{"id":"bgbl1-2017-8-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":8,"date":"2017-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_8.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)","law_date":"2017-02-21T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017             265\nGesetz\nzur Verbesserung der Handlungsfähigkeit\nder Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen\nKrankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht\n(GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)\nVom 21. Februar 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                lichen Bundesvereinigungen beteiligt sind. Der\nsen:                                                             Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung\nmindestens Angaben enthalten über\nArtikel 1\n1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteili-\nÄnderung des                                    gungsverhältnisse, die Besetzung der Organe\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            der Einrichtung und die Beteiligungen der Ein-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     richtung an weiteren Einrichtungen,\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                2. den fortbestehenden Zusammenhang zwischen\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt               der Beteiligung an der Einrichtung und den\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016                   gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen\n(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt                Bundesvereinigungen,\ngeändert:\n3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Ein-\n1.  In § 77 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „halbtags“                richtung, die Ertragslage der Einrichtung, die\ndurch die Wörter „zehn Stunden pro Woche“ er-                   Kapitalzuführungen an und die Kapitalent-\nsetzt.                                                          nahmen aus der Einrichtung durch die Kassen-\n2.  Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:                      ärztlichen Bundesvereinigungen, die Auswir-\nkungen der Kapitalzuführungen und Kapitalent-\n„§ 77b\nnahmen auf die Haushaltswirtschaft der Kassen-\nBesondere Regelungen zu                            ärztlichen Bundesvereinigungen und die von\nEinrichtungen und Arbeitsgemeinschaften                    den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                    der Einrichtung gewährten Sicherheiten,\n(1) Vor der Entscheidung des Vorstandes der              4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen über die                   der Mitglieder der Geschäftsführung, des Auf-\nErrichtung, Übernahme oder wesentliche Erweite-                 sichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen\nrung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1               Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne\ndes Vierten Buches sowie über eine unmittelbare                 Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewähr-\noder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtun-              ten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gre-\ngen ist die Vertreterversammlung der Kassenärzt-                mien unter Namensnennung.\nlichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand\nauf der Grundlage geeigneter Daten umfassend                Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr\nüber die Chancen und Risiken der beabsichtigten             ist der Vertreterversammlung der Kassenärzt-\nBetätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des            lichen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbe-\nVorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung                hörde spätestens am 1. Oktober des folgenden\nder Vertreterversammlung.                                   Jahres vorzulegen.\n(2) Der Vorstand hat zur Information der Ver-               (3) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemein-\ntreterversammlung der Kassenärztlichen Bundes-              schaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Bu-\nvereinigungen jährlich einen Bericht über die Ein-          ches in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an\nrichtungen zu erstellen, an denen die Kassenärzt-           denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen","266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\nbeteiligt sind, gilt § 89 des Vierten Buches ent-                                    „§ 78a\nsprechend.\nAufsichtsmittel\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend                                in besonderen Fällen\nfür Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a, an                bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\ndenen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                   (1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung\nbeteiligt sind, und für Arbeitsgemeinschaften nach            nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf\n§ 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung               eine Satzung wegen nachträglich eingetretener\nmit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die Kassen-                rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur\närztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind.“               Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Ände-\n3. § 78 wird wie folgt geändert:                                 rung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen,\ndass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                           innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen\nÄnderungen vornehmen. Kommen die Kassen-\nb) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-                 ärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung\nfügt:                                                     innerhalb der Frist nicht nach, so kann die\nAufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen\n„(4) Für die Vollstreckung von Aufsichts-\nselbst vornehmen.\nverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bun-\ndesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde                   (2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vor-\nein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von                      schriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen\n10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheits-                ein Beschluss der Vertreterversammlung erforder-\nfonds nach § 271 festsetzen.                              lich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass\ndieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist\n(5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärzt-           gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss\nlichen Bundesvereinigungen werden nach Maß-               innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-\ngabe des Haushaltsplans durch die Beiträge                sichtsbehörde den Beschluss der Vertreterver-\nder Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß                  sammlung ersetzen.\nden Vorgaben der Satzungen der Kassenärzt-\nlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, so-                  (3) Verstößt ein Beschluss der Vertreterver-\nweit sie nicht durch sonstige Einnahmen ge-               sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini-\ndeckt werden. Für die Kassenärztlichen Bun-               gungen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges\ndesvereinigungen gelten für das Haushalts-                für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nund Rechnungswesen einschließlich der Statis-             maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbe-\ntiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72          hörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer\nbis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79               bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-\nAbsatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für           ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-\ndas Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 des                  den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass\nVierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2                Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses ge-\nund für die Verwendung der Mittel § 305b ent-             troffen wurden, rückgängig gemacht werden.\nsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Ab-               Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nsatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelau-           gen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach,\nfene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Fol-            so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss auf-\ngejahres aufzustellen und der Aufsichtsbe-                heben.\nhörde vorzulegen. Betriebsmittel dürfen die                  (4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es\nAusgaben nicht übersteigen, die nach dem                  nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Ab-\nHaushaltsplan der Kassenärztlichen Bundes-                satz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen inner-\nvereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen.            halb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen\nRücklagen sind zulässig, sofern sie angemes-              gegen Anordnungen und Maßnahmen der Auf-\nsen sind und für einen den gesetzlichen Aufga-            sichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben\nben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit                 keine aufschiebende Wirkung.\nVermögen nicht zur Rücklagenbildung erforder-\nlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der\n§ 78b\nKassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden\noder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu-                              Entsandte Person\nrückzuzahlen.                                                        für besondere Angelegenheiten\nbei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\n(6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen\ngelten für das Haushalts- und Rechnungs-                     (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße\nwesen einschließlich der Statistiken die §§ 67            Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesver-\nbis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1          einigungen gefährdet ist, kann die Aufsichts-\nund die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbin-            behörde eine Person an die Kassenärztlichen\ndung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80            Bundesvereinigungen entsenden, diese Person\nund 85 des Vierten Buches und für die Verwen-             mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den\ndung der Mittel § 305b entsprechend.“                     Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen\nund ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse über-\n4. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a und 78b                 tragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ins-\neingefügt:                                                    besondere gefährdet, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017               267\n1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder              4a. Nach § 78b wird folgender § 78c eingefügt:\nexterne Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-                                   „§ 78c\nklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften\noder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen                                  Berichtspflicht\nVorschriften stehen,                                           des Bundesministeriums für Gesundheit\nSofern schutzwürdige Belange Dritter nicht ent-\n2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vor-\ngegenstehen, hat das Bundesministerium für Ge-\nnimmt, die die interne Organisation der Verwal-\nsundheit dem Ausschuss für Gesundheit des\ntung oder auch die Zusammenarbeit der Organe\nDeutschen Bundestages jährlich zum 1. März,\nuntereinander erheblich beeinträchtigen,\nerstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über\n3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht              aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78a Ab-\ngewährleistet ist oder                                   satz 1 bis 3, § 78b Absatz 1 und 4 Satz 1 und\n§ 79a Absatz 1a und 2 Satz 1, über den Erlass\n4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nvon Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1\ndass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds\nSatz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 78\noder eines ehemaligen Organmitglieds einen\nAbsatz 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der\nSchaden der Körperschaft verursacht hat.\nAufsichtsverfahren vorzulegen.“\nDie Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen\n5.  § 79 wird wie folgt geändert:\nFällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-\nstandes oder der Vertreterversammlung, zur Über-             a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\nwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügun-                    gefügt:\ngen oder zur Prüfung von Schadensersatzan-                      „Die Vertreterversammlung der Kassenärzt-\nsprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige                   lichen Bundesvereinigungen kann von dem\nOrganmitglieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde                 Vorstand jederzeit einen Bericht über die Ange-\nbestimmt, in welchem Umfang die entsandte Per-                  legenheiten der Körperschaft verlangen. Der\nson im Innenverhältnis anstelle der Organe han-                 Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schrift-\ndeln darf. Die Befugnisse der Organe im Außen-                  lich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der\nverhältnis bleiben unberührt. Die Entsendung                    Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann\nerfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kas-                 die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit\nsenärztlichen Bundesvereinigungen.                              einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer\n(2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im                Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat\nRahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mit-                  die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen\ngliedern der Organe und von den Beschäftigten                   Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Aus-                   in ärztlichen Organisationen zu informieren.“\nkünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlan-             b) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort\ngen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe und                 „Abstimmungen“ die Wörter „einschließlich\nsonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundes-                  der Wahlen nach § 80 Absatz 2“ eingefügt.\nvereinigungen in beratender Funktion teilnehmen,             c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-\ndie Geschäftsräume der Kassenärztlichen Bun-                    sätze 3b bis 3d eingefügt:\ndesvereinigungen betreten und Nachforschungen\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. Die Organe                 „(3b) Die Vertreterversammlung der Kassen-\nund Organmitglieder haben die entsandte Person                  ärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Be-\nbei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu                       schlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie\nunterstützen. Die entsandte Person ist verpflich-               hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertre-\ntet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle                    terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-\nErkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer                  vereinigungen kann ein Wortprotokoll verlan-\nTätigkeit gewonnen hat.                                         gen. Abstimmungen in der Vertreterversamm-\nlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\n(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                 gen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine\ngewähren der nach Absatz 1 entsandten Person                    geheime Abstimmung findet nur in besonderen\neine Vergütung und angemessene Auslagen. Die                    Angelegenheiten statt. Eine namentliche Ab-\nHöhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbe-                    stimmung erfolgt über die in der Satzung nach\nhörde durch Verwaltungsakt gegenüber den                        § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevan-\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen festge-                    ten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen\nsetzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                 der Vertreterversammlung sind in der Regel\ntragen zudem die übrigen Kosten, die durch die                  öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in beson-\nEntsendung entstehen.                                           deren Fällen ausgeschlossen werden, insbe-\n(4) Der Entsendung der Person hat eine Anord-                sondere wenn berechtigte Interessen Einzelner\nnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe-                    einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.\nhörde den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                     (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertre-\naufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das                   terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-\nErforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs-                vereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der\ngemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge-                   Vertreterversammlung durch einen Dienstver-\ngen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die                    trag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht be-\nEntsendung der Person haben keine aufschie-                     gründet wird, oder durch einen Werkvertrag\nbende Wirkung.“                                                 gegenüber den Kassenärztlichen Bundesver-","268           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\neinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so                von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Ver-\nhängt die Wirksamkeit des Vertrages von der                  treterversammlung zu berichten.“\nZustimmung der Vertreterversammlung ab. Ge-           6.  § 79a wird wie folgt geändert:\nwähren die Kassenärztlichen Bundesvereini-\ngungen aufgrund des Dienstvertrages oder                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Werkvertrages dem Mitglied der Vertreter-                „Solange und soweit die Wahl der Vertreterver-\nversammlung eine Vergütung, ohne dass die                    sammlung und des Vorstandes der Kassenärzt-\nVertreterversammlung diesem Vertrag zuge-                    lichen Vereinigungen nicht zustande kommt\nstimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreter-               oder die Vertreterversammlung oder der Vor-\nversammlung die Vergütung zurückzugewähren,                  stand der Kassenärztlichen Vereinigungen sich\nes sei denn, dass die Vertreterversammlung                   weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen,\nden Vertrag nachträglich genehmigt. Ein An-                  nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereini-\nspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung                gungen die Aufsichtsbehörde selbst oder ein\ngegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-                 von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben\ngen auf Herausgabe der durch die geleistete                  der Kassenärztlichen Vereinigungen wahr.“\nTätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unbe-\nrührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen               b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-\nden Rückgewähranspruch aufgerechnet wer-                     sätze 1a und 1b eingefügt:\nden.                                                            „(1a) Solange und soweit die Wahl der Ver-\n(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigun-                treterversammlung und des Vorstandes der\ngen der einzelnen Mitglieder der Vertreterver-               Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nicht\nsammlung einschließlich Nebenleistungen sind                 zustande kommt oder die Vertreterversamm-\nin einer Übersicht jährlich zum 1. März, erst-               lung oder der Vorstand der Kassenärztlichen\nmals zum 1. März 2017, von den Kassenärzt-                   Bundesvereinigungen sich weigert, ihre oder\nlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzei-                   seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichts-\nger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilun-            behörde die Geschäfte selbst führen oder einen\ngen der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-                   Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teil-\ngen zu veröffentlichen.“                                     weise die Befugnisse eines oder mehrerer\nOrgane der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nd) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               gungen übertragen. Dies gilt auch, wenn die\nersetzt:                                                     Vertreterversammlung oder der Vorstand die\n„Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigun-               Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet,\ngen und der Kassenzahnärztlichen Bundesver-                  insbesondere wenn sie oder er die Körper-\neinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern.                schaft nicht mehr im Einklang mit den Geset-\nDer Vorstand der Kassenärztlichen Bundesver-                 zen oder mit der Satzung verwaltet, die Auf-\neinigung besteht aus drei Mitgliedern. Bei                   lösung der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nMeinungsverschiedenheiten im Vorstand der                    gungen betreibt oder das Vermögen gefähr-\nKassenärztlichen Bundesvereinigung entschei-                 dende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.\ndet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mit-                   (1b) Die Bestellung eines Beauftragten nach\nglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der               Absatz 1a erfolgt durch Verwaltungsakt gegen-\nVorsitzende.“                                                über den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\ne) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   gen. Die Befugnisse und Rechte des Organs,\nfür das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in\n„Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entschei-               dem Umfang und für die Dauer der Bestellung\ndung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches                 im Innen- und Außenverhältnis. Die Kassen-\nin Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die             ärztlichen Bundesvereinigungen gewähren\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen eine                    dem nach Absatz 1a bestellten Beauftragten\nunabhängige rechtliche und wirtschaftliche Be-               eine Vergütung und angemessene Auslagen.\nwertung der Vorstandsdienstverträge vorle-                   Die Höhe der Vergütung wird von der Auf-\ngen.“                                                        sichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegen-\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            über den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\ngen festgesetzt. Die Kassenärztlichen Bundes-\n„(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bun-               vereinigungen tragen zudem die übrigen Kos-\ndesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen                     ten, die durch die Bestellung des Beauftragten\nzur Herstellung und Sicherung einer ordnungs-                entstehen. Werden dem Beauftragten Befug-\ngemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen.                nisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergü-\nIn der Verwaltungsorganisation ist insbeson-                 tung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.“\ndere ein angemessenes internes Kontrollver-\nfahren mit einem internen Kontrollsystem und              c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nmit einer unabhängigen internen Revision ein-                „Der Führung der Geschäfte durch die Auf-\nzurichten. Die interne Revision berichtet in                 sichtsbehörde oder der Bestellung eines Be-\nregelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie                    auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen,\nbei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche               mit der die Aufsichtsbehörde den Kassenärzt-\nRegelungen oder andere wesentliche Vorschrif-                lichen Vereinigungen oder den Kassenärzt-\nten auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich                 lichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb\ndie festgestellten Verstöße auf das Handeln                  einer bestimmten Frist das Erforderliche zu ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017              269\nanlassen. Klagen gegen die Anordnung nach                     schuss zusätzliche Informationen und ergän-\nSatz 1, gegen die Entscheidung über die Be-                   zende Stellungnahmen anfordern; bis zum Ein-\nstellung eines Beauftragten oder gegen die                    gang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach\nWahrnehmung der Aufgaben der Kassenärzt-                      Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung\nlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen                ganz oder teilweise versagt, so kann das Bun-\nBundesvereinigungen durch die Aufsichtsbe-                    desministerium für Gesundheit insbesondere\nhörde haben keine aufschiebende Wirkung.“                     zur Sicherstellung einer sach- und funktionsge-\n7. § 80 wird wie folgt geändert:                                    rechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und\ndes Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Bundesausschusses erforderliche Änderungen\n„§ 80                                   bestimmen und anordnen, dass der Gemein-\nsame Bundesausschuss innerhalb einer be-\nWahl und Abberufung“.\nstimmten Frist die erforderlichen Änderungen\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                   vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundes-\ngefügt:                                                       ausschuss der Anordnung innerhalb der Frist\n„Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der                   nicht nach, so kann das Bundesministerium\nKassenärztlichen Bundesvereinigung darf weder                 für Gesundheit die erforderlichen Änderungen\nan der hausärztlichen noch an der fachärzt-                   selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten\nlichen Versorgung teilnehmen. Für die Wahl                    entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit\ndes Vorstandsvorsitzenden der Kassenärzt-                     der Änderung einer bereits genehmigten Rege-\nlichen Bundesvereinigung ist eine Mehrheit                    lung der Verfahrensordnung oder der Geschäfts-\nvon zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder                  ordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen\nder Vertreterversammlung erforderlich. Kommt                  Anordnungen und Maßnahmen des Bundes-\neine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt                ministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3\nim dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der                 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.“\nStimmen der Mitglieder der Vertreterversamm-              c) Absatz 8 wird aufgehoben.\nlung.“\n9.  Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„§ 91a\n„(4) Die Vertreterversammlung der Kassen-\nAufsicht über den\närztlichen Bundesvereinigungen kann ihren\nGemeinsamen Bundesausschuss,\nVorsitzenden oder dessen Stellvertreter abbe-\nHaushalts- und Rechnungswesen, Vermögen\nrufen, wenn bestimmte Tatsachen das Ver-\ntrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung               (1) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-\nzu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des              desausschuss führt das Bundesministerium für\nstellvertretenden Vorsitzenden ausschließen,              Gesundheit. Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches\ninsbesondere wenn der Vorsitzende oder der                gelten entsprechend. Für das Haushalts- und\nstellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als            Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1\nWillensvertreter der Vertreterversammlung ver-            und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1\nletzt hat oder seine Informationspflichten ge-            und 1a des Vierten Buches entsprechend. Der Ge-\ngenüber der Vertreterversammlung verletzt hat.            meinsame Bundesausschuss übermittelt seinen\nFür die Abberufung ist die einfache Mehrheit              Haushaltsplan dem Bundesministerium für Ge-\nder abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit                 sundheit. Er teilt dem Bundesministerium für Ge-\ndem Beschluss über die Abberufung muss die                sundheit mit, wenn er eine vorläufige Haushalts-\nVertreterversammlung gleichzeitig einen Nach-             führung, die Genehmigung überplanmäßiger oder\nfolger für den Vorsitzenden oder den stellver-            außerplanmäßiger Ausgaben oder einen Nach-\ntretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit               tragshaushalt beschließt. Für das Vermögen gel-\ndes abberufenen Vorsitzenden oder des abbe-               ten die §§ 80 bis 83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und\nrufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet              Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches und für die Ver-\nmit der Abberufung.“                                      wendung der Mittel § 305b entsprechend. Für das\nVerwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.\n8. § 91 wird wie folgt geändert:                                Für die Höhe der Betriebsmittel gilt § 260 Absatz 2\na) In Absatz 2 Satz 14 werden die Wörter „§ 35a              Satz 1 entsprechend. Soweit Vermögen nicht zur\nAbsatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches“                Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Sen-\ndurch die Wörter „§ 35a Absatz 6 Satz 2 und               kung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung\nAbsatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches“                mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwen-\nersetzt.                                                  den.\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                  (2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsver-\ngefügt:                                                   fügungen gegen den Gemeinsamen Bundesaus-\n„Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das               schuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangs-\nBundesministerium für Gesundheit sie nicht in-            geld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zu-\nnerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Be-             gunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 fest-\nschlusses und der tragenden Gründe ganz                   setzen.\noder teilweise versagt. Das Bundesministerium                (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ge-\nfür Gesundheit kann im Rahmen der Genehmi-                eignete Maßnahmen zur Herstellung und Siche-\ngungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesaus-                   rung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorgani-","270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\nsation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisa-                 Krankenkassen auf Herausgabe der durch die\ntion ist insbesondere ein angemessenes internes                  geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung\nKontrollverfahren mit einem internen Kontrollsys-                bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch\ntem einzurichten. Die Ergebnisse des internen                    nicht gegen den Rückgewähranspruch aufge-\nKontrollsystems sind dem Beschlussgremium                        rechnet werden.\nnach § 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovations-\nausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen                       (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigun-\nAbständen sowie bei festgestellten Verstößen ge-                 gen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungs-\ngen gesetzliche Regelungen oder andere wesent-                   rates einschließlich Nebenleistungen sind in\nliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mit-                einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals\nzuteilen.                                                        zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen im Bundesanzeiger und\n(4) Die Vorschriften über die Errichtung, Über-               gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenver-\nnahme oder wesentliche Erweiterung von Einrich-                  bandes Bund der Krankenkassen zu veröffent-\ntungen sowie über eine unmittelbare oder mittel-                 lichen.\nbare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Ab-\nsatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“                                  (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsit-\n10. § 217b wird wie folgt geändert:                                  zenden oder dessen Stellvertreter abberufen,\nwenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amts-\naa) In Satz 3 wird die Angabe „37,“ gestrichen               führung des Vorsitzenden oder des stellvertre-\nund wird die Angabe „62“ durch die Wörter               tenden Vorsitzenden ausschließen, insbeson-\n„62 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.                      dere wenn der Vorsitzende oder der stellvertre-\ntende Vorsitzende seine Pflicht als Willensver-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\ntreter des Verwaltungsrates verletzt hat oder\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                 seine Informationspflichten gegenüber dem\nbis 1e eingefügt:                                            Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung\n„(1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge-               ist die einfache Mehrheit der abgegebenen\nschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen                  Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über\nund prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem                  die Abberufung muss der Verwaltungsrat\nVorstand jederzeit einen Bericht über Angele-                gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzen-\ngenheiten der Körperschaften verlangen. Der                  den oder den stellvertretenden Vorsitzenden\nBericht ist rechtzeitig und in der Regel schrift-            wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsit-\nlich zu erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1              zenden oder des abberufenen stellvertretenden\nund 2 können auch mit einem Viertel der abge-                Vorsitzenden endet mit der Abberufung.“\ngebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend                 c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngemacht werden.\n(1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse              „Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entschei-\nnachvollziehbar zu begründen. Er hat seine                   dung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches\nSitzungen zu protokollieren. Der Verwaltungsrat              in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr\nkann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmun-                 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ngen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine ge-             eine unabhängige rechtliche und wirtschaft-\nheime Abstimmung findet nur in besonderen                    liche Bewertung der Vorstandsdienstverträge\nAngelegenheiten statt. Eine namentliche Ab-                  vorlegt.“\nstimmung erfolgt über die in der Satzung nach             d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n§ 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrele-                 fügt:\nvanten Abstimmungsgegenstände.\n(1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Ver-                 „(2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnah-\nwaltungsrates außerhalb seiner Tätigkeit im                  men zur Herstellung und Sicherung einer ord-\nVerwaltungsrat durch einen Dienstvertrag,                    nungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu er-\ndurch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet              greifen. In der Verwaltungsorganisation ist ins-\nwird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber                 besondere ein angemessenes internes Kon-\ndem Spitzenverband Bund der Krankenkassen                    trollverfahren mit einem internen Kontrollsys-\nzu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die                 tem und mit einer unabhängigen internen Revi-\nWirksamkeit des Vertrages von der Zustim-                    sion einzurichten. Die interne Revision berich-\nmung des Verwaltungsrates ab. Gewährt der                    tet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen auf                    und bei festgestellten Verstößen gegen gesetz-\nGrund des Dienstvertrages oder des Werkver-                  liche Regelungen oder andere wesentliche Vor-\ntrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine                schriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen\nVergütung, ohne dass der Verwaltungsrat die-                 sich die festgestellten Verstöße auf das Han-\nsem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mit-                  deln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch\nglied des Verwaltungsrates die Vergütung zu-                 dem Verwaltungsrat zu berichten.“\nrückzugewähren, es sei denn, dass der Verwal-        11. § 217d wird wie folgt geändert:\ntungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt.\nEin Anspruch des Mitglieds des Verwaltungs-               a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird auf-\nrates gegen den Spitzenverband Bund der                      gehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017              271\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                 innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-\nfügt:                                                     sichtsbehörde den Beschluss des Verwaltungs-\n„(2) Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenver-          rates ersetzen.\nbandes Bund der Krankenkassen werden nach                    (3) Verstößt ein Beschluss des Verwaltungs-\nMaßgabe des Haushaltsplans durch die Bei-                 rates des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\nträge der Mitgliedskassen gemäß den Vorga-                kassen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges\nben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht             für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndurch sonstige Einnahmen gedeckt werden.                  maßgebendes Recht, so kann die Aufsichts-\nFür die Aufsicht über den Spitzenverband Bund             behörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer\nder Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 des             bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-\nVierten Buches entsprechend. Für das Haus-                ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-\nhalts- und Rechnungswesen einschließlich der              den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass\nStatistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und          Maßnahmen, die auf Grund des Beschlusses ge-\n5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die               troffen wurden, rückgängig gemacht werden.\n§§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung                 Kommt der Spitzenverband Bund der Kranken-\nmit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80                 kassen der Anordnung innerhalb der Frist nicht\nbis 83 und 85 des Vierten Buches sowie                    nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Be-\n§ 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung              schluss aufheben.\nder Mittel § 305b entsprechend. Die Jahres-                  (4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es\nrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten                  nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Ab-\nBuches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr              satz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen inner-\nbis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustel-             halb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen\nlen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.                  gegen Anordnungen und Maßnahmen der Auf-\nBetriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht über-            sichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben\nsteigen, die nach dem Haushaltsplan des Spit-             keine aufschiebende Wirkung.\nzenverbandes Bund der Krankenkassen auf\neineinhalb Monate entfallen. Rücklagen sind\n§ 217h\nzulässig, sofern sie angemessen sind und für\neinen den gesetzlichen Aufgaben dienenden                                  Entsandte Person\nZweck bestimmt sind. Soweit Vermögen nicht                          für besondere Angelegenheiten\nzur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur         bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nSenkung der Beiträge der Mitgliedskassen zu                  (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße\nverwenden oder an die Mitgliedskassen zu-                 Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund der\nrückzuzahlen.                                             Krankenkassen gefährdet ist, kann die Aufsichts-\n(3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsver-            behörde eine Person an den Spitzenverband Bund\nfügungen gegen den Spitzenverband Bund                    der Krankenkassen entsenden, diese Person mit\nder Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde               der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Spit-\nein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von                      zenverband Bund der Krankenkassen betrauen\n10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheits-                und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse über-\nfonds nach § 271 festsetzen.“                             tragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ins-\nbesondere gefährdet, wenn\n12. Nach § 217f werden die folgenden §§ 217g\nbis 217j eingefügt:                                           1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder ex-\nterne Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-\n„§ 217g\nklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften\nAufsichtsmittel in besonderen Fällen                     oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen\nbei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen                     Vorschriften stehen,\n(1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung            2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vor-\nnicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf                  nimmt, die die interne Organisation der Verwal-\neine Satzung wegen nachträglich eingetretener                     tung oder auch die Zusammenarbeit der\nrechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur                  Organe untereinander erheblich beeinträchti-\nRechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Ände-                  gen,\nrung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen,\ndass der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                  3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht\nsen innerhalb einer bestimmten Frist die erforder-                gewährleistet ist oder\nlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Spitzen-                4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nverband Bund der Krankenkassen der Anordnung                      dass eine Pflichtverletzung eines Organmit-\ninnerhalb der Frist nicht nach, so kann die Auf-                  glieds oder eines ehemaligen Organmitglieds\nsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen                       einen Schaden der Körperschaft verursacht\nselbst vornehmen.                                                 hat.\n(2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vor-                Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen\nschriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen               Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-\nein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich,              standes oder des Verwaltungsrates, zur Überwa-\nso kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass                   chung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen\ndieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist             oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen\ngefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss                gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmit-","272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\nglieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde be-                     (2) Die Bestellung eines Beauftragten nach\nstimmt, in welchem Umfang die entsandte Person               Absatz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber\nim Innenverhältnis anstelle der Organe handeln               dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.\ndarf. Die Befugnisse der Organe im Außenverhält-             Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das\nnis bleiben unberührt. Die Entsendung erfolgt                der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Um-\ndurch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenver-               fang und für die Dauer der Bestellung im Innen-\nband Bund der Krankenkassen.                                 und Außenverhältnis. Der Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen gewährt dem nach Absatz 1\n(2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im\nbestellten Beauftragten eine Vergütung und ange-\nRahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mit-\nmessene Auslagen. Die Höhe der Vergütung wird\ngliedern der Organe und von den Beschäftigten\nvon der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\ngegenüber dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nAuskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu ver-\nkassen festgesetzt. Der Spitzenverband Bund der\nlangen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe\nKrankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten,\nund sonstigen Gremien des Spitzenverbandes\ndie durch die Bestellung des Beauftragten entste-\nBund der Krankenkassen in beratender Funktion\nhen. Werden dem Beauftragten Befugnisse des\nteilnehmen, die Geschäftsräume des Spitzenver-\nVorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vor-\nbandes Bund der Krankenkassen betreten und\nstandes entsprechend zu kürzen.\nNachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben an-\nstellen. Die Organe und Organmitglieder haben die               (3) Der Führung der Geschäfte durch die Auf-\nentsandte Person bei der Wahrnehmung von de-                 sichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauf-\nren Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte Per-             tragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit\nson ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Aus-              der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband\nkunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im            Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer\nRahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.                         bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlas-\nsen. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1,\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\ngegen die Entscheidung über die Bestellung eines\nsen gewährt der nach Absatz 1 entsandten Person\nBeauftragten oder gegen die Wahrnehmung der\neine Vergütung und angemessene Auslagen. Die\nAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nHöhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbe-\nkenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben\nhörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spit-\nkeine aufschiebende Wirkung.\nzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt.\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n§ 217j\nträgt zudem die übrigen Kosten, die durch die Ent-\nsendung entstehen.                                                              Berichtspflicht\ndes Bundesministeriums für Gesundheit\n(4) Der Entsendung der Person hat eine Anord-\nnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe-                    Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht ent-\nhörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-                gegenstehen, hat das Bundesministerium für Ge-\nsen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das            sundheit dem Ausschuss für Gesundheit des\nErforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs-             Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März,\ngemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge-                erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über\ngen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die                 aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Ab-\nEntsendung der Person haben keine aufschie-                  satz 1 bis 3, § 217h Absatz 1 und 4 Satz 1\nbende Wirkung.                                               und § 217i Absatz 1 und 3 Satz 1 und den Erlass\nvon Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1\nSatz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit\n§ 217i\n§ 217d Absatz 2 Satz 2 sowie über den Sachstand\nVerhinderung von Organen,                       der Aufsichtsverfahren vorzulegen.“\nBestellung eines Beauftragten\n13. § 219 wird wie folgt geändert:\n(1) Solange und soweit die Wahl des Verwal-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntungsrates und des Vorstandes des Spitzenver-\nbandes Bund der Krankenkassen nicht zustande                                         „§ 219\nkommt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand                             Besondere Regelungen zu\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen                       Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des\nsich weigert, seine Geschäfte zu führen, kann die                 Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“.\nAufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen                 b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\noder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz\noder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer            c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-\nOrgane des Spitzenverbandes Bund der Kranken-                    fügt:\nkassen übertragen. Dies gilt auch, wenn der Ver-                    „(2) Vor der Entscheidung des Vorstandes\nwaltungsrat oder der Vorstand die Funktionsfähig-                des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-\nkeit der Körperschaft gefährdet, insbesondere                    sen über die Errichtung, Übernahme oder\nwenn er die Körperschaft nicht mehr im Einklang                  wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im\nmit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet,                 Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches\ndie Auflösung des Spitzenverbandes Bund der                      sowie über eine unmittelbare oder mittelbare\nKrankenkassen betreibt oder das Vermögen ge-                     Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der\nfährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.               Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017              273\nder Krankenkassen durch den Vorstand auf der          15. § 282 wird wie folgt geändert:\nGrundlage geeigneter Daten umfassend über\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\ndie Chancen und Risiken der beabsichtigten\nbis 2e eingefügt:\nBetätigung zu unterrichten. Die Entscheidung\ndes Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustim-                    „(2a) Mitglieder des Medizinischen Dienstes\nmung des Verwaltungsrates.                                    des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-\n(3) Der Vorstand hat zur Information des Ver-              sen sind der Spitzenverband Bund der\nwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der                   Krankenkassen als allein entscheidungsbefug-\nKrankenkassen jährlich einen Bericht über die                 tes Mitglied sowie fördernde Mitglieder. Als för-\nEinrichtungen zu erstellen, an denen der Spit-                dernde Mitglieder können die Verbände der\nzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt                   Krankenkassen und die Medizinischen Dienste\nist. Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Ein-               der Krankenversicherung beitreten; der Beitritt\nrichtung mindestens Angaben enthalten über                    von für die Wahrnehmung der Interessen der\nPatientinnen und Patienten und der Selbsthilfe\n1. den Gegenstand der Einrichtung, die Betei-                 chronisch kranker und behinderter Menschen\nligungsverhältnisse, die Besetzung der Or-                maßgeblichen Organisationen auf Bundes-\ngane der Einrichtung und die Beteiligungen                ebene als weitere fördernde Mitglieder kann in\nder Einrichtung an weiteren Einrichtungen,                der Satzung nach Absatz 2e geregelt werden.\n2. den fortbestehenden Zusammenhang zwi-                      Organe des Medizinischen Dienstes des Spit-\nschen der Beteiligung an der Einrichtung                  zenverbandes Bund der Krankenkassen sind\nund den gesetzlichen Aufgaben des Spit-                   der Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und\nzenverbandes Bund der Krankenkassen,                      die Mitgliederversammlung.\n3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der                       (2b) Bei dem Medizinischen Dienst des Spit-\nEinrichtung, die Ertragslage der Einrichtung,             zenverbandes Bund der Krankenkassen wird\ndie Kapitalzuführungen an und die Kapital-                als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat\nentnahmen aus der Einrichtung durch den                   gebildet. Der Verwaltungsrat setzt sich zusam-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen,                    men aus stimmberechtigten Vertretern der im\ndie Auswirkungen der Kapitalzuführungen                   Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund\nund Kapitalentnahmen auf die Haushalts-                   der Krankenkassen vertretenen Versicherten\nwirtschaft des Spitzenverbandes Bund der                  und Arbeitgeber sowie aus stimmberechtigten\nKrankenkassen und die von dem Spitzen-                    Vertretern des Vorstandes des Spitzenverban-\nverband Bund der Krankenkassen der Ein-                   des Bund der Krankenkassen. Das Nähere, ins-\nrichtung gewährten Sicherheiten,                          besondere zur Zusammensetzung des Verwal-\n4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamt-                     tungsrates, zur Wahl des Vorsitzenden und\nbezüge der Mitglieder der Geschäftsfüh-                   dessen Stellvertreter sowie zur Wahl nicht\nrung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder               stimmberechtigter Mitglieder aus dem Kreis\neines ähnlichen Gremiums der Einrichtung                  der fördernden Mitglieder des Medizinischen\nfür jedes einzelne Gremium sowie die im Ge-               Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden                  kenkassen, regelt die Satzung nach Absatz 2e.\nMitglieds dieser Gremien unter Namensnen-                 § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e\nnung.                                                     gilt entsprechend.\nDer Bericht über das abgelaufene Geschäfts-                      (2c) Bei dem Medizinischen Dienst des\njahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenverban-                Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\ndes Bund der Krankenkassen und der                            wird eine Mitgliederversammlung gebildet. Die\nAufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober                     Mitgliederversammlung setzt sich zusammen\ndes folgenden Jahres vorzulegen.                              aus Vertretern der im Verwaltungsrat des Spit-\nzenverbandes Bund der Krankenkassen vertre-\n(4) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemein-\ntenen Versicherten und Arbeitgeber sowie aus\nschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten\nVertretern der fördernden Mitglieder des Medi-\nBuches in Verbindung mit Absatz 1, an denen\nzinischen Dienstes des Spitzenverbandes\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nBund der Krankenkassen. Das Nähere regelt\nbeteiligt ist, gilt § 89 des Vierten Buches ent-\ndie Satzung nach Absatz 2e, insbesondere zur\nsprechend.\nZusammensetzung, zu den Aufgaben, zu den\n(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend                Rechten und Pflichten der Mitglieder, zu den\nfür Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a                 Beiträgen der fördernden Mitglieder sowie zur\ndes Zehnten Buches in Verbindung mit Ab-                      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.\nsatz 1, an denen der Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen beteiligt ist.“                                (2d) Bei dem Medizinischen Dienst des Spit-\nzenverbandes Bund der Krankenkassen wird\n14. Dem § 274 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 eine Geschäftsführung gebildet, die Vorstand\n„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befass-                  im Sinne des Sozialgesetzbuches ist. Die Ge-\nten Stellen können nach Anhörung des Spitzen-                    schäftsführung besteht aus einem Geschäfts-\nverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen,                      führer und einem Stellvertreter, die vom Verwal-\ndass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten                    tungsrat des Medizinischen Dienstes des Spit-\nelektronisch und in einer bestimmten Form zur                    zenverbandes Bund der Krankenkassen ge-\nVerfügung stellen.“                                              wählt werden. Der Geschäftsführer und sein","274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\nStellvertreter führen die Geschäfte des Medizi-              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nnischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund\nder Krankenkassen, soweit nicht der Verwal-                         „(4) Der Medizinische Dienst des Spitzen-\ntungsrat oder die Mitgliederversammlung zu-                     verbandes Bund der Krankenkassen untersteht\nständig ist, und vertreten den Medizinischen                    der Aufsicht des Bundesministeriums für Ge-\nDienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-                      sundheit. § 217d Absatz 3 und die §§ 217g\nkenkassen gerichtlich und außergerichtlich. In                  bis 217j, 219, 274, 279 Absatz 4 Satz 3 und 5\nder Satzung nach Absatz 2e können die Aufga-                    gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu be-\nben der Geschäftsführung näher konkretisiert                    achten.“\nwerden. § 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a\nsowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a                                 Artikel 2\nund 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.\n(2e) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu                               Änderung des\nbeschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi-                        Elften Buches Sozialgesetzbuch\ngung der Aufsichtsbehörde. § 34 Absatz 2 des\nVierten Buches und § 217e Absatz 1 Satz 5 gel-            Nach § 46 Absatz 6 Satz 5 des Elften Buches Sozial-\nten entsprechend.“                                     gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n„(3) § 217d Absatz 2 gilt mit der Maßgabe           23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden\nentsprechend, dass der Spitzenverband Bund             ist, wird folgender Satz eingefügt:\nder Krankenkassen die Mittel zur Wahrneh-\nmung der Aufgaben des Medizinischen Diens-             „Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten\ntes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-             Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes\nkassen nach diesem und dem Elften Buch auf-            Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund\nzubringen hat. Für fördernde Mitglieder des            der Pflegekassen bestimmen, dass die Pflegekassen\nMedizinischen Dienstes des Spitzenverbandes            die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer be-\nBund der Krankenkassen kann ein Beitrag zur            stimmten Form zur Verfügung stellen.“\nFinanzierung vorgesehen werden. Das Nähere\nzur Finanzierung regelt die Satzung nach Ab-                                    Artikel 3\nsatz 2e. Für die Bildung von Rückstellungen\nund Deckungskapital von Altersversorgungs-                                    Inkrafttreten\nverpflichtungen gelten § 171e sowie § 12 Ab-\nsatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnungsverordnung entsprechend.“                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Februar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}