr-\nschüler\nAusbildungsnachweis für Klasse\ngemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz\n(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)\nFamilienname:\nFahrlehrer                                     Nr.\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:               Beantragte Klasse(n):   Vorbesitz der Klasse(n):\nTheoretischer Grundunterricht          Klassenspezifischer Unterricht                                                   Beginn\nDatum       Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**             Minuten FL* Nr.\nDatum      Thema Minuten FL* Nr.        Datum    Thema Minuten FL* Nr.                                                     Uhrzeit\n* FL = Fahrlehrer                      Bei den besonderen Ausbildungs-\n** Hier sind mindestens anzu-           fahrten\ngeben:                               ● Fahrstunden\nÜberlandfahrt             = ÜL\n● Fahrstunden\nIn der Grundausbildung                    auf Autobahn              = AB\n● Übungsstunden                         ● Fahrstunden\ni.g.O./a.g.O.               = Üst      bei Dunkelheit            = NF\n● Grundfahraufgaben            = Gf     ● Prüfung                   = Pf\n● Unterweisung am                       ● N = nicht bestanden;\nAusbildungsfahrzeug         = Uw       J = bestanden\n□    Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als\n□ Auftrag gebende\n□ Auftrag nehmende\nFahrschule mit folgender Fahrschule***\n*** falls zutreffend bitte ausfüllen\nOrt, Datum                         Unterschrift                                                                   Unterschrift\nder/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung                der/des Fahrschülerin/Fahrschülers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                                 13\nAusfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer                       Fahrschule\nAusbildungsbescheinigung für den praktischen\nUnterricht für Klasse\ngemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz\n(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:        Beantragte Klasse(n):   Vorbesitz der Klasse(n):\nEs wird bescheinigt, dass während der praktischen Ausbildung an dem nach § 5 Absatz 2 bis 5 FahrschAusbO\nvorgeschriebenen Mindestunterricht der Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten teilgenommen\nwurde.\nOrt, Datum                Unterschrift                                                          Unterschrift\nder/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des der/des Fahrschülerin/Fahrschülers\nAusbildungsbetriebs\nAusfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer                       Fahrschule\nAusbildungsbescheinigung für den theoretischen\nUnterricht für Klasse\ngemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz\n(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:        Beantragte Klasse(n):   Vorbesitz der Klasse(n):\nEs wird bescheinigt, dass während der theoretischen Ausbildung an dem nach § 4 Absatz 1 bis 4 FahrschAusbO\nvorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) und des klassenspezifischen Teils (Zusatz-\nstoff) teilgenommen wurde.\nOrt, Datum                Unterschrift                                                          Unterschrift\nder/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des der/des Fahrschülerin/Fahrschülers\nAusbildungsbetriebs\nAbweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der\nEinsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.","Anlage 4                                                                                                                                                                           14\n(zu § 7)\nPreisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes\nKlasse          Klasse          Klasse          Klasse           Klasse          Klasse          Klasse     Klasse\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nGrundbetrag\nfür die allgemeinen Aufwendungen\neinschließlich des theoretischen Unterrichts                  €               €               €               €                €               €               €          €\nbei Nichtbestehen der theoretischen\nPrüfung und weiterer Ausbildung                               €               €               €               €                €               €               €          €\nVorstellungsentgelte*\n– theoretische Prüfung                                        €               €               €               €                €               €               €          €\n– praktische Prüfung (komplett)                               €               €               €               €                €               €               €          €\nbei Teilprüfung**\n– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben                €               €               €               €                €               €               €          €\n– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***                    €               €               €               €                €               €               €          €\n– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen                    €               €               €               €                €               €               €          €\nFahrstunde (zu je 45 Minuten)\nBesondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)\n– auf Bundes- oder Landesstraßen                              €               €               €               €                €               €               €          €\n– auf Autobahnen                                              €               €               €               €                €               €               €          €\n– bei Dämmerung und Dunkelheit                                €               €               €               €                €               €               €          €\nUnterweisung am Fahrzeug\n(zu je 45 Minuten)**                                          €               €               €               €                €               €               €          €\n*    Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen wer-   Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen                                 Seminare\nden von diesem zusätzlich erhoben und können in der      Klassen         €               Klassen         €                – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)     €\nFahrschule eingesehen werden.\n**   nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE   Klassen         €               Klassen         €                – Fahreignungsseminar (FES)                €\nund T                                                                                                                       (verkehrspädagogische Teilmaßnahme)\n*** gilt nicht für die Klasse BE                              Klassen         €               Klassen         €                Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV      €\nAusbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)   €\nAbweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                    15\nArtikel 2                               Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung\nin einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen.\nFahrlehrer-Ausbildungsverordnung\n§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt un-\nberührt.\nInhaltsverzeichnis\n§ 1      Ort und Ablauf der Ausbildung                                                          §2\n§ 2      Fahrlehrerausbildungsstätte\nFahrlehrerausbildungsstätte\n§ 3      Ausbildungsfahrschule\n§ 4      Einweisungsseminar                                            (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Aus-\nAnlage 1             Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an     bildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kom-\n(zu § 2 Absatz 1)    Fahrlehrerausbildungsstätten                   petenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach\nAnlage 2             Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung Anlage 1 enthalten muss.\n(zu § 3 Absatz 1)\nAnlage 3             Musterplan und Unterrichtsverteilung für das      (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf\n(zu § 3 Absatz 1)    Lehrpraktikum                                  32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die täg-\nAnlage 4             Rahmenplan für die Einweisung der Ausbil-      liche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinhei-\n(zu § 4)             dungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungs-    ten nicht überschreiten.\nweise der für die verantwortliche Leitung von\nAusbildungsfahrschulen bestellten Personen        (3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen\nLehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll\n§1                                   32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und\ndie Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht\nOrt und Ablauf der Ausbildung\nzuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4\n(1) Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer               des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab\namtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und                 Beginn mitzuteilen.\nin einer Ausbildungsfahrschule. Die Ausbildung in der\n(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufge-\nFahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen\nführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchfüh-\nKursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher,\nrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.\nmutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestim-\nmungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des\n§3\n§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.\nAusbildungsfahrschule\n(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis\nder Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine ein-                   (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat\nmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im                die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach\nAnschluss daran einer mindestens siebenmonatigen                    Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von\nAusbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und                 der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu geneh-\neiner mindestens viermonatigen Ausbildung in Form                   migenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und\neines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule                 der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.\nzu unterziehen.                                                        (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf\n(3) Die theoretische und praktische Ausbildung er-               20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Un-\nfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Ein-            terrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht\nführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Ein-                 nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung\nführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer             von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbil-\nFahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden                dungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des\nzweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens                       Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prü-\n20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer                fung.\nAusbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer                    (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu\neinwöchigen Auswertungsphase von mindestens                         Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreran-\n32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungs-               wärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei\nstätte.                                                             Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.\n(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbil-\ndungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige                                            §4\nHospitation in einer Ausbildungsfahrschule.                                           Einweisungsseminar\n(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungs-                  Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer\nfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten                     nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbil-\nMonats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten                  dungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des\nMonats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbil-                Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Lan-\ndungsstätte statt.                                                  desrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Aus-\n(6) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der                   bildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kom-\nKlasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbil-             petenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach\ndung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der                    Anlage 4 erfüllen muss.","16             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nRahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt      Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n1               1 000              Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE\n1.1               490                   Fachliches Professionswissen\n1.1.1             270              Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n1.1.1.1                Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,\nverhalten                                                       Fahrlehrer, Jurist\nFahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische\nEinflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und\ndas Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vor-\nschriften und können diese erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nAlkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und\nAblenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und\nSelbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss\nvon Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug\nund Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische\nModelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahr-\neignung und Fahrtüchtigkeit (z. B. FeV, StVG)\n1.1.1.2                Kompetenz BE-2 – Heterogenität im Straßenverkehr                Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive\nanderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die indivi-\nduellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern\nsowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nÜbernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; indi-\nviduelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituatio-\nnen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Men-\nschen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und\nE-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und\nsonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fah-\nrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und\nFührer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahr-\nverhaltens\n1.1.1.3                Kompetenz BE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,\nvermeidung                                                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Ver-\nkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des\nFahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrs-\nsituationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglich-\nkeiten beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nKomponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-\nmeidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefah-\nren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahren-\nsituationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbst-\neinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz;\nUmgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und\nGefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise;\nTrainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-\nnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte\nTrainingsprogramme, kommentierendes Fahren)\n1.1.1.4                Kompetenz BE-4 – Partnerschaftliches Verhalten                  Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die\nVorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft ge-\nprägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im\nRahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruf-\nlichen Tätigkeit anwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                 17\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nWerte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, devian-\ntes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommuni-\nkation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundre-\ngeln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz;\nGrundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der\nStVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungs-\nbewussten Verkehrsverhaltens\n1.1.1.5              Kompetenz BE-5 – Fahraufgaben                                    Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufga-\nben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Ver-\nhaltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit\nPkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufga-\nben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von\nFahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;\nDurchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-\nben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO\n1.1.1.6              Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle               Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer\ntenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern\nunterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie kön-\nnen typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von\nFahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade\n(insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren\nFahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser\nGruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfall-\nursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstre-\ncken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugfüh-\nrung\n1.1.1.7              Kompetenz BE-7 – Mobilitätsverhalten                             Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhal-\ntens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umwelt-\nschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nMobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermo-\ndale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und\nnachhaltigen Mobilitätsgestaltung\n1.1.2          100                     Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.2.1              Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik                                Jurist\nFahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion\ndes Rechtssystems beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nRechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privat-\nrecht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquel-\nlen des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungs-\nvorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel\n1.1.2.2              Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften\ndes Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um\nbeispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die\nfür den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozial-\nrechts und des Steuerrechts beschreiben.","18           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nRechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im Straßenver-\nkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht“\n(z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), „Straf-\nund Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs“ (z. B.\nBKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Haftungs- und Versiche-\nrungsrecht im Straßenverkehr“ (z. B. BGB; PflversG; StVG),\n„Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG;\nFahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis;\nFahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschul-\ndenshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR;\nArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU)\nNr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßen-\nverkehr (z. B. KraftStDV; KraftStG)\n1.1.3          120                     Kompetenzbereich „Technik“\n1.1.3.1              Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen                              Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau\nund die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-\nstandteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die\nentsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese be-\nschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame\nund umweltschutzrelevante Bestandteile.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nMotor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebs-\ntechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahr-\nwerk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffmin-\nderung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Ver-\nbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kon-\ntrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten\nalternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung\nund Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B.\nRichtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)\n1.1.3.2              Kompetenz BE-2 – Fahrphysik                                         Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen\ndes Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf\ndieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nKräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm’scher Kreis; Haf-\ntungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;\nAchs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;\nAquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahr-\nverhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungs-\nsysteme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und\nFahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten\nbeim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysika-\nlischen Grenzbereich)\n1.1.3.3              Kompetenz BE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur\nden Fahrens\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale\neiner umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese\nerläutern und selbst anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;\nMerkmale umweltschonenden Fahrens\n1.1.3.4              Kompetenz BE-4 – Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissenschaftler,\nmatisiertes Fahren                                                  Fahrlehrer, Ingenieur,\nFahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion Jurist\nund die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen\nbeschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies\ngilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenz-\nsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automa-\ntisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrer-\nberuf beschreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                19\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nArten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von\nFahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-\npekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-\ntemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;\nAuswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte\nder Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-\nmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von\nFahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und\nFahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens;\nSicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahr-\nzeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-\nliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-\nrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;\n„Dilemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-\nmatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten\nFahrens auf den Fahrlehrerberuf\n1.2            510                   Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n1.2.1          300                 Kompetenzbereich „Unterrichten,\nAusbilden und Weiterbilden“\n1.2.1.1              Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer\nfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie\ndie mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-\nmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die In-\nhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschul-\nausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht\nund ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nLehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-\nfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-\nplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der\nFahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-\nbedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;\nPrüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung\n1.2.1.2              Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:                Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer\nFahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktio-\nnen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Spei-\nchern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und\nKontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht\nund Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten\nTheorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungs-\nmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der\nPlanung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nBestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-\nsensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen);\nRisiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-\nlogische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-\nund Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und\nNutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-\ntive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;\nFahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;\nE-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-\nLearning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen\nmit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorgani-\nsierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung\nauf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der\nVerzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbil-\ndung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen\nzum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahr-\nlehreranwärter","20           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2.1.3              Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer\nwerbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-\nzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht\nsowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.\nSie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-\nrien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der\nFahrpraktischen Ausbildung anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nAufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und\ndeliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);\nSequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-\ngen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-\ngaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-\nstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten\nund Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung\ndes selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-\nnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;\nVorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-\ntätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen\nzur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation\nfür Fahrlehreranwärter\n1.2.1.4              Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs:                    Fahrlehrer\nFahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes\nsowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-\nbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-\ntungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-\nprävention.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nFahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur\nFahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-\nren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);\nWeiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-\nzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,\nStress und Stressprävention\n1.2.2          100                    Kompetenzbereich „Erziehen“\n1.2.2.1              Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler\nkultureller Lernbedingungen:\nFahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle\nLernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern\nsowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-\nbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nEntwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit\nSchwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;\nUmgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in\nder Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-\nnenten des Lernens Erwachsener\n1.2.2.2              Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler\nstellungen:\nFahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und\ndie Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese\nProzesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und\nDurchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-\nbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nKomponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung\nvon Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-\nheit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung\nvon Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung\nvon Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive\nKommunikation)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                  21\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2.3          110                     Kompetenzbereich „Beurteilen“\n1.2.3.1              Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,\nverlaufsbeurteilung:                                              Fahrlehrer\nFahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und\nLernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-\nnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung\nbezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nLeistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen\n(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-\nfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;\nPrüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-\nbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-\nback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer\nAusbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-\nschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der\nPrüfungsreife\n2              140                 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A\n2.1             68                      Fachliches Professionswissen\n2.1.1           32                Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n2.1.1.1              Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,\nverhalten                                                         Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische\nund physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die\nFahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern\nund können diese erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrmotive; Emotionen (z. B. Flow-Erleben); Einstellungen zum\nKraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ab-\nlenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness\nbeim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe\n2.1.1.2              Kompetenz A-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,\nvermeidung                                                        Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Kom-\nponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung\nbezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrs-\nsituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Ver-\nhaltensmöglichkeiten beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nWahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im\nStraßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-\nnen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen\nFahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensitua-\ntionen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); voraus-\nschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten\nzur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-\nvermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme)\n2.1.1.3              Kompetenz A-5 – Fahraufgaben                                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufga-\nben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer\nklassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-\nren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen er-\nläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvie-\nren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet\nbeurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;\nDurchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-\ngaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften\nder StVO","22           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n2.1.1.4              Kompetenz A-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle                Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer\ntenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftrad-\nfahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;\nUnfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-\nligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-\nmeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken)\n2.1.2           12                      Kompetenzbereich „Recht“\n2.1.2.1              Kompetenz A-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Kraft-\nrädern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts er-\nläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellatio-\nnen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nRelevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im\nStraßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-\nsungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;\nStVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-\nverkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Haftungs-\nund Versicherungsrecht im Straßenverkehr“ (z. B. BGB;\nPflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;\nFahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und\nVerschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung\n2.1.3           24                     Kompetenzbereich „Technik“\n2.1.3.1              Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen                            Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau\nund die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-\nstandteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entspre-\nchenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-\nben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und\numweltschutzrelevante Bestandteile.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nKraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alterna-\ntive Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebs-\nstrang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schad-\nstoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere\nSchutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Ver-\nkehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Tech-\nnik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)\n2.1.3.2              Kompetenz A-2 – Fahrphysik                                       Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen\ndes Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern\nund auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge\nanalysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nKräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-\ntungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;\nRadlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind;\nFahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahr-\nstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und\nFahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl\nund Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen\nim fahrphysikalischen Grenzbereich)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                23\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n2.1.3.3              Kompetenz A-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,\ntisiertes Fahren                                                Fahrlehrer, Ingenieur,\nFahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und Jurist\ndie Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für\nKrafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile\nerläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame\nFahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspe-\nzifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die\nAuswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nArten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von\nFahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-\npekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-\ntemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;\nAuswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte\nder Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-\nmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von\nFahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und\nFahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-\ncherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträ-\nder; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche\nund moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens\n(Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; „Di-\nlemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-\nmatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten\nFahrens auf den Fahrlehrerberuf\n2.2             72   Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches\nProfessionswissen für die Motorradausbildung\n2.2.1           40                         Kompetenzbereich\n„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“\n2.2.1.1              Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer\nfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie\ndie mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-\nmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die\nInhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-\nschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-\nterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nLehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-\nfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-\nplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der\nFahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-\nbedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;\nPrüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung\n2.2.1.2              Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:                Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer\nFahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-\ntionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,\nSpeichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung\nund Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-\nterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-\nrien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-\nzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie\nbei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-\nwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nBestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-\nsensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungs-\nwissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psy-\nchologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere\nLern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl","24           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nund Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien;\nkognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidie-\nrung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassen-\nführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien);\nBlended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht\nund Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des\nselbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern;\nVorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Mög-\nlichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrprak-\ntischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts;\nLehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevalua-\ntion für Fahrlehreranwärter\n2.2.1.3              Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer\nwerbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-\nzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht\nsowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.\nSie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-\nrien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der\nFahrpraktischen Ausbildung anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nAufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-\nberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);\nSequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-\ngen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-\ngaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-\nstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten\nund Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung\ndes selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-\nnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;\nVorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-\ntätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen\nzur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation\nfür Fahrlehreranwärter\n2.2.1.4              Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs:                    Fahrlehrer\nFahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes\nsowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-\nbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Be-\nlastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur\nStressprävention.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nFahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur\nFahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-\nren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);\nWeiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-\nzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,\nStress und Stressprävention\n2.2.2           16                    Kompetenzbereich „Erziehen“\n2.2.2.1              Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler\nkultureller Lernbedingungen:\nFahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle\nLernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-\nwie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-\nbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nEntwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit\nSchwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;\nUmgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in\nder Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-\nnenten des Lernens Erwachsener","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                  25\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n2.2.2.2              Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissenschaftler\neinstellungen:\nFahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und\ndie Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese\nProzesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und\nDurchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-\nbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nKomponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung\nvon Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-\nheit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung\nvon Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung\nvon Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive\nKommunikation)\n2.2.3           16                     Kompetenzbereich „Beurteilen“\n2.2.3.1              Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,\nverlaufsbeurteilung:                                              Fahrlehrer\nFahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und\nLernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-\nnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung\nbezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nLeistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen\n(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-\nfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;\nPrüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-\nbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-\nback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer\nAusbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-\nschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der\nPrüfungsreife\n3              140                Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE\n3.1                                     Fachliches Professionswissen\nklassenspezifischer Ausbildungsmonat\n3.1.1           72                Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n3.1.1.1              Kompetenz CE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,\nverhalten                                                         Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psy-\nchische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,\ndie Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern\nund Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese\nerläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nTätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrer-\ntypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit;\nBelastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurch-\nsetzung\n3.1.1.2              Kompetenz CE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,\nvermeidung                                                        Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen\nKomponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-\nmeidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattel-\nzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläu-\ntern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische\nGefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.","26           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nWahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im\nStraßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-\nnen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung\nund Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-\nweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-\nwahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-\nstützte Trainingsprogramme)\n3.1.1.3              Kompetenz CE-5 – Fahraufgaben                                   Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahrauf-\ngaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer\nklassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-\nren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit\nland- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie kön-\nnen die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die\nDurchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;\nDurchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-\nben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften\nder StVO\n3.1.1.4              Kompetenz CE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle              Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkom- Fahrlehrer\npetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-\nFahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und\nkönnen typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;\nUnfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-\nligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-\nmeidungsstrategien)\n3.1.2           24                     Kompetenzbereich „Recht“\n3.1.2.1              Kompetenz CE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw,\nLast- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen\nFahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßen-\nverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispiel-\nhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nRelevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im\nStraßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-\nsungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;\nStVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-\nverkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Steuer-\nrecht“ (z. B. KraftStG; KraftStDV), „Haftungs- und Ver-\nsicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport“ (z. B.\nBGB; PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;\nFahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug\nder Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-\ndungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Güter-\ntransport\n3.1.2.2              Kompetenz CE-3 – Gütertransport- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist\nrecht\nFahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen\nGütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevan-\nten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um\nbeispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                  27\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nSozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;\nFPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);\nHandhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV\nVorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z. B.\nADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen\nGütertransport (z. B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV;\nLKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung\nund -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeis-\nter (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)\n3.1.3           44                    Kompetenzbereich „Technik“\n3.1.3.1              Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen                           Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau\nund die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-\nstandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land-\nund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entspre-\nchenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-\nben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und\numweltschutzrelevante Bestandteile.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nBau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie\nland- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbeson-\ndere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie\nz. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeug-\nelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und\npassive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und\nLadungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicher-\nheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonder-\nheiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; recht-\nliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnun-\ngen (EU/EG/EWG); StVZO)\n3.1.3.2              Kompetenz CE-2 - Fahrphysik                                      Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen\ndes Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land-\nund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser\nBasis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nKräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm’scher Kreis; Haf-\ntungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;\nAchs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pen-\ndeln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrver-\nhalten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forst-\nwirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungs-\nsysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten\n(Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren;\nVerhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)\n3.1.3.3              Kompetenz CE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur\nden Fahrens\nFahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen we-\nsentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für\nLkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche\nFahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;\nMerkmale umweltschonenden Fahrens\n3.1.3.4              Kompetenz CE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,\ntisiertes Fahren                                                 Fahrlehrer, Ingenieur,\nFahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion Jurist\nund die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen\nfür Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaft-\nliche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nach-","28           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeut-\nsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klas-\nsenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und\ndie Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nArten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von\nFahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-\npekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-\ntemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;\nAuswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte\nder Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-\nmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von\nFahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und\nFahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-\ncherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw,\nLast- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahr-\nzeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-\nliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-\nrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;\n„Dilemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-\nmatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten\nFahrens auf den Fahrlehrerberuf\n4              140               Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE\n4.1                                   Fachliches Professionswissen\nklassenspezifischer Ausbildungsmonat\n4.1.1                            Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n4.1.1.1              Kompetenz DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,\nverhalten                                                       Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psy-\nchische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,\ndie Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern\nund können diese erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nTätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrerty-\npologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit\nund Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchset-\nzung\n4.1.1.2              Kompetenz DE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,\nvermeidung                                                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Kom-\nponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung\nbezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssitua-\ntionen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhal-\ntensmöglichkeiten beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nWahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im\nStraßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-\nnen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung\nund Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-\nweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-\nwahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-\nstützte Trainingsprogramme)\n4.1.1.3              Kompetenz DE-5 – Fahraufgaben                                   Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufga-\nben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer\nklassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren\nDurchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern.\nSie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren\nund die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet be-\nurteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                  29\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;\nDurchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-\ngaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften\nder StVO\n4.1.1.4              Kompetenz DE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle               Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer\ntenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fah-\nrern und können typische KOM-Unfälle analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;\nUnfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-\nligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-\nmeidungsstrategien)\n4.1.2           24                     Kompetenzbereich „Recht“\n4.1.2.1              Kompetenz DE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM\nrelevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nerläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-\ntionen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nRelevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im\nStraßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-\nsungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;\nStVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-\nverkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Steuer-\nrecht“ (z. B. KraftStDV; KraftStG), „Haftungs- und Versiche-\nrungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung“ (z. B.\nBGB; PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;\nFahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug\nder Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-\ndungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Per-\nsonenbeförderung\n4.1.2.2              Kompetenz DE-3 – Personenbeförderungs- und Berufs- Fahrlehrer, Jurist\nkraftfahrerrecht\nFahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Per-\nsonenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer rele-\nvanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden,\num beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nSozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;\nFPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);\nHandhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV\nVorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen\nPersonenbeförderung (z. B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vor-\nschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation so-\nwie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG;\nBKrFQV; BKV)\n4.1.3           44                    Kompetenzbereich „Technik“\n4.1.3.1              Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen                           Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau\nund die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-\nstandteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen\nVorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbeson-\ndere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante\nBestandteile.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nBauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und\nalternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität);\nAntriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und","30           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nSchadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; techni-\nsche Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Bela-\ndung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und\nVerkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Hand-\nfertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richt-\nlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)\n4.1.3.2              Kompetenz DE-2 – Fahrphysik                                     Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen\ndes Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahr-\nverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nKräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-\ntungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;\nAchs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;\nPendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses;\nFahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabi-\nlisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fah-\nrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim\nKurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen\nGrenzbereich)\n4.1.3.3              Kompetenz DE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur\nden Fahrens\nFahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspe-\nzifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für\nKOM; sie können diese erläutern und anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;\nMerkmale umweltschonenden Fahrens\n4.1.3.4              Kompetenz DE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,\ntisiertes Fahren                                                Fahrlehrer, Ingenieur,\nFahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion Jurist\nund die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen\nfür KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläu-\ntern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrer-\nassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifi-\nschen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Aus-\nwirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nArten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von\nFahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-\npekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-\ntemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;\nAuswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte\nder Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-\nmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von\nFahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und\nFahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-\ncherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM;\nFahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und\nmoralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Auto-\nmatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; „Dilemma-\nSituationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter\nFahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf\nden Fahrlehrerberuf\n4.1.3.5              Kompetenz DE-5 – Störungssuche und Fehlerbeseitigung Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und\nFehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nWerkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                31\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n5.1            144                 Pädagogisch-psychologisches und\nverkehrspädagogisches Professionswissen\nfür die Schwerfahrzeugausbildung\n5.1.1           80                          Kompetenzbereich\n„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“\n5.1.1.1              Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer\nfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie\ndie mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-\nmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die\nInhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-\nschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-\nterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nLehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-\nfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-\nplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der\nFahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-\nbedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;\nPrüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung\n5.1.1.2              Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:                Bildungswissenschaftler,\nFahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer\nFahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-\ntionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,\nSpeichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung\nund Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-\nterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-\nrien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-\nzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie\nbei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-\nwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nBestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-\nsensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswis-\nsen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-\nlogische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-\nund Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und\nNutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-\ntive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;\nFahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;\nE-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blen-\nded-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und\nLernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbst-\norganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbe-\nreitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkei-\nten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer\nAusbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehr-\nübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation\nfür Fahrlehreranwärter\n5.1.1.3              Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissenschaftler,\ndung:                                                           Fahrlehrer\nFahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er-\nwerbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-\nzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht\nsowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.\nSie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-\nrien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der\nFahrpraktischen Ausbildung anwenden.","32           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nAufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-\nberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Se-\nquenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen\nund Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufga-\nben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-\nstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten\nund Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung\ndes selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-\nnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;\nVorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-\ntätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen\nzur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation\nfür Fahrlehreranwärter\n5.1.1.4              Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs:                    Fahrlehrer\nFahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes\nsowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbil-\ndungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-\ntungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-\nprävention.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nFahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur\nFahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Ver-\nkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktuali-\nsierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorga-\nnisation; Belastung, Stress und Stressprävention\n5.1.2           32                   Kompetenzbereich „Erziehen“\n5.1.2.1              Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler\nkultureller Lernbedingungen:\nFahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle\nLernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-\nwie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbil-\ndung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nEntwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit\nSchwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;\nUmgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in\nder Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-\nnenten des Lernens Erwachsener\n5.1.2.2              Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler\nstellungen:\nFahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und\ndie Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese\nProzesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und\nDurchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-\nbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nKomponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung\nvon Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-\nheit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung\nvon Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung\nvon Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive\nKommunikation)\n5.1.3           32                  Kompetenzbereich „Beurteilen“\n5.1.3.1              Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,\nverlaufsbeurteilung:                                              Fahrlehrer\nFahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und\nLernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-\nnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung\nbezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                     33\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt         Zeit1\ngemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\nLeistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen\n(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-\nfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;\nPrüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-\nbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-\nback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer\nAusbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-\nschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der\nPrüfungsreife\n1\nAusbildungseinheiten zu 45 Minuten.","34             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1)\nQualitätskriterien für die Fahrschulausbildung\nI. Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht\n1. Strukturierung der Unterrichtseinheit,\n2. Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,\n3. fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,\n4. Binnendifferenzierung,\n5. angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,\n6. Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,\n7. Festigung,\n8. Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,\n9. Qualität der Lehrvorträge,\n10. Organisation von Erfahrungsberichten,\n11. Organisation von Diskussionen und\n12. Durchführung von Lernkontrollen.\nII. Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht\n1. Strukturierung der Übungsstunde,\n2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,\n3. Qualität des Methodeneinsatzes,\n4. Qualität verbaler Anweisungen,\n5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbil-\ndungsplan des Fahrlehrers,\n6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und\n7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018             35\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1)\nMusterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum\nI. Musterplan\nLfd.\nNr.\n1      Einführung\n1.1    Der Ausbildungs- und                     Kennenlernen\nFahrschulbetrieb\n– der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule\n– der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation\n– der Mitarbeiter der Fahrschule\n– der Organisation der Fahrschule\n– der Geschäftszeiten der Fahrschule\n– der Ausbildungsfahrzeuge\n1.2    Der Ausbildungsfahrlehrer                Kennenlernen der\nAufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers\n1.3    Der Fahrlehreranwärter                   Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters\nVerantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber\n– den ihm anvertrauten Personen,\n– den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),\n– den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers\nder Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der\nFahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahr-\nlehrers\n2      Teilnahme am theoretischen und\npraktischen Unterricht (Hospitation)\nmit Vor- und Nachbesprechung des\nUnterrichts\n2.1    Theoretischer Unterricht\n2.1.1  Vorbesprechung                            – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6\nFahrschAusbO\n– Materialien und Medien\n– Lernziele des Unterrichts\n2.1.2  Hospitation                              Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-\nstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B\n2.1.3  Nachbesprechung                          Auswerten der Beobachtungen der Hospitation\nEntwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen\nTheorieunterrichts\n2.2    Praktischer Unterricht\n2.2.1  Vorbesprechung                            – Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung\n– Lernstand der Fahrschüler\n– Lernziele der Fahrstunde\n2.2.2  Hospitation                              Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-\nstufen\nTeilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen\n2.2.3  Nachbesprechung                          Auswerten der Beobachtungen der Hospitation\nEntwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und\nAuswertung eigener Fahrstunden","36           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nLfd.\nNr.\n3      Durchführung von theoretischem und\npraktischem Unterricht in Anwesenheit\ndes Ausbildungsfahrlehrers\n3.1    Theoretischer Unterricht in Anwesenheit\ndes Ausbildungsfahrlehrers\n3.1.1  Vorbesprechung                            Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs\nBeschreiben\n– der Lerngruppen\n– der Ziele und Inhalte\n– der Methoden und Medien\n3.1.2  Durchführung                              Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-\nstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B\n3.1.3  Nachbesprechung                           Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim\nFahrlehreranwärter\nStrategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen\nErkenntnisse\nAusbildungsstand des Fahrlehreranwärters\n3.2    Praktischer Unterricht in Anwesenheit des\nAusbildungsfahrlehrers\n3.2.1  Vorbesprechung                            Planen der Fahrstunde\nFeststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraus-\nsetzungen\nDarstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte\n3.2.2  Durchführung                              Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-\nstufen mit verschiedenen Fahrschülern\nErörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands\n3.2.3  Nachbesprechung                           Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim\nFahrlehreranwärter\nStrategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen\nAusbildungsstand des Fahrlehreranwärters\n3.3    Feststellung der Prüfungsreife            Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung\nder Prüfungsreife des Fahrschülers\n4      Durchführung von theoretischem\nund praktischem Unterricht ohne\nAnwesenheit des Ausbildungs-\nfahrlehrers\n4.1    Theoretischer Unterricht                  Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und\ndes klassenspezifischen Stoffs der Klasse B\nReflektieren des Unterrichts\nAustauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer\n4.2    Praktischer Unterricht                    Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-\nstufen\nReflektieren der Fahrstunden\nAustauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer\n4.3    Feststellen der Prüfungsreife             Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der\nPrüfungsreife\nAbstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Aus-\nbildungsfahrlehrer\n5      Vorstellung von Fahrschülern zur          Erledigen der Formalitäten\nPrüfung einschließlich Begleitung und     Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prü-\nBeaufsichtigung bei der praktischen       fung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers\nPrüfung\nBetreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung\nAustauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                                  37\nII. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht)\nFolgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2\nder Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung\nLfd.                                                                                                      Unterrichtseinheiten\nLernthemen\nNr.                                                                                                          (45 Minuten)\n2            Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht\n2.1          Theoretischer Unterricht                                                                                  8\n2.2          Praktischer Unterricht                                                                                   15\ndavon 5 nach\n§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO\n3            Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers\n3.1          Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers                                       12\n3.2          Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers                                         16\ndavon 8 nach\n§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO\n3.3          Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit\ndes Ausbildungsfahrlehrers                                                                                3\n4            Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-\nlehrers\n4.1          Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers                                     18\n4.2          Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers                                      120\n5            Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich\nBegleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung                                                6\n62           Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen\nAusbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter                                                            132\nGesamt                                                                                                  330\nDer Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschü-\nlern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern\ndurch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben.\n2\nBei einer Zunahme der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Praktikums (bei maximal 40 Unterrichtseinheiten pro Woche sind das maximal\n660 Unterrichtseinheiten gesamt) enthält die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung.","38             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nAnlage 4\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise\nder für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt      Zeit3                                                                    gemäß § 9 Absatz 1\nDV-FahrlG\n40                             Qualifizierung\n1                 12                     Fachliches Professionswissen\n1.1                                       Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.1                   Kompetenz 1 – Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehreraus- Fahrlehrer, Jurist\nbildung\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrer-\nausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die\nAufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Insti-\ntutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die\ndazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nModularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und In-\nhalte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der\nFahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung\nund Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungs-\nstätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss)\nund Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung;\nLehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahr-\nlehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); rele-\nvante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahr-\nlehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO)\n1.1.2                   Kompetenz 2 – Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. Fahrlehrer, Jurist\ndie verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verant-\nwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können\ndiese erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verant-\nwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DV-\nFahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche\nVorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung\nvon Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG;\nEntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB)\n1.1.3                   Kompetenz 3 – Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Fahrlehrer, Jurist\nAusbildungsfahrlehrern\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von\nAusbildungsfahrlehrern und können diese erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nFahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbil-\ndungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche\nVorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B.\nBBiG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                39\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit3                                                                     gemäß § 9 Absatz 1\nDV-FahrlG\n1.2                                        Kompetenzbereich\n„Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation“\n1.2.1                Kompetenz 1 – Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Fahrlehrer\nBetrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind\nsich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des\nBerufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei\nder betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahr-\nschulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbil-\ndung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nWirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der\nverantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen\nder Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fach-\nkräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbs-\nvorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwan-\ndes (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschüler-\nbedarf, Investitionskosten)\n1.2.2                Kompetenz 2 – Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Fahrlehrer\nDurchführung der Ausbildung\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind\nsich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des\nBerufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei\nder arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung.\nSie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der\nBerufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkei-\nten erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nArbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung\nvon Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbil-\ndung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der\nFahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten\n(z. B. Zeitmanagement)\n2              28                     Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n2.1                                        Kompetenzbereich\n„Beobachten, Bewerten und Beurteilen“\n2.1.1                Kompetenz 1 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler\nTheorieunterrichts\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkönnen die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieun-\nterrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nQualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beur-\nteilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen\nder Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung\n(Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätz-\nskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungs-\nund Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beob-\nachtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen\nzur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieun-\nterricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungs-\nreife für die Lehrprobe im Theorieunterricht","40           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt   Zeit3                                                                      gemäß § 9 Absatz 1\nDV-FahrlG\n2.1.2                Kompetenz 2 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Bildungswissenschaftler\nFahrpraktischen Ausbildung\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkönnen die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrprakti-\nscher Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und\nbeurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nQualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse\nund Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische\nGrundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und\n-beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindika-\ntoren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren);\nVerfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und\nBeurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung,\nBewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung\nanhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für\ndie Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung\n2.1.3                Kompetenz 3 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler\nberuflichen Erlebens und Verhaltens\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkönnen die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens\nund Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten,\nbewerten und beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nZusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der\nBewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeits-\nmerkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeits-\nmerkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmo-\ntive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und\n-gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreak-\ntionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster;\nMöglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt\nund Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und\nBerufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informations-\nquellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer;\nEinschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehr-\nkräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten)\n2.2                         Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten“\n2.2.1                Kompetenz 1 – Rückmelden                                        Bildungswissenschaftler\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkönnen ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in\nBezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädago-\ngisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahr-\npraktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen\nErlebens und Verhaltens geben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nGegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilun-\ngen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen\n(z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von\nFeedback)\n2.2.2                Kompetenz 2 – Beraten                                           Bildungswissenschaftler\nInhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-\nfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer\nkönnen ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die\npädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Op-\ntimierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen\nAusbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszu-\nbildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen\nErlebens und Verhaltens unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                41\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt         Zeit3                                                                    gemäß § 9 Absatz 1\nDV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\nAufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und\nBeratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen\nund Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und\nBeratungsgesprächen\n3\nAusbildungseinheiten zu 45 Minuten.","42               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nArtikel 3                          2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den\nKraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen ge-\nFahrlehrer-Prüfungsverordnung                         mäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraft-\nInhaltsverzeichnis                              fahrsachverständigengesetzes,\nI. Abschnitt                        3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstu-\nPrüfungsausschüsse                           dium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt\nund Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss\n§  1  Errichtung                                                  und\n§  2  Zusammensetzung\n§  3  Berufung der Mitglieder                                 4. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A,\n§  4  Ausgeschlossene Personen, Befangenheit                      BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt,\n§  5  Verschwiegenheit                                            sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE\n§  6  Örtliche Zuständigkeit                                      geprüft werden sollen, und mindestens drei Jahre\n§  7  Beschlussfähigkeit und Abstimmung                           lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und\npraktisch ausgebildet hat.\nII. Abschnitt\nJedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine\nDurchführung der Fahrlehrerprüfung              Fahrerlaubnis besitzen.\n§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrerge-       (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann\nsetzes)\nein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine\n§ 9 Prüfungstermine                                           danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr be-\n§ 10 Rücktritt                                                sitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören,\n§ 11 Ordnungsverstöße                                         wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeig-\n§ 12 Nichtöffentlichkeit                                      net ist.\n§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben\n§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben                     (4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-\n§ 15 Fahrpraktische Prüfung                                   schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) so-\n§ 16 Fachkundeprüfung                                         wie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich.\n§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht                    Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von\n§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht                  dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2\n§ 19 Bewertung                                                Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1\n§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben           Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fach-\n§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung                             kundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsaus-\n§ 22 Niederschrift                                            schuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchge-\n§ 23 Nicht bestandene Prüfung                                 führt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel\n§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben              von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit\n§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung                                bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2\n§ 26 Prüfungsunterlagen                                       Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1\nNummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vor-\nIII. Abschnitt\nsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei\nMitgliedern des Prüfungsausschusses.\nAusnahmebestimmungen\n§ 27 Ausnahmen                                                                           §3\nI. Abschnitt                                             Berufung der Mitglieder\nPrüfungsausschüsse                                (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder\nStelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses\n§1                             und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle\nErrichtung                           angehören. Die Berufung kann befristet werden.\nFür die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1\n(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter\nNummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der\noder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder\nnach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle\nsich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrleh-\nein Prüfungsausschuss errichtet.\nreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungs-\nausschusses sein. Dies gilt auch für\n§2\nZusammensetzung                           1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die\nals Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte\n(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitglie-            tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Be-\ndern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete              werber ausgebildet wurde oder\nsachkundig und als Prüfer geeignet sein.\n2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die\n(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:\nals Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahr-\n1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder            schule angehören, in der der Fahrlehreranwärter\nzum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,               ausgebildet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                43\n§4                                   (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mit-\nAusgeschlossene Personen, Befangenheit                 glied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes\nMitglied zu ersetzen.\n(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prü-\nfungsausschussmitglied nicht mitwirken:\n§5\n1. das Angehöriger eines Fahrlehreranwärters oder Be-\nwerbers ist,                                                                   Verschwiegenheit\n2. das einen Fahrlehreranwärter oder einen Bewerber              Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ge-\nkraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder     genüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnah-\nsonst für ihn tätig geworden ist,                         men bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde oder der für die Errichtung des\n3. das aufgrund seiner persönlichen Stellung oder Be-\nPrüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.\nziehung zum Fahrlehreranwärter oder Bewerber\ndurch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsaus-\nschusses oder durch eine Entscheidung des Aus-                                         §6\nschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil                         Örtliche Zuständigkeit\nerlangen kann oder\nFür die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50\n4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,        des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss\nMisstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im         zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter\nPrüfungsausschuss zu rechtfertigen.                       oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1            besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbil-\nsind:                                                         dungsfahrschule ihren Sitz hat. Für die Durchführung\n1. Verlobte,                                                  der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig,\nin dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren\n2. Ehegatten oder Lebenspartner,                              Hauptsitz hat. Mit Zustimmung der nach Landesrecht\n3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,                zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung\n4. Geschwister,                                               auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durch-\ngeführt werden.\n5. Kinder der Geschwister,\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der                                           §7\nEhegatten,\nBeschlussfähigkeit und Abstimmung\n7. Geschwister der Eltern,\n(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\n8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-\ndie in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.\ntes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie\nEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-          (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-\neltern und Pflegekinder).                                 heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsit-\nAngehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen           zende Mitglied.\nauch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der:\nII. Abschnitt\n1. Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende\nEhe nicht mehr besteht,                                     Durchführung der Fahrlehrerprüfung\n2. Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-\nschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,                                           §8\n3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr                        Zulassung zur Fahrlehrerprüfung\nbesteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern                      (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)\nund Kind miteinander verbunden sind.                         (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder\n(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses         die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zustän-\nfür ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die              dige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder             Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahr-\nbehauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber            praktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,\ndas Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist           wenn\ndies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mit-\n1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Aus-\nmer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und\nschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung\nnicht mitwirken.                                              2. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\ndes Fahrlehrergesetzes begonnen wurde.\n(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene\nAusschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss               (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder\ngegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Lan-        die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zustän-\ndesrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. Während der          dige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die\nPrüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prü-            Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den\nfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über             Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Un-\nden Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Er-      terricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9\nrichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte           Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder\nStelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prü-           gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2\nfungsausschuss.                                               des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheini-","44               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\ngungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden                                       § 11\nMitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Ab-\nOrdnungsverstöße\nsatz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiter-\nleitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu            Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ab-\nübergeben. Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts-          lauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder\noder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses über-          begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vor-\ntragen werden.                                                sitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied\ndes Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt         Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig aus-\nden Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und        schließen. Über den endgültigen Ausschluss entschei-\nDE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur             det der Prüfungsausschuss. Wird der Fahrlehreranwär-\nFachkundeprüfung zu, wenn                                     ter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die\n1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt,            Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.\n2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\n§ 12\nmer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und\nNichtöffentlichkeit\n3. er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.                  Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.\nBeauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behör-\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde be-           den können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen.\nauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung           Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern\nder jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.                      oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Lei-\n(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-        tung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich\nses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die        anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den\njeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den             Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied\n§§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und               des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fach-\nLehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2         kundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme\nnachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen               als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreran-\nübergeben sind. Es kann diese Tätigkeiten auf die             wärter oder Bewerber widerspricht.\nGeschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsaus-\nschusses übertragen.                                                                     § 13\nGegenstand der\n§9                                               Prüfungen und Lehrproben\nPrüfungstermine                              In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehrer-\nDas vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses          anwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis\nbestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben            der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fach-\nund lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. Es             liche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrerge-\nkann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwal-        setzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der\ntungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. In            Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung\nder Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst un-           aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer\nmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der                praktischen Anwendung.\nFahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils\ninnerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung                                     § 14\nin der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.                                  Gliederung der\nPrüfungen und Lehrproben\n§ 10\n(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-\nRücktritt                             tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem\nschriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahr-\n(1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor\nlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im\nBeginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch\ntheoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.\nschriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten.\nNach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig,           (2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist         fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor\nunverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prü-       Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der\nfungsunfähigkeit vorzulegen.                                  Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann\nder mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können\n(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung\nin beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.\noder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder er-\nscheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur\nPrüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund                                    § 15\nvorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht                         Fahrpraktische Prüfung\nbestanden.\n(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehrer-\n(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt,      anwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein\nentscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-         Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klas-\nschusses.                                                     se, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                 45\nschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend             muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen\nführen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der An-             Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehrer-\nlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.              anwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.\n(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die           (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-\nFahrlehrerlaubnis der                                         chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-\nKlasse A                                     60 Minuten,      schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler\ndurchzuführen.\nKlasse BE                                    60 Minuten,\nKlasse CE                                    90 Minuten,                                 § 18\nKlasse DE                                    90 Minuten.              Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht\n(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald              In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat\nsich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder           der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuwei-\nBewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht          sen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen\nwird.                                                         Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein\nKraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17\n§ 16                               Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.\nFachkundeprüfung\n(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahr-                                   § 19\nlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie                                  Bewertung\npädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogi-\nschen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreran-                 (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben\nwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb        sind nach folgenden Noten zu bewerten:\nvon fünf Zeitstunden                                          Sehr gut (1),\na) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Ver-           wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem\nkehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten,       Maße entspricht,\nAusbilden und Weiterbilden“ und                           gut (2),\nwenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,\nb) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erzie-\nhen“ oder „Beurteilen“                                    befriedigend (3),\nwenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen\nzu bearbeiten.                                                entspricht,\n(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um          ausreichend (4),\ndie Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb           wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im\nvon zweieinhalb Zeitstunden                                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht,\na) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Ver-              mangelhaft (5),\nkehrsverhalten“ oder „Recht“ und                          wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,\nb) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Tech-             jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in abseh-\nnik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Wei-\nbarer Zeit behoben werden können,\nterbilden“ oder „Beurteilen“\nungenügend (6),\nzu bearbeiten.                                                wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht\n(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zu-       und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\nständigen Prüfungsausschussmitglied und einem wei-            dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.              den können.\n(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.             (2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben\n(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt       Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-\nwerden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,         drucksweise zu berücksichtigen.\nLehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich               (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung\nTaschenrechner.                                               bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des\n(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrleh-        Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden De-\nreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine            zimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufge-\nfachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und              rundet.\nverkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen.                   (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrpro-\nEine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern             ben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausrei-\nist zulässig.                                                 chend“ bewertet sein.\n§ 17                                   (5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte\nLeistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens be-\nLehrprobe im theoretischen Unterricht\nfriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-\n(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten          hafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindes-\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern           tens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausge-\ntheoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe           glichen.","46               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\n§ 20                              ren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses\nZeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt\nEntscheidung über\nmit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.\ndie Prüfungen und Lehrproben\n(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Be-                             III. Abschnitt\nwertung der Prüfungen und Lehrproben.\nAusnahmebestimmungen\n(2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrprakti-\nsche Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem voll-\nständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entschei-                                       § 27\nden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehr-\nAusnahmen\nprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein ein-\nvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Ab-                 Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Ab-\nsatz 3 anzuwenden.                                            satz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.\n§ 21                                                       Artikel 4\nBekanntgabe der Entscheidung\nÄnderung der\nDas vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2                       Fahrerlaubnis-Verordnung\nAbsatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber\ndie Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehr-            Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend             2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der\nbewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu be-          Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ge-\ngründen.                                                      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu ge-\n§ 22                                 fasst:\nNiederschrift\n„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare\nÜber den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse                      nach § 42 und der Einweisungslehrgänge\nder Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift                      nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des\noder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der                    Fahrlehrergesetzes“.\nFahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder\n2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe\naus der Niederschrift oder dem elektronischen Doku-              a) In Satz 6 werden die Wörter „Anlage 7.1 zur Fahr-\nment ersichtlich sein.                                              schüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012\n(BGBl. I S. 1318)“ durch die Wörter „Anlage 3\n§ 23                                    der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-\nNicht bestandene Prüfung                             setz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.\nBei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe            b) Satz 8 wird gestrichen.\nist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schrift-         3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-\nlen.                                                             a) In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 oder –\nbei den Klassen D, D1, DE oder D1E – aus An-\n§ 24                                    lage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung“\ndurch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungs-\nWiederholungen der                                verordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar\nPrüfungen und Lehrproben                              2018 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.\nPrüfungen und Lehrproben können jeweils höchs-\nb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7\ntens zweimal wiederholt werden.\nbis 9“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7\nund 8“ ersetzt.\n§ 25\n4. § 43 wird wie folgt geändert:\nErneute Fahrlehrerprüfung\nDie Prüfungen und Lehrproben können nach Ab-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe                                        „§ 43\nerneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter\noder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die                                 Überwachung der\nbeantragte Klasse unterzogen hat.                                       Fahreignungsseminare nach § 42 und der\nEinweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2\n§ 26                                        Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes“.\nPrüfungsunterlagen                            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf An-                 aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\ntrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen                 „§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“\nzu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prü-                        durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Fahrleh-\nfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewah-                      rergesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018               47\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Ab-\n„2. das Vorliegen des Nachweises der Fort-                   satz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter\nbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-                  „§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des\nFahrlehrergesetzes,“.                                                  Artikel 5\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           Änderung der\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter                   Fahrschüler-Ausbildungsordnung\n„§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni\nlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 46 Ab-\n2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergeset-\nVerordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-\nzes“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Ab-\nsatz 1 des Fahrlehrergesetzes“ durch die           1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den\nWörter „§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrerge-               Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach Anlage 3\nsetzes“ ersetzt.                                      der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-\nsetz“ ersetzt.\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergeset-        2. § 8 wird wie folgt geändert:\nzes“ durch die Wörter „§ 47b Absatz 1 Satz 2          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 3\n„§ 36 Absatz 1 Nummer 15“ durch die Wörter\ndes Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Ab-\n„§ 56 Absatz 1 Nummer 23“ ersetzt.\nsatz 6 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.\n6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 2               bb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach Anlage\ndes Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Ab-                  7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach Anlage 3\nsatz 2 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.                             der Durchführungsverordnung zum Fahrleh-\nrergesetz“ ersetzt.\n7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe\n„§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“                cc) In Nummer 7 werden die Wörter „nach den\nersetzt.                                                            Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach\n8. Anlage 17 wird wie folgt geändert:                                  Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum\nFahrlehrergesetz“ ersetzt.\na) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 31a Ab-\nsatz 1, 2“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1, 2“           aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nersetzt.                                                     „§ 36 Absatz 1 Nummer 15“ durch die Wörter\nbb) In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Ab-                     „§ 56 Absatz 1 Nummer 23“ ersetzt.\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 2“ er-             bb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach den\nsetzt.                                                       Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:                             Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum\nFahrlehrergesetz“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31b Absatz 1“\ndurch die Angabe „§ 47 Absatz 1“ ersetzt.          3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgehoben.\nArtikel 6\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 55 des Fahrlehrer-\ngesetzes“ ersetzt.\n2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n„302                   Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)\n302.1                  der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-            40,90\nscheins\n302.2                  der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der            40,90\nSeminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der\nAusfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem\nFahrlehrerschein","48             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n302.3               der Fahrschulerlaubnis\n– an eine natürliche Person                                                 102,00\n– an eine juristische Person oder Personengesellschaft                      153,00\n302.4               der Zweigstellenerlaubnis                                                    84,40\n302.5               der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder       102,00 bis 358,00\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47\nAbsatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG\n302.6               der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-\nscheins\nder Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der\nSeminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der\nAusfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem\nFahrlehrerschein\nder Fahrschulerlaubnis\nder Zweigstellenerlaubnis oder\nder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47\nAbsatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG\nnach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder           33,20 bis 256,00\nnach vorangegangenem Verzicht\n303                 Erweiterung\n303.1               der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-            40,90\nlehrerscheins\n303.2               der Fahrschulerlaubnis                                                       56,20\n303.3               der Zweigstellenerlaubnis                                                    40,90\n303.4               der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte            51,10 bis 169,00\n304                 Gestrichen\n305                 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins             15,30 bis 38,30\n306                 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter-           33,20 bis 256,00\nbefugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis\nVerkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der\nZweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-\nlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers\nnach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10\nFahrlG\n307                 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter-        14,30 bis 286,00\nscheins\nDiese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die\nzwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme\nbeseitigt worden ist.\n308                 Überprüfung\n308.1               der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder              30,70 bis 511,00\nZweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen\nTeilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus-\noder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG\n308.2               einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                      30,70 bis 511,00\nDie Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über-\nwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne\nausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge-\nsetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden\nkonnte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018                                      49\nGebühren-                                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                                                Euro\n309                   Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über                            5,10 bis 511,00\ndas Fahrlehrerwesen\n310                   Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der                                   33,20 bis 256,00\nFahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren\nErweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG),\nder befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren\nErweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder\nder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47\nAbsatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung\n311                   Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs-                                   nach dem\npädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für                                 Zeitaufwand mit\nden Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buch-                                 12,80 Euro je\nstabe b FahrlG                                                                                 angefangene\nViertelstunde\nBearbeitungszeit“.\nArtikel 7\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntreten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012\n(BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember\n2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung\nvom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer\nvom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Januar 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nd e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t\nChristian Schmidt"]}