{"id":"bgbl1-2017-9-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":9,"date":"2017-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_9.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin (Schuhfertigerausbildungsverordnung  SchuhfAusbV)","law_date":"2017-02-28T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 309\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin\n(Schuhfertigerausbildungsverordnung – SchuhfAusbV)*\nVom 28. Februar 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                      Abschnitt 1\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                              Gegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                         Gliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                             §1\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nInhaltsübersicht\nDer Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der\nAbschnitt 1\nSchuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-\nGegenstand, Dauer                         dungsgesetzes staatlich anerkannt.\nund Gliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                              §2\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                   Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                        Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                            §3\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                                  Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschnitt 2                              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbschlussprüfung                          tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-\n§  8    Inhalt von Teil 1\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  9    Prüfungsbereich von Teil 1\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 10    Inhalt von Teil 2\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 11    Prüfungsbereiche von Teil 2\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 12    Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen\n§ 13    Prüfungsbereich Schuhtechnik                                   (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n§ 15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nAbschnitt 3                           higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.\nWeitere Berufsausbildung\n§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten                                                          §4\nStruktur der\nAbschnitt 4\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nSchlussvorschriften\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nFähigkeiten sowie\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum       2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nSchuhfertiger und zur Schuhfertigerin                        und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister bildes gebündelt.\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen       (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:","310                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\n1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen         1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nfür die Schaftherstellung,                                     Ausbildungshalbjahre      genannten      Fertigkeiten,\n2. Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die                 Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nSchaftherstellung,                                         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n3. Vorrichten von Schaftteilen,                                    stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-\n4. Herstellen von Schäften,\nten entspricht.\n5. Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die\nHerstellung und Weiterverarbeitung,                                                    §9\n6. Vorbereiten und Montieren von Schäften und Boden-\nteilen,                                                                   Prüfungsbereich von Teil 1\n7. Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen                  (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\nsowie                                                      bereich Herstellen von Schaftteilen statt.\n8. Ausarbeiten von Modellen.                                      (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-      soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:          1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,            2. Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Be-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 rücksichtigung von Eigenschaften und Verwen-\ndungszwecken für die Schaftherstellung auszu-\n4. Umweltschutz,                                                    wählen und vorzubereiten,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n3. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\n6. Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Ma-                    auszuwählen und einzusetzen,\nschinen und Anlagen,\n4. Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanz-\n7. betriebliche und technische Kommunikation sowie\nregeln auszulegen,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n5. Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und\n§5                                     Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,\nAusbildungsplan                           6. Schaftteile vorzurichten,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der              7. Schaftteile zu steppen und zu kleben,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n8. Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeich-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nnungen zu beachten,\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n9. Zwischenkontrollen durchzuführen und zu doku-\n§6                                     mentieren sowie\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                  10. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                 beachten.\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-                (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                 ren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeits-\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-             aufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.\nweis regelmäßig durchzusehen.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\nden. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung\nAbschnitt 2\nder Aufgaben 90 Minuten.\nAbschlussprüfung\n§ 10\n§7\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                  Inhalt von Teil 2\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob           (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf:\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben        1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nhat.                                                               ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund 2.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs-                nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\njahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-             entspricht.\nausbildung.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\n§8                                ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nInhalt von Teil 1                        weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf              beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 311\n§ 11                                3. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-\ntungstechniken und Verwendungszwecken darzu-\nPrüfungsbereiche von Teil 2\nstellen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-\n4. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\nfungsbereichen statt:\neinzusetzen,\n1. Herstellen von Schuhen,\n5. Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,\n2. Schuhtechnik sowie\n6. Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  Leistenmaßsysteme anzuwenden,\n7. Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,\n§ 12\n8. Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,\nPrüfungsbereich\nHerstellen von Schuhen                         9. Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzu-\nführen,\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            10. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\nArbeit einzuhalten sowie\n1. Leistenkopien anzufertigen,\n11. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.\n2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,\nZeichnungen und technische Unterlagen anzuwen-              (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nden,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.\n3. Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund-\nheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten                                       § 14\nsowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach\nVerwendungszwecken einzusetzen,                                              Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde\n4. Schäfte herzustellen,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n5. Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,                  kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n6. Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie       ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nSchäfte und Böden zu montieren,                          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.\n7. Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine End-\nkontrolle durchzuführen sowie                               (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-       ten.\nhensweise bei der Durchführung des betrieblichen\nAuftrags zu begründen.                                      (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anferti-\n§ 15\ngen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu\nlegen.                                                                            Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n(3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nauf der Grundlage der Dokumentation und anhand               sind wie folgt zu gewichten:\ndes angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezo-\n1. Herstellen von Schaftteilen mit            20 Prozent,\ngenes Fachgespräch geführt.\n2. Herstellen von Schuhen mit                 40 Prozent,\n(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags\nhat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Auf-           3. Schuhtechnik mit                           30 Prozent,\ngabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbei-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\ntungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vier-       (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nzehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezo-          Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\ngene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.                      1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n§ 13                              2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nPrüfungsbereich                             chend“,\nSchuhtechnik\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\n(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüf-            mindestens „ausreichend“ und\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n1. Arbeitsschritte zu planen,                                  gend“.\n2. Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und         (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nMerkmalen zu unterscheiden,                             der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirt-","312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-                               Abschnitt 4\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                                Schlussvorschriften\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und                                                       § 17\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen              Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-          dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das            Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-           bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                   wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\noder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-\nAbschnitt 3                             fung absolviert hat.\nWeitere Berufsausbildung                                                      § 18\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 16\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nAnrechnung von Ausbildungszeiten                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nDie erfolgreich abgeschlossene    Berufsausbildung       dung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom\nzur Fachkraft für Lederverarbeitung  kann im Umfang         11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der\nvon zwei Jahren auf die Dauer der    Berufsausbildung       Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) ge-\nnach dieser Verordnung angerechnet   werden.                ändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 313\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                    4\n1   Beurteilen und Einsetzen        a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und\nvon Werk- und Hilfsstoffen         Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beur-\nfür die Schaftherstellung          teilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile\nFlächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungs-\nmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen              10\nc) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten\nund Verwendungszwecken zuordnen\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-\nten einordnen und lagern\ne) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro-\nzessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be-\nurteilen\nf) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund-                      4\nheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten so-\nwie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Ver-\nwendungszwecken einsetzen\n2   Zuschneiden und Stanzen         a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität\nvon Werkstoffen für die            prüfen und zuordnen\nSchaftherstellung\nb) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächenge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nbilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stan-\nzen vorbereiten\nc) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und\nökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung\nvon Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und ver-          18\narbeiten\nd) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Fol-\ngen für die Weiterverarbeitung erkennen und beur-\nteilen\ne) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, be-\nurteilen und übergeben\n3   Vorrichten von Schaftteilen     a) Schaftteile zur Identifikation markieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)         b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte,\nvorzeichnen\nc) Schaftteile spalten und schärfen\n10\nd) Schaftteile kaschieren und walken\ne) Kanten färben und buggen\nf) Schaftteile prägen und perforieren","314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n4   Herstellen von Schäften         a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)            scheiden\nb) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus-\nwählen\nc) Verarbeitungsvorschriften anwenden                        24\nd) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten\nfügen\ne) Schaftteile durch Kleben fügen\nf) Spezialnähte ausführen\ng) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson-\ndere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten,\nanbringen und einarbeiten\n12\nh) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten\ndurchführen, insbesondere Schäfte versäubern und\nreinigen\n5   Beurteilen und Vorbereiten      a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen\nvon Bodenteilen für die            und Verwendungszwecken unterscheiden und den\nHerstellung und Weiter-            Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwe-\nverarbeitung                       cken zuordnen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und\nMacharten unterscheiden, insbesondere Brand-,\nZwischen- und Laufsohlen\n8\nc) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und\nVerwendungszwecken zuordnen\nd) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Ver-\narbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken\nzuordnen\ne) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten\n6   Vorbereiten und Montieren       a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions-\nvon Schäften und Bodenteilen       technischen Vorgaben zusammenstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten\n20\nc) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und\nBoden ausführen\n7   Finishen und Verkaufs-          a) Finishprodukte materialbezogen auswählen\nfertigmachen von Schuhen        b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nreinigen\nc) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie\nnach technischen, gestalterischen und ökonomi-\nschen Gesichtspunkten finishen\nd) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson-                     12\ndere Garnituren, Senkel und Produktinformationen,\nanbringen\ne) Endkontrolle durchführen\nf) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten\nund Schuhe verpacken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                315\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n8   Ausarbeiten von Modellen       a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsys-\nteme anwenden\nb) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen\nc) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von techni-\nschen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion\nund Flächengestaltung zeichnen\n8\nd) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren\ne) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren,\ninsbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion\n(CAD)\nf) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und\ndokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung\nund zur Modelloptimierung vorschlagen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht           besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\nbei der Arbeit                    dung der Gefährdung ergreifen                         Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-\nvon Arbeitsabläufen               unterlagen bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen\n4\nund sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrich-\nten, Grifftechniken beachten\nd) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen\nanwenden\ne) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnun-\ngen anfertigen                                                         4\nf) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen\n6   Handhaben von                  a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\nArbeitsgeräten, Werkzeugen,       hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen\nMaschinen und Anlagen             und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)           mungen einsetzen\nb) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\nreinigen                                                  6\nc) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten\neinstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-\nter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten\nMaschinen\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\ne) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-                      2\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und\nAustausch veranlassen\n7   Betriebliche und               a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten\ntechnische Kommunikation       b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegrif-        2\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nfe, insbesondere englische, anwenden\nc) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und\ndokumentieren\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-\nbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen\nund Sachverhalte darstellen                                            4\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten, branchenspe-\nzifische Anwenderprogramme einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                317\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n8   Durchführen von qualitäts-     a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-\nsichernden Maßnahmen              tätssicherung unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-\nnisse feststellen und dokumentieren                       4\nc) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche\nVorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen,\nbeachten\nd) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich\nFunktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit\ne) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung\nergreifen und dokumentieren\nf) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-\nergebnisse bewerten und dokumentieren                                  4\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen\nh) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-\nnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-\ndenzufriedenheit berücksichtigen"]}