{"id":"bgbl1-2017-9-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":9,"date":"2017-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes","law_date":"2017-02-23T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes\nVom 23. Februar 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      nach § 9a anordnet und deren Einhaltung über-\nwacht.“\nArtikel 1\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nLuftsicherheitsgesetzes                                                    „§ 3\nDas Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005                   Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde\n(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 582 der Ver-\n(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwen-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall beste-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nhende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftver-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                kehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe               Befugnisse besonders regelt.\neingefügt:                                                    (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ord-\n„§ 3a Flugverbot“.                                        nungsgemäße Durchführung oder die Wiederho-\nb) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Sicherungs-           lung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen\nmaßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-                Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsäch-\nnahmen“ ersetzt.                                          liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicher-\nheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß\nc) In der Angabe zu § 9 wird das Wort „Sicherungs-\ndurchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die\nmaßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-\nLuftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ\nnahmen“ ersetzt.\nauch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anord-\nd) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe               nen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\neingefügt:                                                ordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine\n„§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten                aufschiebende Wirkung.\nan der sicheren Lieferkette“.\n(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügun-\ne) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe              gen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach\neingefügt:                                                dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchset-\n„§ 10a Sicherheitsausrüstung“.                            zen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu\nf) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe              500 000 Euro.\neingefügt:                                                    (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der\n„§ 16a Beleihung“.                                        Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Be-\ng) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe              triebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehöri-\neingefügt:                                                gen Grundstücke betreten, besichtigen und dort\nPrüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchfüh-\n„§ 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungs-                rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-\nermächtigung“.\nlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstun-\nh) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe              den dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung\neingefügt:                                                dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\n„§ 22 Übergangsregelung“.                                 oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luft-\n2. In § 1 wird nach den Wörtern „Sicherheit des“ das            fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zu-\nWort „zivilen“ eingefügt.                                    gleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche\n3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt\n„Dazu gehört insbesondere, dass sie:                         werden.\n1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,             (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivoll-\n2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor-               zugsbehörden bleiben unberührt.“\nnimmt,                                                 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1\nSatz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,                                            „§ 3a\n4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und                               Flugverbot\nzulässt,                                                      (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine\n5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber               erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die\nnach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9               Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                  299\noder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahr-             7. § 7 wird wie folgt geändert:\nzeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen.\nDas Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder                  aa) Der bisherige Wortlaut wird zu Satz 1 und\neiner Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luft-                  wie folgt geändert:\nverkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch                        aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach\nund Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach                             den Wörtern „Angriffen auf die Sicher-\nSatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine                            heit des“ das Wort „zivilen“ eingefügt.\nKombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist                       bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu\nmöglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu                           nicht allgemein zugänglichen Berei-\nbeschränken, zeitlich zu befristen und kann bei                           chen des Flugplatzgeländes eines Ver-\nFortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im                           kehrsflughafens im Sinne des § 8 oder\nerforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert                          eines Luftfahrtunternehmens im Sinne\nwerden.                                                                   des § 9“ durch die Wörter „zum Sicher-\n(2) Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder                        heitsbereich des Geländes eines Flug-\nPost aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit                        platzes im Sinne des § 8 oder zu einem\noder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutsch-                          überlassenen Bereich eines Luftfahrt-\nland ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht                            unternehmens im Sinne des § 9“ er-\noder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in                         setzt.\ndie Europäische Union befördert (ACC3) nach                          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie\nKapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverord-                         der Fracht-, Post-, Reinigungsunter-\nnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. No-                             nehmen sowie Warenlieferanten und\nvember 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnah-                          vergleichbarer Versorgungsunterneh-\nmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-                           men“ durch die Wörter „sowie der Luft-\nstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom                          werften und Instandhaltungsbetriebe,\n14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung                        Fracht-, Post- und Reinigungsunter-\nbenannt zu sein oder verstößt es gegen seine                              nehmen sowie der Warenlieferanten\nPflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3.                          und vergleichbarer Versorgungsunter-\ndes Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)                              nehmen, insbesondere auch der Betei-\n2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde                             ligten an der sicheren Lieferkette“ er-\ngegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des                              setzt.\nAbsatzes 1 verhängen. Widerspruch und Anfech-\nddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntungsklage gegen die Anordnung haben keine auf-\nschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-                         „3. Natürliche Personen, die nach\nchend.“                                                                        § 16a Absatz 1 als Beliehene einge-\nsetzt werden oder die dort genann-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nten Aufgaben für beliehene teil-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht                             rechtsfähige Vereinigungen oder\nallgemein zugänglichen Bereiche“ durch die                                 beliehene juristische Personen des\nWörter „den Sicherheitsbereich“ ersetzt.                                   Privatrechts wahrnehmen sollen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           sowie Personen, die als Ausbilder\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                                oder EU-Validierungsprüfer für die\nWörter „die nicht allgemein zugängliche                                Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5.\nBereiche“ durch die Wörter „welche die Luft-                           oder 11.6. des Anhangs der Durch-\nseite“ ersetzt.                                                        führungsverordnung (EU) 2015/1998\ntätig sind,“.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Weise“\ndie Wörter „vor dem Betreten des Sicher-                     eee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nheitsbereichs“ eingefügt.                                         „5. Mitglieder von flugplatzansässigen\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „des nicht                               Vereinen, Schülerpraktikanten oder\nallgemein zugänglichen Bereiches“ durch                                Führer von Luftfahrzeugen im Sinne\ndie Wörter „des Sicherheitsbereichs“ ersetzt.                          von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrs-\ngesetzes oder sonstige Berech-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                           tigte, denen nicht nur gelegentlich\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die in die nicht                          Zugang zu\nallgemein zugänglichen Bereiche“ durch die                             a) dem Sicherheitsbereich des Ge-\nWörter „die in Sicherheitsbereiche“ ersetzt.                               ländes eines Flugplatzes im\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Gegenstände                                   Sinne des § 8 oder\nbefinden, deren Beförderung gegen § 11                                 b) den überlassenen Bereichen\nAbs. 1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes                                  nach § 9 Absatz 1 Nummer 2\nverstößt“ durch die Wörter „verbotene Ge-\ngenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2                            gewährt werden soll.“\noder Gegenstände, deren Beförderung ge-                  bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt,                  „Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit\nbefinden“ ersetzt.                                           des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Num-\nd) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.                            mer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Per-","300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nsonen, die in Sicherheitsbereichen oder in                   tung zur Durchführung eines Tests auf Be-\nanderen Bereichen als Sicherheitsbereichen                   täubungsmittel nach dem Betäubungsmittel-\nKontrollen und Zugangskontrollen oder an-                    gesetz umfassen.“\ndere Sicherheitskontrollen durchführen oder\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndie Verantwortung für die Durchführung die-\nser Kontrollen tragen.“                                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allge-\nmein zugänglichen Bereichen“ durch die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nWörter „zum Sicherheitsbereich“ ersetzt.\nfügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die\nZuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer                    „Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffe-\nGesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel                     nen verbleiben auch dann, wenn er die ihm\nfehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,                    nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mit-\n1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätz-                        wirkungspflichten nicht erfüllt.“\nlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Ju-          e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a\ngendstrafe oder Geldstrafe von mindestens                 und 9b eingefügt:\n60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu\n„(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im\neiner geringeren Geldstrafe verurteilt worden\nSinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zustän-\nist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der\ndigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines\nletzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-\nMonats mitzuteilen:\nstrichen sind,\n1. Änderungen ihres Namens,\n2. wenn der Betroffene wegen eines Verbre-\nchens oder wegen sonstiger vorsätzlicher                  2. Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes,\nStraftaten zu einer Freiheitsstrafe von min-                  sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb\ndestens einem Jahr verurteilt worden ist,                     eines Landes stattfindet,\nwenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der                3. Änderungen ihres Arbeitgebers und\nletzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht\nverstrichen sind,                                         4. Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.\n3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-                     (9b) Arbeitgeber, die Personen für überprü-\nstehen, dass der Betroffene Bestrebungen                  fungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1\nnach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-                  einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen\nschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder             Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats\nin den letzten zehn Jahren verfolgt oder un-              Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Per-\nterstützt hat.                                            sonen mitzuteilen.“\nBei sonstigen Verurteilungen oder beim Vor-                f) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der                 „Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung\nGesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob                     gespeicherten personenbezogenen Daten sind\nsich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des                zu löschen\nLuftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des\nBetroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse                1. von den Luftsicherheitsbehörden\nkommen insbesondere in Betracht:                                  a) bei positiver Bescheidung innerhalb von\n1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder                      drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der\nStrafverfahren,                                                  Zuverlässigkeitsüberprüfung,\n2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpress-                     b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ab-\nbarkeit durch Dritte ergibt,                                     lehnung oder des Widerrufs der Zuverläs-\n3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Be-                       sigkeit,\nkenntnis zur freiheitlichen demokratischen                    c) unverzüglich nach Rücknahme des An-\nGrundordnung ergeben,                                            trags durch den Betroffenen, sofern dieser\n4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamenten-                        noch nicht beschieden wurde;\nabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch                 2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteilig-\ndieser Substanzen,                                            ten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1\n5. Angabe von unterschiedlichen beziehungs-                       Nummer 5 beteiligten Stellen\nweise falschen Identitäten bei behördlichen                   a) drei Monate nach Ende der regelmäßigen\nVorgängen.“                                                      Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeits-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    überprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt\nder Anfrage durch die Luftsicherheitsbe-\naa) In Satz 1 Nummer 5 werden den Wörtern\nhörde, oder\n„den gegenwärtigen Arbeitgeber“ die Wörter\n„die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und“                b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luft-\nvorangestellt.                                                 sicherheitsbehörde im Fall von Ablehnun-\ngen, Rücknahmen oder Widerrufen.“\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann\ndiese Mitwirkungspflicht auch die Verpflich-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                  301\naa) In der Überschrift wird das Wort „Siche-                               9.4.2008, S. 72) in der jeweils gel-\nrungsmaßnahmen“ durch das Wort „Sicher-                                tenden Fassung zu durchsuchen\nheitsmaßnahmen“ ersetzt.                                               oder in sonstiger geeigneter Weise\nbb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        zu kontrollieren sowie von diesen\nmitgeführte Gegenstände und Fahr-\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die                               zeuge zu durchsuchen, zu durch-\nWörter „Unternehmer eines Verkehrs-                               leuchten oder in sonstiger geeigne-\nflughafens“ durch die Wörter „Betreiber                           ter Weise zu überprüfen; dies gilt\neines Flugplatzes“ ersetzt.                                       auch für auf andere Weise in diese\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                  Bereiche eingeführte Waren und\nVersorgungsgüter, insbesondere für\n„1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räu-                              Flughafenlieferungen;\nme und Einrichtungen so zu erstel-\nlen, zu gestalten und zu unterhal-                       6. Personal, das Luftsicherheitsauf-\nten, dass die erforderliche bauliche                         gaben wahrnimmt, sowie Personen\nund technische Sicherung, die                                mit Zugang zu Sicherheitsberei-\nZuführung von Passagieren und                                chen oder zu Gegenständen, die\nGepäck und die sachgerechte                                  zur Luftseite eines Flughafens oder\nDurchführung der personellen Si-                             in Luftfahrzeuge verbracht werden,\ncherungs- und Schutzmaßnahmen                                nach Maßgabe von Abschnitt 11.2.\nund die Kontrolle der Bereiche der                           des Anhangs der Durchführungs-\nLuftseite ermöglicht werden sowie                            verordnung (EU) 2015/1998 zu\ndie dafür erforderlichen Flächen be-                         schulen;\nreitzustellen und zu unterhalten;                        7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von\nausgenommen von dieser Ver-                                  Bedrohungen, insbesondere von\npflichtung sind Geräte zur Überprü-                          Bombendrohungen, sind, auf Sicher-\nfung von Fluggästen und deren                                heitspositionen zu verbringen oder\nHandgepäck sowie Einrichtungen                               bei einer Verbringung durch das\nund Geräte zur Überprüfung von                               Luftfahrtunternehmen nach § 9 Ab-\nPost,    aufgegebenem       Gepäck,                          satz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwir-\nFracht und Bordvorräten auf die in                           ken und die Entladung sowie die\n§ 11 Absatz 1 genannten verbote-                             Ver- und Entsorgung der Luftfahr-\nnen Gegenstände mittels techni-                              zeuge durchzuführen;“.\nscher Verfahren;“.                            cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort                          „Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten\n„Fracht“ ein Komma eingefügt und                        Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Be-\nwerden die Wörter „und Versorgungs-                     treiber in einem Luftsicherheitsprogramm im\ngüter zur Durchführung von Maßnah-                      Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verord-\nmen nach § 5 Absatz 3“ durch die Wör-                   nung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, wel-\nter „Bordvorräte und Flughafenlieferun-                 cher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb\ngen zur Durchführung von Sicherheits-                   einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zu-\nmaßnahmen“ ersetzt.                                     lassung vorzulegen ist.“\nddd) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt               dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„Der Betreiber eines Flugplatzes ist ver-\n„4. die Bereiche der Luftseite gegen                    pflichtet, die im zugelassenen Luftsicher-\nunberechtigten Zugang zu sichern                   heitsprogramm dargestellten Sicherheits-\nund, soweit es sich um Sicherheits-                maßnahmen innerhalb der von der Luft-\nbereiche oder sensible Teile der                   sicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder,\nSicherheitsbereiche handelt, den                   soweit keine Frist vorgegeben wird, inner-\nZugang nur hierzu besonders be-                    halb eines Monats nach der Zulassung\nrechtigten Personen zu gestatten;                  durchzuführen; er benennt eine Person, die\n5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter an-                  für die Sicherheit im Unternehmen zuständig\nderer auf dem Flugplatz tätiger Un-                ist.“\nternehmen und andere Personen                 ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:\nvor dem Zugang zu Sicherheitsbe-                   „In regelmäßigen Abständen von nicht mehr\nreichen und zu den sensiblen Teilen                als fünf Jahren hat eine Überprüfung des\nder Sicherheitsbereiche nach den                   Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die\nZiffern 1.2. und 1.3. des Anhangs                  Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitab-\nder Verordnung (EG) Nr. 300/2008                   stände für die Überprüfung des Luftsicher-\ndes Europäischen Parlaments und                    heitsprogramms festlegen.“\ndes Rates vom 11. März 2008 über\ngemeinsame Vorschriften für die            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSicherheit in der Zivilluftfahrt und             „(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Be-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG)             reiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheits-\nNr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom                  behörde auf der Grundlage einer Risikobewer-","302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\ntung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, so-                     Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1\nweit die Voraussetzungen nach der Verordnung                      Nummer 7 mitzuwirken;\n(EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. De-                 6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach\nzember 2009 zur Festlegung der Bedingungen,                       § 7 mitzuwirken.\nunter denen die Mitgliedstaaten von den ge-\nmeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit                  Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten\nin der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Si-           Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unterneh-\ncherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338                 men in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne\nvom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden              des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nFassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und               Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luft-\nbetriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizei-                sicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-\nlichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und               stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist;\nRettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.“                 die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen\nvon der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunter-\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Sicherungs-                 nehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit\nmaßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-                    einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen be-\nnahmen“ ersetzt.                                              treiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtun-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                     gen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen\nAbständen von nicht mehr als fünf Jahren hat\na) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungs-\neine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun-\nmaßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-\ngen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann\nnahmen“ ersetzt.\nkürzere Zeitabstände für die Überprüfung der\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Beste-\nhen begründete Zweifel am Fortbestand der Zu-\n„(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz\nlassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung\nvor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs\nentzogen werden. Die Zulassung kann mit Ne-\nverpflichtet,\nbenbestimmungen versehen werden. Nachträg-\n1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung                   liche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunter-\nvon Fluggästen und der Behandlung von                     nehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheits-\nPost, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern                programm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3\ndurchzuführen; dies beinhaltet insbesondere               Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzu-\nauch die Sicherstellung der Durchführung                  erkennenden Luftsicherheitsprogramm darge-\nder in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der               stellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1998                    von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen\ngenannten Maßnahmen in Bezug auf Post,                    Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird,\nMaterial und Bordvorräte von Luftfahrtunter-              innerhalb eines Monats nach der Zulassung\nnehmen;                                                   durchzuführen; sie benennen eine Person, die\n2. die ihm auf einem Flugplatz überlassenen                   für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.“\nBereiche der Luftseite gegen unberechtigten            c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nZugang zu sichern und, soweit es sich um                  fügt:\nSicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur\n„(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tä-\nhierzu besonders berechtigten Personen zu\ntigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten\ngestatten; soweit Betriebsgebäude, Fracht-\nder Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.“\nanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen\nvon dem Luftfahrtunternehmen selbst oder               d) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nin seinem Auftrag errichtet oder von ihm                  „2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz\nselbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1                     außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nNummer 1 bis 7 entsprechend;                                   setzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen\n3. Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahr-                     in der Bundesrepublik Deutschland benut-\nnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Si-                        zen, auch außerhalb des Geltungsbereichs\ncherheitsbereichen oder zu Gegenständen,                       dieses Gesetzes, wenn und soweit die je-\ndie zur Luftseite eines Flughafens oder in                     weils örtlich geltenden Vorschriften nicht\nLuftfahrzeuge verbracht werden, nach Maß-                      entgegenstehen.“\ngabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der               e) In Absatz 3 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu                 men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“\nschulen;                                                  ersetzt.\n4. seine auf einem Flugplatz abgestellten Luft-            f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nfahrzeuge so zu sichern, dass weder unbe-                 bis 3d eingefügt:\nrechtigte Personen Zutritt haben noch verbo-\n„(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Vo-\ntene Gegenstände in das Luftfahrzeug ver-\nraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs\nbracht werden können;\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998\n5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedro-                   erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luft-\nhungen, insbesondere von Bombendrohun-                    fracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-\ngen sind, auf eine Sicherheitsposition zu ver-            Flughafen in die Europäische Union befördert\nbringen oder bei einer Verbringung durch den              (ACC3), benannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 303\n(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des           2015/1998 durch die zuständige Behörde zu erfol-\nAnhangs der Durchführungsverordnung (EU)                  gen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand\n2015/1998 von der zuständigen Behörde eines               der Zulassungsvoraussetzungen, ist die Zulassung\nEU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Euro-             zu entziehen oder auszusetzen. Die Luftsicherheits-\npäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette             behörde kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wie-\naufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen           dererteilung der Zulassung festsetzen. Die Sperr-\nvon dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die           frist kann sich auch auf die Ausübung weiterer Tätig-\nBundesrepublik Deutschland als von der Luftsi-            keiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen.\ncherheitsbehörde anerkannt.                                   (3) Zur Durchführung der Kontrollen können\n(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit             nach Absatz 2 Satz 1 zugelassene reglementierte\neines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte           Beauftragte und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1.\nLuftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundes-              Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsver-\npolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von               ordnung (EU) 2015/1998 Postsendungen und\nder Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-               Fracht nach den in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten\nValidierungsprüfer oder einem von der EU-Kom-             Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in\nmission als gleichwertig anerkannten Validie-             sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei einer\nrungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicher-          Postsendung ist darauf zu achten, dass von deren\nheitsbehörde lässt natürliche oder juristische            Inhalt nur in dem für die Überprüfung unbedingt er-\nPersonen als EU-Validierungsprüfer für die Luft-          forderlichen Maß Kenntnis erlangt wird. Das Öffnen\nsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des       einer Postsendung ist dem Empfänger und, soweit\nAnhangs der Durchführungsverordnung (EU)                  dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeig-\n2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsver-              nete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist an-\nordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten               zuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend.\nVoraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann                  (4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde\nmit Nebenbestimmungen versehen werden.                    Zweifel, ob ein Transporteur oder bekannter Liefe-\nNachträgliche Auflagen sind zulässig.                     rant die Anforderungen der Verordnung (EG)\n(3d) Die von der zuständigen Behörde eines             Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmun-\nEU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validie-               gen noch erfüllt, untersagt sie diesem die Abwick-\nrung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicher-      lung von sicherer Luftfracht, Luftpost, Bordvorräten\nheitsbehörde anerkannt.“                                  oder Flughafenlieferungen bis die Anforderungen\ng) In Absatz 4 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-               der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durch-\nmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“                führungsbestimmungen wieder zweifelsfrei erfüllt\nersetzt.                                                  werden. Der Transporteur oder bekannte Lieferant\nist verpflichtet, alle die Stellen, von denen er be-\n10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                       nannt wurde, über die Untersagung zu informieren\n„§ 9a                                 und dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde\nnachzuweisen.\nSicherheitsmaßnahmen der\nBeteiligten an der sicheren Lieferkette                   (5) Die Feststellung der Identität einer Person\nnach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchfüh-\n(1) Reglementierte Beauftragte, bekannte Ver-              rungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem regle-\nsender, Transporteure, andere Stellen nach Ziffer             mentierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen\n6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchfüh-                eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen\nrungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte                eines Personalausweises oder eines Reisepasses,\nLieferanten und bekannte Lieferanten sind zum                 der von den nationalen Behörden ausgestellt ist.\nSchutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftver-          Die Feststellung der Identität ist von dem reglemen-\nkehrs verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nach                 tierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu\nden Kapiteln 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der               dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende\nVerordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchfüh-                Angaben enthalten:\nrungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen.\nDie in Satz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen               1. Name,\nsind von den genannten Stellen in einem Sicher-               2. Nummer des Personalausweises oder des Reise-\nheitsprogramm im Sinne des Artikels 14 Absatz 1                    passes,\nder Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen.\n3. Geburtsdatum sowie\n(2) Die Luftsicherheitsbehörde lässt reglemen-\ntierte Beauftragte, bekannte Versender, Transpor-             4. eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben\nteure, reglementierte Lieferanten und andere Stel-                 wird.\nlen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs                  (6) Die Dokumentation ist für Qualitätskontroll-\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach               maßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde\nMaßgabe der Durchführungsverordnung (EU)                      für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung\n2015/1998 zu. Die Zulassung ist für längstens fünf            transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stun-\nJahre gültig. Die Zulassung kann mit Nebenbestim-             den, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Ver-\nmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen                langen vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind\nsind zulässig. In regelmäßigen Abständen von nicht            die personenbezogenen Daten zu löschen. Die\nmehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung nach                Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht\nMaßgabe der Durchführungsverordnung (EU)                      mitgeteilt zu werden.“","304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                 lungen bei Verwendung der zertifizierten und zuge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allgemein            lassenen Sicherheitsausrüstung.“\nzugänglichen Bereichen“ durch die Wörter „zur         13. § 11 wird wie folgt geändert:\nLuftseite sowie zum Zugang zum Sicherheits-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheits-\nbereichs“ ersetzt.                                           aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „in den nicht allge-                   „4. sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4\nmein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter                          des Anhangs der Durchführungsverord-\n„in den Sicherheitsbereichen“ ersetzt.                                 nung (EU) 2015/1998 genannten Gegen-\nständen“.\nc) In Satz 6 werden die Wörter „zu den nicht allge-\nbb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt\nmein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter\n„oder die Verschaffung des Zugangs zur Luft-                      gefasst:\nseite sowie zu den Sicherheitsbereichen“ er-                      „(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeu-\nsetzt.                                                            gen und in den Bereichen der Luftseite auf\nFlugplätzen ist verboten.“\n12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 10a\n„Abweichend von Satz 1 gelten als verbo-\nSicherheitsausrüstung\ntene Gegenstände\n(1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur                  1. in aufgegebenem Gepäck die in An-\nDurchführung der Kontrollen von Fluggästen und                            lage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der\nHandgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von an-                              Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998\nderen Personen als Fluggästen und mitgeführten                            genannten Gegenstände;\nGegenständen, von Fracht und Post, von Bordvor-\nräten und Flughafenlieferungen sowie von sonsti-                      2. in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des\ngen Gegenständen, die auf die Luftseite des Flug-                         Anhangs der Durchführungsverordnung\nplatzes verbracht wurden oder werden sollen. Zur                          (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;\nSicherheitsausrüstung zählen auch Sprengstoff-                        3. in Bordvorräten und Flughafenlieferungen\nspürhunde oder andere für das Aufspüren von                               die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-\nStoffen ausgebildete Tiere. Keine Sicherheitsaus-                         hangs der Durchführungsverordnung (EU)\nrüstung nach Satz 1 sind einfache Hilfsmittel und                         2015/1998 genannten Gegenstände;\nAlltagsgegenstände, die üblicherweise auch außer-\n4. für Personen, die keine Fluggäste sind,\nhalb von Sicherheitskontrollen verwendet werden.\ndie in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-\n(2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen                           hangs der Durchführungsverordnung (EU)\nnach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden,                          2015/1998 genannten Gegenstände; dies\nwenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifi-                        gilt auch dann, wenn diese Gegenstände\nziert ist. Sicherheitsausrüstung wird zertifiziert,                       sich in sonstigen mitgeführten Gegen-\nwenn sie                                                                  ständen oder in Fahrzeugen befinden.“\n1. den maßgeblichen Standards nach der Verord-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungs-              aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ge-\nverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,                    strichen.\ninsbesondere der Durchführungsverordnung\n(EU) 2015/1998, sowie                                        bb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. den weitergehenden Anforderungen an Leistung,                      „Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nZuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit                    überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Ab-\nnach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5                      satz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie\nin Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2\nentspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1                        kann das Bundesministerium des Innern\ngelten als erfüllt, wenn die Sicherheitsausrüstung                    Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem\nvon der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mit-                      Bundesministerium für Verkehr und digitale\ngliedstaates zertifiziert wurde und die zugrunde-                     Infrastruktur erteilen.“\nliegenden Prüfmethoden von der Luftsicherheits-\nbehörde anerkannt wurden.                                 14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Sicherheitsausrüstung muss ferner für die              a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkonkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort                     „Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Beneh-\ndurch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein.                men erforderlich; die Bundesregierung hat dann\nDie Sicherheitsausrüstung wird zugelassen, wenn                  die betroffenen Länder von der Entscheidung der\ndie zertifizierte Sicherheitsausrüstung für den vor-             Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.“\ngesehenen Kontrollzweck geeignet ist und am kon-              b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nkreten Einsatzort die erforderlichen Maßnahmen für\neinen ordnungsgemäßen Einsatz der Sicherheits-            15. § 14 wird wie folgt geändert:\nausrüstung getroffen wurden.                                  a) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(4) Die Luftsicherheitsbehörde überwacht die               b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nEinhaltung der einschlägigen gesetzlichen Rege-                  folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                305\n„(3) Der Bundesminister der Verteidigung                    1. in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen\nkann den Inspekteur der Luftwaffe generell er-                     Bundesbehörden und\nmächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuord-                    2. in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme\nnen.“                                                              von Aufgaben sowie die zuständigen Bun-\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                                         desbehörden.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1                   (3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 wer-\nund 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-                    den die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde\nsetzt.                                                         nach § 10a Absatz 2 von der vom Bundesminis-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1\nbestimmten Bundesbehörde wahrgenommen,\nund 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-\nsoweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunter-\nsetzt.\nnehmen und Beteiligten an der sicheren Liefer-\n17. § 16 wird wie folgt geändert:                                     kette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist;\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur macht die insoweit zuständige Be-\n„Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5                       hörde im Bundesanzeiger bekannt.“\nAbsatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren\ne) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzum sicheren Umgang der Unternehmen mit\nFracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvor-                „Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange\nräten sowie Post und Material von Luftfahrt-                   des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunterneh-\nunternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde                    mens oder der Beteiligten an der sicheren Liefer-\nauch außerhalb des Flugplatzgeländes durch-                    kette auswirken, werden vom Bundesminis-\nführen.“                                                       terium des Innern im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Verkehr und digitale In-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „2320/2002 des\nfrastruktur angeordnet.“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein-                   f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil-               „(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird\nluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1)“ durch die An-              vom Bundesministerium des Innern im Beneh-\ngabe „300/2008“ und die Angabe „3 und 4“                       men mit dem Bundesministerium für Verkehr\ndurch die Angabe „3 bis 4“ ersetzt.                            und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach\nSatz 1 verzichtet werden. Die Befugnis nach § 3a\n„(3) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde                Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrge-\nnach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a ein-                    nommen.“\nschließlich der Überwachung der Einhaltung der\ndiesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Ver-        18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\npflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der                                      „§ 16a\nBeteiligten an der sicheren Lieferkette werden                                   Beleihung\nvom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies\ngilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn,             (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann\ndass überlassene Bereiche im Sinne von § 9                 natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Verei-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind. Die               nigungen und juristischen Personen des Privat-\nAufgaben nach § 10a Absatz 3 und 4 werden                  rechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender\nebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenom-               Aufgaben übertragen:\nmen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrt-           1. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von\nunternehmen und Beteiligten an der sicheren                    Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3\nLieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.“                und\nd) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden einge-              2. Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungs-\nfügt:                                                          aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9\nAbsatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2\n„(3a) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde\nbis 4.\nnach § 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der\nEinhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Ver-                (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn\npflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9             1. der zu Beleihende für die zu übertragende Auf-\nAbsatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung                   gabe geeignet, sach- und fachkundig und zuver-\nwahrgenommen. Im Übrigen können die Aufga-                     lässig ist; insbesondere müssen die erforder-\nben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem                    lichen speziellen rechtlichen und technischen\nGesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt                  Kenntnisse nachgewiesen werden,\nwerden, wenn dies zur Gewährleistung der bun-              2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicher-\ndeseinheitlichen Durchführung der Sicherheits-                 gestellt ist und\nmaßnahmen erforderlich ist. In den Fällen der\nSätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der                  3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen\nvom Bundesministerium des Innern bestimmten                    entgegenstehen.\nBundesbehörde wahrgenommen. Das Bundes-                    Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter\nministerium des Innern macht im Bundesanzei-               Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1\nger bekannt:                                               genannten Voraussetzungen zu überzeugen.","306                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\n(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teil-                im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Ne-                      des Innern und mit Zustimmung des Bundes-\nbenbestimmungen verbunden werden.                                  rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als\n(4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm über-                   Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahn-\ntragenen Aufgaben und der sonst geltenden Ge-                      det werden können.\nsetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu                          (7) Das Bundesministerium für Verkehr und\ntreffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.                           digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch\n(5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der                   Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nLuftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorge-                   Bundesministerium des Innern ohne Zustim-\nnommen hat.                                                        mung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulas-\nsung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Va-\n(6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheits-\nlidierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.“\nbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von\neinem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch             20. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\ngenommen, den der Beliehene in Ausübung des                                             „§ 17a\nihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amts-\npflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechts-                            Gebühren und Auslagen;\nträger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim                             Verordnungsermächtigung\nBeliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprü-                 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nche des Rechtsträgers aus demselben Schadens-                  tungen nach diesem Gesetz und der Verordnung\nereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeit-                (EG) Nr. 300/2008 werden Gebühren und Auslagen\ngeber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind               nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.\nvorrangig geltend zu machen.“\n(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-\n19. § 17 wird wie folgt geändert:                                  chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-\nbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung\n„(3) Das Bundesministerium des Innern wird              der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der                schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver-              kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, ins-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr               besondere Personal- und Sachkosten sowie kal-\nund digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen             kulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den\nzur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen                  Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-\nnach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den                und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-               lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Ge-\nsondere Einzelheiten zu den baulichen und tech-            samtheit des Bundes und der Länder mit der jewei-\nnischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen                 ligen Leistung verbundenen Kosten.\nvon Personen und Gegenständen sowie der\nÜberprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Re-                 (3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3\nzertifizierung und Schulung von Personal und               bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebühren-\nAusbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheits-           gesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch\nprogramme festgelegt werden. Es kann ferner                Landesbehörden entsprechend. Für die Gebühren-\nbestimmt werden, dass das Bundesministerium                erhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3\ndes Innern von den vorgeschriebenen Sicher-                Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und\nheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall                die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis\nAusnahmen zulassen kann, soweit Sicherheits-               21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festset-\nbelange dies gestatten.“                                   zung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3\ndes Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 und\nc) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:\n§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzu-\n„(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3            wenden.\nSatz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung,\nRezertifizierung und Schulung des Personals,                  (4) Das Bundesministerium des Innern wird er-\ndas Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt               mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-\nwerden.                                                    men mit dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der\n(5) Das Bundesministerium des Innern wird               Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                schaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bun-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur         desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und\nund mit Zustimmung des Bundesrates durch                   die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können\nRechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung,           in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebüh-\nZulassung und Überwachung von Sicherheits-                 rengläubigerschaft und die Gebührenschuldner-\nausrüstung nach § 10a zu regeln.                           schaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und               und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt wer-\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies        den. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine\nzur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-                  Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art\nUnion erforderlich ist, durch Rechtsverordnung             und Umfang der beförderten Gegenstände enthal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017                 307\nten; Auskünfte an den Betroffenen über die zu                  dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug\nseiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten                oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luft-\npersonenbezogenen Daten sind gebühren- und                     seite, der zugleich Sicherheitsbereich ist,“ ersetzt.\nauslagenfrei.“                                             23. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n21. § 18 wird wie folgt gefasst:                                   „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n„§ 18                               Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten ist das Luftfahrt-Bundesamt.“\nBußgeldvorschriften\n24. Folgender § 22 wird angefügt:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                             „§ 22\n1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht                               Übergangsregelung\nrichtig macht,                                                (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst\n2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1              ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.\nSatz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitspro-             Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffe-\ngramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                nen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung\nstellen.\n3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer voll-\nziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder               (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitspro-\nSatz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder             gramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1\nSatz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a             Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März\nAbsatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2             2017 erfolgen.\nSatz 2 zuwiderhandelt,                                        (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren\nnach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach\n4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz\ndem 4. März 2017.“\noder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine\ndort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht\nArtikel 2\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndurchführt,                                                                 Änderung des\nBundespolizeigesetzes\n5. entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Aus-\nweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen             § 4 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober\nWeise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig      1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 3\nzurückgibt,                                            des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n6. entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Aus-\nweis einem Dritten überlässt,                                                     „§ 4\n7. entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht                                Luftsicherheit\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nstattet,                                                  Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen\nauf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9\n8. entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten            Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgeset-\nZugang zur Luftseite verschafft oder                   zes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und\n9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort                3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Ver-\ngenannten Gegenstand auf einem Flugplatz in            waltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16\neinem Bereich der Luftseite, der nicht Sicher-         Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, so-\nheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.   weit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndem Bundesministerium des Innern übertragen worden\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nsind.“\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\nder Europäischen Union, die das Luftsicherheits-\nArtikel 3\nrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-\nverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimm-                                Änderung des\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.              Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen              § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bun-\ndes Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis             desamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nzu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen           rungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nder Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu              sung, das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom\nzehntausend Euro geahndet werden.                          28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-             1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein\nrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.“                    Komma ersetzt.\n22. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „entgegen § 11          2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:\nAbs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luft-             „19. die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des\nfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen                     Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicher-\nBereichen auf Flugplätzen im Handgepäck“ durch                      heitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luft-\ndie Wörter „entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen                     sicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist.“","308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017\nArtikel 4                                     (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nÄnderung des                                   Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschie-\nLuftverkehrsgesetzes                               bende Wirkung.\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                   (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Inter-\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt               netseite des Bundesministeriums für Verkehr und\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2017                     digitale Infrastruktur veröffentlicht und als „Notice to\n(BGBl. 2017 II S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt            Airmen (NOTAM)“ in englischer Sprache bekannt ge-\ngeändert:                                                            macht.“\nNach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                                                             Artikel 5\nEinschränkung von Grundrechten\n„§ 26a\nDurch Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 4) und Artikel 1\n(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erheb-\nNummer 18 (§ 16a Absatz 4 Satz 2) wird das Grund-\nliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahr-\nrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Ab-\nzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und\nsatz 1 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 7\ndigitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luft-\nBuchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 3)\nfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bun-\nwird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-\ndesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beför-\ntikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie durch\nderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot\nArtikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 3) wird das Grund-\nverhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtun-\nrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Ab-\ngen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.\nsatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nDas Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer\nErlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.\nArtikel 6\n(2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu be-                                             Inkrafttreten\nschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fort-\nbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nim erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert                  am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwerden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach                        (2) Artikel 1 Nummer 20 tritt sechs Monate nach der\nAbsatz 1 Satz 1 ist möglich.                                         Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Februar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}