{"id":"bgbl1-2017-80-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":80,"date":"2017-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/80#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_80.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung","law_date":"2017-12-20T00:00:00Z","page":4019,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017             4019\nVerordnung\nüber die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung\nVom 20. Dezember 2017\nAuf Grund des § 3k Absatz 1 und 3, und des § 3a               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-                   „(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kosten-\ngesetzes, von denen § 3k durch Artikel 6 Nummer 7                   erstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in\ndes Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)                 dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2\neingefügt und § 3a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 4                  oder § 3 Absatz 3 entstanden ist.“\nNummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geän-           9. § 10 wird § 7 und in Absatz 1 Satz 1 werden die\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium der             Wörter „und Umlagen“ gestrichen.\nFinanzen:                                                   10. § 11 wird § 8 und wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „der\nArtikel 1                                   Anstalt“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „der\nÄnderung der                                   Anstalt“ gestrichen.\nFMSA-Kostenverordnung\n11. § 12 wird § 9 und wie folgt geändert:\nDie FMSA-Kostenverordnung vom 6. November                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Umlage-\n2015 (BGBl. I S. 1928) wird wie folgt geändert:                     beträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge“\n1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach               gestrichen.\nden Wörtern „zurechenbaren Kosten“ die Wörter                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„an den Bund“ eingefügt.                                        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„, Umlagebeträge oder Umlagevorauszah-\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „legt“ durch\nlungsbeträge“ gestrichen.\ndie Wörter „oder die Bundesrepublik Deutschland –\nFinanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen“ er-                   bb) In Nummer 1 werden die Wörter „für die An-\nsetzt.                                                               stalt“ durch die Wörter „dem Kostenschuld-\nner bekannt gegebenen oder aufgrund des\n3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellt                   Vertrages oder der Verpflichtungserklärung“\nder Leitungsausschuss“ durch die Wörter „erstellen                   ersetzt.\ndie Anstalt und die Finanzagentur“ ersetzt.             12. § 13 wird § 10 und die Wörter „und Umlagen“ wer-\n4. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „legt“ durch die Wör-          den gestrichen.\nter „oder die Finanzagentur legen“ ersetzt.             13. § 14 wird § 11 und wie folgt geändert:\n5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch            a) In der Überschrift werden die Wörter „oder Um-\ndie Wörter „oder die Finanzagentur können“ er-                  lagen“ gestrichen.\nsetzt.                                                       b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Um-\nlagebeträge“ gestrichen, die Wörter „die Anstalt“\n6. Die Abschnitte 2 und 3 werden aufgehoben.                       durch die Wörter „den Bund“ ersetzt und die\nWörter „oder Umlagen“ gestrichen.\n7. Abschnitt 4 wird Abschnitt 2.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „bei der Anstalt“\n8. § 9 wird § 6 und wie folgt geändert:                            durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Umlagen“          14. Abschnitt 5 wird Abschnitt 3.\ngestrichen.                                          15. § 15 wird § 12.","4020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nDie Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar\n2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nSatzung\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nAbschnitt 1                             der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz,\nRechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder\nGrundlagen der Organisation                        Personalmanagement für die FMSA. Die Wahrnehmung dieser\nAufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen\n§1                                Organisationseinheiten. Diese unterliegen weiterhin nur den\nWeisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder\nRechtsform und Bezeichnung\naufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. Der oder die je-\n(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine    weiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauf-\nbundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen            tragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Lei-\nRechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Fi-           tung der FMSA auch für die FMSA bestellt. Änderungen der in\nnanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6       diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Be-\ndes Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepu-         stellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes-\nblik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) belie-        ministeriums der Finanzen.\nhen.\n(3) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetz-\n(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im     lichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein.\nGeschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet werden.                      Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für ge-\nschäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSA und der\n§2                                Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Koopera-\ntionsprozesse etabliert werden.\nAufgaben und Organisation der FMSA;\nTrägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur                 (4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die\nöffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhal-\n(1) Der FMSA obliegen die ihr nach § 8a des Finanzmarkt-        ten. Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Na-\nstabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbe-          men und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSA oder des\nsondere:                                                            Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSA zu\n1. die auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erfolgende         Lasten des Bundes vergeben.\nGestattung der Übertragung von Risikopositionen sowie              (5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturricht-\nnichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertra-       linie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bun-\ngenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwand-          desministerien entsprechend anzuwenden.\nlung zum Zwecke der Abwicklung auf eine von der FMSA\n(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderun-\nbereits errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a des Finanz-\ngen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeri-\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Abwicklungsanstalt),\nums der Finanzen festgelegt.\n2. die Gestattung der Absicherung von Risikopositionen oder\nnichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auch durch                                      §3\nÜbernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf\nsonstige Weise durch die Abwicklungsanstalten ohne ding-                          Rechts- und Fachaufsicht\nliche Übertragung,                                                 Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des\n3. die Überwachung von Abwicklungsanstalten, wobei sie ins-         Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachauf-\nbesondere sicherstellt, dass die Abwicklungsanstalten die      sicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministe-\nVorgaben aus Gesetz und Statut einhalten sowie                 riums der Finanzen gegenüber der FMSA.\n4. sonstige Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben\nAbschnitt 2\nnach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\nhinsichtlich der Institute, die mit Mitteln des nach § 1 des                        Leitungsausschuss\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Fi-\nnanzmarktstabilisierungsfonds stabilisiert werden.                                           §4\nBei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils                                            Organe\ngeltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie\n(1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.\nZustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf das Bundes-\nministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des              (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Ver-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungs-        ordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Lei-\nausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren.                            tungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt\neiner ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahr-\n(2) Als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die FMSA bei\nzunehmen.\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infra-\nstruktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähig-          (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschafts-\nkeit der FMSA. Die Finanzagentur erbringt hierbei angemes-          führungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den\nsene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung              Leitungsausschuss erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017                         4021\n§5                                 nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\nZusammensetzung und                           setzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und\nBeschlüsse des Leitungsausschusses                    nach dieser Satzung.\n(1) Der Leitungsausschuss besteht aus einem Mitglied. Die-         (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer\nses Mitglied führt den Titel „Leiterin der Bundesanstalt für       Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben ver-\nFinanzmarktstabilisierung“ oder „Leiter der Bundesanstalt für      antwortlich.\nFinanzmarktstabilisierung“ (Leitung).\nAbschnitt 3\n(2) Die Leitung hat mit Zustimmung des Bundesministeri-\nums der Finanzen als ständige Vertretung bis zu zwei Stellver-                                 Vertretung\ntreterinnen oder Stellvertreter (Stellvertretungen) zu benennen,\ndie sie bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall vertreten.                                         §8\n(3) Die Leitung und bei Abwesenheit oder im Verhinde-                                 Vertretung der FMSA\nrungsfall die Stellvertretungen entscheiden bei Angelegenhei-\nten grundsätzlicher Art oder von erheblicher Bedeutung durch           (1) Die Leitung, im Verhinderungsfall eine der Stellvertretun-\nBeschluss. Wenn die Entscheidung der Leitung oder Stellver-        gen, vertritt die FMSA gerichtlich und außergerichtlich. Soweit\ntretung selbst, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Ver-     im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 eine Entscheidung\nwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten        oder Handlung mit verbindlicher Außenwirkung erfolgt, bedarf\nGrade oder einer von ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertre-     diese Entscheidung oder Handlung der Zustimmung der Lei-\ntenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder        tung. Hiervon unberührt sind sonstige Zustimmungs-, Einbe-\nNachteil bringen kann, entscheidet hierüber das Bundesminis-       ziehungs- oder Entscheidungserfordernisse, insbesondere sei-\nterium der Finanzen. Die Leitung und die Stellvertretungen ha-     tens der Finanzagentur, des Bundesministeriums der Finanzen\nben die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des           oder des Lenkungsausschusses.\nLenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interes-              (2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann die\nsenkonflikte zu informieren.                                       FMSA durch zwei Beschäftigte der FMSA oder von der FMSA\n(4) Vor Beschlüssen der Leitung oder von deren Stellvertre-    bevollmächtigte Beschäftigte der Finanzagentur gemeinschaft-\ntungen ist eine Stellungnahme der Finanzagentur einzuholen,        lich vertreten werden, soweit diese innerhalb ihrer jeweiligen\nsoweit deren Interessen erkennbar berührt sind oder die Hin-       Zuständigkeiten handeln.\nzuziehung aufgrund von deren Sachkunde angezeigt ist. Die              (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA abzuge-\nInteressen der Finanzagentur sind insbesondere dann berührt,       ben, so genügt die Abgabe gegenüber der Leitung oder einem\nwenn die Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Finanz-        von der Leitung zur Annahme bevollmächtigten Beschäftigten\nmarktstabilisierungsfonds oder auf die Tätigkeit der Finanz-       der FMSA.\nagentur nach dem Bundesschuldenwesengesetz haben kön-\nnen. FMSA und Finanzagentur treffen eine Vereinbarung über                                     Abschnitt 4\nVoraussetzungen, Kriterien und den Prozess zur Einholung sol-\ncher Stellungnahmen und erarbeiten einen Regelkatalog. Diese                                    Personal\nVereinbarung und der Regelkatalog bedürfen der Zustimmung\ndes Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium                                           §9\nder Finanzen kann gegenüber der FMSA jederzeit die Einho-                                        Personal\nlung einer Stellungnahme der Finanzagentur verlangen.\n(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im\n(5) Über die Beschlüsse der Leitung und von deren Stellver-    Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmig-\ntretungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Lei- ten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Ab dem\ntung zu unterzeichnen.                                             1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Än-\n(6) Vorlagen an den Lenkungsausschuss bedürfen ebenfalls       derungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an\nder Beschlussfassung durch die Leitung.                            den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen\n(7) Die Leitung kann sich im Einvernehmen mit dem Bun-         der Finanzagentur. Im Übrigen wird die jeweils geltende Ge-\ndesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung geben.           schäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur\ninsbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bun-\ndesministeriums der Finanzen bei bestimmten Vertragsab-\n§6\nschlüssen oder sonstigen Entscheidungen entsprechend ange-\nRechtsstellung der Leitung                       wendet.\n(1) Die Leitung unterliegt dem Weisungsrecht des Bundes-           (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nministeriums der Finanzen.                                         FMSA ist die Leitung.\n(2) Die Leitung kann sich und ihren Stellvertretungen einen        (3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu\nVerhaltenskodex geben, welcher der Zustimmung des Bundes-          tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen\nministeriums der Finanzen bedarf. Insbesondere dürfen die Lei-     und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Ar-\ntung und die Stellvertretungen ohne Zustimmung des Bundes-         beitnehmern.\nministeriums der Finanzen weder auf eigene noch auf fremde\nRechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder\nAbschnitt 5\nder Finanzagentur offensichtlich berühren oder aus denen sich\nder Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die je-                 Haushalts- und Wirtschaftsführung\nweils geltenden Compliance-Richtlinien der Finanzagentur un-\nter anderem zur Wertpapiercompliance, zur Verhinderung von                                          § 10\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Korruptionsprä-\nHaushaltsführung,\nvention und Betrugsbekämpfung sind entsprechend einzuhal-\nWirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision\nten.\n(1) Soweit nicht gesondert per Gesetz oder in dieser Sat-\n§7                                 zung geregelt, gelten außer für Zahlungen, die Buchführung\nund die Rechnungslegung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaus-\nAufgaben und Zuständigkeiten der Leitung                 haltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bun-\n(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet     deshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Ab-\nderen Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere           satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.","4022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017\n(2) Die für die Finanzagentur jeweils geltenden Vorgaben für   vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Aus-\ndie Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung         übung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. Dem Bundes-\nsowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Da-      rechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der\ntenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Tren-         Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungsle-\nnungsgeld sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium             gung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1\nder Finanzen entsprechend anzuwenden, soweit keine gesetz-         der Bundeshaushaltsordnung zu. Die Bestellung des Ab-\nlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorrangig sind. Ei-      schlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit\nnen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA              dem Bundesrechnungshof.\nnicht aufzustellen.                                                   (4) Die FMSA erhält nach Maßgabe des Finanzmarktstabili-\n(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie       sierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt.\ndie Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Fi-             Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA\nnanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und              die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}