{"id":"bgbl1-2017-9-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":9,"date":"2017-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/9#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_9.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung  AutoKflAusbV)","law_date":"2017-02-28T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["318                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau\n(Automobilkaufleuteausbildungsverordnung – AutoKflAusbV)*\nVom 28. Februar 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                        Abschnitt 1\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der\nGegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     Gliederung der Berufsausbildung\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                                  §1\nStaatliche\nInhaltsübersicht\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1\nDer Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\nder Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\n§2\nmenplan                                                                  Dauer der Berufsausbildung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                    Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§3\nAbschnitt 2\nGegenstand der\nAbschlussprüfung\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§  8    Inhalt von Teil 1                                              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  9    Prüfungsbereich von Teil 1                                  tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 10    Inhalt von Teil 2                                           ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 11    Prüfungsbereiche von Teil 2                                 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 12    Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanz-       dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\ndienstleistungen                                            werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 13    Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse        derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 14    Prüfungsbereich Kundendienstprozesse                        Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 15    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                   (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 16    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\nAbschnitt 3\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nSchlussvorschriften                        fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                       Durchführen und Kontrollieren ein.\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage:       Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung                                  §4\nzum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau\nStruktur der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des          Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                              Fähigkeiten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 319\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse                                    §8\nund Fähigkeiten.\nInhalt von Teil 1\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.                                             1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo-\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nkeiten sowie\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n1. Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n2. an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnitt-               genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-\nstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,                 ten entspricht.\n3. Kundendienst organisieren und Servicebereich unter-\nstützen,                                                                              §9\n4. betriebliche Marketingaktivitäten planen und durch-                       Prüfungsbereich von Teil 1\nführen,                                                      (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n5. Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,                 bereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt.\n6. Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel               (2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werk-\nvorbereiten,                                              stattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,\n7. personalbezogene Aufgaben bearbeiten und\n1. das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung\n8. kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstüt-               der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den\nzen.                                                          weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-         zu organisieren,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:        2. die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                   Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werk-\nstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzu-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,              führen und\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und        3. den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von\n4. Umweltschutz.                                                  Waren zu kontrollieren und zu erfassen.\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n§5                               Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nAusbildungsplan                            (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-                                      § 10\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-                                 Inhalt von Teil 2\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n§6                               1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                      ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen           2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-                stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                    nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                    (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nAbschnitt 2                            stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-\nsoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nAbschlussprüfung                             der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n§7                                                          § 11\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                           Prüfungsbereiche von Teil 2\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob          Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben       Prüfungsbereichen statt:\nhat.\n1. Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistun-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1              gen,\nund 2.\n2. Kaufmännische Unterstützungsprozesse,\n(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungs-\n3. Kundendienstprozesse sowie\njahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\nausbildung.                                                   4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\n§ 12                                 (4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-\nPrüfungsbereich                          tens 20 Minuten.\nFahrzeugvertriebsprozesse\nund Finanzdienstleistungen                                                § 15\n(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse                              Prüfungsbereich\nund Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachwei-                     Wirtschafts- und Sozialkunde\nsen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge\nhandlungsorientiert zu bearbeiten.                              (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\n1. kundenorientiertes Abwickeln       von   Fahrzeugver-     und zu beurteilen.\ntriebsprozessen und\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n2. bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistun-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-\ngen für den Vertrieb von Fahrzeugen.\nbeiten.\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.          (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n§ 16\n§ 13                                                  Gewichtung der\nPrüfungsbereich                                   Prüfungsbereiche und Anforderungen\nKaufmännische Unterstützungsprozesse                         für das Bestehen der Abschlussprüfung\n(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-              (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nzungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er          sind wie folgt zu gewichten:\nin der Lage ist,\n1. Warenwirtschafts- und Werkstatt-\n1. in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rech-\nprozesse mit                             20 Prozent,\nnungswesens für die kaufmännische Planung,\nSteuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungs-         2. Fahrzeugvertriebsprozesse und\nvorschläge abzuleiten,                                       Finanzdienstleistungen mit               25 Prozent,\n2. Verkaufspreise zu kalkulieren sowie                       3. Kaufmännische Unterstützungs-\n3. den Personaleinsatz zu organisieren und an der Per-           prozesse mit                             25 Prozent,\nsonalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher\nZiele und Grundsätze mitzuwirken.                        4. Kundendienstprozesse mit             20 Prozent sowie\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.       5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n§ 14                              1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\nPrüfungsbereich\nKundendienstprozesse                        2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll              chend“,\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\n1. komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Ein-               mindestens „ausreichend“ und\nbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu be-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\narbeiten,\ngend“.\n2. die Vorgehensweise zu begründen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n3. Problemlösungen zu erarbeiten,\nder Prüfungsbereiche „Fahrzeugvertriebsprozesse und\n4. Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeits-       Finanzdienstleistungen“, „Kaufmännische Unterstüt-\nbereichen zu erläutern und                               zungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n5. Ergebnisse zu bewerten.                                   durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn\n(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachge-\nspräch geführt.                                              1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der              chend“ bewertet worden ist und\nPrüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene           2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nAufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe aus-               der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nwählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und\neinen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorberei-          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\ntungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbe-            fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nzogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des           Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nLösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.                 hältnis 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017             321\nAbschnitt 3                             wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\nSchlussvorschriften                            oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-\nfung absolviert hat.\n§ 17\n§ 18\nBestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten        Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der         bildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauf-\nbisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,     frau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Teile und Zubehör               a) rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche\norganisieren und verkaufen         Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)            fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nb) in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den\nEinkauf planen und Bestellungen durchführen\nc) Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen\nkalkulieren\nd) Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und\nMenge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Be-\nanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten\ne) Wareneingänge dokumentieren und Waren insbe-\nsondere unter Einhaltung der Regeln des Umwelt-\nschutzes einlagern\nf) Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Un-\nstimmigkeiten klären                                       5\ng) Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der\nSortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organi-\nsieren\nh) Liefertermine überwachen und kommunizieren und\nMaßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten\ni) Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben\nj) Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen\nunter Nutzung von Produktinformationen beraten,\nTeile und Zubehör verkaufen und Rechnungen er-\nstellen\nk) Präsentation von Zubehör planen und umsetzen\nl) die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewer-\nten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten\n2   An Werkstattprozessen           a) Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen\nmitwirken und als                  unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und\nSchnittstelle zwischen             Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch\nHandel und Werkstatt agieren       technische Standards und gesetzliche Bestimmun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)            gen einhalten\nb) Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit\nvon Fahrzeugen durchführen\nc) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie\nelektrische und elektronische Systeme in Fahrzeu-\ngen unterscheiden und ihre Funktion erläutern\nd) an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparatur-\narbeiten mitwirken\n2\ne) bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als\nGrundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlä-\ngen mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                  323\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nf) die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling\nvon Fahrzeugen, von deren Komponenten und von\nderen Betriebsstoffen organisieren und dabei Her-\nsteller- und Lieferantenvorgaben einhalten\ng) durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläu-\ntern\nh) Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerun-\ngen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten\n3   Kundendienst organisieren      a) Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden\nund Servicebereich             b) Informationssysteme unter Einhaltung des Daten-\nunterstützen\nschutzes nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nc) Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermit-\nteln und die weitere Bearbeitung koordinieren\nd) Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertge-\nrechte Reparaturleistungen anbieten\ne) bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwir-\nken\nf) Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen\ng) Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten\n6\naus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren\nerstellen\nh) Termine planen und mit den zuständigen Bereichen\nkoordinieren\ni) anforderungsbezogene Fremdleistungen organisie-\nren\nj) die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der\nTerminvergabe veranlassen\nk) die Kundenmobilität sicherstellen\nl) Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen\nentgegennehmen\nm) Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss\ndurchführen\nn) Reklamationsgespräche situationsgerecht          führen\nund die weitere Bearbeitung koordinieren\no) Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten\np) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von In-                      3\nformationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnitt-\nstellen einordnen und mitgestalten\nq) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden-\nheit und zur Kundenbindung reflektieren und\nSchlussfolgerungen ziehen\n4   Betriebliche Marketing-        a) datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit\naktivitäten planen und            Kundendaten einhalten\ndurchführen\nb) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nregionale Wettbewerber beobachten\nc) Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen\n2\nd) Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe\nentsprechender Programme verarbeiten und pflegen\ne) Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz ge-\neigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie\nbei der Erfolgskontrolle mitwirken","324              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\nf) Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen\nund dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes\neinbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften\neinhalten\ng) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, inner-\nbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführen\nh) Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und\nSponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten\n1\nund überwachen\ni) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen\nj) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-\nlichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-\nfolgreiches Marketing fördern und nutzen\nk) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung\nreflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten\n5   Fahrzeughandel und             a) bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und\n-vertrieb unterstützen             -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)            gen und technische Normen einhalten\nb) Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener\nFahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werk-\nvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspiel-\nräume berücksichtigen\nc) Liefertermine überwachen\nd) Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung\nbestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und\nderen Erfüllung überwachen\ne) Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme er-\nfassen\nf)  den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen ver-\nanlassen und überprüfen\n7\ng) Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unter-\nscheiden und Vertriebswege, insbesondere Online-\nhandel, nutzen\nh) Probefahrten organisieren\ni)  Kundenbestellungen dokumentieren\nj)  Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorberei-\nten und durchführen\nk) Fahrzeugübergaben vorbereiten\nl)  Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahr-\nzeugauslieferung erfragen und dokumentieren\nm) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-\nlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben,\nreflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti-\nmierung ableiten\n6   Finanzdienstleistungs-         a) bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungspro-\nprodukte im Fahrzeughandel         dukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation\nvorbereiten                        berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)            Vertragswesen anwenden\nb) Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzie-\nrungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den\nKunden und Kundinnen unterbreiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 325\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nc) Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote\nbedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kun-\ndinnen unterbreiten\nd) Versicherungsprodukte vergleichen und Versiche-\n3\nrungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den\nKunden und Kundinnen unterbreiten\ne) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsge-\nrecht anbieten\nf) Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumen-\ntieren\ng) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschluss-\nmaßnahmen einleiten\nh) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-\nlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben,\nreflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti-\nmierung ableiten\n7   Personalbezogene               a) die Regelungen zum Datenschutz und zur Daten-\nAufgaben bearbeiten               sicherheit bei der Bearbeitung von personenbezoge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           nen Daten einhalten\nb) arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche\nVorschriften bei der Bearbeitung von personalbezo-\ngenen Aufgaben einhalten\nc) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung\nvon Anforderungsprofilen unterstützen\nd) im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbe-\nsondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlver-\nfahren und Entscheidungsfindungen\ne) bei Einstellungen und personellen Veränderungen er-\nforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbe-\nreiten und Schriftstücke erstellen                                      2\nf) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und\nauswerten\ng) nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz\nplanen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten\nh) Reisekostenabrechnungen bearbeiten\ni) Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Sche-\nmata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten\nj) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresab-\nschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten\nk) Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und\n-einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen\nzur Optimierung vorschlagen\n8   Kaufmännische Steuerung        a) kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Ein-\nund Kontrolle unterstützen        haltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           unterstützen\nb) Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieb-\nlichen Leistungserstellung berücksichtigen\nc) Buchungsvorgänge bearbeiten\nd) Kassenbücher führen\ne) Bestands- und Erfolgskonten führen","326              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nf) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-\nPosten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungs-\nverzug einleiten\ng) Inventuren terminieren und durchführen und die Er-\n5\ngebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlus-\nses nutzen\nh) am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken\ni) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrol-\nlieren\nj) Verkaufspreise kalkulieren\nk) betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll-\nund Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für\nunternehmerische Entscheidungen aufbereiten\nl) Daten zur Kalkulation für unternehmerische Ent-\nscheidungen aufbereiten\nm) die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit\nund Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaß-\nnahmen ableiten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung sowie            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht           besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbe-\ndes Ausbildungsbetriebes          triebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           sowie deren Zusammenwirken entlang der Wert-\nschöpfungskette erläutern\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Be-\nrufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennen\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-\ndungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                                                                          während\ndung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                                                                 der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017               327\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}